I402 1424035-1•BVwG I402 1424035-1
I402 1424035-1Federal Administrative CourtSep 23, 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Ehe, exilpolitische Aktivität,<br/>politische Gesinnung, Schutzunfähigkeit, Sicherheitslage,<br/>Sippenhaftung
I402 1424035-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Libyen, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Muna DUZDAR, Florianigasse 1/6, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2011, Zl. 11 03.146-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass damit XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 10.01.2011 mit einem Direktflug von Tripolis nach Wien-Schwechat unter Vorlage seines Reispasses legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.04.2011 unter Angabe des im Spruch genannten Namens und Geburtsdatum einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 01.04.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass seine Familie in Tripolis lebe, er jedoch in Wien studiere. In Wien habe er an Demonstrationen gegen das Regime von Gaddafi teilgenommen, weshalb er nunmehr Angst vor einer Rückkehr nach Libyen habe, solange Gaddafi an der Macht sei. Bei einer Rückkehr befürchte er, vom Regime festgenommen zu werden und suche aus diesem Grund in Österreich um Asyl an.
3. Eine vom Bundesasylamt an die Sicherheitsbehörden der BH Baden in Auftrag gegebene Echtheitsüberprüfung bestätigte die Echtheit Authentizität des vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisepasses.
4. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt vom 26.02.2011 bestätigte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen zu seinen persönlichen Angaben sowie seinen guten Gesundheitszustand. In Libyen habe er Zeit seines Lebens unter der den Behörden bekannten Adresse in Tripolis gelebt. Dort habe er gemeinsam mit seiner Mutter sowie zwei seiner sieben Geschwister gewohnt. Im Zuge der Befragung gab der Beschwerdeführer auch Auskunft über die Lebens- und Berufssituation seiner Mutter sowie seiner Geschwister. Der Beschwerdeführer weise eine 17jährige Schulbildung auf, wobei er zuletzt eine Hochschule für Informatik absolviert und anschließend von 1999 bis zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt als freiberuflicher Hardwaretechniker verdient habe. Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates habe er niemals gehabt bzw. habe er in Libyen auch keine strafbaren Handlungen begangen. Dessen sei er sich sicher, nachdem er für die Ausstellung des Visums ein Leumundszeugnis abgegeben habe. Trotzdem werde er von den libyschen Behörden gesucht. Nach den Ereignissen vom 17.02.2011 in Libyen habe er glaublich am 22. oder am 23. Februar 2011 in Österreich eine Demonstration organisiert. Erst später habe ihn ein in Libyen lebender Freund namens M [...] informiert, dass er von den Behörden Libyens gesucht werde. Zudem sei auch sein Bruder vermutlich mit Ende Februar bzw. Anfang März 2011 festgenommen worden. Solange das libysche Regime herrsche, könne der Beschwerdeführer nicht zurückkehren. Er habe Angst, nachdem er in seinem Herkunftsstaat gesucht werde und bereits einer seiner Brüder seinetwegen verhaftet worden sei. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass keiner seiner Familienangehörigen politisch oder religiös tätig gewesen sei. In Österreich absolviere der Beschwerdeführer derzeit mit gutem Studienerfolg das Studium der Informatik an der XXXX. Sein Studentenvisum sei bis 30.09.2011 gültig. Der Beschwerdeführer habe bislang finanzielle Unterstützung von einem seiner Brüder mittels Botendienst erhalten, was aber später aufgrund der Einstellung des Flugverkehrs mit Libyen nicht mehr möglich gewesen sei. Zu den von ihm bzw. einer Gruppe von Libyern in Wien organisierten Demonstrationen führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage aus, dass es in Wien insgesamt drei Demonstrationen gegeben hätte. Die erste Demonstration habe am 22.02.2011 am Stephansplatz stattgefunden. An der zweiten Demonstration auf dem Opernplatz habe er aufgrund einer Erkrankung nicht teilgenommen. An der dritten Demonstration - wiederum am Stephansplatz - ha er ebenfalls nicht teilgenommen. Als Nachweis legte der Beschwerdeführer vier CDs vor, auf denen Internetdownloads der Demonstrationen abgespeichert seien und auf denen er deutlich zu erkennen sei. Die Demonstrationen seien als Reaktion auf die Massaker der Machthaber an der Zivilbevölkerung in Libyen erfolgt. Mit anderen jungen Libyern aus Wien hätten er und die anderen namentlich genannte Personen Plakate angefertigt und Bilder von Verbrechen und Gräueltaten auf Transparente gedruckt. In Karikaturen hätten Sie den Machthaber Gaddafi und seinen Sohn Saif als Kriminelle dargestellt. In weiterer Folge berichtete der Beschwerdeführer allgemein über die Demonstrationsvorbereitungen. Auf neuerliche Frage, was der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zu erwarten hätte, führte er aus, dass seine Zukunft ab seiner Ankunft ungewiss sei. Aller Wahrscheinlichkeit nach würde zuerst gefoltert und anschließend getötet werden. Es wäre eine Gnade, sollte er sofort getötet werden. Auf die Frage, was geschehen müsse, dass der Beschwerdeführer wieder in seine Heimatland zurückfahren könne, gab er an, dass Gaddafi und seine Familie aus Libyen ausreisen müssten. Das wäre aber nicht das Einzige. Gefährlicher seien die Schergen Gaddafis, die nicht mit dem Machthaber ausreisen würden bzw. können. Sie würden weiterhin Menschen töten, die gegen das Regime wären. Diese Schergen müssten verhaftet oder verurteilt oder aber auch außer Landes sein.
5. Mit Schreiben vom 01.06.2011 legte der Beschwerdeführer die Kopien folgender Dokumente vor:
? eine Kopie seiner Geburtsurkunde sowie deren beglaubigte Übersetzung,
? eine Kopie eines Zeugnisses der "General Secondary School - Scientific Department" vom 15.01.2007 sowie dessen beglaubigte Übersetzung,
? eine Kopie des Abschlusszeugnisses des "High Institute for Computer Technologies" vom 14.01.2007 sowie dessen beglaubigte Übersetzung;
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.12.2011 wies das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz "bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie "bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf [den] Herkunftsstaat Libyen" (Spruchpunkt II.) ab. Darüber hinaus sprach es gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Libyen aus (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Österreich an einer Demonstration gegen das ehemalige Gaddafi-Regime teilgenommen habe, für wahr erachte. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer infolge der geänderten politischen Situation in seinem Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe. Er verfüge zudem über eine Hochschulbildung und eine langjährige Berufserfahrung und bestünden des Weiteren in seinem Herkunftsstaat auch noch familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat auch keine Gefahr drohe, die die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Gleichzeitig mit der Erlassung des Bescheides stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mittels Verfahrensanordnung einen Rechtsberater zur Seite.
7. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte darin die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Zuerkennung von subsidiärem Schutz bzw. die Feststellung, dass die Ausweisung unzulässig ist. Der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde feststelle, dass es zwar Probleme in Libyen gäbe, der ursprüngliche Verfolgungsgrund aber aufgrund der geänderten politischen Lage - infolge des Umsturzes des Gaddafi-Regimes - nicht mehr aktuell sei und deshalb nicht zu einer Asylgewährung führen könne. Dem halte er entgegen, dass das Gaddafi-Regime zwar gestürzt worden sei, es derzeit aber noch keine neuen politischen Strukturen im Land gäbe und die Zukunft in Libyen sehr ungewiss sei. Hinsichtlich der instabilen Sicherheitslage führte der Beschwerdeführer einige Passagen der im bekämpften Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen sowie allgemein zugängliche Presseberichte an. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Libyen verletze Art. 2 bzw. 3 EMRK bzw. das Protokoll Nr. 16 zur EMRK und es wäre ihm aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Libyen zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzusprechen gewesen. Infolge der sehr instabilen politischen Situation in Libyen sei noch nicht klar, wer der neue Machthaber sei bzw. inwieweit Anhänger und Unterstützer des ehemalige Gaddafi-Regimes weiterhin im Amt wären bzw. politischen Einfluss hätten, weshalb auch weiterhin die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers bestünde. Zu seinem Fluchtvorbingen merkte der Beschwerdeführer an, dass der libysche Geheimdienst sehr aktiv sei und sämtliche Regimekritiker und Demonstrationen überwache, weshalb es durchaus nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer bei seinen Demonstrationen fotografiert und als regimekritisch registriert worden sei. Zudem würden in der libyschen Botschaft in Österreich weiterhin die gleichen Leute arbeiten, wie zu Zeiten des Gaddafi-Regimes. Überdies habe das Bundesasylamt nicht geprüft, was mit den gesammelten Daten des Geheimdienstes geschehe und ob bzw. inwiefern in Libyen noch regimetreue Strukturen existieren. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde zum Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar und beruhe auf Mutmaßungen. Insgesamt lägen im Fall des Beschwerdeführers keinerlei nachvollziehbare Gründe vor, die die Glaubhaftigkeit der Verfolgung in berechtigte Zweifel ziehen würden. Selbst die geänderte politische Situation in Libyen habe nichts an der akuten Bedrohung des Beschwerdeführers geändert. Bei angemessener Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen das ehemalige Gaddafi-Regime eine Verfolgung zu befürchten hätte und er somit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.
8. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer.
9. Am 10.12.2014 erfolgte eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache vor dem Bundesverwaltungsgericht. Mit der Ladung zur Verhandlung übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderfeststellungen zu Libyen. An der Verhandlung nahm der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Rechtsvertreterin teil; die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist libyscher Staatsangehöriger. Er ist unbescholten. Der Beschwerdeführer ist am XXXX in Tripolis geboren. Er hat dort von 1982 bis 1988 eine Grundschule, von 1988 bis 1994 eine höhere Schule und von 1996 bis 1999 ein "College" besucht. Von 2998 bis 2011 hat er in Wien Universitätsstudien betrieben. Von 2000 bis 2008 war er in Tripolis als selbständiger Computertechniker tätig. Er ist mit einer in Österreich als Studentin aufhältigen Libyerin verheiratet. Das Paar hat zwei Kinder.
1.2. Zu den (politischen) Aktivitäten und sonst eine Gefährdung potentiell hervorrufenden Eigenschaften des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer hat im zeitlichen Nahbereich zum Umsturz des Gaddafi-Regimes in Wien an Demonstrationen teilgenommen, die diesen Umsturz unterstützt haben. Er war in Medienberichten und im Internet (Fotografien bzw. Videos) als Teilnehmer an diesen Demonstrationen erkennbar. Im Vorfeld hat bei der Organisation mitgeholfen.
Der Schwager des Beschwerdeführers war an exponierter Stelle als Berater für die von 2011 bis 2014 amtierende (liberale) Regierung Libyens tätig. Aufgrund der früheren Tätigkeiten dieses Schwagers wurden Familienmitglieder des Beschwerdeführers Opfer gewaltsamer Repressalien durch bewaffnete Gruppen.
Aufgrund dieser Umstände befürchtet der Beschwerdeführer, aktuell im Fall einer Rückkehr nach Libyen, dass er Opfer von Gewalt würde, ohne dass ihm adäquater staatlicher Schutz zukäme.
Allgemeine und Politische Lage
Die allgemeine Situation in Libyen ist sehr unübersichtlich und es lassen sich aufgrund der Übergangsphase, in der sich Libyen derzeit befindet, schwerlich Prognosen abgeben. Der Übergang Libyens zu einer stabilen Demokratie wird jedoch von internen Konflikten weiter-hin behindert. Bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Konfliktparteien innerhalb Libyens haben seit 2014 stark zugenommen.
(Quellen: AA - Auswärtiges Amt: Libyen, Stand Jänner 2015, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_CEA3FC5CA515A2F8CD3AD1C1661E3863/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Libyen/Innenpolitik_node.html [Zugriff 30.07.2015])
Interner Konflikt - Bürgerkrieg
Der Konflikt in Libyen ist eine kriegerische Auseinandersetzung zwischen Truppen und Mili-zen der Regierung Abdullah Thenni und des Übergangspräsidenten Aguila Saleh Issa auf der einen Seite sowie der in Tripolis herrschenden islamistischen Gegenregierung um den ehe-maligen Präsidenten Libyens Nuri Busahmein und des Gegenministerpräsidenten Khalifa al-Ghawi auf der anderen Seite. Das daraus resultierende Machtvakuum nutzen Ableger der Terrororganisationen "Islamischer Staat" aus, um beide Seiten zu bekämpfen sowie in deren Gebieten Anschläge zu verüben und so das allgemeine Chaos zu steigern.
Die Vereinten Nationen sprachen im Dezember 2014 von rund 400.000 Binnenflüchtlingen sowie von rund eine Million Menschen, die das Land Richtung Tunesien verlassen haben.
Am 10.06.2015 begannen in Berlin die "5+5" Verhandlungen um den Krieg in Libyen zu be-enden, die beiden Regierungen zu vereinigen und die beiden Parlamente zu einem 2 Kam-mernsystem zu verbinden.
(Quellen: Wikipedia: Krieg in Libyen, Stand 29.07.2015 https://de.wikipedia.org/wiki/Krieg_in_Libyen_seit_2014#cite_note-27 [Zugriff 30.07.2015]; UNHCR: Libya Factsheet, Stand Februar 2015, http://www.unhcr.org/4c907ffe9.html [Zugriff 30.07.2015])
Sicherheitslage
Die Lage im ganzen Land ist extrem unübersichtlich und unsicher. Insbesondere in und um Benghazi dauern die Gefechte an. Aber auch im Großraum Tripolis und dem zur tunesischen Grenze führenden Küstenstreifen kommt es immer wieder zu bewaffneten, lokal begrenzten Auseinandersetzungen. In Westlibyen, Sirte und Derna werden zusätzlich Luftangriffe ausge-führt, darunter auch auf Milizen nahe des Grenzübergangs Ras Jedir nach Tunesien und auf den Flughafen Mitiga (MJI) bei Tripolis. Der internationale Flughafen Tripolis (TIP) ist seit Juli 2014 geschlossen, eine Wiederaufnahme des Flugverkehrs ist wegen erheblicher Zerstörung auf absehbare Zeit nicht möglich.
(Quellen: AA - Auswärtiges Amt: Länderinformation Libyen, Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 30.07.2015, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/LibyenSicherheit_node.html [Zugriff 30.07.2015])
Polizei-, Armee- und Sicherheitswesen
In Libyen wird das Sicherheitswesen von drei Institutionen ausgeübt:
der Polizei, dem Militär und von bewaffneten Milizverbänden. Aufgrund der derzeitigen Konfliktsituation sind die Polizei, das staatliche Militär und die mit ihnen operierenden Milizverbände lediglich im-stande in den von ihnen kontrollierten Gebieten für ausreichende Stabilität und Sicherheit zu sorgen. Erschwerend kommt bei der Polizei und dem Militär hinzu, dass es in Fällen von Kor-ruption, Autoritätsmißbrauch und Menschenrechtsverletzungen keinen effektiven Kontroll- und Sanktionsmechanismus gibt. Zudem sind bei den Milizverbänden die Anordnungen oft-mals willkürlich und Kommandostrukturen oftmals nicht vorhanden oder kaum ersichtlich.
(Quellen: USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2014, Libya,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236612#wrapper [Zugriff 30.07.2015])
Justizwesen
Das Justizwesen war 2014 weiterhin durch Gewalt und Rechtlosigkeit lahmgelegt, was dazu führte, dass Menschenrechtsverstößen kaum nachgegangen wurde. Im März stellten Gerich-te in Derna, Bengasi und Sirte ihre Arbeit vorübergehend ein, nachdem Richter und Staats-anwälte bedroht und tätlich angegriffen worden waren. Das Justizministerium übte lediglich eine formale Kontrolle über viele der Haftzentren aus, in denen mutmaßliche Anhänger des ehemaligen Diktators Gaddafi festgehalten werden.
(Quellen: Amnesty International: Amnesty Report 2015 Libyen, Stand 30.07.2015,
https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/libyen?destination=node%2F2971 [Zugriff 30.07.2015], HRW - Human Rights Watch: World Report 2015 Libya, https://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/libya [Zugriff 30.07.2015])
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist weiterhin in Kraft und wird sie von Zivil- und Militärgerichten nach wie vor verhängt. Bislang wurden die gerichtlich verhängten Todesstrafen von den Behörden nicht ausgeführt. Demgegenüber führte eine der Terrororganisation "Islamischer Staat" nahestehende Gruppierungen (Islamic Shura Youth Council) einen islamischen Gerichtshof in ihrem Hoheitsgebiet ein und führte bereits mehrere extralegale Hinrichtungen in der Öffentlichkeit durch.
(Quellen: HRW - Human Rights Watch: World Report 2015 Libya, https://www.hrw.org/world-report/2015/country-chapters/libya [Zugriff 30.07.2015])
Religionsfreiheit
In Libyen besteht keine Religionsfreiheit. Staatsreligion ist laut Artikel 1 der Verfassungser-klärung vom 03.08.2011 der Islam. Die Bevölkerung besteht zu 97% aus sunnitischen Musli-men. Viele Angehörige der Minderheit der Amazigh sind Ibadi-Muslime, und nahezu alle nicht-sunnitische Muslime sind ansässige Ausländer. Kleine christliche Gemeinden bestehen fast zur Gänze aus sub-saharischen und ägyptischen Migranten und einer kleiner Anzahl von amerikanischen und europäischen Arbeitern sowie christlichen Wanderarbeitern aus Afrika und von den Philippinen. Es gibt koptische, römisch-katholische, griechisch-orthodoxe sowie evangelische Gemeinden.
Übergriffen auf religiöse Minderheiten durch extremistische Gruppierungen sind zunehmend zu verzeichnen. Aufgrund des Sicherheitsvakuums gibt es nur begrenzte Möglichkeiten diese zu verhindern und liegt es zumeist auch nicht im Interesse der Konfliktparteien die Übergrif-fe und Anschläge auf religiöse Minderheiten aufzuklären. Waren einerseits vor allem auch Christen das vermehrte Ziel von Angriffen, haben einige salafistische Gruppen, deren radika-le Auslegung des Islam die Anbetung von Heiligen untersagt, auch Sufi-Schreine zerstört oder beschädigt, ohne dass dagegen eingegriffen worden wäre oder dagegen vorgegangen wäre.
(Quelle: USDOS - US Department of State: Libya 2013 International Religious Freedom Report,
http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper [Zugriff 30.07.2015])
Menschenrechte
Menschenrechtsverstöße in Libyen resultieren vor allem aus dem Fehlen einer Regierung, eines effektiven Justizwesens sowie eines Sicherheitsapparates und dem Ausnutzen des dar-aus resultierenden Machtvakuums durch rivalisierende Milizverbände, terroristische Grup-pierungen und sonstige kriminelle Gruppierungen. Berichte über Menschenrechtsverstöße (wie z.B.: wahllose Angriffe auf Zivilisten, Kidnapping, Folter, Zwangsvertreibungen, etc.) aufgrund politischer Ansichten oder ethnischer Zugehörigkeit betreffen vor allem die Be-wohner der westlichen Landesteile und sind derartige Menschenrechtsverstöße sämtliche Konfliktparteien zuzurechnen.
(Quellen: USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2014, Libya,
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014dlid=236612#wrapper [Zugriff 30.07.2015])
Minderheiten
[...]
Frauen
[...]
Grundversorgung
Die Versorgung mit alltäglichen Bedarfsgütern ist grundsätzlich gewährleistet und lässt sich in den Märkten und Supermärkten alles Lebensnotwendige ohne weiteres besorgen. Aller-dings lässt auch hier sich zusehends verschlechternder Zugang zu Grundnahrungsmitteln feststellen. Der Grund dafür ist, dass sich seit Beginn des innerstaatlichen Konfliktes die Prei-se verdoppelt haben und Grundnahrungsmittel wie Mehl, Öl, Nudeln zudem auch nicht mehr staatlich subventioniert werden. Hinzu kommt, dass viele Nahrungsmittelproduktionsbetrie-be ihre Tätigkeit infolge offener Rechnungen eingestellt haben. Auch die unregelmäßige Gehaltsüberweisung durch die libysche Zentralbank senkt die Kaufkraft der libyschen Bevölkerung.
(Quellen: European Commission Humanitarian Aid Office: Humanitarian Implementation Plan (HIP) North Afrika, Stand 01.07.2015, http://ec.europa.eu/echo/files/funding/decisions/2015/HIPs/north_africa_en.pdf [Zugriff 10.08.2015])
Wirtschaftslage
Libyens Wirtschaft hängt fast völlig von den Staatsausgaben ab, die sich aus den Erdölein-nahmen speisen. Das Wirtschaftsleben konnte sich trotz Aufhebung der meisten Sanktionen noch nicht normalisieren und wird nun von den anhaltenden Kämpfen weitgehend gelähmt. (Quellen: AA - Auswärtiges Amt: Länderinformation Libyen, Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 30.07.2015, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_AFFB87452A6A125F678D513DE318D7D3/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Libyen/Innenpolitik_node.html [Zugriff 10.08.2015])
Gesundheitssystem
Die medizinische Versorgung in Libyen ist vorhanden. Während private Gesundheitseinrichtungen in den östlichen und westlichen Regionen Libyens weitestgehend funktionieren, ist die Versorgung der meisten staatlichen Krankeneinrichtungen aufgrund des innerstaatlichen Konflikts unzureichend und der Zugang - vor allem in den Konfliktregionen - oftmals eingeschränkt. Hier machen die andauernde Gewalt und die prekäre Sicherheitslage die Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsleistungen durch kranke und verwundete Personen schwierig. Das Krankenpersonal sieht sich mit einem erhöhten Angriffs- und einer damit ein-hergehenden Verletzungs- und Tötungsgefahr konfrontiert. Den Rettungssanitätern wird durch Milizverbände oftmals der Zugang erschwert oder verweigert. Die Medikamentenvor-räte sind oftmals erschöpft und die vorhandenen Kapazitäten von Notfallgeräten und medizinischem Personal ist zumeist überbeansprucht. Ungeachtet der allgemeinen medizinischen Versorgungssituation konnte das Internationale Rote Kreuz in Zusammenarbeit mit dem libyschen Roten Halbmond zuletzt mehr als libysche 30 Krankenhäuser (z.B.: Tripoli, Bengali, Derna, Misurata, Guardian, Hintan, Sirte an Sabha) mit medizinischer Ausrüstung und not-wendigen Medikamenten versorgen.
(Quellen: European Commission Humanitarian Aid Office: Humanitarian Implementation Plan (HIP) North Afrika, Stand 01.07.2015, http://ec.europa.eu/echo/files/funding/decisions/2015/HIPs/north_africa_en.pdf [Zugriff 10.08.2015]; International Committee of Red Cross: Libya:
Lack of personnel and resources threaten health service collapse, Stand April 2015,
https://www.icrc.org/en/document/libya-lack-personnel-resources-health-service-collapse [Zugriff 10.08.2015])
Behandlung von Rückkehrern
Staatliche Repressionen gegenüber nach Libyen zurückkehrenden, abgelehnten Asylantrag-stellern sind nicht bekannt. Abgesehen von den innerstaatlichen Konfliktherden ist bei entsprechenden wirtschaftlichen Möglichkeiten und einem entsprechend unbelasteten Verhältnis zur Bezugsgruppe ein Rückkehr nach Libyen möglich. Zusätzlich arbeitet die Übergangs-regierung bei der Bereitstellung von Schutz und Unterstützung für Binnenvertriebene, zu-rückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und anderen bedürftigen Personen mit dem UNHCR, International Organization for Migration (IOM) und anderen humanitären Organisationen zusammen.
(Quellen: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Libyen, Stand November 2014; IOM: IOM-Newsletter Jänner 2014 http://www.iom.int/files/live/sites/iom/files/Country/docs/IOM-Libya-Newsletter-January2014.pdf [Zugriff 10.08.2015])
Im November 2014 hat UNHCR eine "UNHCR POSITION ON RETURNS TO LIBYA" herausgegeben, in der - auszugsweise - Folgendes ausgeführt wird (zusammenfassende Übersetzung durch das BVwG):
Seit dem Sturz von Oberst Muammar Gaddafi und seiner Regierung im Oktober 2011 war Libyen von einem chronischen Zustand der Unsicherheit betroffen. IN einem Klima der Instabilität und des Chaos sah das Land heftige Zusammenstöße von bewaffneten Gruppen und beinahe tägliche Ermordungen, Bombenanschläge und Entführungen. Durch die Anwesenheit zahlreicher Milizen - manche Berichte sprechen von nahezu 1.700 verschiedenen bewaffneten Gruppen -, von denen jede bestimmte Gebietsbereiche beherrscht, mussten die jeweiligen Regierungen darum ringen, in diesen Gebieten ihre Hoheit durchzusetzen. Die zahlreichen bewaffneten Gruppen sind den Berichten zufolge ideologisch gespalten und nach geografischen Linien im Land aufgeteilt. Analysten befürchten ein Abgleiten Libyens in einen Bürgerkrieg. Heftige Kämpfe zwischen verfeindeten Gruppenfordern Opfer unter Zivilisten, Hunderttausende sind gezwungen, in verschiedenen Landesteilen Zuflucht zu finden, lebensnotwendige Infrastruktur und die humanitäre Situation verschlechtern sich rapide.
Das UNHCR empfiehlt für Asylansuchen von Personen aus Libyen, deren Anträge bereits abgewiesen worden sind, dass die gegenwärtige Situation zu geänderten Lage führen kann. Anträge von Personen, die direkt von den jüngsten Ereignissen betroffen waren, sollten besondere Aufmerksamkeit genießen, einschließlich von Anträgen insbesondere von politischen Aktivisten, Menschenrechtsaktivisten, Richtern, öffentlich engagierten Frauen, NGO-Mitarbeitern, Medienmitarbeitern, ethnischen oder religiösen Minderheiten und Stammesmitgliedern oder Individuen, denen eine Unterstützung des ehemaligen Gaddafi-Regimes unterstellt wird. Personen mit diesen oder anderen Profilen können internationalen Schutz entsprechend der Konvention von 1951 für tatsächliche oder unterstellte politische Meinung oder anderen Konventionsgründen bedürfen.
Da die Situation im Land im Fluss und unsicher ist, ruft UNHCR alle Staaten auf, Zivilpersonen, die aus Libyen geflohen sind, Zugang zu ihren Gebieten zu gewähren. UNHCR empfiehlt weiters alle Maßnahmen, die die zwangsweise Rückkehr von Libyern bis auf weiteres aufschieben, einschließlich jener, deren Asylanträge bereits abgewiesen worden sind. UNHCR ersucht alle Staaten, Rückführungen nach Libyen solange aufzuschieben, bis sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage erheblich gebessert hat. Jegliche in Aussicht genommene Rückführung im Kontext einer innerstaatlichen Fluchtalternative oder Relokalisierung sollte umsichtig und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Falles geprüft werden. UNHCR geht davon aus, dass unter den gegenwärtigen Umständen in den meisten Fällen die erforderlichen Kriterien nicht erfüllt wären. Die Aussetzung von Rückehrmaßnahmen nach Libyen stellt nur einen Minimalstandard dar und ersetzt keineswegs den internationalen Schutz nach den einschlägigen Konventionen. Diese Empfehlung ist bis zu einer ausreichenden Besserung der Sicherheits- und Menschenrechtslage gültig.
Die Feststellungen zur Lage in Libyen (1.3.) und zur Empfehlung von UNHCR (1.4.) ergeben sich aus den zitierten Quellen. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (1.1.) und zu seiner Demonstrationsteilnahme (1.2.) wurden bereits im angefochtenen Bescheid getroffen und sind unbedenklich und aktenkundig. Glaubhaft ist nach den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch, dass sich der Beschwerdeführer an der Organisation beteiligt hat. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, in der er einen ehrlichen und unverfälschten Eindruck hinterlassen hat, überdies glaubhaft vorgebracht, dass sein Schwager als Berater für die letzte Regierung nach dem Umsturz Gaddafis aktiv war, sich nunmehr im Exil in Tunesien befindet und dass seine Familie (die Familie des Beschwerdeführers, insbesondere dessen Bruder) infolgedessen unter Repressalien zu leiden hat, wie etwa die (konkret in der Verhandlung glaubhaft umschriebene) unter Gewalt durchgesetzte Aufforderung von Milizionären, Informationen und Gegenstände herauszugeben. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Berichtslage in Libyen erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seine Parteienaussagen in der mündlichen Verhandlung in dieser Hinsicht als glaubhaft. Eines Beweises bedarf es hierzu aus rechtlichen Gründen nicht.
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das vorliegende Verfahren war zum genannten Zeitpunkt beim Asylgerichtshof anhängig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG war die Beschwerde binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.01.2011 durch Hinterlegung zugestellt. Die am 17.01.2011 beim Bundesasylamt eingelangte Beschwerde ist daher rechtzeitig. Sie ist auch sonst zulässig.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; 21.09.2000, 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858; 23.09.1998, 98/01/0224; 09.03.1999, 98/01/0318; 09.03.1999, 98/01/0370; 06.10.1999, 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, 98/20/0233; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, 98/20/0468).
Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass die Strafe für ein im Zusammenhang mit einem ethnischen oder politischen Konflikt stehendes Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156, mit Verweis auf VwGH 17.09.2003, 2001/20/0303, und 19.10.2000, 98/20/0417).
Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art. 33 GFK).
3.2.2. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht von einer Indizwirkung, die Empfehlungen internationaler Organisationen, von der Abschiebung bestimmter Personengruppen in ein bestimmtes Gebiet Abstand zu nehmen, zukommt (vgl VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; 16.07.2003, 2003/01/0059; 24.11.2005, 2003/20/0118 uva.). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr hat die Asylbehörde, wenn sie in ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht folgt, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat kommt (VwGH 19.03.2009, 2006/01/0930).
Ausreichende Anhaltspunkte im Tatsächlichen, die die Vermutung der Unsicherheit der Lage, wie sie aus der Empfehlung des UNHCR zu Libyen aus dem November 2014 hervorgeht, widerlegen würden oder die für die konkrete Situation des Beschwerdeführers anderes nahe legen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass sich die Lage nachhaltig verbessert hätte.
3.2.3. Der Gefahr einer "Sippenhaftung" kann Asylrelevanz zukommen. Diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme für ein Familienmitglied entspräche dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen einer Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert wird, dass der potenzielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung zumindest unterstellt (vgl. mit zahlreichen Literatur- und Judikaturnachweisen VwGH 19.12.2001, 98/20/0312 [= VwSlg. 15.743 A/2001]). Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" ist in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv in Verbindung mit § 7 AsylG zu sehen (vgl. VwGH aaO).
3.2.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, mwN; 19.10.2006, 2006/01/0064; 24.052005, 2004/01/0576, uva).
3.3. Im Beschwerdefall ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Wegen der durch Ehe begründeten Zugehörigkeit zur Familie seiner Frau, aber auch wegen seiner eigenen früheren (exil)politischen Aktivitäten in Österreich, dies in Verbindung mit der sich in der Berichtslage widerspiegelnden undurchsichtigen und turbulenten Sicherheitslage in Libyen insgesamt ist dem Beschwerdeführer, der in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft gemacht hat, dass ein Familienmitglied seiner Frau an prominenter Stelle für die frühere (bis 2014 amtierende) Regierung Libyens tätig war und dass Angehörige seiner Familie bereits Opfer von Anhaltungen und Entführungen geworden sind, zuzugestehen, dass er Gründe zur Befürchtung hat, im Fall einer Rückkehr nach Libyen Opfer von gewaltsamen Repressionen, Entführungen oder Ähnlichem zu werden und dass ihm staatlicher Schutz nicht ausreichend zukäme.
Es besteht auch weiterhin die ernste, aktuelle Gefahr, bei einer Einreise einer entsprechenden Verfolgung ausgesetzt zu werden.
Weiters ist festzuhalten, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative aufgrund der Situation im Libyen nicht ersichtlich ist.
Schließlich sind auch keine Asylausschlussgründe bekannt.
3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der drohenden Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der GFK im Herkunftsstaat und da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, der Beschwerde stattzugeben war und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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