BVwG W208 2108931-1

W208 2108931-1Federal Administrative CourtSep 24, 2015

Regest

Außerkrafttreten, Einhebungsgebühr, Ermittlungspflicht, ersatzlose<br/>Behebung, Geldstrafe, Unzuständigkeit, Vorstellungsbescheid,<br/>Zahlungsauftrag

Full text

BVwG W208 2108931-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2108931.1.00

Spruch

W208 2108931-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 12.05.2015, Zahl: XXXX, betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (folgend: BG) vom 11.03.2015, Zahl: XXXX, der Beschwerdeführerin (folgend: BF) am 17.03.2015 zugestellt, wurde in Spruchpunkt 1.) die Exekution der betreibenden Partei, die XXXX, wider die BF als verpflichteter Partei aufgrund der vollstreckbaren einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: LG) vom 09.01.2015, Zahl: XXXX, die Exekution gemäß § 355 EO bewilligt und in Spruchpunkt 2.) des Beschlusses festgestellt, die BF habe der vollstreckbaren einstweiligen Verfügung dadurch zuwidergehandelt, dass sie am 02.02.2015, am 05.02.2015 und am 12.02.2015 im XXXX XXXX (folgend: S) zwei Geräte zur Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung aufgestellt bzw. zugänglich gemacht habe, wobei es sich bei zumindest einem Gerät um ein solches für die Durchführung von Glücksspielen in Form von Ausspielung gehandelt habe, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich und vorwiegend vom Zufall abhänge und keine Möglichkeit bestehe, in das Spiel durch Geschicklichkeit einzugreifen und die Entscheidung über Gewinn und Verlust zu beeinflussen. Für dieses Zuwiderhandeln werde über die BF eine Geldstrafe von jeweils € 5.000,-, gesamt € 15.000,-, verhängt. In Spruchpunkt 3.) wurde festgestellt, dass die BF der in Spruchpunkt 2. genannten einstweiligen Verfügung dadurch zuwidergehandelt habe, dass die am 25.02.2015 im XXXX S. zwei Geräte zur Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung aufgestellt bzw. zugänglich gemacht habe, wobei es sich bei zumindest einem Gerät um ein solches für die Durchführung von Glücksspielen in Form von Ausspielung gehandelt habe, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich und vorwiegend vom Zufall abhänge und keine Möglichkeit bestehe, in das Spiel durch Geschicklichkeit einzugreifen und die Entscheidung über Gewinn und Verlust zu beeinflussen, sodass in Vollziehung des unter Spruchpunkt 1. angeführten Exekutionsbewilligungsbeschlusses für das Zuwiderhandeln der BF eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000,- verhängt werde. Auf dem Exekutionsbewilligungsbeschluss findet sich die Stampiglie folgenden Inhaltes: "AV. Dieser Beschluss ist rechtskräftig und vollstreckbar, XXXX, am 08.04.2015".

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin des LG vom 09.04.2015 (am 14.04.2015 zugestellt), wurde die BF im Namen der Präsidentin des LG aufgefordert, die in oa. Rechtssache verhängte Geldstrafe iHv € 15.000,- und die Einhebungsgebühr iHv € 8,-. Zusammen € 15.008,-, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des BG als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden.

3. Mit fristgerecht erhobener Vorstellung vom 20.04.2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am 23.04.2015) führt die BF begründend im Wesentlichen aus, das Gericht verkenne bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ein besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Insbesondere sei dies der Fall, wenn es sich um einen wirtschaftlich besonders schwachen Verpflichteten handle. Dies resultiere aus dem Telos des Gesetzes, welcher als Folgezweck Geldstrafen vorsehe. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als € 100.000,- werde - der ständigen Judikatur folgend - der Beugezweck schon mit einer geringfügigen Geldstrafe erreicht werden können, weshalb mit einer Geldstrafe von maximal € 1.000,- das Auslangen zu finden gewesen wäre. Im Weiteren sei der angefochtene Bescheid nur durch die Kostenbeamtin in Vertretung unterfertigt worden, dies sei rechtlich nicht möglich. Auch sei das Verfahren (Exekutionsbewilligung) noch nicht rechtskräftig beendet. Im Übrigen könne die verhängte Beugestrafe nicht eingehoben werden, da diese aufgrund eines unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei. Die Sanktionslosigkeit aufgrund vorliegender Unionsrechtswidrigkeit müsse sich naturgemäß auch auf Inländer (ohne Vorliegen eines Auslandssachverhaltes) beziehen. Art. 7 B-VG normiere den Gleichheitsgrundsatz (Inländerdiskriminierung), welcher nur bei einer sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Inländern gegenüber EU-Bürgern ignoriert werden könne. Worin im gegenständlichen Fall eine derartige Rechtfertigung liegen könne, habe in keinem Fall erblickt werden können. Der vorliegende Fall sei vergleichbar mit der Entscheidung des VfGH vom 11.12.2008 zu Zahl G 85/08-08, in welcher festgehalten worden sei, dass dieses Höchstgericht grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Regelung habe, die für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung beim Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes eine weitere land- und forstwirtschaftliche Nutzung voraussetze, um das Ziel der Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes zu erreichen. Der VfGH habe die Grundbestimmung betreffend die grundverkehrsbehördlich Genehmigung für "bedenkenlos" gehalten, sei jedoch zu dem Schluss gekommen, dass die Regelung gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen könne und diese folglich zu einer verfassungswidrigen Benachteiligung von Inländern führen dürfte. Nach ständiger Judikatur des VfGH sei eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedürfe daher einer sachlichen Rechtfertigung (vgl. VfSlg. 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997). Dieser Grundgedanke sei vom VfGH in Anbetracht der doppelten Bindung des Gesetzgebers in Umsetzung von Gemeinschaftsrecht auch auf die sog. "Inländerdiskriminierung" zu übertragen. Nach Zitierung weiterer höchstgerichtlicher Entscheidungen monierte der BF im Wesentlichen ferner, aus der Entscheidung des VfGH vom 11.12.2008, Zahl G 85/08-08, ergebe sich die differenzierte Behandlung von Inländern im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ohne gemeinschaftsrechtlichen Bezug nicht unmittelbar aus der nationalen Norm, sondern diese werde erst durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts sichtbar. Damals sei die Regelung im "VGVG" vom EuGH als unverhältnismäßige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs beurteilt worden (EUGH, Ospelt, Rz 51, 53). Dies habe dazu geführt, dass sich z.B. ein deutscher Staatsbürger aufgrund der Entscheidung in der "RS Ospelt" auf die Unionsrechtswidrigkeit berufen habe können, ein österreichischer Staatsbürger jedoch nicht. Der VfGH habe insbesondere Folgendes festgehalten: "Der Verfassungsgerichtshof hegt daher das Bedenken, dass die in Prüfung gezogenen Bestimmungen gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz verstoßen. Dabei hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die Verfassungswidrigkeit einer Norm im Übrigen nicht davon ab, ob die Umstände, die sie verfassungswidrig machen, bei der Anwendung der Norm im Anlassfall eine Rolle gespielt haben (vgl. VfSlg. 8806/1980, 14.779/1997, 15.391/1998)." Der EuGH sei in der Rechtssache Pfleger C-390/12 zu dem Schluss gekommen, dass eine Unionsrechtswidrigkeit des gesamten "GspG idgF" vorliegen könnte. Dies sei auch vom "LVwG in mehrfachen" Entscheidungen bestätigt worden (vgl. ua. LVwG-410286/4/Gf/Rt vom 09.05.2014). Bei vorliegender Unionsrechtswidrigkeit seien daher in Bezug auf den in Frage stehenden Sachverhalt bei Auslandsbezug die nationalen Normen so zu lesen, als ob die verdrängte Bestimmung nicht vorhanden wäre; es sei also der gemeinschaftsrechtskonforme nationale Regelungstorso anzuwenden. Im gegenständlichen Fall führe das zu einer Unanwendbarkeit des gesamten Gesetzes und somit zu einem Ausschluss des Rechtsbruches, welcher für ein Obsiegen der Klägerin in gegenständlichen Verfahren unabdinglich sei. Diese Unabwendbarkeit müsse sich zwingend auch auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken. Vergleiche man nun die nationale Norm mit dem (durch den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes entstandenen) nationalen Regelungstorso, so sei zu prüfen, ob dabei nicht Sachverhalte ohne Gemeinschaftsbezug im Verhältnis zu jenen mit einem solchen Bezug diskriminiert werden würden (VfSlg. 17.150/2004). Genau dies sei hier der Fall. Würde man eine Inländerdiskriminierung in diesem Verfahren verneinen, würde dies dazu führen, dass sich der hier Beklagte nur aufgrund seiner Staatsangehörigkeit nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen könnte. Eine sachliche Rechtfertigung könne und dürfe hier niemals gegeben sein. Aus den angeführten Gründen ergehe der Antrag, der Vorstellung Folge zu geben und den Mandatsbescheid ersatzlos zu beheben.

4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 12.05.2015 [Anm. kein Zustellnachweis im Akt] führte die belangte Justizverwaltungsbehörde im Spruch wie folgt (auszugsweise und anonymisiert) aus:

"1. Der am 09. April 2014 namens der Präsidentin des [LG] erlassene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) an [S.], zur Erbringung der mit Beschluss des [BG] vom 11. März 2015 zu [...] verhängten Geldstrafe über 15.008,- [...] bleibt aufrecht.

2. Die Vorstellung der erstverpflichteten Partei [S.], und der zweitverpflichteten Partei [...], wird zurückgewiesen.

[...]"

Nach Zusammenfassung des relevanten Verfahrensganges wurde unter Bezugnahme der maßgeblichen Bestimmungen des GEG rechtlich im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 6a Abs. 4 GEG im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könne. Die gerichtliche Entscheidung gemäß § 6a Abs. 4 GEG sei im gegenständlichen Fall der Beschluss über die Verhängung der Geldstrafe vom 11.03.2015. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe bestehe nicht (VwGH 2000/10/0033 vom 13.10.2004). Das Vorbringen der Vorstellungswerber bezüglich der Bemessung der Geldstrafe an der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten könne im Verfahren über die Einhebung der Geldstrafe keine Beachtung (mehr) finden. Die Vorstellungswerber hätten es wohl verabsäumt, diesbezüglich ein Rechtsmittel gegen den diesem Zahlungsauftrag zugrunde liegenden Beschluss zu erheben. Dem Vorbringen des BF, demnach die Geldstrafe aufgrund eines unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei und demnach nicht eingehoben hätte werden dürfen, sei auszuführen, dass der OGH in seinem Beschluss vom 21.04.2005, Zahl: 6 Ob 43/05z, ausgesprochen habe, dass eine - anfechtbare - Entscheidung des Firmenbuchrichters, dass der Zahlungsauftrag zu erlassen sei oder zu unterbleiben habe, und von der Vollstreckung der Strafe abzusehen sei, dem Gesetz fremd sei. Ein Recht auf eine solche Beschlussfassung komme den BF nicht zu; ein Rechtschutzdefizit resultiere daraus nicht. Daher sei die Vorstellung zurückzuweisen gewesen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter der BF mit Schriftsatz vom 09.06.2015 (bei der belangten Behörde am 11.06.2015 eingelangt) Beschwerde, focht diesen seinem gesamten Inhalt und Umfang nach an und machte Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Verfahrensfehler und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden sei. Der BF habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt, sein Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Da sich das Bundesverwaltungsgericht nach analog anzuwendender Judikatur des VwGH nicht nur an die Ausführungen in der Beschwerde zu halten, sondern auch auf das Vorbringen der Parteien in erster Instanz Bedacht zu nehmen habe, würden das gesamte bisherige Vorbringen sowie die gestellten Anträge auch zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben werden. Soweit in Stattgebung der bisher gestellten Anträge Ergebnisse eines ergänzten Ermittlungsverfahrens vorliegen würden, werde beantragt, diese Ermittlungsergebnisse dem BF vorzuhalten. Weiters sei belangten Behörde eine Vielzahl von Begründungsmängeln vorzuwerfen: Die Begründung des Bescheides stelle sich als mangelhaft dar, zumal die Behörde in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Partei anzuführen habe, wobei auch die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ebenso darzulegen seien wie Schlüsse aus Tatsachen, die nur bei der Behörde notorisch seien. Die Behörde habe den Sachverhalt der anzuwendenden Norm zu unterstellen und insbesondere aufzudecken, welche Gedankenvorgänge und Eindrücke für sie maßgebend gewesen seien, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten habe. Im Übrigen sei auf die Regeln der Beweisaufnahme und der Unmittelbarkeit des Verfahrens nach den §§ 46 und 48 VwGVG zu verweisen. Soweit die belangte Behörde anführe, eine gerichtliche Entscheidung könne nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden, so müsse dies jedoch erfolgen, zumal sich in gegenständlicher Angelegenheit die Rechtsprechung massiv geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, hätte sie festgestellt, dass die Erlassung der Mandatsbescheide aufgrund von vorliegender Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei; dies sei nunmehr auch durch die Entscheidung des LVwG OÖ zu näher bezeichneter(m) Zahl und Datum bestätigt worden. Das erkennende Gericht verkenne in der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn es sich um wirtschaftlich besonders schwache Verpflichtete handle. Dies resultiere aus dem Telos des Gesetzes, welcher als Folgezweck Geldstrafen vorsehe. Bei einem Unternehmen mit einem Jahresumsatz von wenig mehr als € 100.000,- werde - der ständigen Judikatur folgend - der Beugezweck schon mit einer geringfügigen Geldstrafe erreicht werden können. Es wäre daher mit einer Geldstrafe von maximal € 1.000,- das Auslangen zu finden sowie ein neuer Zahlungsauftrag und nicht einfach mit Bescheid eine Aufforderung zu erlassen gewesen. Die BF monierte im Weiteren, dass das Ermittlungsverfahren nicht innerhalb der zwei Wochen Frist eingeleitet worden sei, weshalb der Zahlungsauftrag außer Kraft getreten sei. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

6. Mit Schriftsatz vom 12.05.2015 (eingelangt am 22.06.2015) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Kostenbeamtin des LG hat am 09.04.2015 für die Präsidentin des LG den im Verfahrensgang angeführten Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) gegen die BF erlassen, gegen den diese fristgerecht mit Schriftsatz vom 20.04.2015, am 23.04.2015 beim BG einlangend, das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben.

Die belangte Justizverwaltungsbehörde leitete innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Vorstellung am 23.04.2015 kein Ermittlungsverfahren ein, sondern entschied mit Bescheid vom 12.05.2015 im Spruchpunkt 1 über den Mandatsbescheid und im Spruchpunkt 2 über die Vorstellung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen.

Der Zahlungsauftrag ist eindeutig als Mandatsbescheid bezeichnet und wurde von der betrauten Kostenbeamtin für die Präsidentin des LG erlassen.

Die Feststellung, dass kein Ermittlungsverfahren innerhalb von zwei Wochen eingeleitet wurde, ergibt sich daraus, dass im vorgelegten Verwaltungsakt sich nach der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag, welche am 23.04.2015 beim BG einlangte, danach als nächstes der beschwerdegegenständliche Bescheid vom 12.05.2015 findet. Aktenvermerke oder sonstige Schriftstücke mit denen Ermittlungsschritte zu dokumentieren wären, finden sich hingegen nach Einlagen der Vorstellung keine.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Da der Bescheid mit 12.05.2015 datiert ist (kein Zustellnachweis im Akt) und die Beschwerde der BF am 11.06.2015 bei der belangten Behörde einlangte ist diese jedenfalls rechtzeitig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Bescheid aufzuheben war.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die relevanten Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), lauten (auszugsweise):

Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg

§ 1. Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:

1. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren;

2. Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG);

3. von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art sowie für verfallen erklärte Geldbeträge;

[...]

Zuständigkeit

§ 6. (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (§ 30 GGG) und Einwendungen nach § 35 EO ist

1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;

[...]

(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Vorschreibung der einzubringenden Beträge

§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung,

Verfahren

§ 6b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.

(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.

(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 2 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.

(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Gründe und der Höhe nach bereits rechtskräftig fest gestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Vorstellung und Berichtigung

§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führender Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.

(3) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, Ebenso kann die Behörde oder der nach § 6 Abs. 2 dazu ermächtigte Kostenbeamte Zahlungsaufträge, die irrtümlich erlassen wurden oder die sich wegen mittlerweile eingegangener Zahlung als unrichtig erwiesen haben, aufheben.

(4) Die Bundesministerin für Justiz kann unrichtige Entscheidungen im Verfahren zur Einbringung von Amts wegen aufheben oder abändern, nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8) sowie Bescheide über die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe aber nur zu Gunsten des Zahlungspflichtigen.

(5) Hängt eine Entscheidung über die Einbringung vom Ausgang eines Verfahrens über Abgaben ab, so kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden; gleichzeitig wird die Entscheidungsfrist bis dahin unterbrochen.

(6) In gleicher Weise kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

(7) Das Verfahren ist gebührenfrei."

Die ErläutRV zum VAJu, 2357 BIgNr XXIV. GP 1, führen vorerst in ihrem Allgemeinen Teil aus:

"Im gerichtlichen Einbringungsrecht schlägt der Entwurf vor, dass die bisherigen Zahlungsaufträge der Kostenbeamten als Mandatsbescheide im Namen der Präsidenten des Gerichtshofs erlassen werden und dagegen die Vorstellung an den Präsidenten des Gerichtshofs offen steht. Damit soll verhindert werden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit einer Vielzahl von Rechtsmitteln gegen Gebührenvorschreibungen befasst wird."

Im Besonderen Teil führen die ErläutRV (7 ff) zur Änderung des GEG u. a. aus:

"Zu Z 2 (§ 6 GEG):

Zu Abs. 1: Mit dieser Bestimmung soll die Zuständigkeit im Einbringungsverfahren festgelegt werden. Die 'Vorschreibung' der Beträge erfasst den ersten nach außen tretenden Schritt der Behörde zur Einbringung der Beträge, also sowohl die Abfertigung einer Lastschriftanzeige (§ 6a Abs. 2 GEG) als auch die Erlassung des Zahlungsauftrags (siehe § 6a). Die Behörde entscheidet auch über sonstige im Zusammenhang mit der Einbringung stehende Anträge, etwa Anträge auf Wiederaufnahme, auf Wiedereinsetzung oder Oppositionsanträge.

Da der Bescheid - anders als nach dem AVG - bereits mit der Abgabe zur Ausfertigung erlassen wird (siehe den vorgeschlagenen § 6b Abs. 2), ist dies der maßgebliche Zeitpunkt, bis zu dem Änderungen der Zuständigkeitsgrundlagen zu beachten sind [...]

Zu Abs. 2: Die Zuständigkeit des Kostenbeamten, Zahlungsaufträge und sonstige Entscheidungen zu erlassen, soll beibehalten werden. Allerdings soll der Kostenbeamte nicht als eigene Bescheid erlassende Behörde tätig werden. Vielmehr soll er die Bescheide im Namen der Behörde nach Abs. 1 erlassen. Solche Entscheidungen können auch ohne formelles Ermittlungsverfahren nach § 37 AVG ergehen. Der Kostenbeamte kann zwar Sachverhaltserhebungen tätigen, soll aber nicht verpflichtet sein, den Parteien allseitiges rechtliches Gehör zu gewahren. Es handelt sich insofern um einen Mandatsbescheid, der mit Vorstellung angefochten werden kann (siehe den vorgeschlagenen § 7). Mandatsbescheid ist hier im Sinne des § 57 AVG zu verstehen, wiewohl die Befugnis der Behörde, den Kostenbeamten die Approbationsbefugnis zu erteilen, ebenfalls als ‚innerbehördliches Mandat' bezeichnet wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 5). Aus dem Bescheid muss ersichtlich sein, dass er vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, und dass er mit Vorstellung angefochten werden kann.

Die Präsidenten als zuständige Behörde haben nach Zweckmäßigkeitsüberlegungen in ihrer Geschäftseinteilung festzulegen, welche Beamten für welche Art von Mandatsbescheiden ermächtigt werden. In der Regel werden Zahlungsaufträge von den Kanzleileitern des Grundverfahrens zu erledigen sein; diesen können je nach Gerichtsübung auch einfache Fälle wie ein Bescheid über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung oder ein Wiedereinsetzungsantrag übertragen werden. Bescheide, bei denen konkrete Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind, wie etwa Oppositionsbegehren oder abweisende Rückzahlungsentscheidungen, könnten sich die Präsidenten vorbehalten.

Zu Z 3 (§ 6a GEG):

Zu Abs. 1: Der Inhalt des bisherigen § 6a GEG ist obsolet und kann aufgehoben werden. Der neue § 6a GEG übernimmt im Wesentlichen den Inhalt des bisherigen § 6 Abs. 1. Der Zahlungsauftrag soll als Mandatsbescheid auch in Zukunft, durch den Kostenbeamten erlassen werden können. Darüber hinaus steht es im Ermessen der Behörde (§ 6 Abs. 1 des Entwurfs auch die übrigen Bescheide (Wiedereinsetzungsantrag, Antrag auf Wiederaufnahme. Rückzahlungsanträge, Einwendungen nach § 35 EG) durch den Kostenbeamten fertigen zu lassen.

Zu Z 4 (§ 6b GEG):

Zu Abs. 1: Wie bisher sollen für das Verfahren in erster Linie die Bestimmungen des GOG anwendbar sein. Subsidiär soll das AVG zur Anwendung kommen, sofern im GEG keine Abweichung angeordnet ist Nach dem GOG richten sich insbesondere die Ausfertigung der Erledigungen (§ 79 GOG, nach Abs. 1 zweiter Satz auch in Justizverwaltungssachen anwendbar), die Register- und Aktenführung (§§ 80 und 81 GOG), die Ladungen (§ 87), und die Bestimmungen über die Einbringung der Eingaben (§§ 56 ff). Da in Zukunft die Säumnisbeschwerde Abhilfe gegen Säumigkeit der Behörde schafft, ist der Fristsetzungsantrag nicht notwendig. Die teilweise Verdrängung einiger Bestimmungen des AVG durch das GOG ist wegen der Nähe des Einbringungsverfahrens zum gerichtlichen Grundverfahren sachlich gerechtfertigt.

Der justizverwaltungsrechtliche Kostenakt wird in der Regel gemeinsam mit dem Gerichtsakt geführt, die Kanzleikraft, die in der Regel auch die Gebühren bestimmt, fertigt auch die Gerichtsentscheidungen ab, auch wird dieselbe Software benützt.

Folgende Bestimmungen des AVG werden in Zukunft anwendbar sein: die §§ 4 - 6 AVG über den Zuständigkeitsstreit und die amtswegige Wahrnehmung der Zuständigkeit sowie § 7 AVG über die Befangenheit. Die Bestimmungen über Beteiligte und deren Vertreter sollen sich gem. dem vorgeschlagenen § 6b Abs. 3 nach den Vorschriften des Grundverfahrens richten. Die §§ 13 - 20 AVG werden durch das GOG überlagert; die Zustellung soll in § 6b Abs. 2 GEG geregelt werden.

Die §§ 32 und 33 AVG betreffen die Fristen. Als Zustelldienst im Sinne des § 33 Abs. 3 AVG ist nur die Zustellung im Postweg erfasst; elektronische Zustelldienste richten sich ausschließlich nach dem GOG und der darauf beruhenden ERV. Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen sind in Zukunft nach den §§ 34 bis 36 AVG zu verhängen. § 36 zweiter Satz AVG sieht die sinngemäße Anwendung des Verwaltungsstrafgesetzes vor; allerdings soll abweichend von § 16 VStG keine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen sein. § 36a AVG betrifft den Angehörigenbegriff.

§ 37 AVG regelt das Ermittlungsverfahren. Der Gegenstand der §§ 38 und 38a AVG ist in § 7 Abs. 5 und 6 GEG in der vorgeschlagenen Fassung geregelt. Die §§ 39 bis 44g AVG werden nicht zur Anwendung kommen, da im Einbringungsverfahren weder mündlich verhandelt werden muss noch Großverfahren anstehen.

§§ 69 bis 72 AVG regeln Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung, die schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anzuwenden waren (siehe Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 6b GEG Bemerkungen).

Zu Abs. 2: Bescheide sollen nur schriftlich erlassen werden können, und - wie im gerichtlichen Verfahren allgemein (vgl. § 416 Abs. 2 ZPO) - bereits dann Wirksamkeit entfalten, wenn sie zur Ausfertigung abgegeben sind. Die Behörde ist also an einen Zahlungsauftrag auch dann gebunden, wenn dieser aufgrund eines Zustellmangels nicht zugestellt werden kann.

Zu Z 5 (§ 1 GEG):

Zu Abs. 1: Nach dieser Bestimmung soll gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Mandatsbescheid die Vorstellung zulässig sein. Vorstellung kann nicht nur gegen von Kostenbeamten erlassene Zahlungsaufträge, sondern auch gegen sonstige Bescheide des Kostenbeamten ergriffen werden, zu deren Erlassung die zuständige Behörde (§ 6 Abs. 1) den Kostenbeamten ermächtigt hat (§ 6 Abs. 2).

Zu Abs. 2: Diese Bestimmung regelt das Vorstellungsverfahren in Anlehnung an das Berichtigungsverfahren nach den bisherigen Abs. 2 und 3. Über die Vorstellung entscheidet stets die nach § 6 Abs. 1 zuständige Behörde; eine (weitere) Delegation an den Kostenbeamten nach § 6 Abs. 1 kommt nicht in Betracht. Der Kostenbeamte kann zwar der Vorstellung nicht selbst stattgeben, aber aus Anlass der Vorstellung seinen eigenen Bescheid im Rahmen des Abs. 3 abändern oder aufheben und damit die Vorstellung gegenstandslos werden lassen. Gegen den Berichtigungsbescheid ist dann neuerlich die Vorstellung zulässig, sofern er vom Kostenbeamten erlassen wurde.

Zu Abs. 3: Der erste Satz wiederholt die Anordnung des - ohnehin unmittelbar anwendbaren - § 62 Abs. 4 AVG, ergänzt diese aber gleichzeitig um die im Einbringungsverfahren gar nicht so seltenen FäIle, dass sich etwa die Erfassung des Zahlungsauftrags mit dem Eingang der Zahlung überschneidet. Zur Berichtigung seines eigenen Bescheides kann der Kostenbeamte im Rahmen des § 6 Abs. 2 ermächtigt werden.

Zu Abs. 4: Diese Regelung entspricht dem bisherigen Abs. 4a Einerseits soll der Begriff ‚Bundesministerium' durch das Organ ‚Bundesministerin' ersetzt werden, andererseits soll die Bescheidaufhebungskompetenz auch für unrichtig verhängte Mutwillensstrafen (nach GEG oder GGG) gelten. Abs. 5 und 6 entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Bestimmungen des § 7 Abs. 5 und 5a.

Die relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, lautet:

"§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:

Wie den ErläutRV zum Verwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz-Jusitz (VAJu) zu entnehmen ist, wurden durch diese Novelle die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlichen Anpassungen der Materiengesetze im Justizwesen, vorliegend im GEG, vollzogen. Das bisherige System von Zahlungsaufträgen und der Möglichkeit, dagegen Einwendungen zu erheben wurde durch die Möglichkeit abgelöst, dass Kostenbeamte im Namen des Präsidenten des Gerichtshofs Mandatsbescheide erlassen, gegen die Vorstellung an den Präsidenten des Gerichtshofs offensteht. Wie die zitierten ErläutRV explizit ausführen, ist der Mandatsbescheid im Sinn des § 6 Abs. 2 GEG‚ hier im Sinne des § 57 AVG zu verstehen. Andernfalls, im Falle der Unterstellung einer abschließenden Regelung des Mandatsverfahrens im GEG, erwiesen sich insbesondere die Bestimmungen des § 7 GEG über den Mandatsbescheid und das Vorstellungsverfahren als lückenhaft. Nach § 6b Abs. 1 GEG (in der Fassung des VAJu) sind für das Verfahren zur Einbringung, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91 und subsidiär des AVG anzuwenden. Das GOG trifft keine Regelungen über die Geltung oder das Außerkrafttreten von Bescheiden, sehr wohl aber das AVG u.a. in seinem § 57. ln Übereinstimmung mit § 57 AVG sieht § 7 Abs. 1 GEG die Erhebung der Vorstellung vor, trifft abweichende Regelungen hinsichtlich der Stelle für die Einbringung der Vorstellung und trifft in § 7 Abs. 2 GEG Regelungen über die aufschiebende Wirkung der Vorstellung sowie über die Entscheidungsbefugnis des Präsidenten des Landesgerichtes. Wäre von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach§ 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG auszugehen, hatte der belangte Behörde die Zuständigkeit zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde ermangelt (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Zur Darstellung der im Revisionsfall maßgebenden Rechtslage wird zunächst gem. § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 verwiesen. Dem Verwaltungsgericht kann nicht entgegentreten werden, wenn es mangels Ermittlungen von einem Außer-Kraft-Treten des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides) der Kostenbeamtin nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG und damit von einer Unzuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes zu einer Entscheidung über die Vorstellung ausging (vgl. auch das Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073).

Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, Zahl: 91/06/0010).

Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, Zahl: 91/11/0058; 23.01.2007, Zahl: 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN).

Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, Zahl: 92/11/0006).

Nach § 57 Abs 3 AVG hat die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist dieser Gesetzesstelle lediglich die Folge, dass der Mandatsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Die [B]ehörde ist in einem solchen Fall aber keineswegs daran gehindert, nachträglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (Hinweis E 14.10.1983, Zahl: 83/02/0051; VwGH 12.04.1999, Zahl: 98/11/0071).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Es gilt vorerst zu klären, ob die Präsidentin des LG gemäß § 6 Abs. 1 GEG überhaupt berechtigt war, als zuständige Behörde über den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) bzw. die Vorstellung zu entscheiden.

Aus dem Akt ist zwischen Einlangen der Vorstellung (23.04.2015) und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides (frühestens 12.05.2015) keine Ermittlungshandlung zu ersehen. Auch wenn keine besondere Form für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens iSd § 37 AVG vorgesehen ist, so muss doch eindeutig erkennbar sein, dass Ermittlungen eingeleitet wurden.

Dem vorgelegten Justizverwaltungsakt waren keinerlei Hinweise auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 57 Abs. 3 AVG binnen 2 Wochen nach Einlangen der Vorstellung zu entnehmen. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Kostenbeamtin für die Präsidentin ist folglich nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Damit geht einher, dass die belangte Justizverwaltungsbehörde - die Präsidentin des LG - mit dem Spruch:

"1. Der am 09. April 2014 namens der Präsidentin des [LG] erlassene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) an [S.], zur Erbringung der mit Beschluss des [BG] vom 11. März 2015 zu [...] verhängten Geldstrafe über 15.008,- [...] bleibt aufrecht.

2. Die Vorstellung der erstverpflichteten Partei [S.], und der zweitverpflichteten Partei [...], wird zurückgewiesen.

[...]"

über einen Bescheid abgesprochen hat, der kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG rechtlich gar nicht mehr existent war. Die Präsidentin hätte folglich nicht mehr über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid entscheiden dürfen, sondern allenfalls selbst die Einbringung der Geldstrafe iHv 15.008,- gemäß §§ 1 Z 3 iVm 6 Abs. 1 ff GEG mittels Bescheid nach einem Ermittlungsverfahren vorzuschreiben gehabt.

Das BVwG hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlastet und dieser folglich gem. § 28 Abs. 1 u. 2 VwGVG zu beheben war.

Der Umstand, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist, hat nicht zur Folge, dass in dieser Angelegenheit res iudicata (entschiedene Sache) vorliegt. Die Behörde ist somit nicht gehindert, in der Sache neuerlich zu entscheiden (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 44 mwN) und die Strafe einzubringen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Die Frage, ob § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG Anwendung findet, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075, geklärt. Weiters wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens iSd § 57 Abs. 3 AVG auszugehen ist bzw. welche Tätigkeit der Behörde als tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG anzusehen ist, nicht abgegangen (vgl. auch VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002).

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