L512 2113257-1•BVwG L512 2113257-1
L512 2113257-1Federal Administrative CourtSep 23, 2015
Krankenversicherung, Mitversicherung, Revision zulässig,<br/>Schwangerschaft
L512 2113257-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Klaus MAYR, Arbeiterkammer Oberösterreich, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 02.06.2015, Beitragskontonummer: XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), idgF iVm § 51 d Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid vom 02.06.2015 verpflichtete die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK) den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zur Entrichtung eines Zusatzbeitrages gemäß § 51d ASVG für den Zeitraum vom 10. Februar 2015 bis zum 09. April 2015 in der Höhe von EUR 225,29.
I.1.1. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehegattin des BF seit ihrer Einreise in Österreich (02.05.2011) als anspruchsberechtigte Angehörige bei ihrem Ehegatten mitversichert sei. Die erstmalige Beitragspflicht habe von 02.05.2011 bis 07.05.2012 bestanden, dann seien abwechselnd Zeiträume gefolgt, in denen die Ehegattin als unselbständige Erwerbstätigte eine eigene Krankenversicherung gehabt habe und Zeiten, in denen sie arbeitslos gewesen sei oder in denen eine Beitragspflicht des Ehegatten bestanden habe. Die Ehegattin habe "formell" Anspruch auf Notstandshilfe, die jedoch wegen der Anrechnung des Partnereinkommens nicht angefallen sei. Das AMS habe ab dem 10.02.2015 die Vormerkung zur Sozialversicherung für die Gattin des BF auf Grund ihres Mutterschutzes beendet. Einen Anspruch auf Wochengeld habe sie nicht, da der Beginn der 32.
Schwangerschaftswoche nicht in den Bestand der beendeten Pflichtversicherung falle. Im hier gegenständlichen Zeitraum von 10.02.2015 bis zum 09.04.2015 habe sie keine eigene Krankenversicherung gehabt und es würden keine Hinweise für eine Befreiung vom Zusatzbeitrag vorliegen. Ab Geburt des Kindes am 10.04.2015 sei vom BF für die mitversicherte Ehegattin kein Zusatzbeitrag mehr zu bezahlen. Die Gattin des BF sei bis zum 09.02.2015 vom AMS arbeitssuchend gemeldet gewesen, sodass bis zu diesem Tag auch kein Zusatzbeitrag vom BF zu leisten gewesen sei. Der Anspruch auf Notstandshilfe sei bereits im April 2014 [Bescheid des AMS Braunau vom 30.04.2014, VSNr. XXXX] wegen zu hohem Partnereinkommen nach § 33 AlVG abgelehnt worden. Ab der Geburt des Kindes am 10.04.2015 bis laufend sei kein Zusatzbeitrag vom BF einzuheben und die Gattin des BF erhalte ab diesem Tag Kinderbetreuungsgeld. Für die Vorschreibung des Zusatzbeitrages sei die Jahresbeitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres maßgeblich und es ergebe sich ein Zusatzbeitrag (3,4 % der Beitragsgrundlage) für den Zeitraum von 10.02.2015 bis 09.04.2015 in Höhe von EUR 225,29.
I.1.2. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 08.06.2015
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 03.07.2015 fristgerecht Beschwerde. Es wurde der Antrag gestellt den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
I.2.1. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gattin des BF seit 01.01.2015 arbeitslos sei und zuletzt Anspruch auf Notstandshilfe gehabt hätte, diese aber wegen Anrechnung des Partnereinkommens nicht erhalten habe. Sie sei jedoch in dieser Zeit kranken- und pensionsversichert gem. § 34 AlVG gewesen. Mit Beginn des Mutterschutzes habe ihr das AMS mitgeteilt, dass sie deshalb ab 10.02.2015 bis zur Geburt des Kindes nicht mehr kranken- und pensionsversichert sei. Die GKK habe diese Rechtsansicht übernommen und nun dem BF für diesen Zeitraum gem. § 51d ASVG den Zusatzbeitrag für die Mitversicherung in der Krankenversicherung vorgeschrieben. Dass eine Frau den Krankenversicherungsschutz mit Beginn des Mutterschutzes verliere, ergebe sich jedoch nicht aus dem Gesetz, insbesondere nicht aus § 34 Abs. 2 AlVG. Im Fall der Frau des BF bestehe wegen der Anrechnung des Partnereinkommens kein Anspruch auf Wochengeld und sie dürfe wegen des fehlenden Anspruchs auf Wochengeld auch nicht aus dem Anwendungsbereich des § 34 AlVG herausfallen, sodass § 51d ASVG auch nicht zur Anwendung kommen könne. Eine andere Auslegung, dass eine Frau wegen ihrer Schwangerschaft infolge der Anrechnung des Partnereinkommens den Kranken- und Pensionsversicherungsschutz verlieren würde, sei mit der Richtlinie 79/7/EWG nicht vereinbar. Die Berücksichtigung des Partnereinkommens bei der Notstandshilfe bewirke eine fast ausschließliche Benachteiligung von Frauen und stelle eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar. Im Fall des BF komme noch hinzu, dass die Frau des BF neben dem Krankenversicherungsschutz auch den Pensionsversicherungsschutz und das Wochengeld verliere. Da von diesem Fall nur Frauen betroffen seien, käme es hier zu einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlecht und die Vorschreibung des Zusatzbeitrages gem. § 51d ASVG treffe den BF als (Ehe)Mann aufgrund der unmittelbaren Diskriminierung seiner Frau wirtschaftlich.
I.3. Mit Schreiben vom 18.08.2015 übermittelte die GKK den Verwaltungsverfahrensakt samt ergänzender Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht.
I.3.1. Nach Darlegung des Sachverhalts und der rechtlichen Grundlagen führte die GKK ergänzend aus, dass gem. §§ 6, 32, 34, 47 und 56 AlVG der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS geltend zu machen wäre. Erst wenn das AMS über die (Kranken- und Pensions)Versicherung als Leistung aus der Arbeitslosenversicherung entschieden habe, sei diese durch den Krankenversicherungsträger durchzuführen. Das AMS habe mit Wirksamwerden des absoluten Beschäftigungsverbotes laut Mutterschutzgesetz die Gattin des BF von der Krankenversicherung abgemeldet, weil mit Eintritt des Beschäftigungsverbotes die "übrigen Voraussetzungen" für die Anwendung des § 34 Abs. 1 AlVG entfallen wären. Zum Argument des BF, dass diese Vorgangsweise mit der EU-Richtlinie 79/7/EWG unvereinbar sei, führte die GKK an, dass die gesetzlichen Regelungen, die die vom BF erwähnten Gesetzesmaterialien 628 BlgNR 24. GP betreffen, nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen würden. Weiters führte die GKK zur (Un)Gleichbehandlung der Gattin des BF aus, dass diese aufgrund ihrer langen Arbeitslosigkeit nicht mehr in den Anwendungsbereich der besonderen Regelungen um den Versicherungsfall der Mutterschaft - wie die Schutzfrist - falle.
I.3.2. Die GKK stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Gattin des BF stand letztmalig bis zum 28.09.2013 in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Die Gattin des BF war erstmalig ab 27.04.2014 und zuletzt für die Zeit vom 06.09.2014 bis 09.02.2015 zur Krankenversicherung und Pensionsversicherung vorgemerkt (Ersatzzeit ohne Notstandshilfe wegen Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten gem. § 34 Abs. 1 AlVG). Dem Antrag der Gattin des BF auf Gewährung der Notstandshilfe vom 27.04.2014 wurde mit Bescheid vom 30.04.2014 gem. § 33 AlVG und § 2 NH-VO mangels Notlage keine Folge gegeben. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
1.2. Für die Gattin des BF galt ab 10.02.2015 das absolute Beschäftigungsverbot laut Mutterschutzgesetz; sie wurde aus diesem Grund mit Ablauf 09.02.2015 vom AMS von der Krankenversicherung abgemeldet.
1.3. Ab 10.02.2015 war die Gattin des BF weder nach dem ASVG noch nach einem anderen Bundesgesetz krankenversichert, weswegen sie kostenpflichtig beim BF mitzuversichern war.
1.4. Die Geburt des Kindes erfolgte am 10.04.2015.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und Einsicht in den Versicherungsdatenauszug der Gattin des BF.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Die Feststellung, dass die Gattin des BF letztmalig bis zum 28.09.2013 in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stand, war aufgrund der Ausführungen der belangten Behörde zu treffen, welche im Einklang mit dem Versicherungsdatenauszug für die Gattin (AS 24/1 - 24/4) stehen. Dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung zufolge dauerte das Beschäftigungsverhältnis der Gattin des BF vom 22.05.2012 bis zum 28.09.2013. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieses Versicherungsdatenauszuges zu zweifeln, sodass dem Vorbringen in der Beschwerde, die Gattin des BF sei von 08.05.2012 bis 31.12.2014 unselbständig beschäftigt und seit 01.01.2015 arbeitslos gewesen (AS 18/2), nicht zu folgen, zumal vom BF auch keine diesbezüglichen Unterlagen zur Untermauerung dieses Vorbringens vorgelegt worden waren. Aus denselben Überlegungen war die Feststellung zu treffen, dass die Gattin des BF zur Krankenversicherung und Pensionsversicherung (Ersatzzeit ohne Notstandshilfe wegen Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten gem. § 34 Abs. 1 AlVG) erstmalig ab 27.04.2014 und zuletzt von 06.09.2014 bis 09.02.2015 vorgemerkt war. Unstrittig und im Einklang mit dem Akteninhalt steht die bescheidmäßige und rechtskräftige Ablehnung der Notstandshilfen fest.
Das Beschäftigungsverbot der Gattin des BF, ihre Abmeldung von der Krankenversicherung sowie die Geburt des Kindes am 10.04.2015 (Pkt. 1.2. und 1.4.) ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der GKK (AS 8, 13).
II.3.1. Zuständigkeit
Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß Abs. 2 legcit entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; [...]
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 410 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
[...]
5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,
[...]
II.3.3. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen
Gemäß § 51d Abs. 1 ASVG ist für Angehörige (§ 123) ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).
Gemäß § 51d Abs. 2 ASVG sind für alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen.
Gemäß § 51d Abs. 3 ASVG ist kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 einzuheben
1. für Personen nach § 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie Abs. 4 und 7b;
2. wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 123 Abs. 4 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
3. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2009)
Gemäß § 51d Abs. 4 ASVG hat der Versicherungsträger bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16a) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 292 des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a aa nicht übersteigt.
Gemäß § 58 Abs. 1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
Gemäß § 122 Abs 3. ASVG sind über die Bestimmungen des Abs. 2 hinaus die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt und der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalles in den Zeitraum des Bestandes der beendeten Pflichtversicherung, die mindestens 13 Wochen bzw. drei Kalendermonate ununterbrochen gedauert haben muß, fällt; [...]
Gem. § 123 Abs. 1 ASVG besteht Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige,
1. wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
2. wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.
Gem. Abs. 2 legcit gelten als Angehörige
1. der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;
[...]
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
§ 33 AlVG (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
§ 34 AlVG (1) Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung sind insbesondere § 7, mit Ausnahme des Abs. 1 Z 2 und 3, sowie die §§ 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß § 37 erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Kranken- und Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.
(2) Der Anspruch weiblicher Versicherter auf Wochengeld gemäß § 162 ASVG auf Grund der nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug geltenden Schutzfrist gemäß § 122 Abs. 2 und 3 ASVG wird durch den Anspruch auf Krankenversicherung gemäß Abs. 1 nicht beseitigt.
Gemäß Art. II § 6 Abs. 1 AlVG werden als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung gewährt:
Arbeitslosengeld;
Notstandshilfe;
[...]
Gemäß § 6 Abs. 2 AlVG werden als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung gewährt:
Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie 7 bis 9;
Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 9 nach Maßgabe des § 40a;
Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 7 bis 9;
Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Personen, die ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin keine Notstandshilfe erhalten
Gemäß § 6 Abs. 3 AlVG werden als Versicherungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, gewährt.
Gemäß § 34 Abs 1 AlVG hat wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung sind insbesondere § 7, mit Ausnahme des Abs. 1 Z 2 und 3, sowie die §§ 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß § 37 erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Kranken- und Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.
Gemäß § 34 Abs 2 AlVG wird der Anspruch weiblicher Versicherter auf Wochengeld gemäß § 162 ASVG auf Grund der nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug geltenden Schutzfrist gemäß § 122 Abs. 2 und 3 ASVG durch den Anspruch auf Krankenversicherung gemäß Abs. 1 nicht beseitigt.
Gemäß § 47 Abs 1 AlVG wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt, so ist dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufolgen. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
Gemäß § 56 Abs 1 AlVG entscheidet über Ansprüche auf Leistungen die regionale Geschäftsstelle. [...]
Zu A)
II.3.4. Abweisung der Beschwerde
Das Begehren des BF ist darauf gerichtet, den Bescheid der OÖGKK aufzuheben und damit gleichzeitig festzustellen, dass der Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch der Gattin des BF gem. § 34 Abs. 1 AlVG wegen des Beginns des Mutterschutzes nicht verloren gegangen ist, sodass kein Zusatzbeitrag gem. § 51d ASVG wegen Bestehens einer Kranken- und Pensionsversicherung zu bezahlen ist.
II.3.4.1. Aus der unstrittigen Aktenlage ergibt sich, dass die Gattin des BF mit Beginn des Beschäftigungsverbotes vom AMS von der Krankenversicherung abgemeldet worden war, da nach Ansicht des AMS die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1AlVG nicht mehr erfüllt seien. So sei der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung - wie während des Bezugs der Nostandshilfe - nur für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen gegeben. Im Fall der Gattin des BF mangle es aber an der Erfüllung der "übrigen Voraussetzungen", zumal diese aufgrund des Beschäftigungsverbotes nicht mehr der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe.
II.3.4.2. Nach Ansicht der belangten Behörde seien die Kranken- und Pensionsversicherungsträger nur für die Durchführung der vom AMS festgestellten Versicherungsansprüche zuständig. Die GKK beruft sich dabei auf § 56 AlVG, wonach über Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice entscheidet. So sei im gegenständlichen Fall vom AMS mit Bescheid vom 30.04.2014 die von der Gattin des BF beantragte Notstandshilfe wegen Anrechnung des Partnereinkommens abgelehnt worden. Von 06.09.2014 bis 09.02.2015 sei sie vom AMS zur Kranken- und Pensionsversicherung vorgemerkt gewesen und mit Beginn des Beschäftigungsverbotes wegen Nichterfüllung der "übrigen Voraussetzungen" abgemeldet worden. Die Beurteilung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Notstandshilfe und die Entscheidung darüber - sowohl in Hinblick auf das Partnereinkommen als auch wegen der übrigen Voraussetzungen - falle jedoch gem. § 56 AlVG in die Zuständigkeit des AMS.
II.3.4.3. Soweit der BF mit gegenständlicher Beschwerde die Feststellung erwirken will, dass der Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch seiner Gattin gem. § 34 Abs. 1 AlVG durch den Beginn des Mutterschutzes nicht verloren gegangen sei, ist der Ansicht der GKK zu folgen, wonach im vorliegenden Fall der geltend gemachte Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung an den grundsätzlich für die Gattin des BF gegebenen Anspruch auf Notstandshilfe anknüpft. Die Beurteilung des Anspruchs auf Notstandshilfe - sowohl in Hinblick auf ein allfälliges Partnereinkommen als auch wegen dem Erfordernis der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - fällt in den Zuständigkeitsbereich des AMS. Diesbezüglich ist auf Art. II § 6 AlVG zu verweisen, der die Gewährung von Geldleistungen (Abs. 1) und Versicherungen (Abs. 2) normiert, sowie auf § 6 Abs. 2 Z 4 AlVG, wonach Kranken- und Pensionsversicherung für Personen gewährt wird, die ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners keine Notstandshilfe erhalten.
Gemäß § 56 AlVG entscheidet über Ansprüche auf Leistungen die regionale Geschäftsstelle und ist gem. § 32 Abs. 3 AlVG für die Durchführung der Versicherung entsprechend der Meldung des AMS der auf Grund des Leistungsbezuges zuständige Kranken- bzw. Pensionsversicherungsträger zuständig. Da es sich im vorliegenden Fall um die Feststellung eines Leistungsanspruchs, nämlich eines Versicherungsanspruches iSd § 6 Abs. 2 Z 4 AlVG, handelt, besteht für die Entscheidung darüber eine Zuständigkeit des AMS zur Erledigung eines - gegebenenfalls noch zu stellendem - Antrags auf Feststellung/Gewährung der Kranken- und Pensionsversicherung für den gegenständlichen Zeitraum (vgl. BvWG vom 20.03.2015, L510 2008438-1).
II.3.4.4. Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung des AMS zugrunde, derzufolge der Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch der Gattin des BF gem. § 34 Abs. 1 AlVG ab 10.02.2015 wegen Nichterfüllung der sonstigen Voraussetzungen beendet wurde. Die Gattin des BF verfügte somit ab diesem Zeitpunkt über keinen eigenen Versicherungsanspruch mehr. Die Gattin des BF ist Angehörige iSd § 123 ASVG. Die Mitversicherung von Angehörigen ist seit BGBl I 2000/142 grundsätzlich beitragspflichtig, Beitragspflicht und Beitragsschuld treffen den Versicherten - und somit im gegenständlichen Verfahren den BF. Tatbestände, die gem. Abs. 3 legcit von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 absehen, wurden für den gegenständlichen Zeitraum nicht geltend gemacht. Ab der Geburt des Kindes mit 10.04.2015 wurde dem BF aufgrund § 51d Abs. 3 Z 2 ASVG keinen Zusatzbeitrag mehr für Angehörige vorgeschrieben.
Die Vorschreibung des Zusatzbeitrages für Angehörige für den Zeitraum 10.02.2015 bis 09.04.2015 erfolgte daher gem. § 51d ASVG dem Grunde nach zu Recht.
II.3.4.5. Zur Höhe des vorgeschriebenen Zusatzbetrages für Angehörige ist auszuführen, dass diese vom BF nicht bestritten wurde. Für jene Zeiträume, in denen seine Ehegattin keine eigene Krankenversicherung hatte, wurde der jeweilige Zusatzbeitrag vom BF überwiesen, so auch für den gegenständlichen Zeitraum vom 10.02.2015 bis zum 09.04.2015.
II.3.4.6. Im Ergebnis ist der GKK daher zuzustimmen, dass der BF für die Mitversicherung seiner Gattin für den Zeitraum 10.02.2015 bis 09.04.2015 einen Zusatzbeitrag gemäß § 51d ASVG in der - unbestrittenen - Höhe von EUR 225,29 zu entrichten hatte.
Es war daher die Entscheidung der OÖGKK im Ergebnis zu bestätigen und sohin die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.3.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
"(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) erörterte, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichtes weist der Bescheid der OÖGKK im gegenständlichen Verfahren weiterhin noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
In der Beschwerde wurde kein neuer entscheidungsrelevanter und zu berücksichtigender Sachverhalt aufgeworfen bzw. steht der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt fest. Es wurden keine Tatsachenfragen in konkreter und substantierter Weise aufgeworfen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 ABs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da zum gegenständlichen Themenbereich eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts fehlt.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.