BVwG W212 2114172-1

W212 2114172-1Federal Administrative CourtSep 21, 2015

Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse, Kassation,<br/>Versorgungslage

Full text

BVwG W212 2114172-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W212.2114172.1.00

Spruch

W212 2114172-1/3E

W212 2114173-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ,

2. ) XXXX , geb. XXXX , beide StA Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2015, Zlen: 1.) 1072632903-150638300 2.) 1072632805-150638318, zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBl I 144/2013

stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, volljährige Geschwister und Staatsangehörige von Irak, stellten am 09.06.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Die Beschwerdeführer wurden am 10.06.2015 vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX , Erstaufnahmestelle XXXX , erstbefragt und gaben diese zu ihrem Fluchtweg gleichlautend an, am 03.08.2014 ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben und über die Türkei und ein ihnen unbekanntes Land nach Österreich gelangt zu sein. In dem unbekannten Land wären ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden, sie wären für eine Nacht untergebracht gewesen und dann frei gelassen worden. Ihre Mutter, sowie weitere Geschwister würden bereits in Österreich leben, weshalb sie hier bleiben wollen.

Zum Fluchtgrund befragt gaben die Beschwerdeführer gleichlautend an, als Jeziden von den IS-Truppen verfolgt und vertrieben worden zu sein.

Auf Vorhalt, dass EURODAC-Treffer ihren Aufenthalt in Ungarn belegen würden, gaben die Beschwerdeführer an, nicht gewusst zu haben, dass sie in Ungarn seien, es wären ihnen nur die Fingerabdrücke abgenommen worden und seien sie in der Früh auf freien Fuß gestellt worden. Um Asyl hätten sie nicht angesucht.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführer am 30.05.2015 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt wurden und eben dort am 31.05.2015 einen Asylantrag stellten.

3. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.06.2015 ein Konsultationsverfahren mit Ungarn ein. Mit Schreiben vom 06.07.2015 informierte Österreich die ungarische Dublin-Behörde, dass durch Verfristung gem. Art. 22 Abs. 7/Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung der Asylverfahren der Beschwerdeführer eingetreten sei.

4. Am 30.07.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle XXXX , niederschriftlich einvernommen und gab er an, gesund zu sein. Seine Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern würden seit 6 oder 7 Jahren in Österreich leben, sie seien anerkannte Flüchtlinge. Im Herkunftsstaat hätten sie alle gemeinsam in einem Haus gewohnt und hätten sie auch in der Zeit der Trennung fast täglich per Internet und Telefon Kontakt gehabt. Er hätte auch Geld geschickt bekommen, immer wieder 100 oder 200 Euro. Gemeinsam mit seiner Mutter hätte er damals nicht flüchten können, da nicht genügend Geld da gewesen wäre. Er lehne es grundsätzlich ab, nach Ungarn zurückzukehren, er habe ein paar Jahre lang seine Mutter nicht gesehen und wäre es der Tradition nach sehr schwer, dass eine Mutter von ihren Kindern getrennt wäre. In Ungarn habe er sich einen Tag bei den Behörden aufgehalten, dann ca. 5 Tage in der Wohnung eines Schleppers. Er habe in Ungarn wenig zu essen bekommen und wären auch im Zimmer keine Decken gewesen. Auch habe man sich über sie, ihn und andere Flüchtlinge lustig gemacht.

5. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am selben Tag vor selber Behörde ebenfalls niederschriftlich einvernommen und gab diese an, dass sie gesund sei und keine Medikamente benötige, psychisch ginge es ihr aber nicht so gut, da sie während der Flucht einiges erlebt habe. In Österreich habe sie bereits Tabletten genommen, es gehe ihr zurzeit auch gut. Sie wolle nicht nach Ungarn zurück, da es ihr Ziel war, zu ihrer Mutter zu kommen. Sie wäre von ihren Angehörigen seit ca. 6 Jahren getrennt gewesen und wolle bei ihnen bleiben. Während der Trennung hätten sie wöchentlich telefoniert und auch immer wieder finanzielle Unterstützung erhalten, wie sie konkret das Geld erhalten hätten, wisse sie nicht, da sich ihr Bruder, der Erstbeschwerdeführer, darum gekümmert habe. In Ungarn würden Menschen sehr schlecht behandelt werden und wäre ein 14jähriges Mädchen vor ihren Augen geschlagen worden.

6. Mit Schreiben vom 30.07.2015 wurde zu den in den Einvernahmen ausgefolgten Länderfeststellungen zu Ungarn eine Stellungnahme abgegeben. Den Beschwerdeführern wurde weiters ein aktualisiertes Länderinformationsblatt Ungarn von 03.08.2015 mit einer entsprechenden Stellungnahmefrist ausgefolgt, von der jedoch kein Gebrauch gemacht wurde.

7. Aus dem nervenfachärztlichen Attest vom 09.07.2015 einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie geht hervor, dass die Zweitbeschwerdeführerin unter Ängsten, Niedergeschlagenheit und Gereiztheit leide und aus nervenärztlicher Sicht ein Verbleib in Österreich zu befürworten wäre, zumal die Trennung von ihrer Familie eine neuerliche Traumatisierung darstelle, als deren Folge gravierende und anhaltende psychische Beeinträchtigung zu befürchten sei.

8. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 31.08.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer in Spruchpunkt I., ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück und sprach unter einem aus, dass gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit b iVm 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn für die Prüfung der Anträge zuständig sei. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 61 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Absatz 2 FPG deren Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt.

Der Bescheid legt in seiner Begründung und den Länderfeststellungen insbesondere dar, dass in dem zuständigen Mitgliedsstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheit unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügten. Die Beschwerdeführer hätten in Österreich keine besonderen familiären oder schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte und würden an keinen Krankheiten leiden, die ihrer Überstellung nach Ungarn im Wege stünden. Auch die Zweitbeschwerdeführerin habe in Ungarn ausreichenden Zugang zu ärztlicher Versorgung.

9. Gegen den Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche die Anträge enthält die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Verfahren über die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz in Österreich zuzulassen, festzustellen, dass die gem. §61 FPG angeordnete Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig sei, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Aus Länderberichten sei zu entnehmen, dass die Versorgungslage in Ungarn für Asylwerber unzureichend sei. Außerdem seien die Beschwerdeführer von der in Österreich lebenden Familie abhängig und aufeinander angewiesen. Eine Trennung käme einer Verletzung ihres Familienlebens gleich.

10. Seit dem Wochenende 4.- 6. September 2015 ist zufolge notorischen Ereignissen gänzlich ungewiss, wie die Situation für Asylsuchende in Ungarn zu beurteilen ist. Die Bundesregierung sprach von einer "dramatischen Situation in Ungarn" http://www.krone.at/Oesterreich/Faymann_ Grenzbalken_ auf_fuer_die_Menschlichkeit-So_lief_der_Deal-Story-470609), wobei unklar ist, ob sich diese Krisensituation auf das Wochenende beschränkt hat oder fortdauert und inwieweit auch Dublin-Rückkehrer davon betroffen sein könnten

(*http://www.salzburg24.at/offene-grenzen-werden-laut-faymann-langsam-zurueckgenommen/ apa-s24_1425255338: "Wir müssen jetzt Schritt für Schritt weg von Notmaßnahmen hin zu einer rechtskonformen und menschenwürdigen Normalität", meinte der Kanzler in einer Aussendung"., *http://www.krone.at/Oesterreich/Faymann_Grenzbalken_auf_fuer_die_Menschlichkeit-So_lief_der_Deal-Story-470609:

"Wie lange die ‚Ausnahmesituation' mit der offenen Grenze Richtung Ungarn noch andauern wird, konnte Faymann am Samstag nicht sagen."). Die jüngste ausdrückliche Aussage der Fr. Bundesminister für Inneres in der ZIB 2 vom 15.09.2015

(http://tvthek.orf.at/program/ZIB-2/1211/ZIB-2/10588581/Innenministerin-Johanna-Mikl-Leitner/10588589; Sekunde 05.50f), wonach zur Zeit kein Antragsteller (im Rahmen der Dublin III-VO) nach Ungarn rücküberstellt werde, es könne sein, dass dies in einigen Wochen wieder aufgenommen werde, kann nur so verstanden werden, dass die Verwaltung selbst derzeit von einem weiteren Ermittlungsbedarf zur konkreten Behandlung von Dublin-Rückkehrern nach Ungarn ausgeht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie dem vorliegenden, der nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurde.

Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwendende § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Eine Zurückweisung, im Kontext wie vorliegend, ist insofern eine Entscheidung in der Sache.

Fallbezogen ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht von einer Zuständigkeit Ungarns gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung auf Grund der Eurodac-Treffer und der nicht erfolgten Antwort auf das Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Behörden an Ungarn ausgehen konnte.

Die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung über die Situation in Ungarn vermögen aber angesichts der oben unter I.10 angesprochenen notorischen Ereignisse die Beurteilung der Behörde, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Parteien nach Ungarn keine Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lasse und daher vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO kein Gebrauch zu machen sei, nicht zu tragen (vgl. BVwG vom 27.08.2015, W125 2111611-1/7E).

Es erschiene insbesondere auch angesichts der oben zitierten Ankündigung der Fr. Bundesminister für Inneres im Hinblick auf die Gleichbehandlung von Fremden untereinander unsachlich, einerseits Asylwerbern aus Ungarn die Ein- oder Durchreise nach bzw. durch Österreich zu gewähren, und andererseits andere Asylwerber, zur Prüfung deren Antrages Ungarn grundsätzlich zuständig ist, rückzuüberstellen, sodass die völlig unklare, gegenwärtige faktische Situation einer Klärung bedarf.

Die im angefochtenen Bescheid fehlenden Feststellungen zu diesen angeführten Themenkreisen, die auch auf entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen basieren müssten, stehen daher einer Überprüfung der Entscheidung im Rechtsmittelweg entgegen, sodass die angefochtene Entscheidung gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben war.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Verfassungsgerichtshof in seeinen Erkenntnissen vom 16.06.2014, U 2543/2013, sowie vom 25.06.2014, U2679/2013 u.a. bemängelte, dass anlässlich einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §5 AsylG und einer damit verbundenen Ausweisung nicht das aktuellste, eine rezente Gesetzesänderung berücksichtigende, Berichtsmaterial zur Lage von Antragstellern auf internationalen Schutz in Ungarn gewürdigt worden wäre. In gleicher Weise sprach auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt aus, dass Asylbehörden, insoweit es um die Feststellung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat (Zielstaat) als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens eines Antragstellers geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten internationalen Organisationen in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen sind (vgl. VwGH vom 11.11.2008, 2007/19/0279); den Asylbehörden sei es insbesondere auch oblegen, von Amts wegen aktuelles Berichtsmaterial heranzuziehen (VwGH vom 14.11.2007, 2005/20/0473, u.a.).

Im Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra2015/18/0113-0120, verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen asylwerbenden Partei zu erfolgen hat. Der Verwaltungsgerichtshof erachtete im zugrundeliegenden Fall einer achtköpfigen Familie die Sicherheitsvermutung des §5 Abs. 3 AsylG 2005 für Ungarn auf Grund der notorischen Lageänderung in Verbindung mit der substantiierten Kritik der revisionswerbenden Parteien an den dortigen Verhältnissen als widerlegt.

Das enorme Ansteigen von Antragstellern, Entscheidungen, Unterbringungskapazitäten in Verbindung mit den letzten rechtlichen Änderungen und unter 1.10 erwähnten politischen Äußerungen bedarf einer von der Verwaltung zu leistenden näheren Prüfung der faktsichen Lage für aus Österreich überstellte Personen.

Eine Übermittlung der in der vorliegenden Entscheidung berücksichtigten Medienberichte an die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs konnte fallgegenständlich unterbleiben, da es sich um notorische öffentliche Tatsachen handelt und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation amtswegige Kenntnis jener Quellen zukommt. Ansonsten entsprechen diese Quellen dem in den Beschwerdeausführungen ersichtlichen Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers.

Eine mündliche Verhandlung konnte im Übrigen gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg.cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Inabstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen. Unbeschadet dessen waren fallgegenständlich keine tatsächlichen Fragen strittig.

Hinsichtlich des gegenständlich zur Anwendung gelangten § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer allfälligen - auf geeignete Feststellungen gestützten - späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen. Wie dargelegt, vermögen die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung über die Situation in Ungarn die Beurteilung der Zulässigkeit einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei nicht (mehr) zu tragen. Es war somit in einer Gesamtschau der oben dargestellten Mängel spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (ebenso wenig - im unionsrechtlichen Kontext relevant - des EuGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; selbst die (hier nicht verfahrensentscheidende) Frage, ob systemische Mängel vorliegen, ist eine der Beweiswürdigung nach vom EuGH geklärten Maßstäben. Im Übrigen trifft (unter verfahrensrechtlichen Aspekten der österreichischen Rechtsordnung) § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Das Erfordernis der Heranziehung aktueller Berichte und Berücksichtigung von Gesetzesänderungen im Zielstaat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 5 AsylG wurde vom Verfassungsgerichtshof zuletzt in Erkenntnissen vom 16.06.2014, U2543/2013, sowie vom 25.06.2014, U 2679/2013, betont. Dass dieses Erfordernis bei ständig fortschreitender Berichtslage auch kurzfristig zu einem anderen Würdigungsergebnis führen kann, muss dabei als offensichtlich gelten und stellt auch keine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.