BVwG G303 2009611-1

G303 2009611-1Federal Administrative CourtSep 22, 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG G303 2009611-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G303.2009611.1.00

Spruch

G303 2009611-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde des

XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 12.06.2014,

OB: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Herr XXXX gehört weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten an.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte erstmals am 21.08.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein.

1.1. Mit Bescheid vom 22.08.2013 hat die belangte Behörde auf Grund des oben angeführten Antrages des BF festgestellt, dass der BF ab 21.08.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 50 von Hundert. Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten vom 17.05.2013.

2. In weiterer Folge stellte der BF am 30.01.2014 bei der belangten Behörde den Antrag auf Verlängerung seines befristeten Behindertenpasses. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 18.02.2014 wird von XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 18.02.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Kniegelenksersatz links (fixer Richtsatzwert entsprechend der Klinik)

GZ 02.05.20

30

2

Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule mittleren Grades (unterste Stufe des Richtsatzwertes entsprechend der Klinik bei Bandscheibenvorfall L5/S1 ohne Wurzelreizung, pseudoradikuläre Symptomatik Bein rechts)

02.01. 02

30

3

Geringgradige Funktionseinschränkung Schulter beidseits (fixer Richtsatzwert entsprechend der Klinik)

02.06. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Behinderungsgrad der führenden GS 1 durch die GS 2 und die GS 3 um eine weitere Stufe angehoben werde, da eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Die geltend gemachte Knieabnützung rechts sei ohne Funktionseinschränkung und werde somit in die Einschätzung nicht einbezogen. Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung der Migräne sei ohne fachärztlichen Befund und werde somit in die Einschätzung nicht einbezogen. Der Gesamtgrad der Behinderung sei 40 v.H.

Im Vergleich zum Vorgutachten komme es zu einer Verringerung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. auf 40 v.H. Skelettszintigraphisch seien eine Infektion und eine Lockerung des Kniegelenksersatzes links ausgeschlossen worden. Vom niedergelassenen Facharzt für Orthopädie sei klinisch eine gute Kniegelenksstabilität links attestiert worden.

4. Die belangte Behörde gewährte dem BF mit Schreiben vom 26.02.2014 ein schriftliches Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens, das im Wege der amtswegigen Nachprüfung des Grades der Behinderung des BF durchgeführt worden sei.

5. Mit Schreiben vom 12.03.2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 13.03.2014) teilte der BF mit, dass er mit der Einschätzung des XXXX nicht einverstanden sei. Für XXXX sei es nur wichtig gewesen, dass keine Lockerung der Totalendoprothese im linken Knie vorgelegen sei. Er sei weder auf die Instabilität des Gelenkes (Aufklappgeräusch) noch auf die Schmerzsymptomatik eingegangen. Auch ginge aus dem Erstgutachten des XXXXhervor, dass lediglich die Lockerung des künstlichen Gelenkes eine wichtige Rolle gespielt habe. Des Weiteren beantragte der BF eine Fristverlängerung zur Vorlage weiterer Befunde.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.06.2014 wurde festgestellt, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 40 von Hundert die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten. Des Weiteren habe der BF keine neuen Befunde bezüglich seiner Knieschädigung vorgelegt.

7. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde eingebrachte und mit 01.07.2014 datierte Beschwerde des BF.

Darin wurde ausgeführt, dass der BF sehr wohl Probleme mit der Stabilität des Gelenkes habe und dies im Zuge der Untersuchung vorgebracht habe, jedoch im Gutachten ignoriert worden sei. XXXX habe nur Bezug auf den Befund genommen, ohne jedoch eine genauere Begutachtung vor Ort durchgeführt zu haben. Im Zuge der Nachuntersuchung im LKH XXXX, die jedoch erst am 30.06.2014 erfolgt sei, sei sofort eine Gelenksinstabilität ("in 30 Grad Beugung + aufklappbar") festgestellt worden.

Die gesamte Untersuchung von XXXX sei nur auf die Totalendoprothese im linken Knie ausgelegt gewesen. Bereits die Befristung des 1. Bescheides sei daran angelehnt gewesen. In der Stellungnahme zum Vorgutachten sei nur auf diese mögliche Lockerung bzw. Infektion Bezug genommen und daraus die Verringerung des Gesamtgrades abgeleitet worden. Es sei zwar keine Lockerung, sehr wohl aber eine Instabilität des Gelenkes festgestellt worden, sodass keine Änderung des Zustandes eingetreten sei.

Ebenso sei die Tatsache, dass eine nachvollziehbare Funktionseinschränkung der Hüfte rechts vorliege, seitens des untersuchenden Arztes auf Grund eines fehlenden Befundes ignoriert worden. XXXX hätte als Facharzt für Unfall- und Allgemeinmedizin wie auch in diesem Fall als Sachverständiger auch ohne vorliegenden Befund diese Einschränkung feststellen können. Seitens XXXX sei festgehalten worden, dass beim BF ein Beckenschiefstand von 10 mm rechts festgestellt worden sei. Diese Diagnose sei im Zusammenhang mit der Funktionseinschränkung der Hüfte rechts ignoriert worden.

Mittels Befund vom November 2013 sei beim Röntgen des rechten Knies ein Patellasporn festgestellt worden. Obwohl der BF dem untersuchenden Arzt mitgeteilt habe, dass er im Bewegungsablauf Schmerzen habe, sei dies als "ohne Funktionseinschränkung und somit in die Einschätzung nicht einbezogen" worden. Bei einer weiteren Untersuchung (MRT) sei jedoch festgestellt worden, dass es bereits zu chondropatischen Veränderungen des hyalinen Gelenksknorpels im Druckaufnahmebereich des lateralen Tibeaplateaus gekommen sei.

Bei der Beurteilung der Wirbelsäule sei in der Beurteilung "Bandscheibenvorfall L5/S1 ohne Wurzelreizung" angeführt worden. Im Befund vom September 2013, Diagnostikzentrum XXXX werde jedoch eine Bedrängung der Nervenwurzel L5 re. angeführt. Die damit einhergehenden Schmerzen seien seitens des BF beschrieben worden. Im Befund vom 19.02.2013, werde seitens XXXX des Weiteren ausgeführt, dass eine grobe Osteochondrose L5/S, weniger L4/5 vorliege.

Der BF sei auf Grund permanenter Schmerzen (Knie links, Wirbelsäule, usw.) täglich auf schmerzstillende Medikamente angewiesen. Ein schmerzfreies Gehen sei nicht mehr möglich. Es sei bereits ein hinkendes Gangbild festgestellt worden. Der BF sei in der Ausübung seines Berufes massiv eingeschränkt. Dieser Zustand halte bereits seit mehreren Jahren an.

Der BF beantrage den "Befund" (gemeint wohl Bescheid) zu beheben und den ersten Bescheid unbefristet (Grad der Behinderung 50 von Hundert) zu erteilen. In einem brachte der BF weitere medizinische Befunde in Vorlage.

8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.07.2014 von der belangten Behörde vorgelegt.

9. Mit Schreiben vom 17.12.2014 übermittelte der BF neue medizinische Beweismittel und teilte mit, dass aus dem radiologischen Befund vom 20.10.2014 klar hervorgehe, dass es im Bereich der Wirbelsäule zu einer massiven Verschlechterung gekommen sei. Es sei eine Verschlechterung im Bereich vorderes Zahn- und unteres Kopfgelenk sowie im Bereich des BWS festgestellt worden. Betreffend der LWS sei zum Vergleich der Befund vom 19.02.2013 beigelegt worden. Des Weiteren ersuche der BF um Feststellung seiner Ansprüche (Erholungsurlaub und sonstiger Leistungen), welche ihm durch den Besitz des Behindertenpasses zustehen würden.

10. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 09.04.2015 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 09.04.2015 und unter Berücksichtigung der seitens des BF vorlegten Befunde, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Diagnosen:

1. Künstliches Kniegelenk links (2011) mit kompensiertem Band-Prothesen- Missmatch (sogenannte midflection instability), Hüftgelenksabnützung beidseits, Schultergelenksabnützungen beidseits, Pos 02.02.02, unterer RSW bei mäßigen Funktionseinschränkungen mehrerer Gelenke, GdB 30%.

2. Lendenwirbelsäulensyndrom ohne Wurzelirritation, nachrichtlich Bandscheibenvorfall L5/S1 ohne klinisch fassbare Wurzelirritation, mäßige Funktionseinschränkungen, Pos 02.01.02, unterer RSW bei dauerndem Therapiebedarf und radiologischen Veränderungen, GdB 30%.

Zusammenfassung und Beurteilung: Der Untersuchte leidet an Beschwerden von Seiten des linken Kniegelenkes bei sogenannter midflection instability mit Störung des Zusammenspieles der Knieprothese und des Bandapparates in mittlerer Beugung. Dies wirkt sich vor allem beim Stiegensteigen aus, die Gehfähigkeit auf ebenem Grund wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Die Beinmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, in allen übrigen Positionen ist das Kniegelenk bandstabil. Zudem bestehen Abnützungen der Hüft- und Schultergelenke und der Wirbelsäule.

Zusammenfassend ergibt sich zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens anhand der vorliegenden Befunde unter Berücksichtigung der Anamnese, der subjektiven Beschwerden der (gemeint des) Untersuchten, des klinischen Untersuchungsbefundes und der beigebrachten Befunde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40%.

Der Gesamtgrad der Behinderung bildet sich aus der Gesundheitsstörung 1 und wird durch die Gesundheitsstörungen 2 um 10 % angehoben, da eine wechselseitige negative Beeinflussung der betroffenen unterschiedlichen Körperregionen und Organsysteme besteht.

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb ist möglich. Der Gesamtgrad der Behinderung besteht ab 2011.

Im Vergleich zum Gutachten des Sozialministeriumservice vom 18.02.2014 ist insofern eine Änderung vorgenommen worden, als dass die diversen Gelenksbeschwerden in der Gesundheitsstörung 1 zusammengefasst wurden und die zusätzlich festgestellte Hüftgelenksabnützung hier berücksichtigt wurde. Der im Gutachten vom 17.05.2013 geäußerte Verdacht auf Lockerung des künstlichen Kniegelenkes konnte nicht bestätigt werden, daher war die Einschätzung der GS1 aus diesem Gutachten nicht zu übernehmen."

11. Dem BF und der belangten Behörde wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 20.04.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.

12. Mit Schreiben vom 30.04.2015 (eingelangt am 11.05.2015) nahm der BF schriftlich Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Es wurde beantragt, den Grad der Behinderung mit 50 % festzulegen und einen unbefristeten Behindertenpass auszustellen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie eine fachärztliche Abklärung betreffend des degenerativen Bandscheibenschadens und der breitbasigen medianen und nach rechts lateral intraforaminal ausladenden Bandscheibenprotrusion L5/S1 mit Bedrängung der Nervenwurzel L5 rechts im intraforaminalen Abschnitt sowie der damit einhergehende Schmerzen anzuordnen.

Es wurde bemängelt, dass im medizinischen Gutachten von XXXX der Befund des XXXX vom 17.09.2013, XXXX, nicht berücksichtigt worden sei. Aus diesen gehe hervor, dass ein degenerativer Bandscheibenschaden und eine breitbasige mediane und nach rechts lateral intraforaminal ausladende Bandscheibenprotrusion L5/S1 mit Bedrängung der Nervenwurzel L5 rechts im intraforaminalen Abschnitt festgestellt worden sei. Im Gutachten sei ausgeführt worden, dass keine klinisch fassbare Wurzelirritation L5/S1 vorliege, was jedoch dem oben angeführten Befund widerspreche. Auch sei im Gutachten festgehalten worden, dass es keinen Wiederaufrichtungsschmerz gäbe. Dies sei nicht korrekt, da der BF sehr wohl mitgeteilt habe, Schmerzen beim Aufrichten zu haben.

Daher sei die Einstufung unter Pos 02.01.02 - GdB 30 % nicht richtig. Entsprechend der Einstufungsverordnung entspräche dies zumindest 02.01.02 - GdB 40 % oder 02.01.03 - GdB 50 %, da der BF unter anhaltendenden Dauerschmerzen leide bzw. offensichtlich auch eine entsprechende radiologische Veränderung vorhanden und er im Alltag stark eingeschränkt sei. Der BF sei 5 x pro Woche, also fast durchgehend, auf Schmerzmittel angewiesen.

Nicht festgehalten worden sei die Tatsache, dass der BF nach 4-5 minütigen Stehen vom Gesäß herab, ausstrahlend in beide Oberschenkel bzw. Unterschenkel zuerst ein starkes "Kribbeln" wahrnehme, dass in weiterer Folge in stechende Schmerzen übergehe. Dazu gab der BF an, dass er bereits vor mehreren Jahren einen Bandscheibenvorfall mit Lähmungserscheinungen im rechten Fuß gehabt habe, jedoch diesbezüglich keine Befunde mehr habe.

Die Einschätzung des Knies links sei von XXXX unrichtig unter der Pos. Nr. 02.02.02 eingeschätzt worden, da es sich um eine durch einen Unfall entstandene Verletzung handle. In den Gutachten des XXXX wie auch XXXX sei die Einstufung jeweils mit Pos. Nr. 02.05.22 - GdB 30% plus Anhebung auf 40 % auf Grund der Totalendoprothese - erfolgt.

Unter Pos. Nr. 02.05.18 ff würden in der Einschätzungsverordnung jedoch explizit die Schädigungen des Kniegelenkes angeführt sein. Bei einer Versorgung mit einer Totalendoprothese werde der Einschätzungswert um 10 % angehoben. Auf Grund der vorliegenden Befunde gehe der BF davon aus, dass Pos. Nr. 02.05.21 - GdB 40 % plus Anhebung auf Grund der TEP GdB 50% vorliege. Laut Gutachten liege auch eine kompensierte Band- Prothesen-Missmatch (Instabilität) vor. Dies entspreche zumindest Pos. Nr. 02.05.24 - GdB 10 - 20 %. Der BF habe gegenüber XXXX angegeben, dass er auf Grund dieser Instabilität bereits von einer Stiege gestürzt sei. Dies sei nicht berücksichtigt worden. In der Zusammenfassung und Beurteilung sei ausgeführt worden, dass die Gehfähigkeit auf ebenen Grund nicht beeinträchtigt sei. Dies entspreche nicht den Tatsachen, da nicht nur beim Stiegen steigen sondern auch beim Gehen auf ebenen Grund das Knie aufklappt bzw. nachgibt und dadurch ein stechender Schmerz bei jedem Schritt entstehe. XXXX sei auch das "Klappern" des Gelenkes vorgeführt worden.

Im Zuge der Untersuchung sei XXXX auch auf das mit Schmerzen verbundene "Schnappen" der rechten Hüfte aufmerksam gemacht bzw. dieses Schnappen mehrmals reproduziert worden. Dies entspreche zumindest Pos. Nr. 02.05.17 - 10% GdB.

Die TEP im Knie links sei nicht durch eine degenerative Veränderung, sondern wie oben ausgeführt durch einen Unfall entstanden. Daher wäre zur Bildung des Gesamtwertes von Pos 02.05.22 - GdB 40% plus Anhebung um 10 % auf Grund der Totalendoprothese auszugehen. Diese alleine würde schon einen GdB von 50 % ergeben.

Wenn zur Bildung des Gesamtwertes lediglich Pos 02.05.20 - GdB 30% plus Anhebung um 10 % auf Grund der Totalendoprothese angenommen werde, wäre dieser GdB von 40% auf Grund der Pos 02.01.02, der Pos 02.05.24 und der Pos 02.05.17 zumindest um 10 % anzuheben gewesen, da die weitere maßgebliche Funktionseinschränkung das Ausmaß der Gesamtauswirkung aller Behinderungen vergrößere. Dies würde wiederum einen GdB von mindestens 50 % ergeben.

Weiters sei die gutachterliche Zusammenfassung des XXXX, wonach sich die Lockerung des Gelenkes nicht bestätigt habe, und folglich die Einschätzung GS 1 (17.05.2013) nicht zu übernehmen gewesen sei, nicht nachvollziehbar, da sich die TEP zwar nicht gelockert, jedoch auf Grund der Befunde sich keine Besserung ergeben habe.

Der BF weist auf das Gutachten von XXXX vom 21.09.2011 hin, wonach festgestellt worden sei, dass beim Knie links eine Funktionseinschränkung schweren Grades Pos 02.05.22 - GdB - 40 % vorliege und dass die Streckung des Knies mit 0/0/100 Grad betrage. Laut Gutachten von XXXX vom 17.05.2013 betrage die Streckung des Knies nur mehr 0/0/90 Grad - also eine festgestellte Verschlechterung.

In einem brachte der BF weitere Beweismittel in Vorlage.

13. Am 23.07.2015 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie der Amtssachverständige XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.

13.1. Der Amtssachverständige nahm unter Berücksichtigung des aufliegenden Sachverständigengutachtens, der vorgelegten Befunde sowie des Vorbringens des BF in der mündlichen Verhandlung zusammengefasst folgende medizinische Beurteilung vor:

"Im Gutachten vom 17.05.2013 wurde hinsichtlich des Leidens GS 1 Kniegelenksersatz links ein Verdacht auf Lockerung des Kniegelenksersatzes festgestellt, dieser Verdacht hat sich zwar nicht bestätigt allerdings hat sich trotzdem keine Besserung ergeben. Es hat sich zwischen meinem Gutachten samt Befund sowie des Gutachtens von XXXX keine objektivierbare Verbesserung beim BF eingestellt. Auch hat es zwischen dem Gutachten vom 17.05.2013 und dem Gutachten vom 18.02.2014 objektiv keine Befundverbesserung gegeben."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zum Bund.

Der BF gehört seit 21.08.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Eine wesentliche Besserung des Leidenszustandes seit diesem Zeitpunkt konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung, dass der BF seit 21.08.2013 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, basiert auf dem im Akt aufliegenden rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 22.08.2013.

Die österreichische Staatsbürgerschaft wurde seitens des BF bei Antragsstellung angegeben und ist auch im Zentralen Melderegister ersichtlich.

Die Feststellung, dass der BF in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund steht, ergibt sich aus dem, seitens des erkennenden Gerichtes, eingeholten Versicherungsdatenauszug.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde zum Leidenszustand des BF durch den Sachverständigen XXXXausgeführt, dass sich seit dem Gutachten vom 17.05.2013, welches dem rechtskräftigen Bescheid vom 22.08.2013 zugrunde gelegt wurde, objektiv keine Befundverbesserung ergeben hat. Diese Ausführungen waren schlüssig nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Daher konnte keine wesentliche Besserung des Leidenszustandes des BF seit 21.08.2013 festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.

Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu Spruchteil A):

Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Die Aberkennung der Eigenschaft eines nach dem BEinstG begünstigten Behinderten setzt als einschneidende Veränderung der Rechtsstellung des Betroffenen eine eingehende Prüfung von Art und Ausmaß der aktuell gegebenen Behinderung und von deren Veränderungen gegenüber dem Zeitpunkt der Aufnahme des Betroffenen in diesen Kreis voraus (vgl. VwGH 23.03.1994, Zl. 93/09/0363).

Eine im Bescheid vom 22.08.2013 allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung des Grades der Behinderung kann ohne entsprechende Sachverhaltsänderung, d.h. Besserung des Leidenszustandes, nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 und 3 AVG, nicht aber im Wege der Neufestsetzung des Grades der Behinderung korrigiert werden. Die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hätte daher nicht nur Feststellungen betreffend Art und Ausmaß der aktuell gegebenen Behinderung, sondern auch betreffend die Veränderungen (Verbesserungen) gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde vom 22.08.2013 erfordert. (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0313)

Mit Bescheid vom 22.08.2013 wurde der Grad der Behinderung des BF mit 50 v.H. festgestellt. Am 22.01.2014 beantragte der BF die Verlängerung seines Behindertenpasses. Die belangte Behörde stellte in diesem Zusammenhang den Grad der Behinderung des BF mit 40 v.H. fest und sprach aus, dass der BF nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.

Die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft der belangten Behörde wäre im Sinne der oben angeführten maßgeblichen Judikatur nur dann rechtmäßig, wenn seit dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2013, in dem der Grad der Behinderung des BF mit 50 v.H. festgesetzt wurde, eine wesentliche Besserung des Leidenszustandes des BF eingetreten wäre. Diese Besserung konnte aufgrund der schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen XXXX in der mündlichen Verhandlung seitens des erkennenden Gerichtes nicht festgestellt werden. Im Sachverständigengutachten vom 17.05.2013, das dem rechtskräftigen Bescheid vom 22.08.2013 zugrunde gelegt wurde, wurde das Hauptleiden des BF Kniegelenksersatz links lediglich aufgrund eines Verdachtes einer Lockerung höher (nämlich mit 40 v.H.) eingeschätzt. Dieser Verdacht hinsichtlich einer Lockerung konnte jedoch nicht bestätigt werden. In den Sachverständigengutachten von XXXX vom 18.02.2014 und XXXX vom 09.04.2015 wurde dieses Leiden daher mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Eine Besserung ist jedoch nicht eingetreten, da die Lockerung tatsächlich zu keinem Zeitpunkt bestanden hat.

Da seit dem rechtskräftigen Bescheid vom 22.08.2013 keine wesentliche Besserung des Leidenszustandes des BF festgestellt werden konnte, welche die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft rechtfertigen würde, gehört der BF weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an.

Auf den weiteren Inhalt des Beschwerdevorbringens war nicht näher einzugehen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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