W174 1425708-1•BVwG W174 1425708-1
W174 1425708-1Federal Administrative CourtSep 23, 2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung,<br/>Religion, Volksgruppenzugehörigkeit
W174 1425708-1/12E
IM NAMEN der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria Mugli-Maschek, über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des (vormals) Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 22.03.2012, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
1.1. XXXX(in der Folge Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 15.11.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten und niederschriftlich festgehaltenen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in Ghazni, in Afghanistan geboren, sein Vater heiße XXXX und die Mutter XXXX. Seine Muttersprache sei Dari, er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe vier Klassen Volksschule besucht, habe keine Berufsausbildung und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet.
Der Beschwerdeführer sei vor ca. 8 Jahren von Afghanistan aus, seine Wohnadresse dort laute Ghazni, XXXX, nach Pakistan, Quetta, XXXX umgezogen. Sein Vater sei in Afghanistan verschwunden, nachdem er aus dem Iran dorthin zurückgeschoben worden sei. Seine Mutter lebe in Pakistan und sein Bruder XXXX sei verstorben bzw. getötet worden. Von Pakistan aus, sei der Beschwerdeführer bis zur iranischen Grenze mit einem Pkw gefahren und den Grenzübergang habe er zu Fuß überquert. Von Teheran aus sei er mit einem Pkw zur iranisch-türkischen Grenze gebracht worden und er sei in einem Lkw versteckt von der Türkei in Griechenland eingereist. Wieder in einem Lkw versteckt sei er bis nach Wien gefahren, habe einem Zug von Wien Westbahnhof in Richtung Deutschland genommen und sei dabei von der Polizei aufgegriffen worden. Er habe nie ein Reisedokument gehabt. Seine Mutter habe mit seinem Onkel bzw. ihrem Bruder Kontakt aufgenommen, der die Reise organisiert habe. Er kenne die Kosten der Flucht nicht, der Schlepper sei von seiner Mutter und dem Onkel bezahlt worden.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei nach Afghanistan zurückgeschoben worden und danach verschwunden. Der Beschwerdeführer befürchte, dass ihm dort auch etwas passieren könne. Sein Bruder sei in Afghanistan verletzt worden und nach Pakistan ausgereist, wo er vor vier Monaten von der Gruppe "Lashkari Gangawi" getötet worden sei. Deshalb nehme der Beschwerdeführer an, dass ihm dasselbe zustoßen könne.
Die Familie des Beschwerdeführers habe in der Heimatstadt Ghazni in Afghanistan Feinde, den genaueren Hintergrund wisse er nicht. In Pakistan, werde er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt, weshalb er sich entschlossen habe, sowohl Afghanistan als auch Pakistan in Richtung Europa zu verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, dass er dort wie sein Bruder umgebracht werde.
Bei seiner Anhaltung im Zug von Wien nach Deutschland hatte der Beschwerdeführer unter anderem einen gefälschten belgischen Personalausweis auf den Namen XXXX geb. 25.09.1992 in Kabul bei sich.
1.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 16.03.2012 gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie einer Jugendvertreterin von der Caritas Graz an, er habe keine Identitätsdokumente oder Beweismittel, die er vorlegen könnte. Seine Reise sei von seiner Mutter und seinem Onkel mütterlicherseits, welcher im Iran lebe, organisiert und bezahlt worden. Er sei am 15.11.2011 in einem Zug Richtung Deutschland aufgegriffen worden und habe eigentlich nach Norwegen wollen, denn man habe ihm gesagt, dass es dort leicht wäre, Asyl zu bekommen.
Er sei schiitischer Moslem, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und habe in Afghanistan 8 Jahre in Ghazni, im Dorf XXXX, gelebt. Vor ca. 8 oder 9 Jahren sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie - das seien die Eltern, sein älterer Bruder und zwei Schwestern - nach Pakistan gezogen, wo er die Schule nur sporadisch besucht habe. Er habe als Teppichknüpfer und auch als Hilfsarbeiter in einem Fotogeschäft und bei einem Schuster gearbeitet. Sein Vater sei von Pakistan wieder nach Afghanistan gereist, von dort in den Iran, und sei dann vom Iran nach Afghanistan zurückgeschoben worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht wo sich sein Vater aufhalte bzw. ob er noch am Leben sei. Dies sei zu dem Zeitpunkt gewesen, als die Familie nach Pakistan umgezogen sei. Seine Mutter arbeite als Schneiderin, seine kleinere Schwester besuche in Pakistan die Schule, die Ältere helfe der Mutter im Haushalt. Sein 4 Jahre älterer Bruder sei im Pakistan umgebracht worden. Da es in Pakistan keine Gesetze gebe, sei dieser Mord an dem Bruder nicht aufgeklärt worden.
Nach Afghanistan könne der Beschwerdeführer nicht mehr zurück, denn er habe dort niemanden mehr. Es gebe sicher einen Grund, weshalb die Familie vor 8 Jahren Afghanistan verlassen habe. Er selbst könne dazu aber nicht Näheres angeben. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Mutter versucht zu sprechen, aber sie habe ihm darüber nie etwas erzählt. Sein Onkel und seine Mutter hätten entschieden, dass es besser wäre, wenn der Beschwerdeführer das Land verlassen würde. In Afghanistan lebe nur mehr eine Tante des Vaters, wo sie lebe wisse der Beschwerdeführer aber nicht und er habe daher zu ihr keinen Kontakt. Seine Mutter und seine beiden Schwestern lebten in Pakistan.
Zu den mit ihm erläuterten Länderfeststellungen gab dem Beschwerdeführer an, er könne dazu nichts sagen, er sei noch sehr klein gewesen, als er von Afghanistan weggegangen sei. Er könne nur angeben, dass die Sicherheitslage in Afghanistan gleich sei wie in Pakistan. Seine Mutter habe, nachdem sein Bruder in Pakistan umgebracht worden sei, nach Afghanistan zurückkehren wollen, aber sie haben nicht gewusst, wie sie das angehen solle. Dem Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder Todesstrafe drohen. Seine Mutter habe ihn hierher nach Europa geschickt, weil es hier sicherer sei. Weder in Österreich noch in einem anderen EU-Staat habe der Beschwerdeführer Angehörige. In Traiskirchen habe der BF einen Deutschkurs besucht und jetzt gebe es im Quartier auch einen solchen. Er spiele gerne Fußball.
1.3. Mit Bescheid vom 22.03.2012, XXXX, wies das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde) den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 bis zum 22.03.2013 (Spruchpunkt III.) zuerkannt.
Zu Spruchpunkt I. wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Gründe für sich behauptet. Nach seiner plausiblen und daher als glaubhaft erachteten Schilderung sei er von seiner Mutter bzw. seinem Onkel nach Europa geschickt worden. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - drohe.
Zum Spruchpunkt II. wurde insbesondere ausgeführt, aus einer Gesamtschau der Ausführungen des Beschwerdeführers, unter Berücksichtigung individueller, ihn betreffender Faktoren (Minderjährigkeit, kein Familienanschluss in Afghanistan) und der derzeitigen Lage in Afghanistan ergebe sich, dass in seinem Fall die Kriterien des § 8 AsylG 2005 gegeben seien. Die Dauer der erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung ergebe sich aus § 8 Abs 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.).
1.4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch das Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familie, dieses vertreten durch Mag. Maria Koller, Mag. Marie-Luise Fuchs, Jörg Krobath, Caritas Graz, p.A. XXXX, XXXX, fristgerecht mit Schriftsatz vom 27.03.2012 die gegenständliche Beschwerde und beantragte die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung.
Zum Begehren der Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 Folge zu geben, wurde vorgebracht, Spruchpunkt I. des Bescheides werde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen, um Asyl zu erhalten. Es sei davon auszugehen, dass die Behörde bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren zu einem anderen, für den Beschwerdeführer positiven Ergebnis gekommen wäre. Ein zeitgemäßes und kindgerechtes Verständnis von Verfolgung schließe viele Arten von Menschenrechtsverletzungen ein, auch Verletzungen kinderspezifischer Rechte. Bei der Feststellung des Verfolgungscharakters einer gegen ein Kind gerichteten Handlung sei es unerlässlich, die Standards der KRK (Kinderrechtskonvention) und anderer auf Kinder anwendbarer internationaler Menschenrechtsinstrumente zu analysieren. Die KRK anerkenne das Recht von Flüchtlingskindern und Asyl suchenden Kindern auf angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der in der KRK und anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder humanitäre Fragen verankerten und auf sie anwendbaren Rechte. Die Verletzung eines wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Rechts könne den Tatbestand der Verfolgung erfüllen, wenn die Kernelemente dieses Rechts nicht einmal auf einem Mindestniveau verwirklicht seien. Werde zum Beispiel einem Straßenkind das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard vorenthalten, könne es in eine unerträgliche Notlage geraten, welche die Entwicklung und das Überleben des Kindes bedrohe.
1.5. Mit Eingabe vom 13.03.2013 wurden mehrere Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen (Besuchsbestätigung des Jugendheimes XXXX, für Deutschkurs vom 27.02.2012 bis 14.08.2012, Besuchsbestätigung des Caritas Spracherwerbszentrums für Deutschkurs (A2-Niveau) im Zeitraum vom 08.10.2012 bis zum 17.12.2012, Österr. Sprachdeutschdiplom über die mit gut bestandene A2 Grundstufe Deutsch 2 am Caritas Campus, Diözese Graz-XXXX vom 09.01.2013), eine Bestätigung über die Absolvierung einer Schnupperlehre vom 17. bis 19.07.2012 am Institut für angewandte Hygiene sowie eine Kursbestätigung des Vereins Zebra über die Teilnahme an und den erfolgreichen Abschluss der Kursmaßnahme "Arbeitsmarktintegration von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten" vom 14.05.2012 bis zum 14.08.2012, übermittelt.
1.6. In der mündlichen Verhandlung am 14.09.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu welcher kein Vertreter der belangten Behörde erschienen ist (siehe OZ 7), wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und eines Sachverständigen für das Herkunftsland des Beschwerdeführers, Afghanistan, Dr. Sarajuddin RASULY, ausführlich befragt. Der Beschwerdeführer betonte eingangs ausdrücklich, in den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben.
Im Anschluss wiederholte er im Wesentlichen seine bisherigen Angaben zu seiner Person (sein Name sei XXXX, er sei am XXXX in der Provinz Ghazni, XXXX geboren, sei afghanischer Staatsbürger, ledig, Hazara und schiitischer Moslem und nunmehr 20 Jahre alt) und die seiner Eltern (Vater: XXXX, ca 50 Jahre alt; Mutter: XXXX, ca 45 - 50 Jahre alt, Letztere aktuell wohnhaft in Pakistan) sowie Geschwister (der 4 - 5 Jahre ältere Bruder XXXX sei im Jahr 2011 getötet worden; die ca. 2 Jahre jüngere Schwester XXXX und die ca. 3 Jahre jüngere Schwester XXXX, beide ebenfalls derzeit wohnhaft in Pakistan). Er habe so wie seine gesamte Familie keine Dokumente aus seinem Herkunftsstaat betreffend seine Identität.
In Afghanistan habe der Beschwerdeführer mit den Eltern, dem Bruder und beiden Schwestern in einem Haus mit Garten gelebt. In diesem Dorf seien die Häuser etwa 200 Meter entfernt von einander gestanden und er glaube, soweit er sich erinnere und sich auskenne, der Name dieses Dorfes sei XXXX gewesen. Im Dorf gebe es meist Unterdörfer, die eine eigene Bezeichnung hätten, aber der Beschwerdeführer kenne ich sich nicht "so gut" aus. Soweit er wisse sei XXXX ziemlich groß, er glaube XXXX sei ein Distrikt. In Afghanistan, aber auch in Pakistan, sei der Vater des Beschwerdeführers für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen, er habe für den Beschwerdeführer und die Familie gesorgt, solange er am Leben gewesen sei.
Auf Nachfrage, ob es noch weitere Familienangehörige gebe, nannte Beschwerdeführer einen Onkel und eine Tante väterlicherseits. Zur Tante, die XXXX heiße, habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Großeltern gebe es keine, der Beschwerdeführer habe sie nicht gesehen.
Der Onkel väterlicherseits mit Namen XXXX, habe zuvor im Iran gelebt, er sei aber mittlerweile nach Afghanistan zurückgegangen und der Beschwerdeführer glaube, dieser Onkel lebe in Herat. Weiters gehe er davon aus, dass der Onkel mit seiner Familie übersiedelt sei. Der Beschwerdeführer habe persönlich keinen Kontakt zum Onkel. Früher, als er im Iran und der Beschwerdeführer in Pakistan gelebt hätten, sei er einmal in 6 Monaten oder im Jahr vom Onkel angerufen worden. Kennengelernt habe der Beschwerdeführer den Onkel, als er in den Iran gegangen sei. Dieser Onkel sei jünger als sein Vater. Der Beschwerdeführer glaube, dass der Onkel 4 Kinder habe und zwar 3 Töchter und einen Sohn, wobei die eine Tochter im gleichen Alter sei wie der Beschwerdeführer und der Sohn des Onkels älter sei, als der Beschwerdeführer. Der Onkel lebe mit seiner Familie in Herat, wo wisse der Beschwerdeführer nicht. Dieser Onkel habe gemeinsam mit der Mutter die Reise des Beschwerdeführers finanziert. Wovon der Onkel väterlicherseits gelebt habe bzw jetzt lebe wisse der Beschwerdeführer nicht. Soweit ihm aber bekannt sei, würden die meisten Afghanen im Iran im Baubereich arbeiten.
Zu seinem Leben in Pakistan gab der Beschwerdeführer insbesondere an, die Familie habe sich dort in Quetta aufgehalten. Er habe dort ca. 5 Jahre lang die Schule besucht und daneben das Teppichknüpfen gelernt, wo er ca. 4 Jahre lang gearbeitet habe. Nach dem Schulabbruch habe der Beschwerdeführer etwas 3 Jahre lang als Schuster, dann etwa 6 Monate als Fotograf und zwischen 8 und 12 Monaten als Verkäufer in einem Geschäft gearbeitet. Am Anfang, als der Beschwerdeführer das Teppichknüpfen gelernt habe, sei er gemeinsam mit seinem Bruder hingegangen. Zu zweit hätten sie 10 pakistanische Rupien pro Woche erhalten und später habe er zwischen 600 und 700 pakistanische Rupien monatlich beim Teppichknüpfen verdient. Am Anfang hätten die Brüder dort gearbeitet, um eine "sinnvolle Beschäftigung" zu haben und nicht auf der Straße zu sein. Das Geld sei damals nicht benötigt worden, denn der Vater des Beschwerdeführers habe gearbeitet. Als der Vater in den Iran gegangen, von dort nach Afghanistan abgeschoben und danach verschwunden sei, habe eine Zeit lang der ältere Bruder des Beschwerdeführers gearbeitet. Er selbst habe die Schule erst später abgebrochen und sei arbeiten gegangen. Weil er dabei mehr verdient habe, habe er dann den Beruf des Schusters gewählt.
Heute arbeite seine Mutter in Pakistan als Schneiderin und der Beschwerdeführer unterstütze sie und die Schwestern finanziell.
Zu seiner Flucht führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, die Hazara seien bereits seit dem Jahr 2007 in Pakistan verfolgt und getötet wurden. Der tägliche Terror habe über Jahre angehalten und dazu geführt, dass die verängstigten Hazaras versucht hätten, Pakistan zu verlassen und in den Iran zu fliehen. Auf dem Weg seien sie angegriffen und teilweise in vollen Bussen "vernichtet" worden. Als der Bruder des Beschwerdeführers 2011 zum Gemüsemarkt gefahren sei, um Gemüse für sein Geschäft zu kaufen, sei auch dieser auf dem Weg von diesem Markt zum Geschäft terrorisiert worden. Die Sicherheitslage habe sich danach noch verschlechtert und die Gruppierung mit der Bezeichnung "Lashkare Jhanvi" sei gegen die schiitischen Hazara vorgegangen. Man habe gehört, dass die Gruppe vorhabe, dass die Hazaras bis 2012 und 2013 das Land zu verlassen hätten. In dieser Zeit habe die Mutter dem Beschwerdeführer gesagt, wäre es besser, wenn er Pakistan verlasse, weshalb er von dort weggegangen sei. Die Flucht sei von der Mutter und dem Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits organisiert worden. Weshalb in einer früheren Einvernahme "Onkel mütterlicherseits" stehe, könne sich der Beschwerdeführer nicht erklären. Möglicher Weise sei ein Fehler passiert.
Die Flucht habe zwischen 4.000,00 und 6.000,00 EUR gekostet. Den größten Teil habe der Onkel mütterlicherseits, nein, der Onkel väterlicherseits bezahlt. Dieses Geld habe der Beschwerdeführer wieder zurückbezahlt, er habe es an seine Mutter geschickt und diese habe es an den Onkel weitergeleitet. In Pakistan habe der Beschwerdeführer mit seiner Arbeit als Schuster 3.000,00 - 4.000,00 pakistanische Rupien monatlich, das seien umgerechnet 30,00 EUR, verdient. Das Haus, in dem die Familie gelebt habe, sei gepachtet und Monatsmiete sei daher keine angefallen. Für die Flucht habe die Mutter des Beschwerdeführers etwa 100.000,00 pakistanische Rupien bezahlt, den Rest habe der Onkel väterlicherseits übernommen. Auch das Geld, das der Beschwerdeführer während seiner 6 - 7 monatigen Arbeit im Iran verdient habe, sei für die Flucht verwendet worden.
Im Zuge der Befragung zu den Gründen, warum seine Familie von Afghanistan nach Pakistan übersiedelt sei, in weiterer Folge der Vater und Bruder von dort aus, entweder in den Iran bzw wieder nach Afghanistan zurückgegangen seien, er selbst aber dorthin nicht zurückkehren könne, gab der Beschwerdeführer an wie folgt:
"Ich habe in Afghanistan kein privates, sondern ein familiäres Problem. Ich habe aber darüber keine Informationen. Ich habe mehrmals versucht, von meiner Mutter zu erfahren, welche Schwierigkeiten die Familie in Afghanistan hat, bedauerlicher Weise hat sie mir bis heute nichts darüber erzählt. Als ich nach Österreich gekommen bin und den subsidiären Schutz erhalten habe, war ich noch minderjährig. Ich hatte die Möglichkeit die Familie nachzuholen. Nachdem ich aber beim "Roten Kreuz" einen Termin genommen habe, musste meine Familie Dokumente aus dem Heimatland vorlegen, welche meine Familie nicht beschaffen konnte. Ich weiß nicht, ob die Schwierigkeiten der Familie wegen des Grundstückes oder des Hauses sind oder ob es dort ein anderes Problem gibt. [...] Erst seit meiner Ankunft in Österreich habe ich mich verändert. Zuvor z. B., wusste ich nicht einmal wie mein Familienname lautet. Auch alles andere war für mich nicht interessant. Von Österreich aus habe ich mehrmals probiert mit meiner Mutter über die Schwierigkeiten meiner Familie in Afghanistan zu sprechen, sie wird aber jedes Mal traurig und sagt mir, dass ich nichts mit diesen Sachen zu tun habe und daher darüber nicht sprechen sollte. Ich möchte meine Mutter nicht beunruhigen. [...] Mein Vater ist in den Iran gegangen, um zu arbeiten. Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden jene Afghanen, die sich illegal dort aufhalten, für ein paar Tage festnehmen und anschließend nach Afghanistan abschieben, unabhängig davon, wo sich die Familie dieser Person aufhält. [...] Wir haben von seinen Freunden erfahren, dass er nach Afghanistan abgeschoben wurde. Er hat mit uns keinen Kontakt aufgenommen. [...] Mein Bruder ist ca. 2 Jahre vor seiner Tötung nach Afghanistan gegangen, um sich nach den Grundstücken umzusehen, dabei wurde er verletzt. [...] Die Grundstücke in XXXX. Er wurde aber auf dem Weg dorthin verletzt. Er hatte vor, nach XXXX zu gehen. [...] Er ist nach Afghanistan gereist, um zu sehen, ob es möglich wäre, dass die Familie wieder in Afghanistan lebt, weil es in Pakistan das Problem gab, dass Hazaras getötet wurden. [...] Wie ich zuvor bereits angegeben habe, habe ich dort kein persönliches Problem, es ist ein Problem, dass die ganze Familie, insbesondere mein Vater hat. Ich weiß nicht, welche -Blume er angepflanzt hat-, wegen der wir diese Schwierigkeiten ertragen müssen. [...]Ich glaube, dass er ein angehender Mullah gewesen ist. Mein Vater hat für andere Menschen Amulette mit religiösen Texten zusammengestellt. [...] Wahrscheinlich war er ein Grundstücksbesitzer. Vielleicht war ein Teil des Grundstückes verpachtet und der Rest bei der Familie. Ob mein Vater für die Regierung gearbeitet hat oder bei einer Partei gewesen ist, weiß ich leider nicht. [...] Ich glaube, dass ich im Falle einer Rückkehr z. B. nach Herat oder Kabul, gehen müsste, wobei ich aber davon überzeugt bin, dass ich dort keine 6 Monate ohne Gefahr verbringen kann. Es wird sich schnell herumsprechen, dass ich hier oder dort lebe, danach wird etwas passieren. Wer aber die Leute sind, die mich verfolgen und mich bedrohen, weiß ich nicht."
Die Fragen in Zusammenhang mit seinem Bruder, dessen nach seinen Angaben in Afghanistan erlittenen Verletzungen und dem dort bestehenden "familiären Konflikt" über den der Bruder offenbar Bescheid gewusst haben musste, beantwortete der Beschwerdeführer wie folgt:
"Er hatte eine Schussverletzung am Bein und eine am Bauchfell. [...]
Als er nach Hause kam, war sein Bein in Gips. [...] Das Verhältnis zwischen mir und meinem Bruder war kein freundschaftliches. Wir haben darüber nicht gesprochen. Er hat lediglich gesagt, dass er in Afghanistan verletzt wurde.
Zur Frage des Sachverständigen, ob der Bruder des Beschwerdeführers in Pakistan im Zuge des Angriffes der Gruppe "Lashkare Jhanvi" auf Hazara als Gruppe getötet wurde oder auf Grund einer privaten Feindschaft des Bruders, gab der Beschwerdeführer an, dass bei diesem Vorfall 10 oder 11 Personen getötet worden seien. Er selbst sei nicht anwesend gewesen und könne daher nicht bezeugen, dass es Anhänger von "Lashkare Jhanvi" gewesen seien. Zu solchen Vorfällen, die sehr oft vorkommen würden, bekenne sich die Gruppe nach 3 - 4 Tagen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden in der mündlichen Verhandlung folgende Fragen an den für dieses Verfahren bestellten und gerichtlich beeidete Sachverständigen für Afghanistan gerichtet:
"1. Wie beurteilen Sie die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse, die letztlich zu seiner Flucht geführt haben aus länderspezifischer Sicht?
2. Hat der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Flucht 2011 mittlerweile Großjährig geworden ist (20 Jahre) Auswirkungen auf ihre Beurteilung?
3. Läuft der Beschwerdeführer allein aufgrund der Tatsache, dass er der Volksgruppe der Hazara angehört Gefahr im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan verfolgt zu werden?
4. Haben sie bzw. welche Informationen haben sie bezüglich der Gruppe "Lashkare Jhanvi"?
5. Wie beurteilen Sie die aktuelle Sicherheitssituation in Afghanistan? Besteht noch eine Staatsgewalt und wäre Afghanistan grundsätzlich bereit dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu gewähren?
6. Lassen die Schilderungen des Beschwerdeführers eine aktuelle und wahrscheinliche Bedrohungssituation des Beschwerdeführers aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder als Angehöriger einer sozialen Gruppe oder Volksgruppe bzw. wegen seiner politischen Gesinnung erkennen?"
Der für dieses Verfahren bestellte und gerichtlich beeidete Sachverständige für Afghanistan, Dr. Sarajuddin RASULY, gab auf Grundlage der ihm bereits vorab übergebenen Aktenbestandteile (vgl. OZ 9) und den in der mündlichen Verhandlung gewonnenen, weiteren Informationen, dazu folgendes sachverständiges Gutachten zu Protokoll:
"Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er und seine Familie aus Afghanistan nach Quetta ausgewandert sind, entsprechen der Realität der Hazara-Gemeinschaft. Wenn sie aus Afghanistan auswandern, gehen sie meistens nach Pakistan und zwar nach Quetta, weil dort eine große Hazara-Community existiert, die die Hazaras aufnehmen. Ob der Beschwerdeführer und seine Familie zur fraglichen Zeit, 2003 - 2004, nach Quetta ausgewandert sind, ist zweifelhaft. Der Vater des Beschwerdeführers war ein angehender Mullah. Die Hazara-Gemeinschaften werden Großteils von den Mullahs kontrolliert und die Hazara-Parteien sind religiöse Parteien. Ich sehe als Sachverständiger keinen Grund, dass der Vater als Mullah aus Afghanistan zur fraglichen Zeit flüchten musste. Außerdem war 2003 und 2004 die -friedlichste Zeit- nach dem Sturz des Taliban-Regimes überall in Afghanistan.
Wenn der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich in Afghanistan einer Todfeindschaft hätte, wäre davon als Erster der Bruder seines Vaters, sein Onkel, betroffen. Die Anwesenheit des Onkels des Beschwerdeführers und seiner Kinder in Afghanistan sprechen dafür, dass der Vater des Beschwerdeführers keine Feindschaft hatte, auf Basis derer der Beschwerdeführer und sein Onkel verfolgt werden sollten. Daher gehe ich nicht davon, dass der Vater des Beschwerdeführers in eine Todfeindschaft verwickelt wäre.
Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er seine Mutter nicht damit belasten wolle, die Geschichte seines Vaters zu erfahren, sind nicht authentisch, da der Beschwerdeführer, wie er vorher ausgesagt hat, seine Familie von Österreich aus finanziert. Nunmehr gehört er zum Familienoberhaupt und hat Anrecht von der Mutter über die Wahrheit, was in Afghanistan mit seiner Familie passiert ist, Informationen zu erhalten. Nach meiner 17-jährigen Erfahrung als Sachverständiger für Afghanistan in Österreich, habe ich in den Verhandlungen oft erlebt, dass die Mütter der Beschwerdeführer, besonders die von Hazaras aus Quetta und aus dem Iran, sich darum bemüht haben, alles daran zu setzen, dass sie Informationen betreffend die Asylvorbringen der Beschwerdeführer gegeben haben. Sie haben sich auch nicht davor gescheut, über den Tod ihrer Männer und Kinder genaue Details anzugeben.
Eine Gruppenverfolgung für Hazara aus ethnischer Sicht in Afghanistan, kann ich derzeit nicht attestieren. Es kommt gelegentlich vor, dass Hazaras auf den Hauptstraßen von den Taliban bzw. von den Daish-Leuten (ISIS) angehalten werden. Später werden sie teilweise freigelassen bzw. getötet. Dieser Umstand ist jedoch nicht darauf zurückzuführen, dass die Taliban und Daish es nur auf Hazaras abgesehen haben. Nach den letzten Berichten haben die Daish- und Taliban-Leute mindestens 600 Paschtunen in den letzten Monaten in der Provinz Nagarhar getötet. Eine definitive Gruppenverfolgung der Hazaras kann ich auch deshalb nicht bestätigen, weil die Führung der Hazaras an der staatlichen Macht beteiligt ist und sie ihre eigenen Wohnregionen kontrollieren, sie sind im Stande, im Notfall gegen die Taliban und Daish Widerstand zu leisten und die staatlichen Sicherheitsorgane hinzuzuziehen.
Hierzu möchte ich auf folgende Quelle hinweisen:
http://www.tolonews.com/en/afghanistan/21326-daesh-kills-600-afghans-operate-prisons-in-nangarhar
Daher gehe ich derzeit nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner rassischen, religiösen oder ethnischen Herkunft verfolgt wird. Allerdings sind die Taliban derzeit unberechenbar. Sie töten jeden, den sie auf den Hauptstraßen erwischen, wenn sie wollen, unabhängig von jeder ethnischen, religiösen und rassischen Zugehörigkeit.
In diesem Zusammenhang möchte ich ausführen, dass die Sicherheitslage in Afghanistan derzeit sehr prekär ist. Auch die Großstädte sind davon betroffen. Im Juli und August 2015 wurden schon allein in Kabul, hunderte Zivilisten von den Taliban getötet und verletzt. Ich habe während meiner Reise nach Afghanistan vom 24. August bis zum 3. September 2015 diesen Umstand in Erfahrung gebracht. Ich habe auch die Orte besucht, wo schwere Anschläge stattgefunden haben. Derzeit gibt es in mehr als 20 Provinzen Afghanistans, kriegerische Auseinandersetzungen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban. In mehr als 60 % der afghanischen Distrikte und Dörfer sind die Taliban und ihre Gesetze vorherrschend. Das hat dazu geführt, dass die Zahl der internen Flüchtlinge gewachsen ist. Die derzeitige Sicherheitslage in Afghanistan betrifft jedoch die Allgemeinheit und nicht den Beschwerdeführer im Besonderen.
Zu den -Lashkare Jhanvi-: Betreffen die Angaben des Beschwerdeführers, dass sein Bruder von -Lashkare Jhanvi- getötet worden sei, möchte ich ausführen, dass es sich um eine terroristische Gruppe handelt, die es auf Schiiten in Pakistan abgesehen hat. Den Konflikt zwischen Schiiten und solchen terroristischen Gruppen in Pakistan hat es immer gegeben. Es kommt immer wieder vor, dass die Schiiten bei ihren Feierlichkeiten von solchen Gruppen angegriffen und dabei zahlreiche Menschen getötet werden. 2011 haben tatsächlich 7 Hazaras auf dem Weg in Quetta den Tod auf Grund des Angriffes der -Lashkare Jhanvi- gefunden. 2013 hat die -Lashkare Jhanvi- in Quetta 200 Schiiten getötet. Der Krieg der -Lashkare Jhanvi- von Pakistan betrifft Schiiten und nicht Hazaras als eine Ethnie. Da die Mehrheit der Schiiten in Quetta Hazaras sind, erweckt dieser Vorfall den Eindruck, dass diese terroristische Gruppe speziell die Hazaras angegriffen hätte, obwohl sich ihr Angriff gegen Schiiten generell richtet. Ich möchte darauf hinweisen, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Tötung seines Bruders und seiner Ausreise aus Quetta aus Sicherheitsgründen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Pakistan betrifft und dieser Vorfall auf keinen Fall eine Auswirkung auf den Beschwerdeführer und seine Familie in Afghanistan hat.
Betreffend die "Lashkare Jhanvi" möchte auf 3 Internetquellen hinweisen.
https://en.wikipedia.org/wiki/Lashkar-e-Jhangvi
http://www.dawn.com/news/629793/terrorists-kill-seven-hazaras-in-quetta
Des Weiteren beurteilte der Sachverständige es als nicht sinnvoll, weitere Nachforschungen in Afghanistan betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme in Zusammenhang mit Grundstücken anzustellen, denn der Beschwerdeführer habe keinerlei Angaben über die Lage oder Sonstiges gemacht. Aus Sicht des Sachverständigen gebe es daher weder einen Anhaltspunkt noch Gründe, die aus seiner Sicht Nachforschungen notwendig machen würden.
Nachdem dem Beschwerdeführer dieses sachverständige Gutachten von der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Dolmetscherin von Deutsch in Dari übersetzt worden war, nutzte der Beschwerdeführer die Gelegenheit dazu wie folgt Stellung zu nehmen:
"BF: Betreffend der Zweifel, die der Sachverständige in Zusammenhang mit der Ausreise meiner Familie im Jahr 2002 bzw. 2003 gemacht hat, möchte ich angeben, dass ich danach in Pakistan in die Schule gegangen bin und Sie mir dazu Fragen stellen könnten, die ich mit Sicherheit beantworten kann. [...] Ich kann zum Schulsystem, zur Gesetzeslage und dergleichen Themen Fragen beantworten, damit Sie sicher sind, dass wir tatsächlich zu dieser Zeit nach Pakistan übersiedelt sind.
SV an BF: Warum sollten 2003 oder 2004 Leute aus Afghanistan nach Pakistan auswandern? Ich bezweifle nicht, dass Ihre Familie zu dieser Zeit ausgewandert ist, sondern den Grund für die Ausreise?
BF: Wenn ich den Grund gekannt hätte, dann hätte ich das bereits am Anfang angegeben.
Zu meinem Onkel väterlicherseits möchte ich anführen, dass er vor sehr vielen Jahren in den Iran gezogen ist und erst seit etwa 3 Jahren nach Afghanistan zurückgegangen ist. Ich weiß gar nicht, ob er damals als die Familie Probleme bekommen hat, davon etwas mitbekommen hat. Ich habe seit meiner Ausreise aus Pakistan nicht mehr mit meiner Mutter über die Schwierigkeiten der Familie bzw. die Tätigkeit meines Vaters gesprochen. Ich telefoniere mit ihr 5 - 8 Minuten, dabei befrage ich sie nicht, zu den Schwierigkeiten.
Zur Ethnie der Hazara möchte ich angeben, dass sie bis vor 25 Jahren wie -Diener- behandelt wurden. Es mag sein, dass heute Politiker, die Hazara sind, bei der Regierung hohe Positionen bekleiden, das bedeutet aber nicht, dass sie etwas für -ihre Leute- erreichen wollen. Sie arbeiten dort für das Geld und sind in Wahrheit die Marionetten der Regierung. Sie machen das, was ihnen die Regierung vorschreibt. Die 31 Personen, die verschwunden sind, wurden monatelang von keinem Hazara-Politiker, darunter auch Mohaqeq, kommentiert.
SV: Ich möchte darauf hinweisen, dass ich von 1999 - 2001 ausführliche Gutachten zur der Situation der Hazaras in der Geschichte und unter der Herrschaft der Taliban im Besonderen erstellt und die Diskriminierung der Hazaras als Gruppe dargestellt habe. Ich habe in diesem heutigen Gutachten von der Situation der Hazaras seit dem Sturz der Taliban gesprochen.
BF: Warum ich in meinen Ausführungen erwähnt habe, dass -Lashkare Jhanvi- die schiitischen Hazara verfolgt, ist damit zu begründen, dass die Hazara vom Aussehen erkannt und somit unterschieden werden und deshalb vermehrt einer Verfolgung ausgesetzt sind.
Dass die Anhänger von Daish bzw. den Taliban, sunnitische Paschtunen töten, liegt nach meiner Meinung darin, dass sie sich nicht an ihre Regeln und Vorschriften halten.
R: Woher wissen Sie, wenn Sie gar nicht dort sind, dass das so ist, wie Sie das jetzt geschildert haben?
BF: Solche Informationen bekommt man sehr einfach aus dem Internet.
In weiterer Folge machte die Richterin den Beschwerdeführer nochmals darauf aufmerksam, dass es seine Verpflichtung sei, auch selbst, soweit es ihm möglich ist, an der Ermittlung des Sachverhaltes durch die entsprechenden Informationen mitzuwirken. Die an ihn im Anschluss gerichtete und hier wiedergegebene Frage: "Daher ist es für das Gericht nicht verständlich, dass Sie darauf verzichten Ihre Mutter zu befragen. Wollen Sie dazu etwas sagen?, beantwortete der Beschwerdeführer wie folgt:
"BF: Ich habe alles angegeben, was ich gewusst habe. Ob Sie dem Glauben schenken oder nicht, liegt bei Ihnen. "
Nachdem die Richterin auf die im Akt enthaltenen und dem Beschwerdeführer vorab mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelten Länderberichte, Stand 19.11.2014, sowie auf die am Beginn der mündlichen Verhandlung ergänzend übergebenen weiteren Länderinformationen zur Sicherheitslage in Kabul im Mai 2015 sowie zur aktuellen Situation in der Provinz Ghazni, insbesondere betreffend die allgemeine Sicherheitslage und den Aufstieg der ISIS und die Möglichkeiten einer freiwilligen Rückkehr, vor allem von Hazara oder intern Vertriebenen, jeweils Stand August 2015, unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers hingewiesen und auch deren Zustandekommen und deren Bedeutung als Grundlage für die vom Bundesverwaltungsgericht zum Herkunftsstaat zu treffenden Feststellungen erklärt hat, verzichtete der Beschwerdeführer darauf dazu Stellung zu nehmen. Er beantragt auch keine Frist zur Erstattung einer späteren Stellungnahme.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Getroffene Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgenden, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist ledig, kinderlos und spricht Dari. Nach seinen Angaben wurde er am XXXX im Dorf XXXX, in der Provinz Ghazni geboren. Bis zum Umzug der gesamten Familie nach Pakistan, damals bestehend aus seinen Eltern, einem älteren Bruder und zwei jüngeren Schwestern, lebte die Familie in einem Haus in XXXX. Die Familie hatte zumindest ein Grundstück. Nach der Übersiedlung nach Pakistan, nach Quetta, begab sich der Vater des Beschwerdeführers in den Iran und wurde von dort wieder nach Afghanistan abgeschoben. Seither hat die Familie den Kontakt zum Vater verloren. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers wurde zuerst im Zuge einer Reise nach Afghanistan, wo er nach den Grundstücken der Familie schauen wollte, verletzt und nach seiner Rückkehr nach Pakistan, 2011 in Quetta im Zuge des Angriffes der pakistanischen und gegen Schiiten gerichteten Terrorgruppe namens "Lashkare Jhanvi" mit mehreren anderen Personen getötet. Die Mutter und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers halten sich nach wie vor in Pakistan auf.
In Afghanistan leben derzeit eine Tante - ihren genauen Aufenthaltsort kennt der Beschwerdeführer nicht - und ein Onkel väterlicherseits. Dieser Onkel väterlicherseits ist mit seiner Familie erst vor etwa 3 Jahren nach jahrelangem Aufenthalt im Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Er wohnt in Herat, der Beschwerdeführer hat zurzeit keinen Kontakt zu ihm.
In Pakistan besuchte der Beschwerdeführer bis zu 5 Jahren die Schule und arbeitete danach als Teppichknüpfer, Schuster, Fotograph und Verkäufer. Nach dem Tod des älteren Bruders verließ der Beschwerdeführer aus Angst vor den dortigen Sunniten Pakistan und gelangte über Griechenland illegal bis nach Österreich, wo er am 15.11.2011 unter anderem einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 stellte.
Derzeit lebt der Beschwerdeführer in Österreich, XXXX, er hat hier keine Verwandten. In Österreich absolvierte er unter anderem erfolgreich mehrere Deutschkurse und eine Schnupperlehre. Nach den Angaben des Beschwerdeführers hat er persönlich in Afghanistan keine Feinde. Über die Feindschaft seine Familie, insbesondere seinen Vater betreffend in Afghanistan machte der Beschwerdeführer keine weiter führenden Angaben.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in Afghanistan ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung (Ausreise, Nachfluchtgrund) im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
2.1.2. Zur Lage im Herkunftsland:
Den in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen ist zur Sicherheitslage sowohl allgemein, als auch insbesondere in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Ghazni und in der Hauptstadt Kabul, zur menschenrechtlichen Situation, zur Situation von ethnischen Minderheiten und jenen der Hazara im Besonderen, zur Versorgungslage und der Lage von Rückkehrern Folgendes zu entnehmen:
Die Sicherheitslage allgemein:
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen.
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen.
(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 10.11.2014)
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 9.9.2014)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 7.3.2014)
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt.
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013.
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen.
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61%.
(UNAMA 7.2014: Afghanistan: Mid-Year Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict 2014, July 2014, vom 27.10.2014)
Sicherheitsabkommen
Der Nato-Kampfeinsatz in Afghanistan läuft zum Jahresende aus. Einen Vertrag über einen neuen internationalen Militäreinsatz wollte der bisherige afghanische Präsident Hamid Karzai nicht unterschreiben. Nach monatelanger Verzögerung hat die afghanische Regierung den Weg für einen internationalen Militäreinsatz über den Jahreswechsel hinaus freigemacht. Dem NATO-Kampfeinsatz in Afghanistan soll ein kleinerer Einsatz zur Ausbildung und Unterstützung afghanischer Sicherheitskräfte mit rund 12.000 Soldaten folgen. Deutschland will sich mit bis zu 800 Soldaten an dieser Mission mit dem Namen "Resolute Support" beteiligen.
(FAZ - Frankfurter Allgemeine: Afghanische Regierung unterzeichnet Abkommen über Militäreinsatz vom 30.9.2014)
Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem sich Afghanistan zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickeln soll. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. (AA - Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Wahlen 2014
Auch der Verteidigungsminister hatte zuvor die turbulenten Präsidentschaftswahlen für die Verschlechterung der Sicherheitslage verantwortlich gemacht.
(Tolo: Taliban Carving Out Territory vom 13.9.2014)
Am 14. Juni, dem Tag der Stichwahl, registrierte die UNO landesweit 530 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Anstieg von 11,3% gegenüber dem ersten Wahlgang darstellte. Mindestens 237 Vorfälle standen direkt in Verbindung mit dem Wahlprozess.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 9.9.2014)
Der Sprecher des Unterhauses gab an, dass die sich zu dem Zeitpunkt verschlechternde Sicherheitslage, auch auf den Wahldisput zwischen Abdullah Abdullah und Ashraf Ghani zurückzuführen war. Er gab an, dass 30 Provinzen, inklusive Faryab, Badakhshan und Ghazni ernsthaften Bedrohungen durch regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische ausgesetzt waren.
(Khaama Press: Ibrahimi links deteriorating security situation to election disputes vom 7.9.2014)
Das Ergebnis des in die Länge gezogenen Prozesses der Präsidentschaftswahlen war, dass die wirtschaftlichen und sicherheitsrelevanten Herausforderungen sich multipliziert haben.
(Pajhwok: Parwan residents pin many hopes on new president vom 29.8.2014)
Die Taliban versuchten die Sicherheit in Teilen vor allem der östlichen, westlichen und nördlichen Provinzen zu stören. Offizielle Vertreter der Provinzen gaben an, dass sie auch weiterhin ihre Truppen für eine schnelle und effektive Reaktion mobilisierten.
(Tolo News: Baghlan Police Chief: No Mercy for Taliban vom 13.8.2014)
Am 5. April, dem Wahltag, zählte die UNO landesweit 476 sicherheitsrelevante Vorfälle im Land. Von diesen standen mindestens 271 in direkter Verbindung zu den Wahlen. Im Vergleich dazu, wurden bei den Parlamentswahlen 2010 488 Vorfälle registriert und am Tag der Präsidentschaftswahlen 2009 310 Vorfälle. 30% der Vorfälle vom 5. April wurden im Osten registriert, während der Süden von einem noch nie dagewesenen niedrigen Gewaltniveau berichtete. Auch die Art der Vorfälle war anders, da es weniger Vorfälle indirekten Feuers und keine erfolgreichen Selbstmordattentate gab.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 18.6.2014)
In insgesamt 41 Distrikten, ungefähr 10% aller Distrikte in Afghanistan, gab es mindestens eine große Talibanoffensive. Die meisten dieser Offensiven wurden zurückgedrängt, oftmals mit hohen Opfern auf Seiten der Taliban. Fast jede größere Stadt, angefangen von Kabul über Jalalabad, Kandahar City, Mazar-e-Sharif und Sangin, hatte eine Offensive vor den eigenen Toren zu verzeichnen. Kunduz City ist weiterhin komplett von Talibankräften umzingelt. Gleichzeitig zeigen diese Daten nur Distrikte an, in welchen die Taliban die Regierungsautoritäten offen herausforderten. Nicht angezeigt werden Gegenden (z.B.: Wardak, Ghazni und Logar) wo bereits eine Talibandominanz besteht.
Auch die Taliban verzeichneten schwere Verluste.
(WP - Washington Post: A (fighting) season to remember in Afghanistan vom 20.10.2014)
Die Vereinten Nationen melden, dass allein in der ersten Jahreshälfte 24% mehr Zivilisten umkamen als im gleichen Zeitraum 2013. Und zum ersten Mal seit Beginn der Statistik starben die meisten im Zuge von Kampfhandlungen, nicht aber durch Terror-Akte (Die Welt 5.10.2014). Als Waffe ihrer Wahl verwenden Rebellengruppen oft IEDs um afghanische und Koalitionssicherheitskräfte anzugreifen. Jedoch werden meist Zivilisten Ziel der Angriffe.
(Khaama Press: 6 militants blown up by own explosives in Kabul province vom 20.9.2014)
Das Innenministerium verlautbarte, dass von April bis September
1. 523 Polizisten und 800 Soldaten der ANA im Zuge von Kämpfen mit Aufständischen getötet wurden.
(Tolo: ANSF Casualties on the Rise vom 17.9.2014; vgl. WP - Washington Post: A (fighting) season to remember in Afghanistan vom 20.10.2014)
Rebellengruppen
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung).
(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 14.11.2014)
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 9.9.2014)
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist.
(CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance vom 9.10.2014)
Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung.
(BBC: UK ends Afghan combat operations vom 26.10.2014)
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen.
(Xinhua: Afghanistan says 51 militants killed in fresh operations vom 21.9.2014)
Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 18.6.2014; vgl. NYT - The new York Times: Taliban Wage Deadly Attacks in 3 Afghan Provinces vom 12.5.2014)
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte.
Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen.
(UN GASC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security vom 18.6.2014)
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden.
(AAN - Afghan Analyst Network: Can the Taleban outwrestle the government? An assessment of the insurgency's military capability vom 25.3.2014)
Die Provinz Ghazni:
Am 15. März hielten Bewaffnete zwei Autos in Ghazni, Jaghori Bezirk, einem überwiegend Hazara-Gebiet, an und entführten acht Passagiere. Alle bis auf einen wurden schnell freigelassen, aber der Vorfall kam nur wenige Wochen nach einem Überfall auf zwei Busse in der Provinz Zabul, bei dem ca 30 Hazara von maskierten Bewaffneten als Geisel genommen wurden. Trotz laufender Rettungsaktion von afghanischen Sicherheitskräften konnte keine der Geiseln befreit werden. Letzte Woche versammelten sich Hunderte von Demonstranten in der Hauptstadt von Ghazni und forderten die Freilassung von den Geiseln. Obwohl sich niemand zu den Angriffen bekannt gab, halten viele der befragten Demonstranten den IS für verantwortlich.
"Daish" (so nennt sich die in diesem Gebiet agierende maskierte IS-Gruppe) ist ein sehr gefährliches Phänomen", sagte Demonstrant Ahmad Ali.
Die allgemeine Angst führte bis zu den Ghazni Hazara-Ältesten - aus drei Dörfern im Jaghori Distrikt - um ein ungewöhnliches Treffen mit den lokalen Taliban-Kommandeuren zu arrangieren. "Die Taliban haben unsere Hazara-Brüder auch in der Vergangenheit nicht entführt und wir wissen, dass sie diese neue Gruppe, Daish, auch bekämpfen", sagte Hasan Reza Yousufi, Mitglied des Provinzrates von Ghazni. Die Taliban erklärten sich bereit zu helfen.
Menschen, welche vom Kabuls Ortsrand entlang der gefährlichen Straßen außerhalb der Stadt mit dem Bus fahren (welche ständigen Angriffen der Taliban ausgesetzt waren) fürchten sich jetzt vor Entführungen. "Seit den Entführungen haben wir weniger Hazara-Passagiere" sagte der Busfahrer Mohammad Jan.
(Reuters, 22.03.2015, Fearing Islamic State, some Afghan Shi'ites seek help from old enemies,
http://www.reuters.com/article/2015/03/22/us-afghanistan-islamic-state-dUSKBN 0MI03N20150322, reporting by Mustafa Andalib in Ghazni and Mirwais Harooni in Kabul; Editing by Raju Gopalakrishnan)
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Ghazni, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 1.257 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war Ghazni.
(Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation vom 19.11.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 24.02.2015; EASO Country of Origin Information Report "Afghanistan - Security Situation" vom Jänner 2015.)
Regionale Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes (Provinzen Helmand, Ghazni, Kandahar, Khost, Nimroz, Paktika, Paktya, Uruzgan und Zabul):
Mindestens 47 Taliban wurden innerhalb von 24 Stunden im Zuge einer Antiterror-Operation getötet und 26 weitere verletzt. Laut Innenministerium führte die afghanische Nationalpolizei gemeinsam mit der afghanischen Nationalarmee und dem NDS mehrere Antiterror-Operationen durch, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien. Die Operationen wurden in den Provinzen (Maidan) Wardak, Paktia, Paktika, Ghazni, Laghman, Kunar und Helmand durchgeführt. Der Großteil der toten Taliban war im Ajristan Bezirk in Ghazni zu verzeichnen.
(Khaama Press 30.9.2014; vgl. MoI 30.9.2014).
Aufstieg des IS (insbesondere in Bezug auf die Provinz Ghazni und die Hazara)
Nach vier Jahrzehnten Krieg und Unruhen ist Afghanistan an der Schwelle zu einer neuen Welle von Gewalt und Angst. Es ist der Aufstand des IS im ganzen Land, der ein hohes Rekrutierungs-Potenzial aufweist und sich schnell verbreitet und zu einer Gefahr für die existierende afghanische Regierung wird, welche von mehr als 9.800 US-Streitkräften unterstützt wird. Selbst afghanische Taliban, angeführt von Mullah Omar, steht vor einem fundamentalen Problem, wie man auf den schnell wachsenden IS im Nahen Osten, in Afrika und jetzt in den Gebieten, in denen traditionell die Taliban an der Macht waren, reagieren soll. Obwohl die Taliban zunächst die Bildung vom IS und seine Ziele begrüßte, hob ein Taliban-Sprecher den Unterschied von Zielen vom IS hervor. Er erwähnte, dass sich die Taliban auf nationale Probleme konzentrieren und diese Fragen keine Verknüpfungen zu anderen Ländern haben, der IS jetzt aber aufgrund seiner Expansion in Afghanistan als auch aufgrund seines Widerstandes gegen die Taliban-Bewegung zu einem nationalen Problem wird.
Jüngste Erklärungen des IS, welcher die Taliban als IS-Bevollmächtigte bezeichnet sowie offizielle Statements der Taliban gegen den IS sind klare Zeichen, dass keine der beiden Seiten zusammenarbeiten will.
Schnell wachsender IS hat jetzt eine beträchtliche Präsenz in den Bezirken der strategisch wichtigsten Provinzen Nangarhar, Helmand, Ghazni, Farah und Logar. In den Bezirken Helmand und Nangrahar hat seine militärische Kampagne bereits begonnen und werden die Taliban-Mitglieder dazu gezwungen, sich ihnen entweder anzuschließen oder zu sterben. Bewaffnete Zusammenstöße zwischen den beiden Gruppen haben Hunderte von Todesopfern gefordert.
Ähnlich wie bei der Taliban-Führung, hat der IS ein Kalifat gegründet und benannte ihren Führer als Amir-ul-Momineen (Führer der Gläubigen). Es steht jedoch im Widerspruch mit dem Titel des obersten Taliban-Führers, Mullah Omar, der den Titel Amir-ul-Momineen in einer speziellen Versammlung von über 1000 islamischen Geistlichen im Jahr 1996 erhielt. Ein IS-Sprecher erklärte, wenn sich die Taliban dem IS anschließen, sollte die Gruppe ihre Loyalität zu ihrem Amir-ul-Momineen, Abu Baker Al-Baghdadi, bekannt geben. Nach islamischem Gedanken sollte nur ein Amir-ul-Momineen von allen in der islamischen Welt anerkannt werden.
Derzeit ist der IS mit der Rekrutierung beschäftigt und hat dabei einen beträchtlichen Vorteil gegenüber der Taliban:
"In an official statement, Hezb-i-Islami Gulbuddin asked its fighters to join the ISIS while labeling Taliban as their enemies. The resurgent militia of Hezb-i-Islami group led by a notorious warlord and former Afghan Prime Minister Gulbuddin Hekmatyar is one of the former Mujahideen Tanzim (parties.) Also, Taliban who are famous in asking and coercing Afghan locals for monetary and logistical assistance, ISIS is doing the opposite; it actually distributes money to garner the support of local population. Financial independency gives a tremendous edge to ISIS over the Taliban.
Taliban movement have traditionally focused its recruitment on disillusioned ethnic Pashtuns who were the primary target of the US coalition forces and Afghan security forces since the beginning of the US war on terror. Most of Pashtun people joined the Taliban for various reasons ranging from ideology, ill-treatment, injustice, corruption, tribal affiliation, poor economy, and foreign occupation. Simultaneously, their entire propaganda machineusing printed publications, pirate radio broadcasts, social networking sites such as YouTube, Facebook and Twitter, text messaging, official spokesmen, their official website, independent websites in Pashto and Dari languages, graffiti, propaganda videos as well as local means such as using preachers (Imams) to call for jihad in order to penetrate certain villages, Juma Khutba (Friday sermons), poetry, taranas (poetic chants,)shabnamah (night-letters,) patrols and Zinzer (adhoc security posts)were tocapitalize on the above reasons to further attract young Afghans into their frontlines.
This focused and intensive propaganda resulted the alliance of thousands of Afghans primarily from Afghan villages with Taliban group who have ferociously fought against the US led international forces and the Afghan government. However, after over a decade, Afghan Taliban failure producing tangible achievements, lack of financial resources, Afghan government information operation and recent events indicating Taliban leadership directly receiving support from Pakistani military establishment have weakened Taliban stance as a grass root independent movement who aim to liberate Afghanistan."
Diese Situation bietet dem IS ein Wachstums-Potenzial in Afghanistan und Pakistan. Ein wesentlicher Vorteil für den IS ist die Tatsache, dass die Taliban es verabsäumt haben, auch andere ethnische Gruppen außer Paschtunen zu rekrutieren bzw aufzunehmen:
"Afghanistan's second largest ethnic population Tajik and third largest population Uzbek have long doubted Taliban insurgent intentions given Taliban massive atrocities when they were in power. ISIS which has apparently ties neither to AQ nor theTaliban serves as a better option to ultra-conservative population of other ethnicities, Unemployed youths, ideologically driven non Pashtun clerics, disenfranchised Jihadi commanders and fighters."
Angesichts des schnellen Wachstums des IS muss sich die afghanische Regierung auf eine neue Welle von Bedrohungen vorbereiten. Diesmal wird es der IS sein, der gegen die afghanische Regierung und ihre ausländischen Verbündeten kämpft. Die USA haben inzwischen weniger als 10.000 Soldaten auf dem Boden, um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen.
Es ist zu erwähnen, dass während der Erstellung des Abzugsplans aus Afghanistan das schnelle Auftauchen des IS als bedrohliche Kraft nicht in Rechnung gezogen wurde. Diese unerwarteten Umstände werden die USA und ihre Verbündeten wahrscheinlich zwingen, ihre Afghanistan-Strategie angesichts der eminenten Gefahr für die afghanische Regierung und die regionale Stabilität zu überdenken. Auch wenn die US-Streitkräfte und die afghanische Regierung letztlich Gewinne in Form von Tötung von zwei wichtigen Mitgliedern des IS verzeichnen konnten, sind gelegentliche Luftangriffe und Militäroperation angesichts der IS-Finanz- und Rekrutierungsstärke unzureichend. Eine umfassende Strategie zur Terrorismusbekämpfung wird benötigt um sich dieser neuen Bedrohung in Afghanistan zu stellen.
(Khaama Press (Afghanische Nachrichtenagentur) vom 22.07.2015, Afghan battleground: new player von Ahmad Hasib Farhan; http://www.khaama.com/afghan-battleground-new-player-9522)
Die Sicherheitslage in Kabul
Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres.
(AFP: 5.1.2015)
Am 18. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag am Stadtrand von Kabul ein Polizist getötet und mindestens zwei weitere verletzt. Einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ereignete sich die Explosion in einem Dorf unweit des Kabuler Flughafens.
(RFE/RL: 18.12.2014)
Am 13.12.14 wurden in der südlichen Provinz Helmand bei einem Angriff zwölf Minenräumer getötet und nahe Kabul ein Anschlag auf einen Bus mit afghanischen Soldaten verübt. Dabei starben sieben Menschen, 18 wurden verletzt, darunter Zivilisten. Ebenfalls in Kabul wurde ein hochrangiger Justizbeamter erschossen.
(BAMF: 15.12.2014, S. 1)
Am 11. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag auf eine von Frankreich finanzierte Schule in Kabul ein deutscher Staatsbürger getötet und mehrere weitere Personen verletzt. Am selben Tag wurden am Stadtrand von Kabul bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus, der afghanische Soldaten transportierte, sechs afghanische Soldaten getötet und zehn weitere Personen verletzt.
(RFE/RL: 18.12.2014)
Am 29. November ereignete sich ein Angriff der Taliban auf das Gebäude der Entwicklungsorganisation Partnership in Academics and Development (PAD), bei dem der südafrikanische Leiter der Einrichtung sowie seine zwei Kinder getötet wurden. Ein Taliban-Sprecher behauptete auf Twitter, dass es sich bei dem Gebäude um den Sitz einer geheimen christlichen Missionsgruppe gehandelt habe.
(AFP: 30.11.2014)
Am 27. November ereignete sich Berichten zufolge ein Selbstmordanschlag im Kabuler Diplomatenviertel Wazir Akbar Khan, bei dem mehr als 30 Personen verletzt wurden. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag, der den Aufständischen zufolge auf "ausländische Invasionstruppen" abgezielt habe. Am selben Tag wurden bei einem Angriff auf ein Fahrzeug der britischen Botschaft sechs Personen, darunter ein britischer Staatsbürger, getötet. (RFE/RL: 27.11.2014)
Am 25. November wurden laut Sprecher des Kabuler Polizeichefs mindestens sechs afghanische Soldaten bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. Stunden später ereignete sich eine zweite, schwere Explosion im Zentrum der Stadt, deren Ursache nicht unmittelbar klar war. Am 24. November wurden in Kabul zwei US-amerikanische Soldaten bei einem Bombenanschlag getötet. (RFE/RL: 25.11.2014)
Am 19. November berichtet BBC News, dass die Taliban sich zu einem Angriff auf das "Green Village", einem von ausländischen StaatsbürgerInnen bewohnten Gebäudekomplex, bekannt haben. Die Angreifer, vier Selbstmordattentäter der Taliban, hatten versucht, durch die Zündung einer Autobombe am Eingang des "Green Village" in den Komplex zu gelangen. Lokale BewohnerInnen gaben an, sowohl Schüsse als auch mehrere Explosionen gehört zu haben. Der Polizei zufolge gab es bei dem Vorfall allerdings keine zivilen Opfer.
(BBC News: 19.11.2014)
Am 18. November wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingang eines von Ausländern genutzten Areals zwei afghanische Wachleute getötet. Nach der Explosion wurden zwei weitere Aufständische erschossen, nachdem sie versucht hatten, das Gelände zu stürmen. Laut dem stellvertretenden Sprecher des afghanischen Innenministeriums wurden bei dem Angriff auch mehrere Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat.
(AFP: 18.11.2014)
Am 16. November wurden laut offiziellen Angaben bei einem Selbstmordanschlag auf die Fahrzeugkolonne der afghanischen Parlamentsabgeordneten Shukria Barakzai in der Nähe des Parlaments in Kabul drei ZivilistInnen getötet und 22 weitere verletzt. Barakzai, die sich für Frauenrechte in Afghanistan einsetzt, wurde bei dem Anschlag nur leicht verletzt. Zu dem Anschlag hat sich unmittelbar nach der Tat niemand bekannt.
(AFP, 16.11.2014)
Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung.
(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 14.11.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben. Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen.
(Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes: 5 attackers killed in Taliban raid on Kabul airport vom 17.7.2014)
Am 10.11.14 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar.
(BAMF: 10.11.2014)
Am 9. November ereignete sich Berichten zufolge eine Explosion in der Nähe des Hauptquartiers der afghanischen Polizei in Kabul. Laut Kabuls Polizeichef wurden dabei mindestens ein Polizist getötet und sechs weitere verletzt. Rund zwei Stunden vor dem Vorfall ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Bombenangriff auf ein afghanisches Armeefahrzeug, bei dem allerdings niemand verletzt oder getötet wurde. Die Taliban bekannten sich zu beiden Anschlägen.
(RFE/RL, 9.11.2014)
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten.
(Pajhwok o.D.z: Kabul province background profile, Zugriff 23.10.2014)
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen.
(WP - Washington Post: A (fighting) season to remember in Afghanistan vom 20.10.2014)
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran.
(Die Welt: Unverhüllter Widerstand vom 5.10.2014)
Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden.
(The Guardian: Afghan minister kidnapped in Kabul vom 15.4.2014)
So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich.
(The Guardian: Afghan minister kidnapped in Kabul vom 15.4.2014; vgl. auch AAN - Afghan Analyst Network: Striking at Kabul, in 2013:
the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network vom 21.1.2013)
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen.
(AAN - Afghan Analyst Network: Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network vom 21.1.2013)
Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert.
(Vertrauliche Quelle 1.2014: Afghanistan - Quarterly data report Q. 4, liegt bei der Staatendokumentation)
Folter und unmenschliche Behandlung
Laut afghanischer Verfassung ist Folter verboten (Art 29).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014; vgl. Max Planck Institute: Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan vom 27.1.2004)
Fälle von Folter durch Angehörige der Polizei, des NDS und des Militärs sind aber nachgewiesen und werden von den jeweiligen Behörden zumindest offiziell als Problem erkannt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014; vgl. OHCHR - United Nations High Commissioner for Human Rights: Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the situation of human rights in Afghanistan and on the achievements of technical assistance in the field of human rights in 2013 vom 10.1.2014)
Ursächlich für weitverbreitete Misshandlungen und Folter in den Haftanstalten sind Berichten zufolge unterschiedliche Faktoren: Da die Abgrenzung zwischen polizeilicher und staatsanwaltlicher Arbeit nicht immer bekannt ist, werden Verdächtige oft lange über die gesetzliche Frist von 72 Stunden hinaus festgehalten, ohne einem Staatsanwalt oder Richter vorgeführt zu werden. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte zudem nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Schließlich liegt ein zentrales Problem in der Tatsache begründet, dass afghanische Richter sich bei Verurteilungen fast ausschließlich auf Geständnisse der Angeklagten stützen. Das Geständnis als "Beweismittel" erlangt so überdurchschnittliche Bedeutung, wodurch sich der Druck auf NDS und Polizei erhöht, ein Geständnis zu erzwingen. Da die Kontrollmechanismen weder beim NDS noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig sind, erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Es kommt immer wieder auch vor, dass Inhaftierte keinen Zugang zu Rechtsschutzmechanismen wie rechtlichem Beistand haben.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Die Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) behauptet aufgrund von Interviews mit Inhaftierten und Verteidigern, dass afghanische RichterInnen Geständnisse von Inhaftierten oft selbst dann akzeptieren, wenn jene dem Gericht erklärten, das Geständnis sei durch Folter erzwungen worden.
(AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission: Torture, Transfers, and Denial of Due Process: The Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghanistan vom 17.3.2012)
Diese Vorfälle betreffen angeblich auch durch die internationale Schutztruppe ISAF (International Security Assistance Force) Festgenommene und an afghanische Sicherheitskräfte überstellte Gefangene.
(Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung vom 15.3.2013)
Der Bericht der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) im Jahr 2013 besagte, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen Folter und Misshandlung von Häftlingen anhalten und ein ernstzunehmendes Problem in vielen Haftanstalten Afghanistans sind.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan 1.2013:
Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody, Zugriff 29.9.2014; vgl. USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)
Obwohl die Verfassung solche Praktiken verbietet, gibt es Berichte, die besagen, dass Beamte, Sicherheitskräfte, Justizwachbeamte und die Polizei Misshandlungen durchführten.
Aufgrund des UNAMA-Berichtes im Januar 2013 gründete die Regierung ein Komitee um Anschuldigungen, in Bezug auf Misshandlung von Häftlingen, nachzugehen. Das Komitee führte Besuche und Interviews durch - die Ergebnisse wurden jedoch nicht veröffentlicht.
Die Regierung zog Folterer nicht durch glaubwürdige Untersuchungen und Straffverfolgung zur Rechenschaft.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)
Artikel 30 der afghanischen Verfassung besagt, dass Aussagen, Geständnisse und Zeugenaussagen von Beschuldigten oder anderen Personen, die durch Zwang erlangt worden sind, ungültig sind.
(Max Planck Institute: Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan vom 27.1.2004)
Die Regierung hat in den letzten Jahren Berichte der Vereinten Nationen und AIHRC bestritten, dass afghanische Polizei und NDS Häftlinge foltern.
Im September 2013 befahl Präsident Karzai, die Errichtung eines neuen Regierungskomitees um die Haftbedingungen zu untersuchen.
Im Februar 2013 wurde durch Regierungsuntersuchungen, die Anschuldigungen von Misshandlungund Folter bestätigt. Daraufhin erließ Präsident Karzai ein Dekret mit Anti-Foltermaßnahmen, welches folternde Beamte zur Rechenschaft zieht.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan vom 21.1.2014)
Folter wird hauptsächlich verwendet um ein Geständnis oder Informationen zu erhalten.
(OHCHR - United Nations High Commissioner for Human Rights: Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the situation of human rights in Afghanistan and on the achievements of technical assistance in the field of human rights in 2013 vom 10.1.2014)
Korruption
Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Bedauerlicherweise ermutigen zu niedrige Gehälter korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten. Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten.
Korruption ist im Gerichtswesen weitreichend, RichterInnen und Anwälte sind oft Drohungen von lokalen Führern und bewaffneten Gruppen ausgesetzt.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2014 - Afghanistan vom 19.5.2014)
Afghanistan belegt gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den 175. und damit letzten Platz auf dem Korruptionsindex des Jahres 2013 von Transparency International.
(TI - Transparency International: Corruption by Country / Territory - Afghanistan vom 3.12.2013; vgl. FH - Freedom House: Freedom in the World 2014 - Afghanistan vom 19.5.2014)
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Menschenrechtsprobleme halten an, von Beobachtern wurden die inadäquate Ausbildung und fehlendes Einfühlvermögen der Sicherheitskräfte kritisiert. Menschrechtsorganisationen kritisierten die begrenzte Rechenschaft, die für Sicherheitsbehörden gilt, im Speziellen für die Afghan Local Police (ALP), obwohl das Innenministerium Ende 2012 Maßnahmen umsetzte, um die Rechenschaft der ALP zu steigern. Zum Beispiel arbeitet das Innenministerium mit dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) zusammen, um die Menschenrechtsausbildung für ALP Rekruten zu auszuweiten.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)
Von der Öffentlichkeit als eine effektive Menschenrechtskörperschaft gepriesen, befand sich die AIHRC von Dezember 2011 bis Juni 2013 im Schwebezustand, weil Präsident Karzai viele ihrer vakanten Posten nicht besetzte.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2014 - Afghanistan vom 21.1.2014)
Haftbedingungen
Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten werden von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das "General Directorate of Prisons and Detention Centers" (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), ist verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das MoI und das "Juvenile Rehabilitation Directorate" (JRD) sind verantwortlich für alle Jugendrehabilitationszentren und Zivilhaftanstalten. Die Afghan National Police (ANP) unter dem Innenministerium und dem National Directorate of Security (NDS), ist verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Bezirksebene. Das Verteidigungsministerium betreibt die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan und Pul-e-Charki.
Es gibt Berichte über harte und manchmal lebensbedrohliche Bedingung und Misshandlungen in öffentlichen Haftanstalten. AIHRC und andere Beobachter berichteten, dass es keine angemessene Ernährung, oder Wasserversorgung, sowie schlechte Sanitäranlagen und nicht genügend Decken in den Gefängnissen gibt. Infektiöse Krankheiten sind verbreitet.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)
Aus einem Bericht von UNAMA, dem eine einjährige Studie von Oktober 2011 bis Oktober 2012 in 89 Anstalten in 30 verschieden Provinzen Afghanistans vorrausgegangen war, geht hervor, dass trotz nationaler und internationaler Bemühungen, Folter in Gefängnissen in Afghanistan nach wie vor vorherrschend ist und ein ernstzunehmendes und weitverbreitetes Problem darstellt.
(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan 1.2013:
Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghan Custody, Zugriff 10.9.2014; vgl. AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission: Torture, Transfers, and Denial of Due Process: The Treatment of Conflict-Related Detainees in Afghanistan vom 17.3.2012)
Staatspräsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffend.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei zusätzlichen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie).
Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt. Landesweit sind momentan über 100 Personen zum Tode verurteilt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Afghanistan zählt zu den Staaten, die eine verpflichtende Todesstrafe für gewisse Vergehen vorsehen, manche davon sind nicht einmal als "schwerste Verbrechen" einstufbar.
(ICOMDP - International Commission against Death Penalty 1.2013: The death penalty and the "most serious crimes", Zugriff 8.7.2014)
Grundversorgung/Wirtschaft
Afghanistan ist ein Land, in welchem Menschen landesweit in die Hauptstadt Kabul migrieren um nach Jobs, Möglichkeiten und einem besseren Leben zu suchen. Kabul hatte 800.000 Menschen, jedoch, geben manche Schätzungen an, dass es mehr als 4 Millionen Einwohner hat, die landesweit aufgrund von Wirtschaft, Sicherheit und Politik migriert sind.
(Gutachterin Afghanistan vom 7.11.2014: E-Mail an die Referentin)
Industrieproduktion ist kaum vorhanden, 80% der Bevölkerung sind im landwirtschaftlichen Bereich tätig.
(AA - Auswärtiges Amt: Wirtschaft von 8.2014)
Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30% der niedrigste weltweit.
(WB - World Bank: Afghanistan Economic Update vom 8.4.2014)
Die verzerrte Wirtschaftsstruktur Afghanistans soll nicht von den in den letzten zwölf Jahren erreichten realen Entwicklungsfortschritten ablenken. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen stieg von Schätzungsweise USD 186 im Jahr 2002 auf USD 688 im Jahr 2012.
Die afghanische Wirtschaft ist beträchtlichen Herausforderungen während der andauernden Transition ausgesetzt.
(Staatendokumentation von 3.2014: Afghanistan; 2014 and beyond)
Aufgrund der politischen Unsicherheit werden Investitionen derzeit weitgehend zurückgehalten, afghanische Unternehmer bringen ihr Kapital im Ausland in Sicherheit. Daher ist auch im Transitions- und Wahljahr 2014 nicht mit größeren Impulsen für die Wirtschaft zu rechnen.
Auch bei einer stabilen Entwicklung der afghanischen Wirtschaft bleibt die Schaffung von Arbeitsplätzen eine zentrale Herausforderung für das Land.
Es fehlt ferner an einer umfassenden politischen Strategie zur Schaffung von Arbeitsplätzen.
Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2.8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.
Seit 2002 sind laut UNHCR 4.7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt. Somit hat fast 1/6 der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund. Während Unterstützungsleistungen für die erste Zeit nach Rückkehr durch UNHCR geleistet werden, entsteht im Anschluss das Problem der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014; vgl. WB - Worldbank: Afghanistan at a glance vom 15.3.2014)
64% der Bevölkerung haben Zugang zu einer verbesserten Wasserversorgung.
(WB - Worldbank: Afghanistan at a glance vom 15.3.2014)
Behandlung nach Rückkehr
Trotz erhöhtem Druck durch Iran und Pakistan ist die Zahl der freiwillig Rückkehrenden 2013 wegen der prekären Sicherheitslage sowie der politischen Situation zurückgegangen. Durchschnittlich sollen 2013 etwa 40 Prozent weniger Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt sein als 2012. 2014 ist die Zahl um weitere 56 Prozent gesunken. Seit der Ankündigung des Abzugs der internationalen Sicherheitskräfte 2014, haben zahlreiche gut ausgebildete Afghaninnen und Afghanen das Land verlassen.
Gemäß UNHCR kehrten etwa 42 Prozent der Rückkehrenden nicht in ihre Heimatgemeinden zurück, da sie dort keine Unterkunft mehr haben, weil es keine Möglichkeiten gibt, ein Einkommen zu erzielen, da öffentliche Dienstleistungen fehlen oder weil die Sicherheitslage als zu prekär erscheint. Zudem verfügten Rückkehrende meist über einen schlechteren Zugang zu Unterkunft, Einkommensmöglichkeiten und Wasser. Die afghanische Regierung unterstützt Rückkehrende aus dem Iran sowie Pakistan nur äußerst dürftig.
(vgl COI - Country of Origin Information - Herkunftsländerinformation, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014)
Aufgrund des bewaffneten Konflikts stieg 2013 die Zahl der intern Vertriebenen Zivilistinnen und Zivilisten (IDP) im Vergleich zum Vorjahr um 25 Prozent (plus 124'354) an und betrug Ende 2013 rund
631. 286 Personen. Insbesondere der Westen, Osten und Norden Afghanistans verzeichnet viele IDP. Im Osten gaben IDP Übergriffe und Einschüchterungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen als Grund für die Vertreibung an. IDP leiden oft unter einem beschränkten Zugang zu Nahrungsmitteln, Wasser, angemessener Unterkunft, Gesundheitseinrichtungen, Arbeit und sehen sich mit einer beschränkten Bewegungsfreiheit konfrontiert. Die äußerst limitierten Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, führen oft zu erneuter Vertreibung. Besonders in den harten Wintern sind IDP schutzlos der Kälte ausgeliefert. In und um Kabul existieren mindestens 51 informelle Siedlungen, welche geschätzte 30.400 Personen beherbergen. Viele dieser Menschen leben bereits seit über zehn Jahren in solchen Siedlungen. Gemäß US Departement of State bleibt die Aufnahmekapazität Afghanistans für Rückkehrende weiterhin beschränkt.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 10.10.2014, 20ff)
Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sogenannte Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten und bei Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.3.2014)
Während des Untersuchungsjahres, kehrten mehr als 30.000 afghanische Flüchtlinge freiwillig, mit Hilfe von UNHCR, nach Afghanistan zurück. Die durchschnittliche Zahl der Rückkehrer pro Tag deutet einen Rückgang von 40% im Vergleich zum Jahr 2012 an. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Obwohl UNHCR berichtet, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg bei Rückkehrern nach Afghanistan im Jahr 2012 führten, sank die Zahl der Rückkehrer im Untersuchungsjahr aufgrund von Ungewissheit in Bezug auf die Sicherheit und der Transitionsperiode. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbesserungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan vom 27.2.2014)
Rückkehr von Hazara:
Aus Blue Mountains Refugee Support Group, Hazara Asylum Seekers from
Afghanistan:
The increasing dangers they would face if they return; Supplementary update March 2015;
http://www.bmrsg.org.au/compassion/wp-content/uploads/2014/08/Hazara-Update5-Mar_2015.pdf:
Ein in Australien seit dem Jahr 2000 lebender Hazara wollte im Jahr 2014 seine Familie in Jaghori besuchen und wurde am Weg von den Taliban umgebracht. Offenbar hatten die Taliban die Information bekommen und griffen sein Fahrzeug gezielt an: "Australian man tortured and killed by Taliban in Afghanistan"
(Oliver Milman, theguardian.com,Sunday 28 September 2014)
This report documents the September 2014 torture and murder of an Australian citizen of Hazara ethnicity, Sayed Habib Musawi, a 56-year-old who lived in Sydney, on the road from Kabul to Jaghori. The Taliban had information about him and were able to target his minibus specifically. This report indicates that no-one is immune from targetted attack. It indicates that several other murders of religious and ethnic minorities have recently occurred in the same area. Habib, who had lived in Australia since 2000, was visiting relatives."
Ein aus Australien ausgewiesener Hazara wurde am Weg von Kabul in seinen Heimatort von den Taliban entführt und gefoltert, nach erfolgreicher Flucht ist es ihm unmöglich zu seiner Familie zurückzukehren. Der Exekutivdirektor der Unabhängigen Afghanische Menschenrechtskommission - Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC - erklärte, es sei absolut inakzeptabel, zur Zeit afghanische Flüchtlinge zurückzuschicken:
"Taliban tortures Abbott government deportee/The first Hazara asylum seeker refouled by the federal government was taken by the Taliban inside a month.
(Abdul Karim Hekmat, The Saturday Paper, 4 October 2014; http://www.thesaturdaypaper.com.au/news/politics/2014/10/04/taliban-tortures-abbott-governmentdeportee/14123448001068#.VC8cBtkazCR2012).
Abdul Karim Hekmat, Australian community worker, journalist and member of the Refugee Council of Australia reported on his meetings in Kabul with recent deportee Zainullah Naseri. Zainullah was forcibly removed on 26 August, the first Hazara asylum seeker to be refouled by Australia, at least for many years. His friends had worked hard to alert the government to the escalating dangers facing Hazaras who might be returned to Afghanistan, and to appeal for a review of the December 2012 final decision to declare him not to "engage Australia's protection obligations". But the decision had been locked away and was beyond challenge within the current system, in spite of the protection offered subsequently to others with matching backgrounds in view of the increasing threats.
Hekmat arrived in Kabul the day after Zainullah and managed to find him two weeks afterwards, living in fear and poverty. He then lost contact, but a week later came a phone call and news that Zainullah had been captured and tortured by the Taliban. In spite of the known dangers he tried to travel to his home town to see his wife and the daughter he had never met. He had lash marks on his back and carried photo and video evidence of his experience. He had escaped from his Taliban captors by crawling through a toilet cesspit while they were distracted by attackers in the night. The Taliban had punched and kicked him, beaten him with sticks, bashed him relentlessly and threatened to kill him. They found his Australian driver licence and photos of Australia on his mobile phone and claimed this showed him to be a spy for an "infidel country". They did not accept that he had been deported. After two days they gave him five days to arrange a payment of $300,000 or face decapitation. By now, after almost 3 weeks without money or food he did not care whether he lived or died. But he was able to break his chains with a rock and make his escape. Eventually he reached a police station where he was protected and cleaned up before returning to Kabul, no longer willing to risk the onward journey.
Zainullah is from Ghazni, the most volatile and dangerous province in Afghanistan at the moment, not least because of the arrival of Islamic State supporters.
It was reported that in recent days the insurgents associated with IS had decapitated 11 innocent men and women in Ajristan district and had driven many people into the mountains.
Hekmat reports that Mohammad Musa Mahmodi, the executive director of the Afghan Independent Human Rights Commission, said: "It's totally unacceptable to return a refugee to Afghanistan in this critical moment".
A further challenge facing Zainullah is the fact that nobody in Afghanistan will believe he was deported from Australia simply for being a failed asylum seeker. He is presumed to have committed a serious crime. This only goes to exacerbate his already deep depression. He has lost all hope. Suicide is always on his mind as he contemplates life as a beggar on the streets or under a bridge with the drug addicts."
2.2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des den Beschwerdeführer betreffenden dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem vorliegenden Gerichtsakt und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren.
2.2.2. Der dem Verfahren beigezogene Sachverständige, Dr. Sarajuddin RASULY, ist Afghane. Er ist in Afghanistan geboren, hat nach dem Besuch des kabuler Gymnasiums, in Wien Politikwissenschaften studiert und beteiligte sich bereits in den neunziger Jahren an Befriedungsaktivitäten der Vereinten Nationen betreffend sein Herkunftsland. Er befasst sich literarisch mit der politischen Lage in Afghanistan und ist bis heute aufgrund seiner zahlreichen persönlichen Kontakte und wiederkehrender eigener Recherchen vor Ort (zuletzt Ende August 2015) sowohl mit den historischen, als auch aktuellen afghanischen Gegebenheiten sowie kulturellen Besonderheiten bestens vertraut. An der Universität Wien hält er Lehrveranstaltungen ab, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Aufgrund seiner Sach- und Fachkenntnis wird er bereits jahrelang in Asylverfahren betreffend sein Herkunftsland vom Unabhängigen Bundesayslsenat, dem Asylgerichtshof und nunmehr auch vom Bundesverwaltungsgericht als Gutachter zur Beurteilung der afghanischen Kultur, Lebensumstände und aktuellen Lage vor Ort in verschiedensten Asylverfahren hinzu gezogen. Das von ihm in diesen Verfahren erstellte sachverständige Gutachten ist gewohnt schlüssig und nachvollziehbar.
2.2.3. Die Feststellungen zur Person, Herkunft, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers basieren mangels Vorliegens seine Identität beweisender Dokumente auf den vom Beschwerdeführer vor der Behörde erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich insgesamt gleichbleibenden und somit dazu glaubhaft gemachten Angaben. Diese Feststellungen gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegebenen Asylverfahren.
Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. der Beschwerdeführer mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).
In diesem Sinne ergibt sich im vorliegenden Fall aus den hierzu in den beiden Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Kern gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers, dass seine Familie bereits vor mehreren Jahren das Heimatdorf XXXX, in der Provinz Ghazni, in Afghanistan verlassen hat und nach Quetta in Pakistan umgezogen ist. Dies bestätigt im Ergebnis der dem Verfahren beigezogene Sachverständige dem Grunde nach. Seine im Gutachten in diesem Zusammenhang geäußerten Zweifel beziehen sich nicht auf die Tatsache der Auswanderung der Familie nach Quetta oder auf den vom Beschwerdeführer genannten Zeitrahmen in den Jahren 2003 bis 2004, sondern auf den Grund für diese Ausreise. Zudem spiegelt sich die tatsächliche Anwesenheit des Beschwerdeführers seit Jahren in Pakistan bis zur Flucht nach Europa in seinen, im Vergleich zum Leben in Afghanistan, detaillierten Ausführungen zur Lebenssituation der Familie in Pakistan wieder. Mehrfach erwähnte der Beschwerdeführer den Schulbesuch in Quetta, in Pakistan über ca. 4 bis 5 Jahre und schilderte, dass er selbst durch seine Arbeit unter anderem als Teppichknüpfer und Schuster für den eigenen Lebensunterhalt und jenen der Familie mitaufgekommen ist. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung konnten daher die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner regionalen Herkunft, seinem Heimatdorf und seinem mehrjährigen Leben in Pakistan bis zu seiner Ausreise den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
2.2.4. Als Begründung für seine Flucht brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater zeitnah zum Umzug der Familie nach Pakistan, nach einem Aufenthalt im Iran und anschließender Abschiebung nach Afghanistan dort verschwunden sei. Sein älterer Bruder sei im Zuge einer Reise nach Afghanistan ca. 2 Jahre vor seinem Tod im Jahre 2011 durch Schüsse verletzt worden. Bei der Ursache für diese Ereignisse handle es sich nicht um einen privaten bzw. den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Konflikt. Es gebe einen familiären Konflikt über welchen er keine näheren Informationen habe und auch keine beibringen könne. Diese Feindschaft hindere den Beschwerdeführer daran nach Afghanistan zu gehen, er fürchte deshalb dort um sein Leben.
Dieses Fluchtvorbringen ist, soweit es sich um die Bedrohung des Beschwerdeführers in Afghanistan wegen Bestehens eines familiären Konfliktes handelt, nicht glaubhaft.
Maßgeblich gegen die Annahme der Glaubwürdigkeit spricht schon der Umstand, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu dem angeblich von seinem Vater ausgehenden, aber jetzt auch ihn bedrohenden Familienkonflikt während des gesamten Verfahrens äußerst vage waren. Bis zuletzt blieb der Beschwerdeführer dabei, darüber keine weiteren Informationen zu haben bzw. von seiner Mutter erhalten zu können. Selbst nachdem er über seine Mitwirkungspflicht an der Ermittlung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes im gegenständlichen Asylverfahren ausdrücklich belehrt worden war, nutzte der Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit zu einer weiteren informativeren Aussage oder stellte eine solche, nach Befragung seiner Mutter in Aussicht. Dieses Verhalten vor dem Bundesverwaltungsgericht legt zumindest den Schluss nahe, der Beschwerdeführer hat auch heute noch kein Interesse an seiner Familiengeschichte. Dies verwundert, denn der Beschwerdeführer gab andererseits und hierzu widersprechend an, zwar früher nicht einmal seinen Familiennamen gekannt zu haben, sich aber seitdem er in Österreich sei, diesbezüglich sehr verändert zu haben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben nunmehr von Österreich aus, seine Mutter und seine beiden jüngeren Schwestern in Pakistan finanziell unterstützt. Das macht ihn - wie der Sachverständige klarstellte - zum Oberhaupt der Familie, weshalb ihm allein aus diesem Grund die Mutter entsprechende Informationen über die seinen Vater und damit die gesamte Familie in Afghanistan bedrohende Feindschaft geben muss. Auch die bisherigen Erfahrungen des Sachverständigen zeigen ein diesem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen gesetzten Bild. Afghanische Mütter aus Quetta unterstützen, wie dem Sachverständigen aus zahlreichen vergleichbaren Asylverfahren bekannt ist, regelmäßig ihre Kinder in ihrem Asylvorbringen. Sie weigern sich nicht Informationen weiter zu geben, sondern scheuen vielmehr nicht einmal davor zurück Ereignisse, die zum Tod von Familienangehörigen geführt haben, im Einzelnen darzulegen.
Unterstrichen wird dieser unglaubwürdige Eindruck des Beschwerdeführers zu diesem Thema auch durch die zum Teil divergierenden bzw. zueinander im Widerspruch stehenden Aussagen etwa betreffend seine wenigen noch in Afghanistan verbliebenen bzw. aktuell dort lebenden Verwandten. So hat der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme im Verwaltungsverfahren angegeben, der Bruder seiner Mutter, also der Onkel mütterlicherseits habe mit der Mutter gemeinsam seine Flucht aus Pakistan organisiert und finanziert. Auch bei der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt sprach der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Einklang mit seiner Erstaussage wieder von seinem Onkel mütterlicherseits. Er gab weiter an, lediglich eine Tante väterlicherseits, deren Aufenthaltsort er nicht kenne, halte sich noch in Afghanistan auf. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen, sprach der Beschwerdeführer erstmals ausdrücklich von einem Onkel väterlicherseits, konnte sich dann auf Vorhalt den Widerspruch zu seinen früheren, anderslautenden Aussagen nicht erklären und musste sich in weiterer Folge eben bei diesem Punkt nochmals, auf Nachfrage der erkennenden Richterin, berichtigen (vgl. OZ 10, Seite 9: "Den größten Teil bezahlte mein Onkel mütterlicherseits, nein, mein Onkel väterlicherseits").
Ebenfalls zum ersten Mal erwähnte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, dass sein Onkel väterlicherseits sowie dessen Familie nunmehr in Afghanistan, in Herat lebten. Diese Möglichkeit der Anwesenheit des Bruders des Vaters des Beschwerdeführers mit seiner mehrköpfigen Familie in Herat, spricht nach Meinung des Sachverständigen ebenso nicht dafür, dass der Vater des Beschwerdeführers eine Feindschaft in Afghanistan hat bzw. hatte. Der Sachverständige zog daraus sogar den ausdrücklichen Schluss, der Vater des Beschwerdeführers wäre nicht in eine Todfeindschaft verwickelt, auf deren Grundlage der Beschwerdeführer in Afghanistan verfolgt würde. Ihre Bestätigung findet diese sachverständige Beurteilung in der afghanischen Kultur und Tradition. Etwaige entwickelte (Tod)-Feindschaften richten sich dort primär gegen männliche Familienangehörige. Gefährdet sind neben dem eigentlichen Verursacher in weiterer Folge in erster Linie alle männlichen Mitglieder der davon betroffenen Familie (vgl. dazu BVwG 15.07.2014, W174 433897-1/10E, S 17ff. Blutrache und Ehrenmord unter Bezug auf "Gutachten zu Blutrache und Ehrenmord in Afghanistan", Mag.a Zerka Malyar, 27.07.2009 ua.). Deshalb wäre vor allem das Leben oder zumindest die körperliche Unversehrtheit des Onkels väterlicherseits bzw. das seines Sohnes von dieser Feindschaft im vorliegenden Fall bedroht. Nachdem sich diese männlichen Angehörigen der Familie des Beschwerdeführers jedoch nach seinen eigenen Angaben bereits seit ca. 3 Jahren in Herat aufhalten, ist eine persönliche Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan durch das Bestehen einer von seinem Vater ausgelösten Todfeindschaft nicht glaubwürdig, wenn nicht sogar auszuschließen.
Weitere gegen die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens sprechende Aspekte ergeben sich auch noch unter anderem aus dem sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers während seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung. So beantwortete er die Frage zur beruflichen Situation des Vaters ebenfalls eher ausweichend und unkonkret. Er legte sich nicht fest und gab vorsichtig zu Protokoll, sein Vater könnte vielleicht ein "angehender" Mullah bzw. ein Grundstücksbesitzer (gewesen) sein. Selbst wenn die Familie tatsächlich ihr Heimatdorf in Afghanistan schon in den Jahren 2003 bis 2004 verlassen haben sollte, war der Beschwerdeführer zu dieser Zeit bereits ca. 8 Jahre alt. Sein weiteres Leben verbrachte er in Pakistan, seine Familie wohnte bzw. wohnt bis heute dort in Quetta, wo es eine große afghanische Hazara-Community gibt. Die spärliche bzw. fehlende Erinnerung des Beschwerdeführers zur Stellung seines Vaters kann demnach keineswegs ausschließlich auf sein geringes Alter zurückgeführt werden. Wahrscheinlicher Weise handelt es sich um den Versuch, sich selbst vor einer unüberlegten, für das Anliegen einer Ayslgewährung negativen Aussage zu schützen. Wenig konkret gestalteten sich auch die Aussagen des Beschwerdeführers zum Beruf des Onkels väterlicherseits. Obwohl der Beschwerdeführer einerseits angab, diesen Onkel unter anderem persönlich kennen gelernt und mit ihm von Pakistan aus regelmäßig telefonisch Kontakt gehabt zu haben, die Anzahl seiner Kinder und deren Geschlecht bzw. Alter in der mündlichen Verhandlung nennen konnte, behauptete er andererseits nichts über dessen Arbeitsverhältnisse zu wissen. Nicht schlüssig erscheint überdies, das von ihm als Erklärung ins Treffen geführte nicht freundschaftliche Verhältnis zu seinem älteren Bruder. Der Beschwerdeführer beschränkte sich darauf, er habe von seinem Bruder zu dessen Reise nach Afghanistan nur erfahren, er habe heraus finden wollen, ob die Familie dorthin zurückkehren könne bzw. wie es um die Grundstücke der Familie stand. Der Beschwerdeführer hat bis zu dessen Tod, den Großteil seiner Zeit gemeinsam mit seinem 4 Jahre älteren Bruder im Familienverband sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan verbracht, dort zusammengelebt und auch zeitgleich mit diesem Bruder in Pakistan das Teppichknüpfen erlernt. Warum ihm also dieser einzige Bruder trotzdem weder freundschaftlich verbunden gewesen soll, noch darüber hinaus den Beschwerdeführer, als - nach dem Verschwinden des Vaters - letzten und gleichzeitig nächsten männlichen engen Familienangehörigen über die Ursachen der Vorkommnisse in Afghanistan im Zuge derer er Schussverletzungen erlitten hat, im Unklaren gelassen haben soll, bleibt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts mangels weiterführender Informationen jedenfalls nicht nachvollziehbar.
Letztlich gewann die erkennende Richterin im Rahmen der Befragung des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht den Eindruck (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017 u. 0018; 22.04.1999, 98/20/0567; VfgH 11.06.2014, U460/2013), dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, insbesondere in Hinblick auf die vom Vater ausgehende und auch ihn mittelbar betreffende Feindschaft in Afghanistan, um sich steigernde Angaben handelt, die nicht der Wirklichkeit entsprechen, sondern nur seiner Asylerlangung dienen sollten (vgl. VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; 01.02.1994, 93/01/1035). Wie anders ist sonst die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt im März 2012 zu erklären, in der er sowohl seine persönliche Verfolgung, als auch eine unmenschliche Behandlung oder seine Bedrohung durch die Todesstrafe in Afghanistan ausschloss. Nach den damaligen Angaben hatten den Mutter und der Onkel des Beschwerdeführers in deshalb nach Europa geschickt, weil er dort ein sicheres Leben habe.
2.2.5. Zur Tatsache, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Hazara angehört, ist auszuführen wie folgt: Nicht nur die Hazaras werden - wie der Sachverständige nachvollziehbar unter Berufung auf 600 getötete Paschtunen in den letzten Monaten in der Provinz Nangarhar ausführte - sondern auch andere afghanische Ethnien, werden derzeit in Afghanistan durch Taliban bzw. IS-Anhänger aufgegriffen bzw. werden getötet. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Hazara seien zwar heute an der staatlichen Macht beteiligt, würden sich aber trotzdem nicht für ihre eigenen Leute einsetzen, ist zu sagen, dass es sich dabei um eine, lediglich auf Informationen aus dem Internet beruhende Annahme des Beschwerdeführers handelt. Dieser Meinung des Beschwerdeführers steht zudem die sach- und fachkundige Aussage des im Verfahren beigezogenen Gutachters gegenüber, welcher eine Gruppenverfolgung für Hazaras aus ethnischer Sicht in Afghanistan derzeit ausdrücklich verneinte. Dabei stützt sich der Gutachter jedoch nicht nur allgemein auf seine unbestrittenen Erfahrungen bei der Beurteilung der Kultur und den jeweiligen Gegebenheiten in Afghanistan, sondern insbesondere auch auf seine jahrzehntelange Beschäftigung und daher Kenntnis, über die Situation der Volksgruppe der Hazaren und vor allem auf deren veränderte Situation seit dem Sturz des Talibanregimes. Demnach waren die Hazaren zwar zuvor, in den Jahren 1999 bis 2001 zahlreichen Diskriminierungen von Seiten der Taliban ausgesetzt. Heute jedoch kontrollieren sie nicht nur ihre eigenen Wohnregionen, sondern sind darüber hinaus auch selbst in der Lage sich gegen etwaige Angriffe von Taliban oder IS-Kämpfern zu wehren bzw. sich des Schutzes staatlicher Sicherheitsorgane zu bedienen.
Für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar beurteilte der Sachverständige im Ergebnis die Sicherheitslage in Afghanistan derzeit zwar als äußerst prekär, schloss aber eine gegen die Person Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung aus ethnischen, religiösen und rassischen Gründen ausdrücklich aus. Er vertrat die Auffassung, diese Situation treffe nicht den Beschwerdeführer als Hazara im Besonderen. Unter diesen Umständen leide die afghanische Bevölkerung im Allgemeinen, unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft bzw. Zugehörigkeit.
2.2.6. Authentisch und daher glaubwürdig schilderte hingegen der Beschwerdeführer den unmittelbare Anlass für seine Flucht aus Pakistan und die dort stetig wachsende Gefahr der Verfolgung von Hazara durch sunnitische Terrorgruppen. Diese Angriffe von pakistanischen, terroristischen Gruppierungen richten sich nicht allein gegen afghanischen Hazaren, sondern gegen alle Schiiten in Pakistan. Demzufolge stellt diese Bedrohung mangels Ausrichtung gegen bzw. Auswirkung auf den Beschwerdeführer sowie seine Familie - siehe das Gutachten den Sachverständigen dazu - und infolge fehlenden Bezugs zum Herkunftsland des Beschwerdeführers, Afghanistan, keinen im vorliegenden Verfahren beachtlichen Asylgrund dar.
2.2.7. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil vor Ort agierender Institutionen, ergeben in ihrer Gesamtheit ein übereinstimmendes und schlüssiges Bild der aktuellen Situation in Afghanistan. Der Beschwerdeführer trat diesen nicht entgegen und verzichtete in der mündlichen Verhandlung auf jegliche weitere Stellungnahme. Angesichts der Seriosität dieser Erkenntnisquellen und der Plausibilität der darin enthaltenen Aussagen, besteht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
2.3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungs-gericht.
Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idgF sind die §§ 13 Abs 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "begründete Furcht vor Verfolgung" (VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011 ua).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Auf Grund des durchgeführten, oben dargestellten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht aus asylrechtlichen Gründen nach Österreich geflüchtet ist. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte familiäre Konflikt bzw. die Bedrohung des Vaters durch Feinde in Afghanistan sowie die sich auf diese Feindschaft des Vaters gründende und vom Beschwerdeführer behauptete Furcht, auch selbst im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, ist wie bereits unter II. Punkt 2.2.4. dargestellt unglaubwürdig. Konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers als Schiit und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und seiner Bedrohung bzw. seiner Verfolgung allein aufgrund seiner ethnischen Herkunft oder seiner Glaubensrichtung in Afghanistan, wurden ebenfalls nicht deutlich. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung auf die allgemein verbesserte Sicherheitssituation der Hazara in Afghanistan seit dem Sturz der Taliban hingewiesen und dargelegt, dass sich etwaige Gewaltakte in Afghanistan gezielt weder gegen die Volksgruppe der Hazara, noch auf schiitische Moslems fokussieren. Eine diesbezügliche, konkret gegen seine Person gerichtet Gefährdung in Afghanistan wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Die ist jedoch in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation zu verneinen.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei auch nicht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie ebenfalls Asylrelevenaz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zukommt (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077 ua.).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers seiner Verfolgung als Sohn seines Vaters, also als Mitglied seiner Familie in Afghanistan konnte schon allein aufgrund der Anwesenheit der gesamten Familie des Onkels väterlicherseits und insbesondere des Onkels und seines Sohnes in Herat seit mehreren Jahren nicht als schlüssig und glaubwürdig eingestuft werden. Auch der vom Beschwerdeführer im Verfahren nur am Rande angesprochene Umstand, dass die Familie in der Provinz Ghanzi über zumindest ein Grundstück verfügt, das eventuell verpachtet wurde, stellt für sich, wenn überhaupt nur eine mögliche Ursache für private Grundstücksstreitigkeiten und damit nicht für eine Verfolgung im Sinne der GFK dar (VwGH 26.11.2014, 2014/19/0059 bis 0062; 31.05.2006, 2004/20/0474; 13.11.2001, 2000/01/0098). Weshalb auch nicht zuletzt aus diesem Grund, aber auch mangels dafür erforderliche nähere Informationen zur Lage des Grundstückes oder des Hauses der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan (siehe dazu auch die Stellungnahme des Sachverständigen zuvor) weitere Ermittlungen vor Ort aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als geboten erachtet werden.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den männlichen Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemein schlechte Sicherheitslage, desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (VwGH 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie dem Betroffenen jegliche Existenzgrundlage entziehen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass ihm durch etwa mangelnde Arbeitsmöglichkeiten seine Existenzgrundlage zur Gänze verloren ginge (VwGH 09.05.1996, 95/20/0161). Aber selbst für den Fall des Entzugs des Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkte - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt. Auch dieser Aspekt ist daher im gegebenen Fall zu verneinen.
Mangels Relevanz für dieses Verfahren war auf das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner Bedrohung in Pakistan oder seine besondere Schutzwürdigkeit als Minderjähriger nicht mehr einzugehen.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des Status eines Ayslberechtigten ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.
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