BVwG L503 2100011-1

L503 2100011-1Federal Administrative CourtSep 22, 2015

Regest

Geltendmachung, Krankheit, Notstandshilfe, Unterbrechung

Full text

BVwG L503 2100011-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2100011.1.00

Spruch

L503 2100011-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Wels vom 09.01.2015, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2015, zu Recht erkannt:

A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und ausgesprochen, dass XXXX die Notstandshilfe (auch) im Zeitraum vom 04.10.2014 bis zum 09.11.2014 gebührt.

B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 13.11.2014 sprach das AMS aus, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") die Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 Abs 2 und gemäß § 58 in Verbindung mit den §§ 46 und 50 AlVG ab dem 10.11.2014 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe am 29.9.2014 bei der ServiceLine des AMS telefonisch bekannt gegeben, dass er ab dem 1.10.2014 im Krankenhaus sei. Der Notstandshilfebezug sei daher mit 4.10.2014 eingestellt worden. Seine persönliche Wiedermeldung sei am 10.11.2014 erfolgt.

2. Mit Schriftsatz vom 26.11.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 13.11.2014. Darin führte der BF eingangs aus, aufgrund eines Missverständnisses zwischen ihm und einer Mitarbeiterin des AMS sei die Notstandshilfe eingestellt worden. Er habe vom 25.8.2014 bis zum 19.9.2014 einen vom AMS angeordneten Kurs besucht und habe sich nach dessen Ende am 22.9.2014 beim AMS zurückgemeldet und habe gleichzeitig bekannt gegeben, dass er mit dem Klinikum W. in Kontakt treten werde, da er eine Überweisung für eine stationäre Behandlung von seinem Arzt habe. Er habe dann am 8.10.2014 einen ersten Termin bei Dr. N. gehabt; ein weiterer Termin bei Dr. N. sei dann am 22.10.2014 gewesen und habe der BF am 23.10.2014 telefonisch die Information erhalten, dass er voraussichtlich vom 9.2.2015 bis zum 6.3.2015 stationär im Krankenhaus aufgenommen werden würde. Am 10.11.2014 habe er sodann wegen des Ausbleibens der Notstandshilfe mit dem AMS Kontakt aufgenommen.

3. Am 3.12.2014 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS aus, dass der BF zunächst bei einer persönlichen Vorsprache beim AMS am 22.9.2014 bekannt gegeben habe, dass er "in absehbarer Zeit" im Krankenhaus sei. Am 29.9.2014 habe er sodann bei der ServiceLine des AMS angerufen und mitgeteilt, dass er ab dem 1.10.2014 im Krankenhaus sei. In der EDV sei diesbezüglich protokolliert worden: "Kd teilt mit, dass er ab dem 1.10.14 im Krankenhaus ist."

Da dem AMS zu diesem Zeitpunkt das Ende des Unterbrechungszeitraums (= das Ende des Krankenhausaufenthalts) nicht bekannt gewesen sei, habe das AMS den Bezug der Notstandshilfe ab dem 4.10.2014 unterbrochen.

Am 10.11.2014 habe der BF nochmals bei der ServiceLine angerufen und bekannt gegeben, dass sein Spitalsaufenthalt verschoben worden wäre.

In der EDV sei diesbezüglich folgender Eintrag gespeichert: "Anruf Kunde SEL 11:45 Uhr da seiner Meinung nach zu wenig Geld bekommen. Hingewiesen dass er wegen Spital abgemeldet ist. Meint das Spital wäre verschoben worden. Pers. Vorsprache noch heute Infostelle vereinbart."

Sodann führte das AMS aus, dass dann, wenn der BF dem AMS den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes (wie z. B. die bevorstehende Aufnahme im Krankenhaus) ab einem bestimmten Tag mitteile, der Bezug von Notstandshilfe ab diesem Tag unterbrochen werde. Trete der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genüge für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung könne telefonisch oder elektronisch erfolgen. Erfolge die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebühre die Notstandshilfe erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

Dass der Unterbrechungstatbestand (der Krankenhausaufenthalt des BF) nicht eingetreten ist, habe der BF dem AMS allerdings nicht binnen einer Woche, sondern nachweislich erst am 10.11.2014 telefonisch gemeldet; daher habe das AMS die Notstandshilfe erst wieder ab diesem Tag gewährt.

Dem BF werde die Möglichkeit eingeräumt, dazu spätestens bis zum 15.12.2014 schriftlich Stellung zu nehmen.

4. Am 10.12.2014 langte die diesbezügliche Stellungnahme des BF ein. Darin führte der BF aus, er habe am 29.9.2014 die ServiceLine des AMS angerufen und der Mitarbeiterin mitgeteilt, dass er ins Klinikum

W. zur Terminvereinbarung fahren werde, da er eine Überweisung seines Arztes habe. Im Krankenhaus sei ihm mitgeteilt worden, dass er zuerst ein Erstgespräch mit dem Stationsarzt benötige und habe der BF diesbezüglich einen Termin für den 8.10.2014 erhalten. Am 22.10.2014 habe es einen weiteren Termin gegeben.

Folglich habe der BF der Mitarbeiterin der ServiceLine am 29.9.2014 nicht gesagt, dass er sich am 1.10.2014 zu stationären Behandlung ins Krankenhaus begeben werde. Was im Übrigen den Anruf des BF sodann am 10.11.2014 bei der ServiceLine anbelangt, so habe sich dieser auf die fehlende Notstandshilfe und nicht auf einen angeblich verschobenen Krankenhausaufenthalt bezogen.

Gegenständlich handle es sich um ein Missverständnis, welches zur Unterbrechung der Notstandshilfe geführt habe.

5. Am 17.12.2014 richtete das AMS ein weiteres Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und nach Wiedergabe der zuvor seitens des BF eingelangten Stellungnahme führte das AMS aus, dass es für den Fall, dass ein Kunde einen Krankenhausaufenthalt bekannt gebe, einen konkreten "Dienstleistungskatalog" für die Mitarbeiter des AMS gebe. Nur durch diesen Dienstleistungskatalog könne sichergestellt werden, dass alle Kunden zum jeweiligen Anlassfall dieselben, gleichlautenden Informationen erhalten.

Zudem habe die Mitarbeiterin der ServiceLine, die am 29.9.2014 den Anruf des BF entgegen genommen habe, dem AMS am 8.12.2014 eine Stellungnahme übermittelt, der zufolge sie im Fall des BF das Datum 1.10.2014 mehrmals protokolliert habe. Darüber hinaus gebe es bei einem angekündigten Krankenhausaufenthalt eine bestimmte, standardisierte Vorgangsweise. Wenn der BF in irgendeiner Form bezüglich einer erforderlichen Absprache hinsichtlich des Krankenhausbesuchs etwas gesagt hätte, so wäre die Auskunft der Mitarbeiterin so ausgefallen, dass sie den BF gebeten hätte, nach getätigter Absprache wieder bei der ServiceLine anzurufen, um die Termine zu fixieren.

Da dem AMS das Ende des Unterbrechungszeitraums, das heißt, das Ende des vom BF angegebenen Krankenhausaufenthalts, nicht bekannt gewesen sei, habe das AMS den Bezug der Notstandshilfe ab dem 4.10.2014 unterbrochen.

Am 10.11.2014 habe der BF sodann bei der ServiceLine des AMS angerufen und bekannt gegeben, dass sein Spitalsaufenthalt verschoben worden wäre.

Der BF habe bei seinen telefonischen Kontakten mit den AMS mit keinem einzigen Wort erwähnt, dass er "nur" zur Terminvereinbarung ins Krankenhaus fahren würde. Das AMS schließe daher zweifelsfrei aus, dass ein Missverständnis vorgelegen habe. Nach Ansicht des AMS sei unstrittig, dass der BF bei der ServiceLine am 29.9.2014 einen Krankenhausaufenthalt mit unbestimmter Dauer bekannt gegeben habe.

Dass der Unterbrechungstatbestand nicht eingetreten ist, habe der BF dem AMS nicht binnen einer Woche, sondern nachweislich erst am 10.11.2014 telefonisch gemeldet, sodass das AMS dem BF die Notstandshilfe erst wieder ab diesem Tag gewährt habe.

Dem BF werde die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 2.1.2015 schriftlich Stellung zu nehmen.

6. Am 30.12.2014 langte die Stellungnahme des damaligen rechtsfreundlichen Vertreters des BF ein. Darin führte der BF aus, er habe dem AMS gerade nicht mitgeteilt, dass er sich ab dem 1.10.2014 in stationärer Behandlung befinden werde. Eine mehrdeutige, missverständliche, nicht vollständig oder falsch gehörte oder erfasste Mitteilung, dass der BF ab ("oder am?") 1.10.2014 "im Krankenhaus ist", reiche für die Annahme eines Unterbrechungstatbestandes nicht aus. Das AMS hätte nachfragen und nachprüfen müssen, um welche Art des Krankenhausaufenthaltes es sich handle, etwa ambulant, stationär oder um ein bloßes Beratungsgespräch oder eine bloße Terminvereinbarung. Es hätte nicht automatisch beziehungsweise zwingend vom Vorliegen eines stationären Aufenthalts und damit eines Unterbrechungstatbestandes ausgegangen werden dürfen; allfällige Missverständnisse hätten aufgeklärt werden müssen.

Im Übrigen ergebe sich auch aus der Darstellung der Mitarbeiterin des AMS jedenfalls, dass der BF mit keinem einzigen Wort erwähnt habe, dass er ab dem 1.10.2014 zu einem "stationären Aufenthalt" ins Krankenhaus gehe. Ein Unterbrechungstatbestand sei somit tatsächlich nicht eingetreten. Insofern sei auch der Anruf des BF beim AMS am 10.11.2014 keine "persönliche Wiederanmeldung" gewesen. Es werde ersucht, die vom AMS angenommene Unterbrechung der Notstandshilfe vom 4.10.2014 bis zum 9.11.2014 nochmals zu überprüfen, im Sinne des BF positiv zu entscheiden und eine Nachzahlung für den erwähnten Zeitraum zu leisten.

7. Mit Bescheid vom 9.1.2015 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs betonte das AMS, dass sich aus folgenden Gründen keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die Zweifel an einem stationären Aufenthalt des BF hätten aufkommen lassen:

Folglich sei die Feststellung zu treffen, dass der BF am 29.9.2014 bei der ServiceLine des AMS angerufen und mitgeteilt hat, dass er ab dem 1.10.2014 im Krankenhaus sei. Da dem AMS zu diesem Zeitpunkt das Ende des Unterbrechungszeitraums (gemeint: das Ende des Krankenhausaufenthalts des BF) nicht bekannt gewesen sei, habe das AMS den Bezug der Notstandshilfe ab dem 4.10.2014 unterbrochen. Dass der Unterbrechungstatbestand nicht eingetreten ist, habe der BF dem AMS nicht binnen einer Woche, sondern nachweislich erst am 10.11.2014 telefonisch gemeldet. Das AMS habe die Notstandshilfe daher zu Recht erst wieder ab dem 10.11.2014 gewährt.

8. Mit Schriftsatz seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters vom 26.1.2015 stellte der BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.

9. Am 2.2.2015 langte der Akt beim BVwG ein.

10. Am 18.3.2015 übermittelte das BVwG dem BF eine Zustimmungserklärung hinsichtlich einer Anfrage an das Klinikum W. mit dem Ersuchen, diese Zustimmungserklärung unterfertigt dem BVwG zu retournieren. Konkret lautete die Zustimmungserklärung dahingehend, dass der BF seine ausdrückliche Zustimmung erteilt, dass das BVwG beim Klinikum W. Informationen im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf von Terminvereinbarungen (einschließlich allfälliger Terminverschiebungen) für einen stationären Aufenthalt des BF einholt.

11. Am 24.3.2015 langte die vom BF unterfertigte Zustimmungserklärung beim BVwG ein.

12. Am 14.4.2015 richtete das BVwG eine Anfrage an das Klinikum W. Die Anfrage lautete dahingehend, ob mit dem BF jemals ein stationärer Aufenthalt beginnend mit 1.10.2014 vereinbart worden war und ob es diesbezüglich sodann zu einer Verschiebung dieses Termins kam. Falls diese Frage mit Ja beantwortet werde, so wurde ebenso angefragt, wann der stationäre Aufenthalt mit dem BF vereinbart beziehungsweise wann ihm die Verschiebung mitgeteilt wurde.

13. Am 27.4.2015 langte die diesbezügliche Anfragebeantwortung des Klinikums W. ein. Darin wurde ausgeführt, der BF sei am 8.10.2014 vorstellig gewesen und habe einen Aufnahmetermin für den 9.2.2015 zugesagt bekommen. Er sei dann vom 9.2.2015 bis zum 5.3.2015 in stationärer Behandlung gewesen.

Ein geplanter stationärer Aufenthalt für den 1.10.2014 gehe aus den Unterlagen nicht hervor.

14. Am 9.9.2015 führte das BVwG in der Sache des BF eine Beschwerdeverhandlung durch, zu der auch die Mitarbeiterin des AMS, welche den Anruf des BF am 29.9.2015 entgegen genommen hatte und ebenso jene Mitarbeiterin des AMS, welche den Anruf des BF vom 10.11.2014 entgegen genommen hatte, als Zeuginnen geladen wurden. Die Mitarbeiterin, welche den Anruf am 10.11.2014 entgegengenommen hatte, konnte aufgrund einer schweren Erkrankung nicht zur Verhandlung erscheinen.

In der Beschwerdeverhandlung wiederholte der BF sein bisher erstattetes Vorbringen, wonach er niemals einen konkreten stationären Aufenthalt bekannt gegeben habe; er habe das AMS nur allgemein auf einen in näherer Zeit geplanten stationären Aufenthalt hingewiesen.

In der Beschwerdeverhandlung kam zudem hervor, dass der BF (unter anderem) aufgrund einer chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung nur unter großen Anstrengungen sprechen kann; er rang zwischen seinen Worten stets nach Luft.

Die als Zeugin befragte Mitarbeiterin des AMS, welche am 29.9.2014 das Telefonat mit dem BF geführt hatte, gab an, sie könne sich nicht mehr konkret an das Gespräch mit dem BF erinnern; allerdings werde im Fall eines angekündigten stationären Aufenthalts nach einem bestimmten Schema vorgegangen und habe sie auch entsprechende Protokollierungen getätigt, die nur auf den Angaben des BF beruhen könnten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF bezog seit 30.4.2014 Notstandshilfe.

Festgestellt werden kann, dass der BF am 29.9.2014 bei der ServiceLine des AMS anrief und bekannt gab, dass er am 8.10.2014 ein Erstgespräch mit Dr. N. im Klinikum W. zwecks Vereinbarung eines stationären Aufenthalts führen werde. Für wahrscheinlich wird seitens des BVwG erachtet, dass der BF dabei - insbesondere aufgrund seiner schweren Lungenerkrankung - undeutlich sprach und dass die Mitarbeiterin des AMS aufgrund der gefallenen Worte "Oktober" und "Krankenhaus" davon ausging, dass sich der BF ab 1.10.2014 in stationärer Behandlung befinden werde, woraufhin sie Entsprechendes protokollierte.

Weiters kann festgestellt werden, dass der BF sodann (erst) wieder am 10.11.2014 mit dem AMS telefonisch Kontakt aufnahm, nachdem er das Ausbleiben der Notstandshilfe bemerkt hatte. Bei diesem Telefonat reklamierte der BF (lediglich) das Ausbleiben der Notstandshilfe. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF dabei - wie von der Mitarbeiterin der ServiceLine protokolliert - (auch) gesagt hat, dass der Krankenhausaufenthalt "verschoben" wurde. Für wahrscheinlich wird seitens des BVwG vielmehr erachtet, dass der BF auch bei diesem Telefonat aufgrund seiner schweren Lungenerkrankung undeutlich sprach und dass die Mitarbeiterin des AMS die Anmerkung des BF, dass es im Oktober gar keinen stationären Aufenthalt gegeben habe, dahingehend missverstanden hat, dass ein solcher verschoben worden wäre.

Der stationäre Aufenthalt des BF im Klinikum W. erfolgte dann tatsächlich vom 9.2.2015 bis zum 5.3.2015, wobei dem BF dieser Termin zum Zeitpunkt des Telefonats mit dem AMS am 29.9.2014 noch gar nicht bekannt war. Es war zuvor auch keinerlei sonstiger Termin einer stationären Aufnahme im Klinikum W. vereinbart worden, der dann verschoben worden wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Eingangs ist anzumerken, dass der zunächst vorliegende Sachverhalt - nämlich der Umstand, dass seitens des AMS die Bekanntgabe eines stationären Aufenthalts im Krankenhaus durch den BF sowie eine sodann vom BF angeblich erwähnte Verschiebung des stationären Aufenthalts protokolliert wurde - darauf hingedeutet hätte, dass der BF möglicherweise schlicht vergessen hätte, die Verschiebung des Termins dem AMS (rechtzeitig) mitzuteilen und nunmehr im Beschwerdeverfahren versuchen würde, im Wege der schlichten Bestreitung seiner Angaben die Konsequenzen seiner Nachlässigkeit hintanzuhalten.

Dass dem jedoch nicht so ist, konnte seitens des BVwG unzweifelhaft festgestellt werden: So wurde eine Anfrage an das Klinikum W. dahingehend gestellt, ob mit dem BF jemals ein stationärer Aufenthalt beginnend mit 1.10.2014 vereinbart worden war und ob es bejahendenfalls zu einer Verschiebung dieses Termins kam. Seitens des Klinikums W. wurde dem BVwG mitgeteilt, dass niemals ein stationärer Aufenthalt des BF im Oktober 2014 geplant gewesen sei. Vielmehr habe der BF am 8.10.2014 ein Erstgespräch gehabt und sei dem BF sodann ein stationärer Aufenthalt vom 9.2.2015 bis zum 5.3.2015 zugesagt worden. Insofern stimmen diese Ermittlungsergebnisse gänzlich mit dem Vorbringen des BF im Beschwerdeverfahren überein, sodass dem BF diesbezüglich uneingeschränkt Glauben zu schenken ist.

Wenngleich nicht verkannt wird, dass dadurch noch keine unmittelbaren Schlüsse im Hinblick auf die Frage gezogen werden können, was nun der BF seinerzeit dem AMS telefonisch tatsächlich bekannt gegeben hat, so ist dies doch bereits ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit auch seines diesbezüglichen Vorbringens, erhellt doch nicht, warum der BF dem AMS gegenüber fälschlicherweise einen Krankenhausaufenthalt hätte bekannt geben sollen.

2.2. Darüber hinaus kam aber auch in der Beschwerdeverhandlung ein wesentlicher Aspekt hervor, der bislang aus der Aktenlage nicht hervorging bzw. auch vom BF nicht vorgebracht wurde: So leidet der BF an einer schweren Form der chronisch-obstruktiven Lungenerkrankung (COPD). Für den BF war das Sprechen sichtlich mit großen Anstrengungen verbunden und er rang zwischen seinen einzelnen Worten stets nach Luft. Insofern liegt es nach Ansicht des BVwG geradezu auf der Hand, dass der BF (gezwungenermaßen) undeutlich sprach und dass die Mitarbeiterin des AMS beim Telefonat am 29.9.2014 aufgrund der gefallenen Worte "Oktober" und "Krankenhaus" davon ausging, dass sich der BF ab 1.10.2014 in stationärer Behandlung befinden werde, woraufhin sie Entsprechendes protokollierte. Gleiches gilt auch für das Telefonat am 10.11.2014, bei dem protokolliert wurde, der Krankenhausaufenthalt sei "verschoben" worden, wobei der BF durchaus zum Ausdruck hätte bringen wollen, dass es gar keinen Krankenhausaufenthalt gegeben habe.

Auch insgesamt machte der BF auf den erkennenden Senat des BVwG in der Beschwerdeverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck.

2.3. An dieser Einschätzung vermögen letztlich auch die Argumentation des AMS und die zeugenschaftlichen Angaben der Mitarbeiterin der ServiceLine, die das Telefonat mit dem BF am 29.9.2014 geführt hatte, nichts zu ändern. So gab die Mitarbeiterin als Zeugin vor dem BVwG an, sie könne sich an das Telefonat mit dem BF am 29.9.2014 nicht mehr erinnern (Verhandlungsschrift S. 4), es gebe allerdings im Fall der Bekanntgabe eines Krankenhausaufenthalts eine Standardprozedur, nach der sie sich stets richte; Missverständnisse seien allenfalls bei Anrufern mit Migrationshintergrund denkbar; wenn der Gesprächspartner undeutlich spreche, könne sie am Telefon die Lautstärke durchaus höher einstellen bzw. verlese sie ihre Aktennotiz noch vor Beendigung des Gesprächs (Verhandlungsschrift S. 5/6).

Die Zeugin gab auf Nachfragen zudem aber auch an, sie nehme täglich ca. 170 Anrufe entgegen (Verhandlungsschrift S. 6). Vor diesem Hintergrund - in Verbindung mit dem Umstand, dass sie (verständlicherweise) keinerlei konkrete Erinnerung an das Telefonat mit dem BF hatte, sondern nur auf ihre Protokollierung bzw. die Standardprozedur verwies und in Verbindung mit den zuvor dargestellten Beweisergebnissen - hält es das BVwG aber doch für wahrscheinlicher, dass es hier zu einem Missverständnis kam, welches letztlich zu den entsprechenden Protokollierungen führte, sodass zu den oben getroffenen Feststellungen zu gelangen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zum Ausspruch des Gebührens der Notstandshilfe (erst) ab dem 10.11.2014 durch das AMS:

3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten auszugsweise:

§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

[...]

c) der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt,

[...]

§ 41. [...] (3) Leistungsbeziehern, die während des Bezuges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz erkranken oder sich in Anstaltspflege befinden, gebührt in den ersten drei Tagen der Erkrankung oder Anstaltspflege die bisher bezogene Leistung. [...]

§ 46. [...] (5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. [...] Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. [...] Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

3.3.2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.3.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (im Wege einer Beschwerdevorentscheidung) dem BF die Notstandshilfe (erst) ab dem 10.11.2014 zuerkannt. Zuvor hatte der BF die Notstandhilfe bis zum 3.10.2014 bezogen; ab dem 4.10.2014 wurde der Bezug unterbrochen.

Entsprechend der Judikatur des VwGH ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 12.09.2012, Zl. 2009/08/0290; 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103, 23.10.2002, Zl. 2002/08/0041).

Das AMS hat somit über den vom BF behaupteten Anspruch vom 4.10.2014 bis einschließlich 9.11.2014 negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde des BF richtet sich ausschließlich gegen die Unterbrechung des Bezugs im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung der Notstandshilfe ab dem 10.11.2014, weshalb die Unterbrechung des Bezugs für den Zeitraum vom 4.10.2014 bis einschließlich 9.11.2014 den Gegenstand dieses Verfahrens bildet.

3.3.2.2. In rechtlicher Hinsicht ist in gegenständlichem Verfahren einzig und allein die Frage entscheidungsrelevant, ob der BF am 29.9.2014 dem AMS im Sinne von § 46 Abs 6 erster Satz AlVG den Eintritt eines Unterbrechungstatbestandes (konkret: eines Krankenhausaufenthaltes ab dem 1.10.2014) mitgeteilt hat. Wäre dies nämlich zu bejahen, so wäre der Notstandshilfebezug gem. § 46 Abs 6 erster Satz AlVG zu Recht mit 4.10.2014 unterbrochen worden (gem. § 41 Abs 3 AlVG gebührt in den ersten drei Tagen der Anstaltspflege die bisher bezogene Leistung) und wäre die Notstandshilfe zu Recht (erst) wieder ab dem 10.11.2014 gewährt worden, da sich der BF (erst) an diesem Tag - und somit nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung - wieder beim AMS gemeldet hatte (§ 46 Abs 6 letzter Satz AlVG).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF dem AMS einen bevorstehenden Krankenhausaufenthalt ab dem 1.10.2014 mitgeteilt hatte; ein derartiger Krankenhausaufenthalt hat auch nie stattgefunden. Somit erfolgte die Unterbrechung des Bezugs des BF in der Zeit vom 4.10.2014 bis einschließlich 9.11.2014 zu Unrecht und war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass dem BF die Notstandshilfe (auch) im Zeitraum vom 04.10.2014 bis zum 09.11.2014 gebührt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf klaren und unstrittigen Regelungen zu den Voraussetzungen der Unterbrechung des Bezugs von Notstandshilfe. Gegenständlich war ausschließlich der Sachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung strittig.

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