L515 2013878-1•BVwG L515 2013878-1
L515 2013878-1Federal Administrative CourtSep 24, 2015
Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, öffentliches<br/>Interesse, private Verfolgung, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, staatlicher Schutz, vorläufige<br/>Aufenthaltsberechtigung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2014, Zl. 1002154002-14128732, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2015, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 55, 57 AsylG
2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ARMENIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2014, Zl. 1002154100-14128745, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.09.2015, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 55, 57 AsylG
2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als "bP1" und "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 23.2.2014 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.
Die volljährige b1 ist die Mutter der minderjährigen, männlichen bP2.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bracht die bP1 Folgendes vor:
""Mein Lebensgefährte (Vater meines Sohnes) war Geschäftsführer eines Bauunternehmens. Die Firma hat Wohnungen gebaut und verkauft. Er hat die Käufer betrogen, er verkaufte die Wohnungen mehrmals. Danach verschwand er. Die Polizei kam öfters zu mir nach Hause und frage und suchte nach ihm. Eines Tages wurde mein Lebensgefährte dann verhaftet und befindet sich zurzeit im Gefängnis. Danach haben betrogene Käufer mich und meinen Sohn terrorisiert, sie riefen dauernd an und bedrohten uns. Ich wechselte deshalb innerhalb kürzester Zeit die Wohnungen und habe oft auch bei Verwandten gewohnt, damit wir nicht gestört und bedroht werden. 1x hat man sogar versucht, meinen Sohn (der Vater ist mein Lebensgefährte) zu entführen. Aus diesem Grund ging mein Sohn einige Monate nicht in die Schule. Ich hatte wegen dieser Bedrohungen bei der Polizei Anzeige erstattet, es geschah aber nichts. Bestätigungen der Anzeige habe ich mit. Durch diese ständigen Bedrohungen bekam ich Angst und beschloss zu fliehen. Das ist mein einziger Fluchtgrund."
Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP1 Folgendes vor:
"...
LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin?
VP: Ja, ich bin die 2. Frau meines Mannes, XXXX, XXXX. Ich bin nicht standesamtlich verheiratet, ich gelte als alleinerziehende Mutter.
LA: Wo befindet sich Ihr "Gatte" im Moment?
VP: In Haft. In Jerewan in Armenien. Ich vermute, dass er noch weiterhin dort ist, bis zu meiner Ausreise war er in Jerewan, dies war vor 4 Monaten.
LA: Seit wann sind Sie verheiratet?
VP: Seit 1997, wir haben in Jerewan geheiratet. In der Kirche XXXX, außerhalb von Jerewan.
LA: Verfügen Sie über Hochzeitsfotos?
VP: Ja, ich habe sie in Jerewan.
LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele?
VP: Ja, einen Sohn.
LA: Wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Kinder?
VP: XXXX.
LA: Ist es der gemeinsame Sohn?
VP: Ja.
LA: Sind Sie gesund?
VP: Ja, ich hatte kleine Krankheiten und Operationen. Ich leide jetzt unter Migräne, es hat sich ein bisschen verschärft mit den ganzen Problemen der letzten Monate.
LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung?
VP: Ja, ich bekomme Medikamente, in Armenien ging ich zur Behandlung, in Österreich habe ich einen Termin beim Neuropathologen.
LA: Müssen Sie Medikamente einnehmen?
VP: Ich nehme 2 unbekannte Medikamente in Österreich, sie helfen nichts. In Armenien nahm ich Pentalgim - Schmerzmittel, Mig - Medikament gegen Kopfschmerzen, Coffetin und Defrom, aber ich weiß nicht ob sie so heißen und 2x im Jahr habe ich Infusionen bekommen, wegen der Migräne.
LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben?
VP: Die 4. Letzte war XXXX XXXX, das war eine Mietwohnung; danach lebten wir im Mietshaus in der XXXX bis Oktober 2012, dann lebte ich in einer Eigentumswohnung auf meinen Namen lautend in der XXXX bis Oktober 2013, anschließend in der Eigentumswohnung XXXX bis zur Ausreise am 18.Februar 2014. Alle Adressen sind in Jerewan.
LA: Unter welchen Umständen und mit wem lebten Sie dort? (Haus, Wohnung, Miete, Eigentum ...?)
VP: Ich lebte mit meinem Sohn an diesen Adressen, mit meinem Mann lebte ich nur unter der Adresse in der XXXX , mein Vater kam dann zu mir und ich pflegte ihn als ich in der XXXX wohnte und er verstarb dort.
LA: Wo lebte Ihr "Gatte"?
VP: Er hat sich versteckt und hielt sich an verschiedenen Orten auf. Am 6.3.2012 wurde er verhaftet und inhaftiert.
LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat?
VP: Ich habe eine Mutter und eine Schwester.
LA: Wo genau halten sich in Ihrem Heimatland Ihre Angehörigen aktuell auf?
VP: In Jerewan in der XXXX, meine Schwester lebt ebenfalls in dieser Straße einige Stationen entfernt von meiner Mutter.
LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund?
VP: Ich habe die letzte Wohnung in der XXXXist in meinem Eigentum, sowie einen vererbten Hausanteil 50% meines Vaters in der XXXX Straße erstes in XXXX.
LA: Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?
VP: Nein.
LA: Sind Sie nun im Rahmen Ihrer Flucht zum ersten Mal im Ausland?
VP: Nein, ich war schon auf Urlaub in verschiedenen Ländern. Bulgarien, 2x Dubai, 2x in Antalya, sehr vor langer Zeit in Syrien.
LA: Möchten Sie irgendwelche Papiere/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie Dokumente bei sich? Was haben Sie bereits vorgelegt?
VP: Anm. Im Akt befindet sich ein armenischer Führerschein. Gültig vom 16.03.2010-14.03.2020, Gruppe B C.
VP legt vor: Inhaltl. Übersetzung durch Dolmetsch: Original - Schriftstück der Polizei, dass ich mich beschwert habe über die Belästigung einer gewissen Person und das dieser mich nicht mehr belästigen darf.
Geburtsurkunde des Sohnes in Kopie, ausgestellt am 14.03.1998, Nr. XXXX, Standesamt.
Anm.: Frage an den Dolmetsch, ob darauf der Kindesvater eingetragen ist, er erscheint unter den Namen XXXX, Familienname ist nicht ident mit dem des Lebensgefährten, auf Nachfrage gibt VP an, er hat die Vaterschaft nicht angenommen und sie alleinerziehend ist.
Auf Vorhalt, dass die Behörde bewusst den Nachnamen des Vaters ändert, weil er die Vaterschaft nicht angenommen hat, gibt VP an - VP erzählt eine verwirrende Geschichte, dass ihr Sohn den Namen dort angab, Anm. der Einvernahmeleiterin, dieser wäre nach dem Datumvergleich noch ein Baby gewesen.
Ich habe den Namen meines nicht standesamtlich geheirateten Mannes angegeben und wurde dann dort als alleinerziehende Mutter angeführt und die Behörde hat den Nachnamen meines Gatten mit meinem ersetzt.
Anm. Die von der VP vorgelegten Dokumente werden von der Behörde einbehalten.
LA: Wo befindet sich die Originalgeburtsurkunde?
VP: Diese habe ich dem Schlepper gegeben.
LA: Weshalb haben Sie die Geburtsurkunde dem Schlepper gegeben?
VP: Er hat alle unsere Dokumente, er wollte diese an uns retournieren, hat er nicht getan.
LA: Haben Sie noch Dokumente in Armenien?
VP: Nur den Führerschein, den haben Sie.
LA: Warum sollte der Sohn nicht den Namen des Vaters tragen?
VP: Ich weiß es nicht, es wurde so gemacht.
LA: Auf Vorhalt, haben Sie in der Erstbefragung angegeben, dass Sie ledig seien. Was sagen Sie dazu?
VP: Sie fragten mich ob ich rechtmäßig verheiratet bin, da sagte ich nein.
LA: Vorhalt, wegen der Auffälligkeit, welche der Dolmetsch der Behörde mitgeteilt hat, dass die Dokumente nicht korrekt seien, nochmalig hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, diese von der Behörde überprüfen zu lassen und Sie möge dies nochmals überdenken.
VP: Ich habe die Wahrheit gesagt.
LA: Anm. Schriftstück der Polizei, dass ich mich beschwert habe über die Belästigung einer gewissen Person und das dieser mich nicht mehr belästigen darf.
Welche gewisse Person meinen Sie?
VP: XXXX.
LA: Bei welcher Dienststelle und wann wurde diese Beschwerde aufgenommen?
VP: Lt. Dolmetsch, Dokument sieht eher falsch aus, da diese anders aussehen, der Stempel dürfte ein alter, nicht mehr verwendeter sein:
Am 12.11.2012, Polizeistation XXXX vom Abteilungsleiter XXXX unterschrieben.
LA: Hatten Sie jemals einen eigenen Reisepass?
VP: Ja, auf Nachfrage gebe ich, dass sich dieser beim Schlepper befindet.
LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politische Vereins?
VP: Nein.
LA: Welcher Volksgruppe / Religion gehören Sie an?
VP: Armenisch und armenisch apostolisch.
LA: Welche Schulbildung /Ausbildung haben Sie?
VP: Ich habe die Universität für Bauwirtschaft - chemische Technologie besucht, 1993 abgeschlossen.
Mittelschule abgeschlossen, Technikum - chemisch technologische Fachschule und danach die Univers[t]ität.
LA: Welche Schulausbildung hat Ihr Sohn?
VP: Er ging in die Schule in die XXXX Schule in der XXXX, in Jerewan. Es war eine Privatschule.
LA: Welche Schule geht er in Österreich?
VP: Ins Polytechnikum in Pottenstein.
LA: Was haben Sie in Ihrer Heimat gemacht, wovon lebten Sie?
VP: Ich habe in einer Uni gearbeitet von 1984-1990, dann habe ich von 1993-1995 in XXXX gelebt und habe dort als Lehrerin gearbeitet für Keramikkunst.
Dann hab ich in einem Geschäft in Jerewan gearbeitet, 1997 habe ich geheiratet und nicht mehr gearbeitet. Mein Mann hat gearbeitet, er hat ein Geschäft ein Unternehmen.
LA: Was hatte er für ein Geschäft?
VP: Eine Baufirma.
LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche / finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen?
VP: Normal, gut auf armenischen Niveau.
LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.)
VP: Nein, jetzt habe ich keinen. Aufgrund der Vorkommnisse, sie wissen nicht, dass ich in Europa bin.
LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? - wo? Ausgang d. Verfahrens?)
VP: Nein.
LA: War Österreich Ihr Zielland?
VP: Ich habe nicht Österreich genannt, sie brachten uns hierher.
LA: War Ihre Flucht schlepperunterstützt?
VP: Ja.
LA: Wie hoch waren die Kosten?
VP: 10 000 USD.
LA: Woher hatten Sie das Geld?
VP: Wir hatten es. Von den Ersparnissen, vom Geschäft.
LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?
VP: Nein.
LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit Probleme in der Heimat?
VP: Nein.
PAUSE: 09:17 - 09:25
LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was haben Sie alles erlebt? Wie hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt?
VP: Mein Mann hatte sein eigenes Bauunternehmen, sie haben in Jerewan Wohnhäuser gebaut und die Wohnungen wurden verkauft. Mein Mann hat mit seinen Partnern mehrmals verkauft. Zu dem Zeitpunkt wo die Probleme begannen war er sehr gereizt. Ende September 2011 begann das Aufdecken dieser Mehrfachverkäufe. Der Fahrer von meinem Mann hat uns angerufen und hat gemeint, dass mein Mann nicht nach Hause kommt und sich verstecken muss und er weiß den Aufenthaltsort nicht. Und so ging es weiter bis zu seiner Festnahme.
Im Oktober /November 2011 begannen meine Schwierigkeiten. Es kamen Personen, vermutlich die Geschädigten zu mir nach Hause. Sie wollten Dokumente haben, sie drangen in die Wohnung ein und stellten diese auf den Kopf. 2x passierte dies in der XXXX, es gab auch natürlich Drohanrufe an dieser Adresse, deshalb übersiedelten wir in dieses Haus und hofften den Schwierigkeiten nicht mehr ausgesetzt zu sein. Am 06.05.2012 hat man das Haus auf der XXXX in Brand gesetzt, ich und mein Sohn waren im Haus und haben geschlafen. Es gab einen Feuerwehreinsatz und wir mussten mit unserem Nachthemd draußen warten. Wir konnten noch weiter in dem Haus leben.
LA: Gab es diesbezüglich zu diesem Brand eine Ermittlung?
VP: Es wurde von allen Behörden untersucht und die Schäden wurden aufgenommen.
LA: Welche Ursache hatte der Brand?
VP: Sie konnten die Brandursache nicht feststellen - Anm. VP klingt dabei sehr unsicher und wir sehr rot im Gesicht.
LA: Woher wissen Sie, dass es ein Brandanschlag gegen Sie war?
VP: Ich bin davon überzeugt, dass es ein Brandanschlag gegen uns war, man wollte Rache an uns ausüben.
LA: Es konnte von den Behörden nicht nachgewiesen werden, dass es eine Brandstiftung war?
VP: Wahrscheinlich nicht. Es gab ein Glut Nest, es hat am nächsten Tag nochmal gebrannt und ich musste die Feuerwehr rufen.
LA: Weiter bitte!
VP: Mein Vater war schon bettlägerig und hatte einen Katheter. Am 1. August 2012 starb er - Anm. VP schweift ab.
Im September sind wir aus dieser Wohnung ausgezogen und sind in die XXXX gezogen. Ich habe eine Wohnung von meiner Mutter verkauft und diese Wohnung gekauft, dieser XXXX hat uns dort belästigt ich vermute, dass es er war, aber er hat sich nicht vorgestellt. Unter dieser Adresse kam nur XXXX und hat mich belästigt. Er hat mich gezerrt, am Boden geschmissen und geschlagen und beschimpft.
LA: Wie oft war dies?
VP: Einmal telefonisch bedroht und einmal ist er in der Wohnung erschienen, er drohte mir mein Kind zu schlachten und ich habe mich an die Polizei gewandt.
LA: Woher wussten Sie dass diese Person XXXX war?
VP: Er hat es gesagt, auf Vorhalt, dass er sich nicht vorgestellt hat, gibt VP an, das er sich telefonisch nicht vorgestellt hat.
LA: Wie hat die Polizei rausgefunden, dass dies XXXX war?
VP: Sie haben die Nummer von meinem Handy genommen und zurückverfolgt, dann hat man herausgefunden, dass er ein Mitarbeiter des Innenministerium ist und wollte die Sache beschwichtigen. Der Polizist gab mir seine Visitenkarte, damit ich ihn jederzeit anrufen konnte, wenn er mich wieder belästigt.
Es gab einen Entführungsversuch an meinem Sohn, dass passierte als wir an der XXXX lebten, beim Heimweg näherte sich ihm ein Auto, er dachte, dass es Kollegen seines Vaters wären, diese Personen versuchten ihn in das Auto zu setzten, ein Mann kam zu Hilfe und fragte meinen Sohn ob er die Leute kennt und die Personen im Auto fuhren weg und ab den Zeitpunkt ging er nicht mehr zur Schule und ich habe ihn nicht mehr alleine gelassen.
Wir sind dann umgezogen an die 4. Adresse, in dieser Wohnung haben wir nicht gelebt, wir haben dort unsere Wäsche und Sachen hingebracht und haben überwiegend bei meiner Tante und Freundin gewohnt.
LA: Warum haben Sie diese Wohnung gekauft, wenn Sie dort nicht wohnten?
VP: Ja, wir wollten das Land verlassen und wir mussten eine Bleibe haben und haben diese Wohnung gekauft und wir lebten doch ein bisschen dort.
LA: Sucht XXXX Sie an dieser Adresse auf?
VP: Nein.
LA: Schildern Sie mir den Vorfall mit Ihrem Sohn, wann war dies?
VP: Es war im Oktober 2013, auf Nachfrage gebe ich an, dass es zwischen 18h und 19h war, er war in einem Internetshop, es war im Hof neben dem Gebäude unseres Hauses.
LA: Hatte Ihr Sohn Verletzungen?
VP: Er wurde nur gezerrt, er hatte große Angst. Er hat von unserem Arzt Beruhigungstabletten bekommen.
LA: Haben Sie eine Anzeige erstattet?
VP: Nein, ich hatte Angst, dass es nochmal herauskommt wo wir wohnen.
LA: Sie bekamen die Visitenkarte des Polizisten damit Sie ihn verständigen können!
VP: Ich wollte nicht mehr in diesem Land leben und suchte nach einem Ausweg und habe mich nicht an die Polizei gewandt.
LA: Wenn Sie nicht in diesem Land leben möchten, weshalb habe Sie einen Monat später eine Wohnung gekauft?
VP: Ich hatte Angst mit diesem Geld auszureisen und wollte mir in Armenien nochmal was kaufen und wollte nicht so viel Geld mit dem Schlepper mitschleppen.
LA: Wie oft wurden Sie von Personen bedroht und von welchen und über welchen Zeitraum?
VP: Es gab 2 Unbekannte welche gekommen sind an die 1. Adresse, sie wollten Dokumente und Koffer, sie verlangten und kamen wegen ihrer Gelder. Sie nannten nicht die Summen die sie haben wollten.
LA: Schildern Sie mir!
VP: Sie haben an der Tür geklopft und ich dachte sie sind Mitarbeiter der Baufirma, ich öffnete die Tür, sie kamen rein in die Wohnung und beschimpften uns.
Ihr habt die Dokumente von uns, wir wollen die Dokumente sagten die Unbekannten.
LA: Welche Dokumente wollten diese Personen?
VP: Anm. VP schweift aus, Dolmetsch fragt mehrmals nach wegen der Dokumente, VP führt aus, alle Dokumente und geht nicht auf die Frage ein, welche speziellen Dokumente die Personen wollten.
VP: Es handelt sich dabei um ein Wohnhaus in der XXXX, in Jerewan, dass der Mann gebaut hat und wo Käufer geschädigt wurden. Sein Partner war XXXX, der hatte schon mehrere Schädigungen durchgeführt.
LA: Weiter bitte!
VP: Einmal versuchte man die Tür aufzumachen, dann haben wir ein Schloss zusätzlich angebracht.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass diese Vorfälle zwischen September und Oktober 2011 stattfanden.
Dann sind wir umgezogen am 06.05. gab es den Brandanschlag, dann kam der XXXX an diese Adresse im Sommer 2013 hat XXXX einige Male angerufen Oktober/November 2013 kam er, nachdem er kam hat er nochmal angerufen und den Sohn bedroht und dann ging ich zur Polizei. Er hat mir einmal, als er mich aufgesucht hatte einen großen Schaden zugefügt, er hat die Wohnung verwüstet, er wollte eine Tasche und Dokumente haben.
Er wollte sein Geld zurückhaben, auf Nachfrage kann ich die Höhe nicht nennen. Er wollte sein Geld haben.
LA: Hat XXXX etwas aus der Wohnung mitgenommen?
VP: Nein, er hat nur die Wohnung zerstört.
LA: Gab es danach noch Kontakt zu XXXX?
VP: Nach der Polizeigeschichte gab es keinen Kontakt mehr.
LA: Wussten Sie von den Aktivitäten Ihres "Gatten"?
VP: Von seinen Betrügereien wusste ich nichts, aber von seinen Geschäften.
LA: Gab es im Zuge der Ermittlungen von Seiten der Polizei, Staatsanwaltschaft bei Ihnen zu Hause eine Hausdurchsuchung?
VP: Nein, keine Behörden haben uns aufgesucht. Sie kamen nicht.
LA: Haben Sie Unterlagen zu Hause aufbewahrt von Ihrem "Gatten"?
VP: Ich habe einen Teil dem Fahrer gegeben und einen Teil weggeschmissen.
LA: Wurden Sie im Zuge des Verfahrens gegen Ihren Mann als Zeugin vorgeladen, wurden Sie einvernommen?
VP: Nein, ich wurde nicht vorgeladen, vermutlich, weil wir nicht standesamtlich verheiratet waren und nur die im erweiterten Kreis wussten, dass wir zusammenleben.
LA: Wurde Ihr "Gatte" verurteilt?
VP: Am 06.03.2012 ist er in Haft, er wurde zu 9 Jahren Haft verurteilt, 2 Jahre hat das Verfahren gedauert.
LA: Haben Sie Ihren "Gatten" in der Haft besucht?
VP: Einmal am Anfang. Ende März 2012.
LA: Weshalb haben Sie ihn nicht weiter besucht?
VP: Weil er uns in Schwierigkeiten gebracht hat.
Ich habe mich erkundigt über das Verfahren, ich war nicht mehr sicher, ob er schuldig war oder nicht.
Ich bin bis jetzt gekränkt wegen der Sache und habe ihn nicht besucht.
LA: Wurden Sie bei den von Ihnen angeführten Vorfällen verletzt?
VP: Beim Zerren habe ich mich am Kopf angeschlagen und hatte Schmerzen, Abschürfungen und ständig Schwindelanfälle. Meine Wohnung wurde verwüstet und die Fenster eingeschlagen.
LA: Gingen Sie ins Krankenhaus?
VP: Ich ging zum Hausarzt, zu Hause habe ich Infusionen bekommen vom Arzt.
LA: Hat der Arzt Anzeige erstattet?
VP: Nein. Ich habe ihm nicht erzählt, dass es einen Übergriff gab und nur meine Beschwerden geschildert.
LA: Haben Sie Anzeige erstattet?
VP: Nur das eine Mal, wegen XXXX. Dieses Mal nicht.
LA: Hatten sie noch weitere Fluchtgründe?
VP: Nein, nur diesen Grund.
LA: Was war für Sie der ausschlaggebende Grund für die Flucht jetzt und nicht schon früher?
VP: Der Entführungsversuch meines Sohnes war für mich der ausschlaggebende Grund. Mein Sohn hat keine Schuld an der Sache.
LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten?
VP: Die gleichen Verfolgungen und Gefahren. Es gab eine Verurteilung und den Geschädigten wurden Alternativen angeboten, aber diese wollen immer noch Rache ausüben.
LA: Erklären Sie mir die Situation, dass Sie im Verfahren nicht befragt wurden nicht aufschienen und die Geschädigten wissen über Sie?
VP: Die Behörden wussten nicht dass wir zusammenleben und die Geschädigten haben es herausgefunden.
LA: Weshalb wandten Sie sich nicht an das Gericht, dass Geschädigte sie bedrohen?
VP: Mit was. Es gibt genügend Leute die Rache an uns ausüben wollen, auf Nachfrage gibt VP an, dass diese Leute Rache an ihr noch ausüben werden.
LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich im Heimatland wo anders hinzubegeben, um sich den angegebenen Übergriffen/Problemen/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht - z.B. in ein anderes Gebiet bzw. bestünde diese Möglichkeit jetzt?
VP: Nein, wohin sollte ich hinziehen.
LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können?
VP: Nichts, ich weiß es nicht. Ich kann dort nicht leben, es ist dort sehr gefährlich, ich bringe kein Kind zurück in dieses Land.
LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben.
VP: Ja. Es kann alles überprüft werden.
LA: Wie hat die Baufirma Ihres "Gatten" geheißen?
VP: Bauunternehmen XXXX GmbH, Jerewan.
Länderfeststellungen:
Der VP werden 26 Seiten Länderfeststellungen ausgehändigt. Sie haben die Möglichkeit binnen 3 Werktagen dazu Stellung zu nehmen.
LA: Wo leben Sie derzeit in Österreich?
VP: In Altenmarkt.
LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?
VP: 40 Euro Taschengeld, Bundesbetreuung.
LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?
VP: Nein.
LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?
VP: Ja, 2x die Woche Deutschkurs.
LA: Wie sehr haben Sie sich bereits in Österreich eingelebt?
VP: Wir sind hier sicher und niemand belästigt uns, mein Sohn geht in XXXXin die Schule und mir geht es gut, da ich weiß, dass ihm nichts passieren kann.
LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein, oder einer Organisation hier in Österreich?
VP: Nein.
LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? (Haben Sie österreichische Freunde oder soziale Kontakte zu Österreichern?)
VP: Ja, mit den Mitarbeitern der Geschäfte und mit der Kirche in der Umgebung und mit dem Pensionsbesitzer.
LA: Verfügen Sie über Eigentum in Österreich?
VP: Nein.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend Gelegenheit alles zum Verfahren vorzubringen oder haben Sie noch etwas hinzufügen?
VP: Ich habe alles vorgebracht. Dies war eine kurze Zusammenfassung der Ereignisse, die ziemlich stressig waren und mich psychisch belastet haben.
Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt:
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?
VP: Ja.
Ergänzungen:
VP: Ich bin die 2. Frau meines Mannes, wir konnten nicht heiraten, da er noch verheiratet war. Ich möchte anmerken, dass wir ihr nicht geglaubt haben. Ich habe mich nicht mehr ans Gericht gewannt, weil ich bereits ein Gerichtsverfahren wegen meiner Mutter hatte.
LA: Was war das für ein Gerichtsverfahren?
VP: Es ging um eine Schenkung einer Wohnung, in der XXXX, diese hatte ich von meiner Mutter bekommen. Sie wollte diese Wohnung zurückhaben und hatte Angst, dass die Wohnung verloren geht durch die Schwierigkeiten meines Mannes und hatte daher schon Arbeit mit dem Gericht und wollte mich nicht nochmal dorthin ans Gericht wenden.
Zusätzliche Fragen:
LA: Weswegen wurde der Mann verurteilt?
VP: Er wurde verurteilt wegen mehrfachen Verkaufes der Wohnungen in einem Haus.
LA: Haben Sie an Gerichtsverhandlungen teilgenommen?
VP: Als Besucher. Man kann sagen bei allen Verhandlungstagen.
LA: Wie viele Verhandlungen hat es im Verfahren gegen Ihren Mann gegeben?
VP: Ich kann es nicht sagen, ich ging 2 Jahre lang zu den Verhandlungen.
LA: Hat der Verteidiger Ihres Mannes Kontakt mit Ihnen aufgenommen?
VP: Nein.
LA: Von wem wurden Sie bedroht und seit wann?
VP: Es waren 2 Unbekannte, es war Herbst 2011, XXXX, Sommer / Herbst 2013, vermutlich 2 Unbekannte im Auto, welche meinen Sohn entführen wollten.
LA: Weshalb haben Sie nicht Schutz bei der Polizei gesucht?
VP: Anm. VP zieht die Schultern hoch, ich habe die Adresse geändert.
LA: Es gibt überall Polizeistationen!
VP: Sollen die mich überall schützen. Es ist ein Stress für mich der Kontakt mit der Polizei.
LA: Ja, aber ist es nicht auch ein Stress, wenn so wie Sie es sagen bedroht werden und immer wieder umziehen?
VP: Ja, ich wollte mit der Polizei nichts zu tun haben, es hätte nichts genutzt.
LA: Erklären Sie mir, wer XXXX ist, in welcher Beziehung stehen Sie zu ihm?
VP: Ich kenne ihn nicht. Er redete über die Wohnung die er verloren hat. Ich weiß nicht ob er direkt betroffen ist oder ob er ein Familienmitglied ist.
LA: Erklären Sie mir Ihre Heirat?
VP: Ich glaube schon, dass er standesamtlich noch verheiratet ist mit seiner 1. Frau, da ich die 2. Frau bin. Er erzählt mir seit 1997, dass er sich trennt. Seine 1. Frau war krank und er hat es immer hinausgezögert. Daher war ich eine alleinerziehende Mutter bis er sich scheiden lässt und die Vaterschaft anerkennt.
LA: Erklären Sie mir bitte, wie es möglich ist kirchlich zu heiraten, obwohl Ihr Gatte noch verheiratet ist?
VP: Er hat das irgendwie organisiert und es hat funktioniert.
LA: Geben Sie den Namen und die Adresse der 1. Frau an und gibt es noch Kinder?
VP: Anm. lt. Dolmetsch macht die VP bei den Angaben der 1. Frau komplett zu gibt verschiedene Namen an und bei den Kindern, weiß Sie die Namen - die Kinder heißen XXXX und die 1. heißt vermutlich XXXX, wohnt an der XXXX, in Jerewan.
LA: Wurde die 1. Frau und die Kinder auch bedroht?
VP: Ich weiß nur, dass sie woanders gelebt haben und nicht mehr in der Wohnung. Ich habe gehört, dass man sie auch belästigt hat.
LA: Leben diese Personen noch in Armenien?
VP: XXXX nicht, die lebt in Holland, die anderen 2 Mädchen leben in Armenien, die o.a. Adresse und die Wohnung von Anna wurden beschlagnahmt.
..."
In Bezug auf bP2 wurde der Antrag ebenfalls unter Heranziehung des von bP1 erstatteten Vorbringens begründet.
I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde ("bB") gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus:
"...
Im Rahmen Ihrer Erstbefragung am 25.02.2014 gaben Sie gefragt nach Ihrem Fluchtgrund an, dass Ihr Lebensgefährte, der Vater Ihres Sohnes, Geschäftsführer eines Bauunternehmens war und Wohnungen gebaut und diese Wohnungen mehrfach verkauft hätte. In weiterer Folge sei er verhaftet und verurteilt worden. Sie und Ihr Sohn wären danach von betrogenen Käufern bedroht worden. Sie wechselten daraufhin die Wohnadressen. Man hätte sogar einmal versucht Ihren Sohn zu entführen. Sie hätten auch Anzeige bei der Polizei erstattet.
Weitere Fluchtgründe führten Sie nicht an.
Am 18.06.2014 begründeten Sie vor dem BFA Traiskirchen Ihre Flucht damit, dass Ihr Lebensgefährte und Vater Ihres Sohnes Wohnungen mehrfach verkaufte. Er sei daraufhin festgenommen und zu 9 Jahren Haft verurteilt worden. Im Oktober / November 2011 hätten Ihre Schwierigkeiten begonnen. Personen hätten Sie aufgefordert Dokumente herauszugeben und hätten auch Ihre Wohnung zweimal durchsucht. Sie wären danach in eine andere Wohnung übersiedelt. Am 06.05.2012 hätte man das Haus, in welchen Sie gewohnt hätten in Brand gesetzt. Die Brandursache sei nicht feststellbar gewesen. Danach hätten Sie neuerlich die Wohnung gewechselt und seien innerhalb von Jerewan umgezogen. An der neuen Adresse wären Sie von einem "XXXX" aufgesucht worden und dieser hätte Sie belästigt, darauf hätten Sie bei der Polizei eine Anzeige erstattet.
In weiterer Folge hätte es einen Entführungsversuch Ihres Sohnes gegeben. In diesem Fall hätten Sie keine Anzeige bei der Polizei gestellt.
Dies wäre der Grund gewesen, dass Sie wiederum an eine neue Wohnadresse in Jerewan übersiedelt seien.
Ihre Aussagen beschränken sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen, konkrete oder detaillierte Angaben konnten Sie nicht machen.
Es ist Ihnen nicht gelungen, Ihr Vorbringen zur behaupteten Bedrohungssituation glaubhaft zu machen und konnte die von Ihnen ins Treffen geführte Bedrohungssituation für Ihre Person und Ihre Familie daher nicht als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt werden.
Glaubhaft ist, dass sich Ihr Lebensgefährte, durch die mehrfache Veräußerung von Wohnungen strafbar macht und zu 9 Jahren Haftstrafe unbedingt verurteilt wurde und er sich bis dato in Haft befindet.
Nicht glaubhaft scheint, dass Sie sich über Jahre hinweg von Geschädigten Ihres Lebensgefährten verfolgt gefühlt hätten.
Dass der von Ihnen ins Treffen geführte Brandanschlag Ihnen gegolten habe, ist eine reine Mutmaßung.
Befragt auf die Ursache des Brandes führten Sie selbst aus, dass die Brandursache nicht festgestellt werden konnte. Sie wären überzeugt, dass es ein Brandanschlag, gegen Sie gewesen sei, da man Rache an Ihnen ausüben wollte.
In diesem Zusammenhang scheint interessant, dass Ihr Sohn den Brand mit keinem Wort, erst auf Vorhalt der Behörde, erwähnte, indem er ausführte, dass ein Nachbar verstorben sei und er nur dies wissen würden. Er führte nicht an, dass Sie ihn geweckt hätten, es einen Feuerwehreinsatz gegeben hätte und Sie und er in Nachthemden vor dem Haus gestanden seien.
Diese Aussage Ihres Sohnes unterstreicht noch mehr die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens.
Eine Person, welches ein derartiges Schicksal trifft, erinnert sich an Details und durchlebt die Situation nochmals.
Ihre diesbezügliche Verfolgung und Bedrohung erscheint als nicht glaubwürdig, zumal Sie in keinen, der von Ihnen geschilderten Vorfällen Anzeige bei der Polizei - außer in der Angelegenheit mit XXXX - erstatteten. Es erscheint der Behörde als eine konstruierte Rahmengeschichte Ihrerseits. Die Unglaubwürdigkeit Ihrer Ausführungen wird noch gesteigert, indem Sie ausführten, dass Sie nach dem angeblichen Brandanschlag, in eine Eigentumswohnung in die XXXX, in Jerewan umgezogen seien. Der Umzug wäre im Oktober 2012 gewesen. Zwischen dem Brandanschlag im Mai 2012 und dem Umzug im Oktober 2012 liegen einige Monate dazwischen.
Eine Person, welche sich in Furcht und Unruhe befindet, würde nicht einige Monate verstreichen lassen um den Wohnsitz zu wechseln, ganz im Gegenteil, man wäre bemüht so rasch als möglich den Wohnsitzwechsel durchzuführen.
Auch hätte sich eine besorgte Mutter - so wie Sie eine zu sein vorgeben - nach der versuchten Entführung Ihres Sohnes umgehend an die Polizei gewandt.
Sie führten in der Einvernahme vom 18.06.2014 aus, dass "XXXX" ein vermutlich Geschädigter Ihres Lebensgefährten im Sommer 2013 mehrmals bei Ihnen anrief. Im Oktober/November 2013 hätte Sie XXXX in Ihrer Wohnung in der XXXX aufgesucht, dabei hätte er Ihre Wohnung verwüstet. Er hätte Dokumente, eine Tasche und sein Geld zurückhaben wollen, aus der Wohnung hätte er nichts mitgenommen. Auf Nachfrage konnten Sie den geforderten Betrag nicht nennen, jedoch gaben Sie an, dass Ihnen ein großer Schaden entstanden sei, indem er die Wohnung verwüstet hätte.
Bemerkenswert waren Ihre Angaben zu dieser Person, Sie würden vermuten, dass XXXX Sie belästigt hätte, er habe sich jedoch nicht vorgestellt. Auf Nachfrage führten Sie aus, dass er seinen Namen gesagt hätte, diese Antwort wurde Ihnen von der Einvernahmeleiterin vorgehalten, daraufhin führten Sie aus, dass er sich am Telefon nicht vorgestellt hätte (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 18.06.2014, S. 10).
Sie steigerten Ihr Vorbringen, indem Sie ausführten, dass XXXX Sie mit dem "schlachten" Ihres Kindes bedroht hätte. Daraufhin seien Sie zur Polizei gegangen und hätten Anzeige erstattet.
Die Polizei hätte die Handynummer zurückverfolgt und wäre auf den Namen gekommen, dabei hätte es sich herausgestellt, dass er ein Mitarbeiter des Innenministeriums sei und man hätte die Sache beschwichtigen wollen. In diesem Zusammenhang hätte Ihnen ein Polizist seine Visitenkarte übergeben und Ihnen mitgeteilt, dass Sie diesen Polizisten jederzeit anrufen können, sollten Sie wieder von ihm belästigt werden würden.
Der Behörde legten Sie während der Einvernahme ein Schreiben vor. Dieses sollte die von Ihnen gemachte Anzeige sein.
Auf Nachfrage gaben Sie an, dass "XXXX" Sie danach nicht wieder belästigt hätte.
Unglaubwürdig erscheint der zeitliche Zusammenhang dieser Beschwerde mit Ihrem Vorbringen.
Ihrem diesbezüglichen Vorbringen kann jede Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, diese Beschwerde wäre demnach aus dem Jahr 2012 und Ihre "wahrheitstreue" Schilderung des Vorfalls , sei im Oktober/November 2013 gewesen, wo Sie danach Anzeige erstattet hätten. Sie bedienen sich einer konstruierten Geschichte, diesen Verdacht untermauern Sie während der Einvernahme, da Sie auf Fragen der Behörde kurz und nicht ins Detail gehend antworten beziehungsweise immer wieder abschweifen und weitere Erlebnisse schildern.
Auf die Frage wie die Polizei rausgefunden hätte, dass XXXX die Person wäre, gaben Sie eine kurze oberflächliche Antwort indem Sie ausführten: " Sie haben die Nummer von meinem Handy genommen und zurückverfolgt, dann hat man herausgefunden, dass er ein Mitarbeiter des Innenministerium sei und wollte die Sache beschwichtigen."
Danach schweiften Sie sofort auf den Entführungsversuch Ihres Sohnes ab. Er hätte sich auf dem Heimweg befunden und ein Auto hätte sich genähert und die Personen im Auto hätten versucht ihn in das Auto zu setzen, dies sei nicht gelungen und die Personen wären weggefahren.
Neuerlich hätten Sie den Wohnort gewechselt und sich eine Eigentumswohnung in der XXXX, in Jerewan gekauft.
Sie hätten keine Anzeige, nach dem angeblichen Entführungsversuches Ihres Sohne[s] bei der Polizei erstattet, da Sie die neue Adresse nicht bekannt geben wollten. Auf die Möglichkeit, sich an den Polizisten zu wenden, welcher Ihnen seine Visitenkarte gab, führten Sie an, dass Sie in diesem Land nicht mehr leben wollen und würden nach einem Ausweg suchen und deshalb hätten Sie sich nicht an die Polizei gewandt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 18.06.2014, S. 11).
Auf der einen Seite sind Sie zur Polizei gegangen, als XXXX Drohungen gegen Ihren Sohn aussprach und im Falle eines Entführungsversuchs an Ihren Sohn hätten Sie es vorgezogen umzusiedeln und hätten keinen Kontakt zur Polizei gesucht. Dieses Verhalten ist nicht logisch nachvollziehbar.
Die Entführungsgeschichte, zeigt sich wie die anderen von Ihnen vorgebrachten Situationen als konstruiert und erdacht mit dem Ziel in Österreich Asyl zu erhalten.
In der Einvernahme Ihres Sohnes VARADANYAN George vom 18.06.2014 führte dieser aus, dass er im Herbst oder Winter des vergangenen Jahres auf dem Weg nach Hause von einem Mann angesprochen worden wäre, dieser hätte Ihn gedrängt ins Auto zu steigen, ein zweiter Mann saß im Auto. Ihr Sohn hätte sich weggestoßen und ein Passant sei vorbeigekommen und hätte dies gesehen, daraufhin wären die Männer weggefahren. Die Ausführungen Ihres Sohnes sind sehr vage gehalten. Auf die Frage ob es sonst noch Vorfälle gab, führte dieser aus, dass Sie Anrufe erhalten hätten. Auf den von Ihnen vorgebrachten Brandanschlag erhielt die Behörde erst nach Nachfrage bei Ihrem Sohn eine Antwort - diesen Vorfall kann er ebenso wenig schildern, wie der angebliche Entführungsversuch.
Vielmehr ist aus der Einvernahme Ihres Sohnes zu entnehmen, dass auch er, die Situationen nicht lebensnah erlebte. Auch er war nicht im Stande den Entführungsversuch, detailgenau, mit Emotionen zu schildern. Gerade eine durchlebte Situation welche die Person persönlich betrifft, wäre gekennzeichnet von Emotionen und würde die Person länger beschäftigen und lässt den Vorfall dadurch lebensnah schildern. Gewisse, selbst erlebte Ereignisse im Leben vergisst man nicht.
Festzuhalten ist, dass für eine Glaubhaftmachung im Asylverfahren grundsätzlich keinesfalls die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden kann. Würde es nämlich bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt dazu ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum mehr gesprochen werden. Vielmehr sind solche bloßen Behauptungen - zumindest auf konkrete Nachfrage-durch das Vorbringen einer Fülle an Details, Interaktionen, persönlicher Eindrücken des Erzählers sozusagen mit Leben zu erfüllen d.h. für eine an den vorgetragenen Ereignissen unbeteiligte Person auch nachvollziehbar zu machen. Solche Berichte von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnen sich aber gerade dadurch aus, dass nicht lediglich sozusagen Eckpfeiler einer Geschichte, eine sog. Rahmengschichte präsentiert werden, sondern zeigt allgemeine Lebenserfahrung, das Menschen über persönliche Erlebnisse detailreich, umfassend, oft auch weitschweifend unter Angabe von eigenen Gefühlen bzw. Rückerinnerung an oft auch unwesentliche Details berichten.
Ihre Angaben zu den "Besuchen" der Personen und des Entführungsversuch an Ihrem Sohn waren in sich vage geschildert und fehlten es bei Ihren Angaben - trotz mehrmaliger Belehrung, was unter eine lebensnahen Schilderung zu verstehen ist - an geschilderten Emotionen, Eindrücken, Empfindungen usw.
Ihre vagen Angaben waren daher nicht geeignet, eine Furcht vor diesen Personen oder einer Gefährdung Ihrer Person oder Ihrer Familie glaubhaft darzustellen.
Ihren Angaben war weder glaubhaft noch schlüssig zu entnehmen, warum Sie auf einmal beschlossen haben, das Land zu verlassen. Sie konnten eine Bedrohung, die Sie zu solch einer Handlung gezwungen hätte, nicht glaubhaft darlegen. Vielmehr waren Ihre gesamten Angaben sehr vage.
Teilweise waren Ihre Angaben in sich sehr verworren und gewann die erkennende Behörde den Eindruck, dass Sie keinesfalls eine erlebte Situation schilderten.
..."
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf die belangte Behörde nachfolgende Feststellungen:
Politische Lage
"...
Bei den Parlamentswahlen am 6. Mai 2012 wurde die Republikanische Partei von Präsident Serge Sarkisjan stärkste Kraft. Zwar blieben die Rechte auf freie Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit und Freizügigkeit rund um die Wahlen weitgehend uneingeschränkt, doch berichteten Wahlbeobachter, es habe massive Stimmenkäufe gegeben und auf Wähler sei Druck ausgeübt worden (AI 23.5.2013).
Quellen:
...
Rechtsschutz/Justizwesen
...
Die Justiz ist zwar offiziell unabhängig, Gerichte unterliegen aber weiterhin politischem Druck der Exekutive, sowie der Erwartung, dass Richter einen Angeklagten in fast allen Fällen für schuldig befinden. Dies schränkt das Recht auf einen fairen Prozess teilweise ein. UNHCR berichtete 2011, dass der Kampf der Regierung gegen die Korruption auch negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Richter habe, da diese aus Angst, als korrupt eingestuft zu werden, strengere Strafen verhängten. Ein Justizrat ist für die Ernennung und Entlassung von Richtern zuständig. Dieser kann Richter wegen des Delikts eines Justizirrtums auch dann anklagen, wenn gegen das Ersturteil kein Einspruch erhoben wurde. Verfahren erfüllten üblicherweise die meisten Standards für Fairness, jedoch waren sie der Sache nach oft unfair, da viele Richter sich veranlasst sehen, gemeinsam mit den Staatsanwälten Verurteilungen zu erwirken.
Angeklagte, Strafverteidiger und die geschädigte Partei haben das Recht, gegen ein Gerichtsurteil in Berufung zu gehen. Es gibt keine Geschworenengerichtsbarkeit, ein Einzelrichter entscheidet in allen Gerichtsverfahren, außer bei Verbrechen, die mit lebenslanger Haftstrafe bedroht sind. Angeklagte haben das Recht, eine Rechtsberatung zu beanspruchen, der Staat ist verpflichtet, auf Antrag einen Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Außerhalb Yerewans wurde diese Verpflichtung aufgrund des Mangels an Verteidigern oft nicht eingehalten (USDOS 19.4.2013).
Die Justizblieb blieb weiterhin unter starkem Einfluss der Exekutive. Mitte 2012 führte die Regierung eine große Exekutiv- und Strafjustizreform durch, die besonders auf Effizienz, Unparteilichkeit und Transparenz abgezielt ist. Die Reformen beinhalteten dabei Änderungen zum Strafrecht, die Einführung eines Bewährungssystems, die klarere Aufteilung von Zuständigkeiten, die Reduzierung der Dauer von Gerichtsverfahren und einem gesicherten Zugang zu Verteidigern und Rechtshilfe. Als Indikator für diese Reformen soll das öffentliche Vertrauen in die Justiz ab nun zweimal im Jahr erhoben werden. Bis zum Dezember 2012 wurden folgende Komponenten der Reform umgesetzt: ein neues Ausbildungs- und Ernennungssystem für Richter, ein neues Strafgesetzbuch, Untersuchungen über langsame Verfahren und Ergänzungen zum Verwaltungsverfahrensgesetz (FH 18.6.2013).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Die Polizei ist, ebenso wie der Nationale Sicherheitsdienst (NSD), direkt der Regierung unterstellt. Allein der Präsident hat die Befugnis, die Leiter beider Behörden zu ernennen. Die Aufgaben beider Organe sind voneinander abgegrenzt: so ist für die Wahrung der nationalen Sicherheit sowie für Nachrichtendienst und Grenzschutz der Nationale Sicherheitsdienst zuständig, dessen Beamte auch Verhaftungen durchführen dürfen. Hin und wieder treten aber Kompetenzstreitigkeiten auf, z.B. wenn ein vom NSD verhafteter Verdächtiger ebenfalls von der Polizei gesucht wird.
Der Polizeichef füllt in Personalunion die Funktion des Innenministers aus. Ein Innenministerium gibt es nicht mehr. Das Fehlen der politischen Instanz wird damit begründet, dass damit eine "Politisierung" der Sicherheitsorgane verhindert werden soll.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen (AA 25.1.2013).
Der Polizei und dem NSD mangelt es an Ausbildung, Ressourcen und an Strukturen zur Vorbeugung von Misshandlungsfällen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem und es gibt keinen unabhängigen Mechanismus für Untersuchungen von Übergriffen durch die Polizei. Bürger können die Polizei vor Gericht in eingeschränktem Ausmaß anklagen. Korruption bei der Polizei bleibt weiterhin ein Problem, es wurden jedoch Maßnahmen gegen einige Polizeibeamte gesetzt. Zum Beispiel wurde der ehemalige Chef der Generaldirektion für strafrechtliche Untersuchungen wegen Machtmissbrauch zu vier Jahren Haft verurteilt. Der ehemalige Chef der Verkehrspolizei wurde aufgrund von Machtmissbrauch, schwerem Diebstahl und Veruntreuung zu sechs Jahren Haft verurteilt (US DOS 19.4.2013).
uellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass systematisch Folter praktiziert wird. Menschenrechtsorganisationen berichten aber immer wieder glaubwürdig von Fällen, in denen es bei Verhaftungen oder Verhören zu Folterungen gekommen sein soll. (AA 25.1.2013) Die meisten Fälle von Misshandlungen kamen in den Polizeistationen vor, die nicht unter öffentlicher Beobachtung standen, und nicht in Gefängnissen oder Hafteinrichtungen der Polizei, die solcher Beobachtung unterliegen (US DOS 19.4.2013).
...
Quellen:
Korruption
Korruption bis in die höchsten Instanzen ist weiterhin ein sehr verbreitetes Problem. So sind beispielsweise bei öffentlichen Ausschreibungen sogenannte "Kickback"-Zahlungen an die ausschreibenden Behörden üblich, um Aufträge zu erhalten. Präsident Sargsyan hat die eigene Regierung im September 2012 öffentlich für ihre Tatenlosigkeit gegenüber der Korruption scharf kritisiert, was ihm jedoch als Wahlkampftaktik ausgelegt wurde (AA 25.1.2013).
Die 2011 und 2012 eingeführten Antikorruptionsmaßnahmen haben zwar zu Verbesserungen geführt, ein Durchbruch war aber 2012 nicht ersichtlich. Die Korruption sinkt langsam, doch unterminieren Korruptionsanschuldigungen bei staatlichen Institutionen das öffentliche Vertrauen in den Staat. Die 2012 angenommenen Gesetze reduzieren das Risiko von Korruption, es mangelt jedoch an der Umsetzung. Der Bericht der Staatengruppe gegen Korruption (Council of Europe Group of States againstCorruption - GRECO) vom Dezember 2012 fiel in Bezug auf Einführung von Empfehlungen positiv aus, da Armenien 16 von 19 Empfehlungen der Staatengruppe zufriedenstellend eingeführt hat. Positiv hervorzuheben ist die Einführung einer "e-payment" Homepage, um die Kosten der Serviceleistungen zu reduzieren und den Umgang mit Bargeld von öffentlich Bediensteten zu minimieren (FH 18.6.2013, vgl. auch: EC 20.3.2013).
Auf dem Korruptionswahrnehmungsindex 2013 verbesserte sich Armenien von Platz 105 im Jahre 2012 auf Platz 94 von insgesamt 175 untersuchten Staaten (TI 2013).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (wie Helsinki Committee, Yerevan Press Club, Transparency International) sind registriert. Es gibt keine Berichte darüber, dass die Registrierung einer Menschenrechts- oder einer politischen Organisation abgelehnt wurde. Die Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen.
Die Arbeit der NGOs, die sich mit Themen wie Medien, Versammlungs- und Meinungsfreiheit oder Korruption beschäftigen, wird seitens der Exekutive nicht unterstützt. Gelegentlich werden Fälle bekannt, in denen NGOs behindert werden. So wird immer wieder berichtet, dass Menschenrechtsorganisationen der Zugang zu verwertbaren Informationen und Zahlen seitens der Behörden und Regierung erschwert wird (AA 25.1.2013, vgl. auch US DOS 19.4.2013).
Die Hilfeleistungen aller NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte, aber auch direkte humanitäre Hilfe erbracht. Als Beispiele hierfür seien die Verteilung von Kleidung, Schuhen, Nahrungsmitteln, etc. angeführt.
...
Quellen:
Ombudsmann
Jedes Individuum, ungeachtet seiner ethnischen Herkunft, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Wohnort, Rasse, Alter, politischer oder anderer Zugehörigkeit und Tätigkeiten, kann eine Beschwerde einbringen.
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Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Auf der Grundlage von Empfehlungen des Europarats erarbeitete die armenische Regierung einige Gesetzesänderungen, um einen besseren Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten. So wurden das Versammlungsrecht reformiert und Änderungen des Strafgesetzbuches verabschiedet. Das Versammlungsgesetz, das Medien- und das Wahlgesetz wurden neu formuliert, um den von der Venedig-Kommission (Europäische Kommission für Demokratie durch Recht) sowie Experten des Europarates und der OSZE ausgesprochenen Empfehlungen nachzukommen. Durch weitere Reformen im Justizsektor soll die Unabhängigkeit der Judikative gestärkt werden (AA 10.2013a).
Die Verfassung enthält einen ausführlichen Grundrechtsteil modernen Zuschnitts (Art. 8; 14-43), der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte einschließt. Durch die 2005 erfolgten Verfassungsänderungen wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung war Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Allerdings bestehen erhebliche Einschränkungsmöglichkeiten (Art. 44 bis 46), insbesondere durch den Präsidenten, dem die Verfassung weitgehende Vollmachten (Notverordnungsrecht nach Art. 55 Abs. 14) einräumt. Armenien ist an zahlreiche internationale Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte gebunden (AA 25.1.2013).
Quellen:
...
Grundversorgung/Wirtschaft
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Die Gas- und Stromversorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Angaben des nationalen Statistikamtes für das Jahr 2012 zufolge leben 35 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze (2009: 34,1 %). Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass der Migrationsdruck anhält. 2010 sollen nach Angaben der armenischen Migrationsbehörde 29.900 Armenier das Land verlassen haben, darunter auch viele Hochqualifizierte (AA 25.1.2013).
Die kriegerischen Auseinandersetzungen von 1988 bis 1994 mit Aserbaidschan und die andauernde Isolation durch geschlossene Grenzen zu Aserbaidschan und der Türkei belasten die armenische Wirtschaft bis heute. Nachdem die armenische Wirtschaftsleistung 2004 wieder den Stand von 1990 erreicht hatte, traf die internationale Finanzkrise Armenien hart. 2011 war eine Erholung mit einem Wirtschaftswachstum von 4,6% zu beobachten, die sich 2012 mit einem Wachstum von 7,2% fortgesetzt hat. Nach Angaben der Zentralbank hat das Volumen der Geldtransfers der armenischen Diaspora 2012 wieder zugenommen und betrug mehr als 1,5 Mrd. USD. Die Arbeitslosenquote lag 2012 offiziell unverändert bei 7%. Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Sehr viele Menschen sind im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert (AA 10.2013c).
Quellen:
Sozialbeihilfen
Das soziale Sicherungssystem Armeniens wird derzeit durch den Staatshaushalt (Familien-und andere Beihilfen, Pensionen für Militärbedienstete, soziale Unterstützungsprogramme sowie seit 2003 auch Sozialrenten) sowie durch die staatliche Sozialversicherung (Staatsrenten, Arbeitslosenunterstützung und Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit oder Schwangerschaft) finanziert. Eine Reihe von Sozialprogrammen wird wesentlich durch Spenden unterstützt. Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeiten und Sozialversicherungsprogramme (IOM 8.2013).
Familienbeihilfen
Als bedürftig registrierte Familien können Familiensozialhilfe erhalten, sofern die errechnete Bedürftigkeit einen von der Regierung der Republik Armenien im Jahr 2005 festgelegten (und noch immer gültigen) Schwellenwert von 34,00 Punkten überschreitet.
Einmalige Beihilfen
Können Familien gewährt werden, deren Bedürftigkeitspunktzahl unter dem Mindestschwellenwert von 34,00 (jedoch über 0) liegt. Die Entscheidung über die Bedürftigkeit einer Familie obliegt dem Sozialrat. Des Weiteren wird Familien verstorbener Soldaten eine Beihilfe in Höhe der Familiensozialhilfe gewährt. Die Anerkennung des Anspruchs der einmaligen Beihilfe wird alle drei Monate von dem Amt geprüft. Die Summe beträgt 6.000 AMD (entsprechend dem Leistungsgrundbetrag).
Kindergeld
Kindergeld wird Personen gewährt, die Kinder unter 2 Jahren versorgen. Die monatlichen Leistungen für Personen, die Kinder unter 2 Jahren versorgen, belaufen sich auf etwa 3.000 Dram.
...
Arbeitslosenunterstützung
Als arbeitssuchend gelten alle Personen ab 16 Jahren, die sich ungeachtet ihrer Beschäftigung bei den staatlichen Arbeitsämtern arbeitssuchend melden. Der Status des Arbeitssuchenden wird allen arbeitslosen Jobsuchern zuerkannt, die das arbeitsfähige Alter erreicht haben und keine gesetzlichen Leistungen beziehen, sofern sie mindestens 1 Jahr gearbeitet haben und sich bei dem Arbeitsamt anmelden.
Gemäß den von der armenischen Regierung vorgegebenen Verfahren kann Arbeitslosen, deren Zahlungsanspruchsfrist abgelaufen ist, sowie Arbeitssuchenden, die nicht als arbeitslos gelten und daher gemäß diesem Gesetz keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, finanzielle Hilfe gewährt werden. Die armenische Regierung bestimmt den Grundbetrag der Arbeitslosenunterstützung (IOM 8.2013).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten:
Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden (AA 25.1.2013).
Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldsher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt ein Arzt pro 1 200 bis 2 000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Yerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Yerewan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist. Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Es wird geschätzt, dass 25% der gesamten jährlichen Kosten des Gesundheitswesens vom Staat, 15% von humanitären Hilfsorganisationen und 60% von den Patienten getragen werden (IOM 8.2013).
Quellen:
Frauen
Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl durch das in der Bevölkerung verankerte patriarchalische Rollenverständnis geprägt. Vergewaltigung - auch seitens des Ehepartners - wird strafrechtlich konsequent verfolgt, es kommt allerdings nur sehr selten zu Anzeigen. Die NGO Women'sResource Center registrierte im Halbjahr 2012 897 Anrufe auf der Hotline für häusliche Gewalt. Die NGO beherbergte 19 Frauen mit 23 Kindern in ihrer Unterkunft für Opfer von häuslicher Gewalt (US DOS 19.4.2013).
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Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Rückkehrer werden nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Es gibt keine Berichte darüber, dass Personen, die im Ausland politisch aktiv waren, nach ihrer Rückkehr nach Armenien Repressionen erfahren haben (AA 25.1.2013).
Aufgrund fehlender finanzieller Mittel gibt es zurzeit kein staatliches Programm zur Vorbereitung auf die Unterbringung von Heimkehrern in Armenien. Eine vorübergehende Unterkunft (maximal 2 Monate) kann den Flüchtlingen, die einen Antrag auf Asyl gestellt haben, von der Migrationsbehörde der Republik Armenien zur Verfügung gestellt werden. Jeder Fall wird jedoch ausführlich geprüft und die endgültige Entscheidung über die Bereitstellung der Unterkunft erfolgt nach dem Kollegialprinzip (IOM 08.2013).
Quellen:
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.
I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wiederholte die bP ihr bisheriges Vorbringen bzw. verwies sie hierauf. Ihr Vorbringen stelle sich keinesfalls vage und nicht glaubhaft dar. In Bezug auf die Aussagen ihres Sohnes sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass er zum Zeitpunkt der Einvernahme erst 15 Jahre alt gewesen ist.
Sie verfüge in Armenien über Immobilien und hätte sie daher Armenien nicht aus wirtschaftlichen Gründen verlassen müssen.
Die bP legte im Verlauf des Verfahrens verschiedene Unterlagen vor, unter anderem eine Kopie einer behauptetermaßen echten und authentischen Beschwerde an die und Anzeigebestätigung von der armenischen Polizei, sowie Datenträger, auf welchen die Berichterstattung über Löscharbeiten nach einem Brand eines Hauses zu sehen ist
I.4. Nach Vorlage der Beschwerdeakte richtete das ho. Gericht eine Anfrage an einem in Armenien tätigen Anwalt zwecks Überprüfung der Angaben der bP vor Ort.
Der Anwalt teilte hierbei zusammengefasst mit, dass die Wohnung von der bP1 genannte Wohnung in der XXXX seit 2006 einem Ausländer gehört. Gegenwärtig steht die Wohnung leer. Befragte Nachbarn können sich nicht an die bP erinnern und wissen nichts über sie.
Es wurde bestätigt, dass XXXX wegen schwerer Betrügereien, in deren Verlauf ca. 200 Personen geschädigt wurden, zu 11 Jahren Gefängnisstrafe und Beschlagnahme seines Eigentums verurteilt wurde.
XXXX ist nicht unter den Geschädigten.
Die vorgelegte Anzeigenbestätigung ist nicht authentisch. Der Anwalt prüfte die Nummer des Dokuments bei der zuständigen Polizeistation und es stellte sich heraus, dass unter der genannten Nummer und am angegebenen Tag kein entsprechendes Dokument ausgestellt wurde.
Der Brand in der XXXX ereignete sich tatsächlich. Es handelt sich um ein Doppelhaus. Die beiden Haushälften werden durch eine gemeinsame Mauer getrennt. Eine Hälfte gehört der XXXX, die andere Hälfte der XXXX. Die bP wohnten als Mieter in der Haushälfte von XXXX. Der Anwalt sprach mit XXXX, welcher bestätigte, dass die bP an der genannten Adresse seit ca. 1 Jahre, bevor der Brand ausbrach, wohnten. Die Ursache für den Brand war ein Kurzschluss in einem Wasserkocher, welcher von der XXXX benutzt wurde. Dis wurde von XXXX, Nachbarn und der Feuerwehr bestätigt. Ein Mitbewohner, der fünfundsiebzigjährige XXXX verstarb beim Brand aufgrund der starken Rauchgasentwicklung.
XXXX war nicht Zeugin des Brandes, aber sie ist Miteigentümerin des genannten Hauses. Sie war zum Zeitpunkt des Brandes nicht anwesend, ist jedoch sehr stark an der Aufklärung der Brandursache durch die Polizei und Feuerwehr stark interessiert. Es existieren keine Hinweise, dass das Feuer durch Fremdverschulden Dritter ausgelöst wurde, sondern liegt die Ursache im genannten Kurzschluss.
Der Eigentümer der Wohnung in der XXXX ist XXXX seit Oktober 2013. Die Wohnung ist vermietet. Die Mieter kennen die bP nicht. Nachbarn gaben an, dass eine Frau und ihr Sohn dort gelebt hätten, konnten jedoch nichts über etwaige Probleme angeben. Sie wussten auch nichts von einer Entführung.
Hinsichtlich der Wohnung in XXXX wurde der Anwalt informiert, dass dort eine Person mit dem Namen XXXX lebte. Menschen, die jetzt dort leben und auch Nachbarn kennen die bP nicht und können auch keine Informationen übe die bP geben. Einige der Befragten teilten dem Anwalt mit, dass die Mieter in diese Wohnung häufig wechselten.
Gegenwärtig befindet sich kein Internetshop in der Nähe der XXXX. Der Anwalt fragte in verschiedenen Geschäften und Institutionen in der Nähe nach, niemand konnte aber etwas hinsichtlich einer Entführung angeben.
Die Wohnung in der XXXX wurde nicht beschlagnahmt. Sie befindet sich im Eigentum der Töchter von XXXX, weshalb sie nicht beschlagnahmt werden konnte.
Die Gattin von XXXX konnte nicht ausfindig gemacht werden.
I.4. Für den 14.9.2015 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.
Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde sie -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Für den Fall, dass der bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sind, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurde die bP eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem erkennenden Gericht bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.
Sollte der bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, sie darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum sie hierauf keinen Zugriff hat.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte die bP vor, bisher im Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben.
Der Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei den beschwerdeführenden Parteien handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die beschwerdeführenden Parteien sind nicht invalide arbeitsfähige, mobile und anpassungsfähige Menschen im erwerbsfähigen Alter mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreichgesicherten Existenzgrundlage.
Die bP leiden an keinen in Armenien nicht behandelbaren Erkrankungen.
Die bP haben über die Mitglieder der Kernfamilie hinaus keine familiären und die in der Beschwerdeverhandlung erörterten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Die Identität der bP steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich das ho. Gericht den von der bB getroffenen Feststellungen und bereits zitierten Ausführungen an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Der von bP1 genannte XXXX wurde wegen schwerer Betrügereien, in deren Verlauf ca. 200 Personen geschädigt wurden, zu 11 Jahren Gefängnisstrafe und Beschlagnahme seines Eigentums verurteilt wurde.
Dass bP1 in die genannten Straftaten involviert war, kann nicht festgestellt werden. Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass XXXX der Lebensgefährte von bP1 und der Vater von bP2 ist.
Der von der bP1 genannte XXXX ist nicht unter den Geschädigten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP von XXXX bedroht wurde und die bP dies zur Anzeige gebracht hat.
Am 5.6.2012 ereignete sich in Jerewan, XXXX ein Brand. Es handelt sich um ein Doppelhaus. Die beiden Haushälften werden durch eine gemeinsame Mauer getrennt. Eine Hälfte gehört der XXXX, die andere Hälfte der XXXX. Die bP wohnten als Mieter in der Haushälfte von XXXX. Die bP wohnten an der genannten Adresse seit ca. 1 Jahre, bevor der Brand ausbrach. Die Ursache für den Brand war ein Kurzschluss in einem Wasserkocher, welcher von der XXXX benutzt wurde.Ein Mitbewohner, der fünfundsiebzigjährige XXXX verstarb beim Brand aufgrund der starken Rauchgasentwicklung.
Es existieren keine Hinweise, dass das Feuer durch Fremdverschulden Dritter ausgelöst wurde, sondern liegt die Ursache im genannten Kurzschluss.
Es kann nicht festgestellt werden, dass bP2 als Folge der Straftaten des XXXX Opfer eines Entführungsversuchs wurde und im Rahmen einer Folge dieser Straftat das Auto der bP1 beschädigt wurde.
Weitere Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel.
Zur Identität von bP2 ist jedoch festzuhalten, dass diese, soweit die Abstammung von XXXX behauptet wird, nicht feststeht, weil in der als nicht verfälscht angenommenen und der bB vorgelegten Kopie der Geburtsurkunde ein anderer Mann und nicht XXXX als Vater der bP eingetragen ist.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76;Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist. Wenn die bP einwenden, es wäre nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass die bP2 zum Zeitpunkt der Einvernahme bei der bB erst 15 Jahre alt gewesen wäre, ist festzuhalten, dass es als notorisch bekannt anzusehen ist, dass Fünfzehnjährige durchaus über eine solche Einsichts- und Postulationsfähigkeit verfügen, welche sie befähigt, über Ereignisse aus der Vergangenheit zu berichten. Auch befand sie sich zum Zeitpunkt, als die Ereignisse über die sie berichtete behauptetermaßen stattgefunden haben sollen, in einem Altern, wo sie über die Fähigkeit verfügte, diese Ereignisse wahrzunehmen. Es kamen keine Hinweise hervor, dass die bP2 über Umstände gefragt wurde, bei deren wahrheitsgemäßen Beantwortung sie als Fünfzehnjähriger überfordert gewesen wäre. Hierzu ist auch festzuhalten, dass eine Befragung der bP2 im Beisein der bP1 zu erfolgen hatte und es ihr daher schon im Rahmen dieser Befragung frei gestanden wäre, Einwendungen zu erheben, zumal eine Niederschrift aufgenommen wurde, welcher die Beweiskraft des § 15 AVG zukommt und diese auch von der bP1 unterfertigt wurde, ohne dass von ihr Einwendungen erhoben wurden, dass die bP2 nicht altersspezifisch befragt worden wäre. Auch wurden bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids keine solche Einwendungen erhoben, obwohl sie hierfür mehrere Monate Zeit hatte. Die Passivität der bP1 in diesem Zusammenhang lässt den Schluss zu, dass sie an der Art der Befragung der bP2 durch die Organe der bB nichts auszusetzen hatte. Der nunmehrige Einwand, dient daher sichtlich dazu, allfällige Ungereimtheiten zwischen den Aussagen der bP zu verschleiern.
Soweit das ho. Gericht seine Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens auf die Ausführungen genannten Vertrauensanwaltes stützt (dessen Qualifikationsprofil wurde der Beschwerdeverhandlung erörtert) und geht das ho. Gericht davon aus, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Vertrauensanwaltes erhöhte Beweiskraft zukommt. Obgleich es sich beim Rechercheergebnis und den entsprechenden Ausführungen nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne handelt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts, dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.
Ebenso steht der Anwalt sichtlich weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich eine ho. in Auftrag gegebene Recherchen oder Einschätzungen im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätte und erstatteten die bP kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen.
Der im Verfahren herangezogene Rechtsanwalt wurde auch dem erkennenden Gericht von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan empfohlen und wird auch von der genannten Vertretungsbehörde, welche vor Ort tätig ist und sich so über die Arbeit des Anwaltes vor Ort ein unmittelbares Bild machen kann, zu deren Zufriedenheit herangezogen.
Beim Rechtsanwalt handelt es sich um gebürtigen Armenier.
Der Anwalt ist nach wie vor in Armenien ansässig und spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist.
Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben.
Ebenso konnte sich der Vorsitzende des erkennenden Senats anlässlich eines Aufenthaltes des genannten Anwaltes in Österreich im Jänner und Juni 2013 von dessen hoher fachlichen Reputation überzeugen.
Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in der Anfragebeantwortung nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), sowie hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt, selbst wenn es von der bP naturgemäß bestritten wird, zumal ihm nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegen getreten wird.
Aufgrund der oa. Überlegungen werden die Ausführungen des Vertrauensanwaltes als erwiesen angenommen. Auch traten die bP diesen Ausführungen nicht konkret und substantiiert entgegen, sondern wurde dieses lediglich bestritten. Ein solches bloßes Bestreiten reicht nicht aus, um beim ho. Gericht entsprechende Zweifel an diesem Ermittlungsergebnis hervorzurufen.
Zum Vorbringen der bP an sich ist einleitend festzuhalten, dass die sich darin befindlichen Sequenzen in sich in einer solchen Art und Weise gegenseitig voraussetzen, dass die fehlende Glaubhaftigkeit einiger wesentlicher Kernsequenzen auch die fehlende Glaubhaftigkeit der anderen Sequenzen nach sich ziehen.
Zuerst ist zur Lebensgemeinschaft mit XXXX und dessen Vaterschaft von bP2 festzuhalten, dass es sich hierbei um bloße Behauptungen handelt, welche in keiner Weise verifiziert werden können und sich zu diesem Beweisthema im Vorbringen der bP1 Ungereimtheiten befinden, welche die Existenz einer solchen Lebensgemeinschaft im Sinne eines Zusammenwohnens von bP1, bp2 und XXXX äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. So geht etwa aus der vorgelegten Geburtsurkunde der bP2 hervor, dass dort nicht XXXX als Vater der bP2 eingetragen ist, sondern ein anderer Mann, ohne dass die bP1 hierfür einen plausiblen Grund nennen konnte. Ebenso brachte die bP1 vor, mit XXXX in Jerewan, XXXXgemeinsam mit bP2 gelebt zu haben. Bei einer Recherche vor konnte diesen Umstand keiner der Nachbarn gegenüber dem Vertrauensanwalt bestätigen, was nicht nachvollziehbar ist, falls die bP an der angeführten Adresse gemeinsam mit XXXX gelebt hätten. Bei einem dermaßen kurz zurückliegenden Zeitraum müsste sich noch irgendjemand an die Familie oder zumindest an bestimmte Familienmitglieder erinnern können. Schwer vorstellbar ist auch, dass die bP und XXXX in einer gemeinsamen Wohnung lebten, sich dort laut Angaben der bP1 durchaus relevante Unterlagen im Zusammenhang mit der beruflichen und somit kriminellen Tätigkeit ihres Lebensgefährten befunden haben sollen und die bP in keinster Weise in entsprechend relevante Ermittlungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, wie etwa eine Hausdurchsuchung oder die Sicherstellung jener Unterlagen, welche sich in der Gewahrsame der bP1 befanden, hineingezogen wurde. Auch wenn sich in diesem Punkt ein Widerspruch in den Angaben der bP1 findet, zumal sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, die Polizei hätte sich vor der Festnahme des XXXX bei ihr nach dessen Aufenthalt erkundigt und in der Einvernahme bei der bB jegliche Kontaktaufnahme seitens der Polizei in der besagten Causa in Abrede stellte, spricht dieser Umstand, dass keine weitergehenden strafprozessualen Maßnahmen gesetzt wurden -sei sie vor der Festnahme von XXXX zu dessen Aufenthalt formlos befragt worden oder nicht-, jedenfalls für getrennte Lebensbereiche zwischen den bP und XXXX. Bemerkenswert ist auch, dass die bP1 zum konkreten Familienstand des XXXX nur Vermutungen äußern konnte, was wohl auch gegen die Existenz einer mehrjährigen eheähnlichen Lebensgemeinschaft spricht, weil ein einer solchen davon auszugehen ist, dass man zumindest den Familienstand des Lebenspartners genau kennt.
Das ho. Gericht geht letztlich davon aus, dass die bP1 XXXX zwar gekannt haben mag, die Existenz einer Lebensgemeinschaft in der von ihr beschriebenen Form erscheint jedoch äußerst unwahrscheinlich.
Sollen Geschädigte versucht haben, sich an Angehörigen von XXXX schadlos zu halten, so wäre es viel naheliegender, dass sie sich an dessen unmittelbare Familienmitglieder, nämlich an seiner Gattin und seinen Kinder, welche noch dazu im Besitz von Vermögen sind, auf welche man im Prozess nicht zugreifen konnte wenden und dort Druck aufbauen, anstatt sich an die bP zu wenden, welche mit den Straftaten der bP in keinem Zusammenhang stehen und sich auch keine Hinweise ergeben, dass sie sich durch die Straftaten des XXXX zu Lasten der geschädigten Gläubiger bereichert hätten.
Wenn die bP behauptet, im Jahre 2011 von ihr unbekannten Personen belästigt worden zu sein, wird auf die Ausführungen der bB hierzu, sowie auf den Umstand verwiesen, dass diese Belästigung -sollte sie tatsächlich stattgefunden haben- folgenlos blieb und sich für die Ausreise aus Armenien nicht als kausal darstellte.
Zu den Bedrohungen im Jahre 2013 wird hier darauf verwiesen, dass sich laut dem Ergebnis der Recherchen vor Ort ein XXXX, welcher die bP1 zur Durchsetzung der Rückerstattung des von ihm verlorenen Geldes bedroht und misshandelt haben soll, nicht unter den Geschädigten befand. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum diese Person gegen die bP vorgegangen sein und dabei begehrt haben soll, das verlorene Geld wieder zurück haben zu wollen. Hier schildert die bP die vorgebrachte Dialogsituation sichtlich tatsachenwidrig, zumal es sich bei der genannten Person um keinen Geschädigten handelte.
Auch ist festzuhalten, dass sich die Behauptung der bP, sie hätte eine Anzeige erstattet, sich als falsch herausstellte. Die vorgelegte Anzeigebestätigung ist laut dem Vertrauensanwalt nicht authentisch und wurde unter der sich darauf befindlichen Aktenzahl zum behaupteten Zeitpunkt keine Anzeige erstattet. Sollte die Bestätigung tatsächlich von einem Polizeibeamten stammen, wäre es naheliegend, dass die bP1 die in Armenien existierende Korruption zu ihrem eigenen Vorteil nutzte, indem ein solcher eine Bestätigung über eine nicht erstattete Anzeige ausstellte, ansonsten wäre davon auszugehen, dass es sich um eine Totalfälschung handelt.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass auch die seitens der bP1 vorgebrachte Behauptung, beim beschriebenen Brand hätte es sich um einen Anschlag auf die bP gehandelt, sich als falsch herausstellte, zumal der Brand durch einen defekten Wasserkocher in der Nachbarwohnung ausgelöst wurde, was im Umfeld des Brandes sichtlich allgemein Bekannt war. Hier machte die bP sichtlich wider besseren Wissens falsche Angaben.
Wenn die bP vorbringt, ihr Auto sei beschädigt worden, was sie zur Anzeige gebracht hätte, ist festzuhalten, dass sie diesen Umstand vor der belangten Behörde nicht erwähnte und erstmals im Beschwerdeverfahren vorbrachte. Auch wenn eine Beschädigung des Autos nicht ausgeschlossen werden kann, so spricht der Umstand, dass dieser Sachverhalt vor der bB nach der Aufforderung, die Gründe für die Ausreise vollständig zu schildern, nicht vorgetragen wurde, dafür, dass es sich hierbei um keinen ausreisekausalen Umstand handelt, sondern die Ursachen für den Schaden in einem anderen -hier nicht feststellbaren- Umstand zu suchen sind. Auch ist festzuhalten, dass die bP vor der bB vorbrachte, nur eine einzige Anzeige, nämlich jene in Bezug auf die Belästigungen durch den bereits genannten XXXX erstattet zu haben. Eine weitere Anzeigenerstattung schloss sie dezidiert aus.
Wenn die bB davon ausgeht, dass sich der Entführungsversuch ebenfalls als nicht glaubhaft darstellt, so schließt sich das ho. Gericht den Argumenten der bB an. Ergänzend wird hier auf die zum Beginn der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen hingewiesen, wonach sich im vorgebrachten Sachverhalt befindlichen Sequenzen in sich in einer solchen Art und Weise gegenseitig voraussetzen, dass die fehlende Glaubhaftigkeit einiger wesentlicher Kernsequenzen auch die fehlende Glaubhaftigkeit der anderen Sequenzen nach sich ziehen und im gegenständlichen Fall bereits eine Mehrzahl der dargestellten Sachverhaltsteile als nicht glaubhaft dargelegt wurden, weshalb schon alleine aus diesem Grunde sich auch die behauptetermaßen stattgefundene versuchte Entführung als nicht glaubhaft darstellt. Hierfür spricht auch incidenter, dass niemand diesen behaupteten Entführungsversuch wahrnahm, obwohl es sich an der besagten Stelle sichtlich um einen belebten Ort (Geschäfte, Institutionen) handelt.
Auch ist das Vorbringen der bP, warum sie nunmehr keine Anzeige erstattet hätte, nicht nachvollziehbar. Meinte sie zuerst allgemein diese hätte lediglich mit dem Umzug zu tun gehabt, weil sie nicht wollte, dass ihre neue Adresse bekannt wird, gab sie später achselzuckend an, sei hätte die Adresse geändert, die Polizei hätte sie nicht überall schützen können, der Kontakt mit der Polizei hätte Stress bedeutet und sei hätte mit der Polizei nichts zu haben wollen. Abgesehen von den verschiedenen vorgetragenen Motiven ist das Vorbringen auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die bP1 bei anderen Übergriffen sehr wohl bereit war, den Kontakt mit der Polizei zu suchen und laut ihrem Vorbringen die Übergriffe nach der Erstattung der Anzeige endeten. Auch hätte sich die Polizei gewillt gezeigt, die bP auch künftig zu schützen, wenn sie sich an diese wenden.
Darüber hinaus behauptet die bP, sie hätte nicht zur Polizei gehen wollen, weil ansonsten ihre Adresse wieder bekannt werden würde. Hierzu ist jedoch anzuführen, dass die Entführer vor dem Hintergrund der Behauptungen der bP den Aufenthaltsort der bP kannten, zumal sie die bP2 auf dem Weg nach Hause bereits in unmittelbarer Nähe der Wohnung erwarteten, was die Wegstrecke, die sie zurücklegte und ihr Ziel, als bekannt voraussetzt. Sie hätte der Polizei somit nichts bekannt gegeben, was die Entführer sichtlich nicht ohnehin schon wussten. Dass die bP im Lichte ihres Vorbringens offenbar ebenfalls ausging, zeigt der Umstand, dass sie nach diesem Vorfall behauptetermaßen neuerlich den Wohnort gewechselt hätte.
Letztlich wird auf einen weiteren Umstand hingewiesen, welcher die fehlende Glaubhaftigkeit des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt indiziert: Die bP1 brachte vor, dass sie vom bereits genannten XXXX belästigt worden sei, dies zur Anzeige brachte, danach die Wohnung wechselte und man dort versucht hätte, bP2 zu entführen. Diesen Vorfall, welcher sich sichtlich nach den Belästigungen durch XXXX abgespielt hätte, sei -aus den bereits zitierten Gründen- nicht mehr angezeigt worden. Die bP1 gab auch an, dass sich der Entführungsversuch im Oktober 2013 zugetragen haben soll. Andererseits beschreibt die vorgelegte Anzeigebestätigung einen Vorfall im Zusammenhang mit XXXX, welchen bP1 am 11.11.2013 zur Anzeige gebracht haben will. Dies bedeutet, dass zumindest die Anzeige des XXXX nach der Entführung erstattet worden wäre, sie also den Kontakt zur Polizei nach dem Entführungsversuch nicht gescheut hätte, jedoch dort nur die Belästigung durch XXXX, jedoch wider besseren Wissens den Entführungsversuch nicht erwähnt hätte. Mit hoher Wahrscheinlichkeit müsste auch für den Entführungsversuch an sich angenommen werden, dass er vor dem Hintergrund dieser Umstände vor der Belästigung durch XXXX stattgefunden haben müsste.
Der im Vorabsatz beschriebe Umstand ist jedoch mit den sonstigen Ausführungen der bP zu diesen beiden Vorfällen in keiner Weise in Einklang zu bringen und wirft eine Vielzahl von Ungereimtheiten auf, welche nicht näher beschrieben werden müssen, sondern sich für den Leser selbstredend auftun.
Aufgrund des Umstandes, dass die bP sichtlich in Bezug auf verschiedene wesentliche Punkte erwiesenermaßen einen nicht den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt schilderte, ist festzuhalten, dass die persönliche Glaubwürdigkeit der bP, insbesondere bP1 unter diesen Umstand erheblich leidet, was sich selbstredend zum Nachteil der Glaubhaftigkeit des Vorbringens auswirkt.
Es ist letztlich davon auszugehen, dass die bP ihr Vorbringen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang situationselastisch und aus Opportunitätserwägungen über weite Teile nicht mit der Tatsachenwelt übereinstimmend schilderte.
Sollte die bP tatsächlich die Lebensgefährtin von XXXX gewesen sein, was jedoch -wie bereits ausgeführt stark bezweifelt wird, zumal mehr dagegen als dafür spricht und daher nicht als glaubhaft qualifiziert werden kann (vgl. hierzu Ackermann, Hausmann Handbuch des Asylrechts [1991] 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524)- wäre nicht auszuschließen, dass sie aufgrund dessen strafrechtlicher Verurteilung und die Beschlagnahme seines Vermögens einen empfindlichen und schmerzhaften wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Abstieg hinnehmen musste, welcher in absehbarer Zeit nicht reversibel erscheint und von Ressentiments bzw. Misstrauen bis hin zu offener Ablehnung betroffen war. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedoch letztlich davon auszugehen, dass sich das Vorbringen der bP darüber hinausgehend zur behaupteten Bedrohungssituation und den gegen sie gerichtete Übergriffe und Repressalien als nicht glaubhaft darstellte und daher ein derartiger Sachverhalt nicht festgestellt werden konnte.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP ihr Vorbringen in dessen wesentlichen Punkten nicht bescheinigten. Soweit sie Bescheinigungsmittel vorlegten, könnten aus diesem keine Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt des Vorbringens geschlossen werden, bzw. stellten sich diese als nicht authentisch dar. Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich der Antragsteller offenkundig bemühte seinen Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substantiieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen des Antragstellers zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.
Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und er aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber, vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf
werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG
des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...").
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass das ho. Gericht kein Hindernis erblickt, das Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund, welches sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstatteten, im ho. Erkenntnis aufzugreifen. Im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass dem genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Asylwerber um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem AsylGH wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu § 19 AsylG (RV 952 XXII. GP) hinzuweisen, der ua. Folgendes zu
entnehmen ist: " ... Die Befragung hat den Zweck die Identität und
die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs.1 möglich. [Anm.: Unterstreichung nicht im Original]..."
Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der bP1 um einen volljährigen, nicht ungebildeten Menschen, welcher nicht über lange zurückliegende Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete. Ebenso aufgrund initiativen Stellung eines Antrages vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, davon ausgegangen werden, dass die bP durch die Befragung durch die ho. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes überfordert nicht waren. Auch ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in relevanter Weise verängstigt gewesen wären. Weiters wurde die bP am Beginn der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes belehrt, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes darstellten und ist auch anzunehmen, dass sich im gegenständlichen Fall die Reisebewegung von der Justizanstalt zu den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. zur Asylbehörde als weniger anstrengend darstellt eine solche von Afghanistan nach Österreich und finden sich im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand der bP so schlecht darstellte, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auch wurde die bP befragt, ob sie Beschwerden oder Krankheiten hätte, die sie an der Einvernahme hindern würden. Dies wurde ausdrücklich verneint und sie gaben sie an, "dieser Einvernahme ohne Probleme" folgen zu können. So zeigt auch der Inhalt des Protokolls dass sie in der Lage waren, an sie gerichtete Fragen vollständig zu beantworten und bestehen keine Hinweise, dass die Postulationsfähigkeit bei der Schilderung der Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse eine herabgesetzte gewesen wäre. bP2 war nicht unbegleitet, sondern in Begleitung der bP1.
Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen, insbesondere unter Beachtung des Erk. d. VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, sowie dem Zweck der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (ua. eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung) ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das ho. Gericht nicht angehalten ist die Angaben der bP vor den Angaben des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund zu ignorieren, sondern konnten diese im hier durchgeführten Umfang berücksichtigt und in die Beweiswürdigung aufgenommen werden.
Aufgrund der beschriebenen Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich das Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund zur Gänze als nicht glaubhaft darstellt.
II.2.5. In Bezug auf den in der Beschwerdeverhandlung gestellten Beweisantrag, weitergehende Recherchen zu durchzuführen, ob die bP tatsächlich die Beschädigung ihres Pkws anzeigte, wird festgehalten, dass hier über dessen Zulässigkeit nicht entschieden werden muss, weil hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174). Da im gegenständlichen Fall die Beschädigung des Pkws an sich nicht ausgeschlossen wird, jedoch die Gründe hierfür als nicht feststellbar erachtet werden und auch die bP hier keine substantiierten und konkrete Angaben machen kann und weiters die Ausreisekausalität in Abrede gestellt wird, liegt somit in der Frage, ob die thematisierte Anzeige erstattet wurde, kein taugliches Beweisthema vor, weil die Beschädigung per se nicht als unwahr angenommen werden muss.
Ebenso ist davon auszugehen, dass es sich bei einem über den gegenständlichen Ermittlungsumfang hinausgehend fortgesetzten Ermittlungsverfahren und dessen Ergebnis in letzter Konsequenz um einen Erkundungsbeweis handeln würde. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.
Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. -den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. -jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. -den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. -jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. -den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. -den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. -dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. -der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich jedoch aus dem Umfang der hier ungeachtet des Ergebnisses der Beweiswürdigung bei hypothetischer Prüfung der Übergriffe, dass sich diese zumindest zum Teil nicht als ausreisekausal darstellten und schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, der bP den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen (vgl. Erk. d. VwGH vom 23.1.1997, Zahl 95/20/221 mit Verweis auf Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1081; ebenso Erk. d. VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0800-0803).
Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Zumindest die beschriebene Beschädigung des Pkws erreicht nicht nicht die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität e. So reichen etwa unspezifizierbare Verfolgungshandlungen von nur geringer Schwere nach ständiger Judikatur des VwGH nicht aus, solange sie nicht eine derartige Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762). "(...) Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung, Benachteiligung und Schikanen)(erreichen) insgesamt noch nicht eine derartige Intensität (...), dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland als unerträglich oder unzumutbar anzusehen wäre" (VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808). Durch die Beschädigung des Pkws wurde die wirtschaftliche Existenz der bP in Armenien nicht wesentlich gefährdet und stellte sie auch sonst keine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Freiheit der bP dar bzw. machte sie einen weiteren Aufenthalt der bP in Armenien nicht unerträglich.
Letztlich wird hilfsweise (vgl. VwGH 24.1.2008. Zl. 2006/19/0985) festgehalten, dass -rein hypothetisch betrachtet ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen- es den bP möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren.
Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die von der bP geschilderten Übergriffe in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren im Herkunftsstaat der bP Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des [in diesem Erkenntnis] türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte der weiter aus:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.
Die belangte Behörde leitete aus dem Umstand, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schwerenund rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpöne, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit der [Anm: nunmehr in der Türkei nicht mehr angewandten] Todesstrafe bedrohe, die nicht unschlüssige Folgerung ab, dass der türkische Staat gewillt sei, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der türkische Staat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, den Beschwerdeführer vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen. Die Beschwerde hält dem Argument, der Beschwerdeführer hätte bei staatlichen Stellen Schutz vor Verfolgung finden können, lediglich entgegen, dass ein einmal gegebenes Versprechen, für eine getötete, nahe stehende Person Blutrache zu verüben, nicht einfach wieder zurückgenommen werden könne. Das Versprechen, Blutrache zu üben, binde - nach islamischer Weltanschauung - jene Person, die das Versprechen abgegeben habe, und keine wie auch immer geartete Strafdrohung könne eine die Vollziehung der Blutrache versprechende Person von der Ausübung ihrer nunmehrigen "Pflicht" abschrecken. Der Vollzug der versprochenen Blutrache werde zur Lebensaufgabe des Versprechenden. Es erscheine nicht möglich, sich unter den Schutz des türkischen Staates zu stellen, weil der Beschwerdeführer rund um die Uhr bis zu seinem Lebensende vom türkischen Staat beschützt werden müsste. Der türkische Staat habe weder die finanziellen Mitteln noch ein Interesse an einem solchen Personenschutz.
... Die belangte Behörde hat ...klar zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Art. 191 des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.").
Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).
Unter richtlinienkonformer Interpretation ( Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem
vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt ... :
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...".
Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).
In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Berufungswerber somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".
Im gegenständlichen Fall haben die bP weder behauptet noch bescheinigt, dass das geschilderte Verhalten, jener Personen die gegen die bP behauptetermaßen vorgingen, in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wäre oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grds. nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin, wenngleich die Berichte zu erkennen geben, dass durchaus auch noch erhebliche Defizite bestehen, ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der bP kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren. Jedenfalls ergibt sich aus den von der belangten Behörde bzw. dem ho. Gerichts herangezogenen Quellen, dass in Armenien kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren. Hier wird auch auf die auf der Homepage des Amtes für Statistik der Republik Armenien (http://www.armstat.am/en) abrufbaren Haft- und Verurteilungsstatistiken verwiesen. Das dort ersichtliche Zahlenmaterial zeigt, dass in Armenien sehr wohl Straftaten geahndet und Täter verfolgt und verurteilt werden, auch solche, von denen den bP behauptet bedroht zu sein, mögen in qualifizierten strukturelle Mängel des Systems im Einzelfall auch zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen. Auch zeigen durchaus prominente Fälle, wie beispielsweise etwa die medial berichtete und als notorisch bekannt anzusehende Verurteilung des Sohnes des Bürgermeisters vom Guymri wegen der Teilnahme an einer Schießerei am dass auch dieser Personenkreis in den Fällen, in denen sie einer Straftat überführt werden, nicht per se vor Strafverfolgung sicher sind. Hier sei jedoch nochmals betont, dass der bP nicht substantiiert und konkret darlegte, warum es sich bei ihm um einen solchen qualifizierten Einzelfall handeln sollte.
Die bP bescheinigten im Rahmen ihrer Ausführungen zur Schutzfähigkeit nicht konkret und substantiiert den Unwillen und die Unfähigkeit des Staates, gerade in ihrem Fall Schutz zu gewähren. Es kann dem Vorbringen auch nicht entnommen werden, dass sie keinen Zugang zu den Schutzmechanismen hätte, bzw. dass gerade in ihrem Fall ein qualifizierte Sachverhalt vorliege, der es als "erwiesen" erschein lässt, dass die im Herkunftssaat vorhandenen Behörden gerade im Fall der bP untätig blieben, viel mehr brachte bP1 vor, dass sie sich bereits in der Vergangenheit an die Polizei wandte und hier nach der beschriebene Bedroher seine Aktivitäten einstellte. Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.
Im Ergebnis hat die bP letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen - dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich) noch kann dies als erweislich angesehen werden - verursacht hätte.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. -der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04bySALKIC and Others againstSweden oder S.C.C. against Sweden
v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtssprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in manchen Bereichen als nicht zufriedenstellend darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei den bP handelt es sich um mobile, nicht invalide, mobile, anpassungsfähige und arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Wenn die bP1 vorbringt, sie sei eine alleinerziehende Mutter, ist dem entgegenzuhalten, dass vor dem Hintergrund der zwölfjährigen Schulpflicht in Armenien sich die Erwerbsfähigkeit der bP2 aufgrund ihres Alters abzeichnet und sie in absehbarer Zeit zum Familieneinkommen ihren Beitrag leisten kann. Auch brachte die bP1 selbst vor, dass ihre Grundversorgung in Armenien gesichert war und deutet nichts darauf hin, dass dies im Falle ihrer Rückkehr nicht wiederum der Fall wäre.
Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen nicht hervor (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Aus der genannten Quellenlage und dem Vorbringen der bP ergibt sich weiters, dass die Behandlungsmöglichkeiten der bP bei Ausschöpfung der bereits beschriebenen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen, weshalb der Gesundheitszustand der bP2 letztlich kein Abschiebehindernis darstellt. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfalle in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen:
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich
eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
II.3.4.2. Die gegenständlichen, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Es liegen keine Umstände vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8
; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fallen, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulougg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikhgg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondernschließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
II.3.4.4. Die bP haben in Österreich über die im gegenständlichen Erkenntnis behandelten Mitglieder der Kernfamilie hinausgehend keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich ca. 20 Monate im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Die weiteren privaten Bindungen ergeben sich aus den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen.
Eine Rückkehrentscheidung stellt im gegenständlichen Fall keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.
II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP sind ca. 20 Monaten in Österreich aufhältig. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
Die bP verfügen über keine familiären und über die bereits beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründeten ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP1 zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw.
v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.
bP2 muss sich daher das Verhalten von bP1 in einem nicht unbeachtlichen Maße zuschreiben lassen.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).
Die beschwerdeführenden Parteien sind erst einen kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass bP2 die deutsche Sprache so weit beherrscht, dass eine angemessene Verständigung möglich ist. Die Deutschkenntnisse von bP1 stellten sich in der Verhandlung als vergleichsweise gering ausgeprägt dar.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsfähig wären bzw. taugliche Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen hätten, zumal Teile des Arbeitsmarktes auch Asylwerbern offen stehen.
Soweit die bP eine gewisse soziale Vernetzung vorweisen können, ist n diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen-Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätten. Auch verfügen sie in Armenien nach wie vor über verwandtschaftliche Bande. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Zur minderjährigen bP2 ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters und der Aufenthaltsdauer in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu bewerten sein wird, als im Hinblick auf die Mutter. Hier wird von etwas geringeren Bindungen zum Herkunftsstaat und stärkeren Bindungen zu Österreich auszugehen sein. In die Überlegungen hat jedoch einzufließen, dass die minderjährige bP1 dennoch im Herkunftsstaat geboren wurden, sich dort einen erheblichen Zeitraum aufhielt und dort auch die Schule besuchte. Ebenso hat die bP2 ihre Anpassungsfähigkeit in Österreich durch das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen, indem sich herausstellte, dass sie sich innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeit in einer fremden Umgebung zurechtfinden konnte. Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten -so wie aiczh bP1- gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet ebenso wie in die österreichische auch in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren.
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, relativiert sich zum einen aus der kurzen Verweildauer um Bundesgebiet und stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die bP ein nicht authentisches Beweismittel in das Verfahren einbrachte, was uU einen Straftatbestand erfüllt (vgl. §§ 223 bzw. 293 StGB). Da im gegenständlichen Fall das gesamte Verhalten einzubeziehen ist, wobei für dessen Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist, ist dieser Umstand im Rahmen der Beurteilung der öffentlichen Interessen zu ebenfalls zu berücksichtigen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080).
Der volljährigen bP1 musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der genannten bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
In Bezug auf die minderjährige bP2 wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden. Unverhältnismäßig lange Verfahrensstillstände, welche die zeitliche Komponente in den Vordergrund treten lassen würden, fanden nicht statt.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur rechtsmissbräuchlichen Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.
Auch betrachtet der österreichische Gesetzgeber die rechtswidrige Einreise zur Stellung eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz auf als eine Verwaltungsübertretung mit einem dermaßen hohen sozialen Unwert, dass er auf deren Ahndung als Verwaltungsstraftat nach rechtskräftig negativen Abschluss des Verfahrens nicht verzichtet (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; DRAGAN gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache SISOJEVA (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
II.3.4.7. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von den bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
II.3.4.8. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der bP zu Recht davon ausgegangen, dass der bP ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor.
II.3.4.9. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Armenien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt.
II.3.4.10. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen der bP und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die hier vorliegenden Umstände gehen letztlich nicht über jene Umstände in relevanter Weise hinaus, wie sie jeden Fremden, welcher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, betreffen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.
Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
II.3.4.11. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidungen und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreisen vorliegen, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
II.3.5. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt wäre. Im Übrigen war im Sinne der §§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 55 FPG BGBl 100/2005 idgF eine Rückkehrentscheidung zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Flüchtlingsbegriffs, des Begriffs des subsidiären Schutzes, sowie Begriffs des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht.
Ebenso sei darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Erkenntnis über weite Strecken Fragen der Beweiswürdigung aufgeworfen werden.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab und orientierte sich das ho. Gericht an der Judikatur zu den entsprechenden Vorgängerbestimmungen.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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