L508 2009401-2•BVwG L508 2009401-2
L508 2009401-2Federal Administrative CourtSep 24, 2015
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -<br/>Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache
L508 2009401-2/5E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2015, Zl. 612113702, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Dr. HERZOG beschlossen:
A) I. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sowie iVm § 22 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.12.2012 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nach Zulassung des Verfahrens am 30.01.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
2. Zu seinen Ausreisegründen führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 01.12.2012 aus, er sei seit 2010 Mitglied der Partei Tehri Insaf gewesen. Er sei für die jungen Parteimitglieder zuständig gewesen. Er habe mit seiner Gruppe sehr viel soziale Arbeit geleistet und armen Leuten geholfen, weshalb die Leute der gegnerischen PP-Partei ihre Feinde geworden seien. Er bzw seine Partei hätte im Februar 2010 eine Demonstration organisiert. Drei bewaffnete Leute hätten sie zufällig angeschossen. Sein Freund Malek SHAHED, sei dabei schwer verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe jenen sofort ins Krankenhaus gebracht, wo er fünf Stunden später verstorben sei. Dem Beschwerdeführer selbst sei von den unbekannten Tätern in den Unterschenkel geschossen worden. Er habe diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt, diese habe jedoch nicht geholfen, sondern Geld dafür verlangt. Der Beschwerdeführer bzw seine Partei hätten auch das Auto der Täter zur Polizei gebracht und diese habe das Auto fünf Tage später den Tätern zurückgegeben. Die Täter seien nicht verfolgt worden. Er selbst sei von den Tätern mehrmals telefonisch bedroht worden und man habe ihn aufgefordert, die Anzeige zurückzuziehen, ansonsten würde er getötet werden. Drei Monate später habe er seine Heimat verlassen. Er sei nach Lahore gefahren, habe sich auch dort nicht sicher gefühlt, da dort ebenso viele Leute der PP-Partei gewesen seien, und sei dann nach Karachi gefahren, wo er bei einem Freund aufhältig gewesen sei, der ihm gesagt habe, dass Karachi auch nicht sicher sei. Dann habe er das Land verlassen. Er habe Angst, bei Rückkehr von den Leuten der PP-Partei umgebracht zu werden und dass er mit der pakistanischen Polizei Probleme bekäme, da diese von der PP-Partei bestochen sei und er von der Polizei ein paar Mal kontaktiert worden sei. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 30.01.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, mit seinem Freund MALIK KALEAR Shahedi einen Jugendflügel ("youth wing") der Partei des Imran Khan geführt zu haben. Sein Freund sei der Obmann, er der Stellvertreter gewesen. Sechs bis sieben Monate seien in Ruhe vergangen. Bei der gegnerischen PP-Partei habe es einen Mann namens KALEAR Rozi gegeben, der eher ein Gangstertyp gewesen und neidisch auf den Beschwerdeführer und seinen Freund gewesen sei, da sie noch sehr jung gewesen seien und es sehr weit mit dem Jugendflügel gebracht hätten . Sie hätten kurz vor den Wahlen in Taj Marrigh Hall ein Meeting gehabt, bei der auch die gegnerischen Parteien da gewesen seien. Er und sein Freund seien ein bisschen seitlich gestanden, als jener KALEAR Rozi plötzlich das Feuer eröffnet hätte. Dieser habe den ersten Schuss zur Decke gerichtet und als nächstes dem Freund des Beschwerdeführers direkt in den Kopf geschossen. Als der Beschwerdeführer den Freund habe aufheben wollen, sei auch er selbst am Knöchel und an der Wade des rechten Beines getroffen worden. Der Freund sei auf dem Weg ins Krankenhaus verstorben. Der Beschwerdeführer sei nach dem Tod des Freundes wieder zum Tatort zurück und dort von der Polizei als Zeuge einvernommen worden. Es sei ein FIR aufgenommen worden und die Polizei habe den Beschwerdeführer dann immer wieder geholt. Seine Familie habe ihm gesagt, er solle die Polizei nicht unterstützen, da diese von jenem Rozi bestochen worden sei. Der Beschwerdeführer habe dann erfahren, dass er von jenem Rozi gesucht werde, da er diesen beim FIR namentlich genannt habe. Der Beschwerdeführer habe sich dann sogar in Lahore und Karachi versteckt und seine Heimat im August 2011 verlassen.
3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III). Das BFA erließ schließlich noch gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 1,5 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Das BFA erachtete im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle. Der Beschwerdeführer könne zudem den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen und indiziere dies das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit, zumal dies schon auf Grund gesetzlicher Rahmenbedingungen in Verbindung mit dem gegenwärtig sehr schwierigen markt- und beschäftigungspolitischen Szenario nicht als kurzfristiger Engpass anzusehen sei und sei daher ein Einreiseverbot für 1,5 Jahre aufgrund der Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers als gerechtfertigt und notwendig anzusehen.
4. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2015, GZ: L516 2009401-1/5E
hinsichtlich Spruchpunkt I., II. und III. gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. wurde stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben. Die abweisende Entscheidung erfolgte im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit. Die Behebung des Einreiseverbotes wurde dahingehend begründet, dass der belangten Behörde vorzuwerfen sei, dass sie hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen habe lassen und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspräche (vgl § 60 iVm § 58 Abs. 2 AVG). Dieses Erkenntnis erwuchs am 11.02.2015 gemäß § 8 ZustellG durch Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch in Rechtskraft.
5. Der Antrag des Beschwerdeführers an den Verfassungsgerichtshof um Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des VfGH E 632/2015-10 vom 28.05.2015 zurückgewiesen.
6. Am 07.09.2015 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz.
7. Am 08.09.2015 erfolgte die asylrechtliche Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Zu seinen nunmehrigen Antragsgründen befragt gab der BF an, er habe keine neuen Gründe, seine alten (gemeint: im Erstverfahren behaupteten) Gründe seien nach wie vor aufrecht. Er hätte Kontakt nach Pakistan und habe von Freuden erfahren, dass seine Gegner weiterhin auf ihn warten würden. Diese Gegner hätten zuletzt auch vier Menschen getötet. Er hätte erst jetzt einen Asylantrag gestellt, da er nun in Haft sei und erst jetzt vom negativen Asylbescheid erfahren habe. Ferner gab er an, dass er nach Erhalt der negativen Asylentscheidung nach Deutschland und Italien gereist sei. Mit gefälschten Dokumenten sei er wieder nach Österreich zurückgekehrt. Er habe eine 14jährige Freundin und würde diese lieben, deshalb sei er auch wieder nach Österreich zurückgekehrt.
8. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 15.09.2015 gab der Antragsteller an, seit ca einem Jahr an Herzrhythmusstörungen zu leiden und auch vergesslich zu sein. Befragt zum Grund für die Asylantragstellung gab er an, dass vor zwei Monaten seine Feinde sogar seinen Freund getötet hätten. Sein Vater sei vor einem Jahr aus lauter Angst gestorben. Außerdem habe er eine 14jährige polnische Freundin, bei der er vor etwa einem Jahr eingezogen sei.
9. Mit Datum 15.09.2015 wurde dem BF seitens des BFA gem. § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen nunmehrigen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
10. Am 17.09.2015 wurde der BF an der Erstaufnahmestelle-West des BFA nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit seines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.
Auch wurde ihm zu den länderkundlichen Feststellungen des BFA Parteigehör gewährt.
11. Im Zuge dieser Einvernahme wurde gem. § 22 Abs. 10 AsylG iVm § 62 Abs. 2 AVG der mündliche Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes des BF gem. § 12a Abs. 2 AsylG verkündet und beurkundet.
Die belangte Behörde stellte neben der Identität und Staatsangehörigkeit des BF fest, dass dieser keiner schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung unterliege und auch sonst keine stichhaltigen Hinweise dafür vorliegen, dass eine Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat nicht zulässig wäre. Zu den nunmehrigen Antragsgründen wurde festgestellt, dass diese gegenüber dem ersten Verfahrensgang unverändert geblieben seien und der gg. Antrag daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Im Rahmen der Beweiswürdigung stützte die belangte Behörde ihre Feststellungen auf die bisherigen persönlichen Aussagen des BF zu seiner Person und seinen Ausreisegründen.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die Behörde darauf, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gegeben seien. Es liege ein sogen. Folgeantrag vor, der mangels neuen Sachverhalts voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, die vormals gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei weiterhin aufrecht, zumal dieser zwischenzeitig zwar das österr. Bundesgebiet verlassen habe, jedoch nicht in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, und dem BF drohe im Falle einer Abschiebung auch keine Rechtsverletzung iSd § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG.
12. Mit 22.09.2015 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim BVwG, Außenstelle Linz, ein und wurde dies in der Folge dem BFA bekannt gegeben.
Mit gleichem Tag wurde dem BFA die Mitteilung des BVwG übermittelt, dass die nach Aktenvorlage gem. § 22 Abs. 1 und 2 BFA-VG erfolgte Überprüfung des mündlich verkündeten Bescheides des BFA durch den zur Entscheidung berufenen Richter die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ergeben habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden, sofern das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des bekämpften Bescheides.
2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:
Die Staatsangehörigkeit und Identität des BF stehen fest.
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang im Zusammenhang mit dem ersten Antrag auf internationalen Schutz des BF steht fest.
Festgestellt wird weiters, dass sich der BF nach Rechtskraft des Vorverfahrens in Deutschland und Italien aufgehalten hat.
Wie im Verfahrensgang bereits ausgeführt, wurde das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 01.12.2012 angestrengte und zu Zl. 612113702/1591554 geführte (erste) Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz mit am 11.02.2015 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2015, GZ: L516 2009401-1/5E, negativ abgeschlossen.
Im nunmehr am 07. August 2015 angestrengten zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz hat sich der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung durch Orange des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde ausschließlich auf Gründe bzw. einen Sachverhalt bezogen, die bzw. den er bereits im Rahmen seines Erstverfahrens ins Treffen geführt hat. Festgestellt wird dahingehend auch, dass eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Situation in Pakistan seit Abschluss des Erstverfahrens (Februar 2015) nicht eingetreten ist.
In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben.
Wie bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bestehen beim Beschwerdeführer auch gegenständlich keinerlei Hinweise auf etwaige (schwerwiegende) physische bzw. psychische Erkrankungen.
Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.
Es existieren auch sonst keinerlei Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung, sodass der am 07. August 2015 gestellte Folgeantrag im Asylverfahren voraussichtlich zurückzuweisen sein wird.
2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen (Beweiswürdigung):
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zum Gang des Erstverfahrens und des gegenständlichen Verfahrens sowie zu seinem Aufenthalt in Deutschland und Italien wurden auf der Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl getroffen.
Die Feststellungen zu den nunmehrigen Antragsgründen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz gründen sich auf dessen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie dessen Einvernahme durch ein Organ der belangten Behörde. Diesen war in der Gegenüberstellung zu den Angaben im Erstverfahren in Übereinstimmung mit den Feststellungen der belangten Behörde keine maßgebliche (glaubwürdigen) Neuerung zu entnehmen. Insoweit das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers über seine bisherigen Ausführungen hinausgeht, etwa dass er von Freunden erfahren habe, dass seine Gegner noch immer auf ihn warten würden, von seinen Gegnern vier Menschen und auch sein Freund getötet worden wären und vor einem Jahr auch sein Vater aus Angst verstorben sei, so ist auf Folgendes hinzuweisen: Seine ursprünglichen Verfolgungsbehauptungen bezüglich einer allfälligen Bedrohung seitens seiner Gegner wurden bereits im ersten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2015, GZ: L516 2009401-1/5E rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren - mit näherer dortiger Begründung - als nicht glaubhaft gewertet. Das neue Vorbringen fußt aber direkt auf dem ursprünglichen Vorbringen und kann daher ebenfalls nur als nicht glaubhaft gewertet werden.
Das BFA hat in seinem Bescheid im Erstverfahren auch die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe, geprüft und verneint. Eine entscheidungswesentliche Änderung ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, wie sich aus den aktuellen Länderberichten ergibt, die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgehalten wurden, und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert behauptet.
Hinweise auf etwaige (schwerwiegende) physische oder psychische Erkrankungen sind auch im gegenständlichen Asylverfahren nicht zu Tage getreten und wurde vom Beschwerdeführer auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Was die nunmehr erstmals behaupteten Herzrhythmusstörungen sowie die Vergesslichkeit betrifft, so ist dahingehend auszuführen, dass der Beschwerdeführer weder ein medizinisches Attest hierfür in Vorlage gebracht hat noch befindet er sich in ärztlicher Behandlung, weshalb davon auszugehen ist, dass jedenfalls eine schwere behandlungsbedürftige Erkrankung, welche einer Abschiebung entgegenstehen könnte, beim Beschwerdeführer nicht gegeben ist. Überdies ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit respektive die Pflicht (Mitwirkungspflicht) gehabt hätte, diese Erkrankungen bereits im Erstverfahren (Erkenntnis vom 11.02.2015) geltend zu machen, gab er im Rahmen der Einvernahme am 15.09.2015 doch an, dass er bereits seit ca einem Jahr an Herzrhythmusstörungen leide und die Vergesslichkeit seit rund 6 Monaten bestünde.
Was das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens betrifft, so ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, er habe zwei Deutschkurse besucht und sei als Zeitungskolporteur tätig gewesen, von ihm nicht belegt werden konnten. Ferner ist hierzu auszuführen, dass er derartiges bereits im Erstverfahren (Erkenntnis vom 11.02.2015) geltend machen hätte müssen, kann dies doch - bei Änderung entscheidungsrelevanter Tatsachen - im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren erwartet werden. Denn gerade, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa ihre familiären Verhältnisse handelt, besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Selbiges trifft auf seine Angaben, er hätte seit über einem Jahr eine polnische Freundin in Österreich zu. Hierzu ist ferner auszuführen, dass der Beziehung eines 36 jährigen Mannes (Geburtsdatum des BF: XXXX) zu einem 14jährigen Mädchen, wohl wenig Ernsthaftigkeit beizumessen ist, andernfalls die Verwirklichung eines Straftatbestand nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Aus einem Aktenvermerk des BFA vom 15.09.2015 ergibt sich ferner, dass seitens des BFA mit der behaupteten Freundin des Beschwerdeführers und deren Mutter telefonisch Rücksprache gehalten wurde, wobei beide angaben, dass der BF zwar rund ein Jahr bei ihnen gewohnt habe, jedoch die Familie im Mai 2015 verlassen habe und nach Deutschland gereist sei. Ein Familienleben in Österreich hat der Beschwerdeführer sohin nicht glaubhaft gemacht und ist daher kein schützenswerten Privat- noch Familienleben gegeben.
Sonstige Integrationsmerkmale sind auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang sei aber auch darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt seit Februar 2015 illegal im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und dies selbst bei - im Vergleich zum Vorverfahren - vorangeschrittener Integration zu Lasten des Beschwerdeführers schwerwiegend zu berücksichtigen gewesen wäre.
Zu A) (Spruchpunkt I)
3.1. Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:
"§ 12a.
(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idgF ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."
Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte§ 22 BFA-VG lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
§ 22 Abs. 10 AsylG lautet:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
3.2. Den Feststellungen oben folgend hegt das erkennende Gericht keine Bedenken hinsichtlich der Feststellung der belangten Behörde, dass im gg. Fall die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes iSd §12a Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 AsylG gegeben waren.
3.3. Die im Erkenntnis des BVwG vom 11.02.2015, GZ: L516 2009401-1/5E gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erwuchs mit der Zustellung dieser Entscheidung durch Hinterlegung im Akt sowie mangels dagegen erhobener Beschwerde in Rechtskraft.
Die belangte Behörde hat zutreffend festgestellt, dass der BF seit der Abweisung seines ersten Schutzbegehrens das österr. Bundesgebiet verlassen hat.
Die Behörde zog aus diesen Tatsachen und ihrer daraus folgenden Feststellung, dass der Antragsteller "zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hat, aber nicht in sein Heimatland zurückgekehrt ist", die Schlussfolgerung, dass die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung "nach wie vor aufrecht" sei.
3.4. Bereits das am 1. Juli 2011 in Kraft getretene Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38 (FrÄG 2011), hat das System der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen neu geordnet. Gegen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige, nicht privilegierte Drittstaatsangehörige gibt es nunmehr in Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL) eine einheitliche Rückkehrentscheidung, die - grundsätzlich - mit einem Einreiseverbot zu verbinden ist (vgl. ErläutRV zu diesen Bestimmungen, 1078 BlgNR
24. GP 29 ff; weiters Art 6, 7 und 11 der Rückführungs-RL).
Die Rückführungsrichtlinie gilt grundsätzlich für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Entsprechend dem Erwägungsgrund 25 der Rückführungsrichtlinie hat sich auch Dänemark für die Umsetzung der Richtlinie in sein nationales Recht entschieden. Nicht beteiligt sind nach den Erwägungsgründen 26 und 27 der Rückführungsrichtlinie allerdings das Vereinigte Königreich sowie Irland. Gemäß den Erwägungsgründen 28 bis 30 stellt die Richtlinie für Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes dar. Demgemäß sind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden.
Die gegen den BF gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung umfasst daher das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Der BF hat dieses Hoheitsgebiet mit der Einreise nach Österreich am 01.12.2012 betreten und sich seinen Angaben nach seither in Österreich, Deutschland und Italien aufgehalten, er hat das Hoheitsgebiet sohin bis zur gg. Entscheidung des BFA vom 17.09.2015 nicht verlassen.
3.5. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005 im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den Beschwerdeführer mit der am 11. Februarr 2015 in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliegt.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Folgeantrag ergibt sich, wie in der Sachverhaltsdarstellung und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.
Auch die für den Beschwerdeführer maßgebliche Ländersituation in Pakistan ist im Wesentlichen gleich geblieben.
Bereits im ersten Verfahren haben sowohl das Bundesasylamt wie auch das Bundesverwaltungsgericht(rechtskräftig) ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Im nunmehr zweiten Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz sind vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen die für eine maßgebliche Änderung des für diesen Abspruch relevanten Sachverhaltes und/bzw. im Sinne der vorzitierten Bestimmungen gegen eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat, Pakistan, sprechen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt wie oben dargestellt auch die Ansicht der belangten Behörde, dass beim Beschwerdeführer kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 17.09.2015, Zl. 612113702, als im Einklang mit dem Gesetz stehend.
In Ansehung dessen war sohin die Voraussetzung des § 12a Abs. 2 AsylG als erfüllt anzusehen.
4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
5. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der verfahrenseinleitende Antrag des BF vom 07.09.2015 zurückzuweisen sein wird.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 133 Abs. 4 V-BVG aus.
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