W207 2016823-1•BVwG W207 2016823-1
W207 2016823-1Federal Administrative CourtSep 24, 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W207 2016823-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.10.2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 60 (sechzig) von Hundert (v.H.) vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am 05.05.2014 einen mit 29.04.2014 datierten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) ein. Darüber hinaus stellte er einlangend bei der belangten Behörde ebenfalls am 05.05.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis). Diesen Anträgen legte er ein umfassendes Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.08.2014 mit Gutachten vom selben Tag die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB%
1
Mild kognitiv Impairmant, dementielles Syndrom, Zustand nach Minor Stroke 9/2009, 9/2010, vaskuläre Leukencephalopatie zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Koordinationsstörung ohne Paresen jedoch behandlungswürdige Demenz
Gz 04.01.01
30
2
Morbus Parkinson unterer Rahmensatz, da milde Klinik und geringes Therapieerfordernis
20
3
Reizblase bei Prostatavergrößerung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Inkontinenzmaßnahmen getroffen werden müssen, jedoch keine Operationsindikation besteht
20
4
Zustand nach Pulmonalembolie bei erblicher Gerinnungsstörung oberer Rahmensatz, das ständige Antikoagulatienherapie erforderlich ist
gz 06.03.01
20
5
Zustand nach Beinvenenthrombose links 2009 unterer Rahmensatz, da keine trophischen Hautstörungen nachweisbar
gz 05.08.01
10
6
bradykarde Herzrhythmusstörung
gz 05.01.01
10
zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (vH) angeführt wurde. Das führende Leiden unter lfd. Nr. 1) werde durch die Gesundheitsschädigung unter lfd. Nr. 2) bis 6) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Der begutachtende Sachverständige gelangte auf Grundlage der zum Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung vorliegenden Funktionsstörungen darüber hinaus zu dem Schluss, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten unter Hinweis darauf, dass laut diesem Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 30 v.H. besteht, zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.
Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht bei der belangten Behörde ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2014 wies das Sozialministeriumservice den am 05.05.2014 eingelangten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, insbesondere auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der ermittelte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. betrage. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers, die geeignet gewesen wäre, ein anderes Bescheidergebnis herbeizuführen, sei nicht eingelangt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses seien somit nicht gegeben.
Ein förmlicher bescheidmäßiger Abspruch über die vom Beschwerdeführer ebenfalls am 05.05.2014 gestellten Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung " in den Behindertenpass bzw. auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) erfolgte hingegen nicht. Der angefochtene Bescheid beinhaltet lediglich nach der Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis darauf, dass die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass voraussetzte; da dem Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. kein Behindertenpass ausgestellt werde, bestehe somit auch kein Anspruch auf den Parkausweis nach § 29b StVO.
Gegen diesen Bescheid des Sozialministeriumservice vom 14.10.2014 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.12.2014 fristgerecht eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser Beschwerde, unterfertigt vom Beschwerdeführer selbst sowie von seiner Ehefrau, wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen und Unterstreichungen im Original):
"Ich ersuche Sie, die Feststellung der Behinderung (30%) meines Mannes lt. § 41 Abs. 1 BBG nochmals zu überprüfen, da in den letzten Monaten eine eklatante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist. (Levy-Body-Demenz und Parkinson-Demenz)
Er benötigt ständige Unterstützung bei allen Tätigkeiten, so vor allem beim Gang aufs WC (wobei im Besonderen bei Auswärtsterminen ein Behinderten WC notwendig ist, da ich nicht aufs HerrenWC mitgehen kann), bei der tägl. Körperpflege (wie tuschen und Haare waschen), beim Zähneputzen, beim Anziehen, sowie auch bei der Nahrungsaufnahme, bzw. der Einnahme von Medikamenten.
Alleinige Besorgungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln (wie Bank, Einkäufe, Apotheke, Arztbesuche , usw.) sind nicht mehr möglich, da er sich alleine nicht mehr zurechtfindet (desorientiert)
Erschwert sind auch Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmittel in Begleitung, da vermehrt Probleme beim Stiegen steigen (hervorgerufen durch sich häufende Schwindelattacken - siehe Unfall mit stationärem Aufenthalt im XXXX - vom 21.03.2011 - 30.03.2011,- wo ein starkes Hämatom festgestellt wurde) auftreten. Zwei Wochen nach diesem Krankenhausaufenthalt hatte mein Mann eine Lungenembolie -( Krankenhausaufenthalt in XXXX).
Auch soziale Kontakte sind nur mehr eingeschränkt möglich, da er Gesprächen mit mehreren Teilnehmern nur mehr schwer folgen kann."
Der Beschwerde sind diverse medizinische Unterlagen, die bereits zum Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch den sachverständigen Gutachter bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits vorhanden waren, beigelegt.
Mit schriftlicher Eingabe vom 03.03.2015 wurden die bereits in der Beschwerde getätigten Ausführungen wiederholt, ergänzt um das Vorbringen, am 31.12.2014 sei der Beschwerdeführer beim Aussteigen aus einem Bus gestürzt, weil er nicht abschätzen habe können, wo der Randstein anfange und die Straße aufhöre. Beide Knie seien blutunterlaufen und aufgeschlagen gewesen. Auf den Händen sei er ganz blau gewesen. Dieser Eingabe ist ein weiteres Konvolut an aktuellen medizinischen Unterlagen beigelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge ein neurologisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 18.06.2015 erstatteten Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 26.06.2015 wird wie folgt ausgeführt:
"Nervenfachärztliches- Sachverständigengutachten
VORGUTACHTEN:
In erster Instanz Abl. 47 30 v.H., fachbezogen ein mild cognitive impairment und Morbus Parkinson aufgrund des Befundes in Abl. 43 4/2014 und Abl. 28.
Abl. 54 und 62/3 erhebt der BF Einspruch/ er benötige Hilfe bei den Verrichtungen im Alltag/er ist gestürzt Abl. 55aus 2011!. Abl. 60 und 61 werden Befunde nachgereicht/ Ultraschall der Halsgefäße ohne Stenosen/ im EEG mäßige Veränderungen. Es werden mehrere Befunde Dr. XXXX und Dr.XXXX vorgelegt/ Abl. 62/4 bis 62/7/ ausgeprägte Hypo- und Bradykinese/ kein Rigor, kein Tremor, Auf stehen gelingt mit Schwung auch ohne Hilfe/ keine Wendeprobleme, bei Dr. XXXX MMSE 15/30 3/2015.
SOZIALANAMNESE: Pensionist/ er war Lokomotivführer auf der XXXX. Kommt mit der Gattin, besucht ein Tageszentrum, da wird er von der Gattin hingebracht.
AKTUELLE BESCHWERDEN: Marcoumar müsse er seit einem Schlaganfall nehmen, die Parkinsonmittel nehme er seit vorigem Jahr. Rutscht mit den Ledersohlen aus, wenn er aufstehen muss.
THERAPIE: Marcoumar, Madopar, Simvastatin, Rivastigmin, Exelon Pflaster, Alna
ret Prost Inkontan, Seretide,
PSYCHISCHER STATUS: Ist wach, verlangsamt, antwortet adäquat, orientiert, er wolle hier eine Parkerlaubnis und einen Schlüssel für ein Behinderten-WC. Den Parkplatz wolle die Frau damit beim Supermarkt er schneller eine Toilette erreichen könne, er müsse jetzt schon pull-ons tragen und könne nicht mehr öffentlich fahren. Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis eigeschränkt, weiß aber seine Daten. Aw. ist kooperativ, krankheitseinsichtig, Antriebsminderung, im Affekt verflacht, die Stimmungslage depressiv, in beiden Skalenbereichen affizierbar, z.B. durch eine Unterhaltung über das frühere Berufsleben, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.
NEUROLOGISCHER STATUS: Hypomimie, Salbengesicht, Sprache leise aber flüssig. Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert, Extremitäten: leichter Tremor li, kein Rigor, proniert links, Schwäche allgemein diffus Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: keine. Kann sich bei Aufforderung nicht aus dem Sitzen erheben, auch dann nicht, wenn er sich am Tisch festhält und ich ihm die Hand reiche. Beim Verlassen des Raumes am Arm der Gattin rel gut mobil, der Gang ist steif und kleinschrittig zeppelnd, schleift etwas am Boden.
STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG
1. Vasculäre Encephalopathie 04.01.02 60%
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da fortschreitendes Parkinsonsyndrom und dementieile Entwicklung, mit typischer Bewegungsstörung und Erfordernis von Hilfsmitteln zur Fortbewegung.
2. Reizblase bei Prostatavergrößerung 08.01.06 20%
1 Stufe über dem untern Rahmensatz da Inkontinenzmaßnahmen,
jedoch keine Operation erforderlich
3. Zustand nach Pulmonalembolie bei erheblicher Gerinnungsstörung
Oberer Rahmensatz da ständige Antikoagulantientherapie erforderlich ist
4. Zustand nach Beinvenenthrombose links 2009 05.08.01 10%
Unterer Rahmensatz da keine trophischen Hautstörungen nachweisbar
2. Gesamt Grad der Behinderung 60 v.H.
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2-5 nicht erhöht da kein relevantes ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
3. Die Einwendungen des BF sind teilweise berechtigt. Es liegt eine Parkinsonerkrankung auf der Grundlage einer Durchblutungsstörung des Gehirns vor, in diesem Rahmen besteht zudem eine mittelgradige dementielle Entwicklung. Der Grad der Behinderung wird daher nach Befundeinsicht (Befunde wurden weiter oben zitiert) und neurologisch-klinischer Untersuchung angehoben. Das eingestufte Leiden bewirkt jedoch keine höhergradige Erschwernis der selbständigen Fortbewegung, sowie der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, da Gehfähigkeit unter Anwendung von Hilfsmitteln erhalten ist, und daher die behinderungsbedingte Eintragung Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel nicht ausreichend begründbar ist. Darüberhinaus sind auf Grund des objektivierbaren Ausmaßes der Gangstörung eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens und des Transports bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht nachvollziehbar, sodass insgesamt keine für die die Zuerkennung der beantragten Zusatzeintragung(en) relevante Ausprägung der Behinderung erreicht wird.
6. eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich (Dauerzustand)."
Mit Begleitschreiben der Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2015, beiden Parteien des Verfahrens zugestellt am 05.08.2015, wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme samt dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und den Parteien des Verfahrens die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.08.2015 wurde unter dem Betreff: "Ausstellung eines Parkausweises und eines WC Schlüssels für Behinderte" ausgeführt, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers nach einem Nierenversagen mit einem dreiwöchigen Krankenhausaufenthalt wesentlich verschlechtert habe, daher werde neuerlich um Ausstellung eines Parkausweises ersucht. Der Beschwerdeführer leide auch sehr oft an Kreislaufproblemen und habe daher auch massive Probleme beim Stiegen steigen. Er könne auch noch nicht längere Strecken zu Fuß gehen (er habe einen Rollator), eine Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wie z.B. zu einem Arztbesuch sei daher auch nicht möglich. Die Ehefrau des Beschwerdeführers müsse den Beschwerdeführer überall mit dem Auto hinbringen.
Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführerbrachte am 05.05.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, ein. Ebenfalls am 05.05.2014 brachte er einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) ein. Über die beiden letztgenannten Anträge wurde durch die belangte Behörde bisher nicht formal abgesprochen.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 60 v.H.
Die Feststellung zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass die belangte Behörde bisher nicht bescheidmäßig über die vom Beschwerdeführer ebenfalls am 05.05.2014 gestellten Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bzw. auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) abgesprochen hat, gründet sich ebenfalls auf den Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Umstand, dass konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte und auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 26.06.2015, dem trotz eingeräumtem Parteiengehör weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde entgegengetreten wurde. Im Vergleich zum seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 20.08.2014 ergibt sich durch die Anhebung der nunmehrigen Leidensposition 1 ("Vasculäre Encephalopathie", subsumiert unter der Positionsnummer 04.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung ["Cerebrale Lähmungen mittleren Grades"]), die die bisherigen Leidenspositionen 1 und 2 zusammenfasst, auf einen (Einzel)Grad der Behinderung von 60 v. H. auch eine Erhöhung des (Gesamt)Grades der Behinderung um drei Stufen von 30 v.H. auf 60 v.H.. Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 26.06.2015, welches von den Parteien des Verfahrens unbestritten blieb, wird diesbezüglich begründend nachvollziehbar ausgeführt, es liege eine Parkinsonerkrankung auf der Grundlage einer Durchblutungsstörung des Gehirns vor, in diesem Rahmen bestehe zudem eine mittelgradige dementielle Entwicklung.
In dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 26.06.2015, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert, wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens, das abgesehen von einer zusammenfassenden Neubewertung der bisherigen Leidenspositionen 1 und 2 in den weiteren Leidenspositionen das bereits von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.08.2014 bestätigt. Das Sachverständigengutachten vom 26.06.2015 wurde - wie bereits erwähnt - den Parteien des Verfahrens zum Parteiengehör übermittelt und von den Parteien des Verfahrens jedenfalls hinsichtlich der Frage der Ausstellung eines Behindertenpasses nicht bestritten; die belangte Behörde gab diesbezüglich gar keine Stellungnahme ab. Dieses Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 1. (2) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
..."
Dem vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten und von den Parteien des Verfahrens unbeeinsprucht gebliebenen Sachverständigengutachten vom 26.06.2015 zu Folge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 60 v. H.. Entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid des Sozialmimisteriumservice, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, daher vor.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der Grad der Behinderung mit 60 v.H. festzusetzen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Beschwerde als auch die ergänzenden im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer erstatteten Stellungnahmen erkennbar auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bzw. auf die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) abzielen. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass - wie bereits mehrfach erwähnt - über die diesbezüglich ebenfalls am 05.05.2014 gestellten Anträge von der belangten Behörde bisher - dies wohl auch ausgehend von der von ihr vertretenen Rechtsansicht, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen - nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde und diese Anträge daher im Verfahren vor der belangten Behörde noch offen sind. Schon mangels Vorliegens diesbezüglich bekämpfbarer Bescheide können daher die Fragen des Vorliegens der Voraussetzungen für die gewünschte Zusatzeintragung bzw. für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht verfahrensgegenständlich sein, weshalb ein Abspruch über diese Fragen mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten und unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachtens vom 26.06.2015 geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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