W179 2111130-1•BVwG W179 2111130-1
W179 2111130-1Federal Administrative CourtSep 23, 2015
Beschwerdegründe, Beschwerdemängel, Fernsprechentgeltzuschuss,<br/>Fristablauf, Hinterlegung, Mängelbehebung, Rechtzeitigkeit,<br/>Verbesserungsauftrag, Zurückweisung, Zustellung
W179 2111130-1/ 4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX, geb am XXXX, wohnhaft in XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service vom 11. Mai 2015, Zl XXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, beschlossen:
Spruch
A) Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1, § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin (kurz: BF) einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, welcher bei der belangten Behörde am XXXX einging.
2. Mit Bescheid vom XXXX, GZ 0001392332,/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person gab die belangte Behörde dem Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren statt und sprach aus, dass die Beschwerdeführerin von den Rundfunkgebühren bis zum XXXX befreit ist.
3. Mit Schreiben vom XXXX verständigte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Antrages auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt über das Ergebnis der Beweisaufnahme, dem zufolge die Behörde festgestellt habe, dass mit dem Betreiber der Beschwerdeführerin kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bestehe, der einen Zuschuss vorsehe. Um einen positiven Bescheid auf diesen Antrag zu bewirken, könne die Beschwerdeführerin zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abgegeben.
4. Die Beschwerdeführerin erstattete keine ergänzende Stellungnahme.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab. Begründend führte die Behörde aus, sie habe diesen Antrag eingehend geprüft und festgestellt, dass mit dem Betreiber der Beschwerdeführerin kein Vertrag mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie bestehe, der einen Zuschuss vorsehe. Die Beschwerdeführerin sei im letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen die noch offenen Fragen zu klären. Auch sei sie darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsste, falls die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nicht nachgereicht würden.
6. Gegen diesen zweiten Bescheid vom XXXX richtet sich die vorliegende, bei der belangten Behörde am XXXX eingegangene und unzulässige Beschwerde.
7. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.
8. Das Bundesverwaltungsgericht stellt der BF mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX eine Kopie ihrer Eingabe zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück und trägt ihr auf, die Mängel der Eingabe - binnen vier Wochen - zu beheben. Der Mängelbehebungsauftrag enthält den expliziten Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden wird.
8.1. Einem erfolglosen Zustellversuch des Mängelbehebungsauftrages am XXXX folgt eine Hinterlegung beim Postamt bei gleichzeitiger Verständigung über die erfolgte Hinterlegung in das Hausbrieffach der beschwerdeführenden Partei. Die Abholfrist beginnt am XXXX.
8.2. Die Beschwerdeführerin ruft beim Bundesverwaltungsgericht an, offenkundig hat sie die Sendung behoben, und teilt mit, dass sie die Beilagen des Mängelbehebungsauftrages nicht mehr finde, sie bitte um Neuzusendung des Mängelbehebungsauftrages.
8.3. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasst eine Neuzustellung des Mängelbehebungsauftrages samt Beilagen, welche von der Beschwerdeführerin am XXXX persönlich übernommen wird.
9. Die BF macht binnen der gesetzten Frist eine einzige Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht unter Beischluss von zwei Beilagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei zu dem angefochtenen Bescheid eine Eingabe übermittelte. In dieser Eingabe führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie erhebe vorläufig das Rechtsmittel der Beschwerde und weise vorerst daraufhin, dass sie den maßgeblichen Schriftsatz nachträglich übermitteln werde, wenn die Antwort des Ministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie auf ihre Sachanfrage schriftlich vorliegen werde. Davon werde abhängen, ob Sie die Beschwerde fortsetzen oder zurücknehmen werde.
Dieser Eingabe war ein Schreiben des Betreibers der Beschwerdeführerin vom XXXX beigeschlossen, in dem dieser im Wesentlichen ausführt: Das Unternehmen (gemeint: der Betreiber) sei im Privatbesitz und daher seien weder Gebührenbefreiung noch Zuschussleistungen vorgesehen. Das Unternehmen würde keinerlei Förderungen erhalten und müssten daher alle Kunden gleichbehandeln. Somit könnte das Unternehmen der Beschwerdeführerin bestätigen, dass der Ablehnungsbescheid der belangten Behörde rechtskonform sei.
Da die Eingabe des BF somit keine näheren Anhaltspunkte einer Beschwerde, nämlich keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides stützt, und keine Angaben zum Beschwerdebegehren und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde, enthielt (§ 9 Abs 1 Z 3, 4 und 5 VwGVG), wurde der beschwerdeführenden Partei mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.
Die Abholfrist des hinterlegten Mängelbehebungsauftrages begann am XXXX zu laufen. Am selben Tag wurde das hinterlegte Dokument ordnungsgemäß zugestellt. Die im Auftrag gesetzte Frist von vier Wochen zur Behebung der Mängel lief am XXXX ab.
Binnen aufrechter Frist brachte die Beschwerdeführerin ein einziges Schreiben vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss zweier Beilagen, nämlich der ersten Seite ihres Antrages auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie den angefochtenen Bescheid, ein.
In diesem bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie bringe den sämtlichen Schriftverkehr zur Sache ab Antragstellung auf Zuerkennung bis zum hiergerichtlichen Mängelbehebungsauftrag in Kopie in Vorlage, daraus sei zu ersehen, dass die in Rede stehende Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei und weiters stellte sie den Antrag, die Schriftsätze ihres Telefonbetreibers als auch die Stellungnahme des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation Technologie hinsichtlich Rechtsgültigkeit und Gleichbehandlungsrichtigkeit formell und materiell zu prüfen. Auffallend sei, dass anscheinend nur ihr Betreiber eine Ausnahme darstelle. Als Beilagen werden angeführt: "10 Kopien wie oa.". Tatsächlich sind jedoch nur die beiden vorgenannten Beilagen diesem Schreiben angeschlossen.
Diese zweite Eingabe enthält wiederum keine Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde, keine konkreten Beschwerdegründe und insbesondere kein Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie.
Der Verfahrensgang und diese Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten und der darin enthaltenen Unterlagen sowie aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts und den vorliegenden zwei Eingaben der beschwerdeführenden Partei.
Die Daten zur Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergeben sich aus den Angaben auf den hg Rückscheinen.
Da der Hinterlegung ein Zustellversuch vorausging, eine Verständigung über die erfolgte Hinterlegung an der Abgabenstelle zurückgelassen wurde und das hinterlegte Dokument von der Beschwerdeführerin behoben wurde, rief diese doch beim BVwG unter Bezugnahme auf den Mängelbehebungsauftrag an, wurde dieses nach § 17 Zustellgesetz ordnungsgemäß zugestellt. Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Schriftstücke mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Somit ergibt sich das festgestellte Fristende.
Gemäß § 9 Abs 6 FezG, BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 96/2013, kann gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 9 Abs 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3. 3 Zu A) Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt:
Die erste hg Eingabe der beschwerdeführenden Partei erfüllte aus den in den Feststellungen angeführten Gründen nicht die Inhaltserfordernisse des § 9 VwGVG.
Für das Bundesverwaltungsgericht war insbesondere nicht ersichtlich, aus welchen Umständen die beschwerdeführende Partei von einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausgeht. Der beschwerdeführenden Partei wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.
Zudem war diese Eingabe ohne jedwedes inhaltliches Substrat, verwies es doch lediglich auf einen späteren, noch einzubringenden Schriftsatz nach Antwort einer Sachanfrage der Beschwerdeführerin an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde auf Wunsch der Beschwerdeführerin zweimal zugestellt. Gemäß § 6 ZustG gilt bei einer mehrmaligen Zustellung, dass ab erster Zustellung neuerliche Zustellungen des gleichen Dokumentes keine Rechtswirkungen mehr auslösen.
Da die erste Zustellung in Form der Hinterlegung, welche auch von der Beschwerdeführerin behoben wurde, rechtskonform erfolgte, wurde der Mängelbehebungsauftrag mit Beginn der Hinterlegungsfrist ordnungsgemäß zugestellt.
Wie festgestellt wurde von der Beschwerdeführerin binnen aufrechter Frist von 4 Wochen beim Bundesverwaltungsgericht eine einzige (weitere) Eingabe gemacht. Diese enthielt wiederum keine Angaben zur Rechtzeitigkeit "Beschwerde", verweist sie hier doch lediglich auf Beilagen, die die dem Mängelbehebungsversuch allerdings nicht beigeschlossen sind.
Schon aus diesem Grunde ist die Eingabe als unzulässig zurückzuweisen.
Zudem lässt die "inhaltslose", ursprüngliche erste Eingabe vom XXXX erkennen, dass die Beschwerdeführerin die Absicht hatte, sich maßgeblich auf die Antwort ihrer Sachanfrage an das zuständige Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zu stützen.
Diese ist jedoch dem Mängelbehebungsversuch nicht beigeschlossen und enthält dieser auch keine Ausführungen dazu.
Der Mängelbehebungsversuch kann damit keine Beschwerdegründe aufzeigen und ist die Eingabe der Beschwerdeführerin auch aus diesem Grunde unzulässig.
Zudem läuft das Begehren der Beschwerdeführerin, die nicht beigeschlossene Stellungnahme des genannten Bundesministeriums formell und materiell zu prüfen, notwendigerweise ins Leere.
Soweit die Beschwerdeführerin das Begehren äußert, den von ihr vorgelegten Schriftsatz ihres Telefonbetreibers zu prüfen, verkennt sie, dass nicht das Schreiben Dritter hiergerichtlich zu prüfen ist, sondern der in Beschwer gezogenen Bescheid. Zu diesem bringt die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin keine konkreten Beschwerdegründe und kein konkretes Beschwerdebegehren vor.
Inwieweit nur ihr Betreiber, wie vorgebracht, eine Ausnahme darstelle und dies auffallend sei, belegt die Beschwerdeführerin ebenso nicht, noch ist für das Gericht erkennbar, was die Beschwerdeführerin mit dieser nicht belegten Aussage zu begründen erhofft.
Die beschwerdeführende Partei hat die ihr gesetzte Frist zur Behebung der ihrer Eingabe anhaftenden Mängel aus all diesen Gründen ungenutzt verstreichen lassen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3. 4 Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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