BVwG L513 2005513-1

L513 2005513-1Federal Administrative CourtSep 24, 2015

Regest

Beitragszuschlag, Dienstnehmereigenschaft, Meldeverstoß, persönliche<br/>Abhängigkeit, wirtschaftliche Abhängigkeit

Full text

BVwG L513 2005513-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L513.2005513.1.00

Spruch

L513 2005513-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Erich GREGER und Dr. Günther AUER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 23.08.2012, Zl: XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit Bescheid vom 23.08.2012 ausgesprochen, dass vom nunmehrigen Beschwerdeführer, XXXX (im Folgenden auch kurz: "BF"), auf Grund einer Meldepflichtverletzung gem. § 113 Abs. 2 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von 1.300 Euro an die SGKK zu entrichten sei. Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 Abs. 1, 111a und 113 ASVG ausgesprochen.

Begründend führte die SGKK aus, anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei am 18.07.2012 festgestellt worden, dass der BF hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX (im Folgenden auch kurz: "GSD"), gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.

Aufgrund der Bestimmungen des § 33 Abs. 1 ASVG hätten Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirke auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert sei.

Der Bescheid wurde durch Hinterlegung am 29.08.2012 zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 20.09.2012 wurde gegen den oben erwähnten Bescheid innerhalb offener Frist durch den BF Einspruch an die Landeshauptfrau von Salzburg erhoben, wobei der BF zunächst festhält, dass die Entscheidung völlig unrichtig sei.

GSD sei bei ihm seit 16.07.2012 als selbständiger Kleintransporte-Unternehmer tätig gewesen und aufgrund dieser selbständigen Tätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert. Der BF hätte mit der Firma GSD einen Subfrächtervertrag abgeschlossen und sich die aufrechte Gewerbeberechtigung vorlegen lassen. Eine unselbständige Erwerbstätigkeit, welche beim BF zu versichern wäre, sei daher nicht gegeben.

Zum Beweis wurde der Subfrächtervertrag vom 16.07.2012, ein Auszug aus dem Gewerberegister der Stadtgemeinde Salzburg, eine Verständigung der Wirtschaftskammer Salzburg, Sparte Transport und Verkehr, eine Strafregisterbescheinigung des GSD und eine mit dem BF beim Magistrat Salzburg aufgenommene Niederschrift in Vorlage gebracht.

Zudem wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme des BF und des GSD beantragt. Weiters wurde moniert, dass der Bescheid keinesfalls hinreichend begründet sei.

Abschließend wurde daher beantragt, dem Einspruch stattzugeben; festzustellen, dass eine Meldepflichtverletzung nicht vorliege und der verhängte Beitragszuschlag iHv 1.300,-- Euro zu Unrecht erfolgt sei und dem Bescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Im Akt befinden sich weitere Dokumente, die im Folgenden dargestellt werden:

3.1. Im Akt befindet sich eine anlässlich der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 18.07.2012 mit GSD aufgenommene Niederschrift wegen des Verdachts der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und werden hier auszugsweise die wesentlichen Teile wiedergegeben:

"[...] Ich habe einen Gewerbeschein für das kleine Güterbeförderungsgewerbe und bin seit 2006 selbständig. Ab März 2010 bis zum 16.07.2012 habe ich nicht mehr selbständig gearbeitet. Ich habe dann heuer wieder versucht als selbständiger Paketzusteller zu arbeiten. Ich habe nur einen Auftraggeber im Pongau gefunden. Dort war ich Urlaubsvertretung in der Fa. XXXX, seine Firma hat den Sitz in XXXX, glaube ich, aber er fährt zwei Touren in Kaprun und Niedernsill. Meine Tour war Kaprun, Piesendorf und dann nach Niedernsill. Das dauerte etwa vier Wochen. Ich habe mir das durchgerechnet und festgestellt, dass mir durch die langen Fahrtwege der Benzinverbrauch zu hoch und die Fahrten im Winter zu schwierig sind. Daher habe ich etwas in Salzburg gesucht. Ich habe etwa 25 Tage gearbeitet und dafür ca. € 2.500,-- brutto erhalten. Für das Auto musste ich keine Miete bezahlen, weil ich nur die Urlaubsvertretung machte.

Ein Bekannter, der Herr XXXX, ist Angestellter bei der Firma des BF. XXXX fährt für ein paar Monate auf Urlaub nach Indien. Ich vermute, dass er erst im Herbst wieder kommt. Daher war eine Stellung als Vertretung beim BF frei. Wir haben vereinbart, dass ich als selbstständiger Fahrer für ihn tätig sein werde, da ich als Asylwerber nicht als Angestellter arbeiten kann. Persönlich wäre ich lieber Angestellter, aber es geht eben nicht. So habe ich dann am Montag, den 16.07.2012 begonnen und bin mit seinem KFZ [...] unterwegs und liefere Pakete aus. Ich fahre die Tour XXXX, das ist ein Teil von XXXX (ca. Radius 5 km). Diese Woche fahre ich eigentlich zur Probe, wenn alles passt machen wir kommenden Montag den Vertrag. Alles passt heißt, dass ich beim Handling der Pakete bzw. des Scanners alles richtig mache, sodass keine Negativpunkte registriert werden. Das heißt, wenn ich Pakete zuverlässig zustelle, beim Nachbarn hinterlasse oder Pakete hinterlege, bzw. einen Zustelltermin mit dem Kunden vereinbare ist das positiv und ergibt Pluspunkte. Ein Paket nur vor die Tür zu legen und der Kunde beschwert sich, das Paket nicht bekommen zu haben, würde Minuspunkte bedeuten. Der BF bezahlt mir für die Arbeit € 4.200,00 brutto pro Monat aufs Konto. Ich könnte auch pro Paket bezahlt werden. Im Moment glaube ich, ist es vernünftiger pro Paket bezahlt zu werden, aber das erprobe ich gerade. € 4.200,00 bekomme ich erst ab dem Zeitpunkt, wo ich den Vertrag unterschreibe. Davon müsste ich dann Automiete, Benzin, Versicherung, Wartungskosten usw. bezahlen. Ich glaube, diese Woche werde ich nichts verdienen, weil ich zur Probe arbeite. Meine tägliche Arbeitszeit ist morgens 4:00 Uhr bis mittags um 12:00 Uhr und dann wieder von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Montag bis Freitag. Das sind 10 Stunden pro Tag. Es kann aber auch sein, dass ich am Nachmittag gar nicht arbeiten muss, da keine Pakete abzuholen sind. Das kann selten aber doch vorkommen. Der BF hat mir am Montag die Tour gezeigt und ist diese gemeinsam mit mir gefahren. Er meinte dann, ab morgen fahre ich selber und er würde sich dann am Scanner ansehen, welche Zeiten ich gebraucht habe und ob ich alles richtig gemacht habe. Wenn alles passen sollte, machen wir dann am kommenden Montag, den 23.07.2012, den Vertrag. Wenn wir denn Vertrag gemacht haben bekomme ich auch einen Schlüssel um bei XXXX tanken zu können. Angenommen ich würde erkranken, müsste die Tour der BF selber fahren oder einer seiner Angestellten. Ich hätte keine Vertretung. Urlaub haben wir vereinbart, dass ich 4 - 5 Wochen im Jahr machen kann. Etwa 4 Wochen vorher muss ich ihm Bescheid sagen, weil er den Urlaub auch mit den anderen Fahrern abstimmen muss. Es kann auch sein, dass ich die Urlaubsvertretung für einen anderen Fahrer machen muss und dessen Tour zu übernehmen habe. Ich selber habe keine Mitarbeiter um mich vertreten zu lassen. Der BF kennt alle Touren und springt bei Urlaub selber ein.

Während der Niederschrift bin ich mehrmals vom Chef - dem BF - angerufen worden, weil sich Kunden bei DPD gemeldet haben, dass Pakete nicht zur vereinbarten Zeit angekommen sind. Dafür muss er bei DPD Strafe zahlen, diese hat er zu bezahlen, nicht ich, ich hatte ja eine Kontrolle. Wenn es meine Schuld ist, würde es mir abgezogen werden, wenn nicht, zahlt es mein Arbeitgeber. Bei Kundenbeschwerden wenden sich die Leute an DPD und DPD an den BF. Dieser redet dann mit mir. [...]"

3.2. Im Akt befinden sich zudem die an die SGKK übermittelte Anzeige gem. § 27 AuslBG, wonach aufgrund einer Kontrolle durch das Finanzamt Salzburg-Stadt nach den verschiedensten Gesetzesgrundlagen festgestellt wurde, dass der Asylwerber GSD bei dem BF - einem Einzelunternehmer - beschäftigt gewesen sei, ohne dass dafür eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung oder eine Anmeldung beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung vorgelegen seien und ein Strafantrag der Finanzpolizei gegen den BF vom 26.07.2012 an den Magistrat Salzburg wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Im Strafantrag wurde großteils die soeben dargestellte Niederschrift zusammengefasst ausgeführt.

4. Im Akt befindet sich zudem der zwischen dem BF und GSD abgeschlossene "Subfrächtervertrag" vom 16.07.2012 und werden hier auszugsweise die wesentlichen Teile wiedergegeben:

"[...]

Vertragsgebiet:

Das Vertragsgebiet entspricht nicht dem DPD-Tourenplan, sondern wird vom Auftraggeber gemäß mündlicher Vereinbarung individuell festgelegt.

Vergütung:

Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt monatlich jeweils bis zum 15. Des Folgemonats.

Es wird eine Vergütung von Netto € 195,00 pro voll gefahrenem Kalendertag zuzüglich der gesondert anzuweisenden gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 20% vereinbart. Die Bezahlung erfolgt auf das Konto [...]

Rechte und Pflichten:

Die Rechte und Pflichten des Auftraggebers und des Subfrächters ergeben sich aus diesem Vertrag. GSD erklärt, dass er vor Abschluss dieses Vertrages ausreichend Gelegenheit hatte, das DPD-System kennen zu lernen.

Dem Subfrächter steht es frei, die Aufträge anzunehmen. Will er einen Auftrag nicht annehmen, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen; ein Schweigen gilt als Annahme des Auftrages.

Ein bestimmtes Auftragsvolumen garantiert der Auftraggeber nicht.

Es gilt als verbindlich vereinbart, dass von beiden Teilen das jeweilige von der Firma DPD Austria GmbH, 1100 Wien, Warneckstr. 8 erstellte Handbuch für Transportunternehmer und Fahrer rechtlich bindend ist. Alle darin enthaltenen Vorgangsweisen und Abrechnungsmodalitäten sind einzuhalten und gelten ebenfalls als vereinbart.

Der Subfrächter haftet für den gänzlichen oder teilweisen Verlust, sowie für die Beschädigung von Packstücken, sofern der Schaden zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme und der Ablieferung der Pakete vorsätzlich oder grob fahrlässig eingetreten ist.

Das monatliche Mietentgelt für den Scanner beträgt € 49,53 und wird vom Auftraggeber monatlich abgezogen.

Vertragsstrafen:

Werden (insbesondere die hier angeführten) Punkte dieser Vereinbarung nicht eingehalten, haftet der Subfrächter für den entstandenen Schaden. Die dann von der DPD verrechneten "Strafentgelte" oder Schadenersatzforderungen sind dem Auftraggeber vom Subfrächter zur Gänze zu ersetzen.

Das richterliche Mäßigungsrecht ist ausgeschlossen. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen bleibt unberührt.

Vertretungen:

Der Subfrächter ist verpflichtet die angenommenen Aufträge auszuführen. Er ist berechtigt und im Falle seiner Verhinderung verpflichtet, sich von einer geeigneten Person vertreten zu lassen. Dies muss spätestens am Vortag mit dem Auftraggeber besprochen werden. Sofern der Auftraggeber einen Grund hat, die Vertretungsperson nicht zu erlauben, ist der Subfrächter verpflichtet eine andere Vertretung zu finden.

Erfüllt der Subfrächter die angenommen Aufträge nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgemäß, ist der Auftraggeber berechtigt, diese selbst zu erbringen oder durch Dritte erbringen zu lassen. Den hierdurch entstandenen Mehraufwand trägt der Subfrächter.

Fuhrpark:

Der Subfrächter mietet vom Auftraggeber einen Transporter der Marke [...]. Das monatliche Mietentgelt beträgt Netto € 732,44 zuzüglich KFZ-Versicherung in der Höhe von € 411,00 monatlich, beides zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 20%.

Für die Kalendertage, an denen das Fahrzeug nicht genutzt wird, ist kein Mietentgelt zu leisten. Solche Tage werden jeweils mit 1/22 des monatlichen Entgelts in Abzug gebracht. Für Schäden am Fahrzeug leistet der Subfrächter einen Selbstbehalt in Höhe von € 450,00.

Für Treibstoff muss der Subfrächter selbst sorgen.

Für alle unrechtlichen Vergehen ist der Subfrächter zur Verantwortung zu ziehen. Alle Strafen, Strafzettel, etc. sind vom Arbeitnehmer selbst zu bezahlen.

Vertragsdauer:

Der Vertrag beginnt am 16.07.2012 und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden.

[...]".

5. Die SGKK übermittelte der Landeshauptfrau von Salzburg mit Vorlagebericht vom 16.10.2012 den Verfahrensakt samt Einspruch, wobei im Vorlagebericht im Wesentlichen das Verwaltungsgeschehen zusammenfassend dargelegt und ausführlich auf die Einspruchspunkte in beweiswürdigender und rechtlicher Hinsicht eingegangen wird.

Demnach werde im Einspruch vom 20.09.2012 die (abhängige) Tätigkeit an sich nicht bestritten. Es werde lediglich vorgebracht, dass GSD einen Gewerbeschein hätte und für den BF als Subunternehmer arbeiten würde. Dem könne jedoch entgegnet werden, dass GSD für den BF arbeite, die Arbeitszeit, der Arbeitsort und das arbeitsbezogene Verhalten vom Dienstgeber vorgegeben seien, er an die Weisungen und die Ordnungsvorschriften des Dienstgebers gebunden und zumindest der "stillen Autorität" des Dienstgebers unterworfen sei und keinen eigenen unternehmerischen Gestaltungsspielraum habe. Es handle sich somit bei dem Beschäftigungsverhältnis von GSD entgegen der Ansicht des Dienstgebers um ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Des Weiteren wurde auf die Norm des § 539a ASVG verwiesen.

Da es gem. § 33 Abs. 1 ASVG die Pflicht jedes Dienstgebers sei, seine Dienstnehmer vor Beginn der Tätigkeit beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden, liege im vorliegenden Fall eine Meldepflichtverletzung durch den BF vor und sei der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen.

Abschließend wurde beantragt, den Antrag auf aufschiebende Wirkung abzuweisen, weiters den Einspruch abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen.

6. Mit Schreiben der Landeshauptfrau von Salzburg vom 31.10.2012 wurde dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs der Vorlagebericht der SGKK zur Kenntnis gebracht und ihm - unter Einräumung einer vierwöchigen Frist nach Zustellung dieser Verständigung - Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben.

7. Am 04.12.2012 langte beim Amt der Salzburger Landesregierung eine Stellungnahme seitens des BF bzw. seines rechtsfreundlichen Vertreters ein.

7.1. Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass GSD ein selbständiger Transportunternehmer sei, der seit dem 01.04.2012 über eine aufrechte Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhänger, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3,5 t nicht übersteige, verfüge.

Mittels Mietvertrag vom 09.07.2012 habe GSD vom BF einen Kleintransporter gemietet. Ausschließlich GSD sei Halter dieses Fahrzeuges. Das Fahrzeug sei als eigenes Betriebsmittel des GSD zu betrachten, da er aufgrund des Mietvertrages voll verfügungsberechtigt über diesen LKW sei. Die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse seien völlig irrelevant. Der Zeuge GSD verfüge somit nicht nur über eine Gewerbeberechtigung, sondern auch über eigene Betriebsmittel.

Entsprechend dem Subfrächtervertrag zwischen GSD und dem BF sei Ersterer nicht verpflichtet Leistungen persönlich auszuführen, sondern berechtigt dritte Personen zu beauftragen. Im Übrigen stehe es dem Subfrächter frei, Aufträge anzunehmen oder diese abzulehnen. Der Subfrächtervertrag, abgeschlossen zwischen dem BF und GSD, sehe unter Rechte und Pflichten ausdrücklich vor, dass es dem Auftragnehmer stets frei stehe, einzelne Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Werkvertragstypisch sei auch, dass der Subfrächter für den Verlust und Beschädigung hafte, während den Dienstnehmer eine derartige Haftung nur eingeschränkt nach den Bestimmungen des DHG treffen würde. Darüber hinaus verfüge GSD auch über die notwendige Steuer- und UID-Nummer.

Es erscheine in keiner Weise nachvollziehbar, wie die SGKK zu der Behauptung gelange, es wäre ein Dienstverhältnis vorgelegen. Es sei zu berücksichtigen, dass hier nicht einmal eine Abgrenzungsproblematik vorliege, sondern sämtliche Voraussetzungen des Werkvertrages erfüllt seien und darüber hinaus auch noch der Sonderfall des Asylwerbers vorliege.

Insgesamt sei die rechtliche Beurteilung der SGKK klar rechtswidrig und widerspreche jedenfalls auch dem Willen des Gesetzgebers, der den Dienstnehmer schützen habe wollen, aber nicht dem Einzelunternehmer, die Ausübung seines Gewerbes zu verbieten beabsichtige, der wie hier als Asylwerber keine Möglichkeit habe, einer unselbständigen Beschäftigung nachzugehen.

Zusammengefasst sei noch einmal zu betonen, dass beim Dienstvertrag die rechtlich begründete freie Verfügungsmacht über die Arbeitskraft des Dienstnehmers wesentlich sei. Es komme nach ständiger Judikatur also auf die Bereitschaft zur Dienstleistung für eine bestimmte Zeit an. Genau dies sei jedoch schon deshalb nicht der Fall, da GSD berechtigt gewesen sei, sich durch dritte Personen vertreten zu lassen und Aufträge abzulehnen. GSD sei auch persönlich nicht weisungsgebunden, sondern habe lediglich persönlich oder durch Dritte sein Werk erbringen müssen. Darüber hinaus habe er mit dem Fahrzeug über ein eigenes Betriebsmittel verfügt.

In diesem Zusammenhang sei noch festgehalten, dass der BF auch über eine Gewerbeberechtigung zum Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers verfüge.

7.2. Zum Beweis wurde der Subfrächtervertrag vom 16.07.2012, ein Auszug aus dem Gewerberegister der Stadtgemeinde Salzburg vom 04.05.2011 bezüglich des BF und vom 10.08.2006 bezüglich des GSD, eine Empfangsbestätigung des Magistrats Salzburg vom 19.01.2006 über die Standortverlegung des Gewerbes des BF, ein Mietvertrag vom 09.07.2012 und eine Bestätigung der Gültigkeit der UID-Nummer vom 15.10.2012 in Vorlage gebracht.

7.3. Abschließend wurden die gestellten Anträge vollinhaltlich aufrechterhalten.

8. Weiters befinden sich im Akt unter anderem eine Verständigung der Wirtschaftskammer Salzburg, Sparte Transport und Verkehr, durch GSD über die Wiederaufnahme eines selbstständigen Gewerbes vom 27.03.2012, eine Strafregisterbescheinigung des GSD vom 28.02.2012, ein ZMR-Auszug bezüglich des GSD vom 19.01.2012 und die sonstigen unter Punkt 7.2. angeführten Unterlagen sowie eine mit dem BF beim Magistrat Salzburg am 10.09.2012 aufgenommene Niederschrift.

In der Niederschrift vor dem Magistrat Salzburg am 10.09.2012 führte der BF als Beschuldigter aus, dass GSD seit dem Jahr 2006 einen Gewerbeschein habe und seit dieser Zeit selbständig sei. Er hätte mit GSD am 16.07.2012 einen "Subfrächtervertrag" abgeschlossen und habe GSD am 09.07.2012 einen Mietvertrag unterschrieben, in dem er von ihm einen LKW für eine monatliche Miete iHv 1.143,44 Euro netto gemietet habe. GSD habe seinen Gewerbeschein zwar einige Zeit ruhend gemeldet gehabt, diesen jedoch am 27.03.2012 wieder aktiviert. GSD fahre seine Touren selbständig, die Aufträge bekomme er von ihm. Wie dieser die Touren fahre, sei einzig und allein dessen Entscheidung. Bezahlt werde GSD nach geleisteten Touren. Bei Sonderfahrten werde ein gesonderter Tarif vereinbart, der sich von den Tarifen der Fixtouren unterscheide. GSD zahle beim Finanzamt die Steuern eines Selbständigen und sei auch bei der SVA versichert.

9. Bereits zuvor wurde dem BF von der SGKK in einem ähnlich gelagerten Fall, insbesondere aufgrund der wortgleichen Verwendung des "Subfrächtervertrages", mit Bescheid vom 25.11.2011 gem. §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 Abs. 1, 111a und 113 ASVG aufgrund einer begangenen Meldepflichtverletzung betreffend XXXX ein Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von €

1. 300,-- vorgeschrieben. Der gegen diese Entscheidung eingebrachte Einspruch wurde von der Landeshauptfrau von Salzburg mit Bescheid vom 23.05.2012 rechtskräftig gem. § 413 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm §§ 4 Abs. 1 und Abs. 2, 33 Abs. 1 und Abs. 1a, 35 Abs. 1, 49 Abs. 1, 113

Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 357 Abs. 1, 539 und 539a Abs. 1 bis Abs. 4 ASVG sowie § 38 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Zuge einer Kontrolle der Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt am 18.07.2012, 11.10 Uhr, wurde GSD beim Transport von Paketen für den BF angetroffen.

GSD ist seit dem 07.08.2006 Inhaber eines Gewerbescheines "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht überschreitet". Der Gewerbeschein wurde einige Zeit ruhend gemeldet. Mit 01.04.2012 wurde die am 27.03.2012 erstattete Anzeige über die Wiederaufnahme des selbständigen Gewerbebetriebes von Seiten der Wirtschaftskammer zur Kenntnis genommen.

Am 16.07.2012 wurde zwischen dem BF und GSD eine als "Subfrächtervertrag" titulierte Vereinbarung abgeschlossen.

GSD lieferte am 18.07.2012 auf der Tour 003 - einem Teil von Liefering - Pakete aus. Zuvor erfolgte am Montag, dem 16.07.2012, eine Einschulung des GSD durch den BF, weshalb Letzterer mit GSD an diesem Tag die Tour abgefahren ist, um ihm diese zu zeigen. Anschließend teilte der BF GSD mit, dass dieser ab 17.07.2012 selbst fahren würde. Der BF würde sich am Scanner ansehen, wieviel Zeit GSD benötigt habe und ob GSD alles richtig ausgeführt habe. Die täglich zehnstünden Arbeitszeiten des GSD sind von Montag bis Freitag von 04.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr, wobei es auch sein kann, dass GSD am Nachmittag überhaupt nicht arbeiten muss. Im Verhinderungsfall, etwa bei Krankheit, müsste der BF selbst oder einer seiner Angestellten die Tour fahren. Auch bei Urlaub springt der BF selbst ein. GSD hat keine Mitarbeiter, um sich vertreten lassen zu können. Eine entsprechende Entlohnung für die Vollzeittätigkeit des GSD wurde vereinbart. GSD muss für das Auto und den Scanner Miete zahlen und für das Benzin, Versicherung und Wartungskosten des Fahrzeuges aufkommen.

GSD war am 18.07.2012 für den BF als Zusteller in einem abhängigen Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG tätig, wobei der BF vor Arbeitsantritt keine Anmeldung von GSD beim zuständigen Krankenversicherungsträger bewirkt hat.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK, aus welchem sich der maßgebliche Sachverhalt ergibt.

Einsicht genommen wurde u. a. in den Subfrächtervertrag vom 16.07.2012, den Mietvertrag bezüglich eines Fahrzeuges vom 09.07.2012, den Auszug aus dem Gewerberegister der Stadtgemeinde Salzburg vom 04.05.2011 bezüglich des BF und vom 10.08.2006 bezüglich des GSD, die Verständigung der Wirtschaftskammer Salzburg, Sparte Transport und Verkehr vom 27.03.2012, die Empfangsbestätigung des Magistrats Salzburg vom 19.01.2006 über die Standortverlegung des Gewerbes des BF, die mit dem BF beim Magistrat Salzburg aufgenommene Niederschrift vom 10.09.2012, die anlässlich der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 18.07.2012 mit GSD aufgenommene Niederschrift, die an die SGKK übermittelte Anzeige gem. § 27 AuslBG, die Bestätigung über die Gültigkeit der UID-Nummer vom 15.10.2012 und den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 23.05.2012 in einem ähnlich gelagerten Fall (wortgleiche Verwendung des Subfrächtervertrages durch den BF).

Die Betretung des GSD wurde durch Organe der Finanzpolizei durch eigene dienstliche Wahrnehmung festgestellt.

Das Vorliegen eines Gewerbescheines "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht überschreitet" im Zeitpunkt der Betretung blieb im Verfahren unbestritten.

Der Abschluss des "Subfrächtervertrages" am 16.07.2012 ergibt sich aus dem vom BF in Kopie vorgelegten Dokument.

Die Art der Tätigkeit des GSD beim BF ergibt sich einerseits aus dem "Subfrächtervertrag" vom 16.07.2012 und andererseits aus der mit dem BF beim Magistrat Salzburg aufgenommenen Niederschrift vom 10.09.2012 und der anlässlich der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 18.07.2012 mit GSD aufgenommenen Niederschrift, wonach GSD und der BF übereinstimmend erklärten, dass GSD als Transporteur von Packstücken tätig war. Diese Tätigkeit an sich wurde seitens des BF auch im weiteren Verfahren nie bestritten.

Die Feststellungen zur Arbeitszeit, zum Arbeitsort, zum arbeitsbezogenen Verhalten sowie zu den sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnissen, zur persönlichen Arbeitspflicht von GSD und zur Entlohnung sowie zu den von GSD zu tragenden Kosten stützen sich einerseits auf den Subfrächtervertrag vom 16.07.2012 sowie andererseits auf die mit dem BF beim Magistrat Salzburg aufgenommene Niederschrift vom 10.09.2012 und der anlässlich der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 18.07.2012 mit GSD aufgenommenen Niederschrift.

Dass GSD zum Zeitpunkt der Betretung durch die Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes durch den Dienstgerber nicht als Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet war, blieb im Verfahren unbestritten.

Abschließend ist anzumerken, dass bezüglich des im Einspruch gestellten Beweisantrags seitens des BF nicht konkret dargelegt wurde, inwieweit die Einvernahme des BF und die nochmalige Einvernahme des GSD zu einem anderen, für den BF günstigeren Ergebnis hätten führen können. Zudem haben der BF im Zuge der Einvernahme vor dem Magistrat Salzburg am 10.09.2012 und GSD im Zuge der Einvernahme vor dem Finanzamt Salzburg-Stadt am 18.07.2012 ihre Ansichten bereits kundgetan. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes der maßgebliche Sachverhalt hinreichend und wurde die Sachverhaltsrelevanz einer (nochmaligen) Äußerungsmöglichkeit nicht konkret aufgezeigt. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).

Resümierend sind die von der SGKK getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung hinreichend tragfähig, um die rechtliche Subsumtion zu stützen.

Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind somit dem Akt der SGKK zweifelsfrei und lückenlos und ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit zu entnehmen. Alle hinsichtlich des Einspruches abzuklärenden Fragen sind umfassend und lückenlos vollständig aus den bisher vor der SGKK dargelegten Ausführungen und aus dem Verwaltungsakt zu ersehen. Eine weitere mündliche Erörterung kann aus diesen Gründen unterbleiben, da dadurch keine Veränderung der Klärung der Rechtssache in wesentlichen Punkten zu erwarten ist.

Im Übrigen wird auf die Erwägungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG

3.2.1. § 113 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde

[...]

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

[...]

3.2.2. § 4 ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

[....]

3.2.3. § 33 ASVG lautet:

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

3.2.4. § 35 ASVG lautet auszugsweise:

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.3.1. Zur Dienstnehmereigenschaft von GSD:

3.3.1.1. Die SGKK vertritt die Ansicht, dass es sich bei GSD um einen Dienstnehmer iSd § 4 Abs 1 u. 2 ASVG handelt. Vom BF wird dies bestritten und geht er davon aus, dass er mit GSD einen Werkvertrag abgeschlossen hat.

3.3.1.1.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls grds. auch, wer nach § 47 Abs 1 iVm Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.

3.3.1.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 21. Dezember 2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.

Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt.

Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003; 11. 12. 2013, Zl. 2011/08/0322, mwN; 20.03.2014, 2012/08/0024).

3.3.1.1.3. Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (Hinweis E 17.11.2004, 2001/08/0131).

Weichen die "wahren Verhältnisse" jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet (Hinweis VwGH 13.8.2003, 99/08/0174). Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0188; 20.03.2014, Ro 2014/08/0044).

GSD hat mit dem BF eine als Subfrächtervertrag bezeichnete Vereinbarung in Schriftform abgeschlossen. Beim Frachtvertrag handelt es sich im Wesentlichen um einen Werkvertrag. Als im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung bzw. Erfolg ist hier die wiederholte Abholung und Lieferung bzw. Transport von Waren auf durch den BF vorbestimmten Touren zu sehen. Der Vertrag endet nicht wie bei einem Werkvertrag als Zielschuldverhältnis typisch nach Erbringung der Leistung bzw. Lieferung, sondern wurde die wiederholte Erbringung dieser Leistung durch GSD auf unbestimmte Zeit mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist vereinbart. Daraus wird ersichtlich, dass GSD hier laufend zu erbringende, niedrig qualifizierte (Dienst)Leistungen eines Erwerbstätigen, der - mag er sich für seine Arbeit auch eines eigenen angemieteten Betriebsmittels (Kfz.) bedienen - über keine unternehmerische Organisation verfügt und auch im Wesentlichen nicht als selbständig am Markt auftretender Unternehmer in Erscheinung tritt, letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert. Aus einem solchen Erwerbstätigen wird im konkreten Fall auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn man die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bestimmte Abschnitte zerlegen und diese Abschnitte sodann zu "Werken" erklären würde (vgl zB VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258; 03.10.2013, 2012/09/0016). Insoweit der BF in seiner Stellungnahme im Übrigen darauf hinweist, dass es sich bei GSD um einen Asylwerber handle, so ist dies in diesem Zusammenhang bezüglich der Abgrenzung Werkvertrag/ Dienstvertrag völlig ohne Belang.

Persönliche Abhängigkeit

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (vgl. VwGH vom 20. Februar 2008, Zl. 2007/08/0053, mwN).

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist somit die persönliche Arbeitspflicht (vgl. zum Folgenden die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2013, Zl. 2013/08/0093, und vom 15. Juli 2013, Zl. 2013/08/0124). Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH 25. April 2007, VwSlg. 17.185/A).

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient.

Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 30.11.2012 berührt, die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, Zl. 2006/08/0193, und nochmals das vom 14. Februar 2013, Zl. 2012/08/0268).

Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen (VwGH 02.12.2013, 2013/08/0191).

Im Zweifel ist persönliche Arbeitspflicht anzunehmen, wenn eine generelle Vertretungsbefugnis weder behauptet noch festgestellt worden ist. Eine ausdrückliche Untersagung der Vertretung bei der Erbringung von Arbeitsleistungen ist nicht erforderlich (VwGH 28.03.2012, 2012/08/0032).

Ein (ausdrücklich) vereinbartes (generelles) Vertretungsrecht schließt die persönliche Abhängigkeit nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und deren Einräumung nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht. Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht nämlich im Verdacht, ein Scheingeschäft zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (VwGH 28.03.2012, 2009/08/0135).

Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH 16. November 2011, Zl. 2008/08/0152 mwN; 02.12.2013, 2013/08/0191).

Eine derartige Berechtigung zur generellen Vertretung stand dem Dienstnehmer laut dem vorgelegten Frachtvertrag nicht zu. Zwar war vertraglich vereinbart, dass sich der Dienstnehmer durch geeignete Personen vertreten lassen darf, dies allerdings erst nach dem dies spätestens am Vortag mit dem BF besprochen wurde.

Im Übrigen würde ein (ausdrücklich) vereinbartes (generelles) Vertretungsrecht die persönliche Abhängigkeit nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird. Gegenständlich ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des GSD, dass ein generelles Vertretungsrecht weder tatsächlich gelebt wurde, noch bei Vertragsabschluss ernsthaft damit zu rechnen war, dass tatsächlich davon Gebrauch gemacht wird. GSD gab am 18.07.2012 in diesem Zusammenhang zu Protokoll, dass er über keine Mitarbeiter verfügt, um sich vertreten zu lassen. Im Fall der Erkrankung oder des Urlaubs würde der BF oder einer dessen Angestellten die Tour übernehmen.

In Bezug auf den Arbeitsort wurde GSD vom BF eine konkrete Tour (Tour 003) vorgegeben. Wenngleich sich zunächst aus dem Subfrächtervertrag nur indirekt ableiten lässt, dass die Lieferungen rechtzeitig beim Kunden sein müssen, so wurden doch unbestritten in der Praxis konkrete Zeiträume für die Zustellung festgelegt, was auch die Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Arbeitszeit des GSD stark einschränkte. Demnach war die Arbeitszeit des GSD grundsätzlich Montag bis Freitag von 04.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens ist anzuführen, dass GSD hinsichtlich der zu absolvierenden Tour einen Tag vom BF eingewiesen wurde. Weiters wurde mit Hilfe des Scanners überprüft bzw. kann mit Hilfe des Scanners überprüft werden, ob GSD die Pakete zuverlässig zustellt, bei Nachbarn hinterlässt oder hinterlegt und welche Zeiten er für die Zustellung der Pakte benötigt.

Es sind dies im Wesentlichen doch Umstände die für eine grundsätzliche Integration in den Betrieb des BF und ein Überwiegen der persönlichen Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegenüber der bei einem Werkvertrag typischen Unabhängigkeit des GSD sprechen.

Was die Gewerbeberechtigung und die Steuer- bzw. UID-Nummer des GSD betrifft, so ist es keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer etwa zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt (vgl. VwGH 2. April 2008, Zl. 2007/08/0038) der ihn dazu berechtigt selbständig Leistungen zu erbringen, da daraus nicht ableitbar wäre, ob er im konkreten Fall selbständig oder in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wurde (VwGH 11.12.2013, 2011/08/0322). Die Innehabung von Gewerbescheinen für Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und üblicherweise auch von abhängigen Beschäftigten erbracht werden, durch solche Personen ist Teil eines verbreiteten Missbrauchs der Gewerbeordnung, die einerseits der Verschleierung abhängiger Beschäftigungsverhältnisse dient und andererseits oft Tätigkeiten betrifft, von denen nicht auszuschließen ist, dass es sich um "gegen Stunden- oder Taglohn oder gegen Werkentgelt zu leistende Verrichtungen einfachster Art" handelt, die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 8 GewO von der Gewerbeordnung ausgenommen sind (vgl. VwGH 2012/08/0032, zum Fall eines Gewerbescheines für das "Verspachteln von Gipskartonplatten" das Erkenntnis des VwGH vom 21. Dezember 2011, Zl. 2010/08/0129, mwN).

Entgelt

Zwischen dem BF und GSD wurde ein pauschales Entgelt für die Tour vereinbart und wurde dies auch nicht bestritten.

Wirtschaftliche Abhängigkeit

Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit. Sie darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem Angewiesensein des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (VwGH 04.06.2008, 2007/08/0179).

Aus den bisher dargelegten Feststellungen ergibt sich, dass die vorliegenden Tätigkeiten in persönlicher Abhängigkeit verrichtet wurden. Daraus ist zwingend auf wirtschaftliche Abhängigkeit zu schließen.

Der Umstand, dass notwendige Betriebsmittel (etwa das Kfz samt den damit erforderlichen Aufwendungen und der Scanner) indirekt von GSD durch Anmietung vom BF zur Verfügung gestellt worden sind, kann hier im Rahmen der nach § 4 Abs. 2 ASVG gebotenen Gesamtabwägung jedenfalls nicht ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit bewirken. Selbst wenn GSD das Kfz für diese Art der Tätigkeit sogar eigens angeschafft und die Aufwendungen dafür steuerlich geltend gemacht hätte, so wäre dies hier nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258). Im Übrigen darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass das Monatsgehalt des GSD für diese Tätigkeit als relativ hoch anzusehen ist und die von GSD für das Fahrzeug und den Scanner zu übernehmenden Kosten (etwa in Form des Mietvertrages für das Kfz) hierbei bei Festlegung des Gehalts offenbar bereits Berücksichtigung fanden, wobei festzuhalten ist, dass im vorliegenden Subfrächtervertrag im Unterpunkt "Fuhrpark" sogar vom Arbeitnehmer als Bezeichnung für den GSD die Rede ist.

Wenn der BF zudem in der Stellungnahme vom 30.11.2012 behauptet, dass es auch werkvertragstypisch sei, dass GSD laut dem vorliegenden Vertrag für den Verlust und Beschädigung hafte, während einen Dienstnehmer eine derartige Haftung nur eingeschränkt nach den Bestimmungen des DHG treffen würde, so ist dem zu entgegnen, dass diese schadenersatzrechtliche Regelung im Vertrag nicht zur Feststellung geeignet ist, ob GSD in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt vom BF beschäftigt wurde. Tatsächlich ist die Dienstnehmereigenschaft anhand der obigen Kriterien festzustellen und sind in der Folge - falls es sich um einen Dienstnehmer handelt - die Regelungen des DHG unabhängig von der vertraglichen Regelung zwingend zugunsten des Dienstnehmers anzuwenden. Außer durch Kollektivvertrag kann die Rechtsposition, die sich aus den §§ 2 bis 4 DHG ergibt, nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers verändert werden. Wären die angeführten Bestimmungen des DHG bloß als nachgiebiges Recht konzipiert, könnte der Schutzzweck dieses Gesetzes sehr leicht durch entgegenstehende einzelvertragliche Abmachungen unterlaufen werden. Die zwingende Wirkung ist allerdings bloß eine einseitige, und zwar besteht sie nur zugunsten des Arbeitnehmers. Unzulässig sind demnach lediglich Vereinbarungen, die zum Nachteil des Arbeitnehmers von den §§ 2 bis 4 DHG abweichen. Sehr wohl erlaubt sind hingegen Vereinbarungen, mit denen zum Nachteil des Arbeitgebers von den Bestimmungen des Gesetzes abgegangen wird (Wachter in Schwimann/Kodek, ABGB3, § 5 DHG Rz 1 und 3).

Insoweit GSD im Zuge der Einvernahme vor dem Finanzamt Salzburg-Stadt am 18.07.2012 im Übrigen davon ausging, am 18.07.2012 auf Probe für den BF gearbeitet zu haben, so vermag dies im vorliegenden Fall nichts zu ändern. Die Tätigkeit des GSD ist dem Betrieb des BF am angegebenen Tag zu Gute gekommen.

Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG beginnt gemäß § 10 Abs. 1 ASVG unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit der tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung, sofern diese in einem Verhältnis wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit verrichtet wird. Sobald der Antritt einer solchen Beschäftigung tatsächlich erfolgt, ist nicht mehr entscheidend, ob die Vertragsparteien diesen oder einen anderen Tag als den Tag der Arbeitsaufnahme vereinbart haben.

In verschiedenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen ist das Dienstverhältnis auf Probe geregelt (§ 1158 Abs. 2 ABGB, § 19 Abs. 2 Angestelltengesetz, § 16 Abs. 2 Gutsangestelltengesetz, § 10 Abs. 1 Landarbeitsgesetz, § 4 Abs. 3 Vertragsbedienstetengesetz). Darunter versteht man ein für einen durch das Gesetz selbst begrenzten Zeitraum (in der Regel höchstens einen Monat) vereinbartes Arbeitsverhältnis mit jederzeitiger (gleichsam stündlicher) Lösbarkeit.

Das Dienstverhältnis auf Probe soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, sich davon zu überzeugen, ob sich der Arbeitnehmer für die ihm zugedachte Stelle eignet, bevor er ihn endgültig einstellt (vgl. Martinek-Schwarz, Kommentar zum Angestelltengesetz, Erläuterung 7 zu § 19). Die genannten gesetzlichen Bestimmungen setzen für die Erprobung des Arbeitnehmers die Begründung eines (im Zweifel entgeltlichen (§ 1152 ABGB)) Arbeitsverhältnisses voraus.

Es steht daher der Annahme eines (versicherungspflichtigen) Probearbeitsverhältnisses nicht entgegen, dass die (Weiter)Beschäftigung möglicherweise vom Erfolg des GSD in der Arbeitswoche ab dem 16.07.2012 abhängig gemacht wurde, zumal im Probearbeitsverhältnis ohnehin die Möglichkeit zu dessen jederzeitiger Auflösung ohne Begründung besteht und daher auch der nicht wunschgemäße Erfolg der Einschulung bzw. der anschließenden Tätigkeit in der Woche ab dem 16.07.2012 der Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Dienstgeber sein kann.

Es wurde daher mit dem einvernehmlichen Beginn einer betrieblichen Tätigkeit (und sei sie auch nur zur Probe gedacht gewesen) das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis noch am 16.07.2012 in Gang gesetzt.

Resümierend kann der SGKK nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass hier GSD vom BF in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurde, weil die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit insgesamt gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen.

Zusammengefasst ist daher sehr wohl von der Dienstnehmereigenschaft von GSD auszugehen.

3.3.2. Zur Vorschreibung des Beitragszuschlags:

Der BF hat somit als Dienstgeber zumindest am 18.07.2012 GSD, der gem. § 4 ASVG als ein der Pflichtversicherung unterliegender Dienstnehmer anzusehen war, entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.

Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von 500 Euro je nicht angemeldetem Dienstnehmer und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von 800 Euro, somit insgesamt 1.300 Euro, wurden daher von der SGKK gem. § 113 Abs. 1 Z 1 u. Abs 2 ASVG zu Recht vorgeschrieben.

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 ASVG genannten Personen Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag in diesem Fall nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500,-- EUR je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800,-- EUR. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,-- EUR herabgesetzt werden.

Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz "bis auf 400 EUR" verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1974, Zl. B 13/74, VfSlg. 7326/1974), zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte. Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf 400 EUR herabzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, Zl. 2008/08/0218).

Wie dem vorliegenden Verwaltungsakt zu entnehmen ist, steht fest, dass es sich um keine erstmalige verspätete Anmeldung handelt, war der Dienstnehmer XXXX doch schon am 08.11.2011 ohne rechtmäßige Anmeldung vom BF beschäftigt worden. Daher ist vom erkennenden Richter festzustellen, dass in vorliegender Causa von keiner erstmalig verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen iSd § 113 Abs. 2 ASVG auszugehen ist. Es ist daher festzustellen, dass im vorliegenden Beschwerdefall keine unbedeutenden Folgen im Sinne des Gesetzes vorgelegen sind, weswegen der SGKK nicht entgegen zu treten ist, wenn sie gem. § 113 Abs. 2 ASVG den Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht bis auf 400 Euro herabsetzte bzw. den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht entfallen ließ, wobei zudem anzumerken ist, dass die Beschwerde zu dieser Frage keinerlei Ausführungen enthält und sich der Prüfungsumfang (§ 27 VwGVG) somit auch nicht darauf erstrecken würde. Es wurden in der Beschwerde schließlich auch keine konkreten Umstände dargetan, die auf besonders berücksichtigungswürdige Umstände hinweisen würden.

Im Einspruch an die Landeshauptfrau von Salzburg vom 20.09.2012, wurde der Antrag gestellt dem angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit aus der Aktenlage ersichtlich, wurde diese von der Landeshauptfrau nicht zuerkannt. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 19.03.2014 bei der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Da mit diesem Erkenntnis bereits eine Entscheidung in der Sache ergeht, bedurfte es keiner Beurteilung mehr über die aufschiebende Wirkung. Zudem hat die Beschwerde seit 01.01.2014 ex lege aufschiebende Wirkung.

Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde folglich abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zu einem Beitragszuschlag von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es - wie insbesondere aus der unter Punkt 3.3. zitierten Judikatur ersichtlich ist - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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