BVwG W180 1415855-1

W180 1415855-1Federal Administrative CourtSep 24, 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, private Verfolgung,<br/>soziale Gruppe, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W180 1415855-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W180.1415855.1.00

Spruch

W180 1415855-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am 11.12.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Im Zuge der am 14.12.2009 von einem Organ der Bundespolizeidirektion Schwechat - Sondertransit durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seiner Person im Wesentlichen an, er sei am XXXX geboren, stamme aus der Provinz XXXX in Afghanistan, sei verheiratet und sei Moslem.

Zum Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus, die Taliban hätten beabsichtigt, ihn zu entführen und zu ermorden, da er tadschikischer Abstammung sei und sie ihn verdächtigt hätten, die amtierende Regierung zu unterstützen. Er sei auch geschlagen worden. Er habe sogar seine schwangere Frau zurücklassen müssen, da er für sich in seiner Heimat keine Lebensmöglichkeit mehr gesehen habe.

1.2. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 03.02.2010 gab der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum mit XXXX an. Er sei Tadschike und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er sei verheiratet, habe noch keine Kinder, seine Frau erwarte jedoch im April 2010 ihr erstes Kind. Seine Eltern seien verstorben, sein einziger Bruder sei seit dem Jahr 2000 verschollen. In Afghanistan lebe nur noch seine Frau, ansonsten habe er dort keine Verwandten mehr, ein Onkel mütterlicherseits lebe in Kanada. Er habe in XXXX zehn Jahre die Schule besucht und habe nach dem Schulabschluss in XXXX mit Autos gehandelt. Mit dem Autohandel habe er gut verdient, es sei ihm für afghanische Verhältnisse überdurchschnittlich gut gegangen.

Als Grund für das Verlassen des Heimatlandes nannte der Beschwerdeführer den Umstand, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er schilderte, dass sein Vater in XXXX Reishändler gewesen sei und einen Geschäftspartner aus der Volksgruppe der Paschtunen namens XXXX gehabt habe. XXXX habe anlässlich eines Streits gedroht, den Vater des Beschwerdeführers zu töten. Am XXXX sei der Vater des Beschwerdeführers dann tatsächlich getötet worden. Sein Tod sei aber von den Behörden nicht untersucht worden. Damals seien die Taliban an der Macht gewesen; XXXX, der den Taliban angehört habe, sei in XXXX sehr stark gewesen und habe den Reishandel weitergeführt. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass XXXX seinen Vater getötet habe oder töten ließ. Aus Angst vor XXXX und den Taliban habe er XXXX verlassen und habe für etwa eineinhalb Jahre im Distrikt XXXX in der Provinz Takhar gelebt und dort in einem Geschäft eines Reishändlers gearbeitet. Nach dem Einmarsch der Amerikaner sei es in XXXX ruhiger geworden, was den Beschwerdeführer veranlasst habe, wieder nach XXXX zurückzukehren. Nachdem er schon einige Zeit wieder dort gelebt habe, sei XXXX wieder in XXXX aufgetaucht. XXXX habe von ihm 50.000 $ gefordert, einen Betrag, von dem XXXX behaupte, dass er ihn dem Vater des Beschwerdeführers übergeben habe. Dafür gebe es aber laut dem Beschwerdeführer weder Zeugen noch Unterlagen. Etwa ein Monat vor seiner Ausreise sei er bedroht worden, dass er, wenn er das Geld nicht bezahle, umgebracht werde. XXXX habe ihn zunächst alleine aufgesucht, das Geld gefordert und bedroht. Dann seien sechs Männer von XXXX gegen Mitternacht zu ihm gekommen und hätten versucht, ihn zu verschleppen. Er sei laut geworden, Nachbarn wären aufmerksam geworden und hätten die Männer vertrieben. Der Beschwerdeführer gibt an, am folgenden Tag geflohen zu sein. Er habe eigentlich auch seine Frau mitnehmen wollen, sein Schwiegervater sei aber dagegen gewesen, da sie schwanger gewesen sei. Die Bedrohung für den Beschwerdeführer sei von XXXX ausgegangen, der nach wie vor eine Gefahr darstelle. XXXX wolle ihn ausradieren, da er zu seinen Feinden gehöre. Nicht das Geld sei dabei im Vordergrund gestanden, sondern dass XXXX ihn beseitigen wollte. Da XXXX seinen Vater getötet habe, habe er scheinbar auch Angst, dass der Beschwerdeführer ihm Schwierigkeiten machen könne. Der Beschwerdeführer habe gut verdient und sein Äußeres sei immer gepflegt gewesen sei; XXXX habe ihn deshalb bei den Talbian schlecht gemacht und gesagt, dass der Beschwerdeführer die afghanische Regierung unterstütze.

2.1. Mit Bescheid vom 29.09.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und stellte die Staatsangehörigkeit, die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Mangels Dokumente konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Ebenso könne - so das Bundesasylamt - der vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtgrund und eine daraus resultierende Gefährdungslage nicht festgestellt werden. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde dazu aus, dass die behauptete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht glaubhaft sei. Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer eine gezielte Verfolgung durch den ehemaligen Geschäftspartners seines Vaters nicht erwähnt. Dagegen habe er bei der Einvernahme durch ein Organ der belangten Behörde gerade diesen Aspekt als fluchtauslösend beschrieben; es sei nicht nachvollziehbar, wie diese unterschiedlichen Angaben in den Einvernahmen in Einklang zu bringen seien. Auch wenn man nur die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde in den Blick nehme, seien diese Angaben für sich genommen kaum nachvollziehbar: Folge man den Angaben des Beschwerdeführers, dass sein Vater möglicherwiese vom damaligen Geschäftspartner getötet worden sei, und dieser nunmehr Geld von ihm verlange, so sei wenig erklärbar, warum der Geschäftspartner zehn Jahre lang gewartet haben sollte, um den relativ großen Geldbetrag einzufordern. Weder seien die Angaben nachvollziehbar, noch könne davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen mit lebensnahen Schilderungen glaubhaft gemacht habe.

In seiner rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den behaupteten Fluchtgrund nicht habe glaubhaft machen können und auch keinerlei persönliche Merkmale aufweise, die eine Verfolgungsgefahr annehmen ließe, weshalb sein Antrag auf Asyl abzuweisen sei. Selbst wenn die Angaben des Beschwerdeführers als glaubhaft bewertet worden wären, wäre der Asylantrag abzuweisen gewesen, da das Vorbringen, wonach ein ehemaliger Geschäftspartner seines Vaters ihn bedrohe, nicht asylrelevant sei. Die Bedrohung würde in diesem Fall von einer Privatperson ausgehen, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unter den Begriff der staatlichen Verfolgung einzuordnen sei. Schließlich verwies die belangte Behörde noch darauf, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden wäre, es wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich gewesen, etwa in Kabul Fuß zu fassen. Zur Entscheidung in Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass mangels Glaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrundes auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG auszugehen sei und auch keine Anhaltspunkte für sonstige Abschiebehindernisse, wie etwa eine lebensbedrohende Erkrankung, vorlägen. Die Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III. begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.

2.2. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, die belangte Behörde habe dem Vorbringen des Beschwerdeführers unzulässigerweise die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Die Behörde behaupte, der Beschwerdeführer habe bei seiner Erstbefragung gänzlich andere Fluchtgründe genannt als bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde; dies sei allerdings nicht zutreffend. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde ausgeführt, dass sein Vater im Jahr 2000 getötet worden sei. Der Beschwerdeführer habe schon damals vermutet, dass der Geschäftspartner des Vaters, XXXX, ein Pashtune, der in Verbindung mit den Taliban stehe, der Mörder seines Vaters sei. Der Beschwerdeführer sei nach dem Tod seines Vaters aus Angst um sein Leben nach XXXX geflüchtet. Nach dem Einmarsch der Amerikaner und dem Machtverlust der Taliban sei er wieder nach XXXX zurückgekehrt. Er sei als Autohändler tätig gewesen und habe im Jahr 2006 geheiratet. Allerdings habe sich die Lage in XXXX zunehmend verschlechtert. Mit Erstarken der Taliban sei auch XXXX nach XXXX zurückgekehrt. Kurz vor seiner Flucht sei XXXX zu ihm gekommen, habe behauptet, dass er ihn Geld schulde und habe ihn mit dem Tode bedroht, sollte er das Geld nicht bezahlen. Danach hätten sechs Männer versucht, ihn gewaltsam mitzunehmen. Sie hätten den Beschwerdeführer geschlagen und mit einem Messer verletzt. Die Narben der Messerverletzung seien noch sichtbar. Als Nachbarn auf den Vorfall aufmerksam geworden seien, hätten die Männer vom Beschwerdeführer abgelassen und seien geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei am nächsten Tag nach Kabul und von dort nach Pakistan und schließlich nach Österreich geflohen. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde weiters darauf hingewiesen, dass XXXX in Verbindung mit den Taliban stehe und diesen mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer ein Gegner der Taliban sei und die Regierung unterstütze. Bei der Erstbefragung durch die Polizei habe der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe detailliert vorbringen wollen, es sei dem Beschwerdeführer allerdings gesagt worden, er solle sich kurz fassen. Deshalb habe er nur darauf verwiesen, dass die Taliban in XXXX wieder die Macht hätten, dass sie ihn verdächtigt hätten, die Regierung zu unterstützen und dass sie versucht hätten, ihn zu entführen und umzubringen. Es habe sich dabei um eine Kurzfassung seines Vorbringens, warum er Afghanistan verlassen habe, gehandelt, welches auch nicht in Widerspruch zu seinem späteren Vorbringen vor der Asylbehörde stehe.

Dem Argument der belangten Behörde, es sei nicht nachvollziehbar, dass XXXX erst etwa zehn Jahre nach dem Tod des Vaters der Beschwerdeführers von diesem eine hohe Summe Geldes fordere, hält die Beschwerde entgegen, dass dies aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Verhältnisse in Afghanistan sehr wohl nachvollziehbar sei: Zwischen XXXX und dem Vater des Beschwerdeführers habe eine Blutfeindschaft bestanden, der bereits der Vater des Beschwerdeführers zum Opfer gefallen sei. In Afghanistan erstrecke sich eine Blutfeindschaft auch auf enge Familienangehörige und dauere oft Jahr oder Jahrzehnte. XXXX sei erst mit dem Erstarken der Taliban wieder nach XXXX zurückgekehrt und sei erst dann wieder in der Lage gewesen, den Beschwerdeführer zu bedrohen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer, da er als Gegner der Taliban angesehen werde und mit einem Talib in Blutfeindschaft stehe, ernsthafter Gefahr von Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein, vor denen er keinen effektiven staatlichen Schutz erhalten könnte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe entgegen den Ausführungen der belangten Behörde nicht, da der Beschwerdeführer in Kabul keine Familienangehörigen habe und er nach Aufbrauchen seiner Ersparnisse für die Flucht nach Europa über keine finanzielle Mittel mehr verfüge. Hinsichtlich Spruchpunkt II. verwies die Beschwerde darauf, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zwischenzeitlich so prekär sei, das ein Rückführung des Beschwerdeführers ein Verletzung in Art. 3 EMRK bedeuten würde.

3.1. Am 01.02.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Befundbericht von Dr. XXXX XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 05.01.2011 ein, mit dem für den Beschwerdeführer folgende medizinische Diagnosen mitgeteilt wurden: 1) Narben nach Messerverletzungen abdominal, 2) Projektil linker Oberschenkel - operativ entfernt im Dezember 2010

  1. Posttraumatische Belastungsstörung nach Kriegsverletzungen 4) Z.n. Ulcus pylori (Stressulcus) 5) Depressio und 6) Fract. MCP III.

3.2. Mit am 06.05.2011 beim Asylgerichtshof eingelangtem Schriftsatz gab Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche, 1050 Wien, bekannt, dass ihn der Beschwerdeführer mit der Vertretung im gegenständlichen Verfahren beauftragt habe. Dem Schriftsatz beigefügt war der schon zuvor dem Asylgerichtshof übermittelte Befundbericht von Dr. XXXX vom 05.01.2011 samt eines Befundberichtes von Dr. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 07.03.2011, in dem als Diagnosen depressio und posttraumatic stress disorder angeführt sind sowie der Beginn einer Therapie mit einem näher bezeichneten Medikament bekannt gegeben wird.

3.3. Mit Schreiben vom 28.06.2011 reichte die Diakonie, Flüchtlingsdienst, für den Beschwerdeführer einen Bericht über eine am 11.11.2010 am XXXX durchgeführte Gastroskopie nach, mit der eine Pangastritis und eine Ulkusnarbe des Pylorus diagnostizert wurde. Weiters wurde der Befundbericht von Dr. XXXX vom 07.03.2011 neuerlich vorgelegt.

3.4. Am 14.09.2011 schloss sich der Beschwerdeführer - wie sich aus einem Aktenvermerk im Gerichtsakt ergibt - einem Sitzstreik vor dem Asylgerichtshof an. Am Sitzstreik nahmen insgesamt drei Personen teil. Ein anderer Beschwerdeführer drohte sich mit Benzin zu übergießen und anzuzünden, sollte nicht sofort über seine Beschwerde entschieden werden. Dieser Beschwerdeführer schraubte auch einen Benzinkanister auf, übergoss sich mit Benzin und reichte den Benzinkanister weiter. Auch der Beschwerdeführer des gegenständlichen Verfahrens übergoss sich mit Benzin. Bis zum Eintreffen der vom Vorfall unverzüglich verständigten Polizei konnte ein Beamter des Asylgerichtshofs die angedrohte Selbstverbrennung verhindern, die Polizei konnte dem Beschwerdeführer, der sich als erstes mit Benzin übergossen und den Benzinkanister zwischenzeitlich wieder an sich genommen hatte, den Benzinkanister abnehmen. Der Beschwerdeführer des gegenständlichen Verfahrens wurde von der Rettung in ein Wiener Spital gebracht.

3.5. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 27.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrags vom 13.10.2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3.6. Mit Schreiben vom 11.11.2011 übermittelte die Diakonie, Flüchtlingsdienst, einen Befundbericht von Dr. XXXX vom 20.10.2011 und ein Schreiben des XXXX, mit dem mitgeteilt wird, dass der Beschwerdeführer regelmäßig psychotherapeutische Behandlung in dieser Einrichtung in Anspruch nehme, weshalb auch seine Unterbringung in der Nähe von XXXX befürwortet werde.

Mit Schreiben vom 06.12.2011 entschuldigte sich der Beschwerdeführer für den Vorfall am 14.09.2011. Dem Schreiben beigefügt war eine psychotherapeutische Stellungnahme von Mag. XXXX, XXXX, vom 21.11.2011 und ein Befundbericht von Dr. XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 15.11.2011. Nach der psychotherapeutischen Stellungnahme leide der Beschwerdeführer an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung. Die Diagnose des fachärztlichen Befundberichtes lautet auf Depression; empfohlen wurde die Weiterführung einer geänderten Medikation und der Psychotherapie.

3.7. Am 16.03.2012 legte die Diakonie, Flüchtlingsdienst, eine Bestätigung des XXXX XXXX vom 05.03.2012 vor, wonach der Beschwerdeführer dort seit 2011 in psychotherapeutischer Behandlung stehe und einmal wöchentlich zu einer Therapiestunde komme.

Am 29.03.2012 langte ein im Namen von XXXX von XXXX verfasstes Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer beim Asylgerichtshof ein.

3.8. Mit Schreiben vom 11.03.2013 übermittelte die Diakonie, Flüchtlingsdienst, eine Bestätigung über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Deutschkurs im Zeitraum Oktober 2012 bis Jänner 2013, einen Befundbericht von Dr. XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 25.02.2013, eine psychotherapeutische Stellungnahme von XXXX, XXXX, vom 05.03.2013, einen Arztbrief vom 21.01.2013 betreffend eine stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers im XXXX vom 20. bis 21.01.2013 (Diagnose: Gastroenteritis acuta), einen Bericht über eine am 20.12.2012 im genannten Krankenhaus durchgeführten Gastroskopie (Diagnosen: kleine axiale Hiatushernie, Ulkusnarbe im Pylorusbereich, streifenförmige Schleimhautrötung im Fundus und im Korpus) sowie ein Attest von Dr. XXXX XXXX vom 19.12.2012, wonach der Beschwerdeführer wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in regelmäßiger ärztlicher Behandlung stehe.

Mit Schriftsatz 19.03.2013 legte die Rechtsanwälte GmbH Kocher und Bucher unter Berufung auf eine erteilte Vollmacht des Beschwerdeführers erneut die psychotherapeutische Stellungnahme von XXXX, XXXX, vom 05.03.2013, vor.

3.9. Mit Schriftsatz vom 28.03.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, Rechtsanwalt Dr. Helmut Blum, 4020 Linz, mit seiner Vertretung im Asylbeschwerdeverfahren bevollmächtigt zu haben, und erstattete eine Beschwerdeergänzung. Er führte zunächst aus, er wolle auf Probleme aufmerksam machen, die bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde teilweise durch den Dolmetscher verursacht worden seien. Der aus dem Iran stammende Farsi-Dolmetscher habe offensichtlich den Tajikisch-Dari Dialekt des Beschwerdeführers nicht verstanden. Er habe sich auch überheblich benommen und habe nicht alle vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen übersetzen wollen, dies mit der Begründung, dass diese oder jene Aussage mit dem Asylverfahren nichts zu tun habe. Er habe dem Dolmetscher von seinen Verletzungen am Körper erzählt, dieser habe aber nicht vollständig gedolmetscht. Er ersuchte daher, jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dari-Dolmetschers durchzuführen. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeergänzung weiters aus, kein Spitzel gewesen zu sein, aber mit General Daoud Daoud zusammengearbeitet zu haben, sowie mit dem Sicherheitspräsidenten der Stadt XXXX, dieser sei auch ein ehemaliger Mujaheddin-Kommandant, der gegen die Taliban gekämpft habe. Dies habe er auch deshalb getan, um sich gegen die Feinde seines Vaters wie XXXX zu schützen. XXXX habe sowohl mit den Taliban als auch mit Teilen der Behörden Kontakt und sei imstande, den Beschwerdeführer zu töten. Er habe auch Angst, von den Taliban getötet zu werden, wenn er nach Afghanistan zurückkehre, da sie ihn für einen Spitzel gehalten hätten. Zum Thema subsidiärer Schutz verwies der Beschwerdeführer darauf, dass XXXX nach Helmand die unsicherste Provinz Afghanistans sei.

Mit E-Mail vom 24.02.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Befundberichte von Dr. XXXX vom 13.01. und 27.01.2014 sowie ein weiteres Unterstützungsschreiben von XXXX vorgelegt.

3.3. Am 01.07.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, vertreten durch den im Spruch genannten Rechtsanwalt, und XXXX als Zeuge teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung entschuldigt fern.

Der Zeuge, der zur Verhandlung nicht geladen war, sondern auf Ersuchen des Beschwerdeführers diesen zur Verhandlung begleitete, führte aus, wie sein Kontakt zum Beschwerdeführer entstanden sei, dass er mit ihm Deutsch gelernt habe, um sich mit ihm über seinen Fall, für den er sich auch als ehemaliger Anwalt und Mitglied des XXXX interessiere, sprechen zu können, schilderte die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers und gab seinen Eindruck von dessen Persönlichkeit wieder, wonach dieser ein gläubiger Moslem sei, der jedoch auch alle anderen Religionen akzeptiere und für den das Leben das höchste Gut sei. Der Beschwerdeführer sei auch kulturell aufgeschlossen. Da er dem Beschwerdeführer vertraue, habe er ihn während einer einwöchigen Abwesenheit von seinem Hof beauftragt, am Hof nach dem Rechten zu sehen und die Tiere zu füttern, was der Beschwerdeführer bestens erledigt habe. Diese Aufgabe und Beschäftigung habe dem Beschwerdeführer sichtlich gut getan, das habe ihm auch die Psychologin des Beschwerdeführers bestätigt. Er habe dem Beschwerdeführer einen Landwirtschaftskurs (Obstbaumschneiden) bezahlt und werde ihn, wenn er einen Aufenthaltstitel bekommen sollte, auch weiterhin unterstützen. Ein Arbeitsplatz wäre nach Meinung des Zeugen ganz entscheidend dafür, dass der Beschwerdeführer aus seine Depression herausfinden könnte.

Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers wurden zunächst die in der Beschwerde angesprochenen Verständigungsschwierigkeiten bei den bisherigen Einvernahmen erörtert. Der Beschwerdeführer beantwortete die Frage, ob er bei den Einvernahmen die Dolmetscher gut verstanden habe, dahingehend, dass es bei der Erstbefragung zu keinen Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, die Dolmetscherin sei eine Afghanin gewesen; sie habe ihm gesagt, dass die ausführliche Einvernahme in Traiskirchen stattfinden werde, die Befragung selbst sei kurz gewesen. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde habe er hingegen den Dolmetscher nicht richtig verstanden. Die Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher hätten damit begonnen, dass dieser auf seine Aussage, seine Frau heiße XXXX, erwidert habe, dieser Name sei in Afghanistan unüblich, weshalb es zu einem Streit zwischen ihm und den Dolmetscher gekommen sei. Auf seine Aussage, dass er angeschossen worden sei und im Bein ein Projektil habe sowie von den Taliban mit einem Messer links an den Rippen verletzt worden sei, habe der Dolmetscher bloß zurückgefragt, ob er dazu irgendwelche ärztliche Bestätigungen vorlegen könne. Er sei damals erst kurze Zeit in Österreich gewesen und habe nicht gewusst, dass er medizinische Atteste zu seinen Verletzungen einholen und als Beweismittel hätte vorlegen können. Der Dolmetscher habe auch einige spezifische Ausdrücke aus dem Iran verwendet, die er nicht verstanden habe. Was die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anbelangt, beruhige ihm der Umstand, dass die Dolmetscherin in der Verhandlung eine Afghanin sei.

Zu seiner Person wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits gegenüber der belangten Behörde gemachten Angaben. Er sei in XXXX geboren und sei dort aufgewachsen. Seit er die Schule 1990 verlassen habe, habe er in XXXX einen Autohandel betrieben. Er habe gebrauchte Autos gekauft, habe sie reparieren lassen und habe sie weiterverkauft. Die finanziellen Mittel hierfür habe er von seinem Vater erhalten, der wohlhabend gewesen sei. Militärdienst habe er in Afghanistan nicht geleistet.

Der Beschwerdeführer gab neuerlich an, dass seine Eltern verstorben seien. Seine Frau heiße XXXX. Als er Afghanistan verlassen hätte, sei sie schwanger gewesen. Er sei seit vier Jahren und sieben Monaten in Österreich, sein Kind habe er noch nie gesehen, er wisse von einem Bekannten, mit dem er vor einiger Zeit in Kontakt gestanden sei und der damals im Iran gelebt habe, dass sein Sohn XXXX heiße, zu seiner Frau habe er aber keinen Kontakt. Er habe vom Bekannten auch erfahren, dass seine Frau zum damaligen Zeitpunkt in Pakistan gewesen sei. Er habe aber keine Möglichkeit sie zu kontaktieren, auch der Kontakt zu seinem Bekannten im Iran sei abgerissen.

Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater Reishändler in XXXX und XXXX sei Teilhaber im Geschäft des Vaters gewesen. Der Vater sei reich gewesen. Der Handel mit Reis sei nur im Vordergrund gestanden, der Beschwerdeführer wisse, dass auch mit Drogen gehandelt worden sei. XXXX sei im Bereich der Herrschaft der Taliban zuständig gewesen, der Vater des Beschwerdeführers sei für die Annahme der Waren in Takhar, einem Gebiet, das unter Kontrolle von Ahmad Masoud gewesen sei, verantwortlich gewesen. Bei den Geschäften des Vaters des Beschwerdeführers und von XXXX sei immer viel Geld im Spiel gewesen. Bei einem Geschäft sei einer der Leute von XXXX getötet worden und sei die Handelsware verschwunden. XXXX habe den Vater des Beschwerdeführers beschuldigt, dafür verantwortlich zu sein und habe gedroht, ihn nicht am Leben zu lassen. Ein wenig später sei der Vater in einem Auto mit zwei weiteren Personen erschossen worden. Die sei im Jahr 2000 in XXXX gewesen. Der Beschwerdeführer sei sich sicher, dass XXXX seinen Vater getötet habe oder töten ließ, da sein Vater außer zu XXXX zu keinem anderen Paschtunen Kontakt gepflegt und keine anderen Feinde gehabt habe.

Etwa drei Monate nach der Ermordung seines Vaters sei der Beschwerdeführer auf offener Straße in XXXX angeschossen worden und am linken Bein verletzt worden. Er habe den Schützen nicht gesehen, aber er vermute, dass es XXXX oder jemand im Auftrag von XXXX gewesen sei, denn nur mit ihm habe der Beschwerdeführer Schwierigkeiten gehabt. Drei Monate später sei er von XXXX nach XXXX in der Provinz Takhar geflohen, bis dahin habe er sich in XXXX versteckt gehalten.

Nachdem die Taliban durch die Amerikaner gestürzt worden seien und die ISAF-Truppen die Kontrolle in XXXX übernommen hätten, sei er im Mai oder Juni 2002 nach XXXX zurückgekehrt und habe dort wieder seinen Autohandel betrieben. Er habe auch Autos an Ausländer vermietet. Zu diesem Zeitpunkt sei XXXX nicht in XXXX gewesen. XXXX sei ein Talib gewesen sei, er habe sich aber dann einer Gruppe der Hizb-i-Islami angeschlossen, die sich auf die Regierungsseite geschlagen habe. Im Jahr 2006 sei XXXX nach XXXX zurückgekehrt, der Beschwerdeführer habe XXXX im September oder Oktober 2006 erstmals wieder gesehen. XXXX habe sich aber zunächst ruhig und zurückgezogen verhalten.

Etwa einen Monat vor seiner Flucht aus Afghanistan sei XXXX zum Haus des Beschwerdeführers gekommen, habe ihn aber nicht angetroffen. Über einen Mittelsmann habe er den Beschwerdeführer seine Forderung in der Höhe von 50.000 Dollar ausgerichtet. Der Beschwerdeführer habe XXXX über den Mittelmann geantwortet, dass er von dem Geld nichts wisse und es nicht habe. Er habe sich auch an die Polizei gewandt, dort habe aber niemand auf ihn gehört.

Ungefähr ein Monat später seien fünf oder sechs Männer nachts in sein Haus eingedrungen und hätten ihn angegriffen und versucht, ihn zu entführen. Im Haus seien neben dem Beschwerdeführer auch seine Frau und sein Schwager gewesen; sein Schwager habe ihn verteidigt. Der Beschwerdeführer schilderte, wie es im Zuge der tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm, seinem Schwager und den Angreifern zu dem Messerstich gekommen sei. Schließlich seien ihnen die Nachbarn zu Hilfe gekommen. Seine Stichverletzung sei nicht tief gewesen, ein Nachbar, ein Arzt und Apotheker, habe seine Wunde gereinigt und genäht. Dieser Angriff habe den Ausschlag für seine Flucht aus Afghanistan gegeben. Da er mit niemand anderen Schwierigkeiten gehabt habe, sei er sich sicher, dass es sich um die Leute von XXXX gehandelt habe.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer sich an XXXX für den Tod seines Vaters habe rächen wollen, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies nach der afghanischen Kultur von ihm zu erwarten gewesen wäre. Seine Einstellung sei jedoch gewesen, dies nicht zu tun. Für ihn habe das Leben einen hohen Wert; er habe bevorzugt, sein Leben zu retten und zu gehen.

Das Geld sei für XXXX nur ein Vorwand gewesen, in Wahrheit habe er ihn töten wollen.

Sein Vater sei ein Mitglied der Dschamiat-i Islami gewesen. Er selbst sei nicht Mitglied dieser Partei gewesen, habe aber über seinen Vater den früheren Provinzgouverneur von XXXX und einen General und Geheimdienstchef persönlich gekannt. Er habe Informationen über die Taliban an den General weitergegeben und habe sich mit ihm getroffen. Die Taliban, die auch im Geheimdienst ihre Kontaktleute hätten, hätten dies gesehen. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte er, von XXXX und den Taliban getötet zu werden.

Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung eine Kursbestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs im Zeitraum Oktober 2011 bis Juni 2012, sowie einen Befundbericht von Facharzt Dr. XXXX vom 24.06.2014 und einen psychotherapeutischen Befundbericht von Gudrun Schragl-Weidinger, XXXX, vom 16.06.2014 vor. Die Diagnose des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie lautet - wie in den zuvor übermittelten Befundberichten - auf Depression; im psychotherapeutischen Befundbericht wird eine posttraumatische Belastungsstörung und eine schwere depressive Episode angegeben. Laut dem psychotherapeutischen Befundbericht bedürfen die im Laufe der Therapie in den Vordergrund getretenen traumatischen Ereignisse noch einer langen psychotherapeutischen Behandlung.

3.4. Mit Faxnachricht vom 14.07.2015 legte die Diakonie, Flüchtlingsdienst, ein Empfehlungsschreiben der Deutschlehrerin des Beschwerdeführers und Mitglied der Initiative "XXXX", das von mehreren Vereinsmitgliedern mitunterzeichnet ist, sowie einen urologischen Entlassungsbericht des XXXX betreffend eines stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 24.06. bis 25.06.2015, vor.

3.5. Mit E-Mail vom 31.07.2015 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer zur Kenntnis. Aus den übermittelten Abschlussbericht der LPD Niederösterreich ergibt sich, dass der Beschwerdeführer verdächtig und teilweise geständig ist, nach einer kurzen wörtlichen Auseinandersetzung mit einem anderen Asylwerber am Gang seiner Unterkunft, diesen ins Gesicht geschlagen zu haben, wodurch dieser ein Hämatom unterhalb des rechten Auges, sowie Kratzverletzungen an der linken Handinnenfläche sowie einen Bluterguss am Schienbein erlitten habe. Nach der Anzeige des XXXX ist die Verletzung dem Grade nach eine leichte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist Sunnit und hat am 11.12.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Anfang 2011 in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung, seit Oktober 2011 ist er auch in psychotherapeutischer Behandlung. Der Beschwerdeführer leidet an einer Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Der Beschwerdeführer wuchs in XXXX auf, besuchte dort die Schule und handelte ab dem Jahr 1990 in XXXX mit gebrauchten Autos. Der Vater des Beschwerdeführers war Reishändler in XXXX und wohlhabend. Er hatte einen Geschäftspartner namens XXXX, der Pashtune und den Taliban zugehörig war; bei den gemeinsamen Geschäften ging es auch um Drogenhandel. Bei einem Geschäft im Jahr 2000 wurde ein Mann von den Leuten des XXXX getötet und die Handelsware ist verschwunden. XXXX machte den Vater des Beschwerdeführers dafür verantwortlich und drohte, ihn dafür zu töten. Der Vater des Beschwerdeführers und zwei weitere Personen wurden, als sie in einem Auto in XXXX unterwegs waren, erschossen. Der Beschwerdeführer floh von der zum damaligen Zeitpunkt unter der Kontrolle der Taliban stehenden Stadt XXXX nach XXXX in der Provinz Takhar, welche von der Nordallianz kontrolliert wurde.

Nach dem Sturz der Taliban durch Truppen der Nordallianz und Amerikaner im Herbst 2001 kehrte der Beschwerdeführer im Jahr 2002 nach XXXX zurück und arbeitete wieder als Autohändler. XXXX war zu diesem Zeitpunkt nicht in XXXX. 2006 heiratete der Beschwerdeführer.

2006 kehrte XXXX nach XXXX zurück. Zunächst gab es keinen Kontakt zwischen Beschwerdeführer und XXXX. Im Jahr 2009 forderte XXXX vom Beschwerdeführer 50.000 Dollar, einen Geldbetrag, den nach seinen Angaben bereits der Vater des Beschwerdeführers ihn geschuldet hätte, und drohte, den Beschwerdeführer zu töten, wenn er das Geld nicht bezahlen würde. Der Beschwerdeführer ließ XXXX ausrichten, dass er von dieser Forderung nichts wisse und dass er diesen Geldbetrag nicht habe. Etwa ein Monat später drangen nachts mehrere Männer in das Haus des Beschwerdeführers ein und versuchten ihn zu entführen. Sein Schwager kam ihm zu Hilfe, auch wurden durch den Lärm Nachbarn aufmerksam und eilten herbei, woraufhin die Eindringlinge die Flucht ergriffen. Der Beschwerdeführer wurde von den Angreifern geschlagen und es wurde ihm mit einem Messer eine Stichverletzung zugefügt, die von einem Nachbarn, einem Arzt und Apotheker, noch in der Nacht versorgt wurde. Der Beschwerdeführer floh am nächsten Tag aus XXXX und am folgenden Tag aus Afghanistan und ließ seine schwangere Frau zurück.

Der Beschwerdeführer hat Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen und es drohen ihm im Falle seiner Rückkehr neuerliche Verfolgungshandlungen seitens XXXXs und der Taliban.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat ein Kind, der nach der Flucht des Beschwerdeführers aus Afghanistan geboren wurde. Die Eltern des Beschwerdeführers sind tot; es ist ungewiss, wo sich seine Frau und sein Kind aufhalten. Nach einer Information, die der Beschwerdeführer von einem Bekannten, der damals im Iran war, im Jahr 2011 erhalten hat, war seine Frau zum damaligen Zeitpunkt in Pakistan.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

1.2. Zur allgemeinen Situation in Afghanistan

1.2.1. Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.2.2. Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

1.2.2.1. Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).

1.2.2.2. Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länder-information der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014).

1.2.2.3. Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen des Landes im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der ab-ziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Die Sicherheitslage in XXXX ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (Abzug aus Afghanistan, Der Spiegel vom 6.10.2013).

1.2.3. Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleich-geschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.2.4. Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.2.5. Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).

1.2.6. Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Aus-wärtigen Amtes vom 31.3.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.2.7. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheits-recht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.2.8. Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund un-genügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.2.9. Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis und zum Herkunftsort des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben während des gesamten Verfahrens. Dies trifft auch auf die Feststellung zu, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und ein Kind hat. Mangels Dokumente konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den im Gerichtsakt enthaltenen Befundberichten. Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer an einer Depression leidet, liegen entsprechende Diagnosen einer Fachärztin für Psychiatrie und eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vor, bei denen der Beschwerdeführer in Behandlung stand bzw. steht. Die Feststellung des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung stützt sich auf die psychotherapeutischen Befundberichte zweier Psychotherapeutinnen, die den Beschwerdeführer im Psychotherapiezentrums XXXX behandeln, und auf Befundberichte der Fachärztin für Psychiatrie.

Die Feststellungen zum Fluchtgrund stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer schilderte im Kern eine gleichbleibende Fluchtgeschichte. Aus Sicht des erkennenden Richters stellen seine Aussagen bei der Erstbefragung und später vor der belangten Behörde nicht zwei verschiedene Fluchtgeschichten dar, sondern erweist sich sein Vorbringen bei der Erstbefragung - auch in Hinblick auf sein glaubhaftes Vorbringen, dass ihm bei der Erstbefragung gesagt worden sei, dass eine ausführliche Einvernahme zum Fluchtvorbringen später vor der belangten Behörde erfolgen werde und in Hinblick darauf, dass sich die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat - als eine Kurzfassung seines späteren detaillierten Vorbringens vor der belangten Behörde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer sein gegenüber der belangten Behörde erstattetes Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und - zum Teil auf Nachfrage des Richters - durch weitere Details und Erklärungen ergänzt, wodurch das Fluchtvorbringen verständlicher wurde. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, schon seit seiner Flucht aus Afghanistan keinen telefonischen Kontakt mehr zu seiner Frau gehabt zu haben, setzte er sich in Widerspruch zu seinen diesbezüglichen Aussagen bei der Einvernahme vor der belangte Behörde, wonach er - zum damaligen Zeitpunkt - in telefonischen Kontakt mit ihr gestanden sei, und zu einer späteren schriftlichen Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, in der er mitteilte, dass der Kontakt zu seiner Frau im Jahr 2011 abgerissen sei. Dieser Widerspruch betrifft jedoch nicht das Fluchtvorbringen; außerdem ist der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu bedenken und dass ihm offenbar gerade der fehlende Kontakt zu seiner Frau und zu seinem Kind besonders belastet. Dieser Widerspruch ist aus Sicht des erkennenden Richters jedenfalls nicht geeignet, dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Hinsichtlich der fluchtauslösenden Ereignisse im letzten Monat vor der Flucht des Beschwerdeführers aus Afghanistan stimmen seine Angaben vor der belangten Behörde mit seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen, auch hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Ereignisse, überein. Die Ereignisse in der letzten Nacht vor seiner Flucht aus Afghanistan schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung detailreich und glaubhaft. Ein Unterschied zwischen seinen Aussagen vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht besteht bezüglich des Kerns seine Fluchtvorbringens darin, dass der Beschwerdeführer vor der belangen Behörde angab, XXXX habe ihn persönlich aufgesucht, um ihn seine Forderung auszurichten, während der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aussagte, XXXX sei zu seinem Haus gekommen, es habe aber seine Frau geöffnet, er habe nicht mit ihm gesprochen und der Kontakt zwischen ihm und XXXX sei dann über einen Mittelsmann erfolgt. Diesem Unterschied kommt aus Sicht des erkennenden Richters nicht das Gewicht zu, das Vorbringen zu den Ereignissen im letzten Monat des Beschwerdeführers in Afghanistan als unglaubwürdig zu beurteilen. Die Angaben des Beschwerdeführers sind weiters vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan auch nachvollziehbar. In Gesamtbeurteilung wurden daher seine Angaben als glaubhaft bewertet und den Feststellungen zu Grunde gelegt.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.2. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine derartige Regelung in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen wird, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht.

Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK (in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999.Zl.99/01/0279, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509; 28.10.2009, 2006/01/0793, 24.02.2015, Ra 2014/18/0063 mwN) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer gelungen, objektiv begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen geltend zu machen. Der Beschwerdeführer wurde von einem ehemaligen Geschäftspartner seines verstorbenen Vaters, namens XXXX, mit dem Tode bedroht und beinahe entführt, wobei er beim Entführungsversuchen geschlagen und mit einem Messer verletzt worden ist. Zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und XXXX bestand eine Feindschaft, da dieser den Vater des Beschwerdeführers für den Tod eines seiner Leute bei einem gemeinsamen Geschäft verantwortlich gemacht hatte. Der Vater des Beschwerdeführers wurde in XXXX zur Zeit der Herrschaft der Taliban in einem Auto erschossen. Zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und XXXX bestand eine Blutfeindschaft. Ausgehend von diesem Sachverhalt ist zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Bedrohungen bzw. Übergriffen seitens XXXXs zu rechnen hat. Dass die Eingriffsintensität angesichts der bereits erfolgten Handlungen im vorliegenden Fall gegeben ist, bedarf keiner weiteren Erörterung. Hinzu kommt noch ein weiterer Aspekt. XXXX gehört entweder den Taliban an oder steht diesen nahe. Der Vater des Beschwerdeführers gehörte der Partei Dschamiat-i Islami an. Es besteht die Gefahr, dass XXXX entweder seine Zugehörigkeit zu den Taliban oder seine Kontakte zu den Taliban verwendet, um ihn aus persönlicher Feindschaft bei den Taliban "schlecht zu machen" und der Verfolgung durch die Taliban auszusetzen.

Die Verfolgung, die der Beschwerdeführer von XXXX zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, nämlich in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, im vorliegenden Fall der Familie seines verstorbenen Vaters. Der Beschwerdeführer gehört daher der sozialen Gruppe der Familie im Sinne der GFK an (siehe zum Thema Blutrache etwa VwGH 15.12.2010, Zl. 2007/19/0265;

21.3. 2007; Zlen. 2006/19/0083 bis 0085; 7.10.2008, Zl. 2006/19/0706;

17.9. 2003, Zl. 2000/20/0137; 26.2.2003, Zl. 2000/20/0517). In Hinblick auf eine Verfolgung durch die Taliban liegt die Asylrelevanz in der Anknüpfung an die tatsächliche oder dem Beschwerdeführer unterstellte politische Gesinnung vor (vgl. etwa VwGH 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310).

Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zu Teil würde, weil die Effektivität der afghanischen Polizei großteils nicht in dem nötigen Ausmaß gegeben ist.

Der Beschwerdeführer hat zudem glaubhaft gemacht, dass er über keine familiären Anknüpfungspunkte in der Hauptstadt Kabul verfügt. Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer eventuell in Kabul nicht verfolgt werden würde (da unter Umständen der Zugriff des XXXX und selbst der Taliban nicht so weitreichend ist), ist diesem eine Aufenthaltnahme dort nicht zumutbar. Eine Rückkehr kommt nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzuggebiet vor allem für die Nacht zu verschaffen. Mangels familiären oder sozialen Netzwerks in Kabul und angesichts seines Gesundheitszustandes kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in eine hoffungslose Lage gerät. Unter den dargelegten Umständen ist ein Aufenthalt in Kabul unzumutbar und liegt daher keine innerstaatliche Fluchtalternative vor.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (siehe zum Thema Blutrache etwa VwGH 15.12.2010, Zl. 2007/19/0265; 21.3.2007; Zlen. 2006/19/0083 bis 0085; 7.10.2008, Zl. 2006/19/0706; 17.9.2003, Zl. 2000/20/0137; 26.2.2003, Zl. 2000/20/0517).

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