W168 2109581-1•BVwG W168 2109581-1
W168 2109581-1Federal Administrative CourtSep 23, 2015
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, Versorgungslage
W168 2109581-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2015, Zl. 1052853004 / 150229582 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG idF BGBl I 144/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
Die beschwerdeführende Partei, ein männliche Staatsangehöriger Afghanistans, brachte am 03.03.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC - Abfrage ergab hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien eine Asylantragstellung verbunden mit einen Kategorie 1 Treffer von Griechenland vom 01.12.1014, sowie einen weiteren Kategorie 1 Treffer von Ungarn mit 26.02.2015.
Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführenden Partei befragt zum Reiseweg an, dass sie über Griechenland, bzw. Ungarn nach Österreich gefahren wäre. In Griechenland hätte sie sich nackt ausziehen müssen, sie wäre erniedrigt, bzw. beschimpft worden und es wären ihr Handschellen angelegt worden. In Ungarn wäre es auch nicht besser gewesen. Sie wolle in keines dieser beiden Länder zurück.
Aufgrund der vorliegenden Informationen leitete die belangte Behörde ein Konsultationsverfahren mit Ungarn ein. Das Führen von Konsultationen wurde den beschwerdeführenden Partei nachweislich mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 27.03.2015 stimmte die ungarische Dublin Behörde der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 1 b Dublin III VO ausdrücklich zu.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt führte die beschwerdeführende Partei befragt zu der bereits vorliegenden Zustimmung des Dublin-Staates Ungarn zusammenfassend aus, dass sie Angst vor mangelnden Rechtsschutz in Ungarn hätte. Sie wäre in Ungarn schlecht behandelt worden. Es würde ihr psychisch sehr schlecht gehen. Sie würde dauernd an Selbstmord denken. Sie hätte bereits in der Türkei unter psychischen Problemen gelitten. Sie wäre bereits in der Türkei in Behandlung gestanden, hätte jedoch diese Unterlagen verloren. Sie hätte, nachdem sie die Nachricht erhalten hätte, dass sie nach Ungarn müsse, zwei Mal versucht Selbstmord zu begehen. Im Spital wäre sie jedoch davon abgehalten worden. In Ungarn wäre sie gezwungen worden einen Asylantrag zu stellen und die Fingerabdrücke abzugeben. In dem Lager in Ungarn hätte sie ebenfalls unter psychischen und seelischen Problemen gelitten. Sie hätte dort dringend Medikamente benötigt. Sie hätte deshalb zwei Tage lang versucht einen Arzt zu finden. Jedoch habe sie nur Wachpersonal gesehen. Dieses hätte ihr nicht weitergeholfen. Auch würden in diesem Lager Schlepper und Kriminelle Personen leben. Als diese erfahren hätten, dass die beschwerdeführende Partei Christ wäre, wäre sie von diesen sehr schlecht behandelt worden und hätten anderen Afghanen gesagt, dass diese sie umbringen sollen. Daraufhin wäre sie zum Bahnhof gegangen, jedoch von der ungarischen Polizei aufgehalten und auf eine Polizeiinspektion in XXXX gebracht worden. Dort hätte sie in einem kalten Zimmer sitzen müssen und hätte nichts zu essen bekommen. Auch eine Decke hätte sie nicht bekommen. Die ungarischen Polizisten dort hätten sie bedroht, indem sie ihr mitteilten, dass falls sie wieder in einen Zug erwischt werden würde, nach Serbien abgeschoben werde. Am nächsten Tag hätte sie die Polizei jedoch gehen lassen. Sie sei daraufhin in einen Zug gestiegen und nach Österreich gefahren. Befragt ob sie diesen Vorfall in Ungarn gemeldet hätte, führte sie aus, dass sie dies nicht getan hätte, da sie Angst vor den ungarischen Grenzpolizisten gehabt hätte. Sie hätte die Sprache ja auch nicht sprechen können. Überdies wäre es ihr zu diesem Zeitpunkt auch psychisch nicht so gut gegangen. Ungarn wäre der Horror pur und schrecklich. Sobald sie das Wort Ungarn nur hören würde, würde sie Gänsehaut bekommen. Dies, weil sie von den ungarischen Polizisten schlecht behandelt worden wäre. Wenn sie nach Ungarn weg müsse, würde sie Selbstmord begehen. Sie könne nicht anders. Sie wäre seit vier Jahren unterwegs. Überall hätte sie versucht Schutz zu bekommen, sogar bei UNHCR. Sie würde es bevorzugen zu sterben als nach Ungarn zurück zu gehen. Sie nehme täglich 10 Tabletten, ohne die es ihr sehr schlecht gehen würde.
Am 28.05.2015 wurde die beschwerdeführende Partei einer PSY III Untersuchung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin und Facharzt für Neurologie und Psychiatrie unterzogen. Hierbei ergab sich, dass die beschwerdeführende Partei unter einer Restsymptomatik einer länger zurückliegenden PTSD F43.1 leiden würde. Derzeit bestehe eine milde Symptomatik, eine Anpassungsstörung F43.2, sowie eine längere depressive Reaktion.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß § 18 Abs. 1 (b) Dublin III VO Ungarn für die Führung der materiellen Verfahren zuständig ist, sowie II. gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG AsylG 2005 die Außerlandesbringung nach Ungarn angeordnet und die Abschiebung nach Ungarn gem. §61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.
Insbesondere wurde hinsichtlich der gesundheitlichen Situation ausgeführt, dass es sich bei den insbesondere vorgebrachten psychischen Erkrankungen nicht um derart schwere psychische Störungen handeln würde, sodass eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt einen unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellen würde. Eine adäquate medizinische Versorgung, als auch Unterbringung wäre in Ungarn faktisch gegeben und tatsächlich zugänglich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wird zusammenfassend ausgeführt, dass dem Entlassungsbericht des Universitätsklinikums XXXX vom 23.03.2013 entnehmbar sei, dass die beschwerdeführende Partei unter einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen leiden würde. Auch würde eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen. Die beschwerdeführende Partei sei im März, bzw. im April jeweils stationär wegen akuter Suizidgefahr in Universitätskliniken aufgenommen worden. Der beschwerdeführenden Partei seien umfangreiche Medikationen verordnet worden. Diese Diagnosen beruhen im Gegensatz zur kurzen Begutachtung durch die behördliche Sachverständige auf einer eingehenden fachärztlichen Anamnese und würden deutlich machen, dass die beschwerdeführende Partei höchst vulnerabel sei. Im ungarischen Asylsystem würden gravierende Mängel bestehen. So habe die beschwerdeführende Partei in Bezug auf eine mangelnde medizinische Versorgung in der Einvernahme vor dem Bundesamt ausdrücklich angeführt, dass sie tagelang versucht hätte einen Arzt zu finden. Ihr jedoch nicht geholfen worden wäre. Auch wäre die beschwerdeführende Partei Opfer von polizeilichen Misshandlungen in Ungarn geworden. Es drohe ihr überdies nach der Rückkehr nach Ungarn eine unmittelbare Inhaftierung. Eine solche würde insbesondere gravierende Verschlechterungen des Gesundheitszustandes zur Folge haben. Aus einer Gesamtschau der Gründe würde offensichtlich werden, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn eine Gefährdung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Diese wäre insbesondere aufgrund der besonderen Vulnerabilät der beschwerdeführenden Partei in Verbindung mit den Mängeln im ungarischen Asylsystem nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Somit wäre von einer Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides auszugehen. Dies auch wiederholend deshalb, da es in Ungarn zu willkürlichen und unverhältnismäßigen Inhaftierungen von Asylwerbern kommen würde. Hierzu wurden mehrere Erkenntnisse deutscher Verwaltungsgerichte in Vorlage gebracht, bzw. auf weitere Berichte von Zeitungen bzw. von AIDA zur aktuellen Lage in Ungarn verwiesen. Die von der Behörde erwähnte Zusage der ungarischen Behörde zur Aufnahme des Beschwerdeführers müsse vor diesem Hintergrund als nichtig betrachtet werden. Jedenfalls jedoch würden diese Berichte den kompletten Unwillen des ungarischen Staates zeigen, eine hinreichende Versorgung von Asylwerbern zu garantieren. Aus diesem Grund wäre die belangte Behörde zum Selbsteintritt verpflichtet gewesen. Die gegenständliche Entscheidung sei rechtswidrig und das Verfahren sei zuzulassen. Gegenständlicher Beschwerde wurden der Entlassungsbericht des Universitätsklinikums XXXX vom 23.03.2015, sowie der Kurzbrief des Universitätsklinikums XXXX vom 27.04.2015 beigefügt. Es wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, das Verfahren zuzulassen, bzw. in eventu den Bescheid zu beheben und das Verfahren an die erste Instanz zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zurückzuverweisen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2015 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Die gegenständlichen Entscheidung des Bundesamtes ist auf Basis eines in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftigen Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
2.2. Zunächst ist zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde beipflichtet, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst eindeutig eine Zuständigkeit Ungarns ergibt.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs.1 Dublin- III-VO) auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Einzelfall zu beurteilen, ob die Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen - zuständigen - Mitgliedstaat der Europäischen Union zulässig ist. Dabei ist die Frage, ob dieser Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom VwGH zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage (21.08.2014, Ra 2014/18/0003).
Der angefochtene Bescheid enthält in wesentlichen Punkten in Bezug auf die aktuell in Kraft getretenen erheblichen rechtlichen Veränderungen im ungarischen Asyl- und Fremdenrecht veraltete Feststellungen zum ungarischen Fremden- und Asylwesen. Die dem gegenständlichen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Länderberichte basieren damit in wesentlichen Punkten nicht mehr auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA.
Vor dem Hintergrund dieser veralteten Länderberichte und der darauf aufbauenden erstinstanzlichen Erwägungen kann im gegenständlichen Verfahren aufgrund des gegenwärtig dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhaltes nicht überprüft werden, ob im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Ungarn überstellt werden, aufgrund der gegenwärtigen ungarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Die erstinstanzliche Behörde wird sich in ihrer neuen Entscheidung somit mit der aktuellen faktischen als auch rechtlichen Situation für Antragsteller bzw. auch für im Dublin Verfahren nach Ungarn rücküberstellte Personen umfassend auseinander zu setzen haben. Es wird insbesondere zu prüfen sein, ob der beschwerdeführenden Partei jedenfalls ein materielles Verfahren in Ungarn offen steht, wie sich aktuell die Unterbringungs- bzw. Versorgungslage für in einem Dublin Verfahren nach Ungarn rücküberstellte Personen gestaltet, bzw. ob und inwieweit die neu in Kraft getretenen Bestimmungen im ungarischen Fremden- als auch Asylsystem die beschwerdeführende Partei konkret betreffen. Zu diesen Punkten wird basierend auf aktualisierten Informationen zu Ungarn dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.
2.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass dem gegenständlichen Verwaltungsakt medizinische Unterlagen zu entnehmen sind, die das Bestehen von gesundheitlichen Beschwerden, bzw. stationäre Aufenthalte in Krankenanstalten aufgrund psychischer Beeinträchtigungen im März und April 2015 belegen. Die Behörde wird somit auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes entsprechend aktualisierte und fundierte Abklärungen vorzunehmen haben, um die aktuelle gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, das Bestehen einer besonderen Vulnerabilität, die Erfordernisse von allenfalls weiterhin erforderlichen Behandlungen oder Therapien, sowie letztlich seine Überstellungsfähigkeit beurteilen zu können. Auch diesbezüglich wird auf entsprechend aktualisierte Länderberichte zurückzugreifen sein, um beurteilen zu können, ob die in concreto allenfalls weiterhin erforderliche medizinische Betreuungen und Versorgungen im Zielstaat vorhanden und tatsächlich zugänglich sind. Auch dieserart Abklärungen wird die Behörde mit dem Beschwerdeführer umfassend zu erörtern haben, um in Folge zu einer im gegenständlichen Verfahren notwendigerweise aktualisierten und fundierten Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens möglicher Gefährdungen iSd. Art. 3 EMRK gelangen zu können.
2.4. Wie dargelegt ist somit im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig in wesentlichen Punkten nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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