W166 2016243-1•BVwG W166 2016243-1
W166 2016243-1Federal Administrative CourtSep 23, 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W166 2016243-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX , wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 35 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.
Der Grad der Behinderung von XXXX beträgt nunmehr 50 v.H.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte eine Aufenthaltskarte, einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Anamnese:
Schwerhörigkeit bds. seit 12 Jahren mit Tinnitus (Maschinengeräusch). Es besteht Otosklerose bds., gesamt 3 Mal operiert an beiden Ohren. Kein Hörgerät.
"Lfd.Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB %
1
Schwerhörigkeit bds., rechts mittelgradig, links hochgradig Tabelle Zeile 3 / Kolonne 4, 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz da schlechte Diskrimination
40
2
Tinnitus bds. Unterer Rahmensatz da ohne nennenswerte psychovegetative Begleiterscheinungen
10
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Ges. - GdB beträgt 40%, da keine maßgebliche gegenseitige Leidensbeeinflussung besteht."
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten Monaten fortschreitend verschlechtert habe. Der Hörverlust betrage nunmehr entsprechend den vorgelegten Befunden auf beiden Ohren 50%. Der Beschwerdeführer ersuche auch zu berücksichtigen, dass er an einem ausgeprägten Tinnitus leide und deshalb sein Wirtschaftsstudium aufgeben hätte müssen bzw. seine Arbeit verloren habe. Der Beschwerdeführer betreibe nunmehr das Studium der Chemie, da nur dort das Arbeiten in stiller Umgebung möglich sei. Die an beiden Ohren durchgeführten Operationen würden den Umgang mit Telekommunikation beeinflussen, und das Tragen von Hörgeräten verursache starke Schmerzen. Aus den dargelegten Gründen ersuche der Beschwerdeführer um nochmalige Überprüfung seines Antrages.
Zum Beweis legte der Beschwerdeführer fachärztliche Befunde samt Audiometriebefunden vom XXXX und vom XXXX sowie Studienbestätigungen vor.
Zur Überprüfung der Stellungnahme und der vorgelegten Befunde wurde der Akt von der belangten Behörde neuerlich einem medizinischen Sachverständigen vorgelegt.
In einer ergänzenden Stellungnahme des Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde vom XXXX wurde Nachfolgendes ausgeführt:
"Das nachgereichte Audiogramm Abl. 35 (Hörverlust nach Röser rechts 45%, links 40%) stammt vom XXXX und ist damit nicht aktuell.
Es liegt bds. besser als das anlässlich der Untersuchung erhobene und ist nicht geeignet, das Ergebnis von 40% GdB für die Hörstörung zu verändern.
Der Tinnitus ist gutachterlich bereits berücksichtigt und kann die Einschätzung mit 10% GdB ohne Therapienachweis über einen längeren Zeitraum nicht geändert werden."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des eingeholten medizinischen Beweisverfahrens ein Grad der Behinderung von 40 v.H. ergeben habe.
Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch einen medizinischen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass die nachgereichten Befunde nicht aktuell und daher nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu verändern. Da mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien, sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass der medizinische Sachverständige nicht auf den vorgelegten, aktuellen fachärztlichen Befund vom XXXX eingegangen sei. Dies sei dem Beschwerdeführer unverständlich, da gerade diesem Befund klar zu entnehmen sei, dass sich der Gesundheitszustand bzw. Hörverlust verschlechtert habe.
Auch der Befundbericht eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom XXXX verweise auf eine familiäre Otosklerose und die Tatsache, dass trotz mehrmaliger Operation keine Besserung eingetreten sei. Auch werde der Tinnitus durch diesen Befund bestätigt.
Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer medizinische Beweismittel vor.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes und der vorgelegten Befunde wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem Gutachten des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom XXXX , basierend auf der Aktenlage, wird Nachfolgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Schwerhörigkeit bds. wegen Otosklerose. Bisher mehrmals beidseitig Stapesplastik operiert.
Massgeblich ist der jüngste HNO - Befund vom XXXX , Abl.48:
Das Reintonaudiogramm liegt zwar nicht vor, ist jedoch beschrieben als:
Schwerhörigkeit bds. von etwa 60 -70 dB pantonal.
Daraus ergibt sich rechnerisch ein Hörverlust nach RÖSER zwischen 75% und 90%, was definitionsgemäss einer hochgradigen bzw. an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit entspricht.
Die hochgradige Schwerhörigkeit bds. wäre nach Pos. 12.02.01 mit 50% GdB (Tabelle 4/4,1 Stufe über unterem Rahmensatz da schlecht e Diskrimination) einzuschätzen.
Die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit bds. wäre nach Pos. 12.02.01 mit 70% GdB ( Tabelle 5/5, unterer Rahmensatz da keine komplette Taubheit besteht) einzuschätzen.
Der Tinnitus bds. ist gemäß Pos. 12.02.02 mit 10% GdB zu bemessen (Unterer Rahmensatz da ohne nennenswerte psychovegetativen Begleiterscheinungen), bei unverändertem Gesamt- GdB, da keine massgebliche gegenseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Es besteht somit unter Zugrundelegung des privatärztlichen Attestes eine ganz massgebliche Verschlechterung innerhalb lediglich 2 Monaten bds. gegenüber dem von mir anlässlich der Gutachtenerstellung 1. Instanz erhobenen Tonaudiogramm Abl. 22 vom
XXXX ."
Mit Stellungnahme vom XXXX übermittelte der Beschwerdeführer aktuelle fachärztliche Befunde.
Da im fachärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX nicht klar erkennbar war, welche Position zur Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung heranzuziehen ist, und zur Überprüfung der aktuell vorgelegten fachärztlichen Befunde, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem Gutachten des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom XXXX wird Nachfolgendes ausgeführt:
"Nachgereicht wurden:
2 ) ein neuer Befund XXXX vom 21.4.2015 (Abl. 50/10) sowie das dazugehörige Tonaudiogramm (Abl. 50/11 oben)
Somit kann eine Übersicht der Hörverluste (HV) nach RÖSER nach Datum und Arzt, errechnet aus dem jeweiligen Tonaudiogramm, erstellt werden:
04.04. 13 (Abl. 35) Dr. Alkhelewi 45% HV re 40% HV li
25.09. 14 (Abl. 22) Dr. Stadler 50% HV re 63% HV li
16.10. 14 (Abl. 32=43 =46) Dr. Alkhelewi 50% HV re 50%HV re
25.11. 14 (Abl.50/11 u) Dr. Frei 85% HV re 83% HV li
21.04. 15 (Abl.50/11 o) Dr. Frei 78% HV re 81% HV li
Daraus ist ableitbar:
Eine Progredienz von 50% auf 83-85% Hörverlust innerhalb von 1-2 Monaten ist unglaubhaft und nicht nachvollziehbar. Derartige sprunghafte Hörverschlechterungen sind für die vorliegende Erkrankung atypisch und auszuschließen. Für diese Hörwerte besteht daher der fundierte Verdacht auf Aggravation, ebenso für jene vom April 2015, als sich das Hörvermögen im Vergleich zu Nov. 2014 sogar gebessert haben soll (s. Tabelle letzte Zeile), was ebenfalls nicht im Einklang mit dem Wesen der Erkrankung steht.
Auf der Basis der Audiogramme vom XXXX wird deshalb nachstehende Bewertung den tatsächlichen Gegebenheiten am ehesten gerecht.
Diagnosen:
Pos. 12.02.01 Tabelle 4/4 GdB 50%
1 Stufe über unterem Rahmensatz da schlechte Diskrimination
Pos. 12.02.02 GdB 10%
Unterer Rahmensatz da ohne massgebliche psychovegetativen Begleiterscheinungen.
Der Ges.-GdB beträgt 50%, da keine massgebliche gegenseitige Leidensbeeinflussung besteht."
Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am XXXX und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde gaben keine Stellungnahmen ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 v.H.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses sind erfüllt.
Die Feststellungen zum Datum der Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX . In dem fachärztlichen Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, der medizinische Gutachter habe den von ihm vorgelegten Audiometriebefund vom XXXX und den ebenfalls vorgelegten fachärztlichen Befund vom XXXX nicht berücksichtigt wird festgehalten, dass der medizinische Sachverständige nunmehr in seinem Gutachten vom XXXX die diesbezüglichen und die aktuell aus dem Jahr 2015 vorgelegten Befunde berücksichtigt und dazu ausgeführt hat, dass die "mittel- bis hochgradige Schwerhörigkeit beidseits" eine Stufe über dem unteren Rahmensatz als Leiden Nr. 1 mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. eingestuft wird, da eine schlechte Diskrimination vorliegt.
Das Leiden Nr. 2 "Tinnitus beidseits" wird mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 10 v.H. und dem unteren Rahmensatz eingestuft, da keine maßgeblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen vorliegen.
Zusammenfassend führte der fachärztliche Sachverständige weiters aus, dass unter Zugrundelegung der fachärztlichen Befunde eine Verschlechterung festgestellt werden konnte, wodurch der Gesamtgrad der Behinderung betreffend das Leiden Nr. 1, im Vergleich zum Vorgutachten, um eine Stufe auf 50 v.H. erhöht wurde.
Eine weitere Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung ist nicht möglich, da keine maßgebliche gegenseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachtens.
Das medizinische Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder)
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder ein gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Wie bereits ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom XXXX , das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet und vom Beschwerdeführer sowie von der belangten Behörde unbeeinsprucht geblieben ist, zugrunde gelegt. In diesem Gutachten wird der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers, im Gegensatz zur Feststellung im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, wonach der Grad der Behinderung 40 v. H. betrage, mit 50 v.H. als Dauerzustand eingeschätzt.
Da nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben.
Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 v.H.
Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen ("exclusively legal or high technical questions) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde zu Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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