W146 1318420-3•BVwG W146 1318420-3
W146 1318420-3Federal Administrative CourtSep 23, 2015
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W146 1261406-3/10E
W146 1318422-3/10E
W146 1318418-3/10E
W146 1318420-3/11
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2014, Zl 742078910-14798533, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und gemäß § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2014, Zl 439711301-14798550, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und gemäß § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2014, Zl 439726903-14798649, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und gemäß § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2014, Zl 439727007-14798576, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und gemäß § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer reiste am 10.10.2004 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 11.10.2004 stellte er einen Antrag auf Asyl, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2005, Zahl: 04 20.789-BAT, gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen wurde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde eine Ausweisung aus den österreichischen Bundesgebiet verfügt. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.09.2007, XXXX wurde die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG abgewiesen, hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. wurde stattgegeben und gemäß § 8 AsylG i. V.m. § 50 Abs. 1 FPG festgestellt, dass die Zurückschiebung, Zurückzuweisung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig sei. Gemäß § 8 AsylG i.V.m. § 15 Abs. 2 AsylG wurde dem Erstbeschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2008 erteilt.
Am 31.12.2007 reisten die Zweitbeschwerdeführerin sowie ihre beiden minderjährigen Kinder, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer, illegal in das Bundesgebiet ein und stellten jeweils Asylanträge.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 05.03.2008 wurden die Anträge betreffend Asyl der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 34 Abs. 3 AsylG wurde den Genannten der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 und 5 Asylgesetz befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 15.09.2008 erteilt.
Am 19.08.2008 stellte der Erstbeschwerdeführer einen ersten Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, welche mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2008 bis zum 15.08.2009 erteilt wurde.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.09.2008 wurde den Zweitbis Viertbeschwerdeführern die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.09.2009 verlängert.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2009 lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers bezüglich Asyls ab.
Mit Eingaben vom 14.09.2009 stellten die Beschwerdeführer zweite Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.11.2009 wurde den Beschwerdeführern der zuerkannte Status des subsidiär der Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt und die erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 9 Abs. 2 AsylG entzogen. Gemäß § 10 Absatz 1 Asylgesetz wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofs vom 09.04.2013 als unbegründet abgewiesen.
Am 20.08.2013 und 11.12.2013 langten beim Bundesamt Übernahmeersuchen von Deutschland ein. Am 31.03.2014 langte beim Bundesasylamt ein Übernahmeersuchen von Dänemark ein.
Am 16.07.2014 reisten die Beschwerdeführer mittels Laissez Passer von Deutschland kommend in das Bundesgebiet ein und stellten am 17.10.2014 weitere Anträge auf internationalen Schutz.
Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2014 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 17.07.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen. Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für ihre freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerden.
Die Beschwerdeführer erschienen am 29.06.2015 persönlich zur öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht und erklärten, dass sie die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 20.10.2014, Zlen. 742078910-14798533, 439711301-14798550, 439726903-14798649 und 439727007-14798576 zurückziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Erstbeschwerdeführer reiste im Oktober 2004 illegal in das Bundesgebiet ein und war aufgrund befristeter Aufenthaltsberechtigungen bis zum rechtskräftigen Entzug derselben mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 09.04.2013 legal im Bundesgebiet aufhältig.
Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer reisten im Dezember 2007 illegal in das Bundesgebiet ein und waren aufgrund befristeter Aufenthaltsberechtigungen bis zum rechtskräftigen Entzug derselben mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 09.04.2013 legal im Bundesgebiet aufhältig.
Von September 2013 bis 14.07.2014 befanden sich die Beschwerdeführer in Deutschland und Dänemark.
Die Drittbeschwerdeführerin besuchte im Schuljahr 2014/2015 die polytechnische Schule in XXXX . Sie hat sich in St. Pölten beim XXXX und XXXX beworben. Die Drittbeschwerdeführerin hat eine berufspraktische Woche im Oktober 2014 in XXXX absolviert. Die Drittbeschwerdeführerin möchte einen Mittelschulabschluss bei der WIFI nachholen. Als Berufswunsch möchte sie Kinderärztin bzw. Kindergärtnerin werden.
Der Viertbeschwerdeführer besuchte ebenfalls im Schuljahr 2014/2015 die polytechnische Schule in XXXX . Der Viertbeschwerdeführer hat berufspraktische Tage im März 2015 in einer Kfz-Werkstätte absolviert. Er möchte bei der WIFI einen Mittelschulabschluss nachholen und als Handwerker oder Techniker arbeiten und zwar bei der Firma XXXX , welche Lehrlinge ausbildet.
Beide beherrschen die deutsche Sprache sehr gut.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat das Sprachdiplom A2 erworben und den Kurs B1 absolviert. Die Zweitbeschwerdeführerin war acht Monate lang als Reinigungskraft beschäftigt. Die Zweitbeschwerdeführerin war im Frühjahr 2015 in psychotherapeutischer Behandlung.
Der Erstbeschwerdeführer war dreimal für mehrere Monate als Hilfsarbeiter beschäftigt. Er hat 2013 einen Deutschkurs des AMS Niederösterreich besucht. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über zwei mündliche Einstellungszusagen.
Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakten der belangten Behörde, durch Einvernahme der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.06.2015 sowie durch Einsichtnahme in die im Laufe der Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel und Stellungnahmen.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl VfSlg 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Da im Falle einer Rückkehrentscheidung die Beschwerdeführer gleichermaßen davon betroffen wären, liegen in den gegenständlichen Fällen keine Eingriffe in ein schützenswertes Familienleben in Österreich vor.
Unter Privatleben sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Der Erstbeschwerdeführer ist seit 2004, die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind seit 2007 - mit einer mehrmonatigen Unterbrechung 2013/2014, wo sie sich in Deutschland und Dänemark aufhielten - im Bundesgebiet aufhältig. Sie waren bis zum rechtskräftigen Entzug ihrer befristeten Aufenthaltsberechtigungen mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 09.04.2013 legal im Bundesgebiet aufhältig. Derzeit sind sie aufgrund vorläufiger Aufenthaltsberechtigungen in Österreich aufhältig.
Der Erstbeschwerdeführer war dreimal für mehrere Monate als Hilfsarbeiter beschäftigt. Er besuchte 2013 einen Deutschkurs des AMS Niederösterreich. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über zwei mündliche Einstellungszusagen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat das Sprachdiplom A2 erworben und den Kurs B1 absolviert. Die Zweitbeschwerdeführerin war acht Monate lang als Reinigungskraft beschäftigt.
Die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer besuchten jahrelang Schulen in Österreich, zuletzt die polytechnische Schule in XXXX . Nunmehr wollen sie einen Mitteschulabschluss nachholen. Beide sprechen sehr gut Deutsch, wie dies anlässlich der mündlichen Verhandlung festzustellen war.
Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten und haben bereits zahlreiche Bekanntschaften im Bundesgebiet schließen können.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zur Ansicht, dass die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen, dies vor allem aufgrund des jahrelangen legalen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und der dabei erfolgten Integration. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sind.
Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere bei der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützten konnte. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art 8 EMRK wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur früheren Rechtslage ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die nunmehr geltende Rechtslage unverändert übertragbar.
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