BVwG W148 2111718-1

W148 2111718-1Federal Administrative CourtSep 24, 2015

Regest

angemessene Frist, beihilfefähige Fläche, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdefrist, Beschwerdemängel, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Fristablauf, Mängelbehebung, Rechtsmittelfrist,<br/>Rückforderung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Full text

BVwG W148 2111718-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W148.2111718.1.00

Spruch

W148 2111718-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 02.03.2015 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2015, AZ II/7-EBP/09-122664917, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang, Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die beschwerdeführende Partei beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen vom 12.05.2009 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher spezifizierte Flächen.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: "AMA") vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104568054, wurde der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 ein Betrag in der Höhe von EUR 9.898,16 gewährt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass der Berechnung eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30 ha bei 30 zugewiesenen Zahlungsansprüchen zugrunde gelegt wurde.

Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.05.2010, AZ II/7-EBP/09-105764326, wurde dieser Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 abgewiesen wurde und eine Rückforderung in Höhe von EUR 9.898,16 ausgesprochen wurde. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlungen gewährt werden könnten. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 06.10.2009 seien Flächenabweichungen von über 20% festgestellt worden. Es erfolge eine Gegenverrechnung mit den Zahlungen der folgenden drei Jahre, da die Flächenabweichung mehr als 50% betrage.

Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.01.2011, AZ II/7-EBP/09-109618688, wurde dieser Bescheid mit im Wesentlichen gleichlautender Begründung dahingehend abgeändert, dass ein Betrag in Höhe von EUR 4.099,89 einbehalten wurde.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde vom damals zuständigen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom 22.06.2012, GZ LE.4.1.10/0249-I/7/2012 abgewiesen, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.11.2013, GZ 2012/17/0528, aufgehoben wurde.

Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2015, AZ II/7-EBP/09-122664917, wurde der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 ein Betrag in der Höhe von EUR 8.446,83 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.451,33 ausgesprochen. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass der Berechnung eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 28,48 (Differenzfläche 1,52) ha bei 30 zugewiesenen Zahlungsansprüchen zugrunde gelegt wurde.

Am 02.03.2015 langte bei der Agrarmarkt Austria folgendes Schreiben ein:

"[Absender]

[Adressat]

[o. Datum]

Beschwerde gegen Bescheid einheitliche Betriebsprämie 2009

Im Besonderen gegen die Rückforderung von € 1.451,33.

Aktenzeichen II//-EBP/09-122664917

Betriebsnummer: XXXX

Bescheid vom 30.12.1013

BMLFUW-

LE.4.1.10/1861-I/7/2013

Nachrichtlich an Agrarmarkt Austria ergangen.

Entscheid vom Verwaltungsgerichtshof Zl.: 2012/17/0528-5

14. November 2013

7 Beilagen

Mit freundlichen Grüßen

XXXX

[Unterschrift]"

Dem Schreiben war eine Kopie des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.11.2013 angefügt.

Mit Datum vom 04.08.2015 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.

Mit Verbesserungsauftrag vom 25.08.2015 (OZ 2), zugestellt am 28.08.2015, wurde der beschwerdeführenden Partei eine Aufforderung zur Verbesserung gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG erteilt, binnen einer Frist von 14 Tagen die notwendigen Angaben ihrer Beschwerde nachzuholen, insbesondere folgende: Datum des bekämpften Bescheides, Bezeichnung der belangten Behörde, Beschwerdegründe, Begehren und Zustelldatum des Bescheides. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer ersucht, die im Schreiben vom 02.03.2015 erwähnten, jedoch nicht übermittelten sieben Beilagen zu übersenden.

Mit Eingabe vom 26.08.2015 (OZ 3) reichte die AMA den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22.06.2012, GZ. LE.4.1.10/0249-I/7/2012, nach.

Mit Mail vom 26.08.2015 (OZ 4) teilte die AMA mit, dass es sich bei den im Beschwerdeschreiben erwähnten "7 Beilagen" um das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2013 handeln dürfte, das 7 Seiten umfasst.

Mit am 10.09.2015 zur Post gegebenem Schreiben (OZ 6) übermittelte der Beschwerdeführer rechtzeitig neuerlich eine Kopie seines Beschwerdeschreibens vom 02.03.2015 (samt neuerlich einer Kopie des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2013) sowie die Kopie eines Fax-Statusberichtes vom 02.03.2015 seines Beschwerdeschreibens. Weitere Angaben oder Ergänzungen enthielt seine Eingabe nicht.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor, da es keine dem § 6 BVwGG widersprechende Regelung gibt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, lautet samt Überschrift :

"Mängel

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

Beschwerden müssen innerhalb der Beschwerdefrist vollständig, das heißt in einer den gesetzlichen Minimalerfordernissen (§ 9 Abs. 1 VwGVG) entsprechenden Weise eingebracht werden. Ein Vorbehalt, die Begründung nachzuliefern, genügt den Mindestanforderungen nicht. Wurde innerhalb der Beschwerdefrist eine unvollständige Beschwerde eingebracht, kann sie seit der Novelle des AVG BGBl. I Nr. 158/1998 auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verbessert werden. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG idF dieser Novelle, der gem. § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen (hier: die gegenständliche Beschwerde vom 02.03.2015) die Behörde (hier: Verwaltungsgericht) nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Rechtsmittelwerber die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Jedoch hat die Behörde eine mangelhafte Beschwerde ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrags sofort zurückzuweisen, wenn der Mangel von der Partei erkennbar bewusst herbeigeführt wurde, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen. Davon, dass die Mangelhaftigkeit der Beschwerde von der beschwerdeführenden Partei bewusst herbeigeführt worden wäre, konnte im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

Da die beschwerdeführende Partei trotz eines Verbesserungsauftrages lediglich das Sendeprotokoll ihres Beschwerdeschreibens vom 02.03.2015 übermittelte, jedoch keinerlei ergänzende Angaben gemacht hat, konnte sie die Behebung der Mängel der Beschwerde nicht bewirken. Beschwerdeentscheidungen sind antragsbedürftig. Entscheidet daher die Beschwerdeinstanz (Verwaltungsgericht) ohne Beschwerdeantrag, wäre ihre Entscheidung infolge Unzuständigkeit rechtswidrig. Auch fehlt es der Beschwerde an einer Begründung, die erkennen lässt in welche Richtung die Beschwerde zielt (inhaltliche Rechtswidrigkeit, Verfahrensfehler, unrichtige Beweiswürdigung etc.). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht nicht übersehen, dass bei der Beurteilung der Einhaltung der Formvorschriften einer Beschwerde kein "übertriebener Formalismus" angelegt werden darf (vgl. VwGH 22.02.2002, 2001/02/0130). Im vorliegenden Fall waren jedoch weder dem Beschwerdeschreiben noch der Ergänzung zu entnehmen, welchen Antrag der Beschwerdeführer stellt und mit welcher Begründung er den angefochtenen Bescheid bekämpft.

Da der Beschwerdeführer somit die Frist für die Verbesserung ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen (vergleiche die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.08.2000, 99/07/0219 und vom 18.12.2000, 2000/10/0154, insbesondere zum Fehlen eines begründeten Beschwerdeantrages 19.10.2006, 2006/19/0383 und Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 92 und Rz 81 ff.).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vergleiche insbesondere die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG (19.10.2006, 2006/19/0383; 10.08.2000, 99/07/0219 und vom 18.12.2000, 2000/10/0154).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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