BVwG I403 1319704-1

I403 1319704-1Federal Administrative CourtSep 24, 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, qualifizierte Unglaubwürdigkeit, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Übergangsbestimmungen

Full text

BVwG I403 1319704-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.1319704.1.00

Spruch

I403 1319704-1/36E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ungeklärt, vertreten durch Rechtsanwalt Edward DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2008, Zl. 07 06.458-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.09.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 6 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein Staatsbürger aus Gabun, hatte am 15.07.2007 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung erklärte er, etwa zwei bis drei Wochen zuvor aus Gabun ausgereist zu sein. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Meine Eltern hatten einen Streit mit einem Mann. Es ging um ein Land, welches meinen Eltern gehörte, jedoch behauptete der Mann, dass es sein Land wäre. Vor 2 Monaten wurden dann meine Eltern von diesem Mann ermordet. Da ich Angst habe, auch von ihm ermordet zu werden, habe ich mein Land verlassen."

2. Der Beschwerdeführer wurde niederschriftlich durch das Bundesasylamt am 18.07.2007 einvernommen. Er gab an, als Muttersprache Fang zu sprechen. Bis zum Tod seiner Eltern habe er bei diesen gelebt, dann bei seiner Tante am Stadtrand von XXXX; diese habe ihn auch überredet, das Land zu verlassen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass es aufgrund eines Grundstückes im Zentrum von XXXX zu einem Streit zwischen seinen Eltern und einem Nachbarn gekommen sei. Dieser sei dann zum XXXX, einem Medizinmann, gegangen, der einen Fetisch, einen Fluch, gegen seinen Vater geschleudert habe. Sein Vater sei dann krank geworden und gestorben, drei Tage später sei dann auch seine Mutter verstorben. Ein Priester habe ihm erklärt, dass er auch getötet würde, wenn er in XXXX bliebe. Zur Polizei seien weder sein Vater noch er gegangen. Bei einer Rückkehr würde er durch den Marabu umgebracht werden.

3. Eine weitere niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt fand am 29.08.2007 statt. Der Beschwerdeführer wiederholte sein Vorbringen; er wisse nicht, warum der Nachbar plötzlich behauptet habe, das Grundstück gehöre ihm. Mit dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Gabun erörtert. Der Beschwerdeführer gab an, nur Französisch, nicht aber Fang zu sprechen. Dem Beschwerdeführer wurden verschiedene Fragen zu Geographie und typischen Speisen von Gabun gestellt.

4. In der Folge gab das Bundesasylamt eine Sprachanalyse in Auftrag, welche zu keinem eindeutigen Ergebnis kam. So wird im Analysebericht des Institutes XXXX vom 05.03.2008 erklärt, dass sich im Französisch des Beschwerdeführers für Gabun untypische Aussprachvarianten finden würden. Man habe die Aussprache auch hinsichtlich Mali, Kamerun und dem Kongo analysiert, doch auch dazu gebe es Abweichungen. Der Beschwerdeführer habe gewisse Kenntnisse zu XXXX, sonst aber kaum Kenntnisse zu Gabun. Es könne sein, dass er in mehreren Dialektumgebungen sozialisiert worden sei. Das Französisch enthalte außerdem eine Reihe Fehler, die darauf hindeuten würden, dass es nur seine Zweitsprache sei.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 09.04.2008 wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz in Untersuchungshaft genommen. Er wurde am 13.05.2008 zu einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt aus der Haft vorgeführt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass sein Herkunftsstaat nicht feststellbar sei. Er wiederholte, aus Gabun zu stammen und nie in einem anderen afrikanischen Land gewesen zu sein.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2008, zugestellt am 28.05.2008, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.07.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 6 Asylgesetz wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 iVm § 8 Abs. 6 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III). Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ungeklärt sei. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen, vielmehr sei sein Vorbringen durch Widersprüchlichkeiten gekennzeichnet.

7. Binnen offener Frist wurde am 06.06.2008 Beschwerde erhoben, allerdings ohne dies inhaltlich oder rechtlich näher auszuführen.

8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1, 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

9. Am 30.07.2008 legte Rechtsanwalt Edward W. Daigneault unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht einen "Beschwerde" betitelten Schriftsatz vor. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Fang als Muttersprache spreche, weshalb er Französisch nur als Zweitsprache beherrsche. Ein länderkundiger Sachverständiger würde erkannt haben, dass er aus Gabun stamme. Daher sei sowohl die Asylabweisung als auch die Abweisung des subsidiären Schutzes nicht rechtskonform. Doch selbst wenn der Herkunftsstaat nicht feststellbar gewesen sei, wäre eine Ausweisung rechtswidrig, da den Beschwerdeführer kein Land aufnehmen würde. Es wurde beantragt, der Asylgerichtshof möge dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und ihn nicht ausweisen und jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.

10. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Asylgerichtshof vorgelegt.

11. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1, 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG, § 141 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

12. Am 27.01.2011 wurde das Verfahren wegen unbekannten Aufenthaltes durch den Asylgerichtshof eingestellt. Der Beschwerdeführer war seit 23.08.2010 an einer Adresse in 1020 Wien obdachlos gemeldet gewesen; er war seiner Verpflichtung, sich bei der Polizeiinspektion zu melden, nie nachgekommen.

13. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, rechtskräftig am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1, 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu einer Zusatzstrafe von 2 Monaten verurteilt. Aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers konnte das Verfahren vor dem Asylgerichtshof wieder fortgesetzt werden.

14. Am 25.09.2012 wurde das Verfahren neuerlich durch den Asylgerichtshof wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt. Der Beschwerdeführer war seit 09.07.2012 an einer Adresse in XXXX obdachlos gemeldet gewesen; er war seiner Verpflichtung, sich bei der Polizeiinspektion zu melden, allerdings nie nachgekommen.

15. Am 09.10.2012 wurde der Beschwerdeführer neuerlich in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX) wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1, 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Das Verfahren wurde am 25.10.2012 von Seiten des Asylgerichtshofes wieder für fortgesetzt erklärt.

16. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

17. Am 18.08.2014 wurde der Beschwerdeführer auf ungarischem Staatsgebiet angehalten, als er sich im Zug auf dem Weg nach Wien befand. Am 16.09.2014 wurde er auf österreichisches Bundesgebiet rücküberstellt.

13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs die Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Gabun zur Kenntnis gebracht sowie die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten, insbesondere auch zu privaten und familiären Bindungen in Österreich sowie zum Gesundheitszustand.

14. Am 13.02.2015 langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der darauf verwiesen wurde, dass der Beschwerdeführer in Gabun nur eine Verwandte habe, nämlich seine Tante, bei der er aber nicht wohnen könne, da ihre Unterkunft zu klein sei. Im Falle einer Rückkehr würde er weder über finanzielle Mittel, Unterkunft oder Arbeit verfügen. Er würde sich seit sieben Jahren durchgehend in Österreich aufhalten. Er beziehe Notstandshilfe vom AMS und sei auf Arbeitssuche. Er habe viele Freunde, er sei Mitglied der XXXX und habe einen Deutschkurs besucht. Der Aufenthalt dürfe auch nicht mehr durch eine Rückkehrentscheidung beendet werden, da die Ausweisung aus dem Jahr 2008 mehr als 6 Jahre zurückliege. Aufgrund der weitreichenden Integrationsbemühungen und des langjährigen Aufenthaltes werde trotz des "getrübten Vorlebens" darum ersucht, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Verschiedene Dokumente wurden in Vorlage gebracht:

Empfehlungsschreiben, Bestätigung des AMS über Bezug der Notstandshilfe; Bestätigung des Besuchs eines Deutsch-Alphabetisierungskurses. Einem Schreiben ist zu entnehmen, dass es sich dabei um die Freundin des Beschwerdeführers handelt.

15. Das Verfahren wurde mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.07.2015 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zur Entscheidung zugewiesen.

16. Am 22.09.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer in groben Zügen sein Fluchtvorbringen wiederholte und darauf beharrte, aus Gabun zu stammen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht nicht fest. Es steht fest, dass er Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz ist. Der Beschwerdeführer hat nicht daran mitgewirkt, seinen Herkunftsstaat festzustellen.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.3. Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter.

1.5. Der Beschwerdeführer hält sich seit 2007 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse und auch einen Alphabetisierungskurs besucht. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, und es wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.6. Die Tante des Beschwerdeführers lebt in Gabun, allerdings hat der Beschwerdeführer weder zu ihr noch zu jemand anderem in Gabun noch Kontakt.

1.7. Der Beschwerdeführer ist aktuell beim XXXX gemeldet.

1.8. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt fünfmal rechtskräftig - zumeist wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz - verurteilt, jeweils zu Freiheitsstrafen zwischen 2 und 18 Monaten. Zuletzt wurde er am XXXX aus der Haft entlassen.

1.9. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Eltern wegen eines Fetischzaubers verstorben seien und auch ihm Verfolgung durch einen Fetisch drohe. Dieses Vorbringen ist allerdings nicht glaubhaft. Selbst bei hypothetischer Annahme der Richtigkeit des Vorbringens würde dies keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen. Auch sonst ist nicht erkennbar, dass ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Gabun Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohen könnte.

1.10. Feststellungen zur Situation in Gabun

Politische Lage

Gabun ist nach französischem Vorbild als Zentralstaat organisiert, eine Präsidialrepublik mit Mehrparteiensystem. Staatspräsident ist seit Oktober 2009 Ali BONGO ONDIMBA, Sohn des 2009 verstorbenen Präsidenten El Hadsch Omar BONGO ONDIMBA, der 42 Jahre lang an der Macht gewesen war. Regierungschef ist seit Januar 2014 Daniel ONA ONDO (AA 7.2014).

Das Land ist in neun Provinzen aufgeteilt, die von ernannten Gouverneuren verwaltet werden. Regierungsbezirke (Départments) und selbständige Gemeinden (Communes) bilden die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung mit gewählter Volksvertretung (AA 7.2014; vgl. CIA 22.6.2014). Das Parteienspektrum in Gabun ist breit gefächert. An den letzten Parlamentswahlen 2011 haben sich 27 Parteien beteiligt - 15 Oppositionsparteien und 12 Parteien des Präsidentenlagers. Aus den Wahlen zur 120 Sitze umfassenden Nationalversammlung ging die Präsidentenpartei PDG (Parti Démocratique Gabonais) mit einer absoluten Mehrheit von 114 Sitzen hervor. Die Wahlbeteiligung lag bei 34%. Die PDG bildet mit zwei weiteren Parteien die sogenannte "Majorité Présidentielle", die zusammen 118 der 120 Parlamentssitze innehat. Die Oppositionsparteien konnten nur noch 2 Sitze erringen. Die aussichtsreiche Oppositionspartei "Union Nationale" (UN) wurde im Januar 2011 nach dem Ausrufen einer "Gegenregierung" verboten und konnte nicht an den Wahlen teilnehmen. Bei insgesamt nur 740.000 Wählern sind viele der Parteien nur Wahlvereine für einen Politiker ohne politischen Einfluss. Die politische Opposition kann in Gabun frei agieren, solange sie auf dem Boden der Verfassung bleibt (AA 7.2014). Beobachter bezeichneten die Wahlen als im Allgemeinen frei und fair, wenngleich einige Oppositionsparteien die Wahlen boykottierten. Der Senat, die aus 102 Mitgliedern bestehende erste Kammer des Parlaments, wurde als neue Einrichtung erstmals 1997 gewählt. Neuwahlen haben zuletzt im Januar 2009 stattgefunden, dabei wurde die überwiegende Mehrheit der Parteien des Präsidentenlagers bestätigt. Dem Senat kommt die Aufgabe der Vertretung der kommunalen Gebietskörperschaften zu (AA 7.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014

CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gabon - Government,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gb.html, Zugriff 11.8.2014

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Sicherheitslage

Im afrikanischen Vergleich und inmitten der zentralafrikanischen Krisenregion mit seinen Bürgerkriegen gilt Gabun als Stabilitätsanker. Gabun bewahrt dabei den inneren Frieden ohne ethnische Auseinandersetzungen und verzeichnet bemerkenswerte Fortschritte bei der Verankerung demokratischer Institutionen und Strukturen ohne gravierende Menschenrechtsprobleme (AA 7.2014).

Die Sicherheitskräfte sind zivilen Behörden unterstellt, die diese im Allgemeinen auch effektiv kontrollieren. In einigen Fällen begingen Mitglieder der Sicherheitskräfte aber Menschenrechtsverletzungen (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl gesetzlich eine unabhängige Justizgewalt vorgesehen ist, bleibt das Gerichtswesen ineffizient und weiterhin anfällig für Einflussnahme durch die Regierung (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Die Gerichtsbarkeit ist nur auf dem Papier unabhängig und folgt politischen Vorgaben (AA 7.2014).

Der Präsident ernennt über das Justizministerium Richter und kann diese entlassen. Korruption ist ein Problem. 2011 unterzeichnete der Präsident ein neues Strafgesetz, um die Effizienz der Gerichte zu steigern, die Rechte der Angeklagten zu verbessern und moderne Verbrechen (wie Menschen- und Drogenhandel) einzuarbeiten. Zudem wurde der erste Jugendrichter ernannt, weitere während des Jahres. Kleinere Auseinandersetzungen können, insbesondere in ländlichen Gebieten, auch bei lokalen traditionellen Chiefs vorgebracht werden. Deren Entscheidungen werden allerdings nicht immer von den

Behörden anerkannt. Gerichtliche Entscheidungen werden im Allgemeinen von Behörden respektiert. Es gibt keine Berichte über politische Gefangene (US DOS 27.2.2014; vgl. FH).

Die Verfassung sieht das Recht auf einen öffentlichen Prozess und Rechtsbeistand vor, im Allgemeinen werden diese Rechte beachtet. Gerichtstermine werden oft verschoben. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014

FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gabon, https://www.ecoi.net/local link/282634/413022 de.html, Zugriff 11.8.2014

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Sicherheitsbehörden

Für Gesetzesvollzug und öffentliche Sicherheit sind die Bundespolizei (dem Innenministerium unterstehend) und die Gendarmarie (dem Verteidigungsministerium zugehörig) zuständig. Gelegentlich üben auch Streitkräfte und die "Republikanische Garde", eine Eliteeinheit zum Schutz des Präsidenten, Aufgaben der inneren Sicherheit aus (US DOS 27.2.2014).

Ein Teil der Polizei ist ineffizient und korrupt. Mitglieder der Sicherheitskräfte verlangen Bestechungsgelder, um ihre Gehälter aufzubessern, insbesondere bei Fahrzeug- und Personenkontrollen. 2011 implementierte der Innenminister ein System interner Sanktionen, um gegen solcherlei Erpressung vorzugehen. Polizisten müssen ein Schild mit ihrer Personalnummer tragen, um es Bürgern zu erleichtern, Erpressungsversuche zu melden. Dies trug Berichten zufolge zu einer Reduktion der Kleinkorruption bei der Polizei bei (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, werden solche Praktiken gelegentlich durch Sicherheitskräfte angewendet. Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Häftlinge schlugen, um Geständnisse zu erzwingen (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Korruption

Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen. Die Regierung setzte diese Gesetze jedoch nicht vollständig um, und Beamte gingen für korrupte Praktiken oft straffrei. Gemäß dem weltweiten Indikator für gute Regierungsführung der Weltbank von 2012 ist Korruption ein ernstes Problem (US DOS 27.2.2014).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2013 von Transparency International lag Gabun im Jahr 2013 auf Platz 106 von 177 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2013).

Quellen:

TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index - Results, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 11.8.2014

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Inländische Menschenrechtsgruppen arbeiten im Allgemeinen ohne behördliche Einschränkungen. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014). Behörden reagieren oft auf ihre Ansichten, insbesondere bei rituellen Verbrechen, den Problemen von Witwen und bei Polizeigewalt. Wie schon 2012 waren auch 2013 keine internationalen Menschenrechtsgruppen in Gabun vertreten, diese verließen sich zumeist auf die Informationen lokaler Gruppen. Es gibt unter anderem NGOs, die Haftanstalten kontrollieren, sich für die Rechte von Frauen, Kindern oder Homosexuellen einsetzen, sich gegen rituelle Verbrechen engagieren oder im Gesundheitsbereich tätig sind (US DOS 27.2.2014).

NGOs stellen ein wichtiges Gegengewicht zur mangelnden effektiven Opposition dar, ihre Anzahl ist aber gering (FH 23.1.2014). Unabhängige NGOs sind dünn gesät. Es gibt gleichwohl eine aktive Gewerkschaftsbewegung nach französischem Vorbild, die ihre Rechte selbstbewusst wahrnimmt und sich im öffentlichen Leben mit Streikforderungen und - aktionen Aufmerksamkeit verschafft. Dabei wird auch in Bereichen (Verwaltung, Ölindustrie) gestreikt, die der Regierung wichtig sind (AA 7.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014

FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gabon, https://www.ecoi.net/local link/282634/413022 de.html, Zugriff 11.8.2014

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Wehrdienst

Für einen freiwilligen Wehrdienst ist ein Alter von 20 Jahren vorgesehen, es gibt keine Wehrpflicht (2012) (CIA 22.6.2014).

Quellen:

CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gabon - Military,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gb.html, Zugriff 11.8.2014

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Situation der Menschenrechte in Gabun wird im afrikanischen Vergleich als relativ gut eingeschätzt - allerdings auch mit Defiziten in einzelnen Bereichen. Die grundlegenden Menschenrechte werden durch die gabunische Verfassung garantiert und von der Regierung im Wesentlichen respektiert. Konstruktiver politischer Dialog und kritische Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit finden aber mangels entwickelter Kultur so gut wie nicht statt (AA 7.2014).

Zu den gröbsten Menschenrechtsverletzungen in Gabun zählen die harten Haftbedingungen, lange Untersuchungshaftzeiten und rituelle Morde (US DOS 27.2.2014). Letztere sind, wenn auch nicht offiziell bestätigt und nur gerüchteweise verbreitet, im Lande immer noch präsent. Verfolgung und Bestrafung sind unzulänglich. Die Haftbedingungen sind unzumutbar. Die in der Verfassung garantierte Pressefreiheit wird in der Praxis immer wieder beschnitten (AA 7.2014).

Die Fremdenfeindlichkeit hält sich bei einem Ausländeranteil von 20% und trotz des Zustroms von Bürgerkriegsflüchtlingen aus den benachbarten Krisengebieten in Grenzen (AA 7.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wenngleich 2013 auch einige Zeitungen und Fernsehsender aufgrund von Störung der öffentlichen Ordnung oder Verleumdung gesperrt wurden (US DOS 27.2.2014).

Die in der Verfassung garantierte Pressefreiheit wird in der Praxis immer wieder beschnitten. Die beiden größten Tageszeitungen (Gabon Matin, L'Union) und das Fernsehen werden von der Regierung kontrolliert. Indigener kritischer Journalismus ist nur in Ansätzen vorhanden. Teilweise praktizieren die Journalisten Selbstzensur (Schere im Kopf). In Gabun ist jedoch eine Vielzahl französischer Publikationen frei verfügbar, die über Gabun auch kritisch berichten. Auch das Internet ist eine wichtige Quelle objektivierender Informationen. Staatspräsident Bongo stellt sich immer wieder in Interviews den kritischen Fragen internationaler Medien, worüber dann auch national berichtet wird (AA 7.2014).

Kritik an der Regierung ist für gewöhnlich gestattet; Kritik am Präsidenten wird hingegen nur selten zugelassen (FH 23.1.2014)

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014

FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gabon, https://www.ecoi.net/local link/282634/413022 de.html, Zugriff 11.8.2014

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor. Die Regierung respektiert das Recht auf friedliche Vereinigungen im Allgemeinen, jedoch nicht immer das Recht auf friedliche Versammlungen (US DOS 27.2.2014).

Die Opposition als notwendiges demokratisches Gegengewicht zur Regierung ist zerstritten, unabhängige Nichtregierungsorganisationen sind dünn gesät (AA 7.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind unzumutbar, die chronische Überbelegung (460%) sorgt immer wieder zu extremen Spannungen. Ein Aufstand im Gefängnis von Libreville im Oktober 2013 hat einige Todesopfer gefordert (AA 7.2014). Es gibt neun Gefängnisse im Land. Die Gefängnisse sind alt und überbelegt, die Haftbedingungen sind hart und lebensbedrohlich. Nahrung, Sanitäreinrichtungen und Belüftung sind schlecht, es wird aber medizinische Grundversorgung bereitgestellt. Die Bedingungen in Anhaltezentren sind jenen in Gefängnissen ähnlich. Familienmitgliedern und unabhängigen Beobachtern von NGOs wird der Zutritt zu Gefängnissen ermöglicht (US DOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014

FH - Freedom House (23.1.2014): Freedom in the World 2014 - Gabon, https://www.ecoi.net/local link/282634/413022 de.html, Zugriff 11.8.2014

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in Gabun seit 2010 für alle Straftaten abgeschafft (AI ohne Datum). Quellen:

Quellen: AI - Amnesty International (ohne Datum): Death Penalty - Abolitionist retentionist countries, http://www.amnesty.org/en/death-penalty/abolitionist-and-retentionistcountries, Zugriff 11.8.2014

Religionsfreiheit

70-80% der gabunischen Bevölkerung sind Christen. Rund zwei Drittel davon sind katholisch, ein Drittel ist protestantisch. 5-10% der Bevölkerung sind Muslime. Davon sind 80-90% Ausländer, viele davon aus Westafrika. Etwa 10% der Bevölkerung üben ausschließlich Animismus aus, und weitere 5% gehören keiner religiösen Gruppe an. Viele Personen üben synkretistische Religionen aus, die Elemente des Christentums, traditioneller mystischer Glauben, von Voodoo und Animismus verbinden. Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Die Regierung respektiert diese im Allgemeinen auch in der Praxis. Im Jahr 2013 gab es keine Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit (US DOS 28.7.2014).

Quellen:

US DOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/247496/371081 de.html, Zugriff am 11.8.2014

Ethnische Minderheiten

In Gabun leben über 50 ethnische Gruppen (AA 7.2014). Zu den vier größten Stammesgruppen der Bantu gehören Fang, Bapounou, Nzebi und Obamba. Des Weiteren leben 154.000 andere Afrikaner und Europäer im Land, darunter 10.700 Franzosen (CIA 22.6.2014). Mitglieder aller großen ethnischen Gruppen sind mit hohen zivilen und militärischen Positionen betraut. Pygmäen nehmen jedoch nur sehr wenig an politischen Prozessen teil (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (9.2013): Reise Sicherheit - Gabun, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes Uebersichtsseiten/Gabun node.html, Zugriff 11.8.2014

CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gabon - People Society,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gb.html, Zugriff 11.8.2014

US DOS - U.S. Department of State (28.7.2014): 2013 International Religious Freedom Report - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/247496/371081 de.html, Zugriff am 11.8.2014

Kinder / Ritualmorde

Ritualmorde, insbesondere von Kindern, kommen vor und bleiben oft ungestraft. Hierbei werden Gliedmaßen, Genitalien oder andere Organe amputiert, im Glauben, dass bestimmte Körperteile gewisse Stärken steigern würden. In Ritualen wird zudem Blut verwendet (US DOS 27.2.2014).

Regierungsbehörden und religiöse Führungspersönlichkeiten verurteilten rituelle Tötungen. Der Präsident und der Premierminister forderten den Justizminister auf, solche Fälle zu verfolgen. Die lokale NGO Association to Fight Ritual Crimes (ALCR) berichtete über 36 Opfer ritueller Tötungen zwischen Jänner und Oktober 2013. Die tatsächliche Opferzahl dürfte gemäß ALCR höher liegen, da viele Ritualmorde nicht gemeldet oder nicht korrekt charakterisiert wurden. Im Jahr 2013 wurden Ritualmorde strafrechtlich verfolgt, es gab aber keine Verurteilungen (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Bewegungsfreiheit

Verfassung und Gesetze sehen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Obwohl es keine rechtlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit im Land gibt, halten Polizisten, Gendarmen und Soldaten Reisende an Checkpoints auf, um ihre Identität, ihren Wohnsitz und Meldedokumente zu überprüfen, sowie Bestechungsgelder einzufordern. Insbesondere werden irreguläre Migranten sowie Afrikaner, die nicht gabunische Staatsbürger sind aber legal im Land arbeiten, schikaniert (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

US DOS - U.S. Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Gabon, http://www.ecoi.net/local link/270710/400685 de.html, Zugriff 11.8.2014

Grundversorgung/Wirtschaft

Eine vom Staatspräsidenten Bongo in Auftrag gegebene Studie von McKinsey bestätigt, dass ein Drittel der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze lebt. Die latente Unzufriedenheit dieser Bevölkerungsgruppen wurde bisher nicht auf der Straße ausgetragen. Der Staatspräsident hat, entsprechend der von McKinsey aufgeführten Handlungsoptionen, einen Sozialpakt geschlossen, dem sich auch Oppositionspolitiker angeschlossen haben, um die Armut im Lande zu bekämpfen (AA 7.2014).

Das Pro-Kopf-Einkommen ist in Gabun vier Mal so hoch wie jenes der meisten Länder in Subsahara-Afrika. Aufgrund der hohen Einkommensungleichheit ist jedoch ein großer Anteil der Bevölkerung weiterhin arm. 2006 wurde die Arbeitslosenrate auf 21% geschätzt. Nach einer Schätzung aus dem Jahr 2000 sind 60% der Arbeitskräfte im Landwirtschaftssektor tätig, 15% im Industriesektor und 25% im Dienstleistungssektor (CIA 22.6.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (7.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-

amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Gabun/Innenpolitik node.html, Zugriff am 11.8.2014

CIA - Central Intelligence Agency (22.6.2014): The World Factbook - Gabon - Government,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gb.html, Zugriff 11.8.2014

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit der in Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch, ganz besonders abseits der großen Städte. Meist fehlen auch europäisch ausgebildete Ärzte (AA 11.8.2014). Es gibt zahlreiche Krankenhäuser und Kliniken, sowie rund 800 medizinische Einrichtungen,

die hauptsächlich vom Staat, aber auch von der Sozialversicherung und von privaten Organisationen betrieben werden. In den letzten Jahren wurden acht Regionalkrankenhäuser (sechs durch die VAMED Engineering) errichtet. Die VAMED Management und Services (VMS) hat die Betriebsführung dieser Krankenhäuser übernommen. Die Regierung plant, weitere Kapazitäten im ländlichen Bereich zu errichten (BMEIA 11.8.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (11.8.2014): Reise Sicherheit - Gabun - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00- SiHi/Nodes/GabunSicherheit node.html#doc403948bodvText6, Zugriff am 11.8.2014

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (11.8.2014):

Reiseinformation - Gabun - Gesundheit, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-zlaender/gabun-de.html, Zugriff 11.8.2014

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführer sowie zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen darauf, dass vom Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständliche Beschwerde bzw. in der mündlichen Verhandlung konkrete Angaben getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

2.2.3. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist der Beschwerdeführer beim Verein Ute Bock gemeldet.

2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass vom Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde bzw. in der mündlichen Verhandlung gesundheitliche Beeinträchtigungen behauptet wurden.

2.2.6. Die Feststellung zu fehlenden Bindungen des Beschwerdeführers zu Gabun ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren.

2.3. Zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers:

2.3.1. Der Beschwerdeführer stammt nicht aus Gabun, gab dies während des Asylverfahrens aber als seinen Herkunftsstaat an. Laut Sprachanalyse vom 05.03.2008 finden sich im Französisch des Beschwerdeführers für Gabun untypische Aussprachvarianten, ebenso aber für Mali, Kamerun und dem Kongo. Die Verneinung der Herkunft aus Gabun wird auch dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Sprachanalyse wie auch im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.08.2007 geringe Kenntnisse über Gabun vorweisen konnte. So hatte der Beschwerdeführer beispielsweise erklärt, dass Libreville im Inneren des Landes liege, obwohl sich die Stadt am Meer befindet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2015 war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, irgendwelche Angaben zu Kango zu machen, obwohl er erklärt hatte, dort immer wieder tätig gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer hatte auch keine Erklärung dafür, warum die Sprachanalyse zum Ergebnis gekommen war, dass er nicht in Gabun alleine sozialisiert worden war, er beharrte darauf, immer in Libreville gelebt zu haben. Der Beschwerdeführer gab auf Frage der erkennenden Richterin nach den wichtigsten Sprachen in Gabun zu Protokoll, dass es sich dabei um Fang, Bapounou und Banjabi (phonetisch) handeln würde. Laut allgemein zugänglichen Informationen sind die wichtigsten Sprachen in Gabun Fang, Mbere und Sira (Eschira), welche jeweils von etwa 25-32% gesprochen werden (https://de.wikipedia.org/wiki/Sprachen_Gabuns; Zugriff am 24.09.3015). Im Minority Rights Group International, World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Gabon: Overview, 2007 (http://www.refworld.org/docid/4954ce3323.html; Zugriff am 24.09.2015) werden als Hauptsprachen Fang, Mbédé, BaPounou/Eshira, Französisch genannt. Bapounou ist eine Volksgruppe aus dem Südwesten Gabuns (https://en.wikipedia.org/wiki/Punu_people; Zugriff am 24.09.2015). Die Behauptung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2015, dass Bapounou die Sprache des Präsidenten sei, stimmt nicht. Präsident Odimba entstammt der Bateke-Minderheit (https://de.wikipedia.org/wiki/Ali-Ben_Bongo_Ondimba; Zugriff am 24.09.2015). Auch wenn der Beschwerdeführer daher in der Lage war, eine Sprache von Gabun zu nennen, überzeugt dies auch nicht, zumal es der erkennenden Richterin trotz Recherche nicht möglich war, eine Sprache zu finden, welche der Beschwerdeführer mit "Banjabi" gemeint haben könnte.

2.3.2. Ein weiteres Indiz, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Herkunft nicht alles offen gelegt hatte, ist darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.07.2007 erklärt hatte, dass Fang seine Muttersprache sei, er aber auch Französisch spreche. Am 29.08.2007 meinte er bei der nächsten Einvernahme, dass er nur Französisch spreche und dass er in Fang auch nicht bis 10 zählen könne. In der Sprachanalyse gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Fang anzugehören, die Sprache aber nicht zu sprechen. Laut Sprachanalyst würde auch die Aussprache des Wortes "Fang" von der Aussprachenorm in Gabun abweichen. Die diesbezüglichen Angaben im Beschwerdeschriftsatz vom 30.08.2008 tragen nur zur weiteren Verwirrung bei: "Das Bundesasylamt schließt aus einem Sprachgutachten des Institutes Verified in Verein mit unbestimmten und widersprüchlichen Angaben zum Herkunftsland Gabun, dass ich nicht aus Gabun komme. Diese vom Bundesasylamt gezogenen Schlüsse zu meiner unbestimmten Herkunft überzeugen aus nachstehenden Gründen nicht: Ich habe meine Muttersprache als "Nfan" bezeichnet (BAA-Bescheid, Seite 2) - dabei handelt es sich um die auch in Gabon gesprochene Sprache "Fang" - und weiters vorgebracht, dass ich auch französisch spreche. Was im Übrigen - trotz der späteren Angabe, nur französisch zu sprechen - auch richtig ist, weil ein in Westafrika aufgewachsener Mensch jedenfalls eine oder fallweise auch mehrere afrikanische Sprachen spricht und die Kolonialsprache allenfalls als Zweitsprache und damit nicht auf muttersprachlichem Niveau - lernt. Verified hat daher gar nichts anderes herausfinden können." In der mündlichen Verhandlung am 22.09.2015 wiederum meinte der Beschwerdeführer, dass Französisch seine Muttersprache sei, dass er aber auch ein bisschen Fang sprechen würde. Diese Aussage für sich genommen könnte durchaus glaubhaft sein: Es wird geschätzt, dass mittlerweile 80% der Landbevölkerung fähig sind, Französisch, das auch Schulsprache ist, zu sprechen und dass etwa ein Drittel der Einwohner von Libreville Französisch zur Muttersprache hat (https://de.wikipedia.org/wiki/Sprachen_Gabuns; Zugriff am 24.09.3015). Die Aussage verliert allerdings an Glaubwürdigkeit, wenn man die unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers in den einzelnen Einvernahmen vergleicht und wenn man bedenkt, dass die Sprachanalyse zum Ergebnis gekommen war, dass das Französisch des Beschwerdeführers eben nicht typisch für die Aussprache in Gabun sei - dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer gegenüber der erkennenden Richterin auf Nachfrage erklärt hatte, dass seine Eltern beide aus Gabun waren, sich also auch aus dem Elternhaus keine andere linguistische Färbung ergeben könnte. In einer Zusammenschau aller geschilderten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass der Ansicht des Bundesasylamtes, das eine Herkunft des Beschwerdeführers aus Gabun verneint hatte, zu folgen ist.

2.3.3. Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist ungeklärt.

2.4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

2.4.1. Der Beschwerdeführer hatte - auf das Wesentliche zusammengefasst - vorgebracht, Gabun verlassen zu haben, weil seine Eltern nach einem Streit mit einem Nachbarn wegen eines Grundstückes durch einen "Fetisch" (Fluch), ausgesprochen von einem "Marabu", einem Medizinmann, getötet worden seien und er fürchte, im Falle einer Rückkehr auch getötet zu werden.

2.4.2. Das Bundesasylamt hatte dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit versagt. Dies wurde unter anderem mit widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt und auch zum Ort des Todes seiner Eltern begründet. Zudem würden die vom Beschwerdeführer geschilderten mystischen Umstände des Todes seiner Eltern nicht der Realität entsprechen können, selbst wenn der Beschwerdeführer selbst an die Macht eines Fetisch glauben sollte.

2.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesem Befund des Bundesasylamtes an. Die aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten werden auch nicht durch das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz entkräftet. Durch die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.09.2015 verstärkte sich der Eindruck einer konstruierten Fluchtgeschichte noch weiter, traten ja noch weitere Widersprüche hinzu.

2.4.4. Der Beschwerdeführer hatte in der Erstbefragung sowie in den Einvernahmen am 18.07.2007 und am 29.08.2007 stets angegeben, aus XXXX zu stammen und dort zunächst gemeinsam mit seinen Eltern, dann mit seiner Tante gelebt zu haben. Das Grundstück, um das der Streit entbrannt sei, habe sich in XXXX befunden. Bereits zwischen den beiden Einvernahmen treten erste Widersprüche auf, meinte der Beschwerdeführer am 18.07.2007 doch, dass er nach dem Tod seiner Eltern zu seiner Tante gezogen sei, die im Viertel XXXX (phonetisch) am Rand von XXXX gelebt habe; das umstrittene Grundstück sei im Zentrum von XXXX gelegen. In der nächsten Einvernahme legte er dagegen dar, dass seine Familie auf dem umstrittenen Stück Land gelebt habe und dieses sich in XXXX (phonetisch) befunden habe. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 13.05.2008 wiederum änderte er seine Angaben dahingehend, dass er am Land in der Nähe der Stadt "XXXX" (Anmerkung der Richterin: gemeint wohl XXXX) gelebt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2015 verstrickte sich der Beschwerdeführer noch weiter in Widersprüchlichkeiten: Er meinte, dass seine Familie in XXXX gelebt habe würde, dass das umstrittene Grundstück aber in XXXX gelegen sei. Abgesehen davon, dass er damit alle bisherigen Aussagen zum Wohnort und zum Grundstück ad absurdum führte, war der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, irgendwelche Angaben zu XXXX zu machen, obwohl er angab, dort immer wieder gemeinsam mit seinem Vater gearbeitet zu haben. Darüber hinaus ist es auch unglaubwürdig, dass der Vater des Beschwerdeführers in Libreville gelebt und seine Felder in XXXX gehabt haben soll, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erklären versuchte.

2.4.5. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer in allen früheren Angaben gemeint, sein Vater sei vor der Mutter verstorben; diese zeitliche Abfolge vertauscht er in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2015. In Zusammenschau mit den bereits oben angeführten Widersprüchlichkeiten und den Unstimmigkeiten, die schon im erstinstanzlichen Bescheid festgehalten wurden, ergibt sich aus Sicht der erkennenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes, nachdem sie sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung persönlich von der fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers überzeugen konnte, dass dem Bundesasylamt in der Schlussfolgerung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als real anzusehen ist, zu folgen ist.

2.4.6. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft. Doch selbst bei Wahrunterstellung wäre nicht von einer Asylrelevanz des Vorbringens auszugehen, da sich der Beschwerdeführer von einem mystischen Fluch bedroht fühlt. Der Umstand, dass man mit einem Zauber belegt wurde, führt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dazu, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit tatsächlichen Verfolgungshandlungen aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu rechnen wäre.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen (wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen, weder im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

3.2. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der Realität entspricht. Es ist nicht glaubhaft, dass er aus Gabun stammt, dort sein ganzes Leben bis zu seiner Flucht verbrachte, dass seine Eltern durch einen Fetisch verstorben waren und ihm im Falle einer Rückkehr das gleiche Schicksal ereilen würde. Selbst wenn man diesen Sachverhalt dem Verfahren zugrunde legen würde, würde kein Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen und wäre nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Die behauptete Bedrohung durch einen Fetisch ("Fluch") bzw. dem dahinterstehenden Marabu ("Zauberer") ist nicht als tatsächliche Verfolgungshandlung anzusehen. Dies sei aber nur der Vollständigkeit halber erwähnt, da dem Vorbringen, wie bereits dargelegt, ohnehin die Glaubwürdigkeit zu versagen ist. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in Gabun keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

3.3. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

Im angefochtenen Bescheid wurde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 Asylgesetz 2005 verneint, da die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht feststellbar gewesen war. Aufgrund der oben ausgeführten beweiswürdigenden Erwägungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde mit im gegenständlichem Zusammenhang hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben nicht aus Gabun stammt, somit falsche Ausführungen zu seiner wahren Herkunft getätigt hat. Seine tatsächliche Staatszugehörigkeit kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Eine zielstaatsbezogene Prüfung bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten hatte daher zu unterbleiben.

Im Hinblick auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, ist daher auf § 8 Abs. 6 AsylG zu verweisen. Hiernach ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. In Anwendung dieser hier einschlägigen Bestimmung war somit auch der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen abzuweisen.

Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt hat, der ein generelles Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG darstellen könnte.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.4. Zurückverweisung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und wurde mehrmals rechtskräftig verurteilt. Er beherrscht etwas Deutsch, hat die A2-Prüfung mit "sehr gut" bestanden. Er ist aktives Mitglied der XXXX. Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit 2007 in Österreich, eine außergewöhnliche Integrationsverfestigung war aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer konnte einen Arbeitsvorvertrag vorlegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird unter Berücksichtigung aller Aspekte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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