W169 2016905-1•BVwG W169 2016905-1
W169 2016905-1Federal Administrative CourtSep 23, 2015
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W169 2016908-1/16E
W169 2016904-1/20E
W169 2016907-1/13E
W169 2016905-1/13E
W169 2016906-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , StA.:
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2014, Zl. 831396800/1725020/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2015 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA.:
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2014, Zl. 831396506/2376635/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2015 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , StA.:
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2014, Zl. 831396909/1725011/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2015 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA.:
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2014, Zl. 831396604/1725046/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2015 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA.:
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2014, Zl. 1023494201/14750620/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2015 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Gang des Verfahrens: 1. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehegatte, der Zweitbeschwerdeführer, reisten gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers, am 28.09.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten für sich und ihre Kinder am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.09.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie aus Herat stamme, dort zehn Jahre die Grundschule und in Pakistan ein Gymnasium besucht habe und als Lehrerin gearbeitet habe. Zum Fluchtgrund brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass die Fluchtgründe ihres Mannes auch für sie gelten würden und dass auch sie in Gefahr gewesen sei, weil ihr Mann bedroht worden sei. Als Lehrerin sei sie zudem von den Taliban bedroht worden. Lehrerinnen hätten es in Afghanistan schwer; sie würden mit Säure übergossen werden oder Schulen würden angezündet werden.
2. Am 17.04.2014 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein psychiatrischer Befund des Erstbeschwerdeführerin vom 18.02.2014 über das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft und einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie ein Diplom über den Schulbesuch der Erstbeschwerdeführerin in Pakistan ein.
3. Am 30.06.2014 wurde für den am 10.06.2014 in Österreich geborenen Fünftbeschwerdeführer im Rahmen eines Familienverfahrens ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
4. Am 09.10.2014 wurde die Erstbeschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und führte diese dabei an, dass sie verheiratet sei und ihr Mann die Heiratsurkunde vorlegen werde. Sie spreche nur ein wenig Deutsch, da sie aufgrund ihrer Schwangerschaft keinen Kurs besuchen habe können. In Mürzsteg und in Reichenau habe sie zwar ein paar Stunden Deutschunterricht gehabt, eine Bestätigung habe sie aber nicht. In Österreich lebe sie von der Grundversorgung. In ihrer Heimat Herat habe sie als Lehrerin gearbeitet und habe Frauen, die Analphabeten gewesen seien, unterrichtet. Gemeinsam mit ihrem Mann, der als Arzt tätig gewesen sei, hätten sie genug verdient und keine finanziellen und wirtschaftlichen Probleme gehabt. Sie hätten ein Eigentumshaus besessen. Des Weiteren hätte ihr Mann ein Haus, das sie vermietet hätten, und Grundstücke geerbt. In Österreich habe sie vor, eine Ausbildung zu machen und zu arbeiten, um dem Staat nicht zur Last zu fallen. Sie sei in ärztlicher Behandlung bei OMEGA und werde psychologisch betreut. Bis zu ihrer Flucht im Oktober 2012 habe sie mit ihrer Familie in einem Haus in Herat gelebt. Sie habe ihr Heimatland schon einmal im Jahr 2001 verlassen; damals sei sie ledig gewesen und sei mit ihren Eltern nach Pakistan gegangen. Sie hätten dort ein Jahr lang gelebt, da die Lage in Afghanistan sehr schlecht gewesen sei. Im Heimatland würden sich ihre Mutter, ihre zwei Brüder, ihre zwei Schwestern sowie Onkeln und Tanten befinden. Sie habe ein gutes Verhältnis zu ihren Angehörigen und telefoniere über Skype mit ihnen. Einer ihrer Brüder sei Universitätsprofessor, der andere sei selbstständig tätig; diese würden ihre Mutter versorgen. Ihre Schwestern seien verheiratet und versorgt. Im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland könne sie aufgrund ihrer Probleme nicht wieder an ihrer Wohnadresse leben und auch nicht bei ihren Verwandten wohnen. Sie befürchte, sie würden getötet werden. Sie habe weder in ihrem Herkunftsland noch in Österreich Strafrechtsdelikte begangen. In ihrem Heimatland hätte sie auch keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt, es sei auch kein Gerichtsverfahren gegen sie anhängig, sie sei weder in Haft gewesen noch sei sie festgenommen worden. Sie sei nicht Mitglied einer Partei bzw. parteiähnlichen oder terroristischen Organisation gewesen. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, dass drei Jahre vor ihrer Ausreise aus Afghanistan ihr Auto gestohlen worden sei. Sie hätten sich an die Polizei gewandt und eine Anzeige erstattet. Die Polizei habe sechs Monate lang nichts unternommen. Später habe die Polizei die Bande ausgeforscht, das Auto sei aber nicht mehr gefunden worden, nur die Kennzeichentafel. Die Polizei habe die Bande festgenommen, da es gegen sie viele Anzeigen wegen Autodiebstahls gegeben hätte. Die Bande hätte 50.000 Afghani bezahlen müssen, diese Verpflichtung habe die Bande aber nicht erfüllt. Ein Bandenmitglied namens XXXX sei dann zu ihrem Mann gekommen und habe verlangt, er solle bei der Polizei aussagen, dass die Bande nicht schuld sei, damit diese wieder frei gelassen werde. Ihr Mann habe sich aber geweigert, anschließend hätten die Probleme begonnen. Die Bande sei zu einer Gefängnisstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Der Chef der Bande sei aber nach zwei Jahren wieder frei gekommen. Warum und ob die anderen Mitglieder auch frei gekommen seien, wisse sie nicht. Zwei Monate vor der Ausreise sei
XXXX zu ihnen nach Hause gekommen und habe von ihrem Mann 50.000,-
Dollar verlangt, für die Anzeigen gegen ihn. Von diesem Zeitpunkt bis zur Ausreise seien sie immer wieder bedroht worden. Dieser Mann habe gedroht, ihre Kinder zu entführen, wenn ihr Mann nicht bezahle. Er habe auch gute Kontakte zur Polizei und zu Kommandanten gehabt. Sie hätten seine Drohungen jedes Mal ernst genommen und auch angezeigt, jedoch habe ihnen niemand geholfen. Diese Gruppe habe viele Leute umgebracht. Auch zwei Verwandte ihres Mannes seien getötet worden, bevor die Beschwerdeführerin und ihre Familie Afghanistan verlassen hätten. Zwei Monate bevor sie Afghanistan verlassen hätten, hätten sie ihre Kinder nicht mehr in die Schule geschickt, da man sie ständig angerufen und Geld verlangt hätte. Sie seien ständig mit dem Umbringen bedroht worden. Es sei auch einmal auf ihren Mann geschossen worden, wobei aber nicht er, sondern das Auto getroffen worden sei. Sie selbst sei nie bedroht worden. Ihre Familie sei bedroht worden. Auch in Kabul wäre es schwierig gewesen, zu leben, da es dort ständig Selbstmordattentate gebe und Kabul nicht sicher sei. Herat sei auch eine größere Stadt, aber die Lage sei katastrophal. Sie hätten nirgends hingehen können. Im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat befürchte sie, dass das Leben ihrer Familie in Gefahr wäre. In Österreich habe sie weder Familienangehörige noch Verwandte. Sie sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation in Österreich. Sie sei in Österreich Hausfrau und wolle Deutsch lernen und arbeiten, um dem Staat nicht zur Last zu fallen. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe, sie seien aber ebenso in Gefahr. Zudem seien ihre Kinder in psychologischer Behandlung.
5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Zudem wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
6. Gegen diese Bescheide wurde von den Beschwerdeführern fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Behörde ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Die Behörde wäre dazu angehalten gewesen, konkrete Nachfragen zur Bedrohung durch die Taliban zu stellen. Die Behörde habe auch keine konkreten Ermittlungen zur effektiven Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden bzw. der afghanischen Polizei unternommen. Die von der Behörde herangezogenen Länderberichte seien unvollständig, weshalb auf diverse aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan verwiesen werde. Die Behörde habe es des Weiteren unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung, als Lehrerin in Afghanistan einem besonderen Risiko ausgesetzt zu sein, zu unternehmen, weshalb das Ermittlungsverfahren mit Mängeln behaftet sei. Die Beschwerdeführer seien in Afghanistan von Kriminellen verfolgt worden. Die Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden sei bekannt und aus den Länderberichten ersichtlich. Die Beschwerdeführer müssten in Afghanistan eine Bedrohung ihres Lebens bzw. eine Gefährdung ihrer körperlichen Integrität fürchten und seien Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention. Die Sicherheitslage sei im gesamten afghanischen Staatsgebiet überaus prekär und angespannt, weshalb den Beschwerdeführern jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei. Die Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK hätte eindeutig zu Gunsten der Beschwerdeführer ausgehen müssen, da sich diese seit dem 28.09.2013 ununterbrochen in Österreich befinden würden und der Fünftbeschwerdeführer bereits in Österreich geboren worden sei. Die Beschwerdeführer würden erfolgreich Deutsch lernen, insbesondere seien die minderjährigen Beschwerdeführer sprachlich bereits gut integriert. Zum Beweis der gesellschaftlichen Integration der Beschwerdeführer wurden der Beschwerde diverse Unterlagen beigefügt (Artikel aus der Kleinen Zeitung Graz vom 13.12.2014 und aus dem Pfarrblatt, Unterstützungserklärung einer namentlich bekannten Person vom 11.12.2014).Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten seien . In der Interessensabwägung hätte auch berücksichtigt werden müssen, dass die Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden und ein Abbruch der Behandlung in Österreich sowie eine Abschiebung nach Afghanistan einen unwiederbringlichen Schaden für die Beschwerdeführer bedeuten würde. In Österreich hätten die Beschwerdeführer Zugang zu effektiver medizinischer Behandlung und Therapie. Solche Möglichkeiten seien in Afghanistan nicht gegeben, wodurch das private Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich erheblich verstärkt würde. Zum Beweis der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer wurden der Beschwerde diverse Befunde beigelegt (vier Psychiatrische Befunde betreffend den Zweitbeschwerdeführer vom 22.07.2014, 29.09.2014, 17.11.2014 und vom 22.12.2014; ein psychiatrischer Befund betreffend die Erstbeschwerdeführerin vom 22.07.2014; ein Arztbrief betreffend die Drittbeschwerdeführerin vom 21.11.2013; ein Ambulanzbefund vom 17.10.2013, ein ärztlicher Bericht des Landesklinikum Wiener Neustadt vom 14.10.2013 sowie ein Arztbrief vom 21.11.2013 betreffend den Viertbeschwerdeführer, sowie ein ärztlicher Bericht des Landesklinikum Wiener Neustadt vom 15.10.2013 betreffend die Drittbeschwerdeführerin). Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Behörde das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführer in der bekämpften Entscheidung nicht berücksichtigt habe. In Art. 24(2) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sei festgeschrieben, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse. Es werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
7. Am 27.01.2015, am 04.03.2015 und am 05.03.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht weitere Unterstützungserklärungen bezüglich der Beschwerdeführer ein.
8. Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer vom 15.06.2015 wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Lehrerin aus Herat, und somit als gebildete Frau zu betrachten sei. Daher handle es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine Person mit einem erhöhten Risikoprofil. Die Erstbeschwerdeführerin habe bereits in der Erstbefragung auf die Situation von Lehrerinnen Bezug genommen und habe die besondere Gefährdung dieser Berufsgruppe in Afghanistan durch Beispiele (Säureangriffe) untermauert. Im Rahmen einer Accordanfragebeantwortung vom 20.06.2013 werde unter Verweis auf zahlreiche ausländische Berichte festgehalten, dass Lehrerinnen zu den am stärksten bedrohten Bevölkerungsgruppen in Afghanistan zählen würden. Es gebe Angriffe auf Schulen, Schüler(innen) und Lehrerinnen; Schulen würden von den Taliban niedergebrannt, Schülerinnen mit Säure attackiert und Lehrerinnen getötet werden. Lehrer und Lehrerinnen, die als talibanfeindlich eingestuft werden würden, könnten ausgeschlossen werden; weigere sich die Schule, rechtfertige dies auch Gewalt gegen die Schule. Auch die Herkunftsprovinz der Erstbeschwerdeführerin, Herat, sei in der Vergangenheit von Angriffen auf Schulen und Lehrpersonal betroffen, wie die Ausführungen in einer Accordanfragebeantwortung vom 28.03.2012 zeige. Die Erstbeschwerdeführerin wäre schon von Seiten der belangten Behörde als gut ausgebildete (und westlich orientierte) Frau als Angehörige einer sozialen Gruppe einzustufen gewesen und hätte ihr schon aus diesem Grund Asyl gewährt werden müssen. Entsprechende Ermittlungen hinsichtlich der westlichen Orientierung der Erstbeschwerdeführerin habe die belangte Behörde völlig unterlassen. Das Bundesamt habe sich in der Beweiswürdigung lediglich darauf beschränkt, das in der Erstbefragung erstattete Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Tätigkeit als Lehrerin als unglaubwürdig zu betrachten, da sie in der niederschriftlichen Einvernahme nichts mehr diesbezüglich erwähnt habe.
Bei der Drittbeschwerdeführerin handle es sich um ein afghanisches Mädchen, das zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesamtes bereits knapp dreizehn Jahre alt gewesen sei, was sie im Sinne der in der afghanischen Gesellschaft gängigen Vorstellungen in einem heiratsfähigen Alter erscheinen lasse. In diesem Zusammenhang ergebe sich ebenfalls eine Ermittlungspflicht des Bundesamtes.
In Bezug auf die Situation in Herat würden sich die Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid auf vier Absätze beschränken. Die ersten beiden Absätze würden allgemeine Ausführungen zur Provinz Herat bzw. zur Situation nach Übergabe der Verantwortung für die Sicherheit in der Provinz an die afghanischen Sicherheitskräfte im Jahr 2011 beinhalten. Die dritten und vierten Absätze würden indes ein höchst widersprüchliches Bild von der jüngeren Sicherheitslage in Herat zeichnen; zum einen zähle Herat zu den relativ sicheren Provinzen, zum anderen sei Herat zu den volatilen Provinzen zu zählen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul stehe den Beschwerdeführern nicht zur Verfügung. Zur Sicherheitslage in Kabul werde auf verheerende Anschläge in den vergangenen Monaten verwiesen, vor denen auch die Sicherheitsbehörden in der Hauptstadt Kabul selbst keinen Schutz bieten könnten. Es werde nochmals die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Dem Schriftsatz waren diverse Unterlagen der Beschwerdeführer beigelegt (ein psychiatrischer Befund von OMEGA vom 21.04.2015 betreffend den Zweitbeschwerdeführer; Schulnachricht vom 13.02.2015 und Schulbesuchsbestätigung des Viertbeschwerdeführers; Jahreszeugnis der Neuen Mittelschule der Drittbeschwerdeführerin vom 04.07.2014; Arztbriefe und Ambulanzbefunde betreffend die Dritt- und den Viertbeschwerdeführer aus 2013; vier aktuelle
Empfehlungsschreiben aus dem ersten Quartal 2015; zwei
Empfehlungsschreiben aus dem vierten Quartal 2014; Antrag auf Anstaltspflege für den Fünftbeschwerdeführer; Schreiben der Hausärztin vom Mai 2015).
9. Am 17.06.2015 sowie am 02.07.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht Bestätigungen von ISOP über Deutschkursbesuche des Zweitbeschwerdeführers ein.
10. Am 23.07.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin und ihrer bevollmächtigten Vertreterin statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der Verhandlung führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie in der Stadt Herat geboren worden sei und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Mit 14 Jahren sei sie verheiratet worden. Bis zur Eheschließung habe sie mit ihren Geschwistern im Haus ihrer Eltern gelebt. Für den Unterhalt hätten ihr Vater und ihre Brüder gesorgt. Nach ihrer Heirat habe sie bei ihrem Ehegatten gelebt, wo sie vom Schwiegervater finanziell unterstützt worden sei, da ihr Ehemann damals Medizin studiert habe. Sie habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und anschließend sieben Jahre lang als Lehrerin gearbeitet. Sie sei auch gelernte Schneiderin und habe auch diesen Beruf ausgeübt. Als Lehrerin habe sie im Distrikt XXXX in einer Schule namens XXXX Frauen und junge Mädchen, die Analphabetinnen gewesen seien, unterrichtet und deswegen viele Frauen auch zu Hause besucht. Sie sei von einem Frauenverein darin ausgebildet worden, die Frauen zu motivieren, am Unterricht teilzunehmen bzw. Frauen dabei zu unterstützen, über ihre familiären Probleme zu sprechen. Sie sei während ihrer Arbeit als Lehrerin oftmals bedroht worden; so seien mehrere Drohbriefe in ihrem Haus hinterlassen worden, mit der Aufforderung, nicht mehr zu unterrichten bzw. die Frauen und jungen Mädchen nicht mehr zum Unterricht zu motivieren.
Sie habe ihren Beitrag leisten und Frauen ausbilden wollen, damit sie eines Tages zu sich selbst stünden und ihre Rechte verteidigen könnten. Zu ihrer Tätigkeit als Lehrerin habe sie keine Unterlagen, sie könne nur eine Bestätigung vorlegen, dass sie die 12. Klasse beendet habe. Diese Bestätigung habe sie vom XXXX , einer Schule für afghanische Flüchtlinge in Pakistan erhalten. In Pakistan habe sie mit ihren Eltern eineinhalb Jahre gelebt und in dieser Zeit das letzte Schuljahr absolviert. In Afghanistan habe sie vor der Regierungszeit der Taliban vier Jahre die Schule besucht und während des Taliban Regimes habe sie nicht mehr zur Schule gehen dürfen, sie sei aber mit vielen anderen Mädchen unter sehr schwierigen Bedingungen zu ihren Lehrern nach Hause zum Unterricht gegangen. Befragt zur Bedrohungssituation in Afghanistan gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass es in Afghanistan sehr viele regierungsfeindliche Gruppen, wie z.B. die Taliban oder die IS gebe. Vor allem die Taliban seien gegen die Alphabetisierung von Frauen und Mädchen. Soweit die Taliban die Möglichkeit dazu hätten, würden sie Mädchenschulen zerstören und Angst verbreiten, damit Familien ihre Töchter nicht in die Schule schicken. Ihr sei bekannt, dass in der Provinz Herat immer wieder Schüler und Lehrerinnen angegriffen worden seien. Es habe vor allem in der Provinz XXXX Messerattacken gegeben. Zwei ihrer Schüler und ihre Schwägerin seien ebenfalls von maskierten Männern auf Motorrädern mit Messern angegriffen und verletzt worden. Lehrerinnen und junge Mädchen seien mit Säure besprüht worden oder das Wasser im Brunnen der jeweiligen Schule sei vergiftet worden. Ihre Schwägerin sei mittlerweile anerkannter Flüchtling in Deutschland. Über Nachfrage, von wem sie konkret bedroht worden sei, gab sie an, dass sie von jenen Familien, die den Taliban nahe gestanden seien und deren Frauen und Kinder sie dazu ermutigt habe, am Unterricht teilzunehmen, bedroht worden sei. Kurz vor ihrer Flucht, als das Auto ihres Mannes gestohlen und ihr Mann bedroht worden sei, seien es die regierungsfeindlichen Gruppen wie die Taliban und die Kriminellen gewesen, die Lösegeldforderungen gestellt hätten. Sie habe sehr viele Drohbriefe erhalten; sie habe diese aber nicht mitgenommen. Jedes Mal, wenn sie zu einer Familie gegangen sei, habe sie daraufhin einen Drohbrief erhalten. Ihre Wohnregion gelte nach wie vor als sehr instabil. Viele der Bewohner seien den Taliban nahegestanden. Sowohl ihr Ehemann als auch sie seien wegen der Drohbriefe mehrmals bei der Polizei gewesen und hätten diese um Hilfe gebeten. Die afghanische Polizei sei aber sehr schwach und korrupt. Die Polizisten hätten selbst Angst vor den Taliban und den kriminellen Banden. Damit ihnen selbst nichts zustoße, würden sie mit diesen Gruppen zusammenarbeiten. Befragt, ob es persönliche Übergriffe auf die Erstbeschwerdeführerin gegeben habe, brachte sie vor, dass die Schule für einen Monat geschlossen worden sei, als es zu den Messerattacken auf Schüler und Lehrerinnen gekommen sei. Außerdem seien ihre Kinder und sie zwei Monate nicht aus dem Haus gegangen, nachdem das Auto ihres Ehemannes gestohlen und ihm gedroht worden sei, man würde seine Frau und seine Kinder entführen und töten. Ihre Kinder hätten auch nicht zur Schule gehen können. Ihr Ehemann habe, wenn er aus dem Haus gegangen sei, sie und die Kinder im Haus eingesperrt. Ohne die Begleitung ihres Mannes habe sie das Haus nicht verlassen können. Ihr Ehemann habe in Afghanistan als Kinderarzt gearbeitet.
Im Heimatland, in Herat, würden ihre Mutter, ihre beiden Schwestern und beiden Brüder leben. Ihr Vater und ihre Schwiegereltern seien bereits verstorben. Ihre beiden Schwestern seien verheiratet und würden mit ihren eigenen Familien leben. Ihre beiden Brüder seien berufstätig. Einer von ihnen sei Professor an der Universität in Herat, der andere sei Arbeiter; beide würden für den Unterhalt ihrer Mutter sorgen. Sie habe telefonischen Kontakt zu ihrer Familie und auch via Skype. Ihren Familienmitgliedern gehe es gut; ihre Mutter könne altersbedingt nicht mehr gut gehen, sei aber froh, dass ihre Tochter gemeinsam mit ihrer Familie Afghanistan sicher verlassen habe können.
Bezüglich der Probleme ihrer Tochter, der Drittbeschwerdeführerin, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass ihr Schwiegervater die Drittbeschwerdeführerin bei ihrer Geburt seinem Neffen versprochen habe. Zu dieser Entscheidung seien weder die Erstbeschwerdeführerin noch ihr Ehemann befragt worden. Als ihr Schwiegervater verstorben sei, sei ihre Tochter ca. neun oder zehn Jahre alt gewesen. Der Neffe ihres Schwiegervaters habe bereits damals ihre Tochter ehelichen wollen. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann, der Zweitbeschwerdeführer, seien mit dieser Heirat nicht einverstanden gewesen. Ihre Tochter habe sehr viel geweint und nicht heiraten wollen. Der Erstbeschwerdeführerin sei bekannt, dass der Neffe ihres Schwiegervaters die Schule nicht beendet habe, keinen bestimmten Beruf ausübe und mittlerweile drogensüchtig sei. Er sei bereit, alles zu machen, um an Drogen zu kommen. Ihre Tochter in Sicherheit zu bringen, sei auch ein Grund gewesen, weshalb sie gezwungen gewesen sei, aus Afghanistan zu fliehen. Diese Angaben habe die Erstbeschwerdeführerin bis jetzt nicht getätigt, da sie bei ihrer letzten Einvernahme aufgefordert worden sei, kurz zu antworten. Der iranische Dolmetscher habe außerdem ihre Aussagen nicht ganz verstanden. Der Erstbeschwerdeführerin sei nicht ausreichend Zeit eingeräumt worden, um über ihre Probleme und jene ihrer Tochter zu sprechen. Bei der Einvernahme sei ihr gesagt worden, dass sie sich mit dem Antworten zu beeilen hätte, da bereits andere Leute auf ihre Einvernahme warten würden. Heute sei sie bereit, alle Fragen genau und ausführlich zu beantworten. Es bestehe auch die Möglichkeit, ihren Ehemann und ihre Tochter zu befragen. Auf Vorhalt, dass dem Protokoll des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher zu entnehmen seien und die Erstbeschwerdeführerin auch ausdrücklich angegeben habe, dass ihre Kinder keine eigenen Asylgründe hätten, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie hauptsächlich zu den Schwierigkeiten ihres Ehemannes befragt worden sei. Sie habe angenommen, dass sie nach dieser Befragung nochmals zu den Problemen ihrer Kinder und zu ihren eigenen befragt werden würde. "Mitten im Gespräch" sei die Einvernahme beendet worden. Sie hätte damals sehr viel zu sagen gehabt, die Zeit sei ihr aber nicht gewährt worden. Auf weiteren Vorhalt, das dem Einvernahmeprotokoll des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2014 ausdrücklich zu entnehmen sei, dass die Erstbeschwerdeführerin gefragt worden sei, ob sie noch weitere Angaben machen wolle bzw. ob sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen habe können und sie dies bestätigt hätte und angab, dass es keine Einwände gebe (AS 7 des Einvernahmeprotokolls des BFA), führte sie aus, dass sich die Aussagen von ihr auf die Angaben zu den Fluchtgründen ihres Ehemannes beziehen würden; sie habe angenommen, dass sie zu ihren Fluchtgründen und jenen ihrer Kinder noch weiter befragt werde.
Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass ihre Tochter gezwungen werden würde, jenen Mann zu heiraten, dem sie versprochen worden sei. Sie würde niemals wollen, dass ihre Tochter jemanden heirate, den sie nicht lieben würde. Die Erstbeschwerdeführerin hätte Angst, ihre Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, könnte sich töten oder verletzen, um damit zum Ausdruck zu bringen, dass sie mit dieser Heirat nicht einverstanden sei. Die Erstbeschwerdeführerin könne selbst auch nicht nach Afghanistan zurückkehren, da sie Angst davor habe, von den Bewohnern ihrer Heimatregion verfolgt und getötet zu werden. Als Lehrerin habe sie versucht, jungen Mädchen und Frauen zu helfen. Das sei als negativ angesehen worden und man hätte ihr damit gedroht, sie wegen ihrer Arbeit als Lehrerin zu töten, weshalb sie niemals nach Afghanistan zurückkehren wolle. Ihre Tochter sei noch nicht bereit, zu heiraten. Sie habe sehr viele Wünsche und würde gerne ihren Schulabschluss in Österreich machen und hier an der Technischen Universität studieren. Sie selbst sei von ihren Eltern verheiratet worden; dies wolle sie ihrer eigenen Tochter niemals antun. Außerdem sei der Mann, den ihre Tochter heiraten müsste, kriminell und drogenabhängig. Sie selbst sei noch ein Kind gewesen, als sie verheiratet worden sei und hätte damals nichts vom Zusammenleben mit den Schwiegereltern gewusst, von denen sie sehr oft geschlagen und beschimpft worden sei. Als eine junge afghanische Frau habe sie selbst nach ihrer Heirat keine Rechte gehabt. Wenn sie Rechte gehabt hätte, hätte sie es niemals zugelassen, dass ihre Tochter, die noch in der Wiege gelegen sei, jemandem versprochen werde. Ihre Tochter sage ihr manchmal, dass sie Selbstmord begehen werde, sollte sie gezwungen werden, diesen Mann zu heiraten. Als Mutter würde sie sie niemals in diese Situation bringen. Gesundheitlich gehe es ihr und ihren Kindern sehr gut. Ihre Kinder würden in Österreich in Sicherheit aufwachsen und hätten die Möglichkeit, gute Schulen zu besuchen und weitere Ausbildungen zu machen. Wenn sie das Leben einer Frau in Österreich mit dem Leben einer Frau in Afghanistan vergleiche, so stelle sie fest, dass Welten dazwischen liegen würden. In Afghanistan sei es nicht möglich, dass eine Frau selbst einkaufen gehe, sich mit ihren Freundinnen im Park treffe und selbst ihre Entscheidungen treffe. Dort führten Frauen ein sehr eingeschränktes Leben. Sie könnten nicht ihre Freiheit genießen, weil die Gesellschaft und die Menschen dort schlecht über sie sprechen würden und es für sie gefährlich werden könnte. Nach ihrer Ankunft in Österreich habe sie für etwa zwei Monate einen Deutschkurs besucht, diesen aber nicht abgeschlossen, da sie hochschwanger gewesen sei. Seither hätte sie mangels Kinderbetreuung keinen Kurs besuchen können. Nun habe sie sich zu einem Kurs mit Kinderbetreuung angemeldet, aber bisher noch keine Zusage erhalten. Sie habe aber zu Hause ein bisschen Deutsch von ihren Kindern gelernt. In ihrer Freizeit gehe sie alleine in den Supermarkt und kaufe auch alleine Kleidung. Sie habe zwei österreichische Freundinnen, die sie zu Hause besuchen würden und von denen sie unter anderem auch viel über Kindererziehung in Österreich lerne. Da meistens ihr Ehemann oder die Kinder während dieser Besuche zu Hause seien, würden diese für sie übersetzen. Sie treffe sich auch mit einer Gruppe von afghanischen Frauen, die vom Institut ISOP unterstützt werden würden und würde an diversen Veranstaltungen seitens ISOP teilnehmen. Sobald sie die Sprache gelernt habe, möchte sie gerne als Schneiderin tätig sein, denn in Afghanistan habe sie bereits Lehrlinge ausgebildet und Kleidung entworfen. Ihre Kinder hätten momentan Ferien. Sie würden sehr gerne lesen, Rad fahren, fernschauen und in den Park gehen. Ihre Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, höre sehr gerne Musik und sei eine talentierte Zeichnerin. Die Zukunft ihrer Kinder sei ihr sehr wichtig.
Nach Vorhalt und Erörterung von Länderfeststellungen zur Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie diese nur bestätigen könne. Weiters gab sie an, dass ihr Schwiegervater, als er ihre Tochter seinem Neffen versprochen habe, 300.000 Afghani erhalten und somit ihre Tochter verkauft habe. Afghanische Frauen würden tatsächlich ein sehr schwieriges Leben in Afghanistan führen. Sie dürften in der Öffentlichkeit "nicht existieren" und "müssten unsichtbar sein". Sie dürften keine eigene Meinung haben und auch nicht sprechen.
Die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführer führte zu den diesbezüglichen Länderfeststellungen aus, dass auf Seite 38/39 bestätigt werde, dass Mädchen und Frauen in der Region Herat in der Bewegungs- und Handlungsfreiheit auf Grund eines ausgeprägten traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt seien. Auch werde über Angriffe auf Mädchenschulen berichtet. Zusätzlich verwies sie auf die schwierige Situation für Lehrer und Lehrerinnen in Afghanistan. So sei auch am 01.06.2015 einem Lehrer aus Afghanistan vom Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W150 1429532 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.
Im Rahmen der Verhandlung wurde auch die Drittbeschwerdeführerin, Tochter der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, einvernommen. Diese gab an, dass sie in Österreich zur Schule gehe. In der Freizeit gehe mit ihrem Bruder auf den Spielplatz oder in den Park, Radfahren oder Schwimmen. Zu Hause zeichne sie gerne und habe eine Mappe mit ihren Zeichnungen. Sie gehe gerne in die Schule und hätte dort österreichische Freundinnen. Die Lehrerinnen und Schülerinnen seien sehr freundlich und es mache ihr sehr viel Spaß, neue Sachen zu lernen. In Afghanistan habe sie zwei Monate lang die Schule nicht besuchen können, da ihrem Vater gedroht worden sei, man würde seine Kinder töten. In Afghanistan seien die Lehrer sehr streng gewesen. Wenn sie zur Schule gegangen sei, habe sie ein Kopftuch tragen müssen, sogar bei hohen Temperaturen. Sie sei immer zur Schule gebracht und wieder abgeholt worden. In Österreich gehe sie alleine in die Schule. Es gebe hier keine Vorschriften bezüglich der Kleidung. Sie würde gerne Architektin werden, da sie sehr gut zeichne und ihr Lieblingsfach Mathematik sei.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe sie Angst, dass sie gezwungen werde, einen älteren kriminellen Mann, der Drogen nehme und dem sie versprochen worden sei, zu heiraten. So etwas würde sie nicht aushalten, da sie noch zu jung sei, um zu heiraten. Sie würde Selbstmord begehen. Sie habe Angst davor, von ihm geschlagen zu werden.
Der Zweitbeschwerdeführer gab im Rahmen der Verhandlung an, dass er vor 14 Jahren geheiratet habe. Die Ehe sei zu Hause von einem Mullah geschlossen worden. Erst Jahre nach der Eheschließung habe er die Heiratsurkunde im Gericht in Herat ausstellen lassen. Befragt zu den Fluchtgründen seiner Tochter, der Drittbeschwerdeführerin, gab er an, dass es in Afghanistan immer wieder vorkomme, dass Babys nach ihrer Geburt einem anderen Familienmitglied versprochen werden würden. Sein Vater habe die Drittbeschwerdeführerin seinem Neffen versprochen und dafür 300.000 Afghani von seinem Bruder erhalten. Dieser Junge sei damals etwa sieben oder acht Jahre alt gewesen. Er selbst sei damals Student gewesen und hätte sich nicht gegen seinen Vater stellen können. Dieser Junge sei nicht in die Schule gegangen, habe keinen Beruf erlernt und sei drogenabhängig geworden. Seine Ehefrau und er hätten niemals das Leben ihrer Tochter zerstören und sie "mit so jemandem" verheiraten wollen. Als sie Afghanistan verlassen hätten, sei ihre Tochter erst zehn Jahre alt gewesen. Auf Vorhalt, weshalb er von diesen Problemen seiner Tochter nichts im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt erzählt habe, erklärte er, dass ihnen bei der letzten Einvernahme sehr wenig Zeit zum Antworten gegeben worden sei. Es sei immer wieder gesagt worden, dass fünf oder sechs andere Personen ebenfalls darauf warten würden, einvernommen zu werden. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, über seine Schwierigkeiten und jene seiner Familienangehörigen in Afghanistan zu sprechen.
Im Rahmen der Verhandlung wurden das Jahreszeugnis der Neuen Mittelschule der Drittbeschwerdeführerin sowie das bereits im Verfahren vor dem Bundesamt vorgelegte Diplom der Erstbeschwerdeführerin vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers und Mutter der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Die Erstbeschwerdeführerin wurde in der Stadt Herat geboren und hat dort bis zu ihrer Ausreise gelebt. Sie hat eine zwölfjährige Schulbildung, wobei sie in Afghanistan vier Jahre die Schule besucht hat, in der Folge unter schwierigen Bedingungen wegen der Taliban zum Unterricht zu ihren Lehrern nach Hause gegangen ist und den Abschluss der zwölften Klasse in einer Schule für afghanische Flüchtlinge in Pakistan gemacht hat. Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Alter von 14 Jahren mit ihrem nunmehrigen Ehegatten, dem Zweitbeschwerdeführer, verheiratet. In ihrer Heimat unterrichtete die Erstbeschwerdeführerin sieben Jahre lang als Lehrerin Frauen und junge Mädchen, die Analphabetinnen waren und besuchte sie zu diesem Zweck auch zu Hause. Sie wurde von einem Frauenverein dazu ausgebildet, Frauen zu motivieren, am Unterricht teilzunehmen. Die Erstbeschwerdeführerin ist auch gelernte Schneiderin und hat auch diesen Beruf ausgeübt. Sie lebte mit ihrem Ehegatten in Herat. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin arbeitete bis zum Verlassen des Heimatlandes im Jahr 2013 als Kinderarzt. Die Erstbeschwerdeführerin wurde sehr oft von ihren Schwiegereltern geschlagen.
Die Erstbeschwerdeführerin verließ ihr Heimatland, da ihr von regierungsfeindlichen Gruppen, die gegen die Alphabetisierung von Frauen und Mädchen sind, und von Familien, die den Taliban nahe standen, gedroht wurde, wegen ihrer Arbeit als Lehrerin getötet zu werden.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach die Drittbeschwerdeführerin bei ihrer Geburt dem Neffen ihres Schwiegervaters versprochen worden sei und ihr daher in Afghanistan eine Zwangsverheiratung drohe, ist nicht glaubhaft und wird dem Verfahren nicht zugrunde gelegt.
Im Heimatland der Erstbeschwerdeführerin lebt ihre Mutter mit ihren beiden Brüdern und beiden Schwestern. Ihr Vater und ihre Schwiegereltern sind bereits verstorben. Eine Schwägerin der Erstbeschwerdeführerin lebt in Deutschland.
Die Erstbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin sind in ihrer Wertehaltung und ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Sie leben in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition, lehnen die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen und Mädchen in Afghanistan ab und können sich nicht vorstellen, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Die Beschwerdeführerinnen beabsichtigen, in Österreich eine Ausbildung zu machen, um berufliche Selbständigkeit zu erlangen. Diese Einstellung steht im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch-religiös geprägten gesellschaftlichen Auffassungen hinsichtlich Bewegungsfreiheit und Zugang zur Erwerbstätigkeit für Frauen.
Die Erstbeschwerdeführerin besuchte in Österreich einen Deutschkurs und hat sich bereits für einen Kurs mit Kinderbetreuung angemeldet. Sie hat österreichische Freundinnen, mit denen sie sich regelmäßig trifft und nimmt an Veranstaltungen des Institutes ISOP teil. Die älteren Kinder der Erstbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer besuchen in Österreich die Schule und haben einen großen Freundeskreis. Die Drittbeschwerdeführerin spricht sehr gut Deutsch und möchte gerne als Architektin arbeiten. Der Zweitbeschwerdeführer besucht zwei Deutschkurse.
Die Beschwerdeführer sind gesund. Sie sind strafgerichtlich unbescholten und nehmen Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Zur Lage der Frauen in Afghanistan:
Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Frauenrechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die Lage der Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 13, Stand: Feb. 2014).
Im August 2009 verabschiedete die afghanische Regierung ein Gesetz zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen (EVAW = Law on the Elimination of Violence against Women). Zum ersten Mal in der Geschichte Afghanistans gelten Kinderheirat, Zwangsheirat und Vergewaltigung als Straftatbestände. Gemäss dem EVAW (Artikel 17) wird eine Person, die eine erwachsene Frau vergewaltigt, zu einer langen Haftstrafe gemäß dem Strafgesetz (Artikel 426) verurteilt. Ist das Opfer minderjährig, wird die Maximalstrafe (zehn Jahre Haft) verhängt. Stirbt das Opfer, wird die Todesstrafe verhängt. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, vom 02.10.2012, Afghanistan: Zina, außerehelicher Geschlechtsverkehr, S. 7).
Das im August 2009 verabschiedete Gesetz zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen (EVAW = Law on the Elimination of Violence against Women). Verpflichtet die Polizei Personen zu verhaften, die Frauen Missbrauchen. Die Umsetzung und das Bewusstsein innerhalb der Bevölkerung für dieses Gesetz ist jedoch begrenzt. (United Sates Department of State, vom 27.02.2014, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan, S. 6)
Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 13, Stand: Feb. 2014).
Frauen werden weiterhin in Familien-, Erb-, Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestandes "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Feb. 2014).
Fortschritte, die in der Vergangenheit in Hinblick auf die Rechte von Frauen erzielt wurden, wurden teilweise durch die Verschlechterung der Sicherheitslage in einigen Teilen des Landes zunichte gemacht. Die tief verwurzelte Diskriminierung von Frauen bleibt weit verbreitet.
Das schiitische Personenstandsgesetz, das Familienangelegenheiten wie Heirat, Scheidung und Erbrecht für Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft regelt, enthält mehrere diskriminierende Bestimmungen für Frauen, insbesondere in Bezug auf Vormundschaft, Erbschaft, Ehen von Minderjährigen und Beschränkungen der Bewegungsfreiheit außerhalb des Hauses. (UNHCR vom 06.08.2013, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, S57 und 59).
Die Beteiligung von Frauen an den bevorstehenden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen ist ein wichtiger Indikator für die Glaubwürdigkeit und Inklusivität des Wahlprozesses, aber auch für die gesellschaftliche und politische Partizipation von Frauen überhaupt. Aus Mitteln des international finanzierten Law and Order Trust Fund for Afghanistan (LOTFA) sollen 13.000 Frauen als Sicherheitskontrolleurinnen ausgebildet werden, um Frauen den Zugang zur Wahl zu erleichtern. Nach Angaben der Unabhängigen Wahlkommission lag die Registrierungsquote von Wählerinnen Anfang Dezember 2013 bei 34,5 Prozent. 323 Frauen kandidieren bei den Provinzratswahlen am 5. April 2014. Mit 28 Prozent Frauen im Parlament hat Afghanistan einen vergleichsweise hohen Frauenanteil und liegt neun Prozent über dem weltweiten Durchschnitt. Das afghanische Parlament beschloss jedoch am 20. Juli 2013 mit dem neuen Wahlgesetz die Senkung der Frauenquote in den Provinzräten von 25 auf 20 Prozent. Trotz permanenter Einschüchterungsversuche beweisen Parlamentarierinnen, Menschen- und Frauenrechtsaktivistinnen enormen Mut und Selbstvertrauen, indem sie sich unermüdlich in den politischen Prozess einbringen; sei es im Parlament, vor der Presse oder im Rahmen von Ratsversammlungen (Loya Jirga). (Deutsche Bundesregierung vom Jänner 2014, Fortschrittsbericht Afghanistan, S.28ff).
Frauen werden regelmäßig durch die Vergabe von Mikrokrediten unterstützt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, vom Oktober 2013, Länderinformationsblatt, S.14)
Die Diskriminierung von Mädchen und Frauen bleibt in der afghanischen Gesellschaft tief verwurzelt. Häusliche Gewalt, Zwangsheiraten, "Ehrenmorde", Entführungen, Vergewaltigungen, der Austausch von Frauen zur Schlichtung von Streitigkeiten sowie die erzwungene Isolation Zuhause sind in Afghanistan weit verbreitet. Frauen sehen sich bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Rechte mit Herausforderungen konfrontiert und sind zudem überproportional von Armut, Analphabetismus und einer schlechten Gesundheitsversorgung betroffen. Die Zahl der Mädchen und Frauen, welche aufgrund von sogenannten "moralischen" Verbrechen festgehalten werden, ist zwischen Oktober 2011 und Mai 2013 um rund 50 Prozent angestiegen. Selbstverbrennungen als letzter Ausweg steigen weiter an. Die afghanische Regierung setzt sich nicht mit dem notwendigen Engagement zur Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen ein, weshalb dieses nur langsam und inkonsistent implementiert wird. Zahlreiche Fälle werden nach wie vor traditionellen Schlichtungsmechanismen überwiesen, was die Anwendung des Gesetzes zusätzlich unterminiert und schädliche Praktiken weiter fördert. Eine Gesetzesvorlage, welche verhindern sollte, dass das Gesetz von einem zukünftigen Präsidenten aufgehoben werden kann, wurde im Mai 2013 von konservativen Mitgliedern im Parlament blockiert. (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, S.15)
Das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung diskriminieren Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, z. B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisationen (Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Afghanistan vom 26.02.2009).
Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.
Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Allein lebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben.
Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderer Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013)
Seit 2011 hat die afghanische Regierung wichtige Maßnahmen unternommen, um die Situation von Frauen im Land zu verbessern. Dennoch gibt die Situation von Frauen und Mädchen in vielen Bereichen weiterhin Anlass zu großer Sorge. Dies trifft besonders in Gebieten zu, die unter der effektiven Gewalt der Taliban und Hezb-i Islami (Gulbuddin) stehen, in welchen Frauen in einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen sind (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013).
Soziale Gebräuche beschränkten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne einen männlichen Begleiter. Religiöse Organisationen verschärften in einigen Provinzen die soziale Inakzeptanz gegenüber alleine reisenden oder nur alleine das Haus verlassenden Frauen. Der Ulema-Rat für die westliche Region gab eine Deklaration heraus in der Frauen, die sich weiter als 54 Meilen [~87km] von ihrem Haus entfernen, einen männlichen Begleiter benötigen. Außerdem wurde es weiblichen Angestellten in ausländischen Organisationen untersagt, alleine mit einem ausländischen Mann in einem Raum zu arbeiten (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Bildung/Berufstätigkeit:
Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22).
Zwangsverheiratungen:
Traditionelle Praktiken gegen Frauen existieren insbesondere in ländlichen und abgelegenen Regionen. Zwangsheirat und Verheiratung von Mädchen unter 16 Jahren sind noch weit verbreitet. Die Datenlage ist sehr schlecht. Eine Erhebung des zuständigen Ministeriums von 2006 zeigt, dass über 50% der Mädchen unter 16 Jahren verheiratet wurden und dass 60-80% aller Ehen in Afghanistan unter Zwang zustande kamen. Medica Afghanistan berichtete 2013, dass 65% (442 Fälle) ihrer Mandatinnen zwangsverheiratet wurden.
In der Tradition des Paschtunwali (paschtunischer Ehrenkodex) werden Frauen als Objekt der Streitbeilegung (baad) missbraucht. Die Familie des Schädigers bietet der Familie des Geschädigten ein Mädchen oder eine Frau zur Begleichung der Schuld an, womit die Frau zugleich indirekt das Symbol der Tat wird. Dies ist nach afghanischem Recht verboten, wird jedoch insbesondere auf dem Land weiterhin praktiziert.
Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. In den größeren Städten gibt es Frauenhäuser, deren Angebot sehr oft in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte. Sind Frauen erst einmal im Frauenhaus untergekommen, ist es für sie sehr schwer, danach wieder in ein Leben außerhalb zurückzufinden.
Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes kaum möglich (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014, Stand: Februar 2014).
Rechtliche Gleichstellung/Diskriminierung
Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Art. 22 haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. [Es] ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014, Stand: Feb. 2014).
Obwohl von der Regierung Anstrengungen unternommen werden, um die Gleichberechtigung der Geschlechter voranzutreiben, sind Frauen auf Grund der fortbestehenden Klischees und der herrschenden, sie marginalisierenden Praktiken nach wie vor weit verbreiteten sozialen, politischen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedenen Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind weiterhin gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebende Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, das sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013).
Die Diskriminierung ist speziell in ländlichen Gebieten und Dörfern stark. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen Frauen bestand fort und umfasste häuslichen Missbrauch, Vergewaltigung, Zwangsehe, Zwangsprostitution, den Tausch von Mädchen zur Streitbeilegung, Kidnapping und Ehrenmorde. Es gibt kein spezielles Gesetz gegen sexuelle Belästigung. Frauen erfuhren schwere Diskriminierung durch das Justizsystem. Lokale Praktiken waren diskriminierend, vor allem da in weiten Teilen des Landes die Stammesältesten ihre Entscheidungen auf der Basis der Scharia und Gewohnheitsrechten treffen, die generell gegenüber Frauen diskriminierend sind. Die meisten Frauen haben nur einen beschränkten Zugang zu den lokalen Schuras. Frauenrechtsgruppen berichteten, dass die Regierung aber informell zugunsten von Frauen intervenierte. Amnesty International berichtete, dass nur Anwälte von NGOs weibliche Opfer vor Gericht vertraten. In den meisten Provinzen werden nur ein oder zwei Fälle von häuslicher Gewalt im Jahr strafrechtlich verfolgt (US DOS - U.S.
Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Einige Frauen versuchen mittels Selbstverbrennung Selbstmord zu begehen um ihrer Situation zu entfliehen. In den ersten neun Monaten des Jahres 2010 dokumentierte die AIHRC 111 Fälle von Selbstverbrennungen. Der Berater des Präsidenten für Gesundheit, gab an, dass geschätzte 2.400 Frauen jährlich Selbstmord begehen (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Frauenhäuser
Es gab elf formelle Frauenhäuser von NGOs in Afghanistan und fünf informelle. Die Frauenhäuser stellten Frauen Schutz, Unterkunft, Nahrung, Ausbildung und medizinische Versorgung zur Verfügung. Doch der Platz in den Frauenhäusern ist beschränkt und Frauen, die keinen Platz erhalten, enden oft im Gefängnis (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Es gibt landesweit ca. 12 bis 17 Frauenhäuser, 3 bzw. 5 davon befinden sich in der Hauptstadt Kabul, wo 2002 das erste Frauenhaus eröffnet wurde. Weiters finden sich Frauenhäuser in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif Parwan und Jalalabad. Jedes dieser Frauenhäuser bietet Unterkünfte für ca. 10 bis 40 Frauen. Die meisten der Frauenhäuser bieten - zusätzlich zu einer Unterkunft - juristische Vertretung an und vermitteln Frauen eine Ausbildung. Jenes Frauenhaus in Parwan verschafft den Frauen Zugang zu Staatanwälten, um so eine strafrechtliche Verfolgung der Täter zu ermöglichen.
Die Frauenhäuser werden ausschließlich von nichtstaatlichen (nationalen und internationalen) Organisationen angeboten, seitens des Staates wurde bislang kein Frauenhaus errichtet. Seitens des Frauenministeriums wird lediglich auf die bestehenden Frauenhäuser verwiesen. Die Frauenhäuser sind vor Übergriffen weitgehend sicher (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010).
Die Behörden nahmen einige Frauen in "Schubhaft" um sie vor der Vergeltung von Familienmitgliedern zu schützen oder - wenn kein Platz in Frauenhäusern verfügbar war - um sie vor weiterer Gewalt zu schützen. Laut dem Elimination of Violence Against Women - Gesetz (EVAW) ist die Polizei berechtigt, Personen, die Gewalt gegen Frauen ausüben, zu verhaften, aber weder die Polizei noch die Gerichte sind mit dem neuen Gesetz vollständig vertraut.
Laut UNAMA werden alleinstehende Frauen in der Gesellschaft nicht akzeptiert, deshalb haben Frauen, die nicht bei ihren Familien leben können, keinen Platz zum Leben. Eine Lösung für Frauen, die in Frauenhäusern leben, zu finden, wird auch durch die verbreitete Meinung, dass Frauenhäusern etwas Anrüchiges anhaftet, erschwert. NGOs, die Frauenhäuser in Kabul betreiben, berichteten von einer erhöhten Bereitschaft der Polizei, Frauen in ihre Einrichtungen zu schicken. Dies könnte eine Folge der besseren Ausbildung und des verbesserten Bewusstseins der Polizei sein.
Statt in Frauenhäuser zu gehen "heiraten" Mädchen manchmal ältere Männer um so häuslicher Gewalt zu entkommen. Die "Ehemänner" schützen sie dann. Beobachter berichteten, dass Beamte des Justizsektors diese Praxis bewarben und akzeptieren (US DOS - U.S.
Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011).
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Afghanistan vom 4.6.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Scharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
2.1. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zum Ausreisegrund sowie zur familiären Situation ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2015 sowie dem im Verfahren vorgelegten Identitätsausweis und den Geburtsurkunden.
Dass die Erstbeschwerdeführerin mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet ist, ergibt sich aus der im Verfahren vorgelegten Heiratsurkunde. Dass der Zweitbeschwerdeführer in Afghanistan als Kinderarzt gearbeitet hat, ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers und dem diesbezüglichen im Verfahren vorgelegten Diplom.
Die Feststellungen zur Erstbeschwerdeführerin sowie zur Drittbeschwerdeführerin als junge moderne Frauen, die die traditionell begründeten gesellschaftlichen Einstellungen und die sich daraus für den Alltag ergebenden Zwänge gegenüber Frauen im Herkunftsstaat ablehnen, ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2015 und dem persönlichen Eindruck, der von der Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin in der Verhandlung gewonnen werden konnte. Die Beschwerdeführerinnen vermochten in der Beschwerdeverhandlung zu überzeugen, dass die sie in Österreich nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition leben, sondern diese vielmehr ablehnen, und sich aufgrund ihres Aufenthaltes in Österreich an eine Lebensführung ohne religiös motivierte Einschränkungen angepasst haben und sich auch weiter anpassen wollen. Die Erstbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin haben die zugrundeliegenden Werte verinnerlicht und leben auch danach. Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihrem Heimatland als Lehrerin gearbeitet und wurde deshalb mit dem Tode bedroht. Die Beschwerdeführerinnen sind junge Frauen, die in Österreich alleine außer Haus gehen, sich ohne Orientierung an die traditionellen Kleidungsvorschriften ihres Herkunftsstaates kleiden, Freizeitaktivitäten pflegen und am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilnehmen. Ihr Leben in Österreich unterscheidet sich - auch in der Freizeitgestaltung - nicht von dem Leben, welches andere Frauen in Österreich führen. Aus all dem ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen als junge selbstständige Frauen anzusehen sind, die in einer Weise leben, die nicht mit den traditionell-konservativen Ansichten betreffend die Rolle der Frau in der afghanischen Gesellschaft übereinstimmt. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Ablehnung der konservativ-islamischen Wertvorstellungen der Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund ihres Aufenthaltes im Ausland und ihrer Anpassung an das hier bestehende Gesellschaftssystem zumindest unterstellt würde.
Das erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin, wonach die Drittbeschwerdeführerin nach ihrer Geburt gegen Geld dem Neffen des Schwiegervaters der Erstbeschwerdeführerin versprochen worden sei und der Drittbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan daher die Zwangsverheiratung drohen würde, ist für das Bundesverwaltungsgericht gänzlich unglaubwürdig, zumal die Beschwerdeführer das diesbezügliche Vorbringen weder im Rahmen der Erstbefragung, noch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder in der Beschwerde bzw. in der Beschwerdeergänzung jemals erwähnten. Dass die Beschwerdeführer, wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, nicht genug Zeit gehabt hätten, über die eigenen Probleme bzw. jene der Drittbeschwerdeführerin zu sprechen bzw. sie vom Dolmetscher aufgefordert worden seien, meistens mit "Ja" oder "Nein" zu antworten, kann nicht nachvollzogen werden, zumal die Beschwerdeführer - wie den jeweiligen Einvernahmeprotokollen zu entnehmen ist - ausführlich einvernommen wurden, beide in ihren Einvernahmen angaben, dass ihre Kinder keine eigenen Fluchtgründe hätten und auch ausdrücklich auf die Frage des einvernehmenden Beamten, ob sie alles umfassend vorbringen hätten können, antworteten, dass sie alles vorgebracht hätten und es keine Einwände gebe. Nachdem den Beschwerdeführern dann die Niederschrift der Einvernahme auch rückübersetzt wurde, führten diese schließlich aus, dass alles richtig und vollständig übersetzt und protokolliert worden sei. Spätestens nach Rückübersetzung der Niederschrift hätten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sohin die Möglichkeit gehabt, die der Drittbeschwerdeführerin drohenden Zwangsverheiratung darzulegen. Da sie diese Gelegenheit aber nicht wahrgenommen haben und das diesbezügliche Vorbringen weder in der Beschwerde noch in der Beschwerdeergänzung thematisiert haben, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstatteten Vorbringen bezüglich der Probleme der Drittbeschwerdeführerin um ein gesteigertes Vorbringen handelt, welchem kein Glauben zu schenken war. Unabhängig davon ist das diesbezügliche Vorbringen auch aufgrund des Neuerungsverbotes des § 20 Abs. 1 BFA-VG unzulässig, zumal keine Hinweise darauf vorliegen, dass eine der in § 20 Abs. 1 BFA-VG vorgesehenen Ausnahmen vom Neuerungsverbot gegeben sind.
Dass die Beschwerdeführer in Österreich erfolgreich diverse Deutschkurse besucht haben und sozial integriert sind, ergibt sich aus den diesbezüglich im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin an diversen Veranstaltungen des ISOP-Institutes teilnimmt sowie die Feststellung, dass die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer in Österreich die Schule besuchen und einen großen Freundeskreis haben, ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den diesbezüglich im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Dass die Beschwerdeführer gesund sind, ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dass die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten sind und Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister und ins Grundversorgungssystem.
2.2. Die Feststellungen zur Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.07.2015 erörtert. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation der Frauen und Mädchen in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Zudem basieren die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen (Frauen und Mädchen) in Afghanistan größtenteils ebenfalls auf diesen Quellen.
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht der Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wären die Erstbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden) als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Es bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Für die Erstbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind.
Die Beschwerdeführerinnen unterliegen allerdings einer erhöhten Gefährdung, in Afghanistan dieser Situation ausgesetzt zu sein, weil sie als Frauen nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition leben, sondern sich eine Lebensführung angeeignet haben, gegensätzlich zu dem in der afghanischen Gesellschaft weiterhin vorherrschenden traditionell-konservativen Rollenbild der Frau. Der (in den Feststellungen oben unter Punkt 1.2. zitierten) Einschätzung des UNHCR, der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), zufolge sind Frauen besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Die Beschwerdeführerinnen würden dadurch gegenwärtig in Afghanistan als Frauen wahrgenommen werden, die sich als nicht konform ihrer durch die Gesellschaft, Tradition und das Rechtssystem vorgeschriebenen geschlechtsspezifischen Rolle benehmen; sie sind insofern einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt (vgl. dazu EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010 Application Nr. 23505/09, ebenfalls unter Hinweis auf UNHCR). Damit droht den Beschwerdeführerinnen Verfolgung aufgrund einer ihnen unterstellten politischen Gesinnung (vgl. dazu auch VwGH, 06.07.2011, 2008/19/0994, wonach "Asyl zu gewähren ist, wenn der von [der Beschwerdeführerin] vorgebrachte, westliche Lebensstil in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommene oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung [...] droht").
Zudem steht das dargestellte Verfolgungsrisiko auch im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen zu einer bestimmten sozialen Gruppe (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; 20.06.2002, 99/20/0172), zumal die persönliche und auch nach außen dargelegte westliche Lebenseinstellung der Beschwerdeführerinnen im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht. Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, das heißt, sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet, andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Gegenwärtig besteht in Afghanistan kein funktionierender Polizei- und Justizapparat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil, liegt ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Erstbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als Frauen westlicher Orientierung betreffenden Risikos, Opfer von Misshandlungen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden können. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Erstbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin nicht, zumal im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan von einer Situation auszugehen ist, wo sie deshalb einem erhöhten Sicherheitsrisiko und den daraus resultierenden Einschränkungen ausgesetzt wären.
Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befinden und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Der Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführerinnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Zur Zuerkennung des Status von Asylberechtigten an den Zweitbeschwerdeführer, den Viertbeschwerdeführer und den Fünftbeschwerdeführer;
Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs 1 Z 22) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Der Zweitbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer sind Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Da der Erstbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, ist auch dem Zweitbeschwerdeführer, dem Viertbeschwerdeführer und dem Fünftbeschwerdeführer daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal diese nicht straffällig geworden sind. Hinweise darauf, dass dem Zweitbeschwerdeführer, dem Viertbeschwerdeführer und dem Fünftbeschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit der Erstbeschwerdeführerin in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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