W196 1433116-1•BVwG W196 1433116-1
W196 1433116-1Federal Administrative CourtSep 23, 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage
W196 1433116-1/41E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA Somalia, vertreten durch RA Dr. Gerhard MORY, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2013, Zl 1204.639 - BAI, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.08.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr bis zum 23.09.2016 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Somalia, brachte am 17.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 18.04.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, somalischer Staatsangehöriger, verheiratet und muslimischen Glaubens zu sein. Er leide an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden und habe in Österreich keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörigen. In Norwegen lebe jedoch eine Schwester.
Am 15.04.2012 habe er sein Heimatland illegal und schlepperunterstützt auf dem Luftweg verlassen, um nach Dubai zu reisen. In weiterer Folge sei er über ihm unbekannte Länder schließlich nach Österreich gelangt, wo er am 17.04.2012 angekommen sei.
Befragt nach seinen Fluchtgründen, machte der Beschwerdeführer geltend, als Hilfsarbeiter bei der "Masense Youth Group", einer Hilfsorganisation, in der Stadt Qoryooley beschäftigt gewesen zu sein. Das Lager dieser Organisation sei aufgebrochen und Güter seien gestohlen worden, woraufhin er von einem Arbeitskollegen beschuldigt und mit dem Tod bedroht worden sei. Nachdem sein Zwillingsbruder, mit dem er offenbar verwechselt worden sei, und sein Vater erschossen worden seien, habe er sich entschlossen, zu fliehen.
Am 12.11.2012 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Somali.
Am 12.11.2012 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Somali. Auf die Frage, ob er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, brachte der Beschwerdeführer vor, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben. Aufgrund von Erfrierungen habe er eine Salbe und Medikamente erhalten; ansonsten leide er an keinen Krankheiten. Die Frage, ob er irgendwelche Personaldokumente oder anderen Dokumente in Österreich habe, die er noch nicht vorgelegt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Am Schwarzmarkt habe er sich einen Reisepass besorgt, welcher jedoch gefälscht gewesen sei und sich zu Hause befunden habe. Darüber hinaus habe er keine Dokumente besessen. Zu seiner Person und seinen Lebensumständen brachte der Beschwerdeführer vor, in Qoryooley geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen zu sein. Er gehöre zum Clan der Geri Kobe und zum Hauptclan der Darod und sei Sunnit. In Qoryooley habe er gelegentliche ein Privatschule von 1990 bis 2001 besucht. Er spreche Somali und Englisch. Am 08.03.2008 habe er seine XXXX , vor einem Mullah bei ihm zu Hause geheiratet. Seine Gattin sein Witwe gewesen und habe einen Sohn namens XXXX in die Ehe mitgebracht. Der Sohn sei am 15.01.2006 geboren, sein Vater sei bei der Miliz und sei von äthiopischen Truppen im Kampf erschossen worden. Der Beschwerdeführer selbst habe mit seiner Gattin zwei Töchter. Nach der Heirat hätten sie im elterlichen Haus gewohnt. Seit Mai 2012 wohne seine Gattin mit den Kindern in der Stadt Marka. Sein Vater habe als Dorfvorsteher Probleme anderer gelöst. Seine Mutter handle mit Pflanzen. Seine Schwester XXXX lebe bei ihrer Mutter. Seine Schwester XXXX lebe seit drei Jahren in Norwegen und sei bereits anerkannter Flüchtling. Von 2006 bis 15.04.2012 habe der Beschwerdeführer diverse Gelegenheitsarbeiten in Qoryooley erledigt. Von Mai 2009 bis Dezember 2009 habe er bei XXXX , der bei World Food Programm beschäftigt gewesen sei, gearbeitet. Von 2010 bis Ende 2010 sei der Beschwerdeführer krank gewesen. Von Jänner 2011 bis 02.04.2012 habe der Beschwerdeführer als Essensverteiler bei einer englischen Hilfsorganisation Islamic Relief UK bei der Mesenge Social Youth Group gearbeitet. Am 15.04.2012 habe er Somalia über den Flughafen Mogadischu über Dubai in Richtung Österreich verlassen. Seit er sich hier in Österreich befinde, habe er seine Gattin einmal telefonisch kontaktiert. Auf die Frage, welchem Clan er angehöre, brachte der Beschwerdeführer vor, zum Clan der Geri Kobe und zum Hauptclan der Darod zu gehören. Die Frage, ob er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit irgendwelche Schwierigkeiten oder Probleme gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er sei am 17.03.2012 nach Österreich eingereist und halte sich seither im Bundesgebiet auf. Die Frage, ob er in Österreich jemals einen gültigen Aufenthaltstitel zur Begründung eines legalen Aufenthaltes gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer. In Österreich lebe er von der Grundversorgung und bekomme Taschengeld. Seinen Alltag verbringe er mit Arbeit und Sprachkursen. Zweimal in der Woche besuche er einen Deutschkurs. Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei er nicht. Die Frage, ob er seit seiner Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei, bejahte der Beschwerdeführer; er sei für die Gemeinde gemeinnützig tätig gewesen. In Österreich würde er gerne Arbeit verrichten wollen, um so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Frage, ob er irgendwelche nahen Bindungen zu Österreich habe, verneinte der Beschwerdeführer; er habe keine nahen Verwandten oder Familienangehörigen im Bundesgebiet. Seine Mutter und seine Schwester XXXX würden in Qoryooley leben. Seine Gattin lebe mit den Kindern in der Stadt Marka. Seine Schwester XXXX sei seit drei Jahren anerkannter Flüchtling in Norwegen. Zum Ausreisentschluss befragt, gab der Beschwerdeführer an, gedanklich keine Entscheidung getroffen zu haben, sondern einfach ausgereist zu sein. Er habe sein Leben retten wollen und sei von Qoryooley nach Mogadischu gereist. In Mogadischu sei er zwei Wochen geblieben und anschließend über den Flughafen Mogadischu über Dubai in Richtung Österreich weitergereist. Die Frage, ob er sich an seine Angaben zum Reiseweg, die er in der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 18.04.2012 gemacht habe, erinnern könne, bejahte der Beschwerdeführer. Zum Reiseweg habe er nichts mehr zu sagen; er habe für die Schleppung 10.000,- USD bezahlen müssen; die Ausreise habe ein Bekannter seines Vaters, der auch in Qoryooley aufgewachsen sei, finanziert. Die Frage, ob er in seiner Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden sei, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe jedoch Probleme mit der Regierungsseite gehabt. Konkret habe er im Juni 2009 gemeinsam mit 14 anderen Personen die Gruppe Mesenge Social Youth gegründet. Ausgemacht sei gewesen, dass fünf Personen das Essen holen und verteilen würden. Die fünf Mädchen hätten sich um Frauenprobleme gekümmert. Im Juni 2009 seien sie nach Mogadischu gefahren und hätten das Essen abgeholt, wobei die Abholung schriftlich bestätigt worden sei. Nach einer halben Stunde Autofahrt seien sie von der Regierungsseite angehalten worden. Fünf Personen hätten aus dem Auto aussteigen und in ein Regierungsfahrzeug einsteigen müssen. Sie seien in einen Container gebracht und einzeln verhört worden. Dem Beschwerdeführer seien die Hände und Füße verbunden und seine Augen mit einem Licht geblendet worden. Die Vernehmung habe in etwa 40 Minuten gedauert. Die Regierung habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass er mit der Al Shabaab zusammenarbeiten würde. Er habe ihnen seine Arbeit erklärt. Die Regierungsleute hätten zu ihm gesagt, dass heute in Mogadischu ausländische Personen von Burundi und Uganda ums Leben gekommen seien und sie deswegen auch kontrolliert worden seien. Sie seien drei Tage lang angehalten worden. Während der Anhaltung sei einer von ihnen an einem Epilepsieanfall verstorben. Ein Mithäftling habe einen älteren Mann telefonisch kontaktiert und seien sie durch diesen älteren Mann entlassen worden. Der ältere Mann habe sie dann abgeholt. Der Vorfall habe sich im Dezember 2009 ereignet. Nachgefragt, ob er sonst noch Probleme mit den Behörden gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, im Jänner 2011 erneut Probleme mit den somalischen Behörden gehabt zu haben. Ihre Gruppe, Mesenge Social Youth, habe wieder einen Job bekommen, aber nur mehr in Qoryooley. Diesen Job habe der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise am 15.04.2012 gemacht. Ein somalischer Geschäftsmann habe ihrer Gruppe diesen Job vermittelt. Zweimal im Monat seien LKWs mit Lebensmitteln gekommen. Am 25.03.2012 seien die Lebensmittel zu spät gekommen und seien die LKWs nicht mehr abgeladen worden. Dies hätten sie am nächsten Tag machen wollen. Die LKWs seien vor der Lagerhalle beladen stehen geblieben. Die Fahrer hätten dem Chef namens XXXX die Lieferscheine übergeben. Auch habe ihnen der Chef XXXX noch am Vortag die Pläne für die Verteilung der Lebensmittel für den nächsten Tag übergeben. Am darauffolgenden Tag sei der Beschwerdeführer um 8.00 Uhr zur Arbeit gegangen und habe keinen LKW mehr gesehen. Er habe den Chef XXXX angerufen und sei zur Lagerhalle gekommen. Eine Stunde lang hätten sie über den Verlust gesprochen. Das ganze Dorf habe auf die Essensverteilung gewartet und hätten die Dorfvorsteher eine Krisenbesprechung gemacht. Nachdem die Dorfvorsteher wieder gegangen seien, seien 20 Minuten später die Al Shabaab gekommen. Der Beschwerdeführer habe später erfahren, dass
1. 500 Mann der Al Shabaab über Nacht nach Qoryooley gekommen seien und dass sein Chef XXXX Geschäfte mit der Al Shabaab gemacht habe. Nachgefragt, ob er sonst noch Probleme mit den Behörden gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2010 nur gelegentlich Arbeit für die jungen Leute gehabt zu haben. Er habe eine Organisation bilden wollen, damit die jungen Leute beschäftigt seien. Dies sei ihm aber von der alten Regierung nicht genehmigt worden. Dazu aufgefordert, alle Ereignisse, die den Beschwerdeführer zum Verlassen des Heimatlandes veranlasst hätten, zu erzählen, brachte der Beschwerdeführer vor, im Jahr 2009 Probleme mit der Regierung und kurz vor der Ausreise Probleme mit der Al Shabaab gehabt zu haben und daher Somalia verlassen zu haben. Bis zu den besagten Vorfällen habe es niemals Übergriffe auf den Beschwerdeführer gegeben. Dazu aufgefordert, genau zu schildern, wie es weiter gegangen sei als die Al Shabaab zur Lagerhalle gekommen seien, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Chef XXXX und er im Büro gewesen seien. XXXX habe die Al Shabaab hereingelassen. Sein Chef habe ihm erzählt, dass die Al Shabaab wisse, wo sich das Essen befinde. Die Al Shabaab habe wild in der Luft herumgeschossen. Die Nachbarn seien alle herausgekommen und ein Teil der Al Shabaab habe die Leute wieder ins Haus gejagt. Der Beschwerdeführer und seine drei Arbeitskollegen seien von der Al Shabaab beschuldigt worden, Lebensmittel gestohlen zu haben. Von der Al Shabaab seien Zettel aufgehängt worden, wonach vier Beschuldigte am Freitag nach dem Gebet öffentlich umgebracht würden. Am Mittwoch habe es eine Demonstration gegeben und am Abend Kämpfe, weil die Bevölkerung gewusst habe, dass sie unschuldig gewesen seien. Die alten Dorfvorsteher sehen zur Al Shabaab gekommen und hätten verhandelt. Dies sei alles in Qoryooley gewesen. Die Dorfvorsteher hätten ihre Freilassung erreicht. Dann seien sie nach Hause gegangen. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer von einem Freund telefonisch kontaktiert worden, der ihm mitgeteilt habe, dass er ihn gleich zu Hause besuche. Der Beschwerdeführer habe seiner Gattin mitgeteilt, dass sie Tee vorbereiten solle. Als er seinen Rock angezogen habe, habe er Schüsse gehört und sei sofort auf die andere Seite des Hauses hinausgelaufen. Der Beschwerdeführer sei zur Familie eines Arbeitskollegen gegangen, die ihn nach Mogadischu gebracht hätten. Die Al Shabaab sei zwischen 25. und 30.03.2012 zum Chef ins Büro gekommen. Der Beschwerdeführer sei zweieinhalb Tage in einem Versteck der Al Shabaab in Qoryooley im 2. Revier angehalten worden. Am Donnerstag in derselben Woche, als die Lieferung gekommen und verschwunden sei, sei er wieder freigekommen. Am Montagnachmittag seien die Lebensmittel gekommen und am Dienstag habe der Beschwerdeführer festgestellt, dass die LKWs mit Lebensmitteln verschwunden seien. Nachgefragt, wie der Beschwerdeführer von Qoryooley nach Mogadischu gekommen sei, gab er an, mit einem Landcruiser bis zur Grenze Qoryooley's gebracht worden zu sein. Anschließend habe er das Fahrzeug gewechselt und sei mit einem Nissan bis Mogadischu chauffiert worden, wo er zwei Wochen verblieben sei. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen zu Mogadischu gab der Beschwerdeführer an, dass es erst gestern Kämpfe zwischen der Regierung in Mogadischu gegeben habe. Jetzt könne man die Mitglieder der Al Shabaab nicht mehr erkennen, weil sie anders gekleidet seien. Nachgefragt, wie der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt seine persönliche Situation im Falle einer Rückkehr nach Somalia beurteilen würde, gab er an, dort keinen Frieden zu finden. Er sei von der Regierung und der Al Shabaab geflüchtet. Seit dem Jahr 2000 seien 261 somalische Personen, die mit Hilfsorganisationen zusammengearbeitet hätten, umgebracht worden. Ausländische Personen würden festgenommen und würde Lösegeld erpresst werden. Nachgefragt, weshalb er nicht in eine andere Stadt oder einen anderen Landesteil gezogen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Al Shabaab in der Zeit, in der er ausgereist sei, die Kontrolle gehabt habe. Diese habe sogar das Gebiet um Marka kontrolliert. Die Frage, ob er über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Somalia Bescheid wisse, bejahte der Beschwerdeführer. Er verzichte ausdrücklich auf die Übersetzung der Feststellungen und wolle auch keine Stellungnahme dazu abgeben. Nach erfolgter Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, noch anführen zu wollen, dass sein Vater und sein Zwillingsbruder am selben Tag getötet worden seien. Zwei Wochen vor seiner Ausreise seien sein Vater und sein Zwillingsbruder von XXXX und seiner Gruppe getötet worden. Sein Zwillingsbruder sei mit dem Beschwerdeführer verwechselt worden. Weiters seien noch seine drei Arbeitskollegen auch an demselben Tag getötet worden. Ansonsten sei alles korrekt gewesen, habe alles gepasst und habe der Beschwerdeführer nichts mehr hinzuzufügen.
Mit Bescheid vom 01.02.2013 wies das Bundesasylamt I. den Antrag auf internationalen Schutz vom 17.4.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab, sowie II. gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ebenfalls ab und wurde der Beschwerdeführer III. gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.
Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass ihm im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zuzuerkennen, da ihm eine Glaubhaftmachung einer konkreten, auf seine Person bezogenen, Gefährdungslage nicht gelungen sei. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat sei von keiner Gefahr iSd Art 2 und 3 EMRK auszugehen. Zudem verfüge der Antragsteller im Heimatland über eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage sowie über Familienangehörige und sonstige Verwandte. Ferner sei kein schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich aufgebaut worden, weshalb die Ausweisung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art 8 EMRK darstelle.
Gleichzeitig mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs 2 AVG zur Kenntnis gebracht, wonach ihm für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsberatung zugewiesen wurde.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 13.02.2013 machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, die erstinstanzliche Entscheidung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verfahrensmängeln vollinhaltlich zu bekämpfen. Der Sachverhalt sei vom Bundesasylamt falsch beurteilt worden und sei weiters die Beweiswürdigung des Bescheides mit Mängeln behaftet. Die Erstbehörde habe fälschlicherweise festgestellt, der Antragsteller stamme aus Mogadischu, obwohl dieser kontinuierlich angegeben habe, in Qoryooley geboren und aufgewachsen zu sein. Zur allgemeinen Lage in dieser Stadt würden sich in der Entscheidung jedoch keinerlei Feststellungen finden. In Mogadischu könne er auf kein vorhandenes soziales Netz zurückgreifen. Insgesamt habe sich das Bundesasylamt unzureichend mit dem Parteienvorbringen auseinandergesetzt. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer weiters Gefahr laufen, in seinen durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Ferner befanden sich in der Beschwerde diverse, im Internet abrufbare Berichte, unter anderem von DIS - Danish Immigration Service, Somalia Report und Human Rights Watch, welche hauptsächlich die allgemeine Sicherheitslage in Somalia, bedingt vor allem durch die Anwesenheit von Al Shabaab, zum Inhalt haben.
Der Beschwerdeführer brachte auch folgende Dokumente und Beweismittel in Vorlage:
• Arbeitszeugnis vom 5.11.2012 der Gemeinde Mötz
• Bestätigung der Teilnahme am Sprachkurs "Grundlagen Deutsch" (Level A1) vom 13.9.2012 der Innovia - Service Beratung zur Chancengleichheit gem. GmbH
• Bestätigung der Teilnahme an den Sprachkursen "Grundstufe Deutsch/A2.1 und A2.2" vom 9.4. sowie vom 3.6.2013 der Volkshochschule Tirol
• Bestätigung der Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs vom 25.4.2013 des Österreichischen Roten Kreuzes
• Undatierte Bestätigung der Teilnahme am Sprachkurs "Grundlagen Deutsch II" der Innovia - Service Beratung zur Chancengleichheit gem. GmbH, bei Gericht eingelangt am 11.6.2013
• Diplom betreffend die Absolvierung des Sprachkurses "A2 Grundstufe Deutsch 2" vom 18.6.2013 des Vereins ÖSD
• Undatierte Urkunde hinsichtlich der Teilnahme am Stadtlauf Innsbruck, bei Gericht eingelangt am 1.7.2013
• Bestätigung der Teilnahme als Statist an der Oper "La Clemenza die Tito" vom 12.8.2013 der Innsbrucker Festwochen der Alten Musik GmbH
• Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5.9.2013
• Diplom betreffend die Absolvierung des Sprachkurses "B1 Deutsch" vom 25.11.2013 des Vereins ÖSD
• Bestätigung der psychotherapeutischen Behandlung vom 6.2.2014 der Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige Gmbh
• Konvolut an Unterstützungsschreiben
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.08.2014 wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 Z 1 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. In einem wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig sei.
Begründend wurde kurz zusammengefasst festgehalten, dass dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen sei, glaubhaft darzustellen, dass ihm in seinem Herkunftsland eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle und konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe. Auch würden sich keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG ausgesetzt wäre. Obwohl der Beschwerdeführer durchaus Integrationsbemühungen gezeigt habe, sei insgesamt festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse der Partei am Verbleib im Bundesgebiet überwiege und im vorliegenden Fall kein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK vorliege.
Am 11.08.2014 erfolgte eine Bevollmächtigungsanzeige und wurde ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG an den Verwaltungsgerichtshof sowie ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Befreiung von der Entrichtung der Gebühr gemäß § 24a VwGG eingebracht.
Mit Eingabe vom 24.09.2014 wurde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2014 außerordentliche Revision erhoben. Gleichzeitig wurde beantragt, der Revision gemäß § 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem Beschwerdeführer gemäß § 24 VwGG die Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Mit Schriftsatz vom 04.11.2014 wurde gegen sämtliche Spruchpunkte der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.08.2014 Beschwerde gemäß Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhoben und beantragt der Beschwerde gemäß § 85 Abs 2 VfGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.11.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 85 Abs 2 und 4 VfGG keine Folge gegeben, weil nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnissens für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2015 wurde der Fristsetzungsantrag zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2015 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und ausgesprochen, dass der Bund dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen habe. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Revisionswerber die erstinstanzliche Beweiswürdigung in seiner Beschwerde nicht bloß unsubstantiiert bestritten habe und das Bundesverwaltungsgericht eine zusätzliche Beweiswürdigung vorgenommen habe, die dazu geführt habe, dass die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzt worden seien, sodass eine mündliche Verhandlung zu erfolgen habe.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.06.2015 wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Begründend wurde festgehalten, dass durch die Aufhebung des in Rede stehenden Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof für den Beschwerdeführer die Beschwer weggefallen sei.
Am 25.08.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine niederschriftliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Im Zuge derer gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gut gehe. Dazu aufgefordert, die bisherigen Stationen seines Lebens, vor allem die Orte, kurz zu erzählen, gab er an, am 10.03.1986 in Qoryooley geboren zu sein. Er gehöre dem Clan der Geri Kombe, Hauptclan Darod an und sei bei seinen Eltern aufgewachsen. Von 1992 bis 2001 habe er eine Privatschule besucht. Von 2006 bis 2012 habe er bei verschiedenen NGOs gearbeitet. Am 08.03.2008 habe er geheiratet und habe zwei Töchter. In seinem Heimatland habe er bei NGOs gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt verdient. Dazu aufgefordert, über die Tätigkeit bei der Messenge Social Youth Group zu erzählen, gab der Beschwerdeführer an, die Gruppe 2009 gegründet zu haben. Sie bestehe aus fünfzehn Personen, zehn Männern und fünf Frauen. Jede zweite Woche hätten sie Essen von Islamic Relief UK bekommen und sollten das Essen auf die Bewohner in Qoryooley verteilen. Am 24.03.2012 sei der Beschwerdeführer von Qoryooley nach Mogadischu gefahren und sei am nächsten Tag zurück nach Qoryooley gekommen. Sie hätten zehn LKWs gehabt, die mit Essen beladen gewesen seien. Die Ware hätten sie einem bekannten Mann namens XXXX , der beide Seiten kenne, nämlich Al Shabaab und die Regierungstruppen, übergeben. Er habe die Übergabebestätigung unterschrieben und gesagt, dass sie nach Hause gehen sollten, weil er jetzt keine Zeit habe, um abzuladen. Am nächsten Tag um 8.00 Uhr seien sie zurückgekommen, jedoch seien die LKWs weg gewesen. Der Beschwerdeführer habe angerufen und dies XXXX erzählt, der zu ihm gekommen sei und ihn gefragt habe, wo die LKWs seien. Während XXXX und der Beschwerdeführer darüber gesprochen hätten, seien ältere Männer aus dem Dorf zu ihnen gekommen; auch sein Vater. Die älteren Männer hätten versucht, XXXX zu fragen, wo die LKWs seien. XXXX habe ihnen nicht sagen wollen, wo die LKWs seien, obwohl er dies gewusst habe. Um 12.00 Uhr mittags seien die älteren Männer wieder gegangen, obwohl sie keine Antwort bekommen hätten. Der Beschwerdeführer und drei Freunde von ihm seien dort geblieben. Ungefähr eine Stunde später seien ein paar Mitglieder von Al Shabaab zu ihnen gekommen. Der Beschwerdeführer und drei Kollegen von ihm seien mitgenommen und in eine Wohnung gebracht worden; sie hätten dies Gefängnis genannt. Sie hätten sie für ungefähr drei Tage in ein Zimmer eingesperrt. Am dritten Tag habe es in Qoryooley einen Aufstand gegeben, wobei die Bewohner gesagt hätten, dass das Essen gestohlen würde. Die Leute von Qoryooley würden wissen, dass sie nicht stehlen würden. Auch hätten sie mitbekommen, dass der Beschwerdeführer und andere Kollegen von ihm eingesperrt worden seien. Am Nachmittag des Donnerstag seien Leute von Al Shabaab und XXXX zu ihm ins Zimmer gekommen und habe XXXX ihnen gedroht, dass sie nicht länger als 24 Stunden leben würden. XXXX sei wieder weggegangen, draußen seien ältere Männer aus dem Dorf gewesen, die aufgesperrt hätten. Der Beschwerdeführer sei wieder nach Hause gegangen, wo seine Frau und seine Kinder gewesen seien. Seine Frau habe ihm gesagt, er solle aus der Heimat weggehen, weil sie Angst gehabt habe, dass man ihn töte. Es seien Flugzettel ausgeteilt worden, wonach sie am Freitag getötet würden. Kurz danach habe der Beschwerdeführer einen Anruf von einem Freund erhalten, der auch ein Freund von XXXX sei. Sein Name sei XXXX . Er habe gefragt, wo der Beschwerdeführer zu Hause sei und habe gemeint, gleich bei ihm zu sein. Der Beschwerdeführer habe gedacht, dass er mit ihm den Vorfall besprechen wolle. XXXX und XXXX seien gemeinsam zum Beschwerdeführer gekommen. XXXX habe XXXX gezwungen anzurufen, um zu erfahren, wo er sich befinde. Nach kurzer Zeit habe er Schüsse gehört. Er vermute, dass XXXX nicht habe zu ihm nach Hause kommen wollen. Als der Beschwerdeführer Schüsse gehört habe, habe er bemerkt, dass etwas nicht stimme. Der Beschwerdeführer sei zu seiner Tante väterlicherseits gelaufen. Das Haus seiner Tante sei nicht weit von ihnen. Die Tante des Beschwerdeführers sei zu Hause gewesen; er habe ihr alles erzählt, sie habe geweint. Seine Tante habe ebenfalls die Schüsse gehört, jedoch nicht gedacht, dass dies beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen sei. Er habe sich dann auch nicht getraut bei seiner Tante zu bleiben und sei nach einer Stunde zu einem Freund, der am Stadtrand von Qoryooley lebe, gefahren. Er habe seinem Freund erzählt, was passiert sei. Sein Vater sei ein reicher Mann gewesen, der ihn mit seinem Geländewagen mitgenommen und aus der Stadt gebracht habe. Nachgefragt, wo die Lebensmittel seiner Meinung nach gelandet seien, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht zu wissen. Er glaube, Al Shabaab habe die Lebensmittel unter sich verteilt. Damals habe es eine Dürre gegeben. Nachgefragt, ob es das erste Mal gewesen sei, dass der Beschwerdeführer mit zehn LKWs gefahren sei oder es öfter vorgekommen sei, dass er so große Mengen transportiert habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dies das zweite Mal gewesen sei. Es seien Miet-LKWs gewesen, die fünf verschiedenen Personen gehört hätten. Islamic Relief UK habe die LKWs gemietet und beladen. Nachgefragt, was diesmal anders als beim ersten Mal gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sie die Waren beim ersten Mal sofort am Vormittag abgeladen und am nächsten Tag verteilt hätten. Bis dahin sei die Ware in einem Lager von Al Shabaab aufbewahrt worden. Auf die Frage, welche Rolle XXXX spiele, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser ein Zwischenmann, ein reicher Mann sei, der mit der Regierung mit Al Shabaab gut auskomme. Die Waren hätten erst mit einem Schloss gesichert werden müssen. So viel Ware könne man nicht heimlich stehlen, sondern müsse dies ein Plan gewesen sein. Ein LKW sei sieben Tonnen schwer. Die LKWs habe er das letzte Mal gesehen, als sie vor die Lagerhalle gefahren seien. Er glaube nicht, dass die Fahrer die LKWs zurückbekommen hätten. Nachgefragt, ob es einen Aufseher für die Ware gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er der Verantwortliche gewesen sei, der mitgefahren sei. Als er die Schüsse gehört habe, sei er weggelaufen. Als er in Mogadischu gewesen sei, habe die Schwiegermutter angerufen und gesagt, dass der Bruder und der Vater des Beschwerdeführers durch die Schüsse getötet worden seien. Bei ihnen seien fünf maskierte Männer zu Hause gewesen; es seien Leute von Al Shabaab gewesen, die sich nicht trauen würden, mit offenem Gesicht auf die Straße zu gehen. Nachgefragt, ob er etwas zu dem Stamm sagen könne, gab der Beschwerdeführer an, einem Minderheitenstamm anzugehören. Es gebe keinen bestimmten Ort, an dem sein Stamm sei. Sie würden von größeren Stämmen verfolgt werden. Der Beschwerdeführer dürfe nicht wirklich eine Frau aus einem größeren Stamm heiraten. Der Beschwerdeführer habe keine Verbindungen zu Mogadischu. Würde er dort hingehen, würden sie ihn einsperren. Er werde von der Regierung verdächtigt, zu Al Shabaab zu gehören oder Selbstmordattentäter zu sein. In Qoryooley habe es vor zwei Monaten eine Auseinandersetzung zwischen Al Shabaab und AMISON gegeben, bei der fünfzig Soldaten getötet worden seien. Der Beschwerdeführer gab an, dort bekannt zu sein. Nachgefragt, welche Haltung Al Shabaab gegenüber Hilfsorganisationen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sie gegen westliche Hilfsorganisationen seien. Die Hilfsorganisationen, für die er gearbeitet habe, seien zwei Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers verboten worden. Zu seiner Familie habe er seit eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr. Zuletzt seien seine Frau und seine beiden Töchter seit Juni 2012 in einem Flüchtlingslager in Kenia gewesen. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der mündlichen Verhandlung Deutschdiplome und Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand vor. Der Beschwerdeführervertreter führte folgendes aus: "Aufgrund seiner Tätigkeit für eine Hilfsorganisation und der von ihm glaubhaft geschilderten Vorfälle im März 2012 weist der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Herkunftsregion Qoryooley ein besonderes Gefährdungsprofil auf. Es droht ihm in seiner Herkunftsregion auch aktuell Verfolgung entweder durch Al Shaabab oder durch den mächtigen XXXX für den der Beschwerdeführer aufgrund seines Wissens über die wahren Vorfälle betreffend des "Diebstahls der 10 LKWs" eine gefährliche und unerwünschte Person ist. Al Shaabab-Radikale erblicken in Personen, die mit westlichen Personen kooperieren, Feinde des Islam und des somalischen Volks, dessen Agrarstrukturen quasi behindert werden würden. (Durch die Hilfslieferungen wird nach der offiziellen Darstellung der Al Shaabab Ideologie verhindert, dass sich die eigene somalische Landwirtschaft entwickeln und ihre Produkte verkaufen kann.) Dem Beschwerdeführer würde sohin eine anti-patriotische und anti-islamische Gesinnung unterstellt werden, was einem Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt. Die Sicherheitslage in Qoryooley ist aktuell außergewöhnlich schlecht - dies auch für somalische Verhältnisse, AMISON hat dort jüngst starke militärische Rückschläge verzeichnen müssen und ist nicht in der Lage das Wiedererstarken von Al Shaabab zu verhindern. Aufgrund der Fragmentierung der somalischen Gesellschaft durch Clans und dem Umstand, dass es sich bei Qoryooley um eine nur mittelgroße Stadt handelt, ist es für den Beschwerdeführer unmöglich dort unerkannt zu leben. Im Rückkehrfalle in seine Herkunftsregion eingriffsintensive Verfolgung zu erleiden, welche ihm auch sein Leben kosten könnte, ist objektiv wohl begründet, dies im Hinblick auf die aufgezeigten Umstände und das bereits Erlebte. Die Zumutbarkeit einer Neuansiedlung des Beschwerdeführers in Mogadischu ist nach den Regeln der innerstaatlichen Fluchtalternative zu beurteilen.
Aufgrund fehlender familiärer, sozialer und clanmäßiger Vernetzung in Mogadischu und den
dortigen aktuellen Gegebenheiten punkto Sicherheit und Grundversorgung ist dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung dort nicht möglich und auch nicht zumutbar. Darüber hinaus trifft es durchaus zu, dass "Fremdlinge" in Mogadischu von Regierungskräften generell verdächtigt werden, verdeckte Mitglieder von Al Shaabab zu sein. Bei Prüfung der Zumutbarkeit der Fluchtalternative muss auch auf die gesundheitliche Konstitution des Beschwerdeführer Bedacht genommen werden, er an einer massiven Depression leidet, die sich an einem derartigen Rückkehrfall verschärfen würde, dies bei fehlenden Zugang zu jedweder medizinischen Behandlungsmöglichkeit. Nach ergänzenden Länderfeststellungen zur Sicherheitslage Mogadischu 2015, entnommen dem Verfahren W149 1438951, gelten Rückkehrer in Mogadischu als besonders vulnerabel, was die Verletzung der Menschenrechte betrifft, einschließlich physischer Übergriffe, beschränkte Bewegungsfreiheit, Zugang zu Nahrung und Schutz sowie genereller clanbasierter Diskriminierung. Die Lebensbedingungen der ca. 300.000 im Raum Mogadischu lebenden Binnenvertriebenen werden als "ärmlichst" beschrieben. Zudem hat Al Shaabab die Kontrolle in den großen Randbezirken teilweise zurückgewonnen und kann dort überwiegend offen agieren. All dies kann rechtlich nur dahingehend interpretiert werden, dass sich an der asylrelevanten Bedrohungssituation des Beschwerdeführer seit seiner Flucht nichts relevantes geändert hat, die seine Flüchtlingseigenschaft im Fluchtzeitpunkt begründeten Umstände nach wie vor aktuell sind und auch eine Rückkehr nach Somalia durch Neuansiedlung in Mogadischu keine zumutbare rechtliche Alternative darstellt. Der Beschwerdeführer erfüllt somit alle Kriterien des materiellen Flüchtlingsbegriffs der Genfer
Flüchtlingskonvention."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia. Seine Identität steht nicht fest. Er stellte am 17.04.2012 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in Qoryooley.
Der Beschwerdeführer gehört dem Clan der Geri Kobe, Hauptclan Darod, an.
Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der anhaltenden instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage und aufgrund der schwierigen allgemeinen Versorgungslage Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer depressiven Episode leidet.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Zur Situation in Somalia wird festgestellt:
Allgemeine Sicherheitslage in Süd- und Zentralsomalia und Mogadischu
Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013).
"Süd-/Zentralsomalia
Insbesondere Süd-/Zentralsomalia leidet seit Ende der 1980er Jahre unter Bürgerkrieg und weitgehendem Staatszerfall (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.5.2014) vgl. UKFCO 10.4.2014) und hat sich seit Mai 2013 verschlechtert (EASO 8.2014). Die Zahl der Selbstmordattentate hat in den letzten Jahren zugenommen (AA 11.9.2014). Sowohl das österreichische Außenministerium (BMEIA 10.9.2014) als auch das deutsche Auswärtige Amt halten ihre Reisewarnungen für Somalia aufrecht (AA 11.9.2014).
Al Shabaab hat nach dem Verlust wichtiger Städte zunehmend auf Guerillakampf umgestellt. Folglich hat es einige sehr öffentlichkeitswirksame Attentate und Anschläge gegeben (UKFCO 10.4.2014). Mit dem Tod des Anführers der al Shabaab, Ahmed Godane, und dem Verlust der letzten Hafenstadt Baraawe ist die Gruppe zwar geschwächt, von einem Sieg über al Shabaab zu sprechen ist aber verfrüht (B 10.2014). Auch wenn al Shabaab weder die militärische Stärke noch den Willen hat, gegen die somalische Regierung und ihre Alliierten anzutreten, so stellen sie eine hinreichende Bedrohung für alle Versuche eines staatlichen Wiederaufbaus dar (BS 2014). Dabei bleiben die Möglichkeiten der föderalen, lokalen und regionalen Behörden, Terrorismus der al Shabaab zu unterbinden, eingeschränkt (USDOS 30.4.2014).
Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu (AA 3.2014c). Ein großes Waffenarsenal befindet sich in privatem Besitz und einige Gruppen fühlen sich von der Regierung nicht vertreten bzw. wollen von dieser nicht vertreten werden. Auch das ist ein Gefahrenpotential (B 10.2014). Weitere Spannungen zwischen lokalen Verwaltungen und der somalischen Regierung werden nicht ausgeschlossen (ÖB 10.2014). In den Regionen Puntland und Somaliland ist die Lage vergleichsweise stabiler, aber auch hier wirkt sich der Bürgerkrieg aus (AA 3.2014c).
Die UN haben für eigenes Personal folgende Einstufungen getroffen:
Gelb (medium risk) für Bari, Nugaal, Doolow, Dhobley und den Sicherheitsbereich in Mogadischu; Orange (high risk) für Mudug, Galguduud und die von AMISOM (African Union Mission in Somalia) besetzten Garnisonsstädte (Merka, Baidoa, Kismayo u.a.) sowie für Mogadischu; Rot (very high risk) für die restlichen Teile der Regionen Lower und Middle Jubba, Gedo, Bakool, Bay, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle (A 9.10.2014).
Im August 2011 räumte al Shabaab Mogadischu. Im Jahr 2012 eroberten somalische Armee und AMISOM u.a. Afgooye, Baidoa, Kismayo, Merka und Wanla Weyne. Bei der Offensive "Operation Eagle" im März und April 2014 folgte die Einnahme von weiteren zehn Städten, u.a. Xudur, Waajid, Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur, Wabxo und Qoryooley (EASO 8.2014). Ende August begann die neue AMISOM-Offensive "Operation Indian Ocean" bei deren Verlauf weitere Städte in den Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Lower Jubba und Bakool eingenommen werden konnten (UNSC 30.9.2014), darunter Cadale und Rage Ceel (Middle Shabelle), Baraawe (Lower Shabelle) (A 17.10.2014), Jalalaqsi und Fiidow (Hiiraan), Kurtunwaarey, Buulo Mareer und Golweyn (Lower Shabelle) sowie Tayeeglow (Bakool) (A 5.9.2014). Überhaupt befinden sich die meisten Städte in Süd-/Zentralsomalia nunmehr unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten, viele ländliche Gebiete befinden sich nach wie vor unter Kontrolle der al Shabaab. Allerdings stellen viele dieser Städte "Inseln" im Gebiet der al Shabaab dar, und die Islamisten versuchen, die Versorgung mancher Städte durch Angriffe entlang der Einfallstraßen zu blockieren (EASO 8.2014). So leidet z.B. Buulo Barde (Hiiraan) seit März 2014 unter einer Blockade (UNOCHA 17.10.2014).
In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias finden Kampfhandlungen zwischen den somalischen Bürgerkriegsparteien statt (AA 11.9.2014). Die Sicherheitskräfte sind Angriffen durch al Shabaab und andere Elemente ausgesetzt. Die Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq bleibt von al Shabaab bedroht. Vor allem zwischen Afgooye und Baidoa kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen. Auch andere Straßen, die nach Afgooye führen, gelten als unsicher (EASO 8.2014).
Die Lage in Süd-/Zentralsomalia bleibt kritisch. Dies gilt auch für die Hauptstadt Mogadischu. In und um Mogadischu haben Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen (AA 11.9.2014). Vor allem außerhalb von Mogadischu ist die somalische Regierung auf AMISOM angewiesen, um ihren Einfluss erhalten zu können. Jedenfalls sind die Städte unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gegenüber einer Rückeroberung durch al Shabaab abgesichert (EASO 8.2014). Diese Garnisonsstädte liegen außerhalb der militärischen Reichweite der al Shabaab (D 18.6.2014). Allerdings verfügen weder AMISOM noch die somalische Armee über ausreichende Kapazitäten, um neu eroberte Gebiete adäquat abzusichern (UNHRC 4.9.2014).
In einigen der kürzlich eroberten Städte mangelt es an funktionierenden Verwaltungseinrichtungen. Die Ausfüllung des Machtvakuums bleibt eine Herausforderung für die somalische Regierung. Außerdem können mit dem Rückzug von al Shabaab alte (Clan)Konflikte neu aufflammen (EASO 8.2014). In einigen Städten, wie z.B. Xudur, Waajid, Warsheikh, Qoryooley und Buulo Barde konnten mittlerweile Verwaltungen eingerichtet werden (UNSG 25.9.2014). Am schlimmsten ist die Lage in jenen Dörfern und Gebieten, die nur temporär unter Kontrolle von AMISOM oder Armee stehen und auf welche al Shabaab - etwa in der Nacht - Zugriff hat. Viele Dörfer in derartiger Lage sind verlassen, die Menschen sind in größere Städte geflüchtet (B 14.10.2014)." (Seite 9 ff)
"Lower und Middle Shabelle
In Lower Shabelle gibt es in den Städten Afgooye, Wanla Weyne und Merka Garnisonen der AMISOM (Uganda, Burundi) (EASO 8.2014). Am 5.10.2014 wurde die Hafenstadt Baraawe durch somalische Armee und AMISOM erobert (BAMF 6.10.2014).
Lower Shabelle bleibt insgesamt volatil. Die ländlichen Räume der Bezirke Afgooye, Merka und Qoryooley sind von Unsicherheit betroffen. Diese ist auch der somalischen Armee und wiederaufflammenden Clankonflikten (v.a. Biyomaal vs. Hawiye) anzulasten. Al Shabaab versucht diese Dynamik auszunutzen (EASO 8.2014; vgl. UNSG 25.9.2014). Die vielen unterschiedlichen Akteure und die vergleichsweise hohe Bevölkerungsdichte machen die Shabelle Regionen für eine Einflussnahme durch al Shabaab anfällig (B 10.2014).
Vor allem in den Städten Merka und Afgooye ist die Sicherheitslage etwas besser. Im Afgooye-Korridor, der aufgrund der Zwangsräumungen in Mogadischu wieder Zustrom bekommt, ist al Shabaab sichtbar präsent (EASO 8.2014).
In Middle Shabelle befinden sich AMISOM-Garnisonen (Burundi) in Jowhar und Warsheikh. Die Stadt Jowhar wird sicherheitstechnisch als unproblematisch und relativ stabil beschrieben. Allerdings gibt es im Umland Clankonflikte zwischen den Abgaal und Shiidle (Bantu) (EASO 8.2014). Insgesamt blieb es in Middle Shabelle in den vergangenen Monaten vergleichsweise ruhig (UNSG 25.9.2014). Im Zuge der Operation "Indian Ocean" wurde die Küstenstadt Cadale am 1.10.2014 von AMISOM eingenommen (A 17.10.2014)." (Seite 13)
"Mogadischu
In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.
1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).
Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).
Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).
Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).
Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 13 ff)
2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.
Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).
Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe, und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").
Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").
Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.
In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).
2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden, und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al Shabaab haben (Seite 4ff).
2.1. 4 EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.
Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)
2.2.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Frauen/Kinder
Die Übergangsverfassung sieht für Männer und Frauen die gleichen Rechte vor (USDOS 27.2.2014). Allerdings sind Frauen im Alltag nicht gleichgestellt und sie haben nicht die gleichen Rechte (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Es kommt zu systematischer Subordination (USDOS 27.2.2014). Gemäß dem traditionellen Recht bleibt sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt oft unbestraft. Frauen sind nicht in traditionelle Entscheidungsprozesse der Ältesten eingebunden und im traditionellen Recht (xeer) kommt ihnen kein Schutz bezüglich häuslicher Gewalt zu. Frauen, die über kein männliches Netzwerk verfügen und daher auch keinen Clanschutz erringen, sind vulnerabel und gefährdet - selbst in Mogadischu (EASO 8.2014).
Die politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsstrukturen werden von Männern dominiert. Frauen sind traditionell vielfach benachteiligt (E 6.2013). Dies gilt auch für den Rechtsbereich der Scharia, der von Männern verwaltet wird und in welchem oft im Interesse der Männer entschieden wird. Hinsichtlich Besitz und Erbschaft schränken traditionelle, gesellschaftliche und kulturelle Barrieren die Frauen in der Ausübung ihrer Rechte ein (USDOS 27.2.2014). Eine Frau wird im Clansystem grundsätzlich von einem Mann vertreten, der auch in ihrem Namen Entscheidungen trifft (MV 24.1.2014).
Im somalischen Parlament halten Frauen derzeit 14 Prozent aller Sitze (USDOS 27.2.2014).
Vergewaltigung ist strafbar, die Strafen betragen zwischen 5 und 15 Jahren Haft; Militärgerichte verhängen auch Todesurteile. Die Regierung setzt das Gesetz nicht effektiv durch (USDOS 27.2.2014). Es gibt zwar Anstrengungen der somalischen Regierung, gegen sexuelle Gewalt anzukämpfen; diese werden durch die vorherrschende Sicherheitslage allerdings eingeschränkt. Aufsehenerregende Fälle haben gezeigt, wie die Regierung mit Vergewaltigungsanzeigen umgeht (UKFCO 10.4.2014). Dies betraf z.B. den Fall einer Frau, die einem Journalisten hinsichtlich ihrer Vergewaltigung ein Interview gab. Beide wurden verhaftet. Auch nach Anzeigen von Vergewaltigungsopfern, die AMISOM-Soldaten als Täter identifizierten, wurden die Opfer schikaniert (HRW 21.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014).
Weiterhin kommen aus ganz Somalia alarmierend viele Berichte über sexuelle Gewalt und Vergewaltigungen. Besonders betroffen sind IDPs (HRW 21.1.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014, ÖB 10.2014) und Angehörige von Minderheitenclans. Im ersten Halbjahr 2013 wurden alleine in Mogadischu mehr als 800 Vergewaltigungen angezeigt. Die Armee hat zwar einige ihrer Angehörigen aufgrund von Vergewaltigungsvorwürfen festgenommen, Straflosigkeit bleibt aber die Norm (USDOS 27.2.2014). Für Opfer sexueller Gewalt ist es extrem schwierig, Gerechtigkeit zu erlangen. Viele Verbrechen werden der Polizei nicht gemeldet, weil die Opfer Stigmatisierung, neuerliche Misshandlungen, mangelnden Ermittlungswillen oder Anschuldigungen wegen Ehebruches befürchten (EASO 8.2014). Meist werden Vergewaltigungsfälle außerhalb formeller Strukturen abgehandelt (USDOS 27.2.2014). Von staatlichem Schutz kann daher nicht ausgegangen werden (ÖB 10.2014).
Vergewaltigung in der Ehe ist nicht sanktioniert. Häusliche Gewalt ist ein ernstes Problem (USDOS 27.2.2014). Für Vergewaltigungsopfer gibt es ein Frauenhaus des Elman Peace and Human Rights Centre in Mogadischu (MG 22.9.2014) und eines in Afgooye. Dort erhalten Frauen sechs Monate lang medizinische und psychosoziale Hilfe (MV 24.1.2014).
Polygamie und Ehescheidung sind erlaubt. Ehen werden vor dem lokalen Khadi-Gericht geschlossen und auch wieder aufgelöst (ÖB 10.2014). Die am meisten verbreitete Eheschließung ist jene der arrangierten Ehe. Diese bedarf der Zustimmung beider Partner sowie der Eltern bzw. des Vormundes. Allerdings ist es aufgrund des starken gesellschaftlichen Druckes äußerst unüblich, dass sich eine Tochter gegen den Willen ihres Vaters einer arrangierten Ehe widersetzt (LI 6.7.2012; vgl. EASO 8.2014). Daher kann der Unterschied zwischen arrangierter und Zwangsehe subtil sein (LI 6.7.2012). Wenn sich aber zwei Ehepartner finden, die kein Einverständnis ihrer Eltern haben, so gibt es die Möglichkeit des "Durchbrennens" mit folgender Eheschließung. Diese Form der geheimen Eheschließung wird zunehmend gebräuchlich - vor allem in jenen Gebieten, die nicht unter Kontrolle der al Shabaab stehen. Damit so eine Ehe Gültigkeit erlangt, müssen zwischen dem Wohnsitz des Brautvaters und dem Ort der Eheschließung 90-100 Kilometer Distanz liegen (AP 17.4.2013; vgl. EASO 8.2014).
Unverheiratete Frauen, die schwanger werden, sind der Stigmatisierung ausgesetzt. Als Resultat kann es zu häuslicher Gewalt oder zum Verstoß aus dem Clan kommen. Sogenannte Ehrenmorde kommen allerdings in Somalia nicht vor (MV 24.1.2014).
Al Shabaab zwangsrekrutiert bzw. entführt Frauen und Mädchen, um diese im Haushalt einzusetzen oder um sie zur Ehe zu zwingen. Manche Verschleppungen dauern nur kurze Zeit (zwei Tage bis zwei Wochen), andere - etwa im Fall der Zwangsehe - sind permanent (EASO 8.2014)."
(Seite 42f)
2.2.2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Ashraf, Merka,
Eheschließung, Scheidung, vom 09.01.2013:
Mit Verweis auf die Quelle Immigration and Refugee Board of Canada:
Somalia: The situation of women without male support, vom 17.11.2011, wird ausgeführt:
"Die Quellen weisen darauf hin, dass Zwangsehen in Somalia eine übliche Praktik bleiben (HBS 2008; SR 28.5.2011). Ein Artikel im Somalia Report besagt, dass Mädchen von ihren Eltern zur Ehe gezwungen werden, weil diese die Lebensqualität des Mädchens verbessern wollen und gleichzeitig den Eltern die Last genommen wird, sich um die Tochter zu kümmern (SR 28.5.2011). Der Artikel besagt weiters, dass junge Mädchen keine Möglichkeiten haben, sich Entscheidungen der Eltern zu widersetzen - auch nicht einer Heirat (SR 28.5.2011). Gemäß der Heinrich Böll Stiftung können auch Clanführer auf Eheschließungen von Frauen ihres Clans Einfluss nehmen oder den Austausch von künftigen Ehefrauen mit anderen Clans arrangieren (HBS 2008). Zwangsehen kommen auch zwischen Opfern von Vergewaltigungen und den Tätern vor, da diese Straftat und andere sexuelle oder geschlechtsspezifische Gewalt von den Clans als Zivilstreitigkeiten erachtet werden, die im Rahmen von Kompensationsverhandlungen (UN 17.9.2009) oder eben Zwangsehen beigelegt werden können (UN 17.9.2009; UN 29.8.2011)." (Seite 15)
2.2.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Somalia sei einer der schlimmsten Orte der Welt für Frauen (178. Stelle). Während die vorläufige Verfassung gleiche Rechte von Männern und Frauen vorsähe, würden Frauen schwerwiegende Ungleichheiten und Diskriminierung erfahren. Nach traditionellem Somali Recht bleibe sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt häufig unbestraft.
Frauen außerhalb der von der Al Shabaab kontrollierten Gebiete verfügen über mehr Freiheit, zu reisen, zu arbeiten und Auto zu fahren. (Seite 108)
Sexuelle Gewalt sei in Somalia eine alltägliche Tatsache für Frauen und Mädchen. Täter seien Regierungskräfte, Mitglieder der bewaffneten Opposition, Milizen und Private. Alle würden ohne Furcht vor Folgen agieren können. Alleinerziehende Frauen in IDP-Camps seien ganz besonders verletzlich. (Seite 109)
Arrangierte Ehen seien die häufigste Form der Verheiratung. Eine Eheschließung zu verweigern, die der Vater arrangiert habe, sei sehr ungewöhnlich.
2.3.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).
Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).
Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff)
"Aktuelle Situation
Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).
Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).
Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).
Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).
Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)
2.3.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Die Hawiye leben zumeist in Süd- und Zentralsomalia. Ihre einflussreichsten Unterclans sind die Abgal und die Habr Gedir, die beide in Mogadischu vorherrschen würden. (Seite 43).
Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.
Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.
Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warloads und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.
Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.
In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)
Zur Mischehe zwischen Mehrheitsclan- und Minderheitenclanangehörigen führt der Bericht aus, dass Mischehen traditionell eingeschränkt bzw. verboten seien, obwohl es in den letzten Jahren zu Lockerungen gekommen sei. Mischehen kämen gelegentlich vor. Es gebe aber Berichte über Konsequenzen, wie eine erzwungene Scheidung, einen (versuchten) Mord eines der Ehegatten. Die soziale Anerkennung hänge davon ab, ob zum Beispiel ein männlicher Mehrheitsclanangehöriger eine Angehörige einer Minderheit heiraten würde; das käme manchmal ohne große Probleme vor. Die Heirat zwischen einer Angehörigen eines Mehrheitsclans mit einem Minderheitenclanangehörigen sei aber inakzeptabel. [...] Die Frau würde von ihrer Familie und ihrem Clan ausgestoßen werden. (Seite 102f).
2.3.3. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Somalia: (...) Informationen zu Mischehen zwischen Angehörigen von Minderheiten und Angehörigen größerer Clans (...), 27.02.2013
Informationen zu Mischehen zwischen Angehörigen von Minderheiten und Angehörigen größerer Clans
"Mitgliedern der Hauptclans sei es nicht erlaubt, mit Midgan soziale Kontakte zu pflegen und Mitglieder der Midgan zu heiraten, berichtet Abby in seinem oberhalb bereits genannten Bericht vom Oktober 2005. Falls es zu einer Heirat zwischen einem Mitglied der Midgan und einem Mitglied eines Hauptclans komme, würde dies zu ernsthafter Verfolgung durch Angehörige der Hauptclans führen: (Abby, Oktober 2005, S. 25-26)
Laut einem Artikel von Somalia Report vom Mai 2011 würden Midgan in der somalischen Gesellschaft diskriminiert. Die Zeitung beschreibt die Geschichte einer Angehörigen des Darod-Clans, die einen Angehörigen der Midgan geheiratet habe. Nachdem sie ein Jahr gemeinsam versteckt gelebt hätten, habe sie einen Sohn geboren. Ihre Brüder hätten sie schließlich gefunden, geschlagen und damit gedroht, sie und ihren Sohn zu töten. Zu dieser Zeit sei ihr Ehemann bereits aus Angst vor Angriffen aus dem Land geflohen: (Somalia Report, 18. Mai 2011)
Laut einem an ACCORD im Dezember 2011 übermittelten Bericht der Somalia-Expertin Virginia Luling könnten Angehörige der Midgan nicht Angehörige der "noblen" somalischen Clans heiraten. Diese Vorschrift könnte in der heutigen Zeit weniger streng befolgt werden, jedoch gebe es gleichsam Fälle von Paaren, die in diesem Zusammenhang gelyncht worden seien: (Luling, ohne Datum, S. 4)
Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) zitiert, wie bereits oberhalb erwähnt, in einer Anfragebeantwortung die Vorsitzende einer Gabooye-Organisation. Bei einem Vorfall in Somaliland sei die gesamte erweiterte Familie eines Gaboye-Mädchens zehn Monate inhaftiert worden, da ihr Verlobter (Mitglied eines Hauptclans) Selbstmord begangen habe, nachdem ihre Familie einer Heirat nicht zugestimmt habe. Die Familie sei für den Selbstmord verantwortlich gemacht worden. Im Oktober 2012 seien zwei Familienmitglieder zum Tod verurteilt und die restlichen Mitglieder freigelassen worden: (IRB, 4. Dezember 2012)
Der oberhalb bereits erwähnte ACCORD-Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel vom Dezember 2009 erwähnt bezüglich Mischehen Folgendes:
"Während seitens der sab keine Vorbehalte hinsichtlich Eheschließungen mit Angehörigen nomadischer Clans bestehen, würde - aus Sicht der ‚noblen' Clans - ein Mitglied eines nomadischen Clans im Falle einer Heirat mit einer den sab angehörenden Person den Schutz durch den eigenen Clan verlieren." (ACCORD, 15. Dezember 2009, S. 16)
Laut einem Bericht der Minority Rights Group International (MRG) vom November 2010 würden Mischehen mit Mitgliedern von Hauptclans bestraft werden. Mitglieder von Hauptclans würden sich traditionell weigern, Menschen, die Minderheitenclans angehören, zu heiraten oder mit ihnen zu essen. Trotz des traditionellen Verbots der Clans von Mischehen mit einer Minderheit, sei es im Laufe der Geschichte immer, wenn auch selten, zu derartigen Beziehungen (zumindest im Geheimen) gekommen. Diese Einschränkungen würden Minderheiten von Formen der Unterstützung durch einen Clan oder ein Vorankommen durch Heiratsbeziehungen ausschließen. In Somaliland etwa sei es in den vergangenen Jahren zu einer geringen Anzahl von Mischehen zwischen Mitgliedern "nobler" Clans und Minderheitenclans gekommen, jedoch sei es zu Feindseligkeit und Gewalt durch Clan-Mitglieder gekommen:
(MRG, 23. November 2010, S. 3) (MRG, 23. November 2010, S. 15) (MRG, 23. November 2010, S. 18)
Das Integrated Regional Information Network (IRIN) zitiert in einem Artikel vom Juli 2010 einen Vorsitzenden der Minderheitengruppe Gabooyo, Ahmed Shide Jama, in Somaliland. Dieser habe Folgendes angegeben: "Sollte einer unserer Jungen so dumm sein, ein Mädchen aus einem Hauptclan ("majority community") zu heiraten, kann ich Ihnen garantieren, dass er und das Mädchen getötet werden": (IRIN, 2. Juli 2010)
Laut einem Artikel der Somaliland Times vom Dezember 2011 habe ein Sultan des Minderheitenclans der Gabooye alle Somali und insbesondere den Isaq-Clan dazu aufgefordert, die Diskriminierung gegen die Gabooye einzustellen. Der Sultan habe unter anderem erwähnt, dass es keine Mischehen zwischen den Gabooye und anderen
Clans gebe: (Somaliland Times, 24. Dezember 2011)"
Quellen: Informationen zu Mischehen zwischen Angehörigen von
Minderheiten und Angehörigen größerer Clans:
• Abby, Abdi: Field Research Project on Minorities in Somalia, Oktober 2005?http://www.oxfordhouse.org.uk/download/Minorities_report.PDF
• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Clans in Somalia - Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15. Mai 2009 (überarbeitete Neuausgabe), 15. Dezember 2009 (verfügbar auf ecoi.net)?http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf
• IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Somalia: The Gabooye (Midgan) people, including the location of their traditional homeland, affiliated clans, and risks they face from other clans [SOM104239.E], 4. Dezember 2012 (verfügbar auf ecoi.net)?https://www.ecoi.net/local_link/233725/342466_en.html
• IRIN - Integrated Regional Information Network: Ahmed Shide Jama, "It is as if no one knows we are here", 2. Juli 2010?http://www.irinnews.org/HOV/89707/SOMALIA-Ahmed-Shide-Jama-It-is-as-if-no-one-knows-we-are-here
• Luling, Virginia: Report On The Caste Groups In Somalia, ohne Datum
• MRG - Minority Rights Group International: No redress: Somalia's forgotten minorities, 23. November 2010?http://www.minorityrights.org/download.php?id=912
• Somalia Report: Somali Minorities Face Double Whammy, 18. Mai 2011?http://www.somaliareport.com/index.php/post/757
Somaliland Times: Suldan Dakir Urges Somalis to Stop Discrimination Against Minorities, 24. Dezember 2011?http://www.somalilandtimes.net/sl/2011/517/6.shtml
2.4. Versorgungslage und Rückkehrer
2.4.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Im Juli 2014 gab es in Süd-/Zentralsomalia rund 964.000 IDPs. Viele von ihnen leben unter harten Bedingungen und sind dem Risiko schwerer Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Dies betrifft speziell Frauen und unbegleitete Kinder (EASO 8.2014). IDP-Lager sind generell unsicher, es mangelt an Schutz durch die Polizei. Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sind weit verbreitet. Außerdem kommt es in IDP-Lagern zu Rekrutierungen (EASO 8.2014; UNHRC 4.9.2014). Zehntausende IDPs in Mogadischu sind noch immer der Vergewaltigung und Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit ausgesetzt. Täter sind Regierungstruppen, alliierte Milizen und Privatpersonen (HRW 21.1.2014). Schlussendlich wurden in IDP-Lagern in somalischen Städten mit 18,9 Prozent die höchsten und gleichzeitig alarmierenden Raten an akuter Unterernährung festgestellt. Dies galt für Lager in Dhobley, Doolow, Dhusamareeb, Garoowe, Galkacyo, Kismayo und Mogadischu (UNSG 25.9.2014).
In Mogadischu kommt es nach wie vor zur Delogierung von IDPs. In den ersten acht Monaten des Jahres 2014 waren davon mehr als 23.000 IDPs betroffen (UNOCHA 19.9.2014). Im Jahr 2013 waren es 17.200 IDPs. Für die neuerlich Vertriebenen gibt es kaum alternative Ansiedlungsmöglichkeiten (EASO 8.2014).
UNHCR unterstützt weiterhin die Rückkehr von IDPs aus Mogadischu (USDOS 27.2.2014). Das sogenannte Return Consortium, bestehend aus mehreren NGOs und humanitären Organisationen, hat bereits 40.000 Personen bei ihrer Rückkehr aus Mogadischu in ihre angestammte Heimat in Bay, Lower und Middle Shabelle unterstützt. Zur Verfügung gestellt werden Transport, Unterkunftspakete, Lebensunterhaltspakete, Geld für Nahrungsmittel und wichtige Haushaltsgegenstände. Diese Unterstützung soll die Versorgung für mindestens drei Monate gewährleisten. Für gefährdete Personen/Haushalte gibt es spezielle Pakete (EASO 8.2014). Für das Jahr 2014 plant UNHCR die Unterstützung von 15.000 freiwilligen Rückkehrern (UNHCR 4.2014). Außerdem möchte das Return Consortium seine Aktivitäten von IDPs auch auf rückkehrende Flüchtlinge ausdehnen (LIDIS 3.2014).
Allerdings werden die Maßnahmen von den Offensiven durch AMISOM und somalische Armee beeinträchtigt. Im Zuge der Offensiven kommt es außerdem zur weiteren Vertreibung von Menschen, dies aber meist vorübergehend und kleinflächig. Betroffen sind Bakool, Galgaduud, Hiiraan sowie Lower und Middle Shabelle (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 19.9.2014). Problematisch erweist sich außerdem, dass die Verfügbarkeit von landwirtschaftlich nutzbarer Fläche am Rückkehrort oft durch neue Besitzverhältnisse nicht gegeben ist (EASO 8.2014). Außerdem stören die Aktivitäten der al Shabaab entlang der Hauptrouten die Sicherheit rückkehrender IDPs bzw. deren wirtschaftlichen Aktivitäten (z.B. das Erreichen von Märkten in Städten (AI 19.2.2014; vgl. EASO 8.2014).
Relativ sichere Gebiete sind weiterhin Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2014). In Puntland lässt die Verwaltung den IDPs etwas an Schutz und Unterstützung zukommen (USDOS 27.2.2014). Die Situation von IDPs in Puntland wird von mehreren NGOs als durchaus positiv beschrieben (können geregelter Tätigkeit nachgehen usw). Allerdings ist die Aufnahmefähigkeit für Binnenvertriebene begrenzt und wie auch sonst überall besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener, die durch internationale Organisationen gewährleistet wird (ÖB 10.2014)" (Seite 51ff)
"Grundversorgung/Wirtschaft
Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen (WB 7.4.2014). Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen:
Bruttosozialprodukt, Lebenserwartung, Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit. Das Land ist seit Jahrzehnten auf Nothilfemaßnahmen aus dem Ausland angewiesen und ist der größte Empfänger von Nahrungsmittelhilfe weltweit (AA 3.2014a).
In den Jahren 2010-2012 starben fast 260.000 Menschen aufgrund einer Hungersnot. (EASO 8.2014). Zu Anfang des Jahres 2014 war die Zahl an Personen, die nicht in der Lage waren, ohne Nahrungsmittelunterstützung zu überleben, auf 860.000 zurückgegangen. Weitere zwei Millionen Menschen befanden sich an der Grenze zur Nahrungsmittelunsicherheit (UNSC 28.2.2014). Die Versorgungslage ist aber anhaltend schlecht (ÖB 10.2014) und Mitte 2014 ist die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million angestiegen. Schlechte Regenfälle haben zur Nahrungsmittelunsicherheit beigetragen. Stark betroffen sind die Regionen Bakool, Benadir, Bari, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Middle Jubba, Nugaal und der Süden von Mudug. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind IDPs. Rund 218.000 Kinder sind akut unterernährt, 43.800 davon befinden sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Gesamtsituation ähnelt jener vor der großen Hungersnot und die Gefahr einer Wiederholung besteht (UNOCHA 19.9.2014). In der Region Gedo sind 70 Prozent der Bevölkerung von der Dürre betroffen. In den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq, Doolow und Luuq müssen Teile der Bevölkerung durch Lastwägen mit Trinkwasser versorgt werden. Andererseits sind die Prognosen für die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) gut (UNOCHA 17.10.2014).
Die Unterstützung des World Food Programme erreichte Anfang 2014 pro Monat rund 800.000 Personen (UNSC 28.2.2014). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. Außerdem kommt es dort zu Übergriffen auf ihr Personal (EASO 8.2014). Außerdem ist der Transport humanitärer Güter von Straßensperren, Checkpoints und anhaltenden Feindseligkeiten entlang der Hauptstraßen eingeschränkt. Lebensnotwendige Fracht wird mittlerweile aber auch mit dem Flugzeug verteilt (UNOCHA 19.9.2014).
In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Die humanitäre Lage in derart abgeschnittenen Städten kann sich weiter verschlechtern (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 24.4.2014; vgl. UNOCHA 21.3.2014). Besonders betroffen sind Xudur, Waajid und Buulo Barde (UNOCHA 19.9.2014).
Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste - z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung - praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind die Familie und der Clan (BS 2014).
Entwicklungs- und humanitäre Hilfe sowie Geldflüsse aus der Diaspora sind Hauptpfeiler des BIP. Alleine die Überweisungen aus dem Ausland betragen 35 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Außerdem ist Somalia der größte Exporteur von Lebendvieh (hauptsächlich Kamele und Schafe) auf die arabische Halbinsel (AA 3.2014a). Die Viehwirtschaft bietet rund 60 Prozent der somalischen Arbeitsplätze und stellt 40 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Einzige weitere nennenswerte Exportgüter sind Bananen und Datteln. Der Export von Holzkohle ist vom UN-Sicherheitsrat mittlerweile untersagt worden (AA 3.2014a). Die EU ist nach wie vor einer der größten Geber. Seit Jahren stellt sie umfangreiche Mittel für den Wiederaufbau und die Förderung innersomalischer Versöhnungs- und Friedensbemühungen sowie für AMISOM bereit (AA 3.2014b).
Mogadischu selbst verfügt über internationale Anbindungen und eine große Zahl an Märkten. Es gibt einen florierenden Dienstleistungssektor (z.B. Wechselgeschäfte, Geldtransfers, Telekommunikation). Seit dem Jahr 2012 wurden die Wiederaufbauaktivitäten in der Stadt beschleunigt. Es gibt neue Hotels, Restaurants und Geschäfte; viele Rückkehrer haben in Mogadischu Betriebe eröffnet. Auch Straßenbeleuchtung und Müllentsorgung wurden reaktiviert (EASO 8.2014; vgl. BS 2014). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten. Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014).
Ein Hafenarbeiter in Kismayo verdiente im Jahr 2013 durchschnittlich 1-2 US-Dollar (50.000-100.000 SoSh) am Tag. Mehr als 43 Prozent aller Somali leben von weniger als einem US-Dollar pro Tag (EASO 8.2014).
In den Gebieten der al Shabaab hebt die Gruppe teils hohe Steuern (zakat) bei Bauern und Nomaden ein. Dies bedroht die Nahrungsmittelversorgung und lässt Menschen aus diesen Gebieten fliehen (EASO 8.2014).
In Puntland überleben mehr Mütter Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Der Handel über den Seehafen Bossaso und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 3.2014a).
Nach einer schweren Umweltkatastrophe Ende des Jahres 2013 gelang es dem WFP und anderen UN-Agenturen den Betroffenen in Puntland Unterstützung zukommen zu lassen (UNSC 28.2.2014).
Medizinische Versorgung
Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadischu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert (ÖB 10.2014). Selbst im Vergleich zu den Standards in Subsahara-Afrika ist die medizinische Versorgung in Somalia schlecht. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt bei 51 Jahren, 108 von 1.000 Kindern sterben vor dem ersten Geburtstag (WB 7.4.2014). Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme von Ärzte ohne Grenzen nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage (ÖB 10.2014).
Im Jahr 2009 gab es ca. 625 Gesundheitsposten und 225 Mutter-Kind-Zentren in Somalia. Bei einer geschätzten Bevölkerung von neun Millionen kommt ein Gesundheitsposten auf 15.200 Menschen. Die vorhandenen Angebote entstammen dem privaten Sektor (WB 7.4.2014). Es gibt keinen gesetzlichen Rahmen für die Gesundheitsversorgung und keine Regulierung des Medikamentensektors. Viele Initiativen im Gesundheitsbereich gehen auf nationale und internationale NGOs sowie auf Rückkehrer aus der Diaspora zurück. Auch humanitäre Organisationen, wie etwa das Rote Kreuz, betreiben Spitäler und Mutter-Kind-Zentren. Zusätzlich betreibt AMISOM Spitäler und Kliniken in Middle und Lower Shabelle, in Belet Weyne, Kismayo und Baidoa. Geberländer - z.B. die Türkei - unterstützen die Rehabilitierung des Gesundheitssektors. Auf dem Gebiet der al Shabaab gibt es keine Krankenhäuser (EASO 8.2014).
In Somalia gibt es eine hohe Rate an geistigen Erkrankungen. Versorgung gibt es im Habeeb Spital in Mogadischu. Oft werden geistig Kranke aber auch angekettet oder sich selbst überlassen (EASO 8.2014).
Rückkehr
Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).
Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).
Al Shabaab könnte bei Rückkehrern aus dem Westen den Verdacht hegen, dass diese für die somalische Regierung oder deren Alliierte spionieren. Die Rückkehrer vermeiden es üblicherweise, in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren - selbst wenn dort ihr Clan beheimatet ist (EASO 8.2014). Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind (LIDIS 3.2014).
Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).
Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vgl. EASO 8.2014; ÖB 10.2014).
Zwangsrückführungen werden nur von sehr wenigen Ländern durchgeführt. Die meisten Betroffenen wurden aus Saudi Arabien deportiert (mehr als 34.000 Personen), das weder die Genfer Konvention ratifiziert hat, noch über ein Asylsystem verfügt. Einige Dutzend Personen wurden auch aus Kenia deportiert. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014).
Es ist bekannt, dass die Niederlande Zwangsrückführungen nach Somalia durchführen. Im Jahr 2013 betrug deren Anzahl weniger als fünf; ca. 50 freiwillige Rückkehrer wurden unterstützt (EASO 8.2014). Der UNHCR ruft dazu auf, von Zwangsrückführungen in jene Teile Süd-/Zentralsomalias Abstand zu nehmen, die von militärischen Aktivitäten und/oder anhaltender Vertreibung; von Fragilität und Unsicherheit nach kürzlich stattgefundenen militärischen Operationen; oder von anhaltender Kontrolle durch nicht-staatliche Gruppen betroffen sind (UNHCR 17.6.2014). Nach Somalia Rückgeführte sind nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014). (Seite 53ff)
2.4.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Für Somalier sei es sehr schwer, ohne unterstützendes Netzwerk in Mogadischu zu überleben. Neuankömmlinge in der Stadt, insbesondere wenn sie keine Mitglieder von im Bezirk etablierten Clans oder Familien sind, müssen sich auf eine prekäre Existenz in der Hauptstadt einstellen. Dasselbe gelte für Rückkehrer, die aus Bezirken stammen, die noch immer von Milizen kontrolliert, oder es früher gewesen seien. Somalier der Diaspora, die während des Jahres 2013 nach Mogadischu zurückgekehrt seien, haben eher zu einflussreicheren Bevölkerungsschichten gehört und haben auf wirtschaftliche und soziale Ressourcen zurückgreifen können (Seite 9).
2.4.3. Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, Oktober 2014
"Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Berichtszeitraum aufgrund von Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert. Laut UN OCHA sind 3,2 Millionen Menschen in Somalia auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Laut Finanzierungsappell von OCHA sind derzeit nur 34% der insgesamt benötigten 933 Mio. UDF für die Nahrungsmittelhilfe 2014 in Somalia gesichert.
Arbeitsmöglichkeiten gibt es kaum. Medienberichte über den Aufschwung der lokalen Wirtschaft in Mogadischu können aus Sicht der Botschaft nicht bestätigt werden, da Mogadischu für Ausländer weiterhin nicht bzw. nur unter allerschärfsten Sicherheitsmaßnahmen zugänglich ist." (Seite 8)
"Die [medizinische] Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze sowie in Mogadischu gesichert. Im Berichtszeitraum wurden mehrere Epidemien (Masern, Cholera, Polio) verzeichnet. Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Médicins sans Frontières" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage." (Seite 8f).
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Somalia ist, ist angesichts seiner Sprach- und Ortskenntnisse plausibel.
Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Dass der Beschwerdeführer an einer depressiven Episode sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet beruht auf dem vorgelegten Befundbericht der Medizinischen Universität Innsbruck vom 13.08.2014.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers geht aus dem eingeholten Strafregisterauszug hervor.
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in seinem Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, beruht auf folgenden Erwägungen:
Festzuhalten ist zunächst, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung widersprüchlich zu seinen Schilderungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie zu jenen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gestalteten: So gab er in der Erstbefragung vom 18.04.2012 als Grund für seine Ausreise die Beschuldigung durch einen (namentlich genannten) Arbeitskollegen an, Güter bzw. Lebensmittel gestohlen zu haben. Auch sei er von diesem mit dem Tod bedroht worden. An demselben Tag sei er zuerst zu seiner Tante väterlicherseits und anschließend nach Mogadischu geflohen. Weiters seien sein Zwillingsbruder sowie sein Vater von fünf vermummten Personen erschossen worden.
Demgegenüber sprach er im Zuge seiner Einvernahme vom 12.11.2012 davon, dass er selbst, sowie auch drei seiner Arbeitskollegen, von Al Shabaab beschuldigt worden seien, die genannten Lebensmittel gestohlen zu haben. Ferner hätten sie von Al Shabaab öffentlich umgebracht werden sollen, was jedoch von den Dorfvorstehern habe abgewendet werden können. Nachdem der Beschwerdeführer zweieinhalb Tage von Al Shabaab festgehalten worden sei, sei er nach seiner Freilassung, welche durch Verhandlungen der Dorfältesten mit Al Shabaab erreicht worden sei, zunächst nach Hause gegangen und habe tags darauf seine Heimatstadt Qoryooley fluchtartig Richtung Mogadischu verlassen. Sein Vater, sein Zwillingsbruder sowie die drei genannten Arbeitskollegen seien von seinem (namentlich genannten) Chef und dessen Gruppe getötet worden.
Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, gemeinsam mit drei Arbeitskollegen von Mitgliedern der Al Shabaab mitgenommen und für ungefähr drei Tage in ein Zimmer eingesperrt worden zu sein. Die Leute der Al Shabaab und XXXX hätten ihm gedroht, dass er nicht länger als 24 Stunden leben würde. Auch seien Flugzettel ausgeteilt worden, wonach sie am Freitag getötet würden. Der Beschwerdeführer sei nach der Freilassung nach Hause gegangen. Kurz danach habe er einen Anruf von einem Freund erhalten. XXXX seien gemeinsam zum Beschwerdeführer gekommen, wobei der Beschwerdeführer Schüsse gehört habe und deshalb zu seiner Tante väterlicherseits gelaufen sei. Nach einer Stunde habe er sich zu einem Freund, der am Stadtrand von Qoryooley lebe, begeben. Dessen Vater habe ihn anschließend aus der Stadt gebracht.
Für das erkennende Gericht ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht sofort bei der ersten Gelegenheit erwähnt hat, dass er im Heimatland von einer terroristischen Einheit mit dem Umbringen bedroht und mehrere Tage angehalten worden sei, zumal dies ein asylrelevantes Vorbringen darstellen würde. Nach menschlichem Ermessen kann wohl davon ausgegangen werden, dass der Grund, der einen Asylwerber zum Verlassen seines Heimatlandes bewegt hat, den Behörden bei jeder Gelegenheit kontinuierlich, gleichbleibend und widerspruchsfrei mitgeteilt wird. Dies war gegenständlich nicht der Fall, da im Verlauf der gesamten Erstbefragung niemals die Rede von einer Bedrohung durch Al Shabaab war.
Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben rief der Beschwerdeführer auch insofern hervor, als er die angebliche zweieinhalbtätige Anhaltung durch Al Shabaab in der Erstbefragung in keinem Wort erwähnte, sondern angab, sofort nach der Todesdrohung zu seiner Tante väterlicherseits geflohen zu sein. Für die erkennende Richterin ist es völlig unverständlich, dass die angebliche Anhaltung völlig unerwähnt blieb, zumal es sich dabei um ein einschneidendes Erlebnis handelt. Wenn auch die Angaben in der Erstbefragung, die sich gemäß § 19 Abs 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen haben, nicht überbewertet werden sollten (vgl idS auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), so ist im vorliegenden Fall dennoch unübersehbar, dass der Beschwerdeführer in wesentlichen Aspekten unvollständige Angaben machte, die nicht nachvollziehbar erscheinen. Von "kleineren Widersprüchen", wie in der Beschwerde bezeichnet, kann aus den oben dargestellten Erwägungen nicht gesprochen werden.
Auch die Angaben bezüglich der Tötung des Zwillingsbruders sowie des Vaters des Beschwerdeführers erscheinen äußerst unplausibel, da der Beschwerdeführer zunächst noch behauptete, die Ermordung sei durch vermummte (also wohl unbekannte) Männer erfolgt. Im Zuge der Einvernahme vom 12.11.2012 führte der Antragsteller jedoch aus, seine Verwandten seien durch seinen Chef und dessen Gruppierung umgebracht worden. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er dann wiederum divergierend zu seinen zuvor getätigten Angaben an, dass sein Vater und sein Zwillingsbruder von XXXX getötet worden seien.
Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben rief der Beschwerdeführer auch mit den Ausführungen zu seiner Flucht hervor: Während er bei seiner Erstbefragung vor dem Bundesasylamt angab, zunächst zu seiner Tante väterlicherseits und anschließend nach Mogadischu geflohen zu sein, führte er in der Einvernahme vom 12.11.2012 aus, zunächst nach Hause gegangen zu sein und tags darauf seine Heimatstadt Qoryooley fluchtartig Richtung Mogadischu verlassen zu haben. Den in der Erstbefragung angegebenen kurzen Aufenthalt bei seiner Tante väterlicherseits erwähnte er in keinem Wort mehr. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er wiederum divergierend zu seinen zuvor getätigten Ausführungen an, zunächst zu seiner Tante väterlicherseits und anschließend zu einem Freund, der am Stadtrand von Qoryooley lebe, dessen Vater ihn dann anschließend aus der Stadt gebracht habe, gelaufen zu sein.
Was die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so ist festzuhalten, dass daraus keine asylrelevante Verfolgungsgefahr abgeleitet werden kann, dies insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer in den Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesbezüglich nichts vorbrachte und darüber hinaus die Frage, ob er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit irgendwelche Probleme oder Schwierigkeiten gehabt habe, verneinte. Zu den Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach sein Stamm von größeren Stämmen verfolgt würde und der Beschwerdeführer auch keine Frau aus einem größeren Stamm heiraten dürfe, ist festzuhalten, dass sich daraus ebenfalls keine individuelle Verfolgung ableiten lässt.
Insgesamt kommt das erkennende Gericht nach gesamtheitlicher Würdigung und insbesondere aufgrund des in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindrucks zu dem Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Verfolgungssituation wegen mangelnder Plausibilität nicht den Tatsachen entspricht und lediglich ein gedankliches Konstrukt darstellt.
Die Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der anhaltenden instabilen prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage und aufgrund der schwierigen allgemeinen Versorgungslage Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt zu sein, beruht auf folgenden Erwägungen:
Wie sich aus den Länderberichten ergibt, gibt es in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Qoryooley ist von Unsicherheit betroffen.
Die Versorgungslage in Somalia ist anhaltend schlecht und Mitte 2014 stieg die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million an. Die medizinische Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden; durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadischu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert. UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben, sodass eine Ansiedlung des Beschwerdeführers dort ebenfalls nicht in Betracht kommt.
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz keine Glaubwürdigkeit zu. Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass dieser in Somalia konkrete Verfolgungsmaßnahmen zu gewärtigen hätte, da sich aus den vorgetragenen Fluchtgründen eine glaubwürdige individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers nicht ergeben hat.
Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Somalia kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs 3 leg cit).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht.
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg 2009, I-0000, Rn 45).
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt kann in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, sodass eine Abschiebung eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer nicht offen.
Ausschlussgründe nach § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Z 1 und Z 2) und der Beschwerdeführer andererseits unbescholten ist (Z 3).
Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 stattzugeben.
Zu Spruchpunkt III.
Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses zu erteilen ist.
Zu Spruchpunkt IV.
Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung) ersatzlos zu beheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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