G307 2111264-2•BVwG G307 2111264-2
G307 2111264-2Federal Administrative CourtSep 22, 2015
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
G307 2111266-2/4E
G307 2111264-2/4E
G307 2111268-2/4E
G307 2111270-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des XXXX, geb. XXXX, 2. der XXXX, geb. XXXX, 3. der mj. XXXX, geb. XXXX und 4. des mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA.: Serbien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 24.08.2015, Zl. XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden BF2) sowie die Dritt- und der Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3 und BF4), letztere gesetzlich vertreten durch BF1 und BF2, stellten am 08.03.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
2. Am 08.03.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die polizeiliche Erstbefragung des BF1 und der BF2 statt. In deren Rahmen gab BF1 an, es handle sich beim gegenständlichen Antrag bereits um seinen insgesamt siebenten Asylantrag. Die ersten fünf Anträge seien negativ entschieden worden, den sechsten habe er freiwillig zurückgezogen und sei nach Serbien zurückgekehrt. Nunmehr habe er Serbien verlassen, weil er nicht in seinem Haus wohnen habe dürfen. Im November 2014 seien Verwandte seiner Mutter gekommen, habe er das Haus verlassen und anschließend bei seinem Onkel leben müssen. BF1 habe in Serbien keine Arbeit. Zudem müsse er eine Strafe von EUR 500 bezahlen. Er sei wegen eines Diebstahls verurteilt worden, mit dem er jedoch nichts zu tun habe. Heute sei der letzte Tag, an dem er diese Strafe bezahlen könne und erginge nunmehr sicherlich ein Haftbefehl gegen ihn. Weiters gehöre er der Roma-Minderheit an und sei ununterbrochen von den Serben geschlagen und ausgegrenzt worden. Vor drei Monaten habe er von einem Serben eine Flasche auf den Kopf bekommen und diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt. Anstatt den Täter zu bestrafen, habe ihn die Polizei geschlagen und hinaus geschmissen. Der BF1 werde in Serbien ständig unterdrückt und wisse nicht, wo er schlafen solle.
Die BF2 führte aus, dass es sich gegenständlich um ihren dritten Asylantrag handle. Sie wolle deshalb Asyl in Österreich, weil sie in Serbien nichts mehr besäßen. Sie hätten im Haus ihres Schwiegervaters gewohnt, welches ihnen jedoch von Verwandten des BF1 weggenommen worden sei. Danach hätten sie bei dessen Onkel gewohnt. Jetzt hätten sie auch dieses Haus verlassen müssen. Zudem würde der BF1 auch von der Polizei gesucht. Diese Angaben würden auch für die Tochter, die mj. BF3 gelten.
Am 27.03.2015 wurde der Sohn des BF1 und der BF2, der Viertbeschwerdeführer (im Folgenden BF4) in Österreich geboren und wurde für diesen am 30.03.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Am 22.06.2015 wurden die BF1 und BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) einvernommen.
Dabei führte der BF1, befragt zu Schwierigkeiten in seinem Heimatland, an, er sei wegen seiner Religion und Volksgruppenzugehörigkeit Problemen ausgesetzt. Weiters habe er in Serbien keine Arbeit. Wenn er nach Serbien zurückkehren würde, hätte er kein eigenes Haus und keine Zukunft.
Die BF2 führte im Rahmen ihrer Befragung aus, dass sie in Serbien keine Zukunft habe und ihnen Verwandte ihrer Schwiegermutter das Haus weggenommen hätten. Sie seien dann zum Onkel des BF2 gezogen. Ebenso sei sie in Serbien mit Schwierigkeiten aufgrund ihrer Religion bzw. ihrer Volksgruppenzugehörigkeit konfrontiert.
Diese Gründe gälten auch für die Kinder der BF1 und BF2.
3. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.07.2015, Zlen. XXXX, wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde etwaigen Beschwerden gegen diese Entscheidungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die dargestellten Gründe keine GFK-Relevanz aufwiesen. Sofern der BF1 ausführe, des Diebstahls bezichtigt zu werden, obwohl er diesen nicht begangen habe, so deute nichts darauf hin, dass er aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma von den serbischen Behörden, Polizeibeamten oder Gerichten schlechter behandelt würde als etwa Angehörige der serbischen Mehrheitsbevölkerung. Das gleiche gelte für seine Behauptung, er sei von einem Serben geschlagen worden. Sofern die BF1 und BF2 vorbringen würden, in der Heimat diskriminiert zu werden, so werde auf die zahlreichen Verwandten, die alle Angehörige der Volksgruppe der Roma seien, hingewiesen, welche nach wie vor in der Heimat lebten. Dass sich diese in einer existenzbedrohenden schlechten Lebenslage befänden, hätten sie nicht angegeben.
In Summe habe eine Gefährdung hinsichtlich asylrelevanter Umstände nicht erkannt werden können, sodass auch im Falle einer Rückkehr eine diesbezügliche Gefährdung nicht als gegeben anzusehen gewesen sei.
Ebenso sei nicht davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr nach Serbien in eine die Existenz bedrohende Notlage gerieten und liege keine Situation vor, die die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertige.
Weiters wurde ausgeführt, dass durch die Rückkehrentscheidung das Recht der Beschwerdeführer auf ein Privat- und Familienleben nicht verletzt und auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht vorläge.
Da die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten, sei etwaigen Beschwerden gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
4. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 11.07.2015 ordnungsgemäß durch persönliche Übergabe zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 22.07.2015 fristgerecht vollumfängliche Beschwerde erhoben wurde.
Darin wurde vorgebracht, dass die Probleme in Serbien in erster Linie deswegen bestünden, weil die BF der Volksgruppe der Roma angehörten.
In der Einvernahme am 22.06.2015 sei dem BF1 nicht die Gelegenheit gegeben worden, die Probleme und Hintergründe ihrer Flucht darzulegen und seien die Beweismittel, die er habe vorlegen wollen, nicht entgegengenommen worden. Sie hätten Serbien verlassen, weil sie dort nicht akzeptiert bzw. ständig grundlos beschuldigt worden seien. Sie hätten sich hilfesuchend an die Polizei gewandt, doch diese habe sie nur ausgelacht, geschlagen und weggeschickt. Mit der Beschwerde würden sie nunmehr die Beweismittel vorlegen, die im bisherigen Verfahren nicht entgegengenommen worden seien. Aus diesen gehe hervor, dass ohne Grund Verfahren geführt worden seien und man sie nicht anhören habe wollen. Die Strafen seien mittlerweile fällig geworden und werde den BF1 bei einer Rückkehr das Gebot der Begleichung dieser Strafen bzw. der Haftantritt erwarten.
Ursache ihrer Probleme sei ihr Roma-Hintergrund und die sich daraus ergebenden Probleme mit Misshandlungen und Anzeigen. Vor den Vorfällen in Serbien könne sie auch der Staat nicht schützen und sei es ihnen daher keinesfalls möglich, nach Serbien zurückzukehren
5. Mit Beschlüssen Zl. L514 2111264, -266, -268 und -270-1/4E vom jeweils 31.07.2015, wurde den Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien seitens des Bundesverwaltungsgerichtes insoweit stattgegeben, als die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das BFA in seiner Beweiswürdigung zusammengefasst davon ausgegangen sei, die von den beschwerdeführenden Parteien dargestellten Gründe wiesen keine GFK-Relevanz auf und sei der Eindruck entstanden, sie hätten ihre Heimat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen, sondern aufgrund des Wunsches, in Österreich zu leben, verlassen.
Diese Begründung erweise sich jedoch mangels entsprechender Feststellungen als nicht zur Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer tragfähig und sei nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdungssituation aus einem in der GFK genannten Gründe nicht ausreichend ermittelt worden.
So habe es das BFA verabsäumt, sich konkret mit dem Vorbringen des BF1, das auch von der BF2 übereinstimmend geschildert wurde, auseinanderzusetzen.
Mit seiner Vorgehensweise, nicht den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt erhoben zu haben, verstoße das BFA jedenfalls gegen die ihm obliegende Ermittlungspflicht gemäß § 18 AsylG, was wiederum eine gravierende Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach sich zöge.
So habe der BF1 bereits in der Erstbefragung angegeben, er sei zu Unrecht wegen eines Diebstahls verurteilt und bestimmt ein Haftbefehl ausgestellt worden. Ebenso habe auch die BF2 ausgeführt, dass der BF1 von der Polizei gesucht werde.
Weder seien in weiterer Folge der BF1 noch die BF2 zu diesem Vorbringen befragt bzw. diesbezüglich sonstige Ermittlungen seitens des BFA in die Wege geleitet worden. Wenn das BFA in weiterer Folge im gegenständlich angefochtenen Bescheid dennoch ausgeführt habe dass, soweit der BF1 ausführe, des Diebstahls bezichtigt zu werden, nichts darauf hindeute, dass der BF1 aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma von den serbischen Behörden schlechter behandelt werde, ohne jedoch den Sachverhalt hinsichtlich dieses Diebstahls auch nur annähernd konkret erhoben zu haben, bediene es sich eindeutig einer antizipierenden Beweiswürdigung, die eine ablehnende Entscheidung nicht schlüssig zu begründen vermöge und unzulässig sei (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des VwGH z.B. Erk. vom 16.11.2011, Zl. 2008/08/0102 oder vom 10.05.2010, Zl. 2009/17/0084 u.a.) und werde dieser Mangel im fortgesetzten Verfahren zu verbessern sein.
Ebenso wenig sei auf den Umstand eingegangen worden, dass die BF1 und BF2 übereinstimmend angegeben hätten, sie seien gezwungen gewesen, ihr Haus zu verlassen. Vielmehr sei in Widerspruch zu diesem Vorbringen sogar festgehalten worden, dass der BF1 ein Haus besitze.
Hinzu komme, dass wiederum sowohl der BF1 als auch die BF2, befragt zu Schwierigkeiten in ihrem Herkunftsstaat, angaben, sie hätten Probleme aufgrund ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit. Auch hinsichtlich dieses Vorbringens habe es das BFA verabsäumt, die beschwerdeführenden Parteien ausführlich zu befragen, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt abschließend beurteilen zu können.
Sofern in diesem Zusammenhang vom BFA ausgeführt worden sei, dass die zahlreichen Verwandten, die alle Angehörige der Volksgruppe der Roma seien, nach wie vor in der Heimat lebten und die beschwerdeführenden Parteien nicht angegeben hätten, sie befänen sich in einer existenzbedrohenden Lebenslage, sei dem zu entgegnen, dass zwar die Situation von Angehörigen im Herkunftsstaat unter Umständen mitentscheidend für die Beurteilung der Situation der beschwerdeführenden Parteien sein können, jedoch dies das BFA nicht davon entbinde, den Sachverhalt individuell im Hinblick auf den jeweiligen Beschwerdeführer zu ermitteln. Darüber hinaus werde in diesem Zusammenhang angemerkt, dass sich sowohl Angehörige des BF1 als auch der BF2 laut deren Angaben, aktuell als Asylwerber in Österreich aufhielten.
In diesem Zusammenhang habe es das BFA verabsäumt, geeignete Feststellungen zur möglicherweise bestehenden individuellen Gefährdungssituation der beschwerdeführenden Parteien in Serbien zu treffen.
Im fortgesetzten Verfahren werde sich das BFA daher eingehend mit einer möglichen Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien auseinanderzusetzen und dabei deren gesamtes Fluchtvorbringen miteinzubeziehen haben. Hierzu werde es erforderlich sein, die beschwerdeführenden Parteien auch zu sämtlichen Sachverhaltselementen bzw. behaupteten Verfolgungsszenarien zu befragen und die von den beschwerdeführenden Parteien zur Untermauerung ihres Vorbringens in Vorlage gebrachten Unterlagen einer Übersetzung in die deutsche Sprache zuzuführen haben, um deren Relevanz für das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer beurteilen zu können.
6. Im Zuge einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme des BF1 und der BF2 durch das BFA am 18.08.2015, gab der BF1 befragt an, über Jahre hinweg als Holzfäller in einem 20 km entfernten Wald sowie in der Nähe seines Heimatdorfes als Maler "illegal" erwerbstätig gewesen zu sein. Aufgrund eines ihm zur Last gelegten Diebstahles sei der B1 wiederholt von Organen der örtlichen Polizei aufgesucht und zum Sachverhalt befragt worden, wobei er letztlich die Taten niederschriftlich im August 2013 eingestanden habe. Demzufolge sei es zu einer gerichtlichen Bestrafung des BF1 in Form der verpflichteten Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 40.000 Dinar gekommen. Auch sei der BF1 seither steckbrieflich gesucht worden und mittlerweile zu Freiheitsstrafen von 6 und 18 Monaten verurteilt worden, wogegen er jedoch vermittels seines Anwaltes Beschwerde eingelegt habe bzw. einlegen werde.
Hinsichtlich seiner Wohnsituation im Herkunftsstaat vermeinte der BF1, dass sein Vater sein Haus aufgrund finanzieller Schwierigkeiten zum Teil an eine andere Familie vermietet habe, jedoch in dieser Angelegenheit ein Gerichtsverfahren anhängig sei.
Die BF2 vermeinte lediglich vom BF1 erfahren zu haben, dass dieser von der Polizei gesucht werde und könne sie nichts zu allfälligen Wohnproblematiken im Herkunftsstaat sagen.
7. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden, den beschwerdeführenden Parteien zugestellt am 24.08.2015, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei und den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise auferlegt. (Spruchpunkt III). Weiters wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.)
Die Entscheidung begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass den Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien, insbesondere jenen des BF1, kein Glauben geschenkt werden könne, zumal dessen jahrelange Erwerbstätigkeit im Widerspruch zu dessen behaupteten polizeilichen Fahndung stünde. So sei angesichts der behaupteten Erwerbstätigkeit des BF1 und des unbehelligten Aufenthaltes der Verwandten der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat eine Schlechterstellung der beschwerdeführenden Parteien aufgrund ihrer Ethnie in Serbien nicht nachvollziehbar. Auch sei der BF1 in seinem Gerichtsverfahren anwaltlich vertreten und habe dieser die ihm angelasteten Verfehlungen vor der Polizei eingestanden.
Mangels vorliegenden Privat- und Familienlebens sowie erkennbarer Rückkehrhindernisse, erweise sich sowohl eine Rückkehrentscheidung als auch die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Serbien als rechtlich zulässig.
8. Mit per Telefax am 01.09.2015 eingebrachtem Schriftsatz erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide. Darin wurde neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jeweils in eventu beantragt, den beschwerdeführenden Parteien internationalen Schutz zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und diesen einen Aufenthaltstitel iSd. § 55 AsylG zuzuerkennen, die Abschiebung für unzulässig zu erklären sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerde begründend wird zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die im vorangegangenen Beschluss des BVwG aufgezeigten Mängel gegenständlich nicht hinreichend bereinigt habe und dessen Ermittlungsverfahren sohin nach wie vor an einem Mangel leide. So habe die belangte Behörde es bis dato unterlassen, die von den beschwerdeführenden Parteien in Vorlage gebrachten Unterlagen einer Würdigung zuzuführen. Weiters sei den ethnischen Problemen der beschwerdeführenden Parteien nicht nachgegangen worden, stelle sich der von der belangten Behörde festgestellte Umstand, dass sich die Verwandten der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat unbehelligt aufhielten angesichts der vorgebrachten Asylantragstellungen des Vaters und der Schwester des BF1 im Bundesgebiet als nicht zutreffend heraus und habe es sich bei der Beschäftigung des BF1 um eine nicht offizielle gehandelt, zumal es weder Roma noch Frauen möglich sei in Serbien eine reguläre Arbeit zu finden.
Im Ergebnis seien die beschwerdeführenden Parteien aufgrund ihrer ethnisch begründeten Probleme im Herkunftsstaat geflohen. So seien diese ständig grundlos beschuldigt und angeklagt sowie von Polizeiorganen schikaniert und geschlagen worden. Auch sei das Schuldeingeständnis des BF1 nicht freiwillig sondern unter Druck der besagten Polizeiorgane erfolgt, zumal diese diesen sonst nicht in Ruhe gelassen hätten.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 16.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Der gegenständliche Akt ist am 21.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, woraus sich dessen Zuständigkeit zur Führung des Beschwerdeverfahrens ergibt.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.
3.2.2. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:
Der Beschwerde ist insofern Recht zu geben, als diese die unterlassenen Ermittlungsschritte der belangten Behörde im Hinblick auf die mit der seinerzeitigen Beschwerde vom 22.07.2015 in einem in Vorlage gebrachten Unterlagen moniert. Weder den Verfahrensakten noch den Bescheiden der belangten Behörde lässt sich eine erfolgte Übersetzung der genannten Unterlagen noch deren Einbeziehung in die Entscheidungsfindung entnehmen. Mit Blick auf die Grundsätze des Verwaltungsverfahrens (vgl. Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahren9 (2011), Rz 315ff) und der höchstgerichtlich verankerten Beachtlichkeit von in Vorlage gebrachten Beweismitteln (vgl. VwGH 1.10.2001, 99/10/0279; 14.4.2010, 2007/08/0134) muss der belangten Behörde ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zum Vorwurf gemacht werden. Vielmehr wäre diese, der Aufforderung des BVwG im bezughabenden vorangegangenen Beschluss folgend (siehe L514 2111264, -266, -268 und -270-1/4E, S 10), zur Übersetzung der von den beschwerdeführenden Parteien in Vorlage gebrachten Unterlagen und deren rechtlichen Wertung im gegenständlichen Verfahren verpflichtet gewesen.
Mangels Kenntnisnahme des Inhaltes der besagten Unterlagen wäre es dem BFA verwehrt gewesen, den Sachverhalt als im Sinne eines umfassenden Ermittlungsverfahrens hinreichend geklärt anzusehen. Angesichts der erfolgten Nichtbeachtung der besagten Unterlagen und der damit im Zuge einer unzulässigen "vorgreifenden Beweiswürdigung" (vgl. VwGH 19.1.1995, 93/09/0169; 22.4.2010, 2008/07/0076; 24.3.2011, 2008/09/0075), immanent erfolgten Aberkennung der Verfahrensrelevanz, erweist sich die verfahrensgegenständliche Entscheidung der belangten Behörde als nicht sachlich hinreichend begründet und sohin mangelhaft.
3.2.3. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat.
Im gegenständlichen Fall sind der angefochtene Bescheid des BFA und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten und hinreichender Begründung somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde weder als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Letztlich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinen, den Erstbescheid der belangten Behörde behobenen und die gegenständliche Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisenden Entscheidungen, die Notwendigkeit der Übersetzung und Einbeziehung der in Rede stehenden, mit der seinerzeitigen Beschwerde in einem vorgelegt, Unterlagen betont hat.
Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
3.2.4. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt wird in dem neuerlich zu führenden Verfahren Bezug habende Ermittlungsschritte, insbesondere in Form der Veranlassung einer Übersetzung der von den beschwerdeführenden Parteien in Vorlage gebrachten Unterlagen in die deutsche Sprache vorzunehmen haben. Ferner bedürfen diese Übersetzungen sodann einer inhaltlichen Auseinandersetzung und Abklärung, ob weitere Ermittlungsschritte vonnöten sind, welche es rechtlich zu würdigen gilt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom heutigen Tag in Erledigung der Beschwerden des BF1 und der BF2, somit von Familienmitgliedern im Sinne des § 2 Z 22 AsylG 2005, den zu Grunde liegenden Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
Da gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, sind die Bescheide der BF3 und des BF4 ebenfalls zu beheben und die Angelegenheiten spruchgemäß zurückzuverweisen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid wegen mangelnder Sachverhaltserhebungen aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.