BVwG W128 1436415-1

W128 1436415-1Federal Administrative CourtSep 21, 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht, Zwangsrekrutierung

Full text

BVwG W128 1436415-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W128.1436415.1.00

Spruch

W128 1436415-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des Rahmat XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2013, Zl. 12 16.019-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.11.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er stamme aus dem Dorf XXXX in der afghanischen Provinz Paktia, gehöre der Volksgruppe der Pashtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an.

Vor ca. zwei Jahren (sohin im Herbst 2010) sei der Beschwerdeführer schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei nach Griechenland gefahren, wo er sich bis vor kurzem in Athen aufgehalten habe. Vor ca. zwei Tagen sei er von Griechenland aus wieder unter Zuhilfenahme eines Schleppers über eine ihm unbekannte Route versteckt auf der Ladefläche eines LKWs nach Österreich gebracht worden

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Afghanistan wegen der Taliban in Lebensgefahr sei. Die Taliban hätten gewollt, dass er sich ihnen anschließe und gegen die Amerikaner kämpfe. Dies habe der Beschwerdeführer nicht gewollt und Drohbriefe erhalten, dass ihn die Taliban töten würden, wenn er sich ihnen nicht anschließe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst von den Taliban getötet zu werden.

1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren erfolgte am 03.12.2012 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, in welcher er zunächst angab, dass es ihm gut gehe, er nicht in Behandlung sei und auch an keinen chronischen Krankheiten leide. Er stamme aus dem Dorf XXXX und gehöre auch zu dem gleichnamigen Stamm. Seine Familie habe vom Getreideanbau und von der Schafzucht gelebt. Lesen und Schreiben könne er nicht. Außer in XXXX habe er keine Verwandten in Afghanistan.

Nach Wiederholung seiner bisherigen Angaben zum Reiseweg brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Afghanistan nicht vorbestraft sei, niemals inhaftiert gewesen sei und auch keine Probleme mit den afghanischen Behörden habe. Nach ihm werde nicht gefahndet, er sei kein Mitglied einer politischen Partei und auch niemals politisch tätig gewesen. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und wegen seines Religionsbekenntnisses habe er keine Probleme gehabt und habe auch niemals an gewalttätigen oder bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen.

Dezidiert zum Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Probleme mit den Taliban gehabt habe. Er habe die Schafe in die Berge getrieben und sei mit ca. zehn "Dorfleuten" zusammengesessen, die er nicht gekannt habe, da sie von einem anderen Dorf gewesen seien. Diese Leute, mit denen er ca. eine halbe Stunde lang gesprochen habe, seien unbewaffnet und traditionell gekleidet gewesen. Sie hätten dem Beschwerdeführer nicht gesagt, woher sie stammen würden. Als diese Personen weggegangen seien, seien ca. zwei Stunden später Leute der Regierung gekommen und hätten gefragt, was er mit diesen Personen zu tun habe und wer diese seien. Daraufhin habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er diese Leute nicht kenne, sondern "einfach so" mit ihnen zusammengesessen sei. Ca. zwei Tage später seien die "Dorfleute" wieder gekommen und hätten behauptet, der Beschwerdeführer habe sie bei der Regierung verraten. Es seien nämlich Taliban, die nunmehr auch bewaffnet gewesen seien. Er habe diesen Leuten gesagt, dass die Regierungsvertreter von sich aus gekommen wären und nach ihnen gefragt hätten. Die Taliban hätten dem Beschwerdeführer jedoch nicht geglaubt und ihm gesagt, er müsse die Regierungsseite verlassen und zu ihnen wechseln. Sonst würden sie ihn töten. Ferner hätten sie behauptet, dass der Beschwerdeführer ein Spion sei. Sie hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer der Polizei erzählt habe, dass "solche Leute" gekommen seien. Danach habe der Beschwerdeführer Angst gehabt, dass sie ihn holen würden, wenn er nicht freiwillig mitkäme und daher habe sein Vater die Ausreise organisiert.

Es bestehe auch noch eine Gefahr von Seiten der Leute, die seinem Vater das Geld für die Flucht des Beschwerdeführers geborgt hätten, da die Familie die Schulden nicht zurückzahlen könne. Dieses Geld hätte der Beschwerdeführer durch Arbeit in Griechenland zurückzahlen sollen, was er jedoch nicht tun habe können, da es in Griechenland keine Arbeit gegeben habe. Sein Vater habe nunmehr auch den Kontakt zum Beschwerdeführer abgebrochen, da dieser eine "Schande" für ihn sei, weil er das Geld nicht verdienen habe können.

Grundsätzlich gebe es in XXXX keine Taliban; es komme jedoch immer wieder vor, dass junge Leute aus der Gegend mitgenommen würden. Diese Taliban würden im Geheimen bzw. "aus Verstecken" operieren und hätten keinen Stützpunkt. Die Dorfbewohner hätten erzählt, dass die Taliban gegen die Regierung kämpfen würden, da sie die Amerikaner aus Afghanistan vertreiben wollen würden. Früher habe es mehr Taliban gegeben, mit denen auch die Leute [gemeint: die Dorfbewohner] mitgekämpft hätten, aber jetzt würden die Taliban aus ihren Verstecken heraus operieren und würden die Leute einfach so mitnehmen. Es seien vor allem Familien betroffen, die - wie im Fall des Beschwerdeführers - nur einen erwachsenen Sohn hätten. Auf Vorhalt, er habe bei der Erstbefragung angegeben, einen Drohbrief erhalten zu haben, was er heute mit keinem Wort mehr erwähnt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, das sei erst nach seiner Ausreise gewesen.

In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten und habe nur Kontakt zu den Bewohnern seiner Unterkunft. Er besuche einen Deutschkurs.

1.4. In der Folge übermittelte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan und räumte ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ein.

Mit Schriftsatz vom 11.01.2013 brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, dass die Taliban nach wie vor großen Druck und Einfluss auf die Zivilbevölkerung in Afghanistan ausüben würden. Es ergebe sich aus den Länderfeststellungen und aus anderen Berichten, dass die Taliban - insbesondere im Süden Afghanistans - großen Einfluss hätten und Menschen, die der Spionage bezichtigt worden seien, gezielt getötet würden. Daraus, dass der Beschwerdeführer von den Taliban verdächtigt worden sei, ein Spion zu sein, könne geschlossen werden, dass er erheblicher Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sei. Die Taliban hätten ihm mit Entführung gedroht und, dass ihm Böses widerfahren werde, wenn er sich ihnen nicht anschließe. Ferner würden die Länderberichte auch von einer sich immer weiter verschlechternden Sicherheitslage sprechen. In der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, der Provinz Paktia, würden die Länderfeststellungen von ernsthaften Sicherheitsherausforderungen berichten, die direkten Einfluss auf die Zivilbevölkerung hätten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der Beschwerdeführer einer Art. 3 EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt; dies zum einen aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und zum anderen da sein Vater behaupte, der Beschwerdeführer sei eine Schande für die Familie. Daher habe er keine Möglichkeit, in einem Familienverband zu leben und würde deshalb kein soziales Netz vorfinden. Die Möglichkeit einer Relokation bestünde ebenfalls nicht, da der Beschwerdeführer als "gebrandmarkter Spion" nirgendwo vor den Taliban sicher sein könne sowie aufgrund der kritischen Sicherheitslage im gesamten Land.

Dieser Stellungnahme war der Country of Origin Information Report "Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans" von EASO (European Asylum Support Office) vom Dezember 2012 beigelegt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei, der Volksgruppe der Pashtunen und dem sunnitischen Glauben angehöre. Seine Identität stehe nicht fest. Nicht festgestellt habe werden können, dass er in Afghanistan wegen Bedrohung durch die Taliban oder aus anderen Gründen verfolgt worden sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Verfolgung aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. In der Provinz Paktia würden sein Vater und seine Geschwister leben. Er sei ein gesunder Mann, der seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr durch Arbeitsaufnahme - auch in Großstädten - bestreiten könne. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr des Todes, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung oder der Gefahr der Folter ausgesetzt bzw. sein Leben auf sonstige Weise gefährdet wäre. Er habe keine Verwandten in Österreich und befinde sich in Grundversorgung.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 12 bis 65 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass aufgrund der Angaben und der Sprache des Beschwerdeführer schlüssig sei, dass er afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Pashtune sei. Aufgrund des Fehlens von geeigneten Personaldokumenten stehe seine Identität nicht fest. Die Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurden mit näherer Begründung sowie unter Anführung von Beispielen als nicht glaubhaft gewertet und wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Nachfragens nicht ansatzweise plausibel und nachvollziehbar die Vorfälle mit den Taliban schildern habe können. Er habe keineswegs einen schlüssigen Ablauf der Ereignisse oder eine Verfolgungsgefährdung darlegen können. Trotz Nachfragens seien lediglich Rahmenumstände geblieben, nämlich die Bedrohung durch die Taliban. Andere Probleme hinsichtlich [Rasse], Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung sei seinem Vorbringen nicht zu entnehmen gewesen. Betreffend die allgemeine Sicherheitslage werde ausgeführt, dass die Behörde nicht verkenne, dass die Lage in Paktia schwierig sei und es Zwischenfälle gebe. Es könne jedoch nicht erkannt werden, dass alleine die Anwesenheit des Beschwerdeführers in seinem Heimatgebiet eine ernsthafte Bedrohung für ihn begründe, zumal seine Familie dort lebe. Auch habe er [zuvor] nie angegeben, wegen der schlechten Sicherheitslage weggegangen zu sein. Bei einer Rückkehr könnte der Beschwerdeführer bei seinem Vater und seinen Geschwistern wohnen und bestehe ungeachtet dessen auch die Möglichkeit, in eine in Regierungshand befindliche Großstadt zu gehen, da diese hinreichend sicher seien. Der Beschwerdeführer könne sich seinen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr auch durch Arbeit verdienen. Sohin seien in Afghanistan keine Umstände vorhanden, die erkennen ließen, dass er in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Eine Gefährdung könne sohin im Fall der Rückkehr nicht erkannt werden. Die Feststellungen zu Afghanistan würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren; jene zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich hätten sich aus seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren ergeben.

In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne des AsylG darstellen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer in Afghanistan ein Umfeld gegeben sei, das nicht erkennen lasse, dass er in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Es seien im gesamten Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen bzw. seelischen Unversehrtheit, der Freiheit oder des Lebens ausgesetzt wäre. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers trotz privater - wenn auch geringer - Anknüpfungspunkte in Österreich dringend zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 20.06.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 08.07.2013 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach Wiederholung seines bisherigen Fluchtvorbringens führte der Beschwerdeführer begründend aus, dass er in der Erstbefragung dazu aufgefordert worden sei, eine kurze Zusammenfassung seiner Fluchtgründe zu schildern und man daher nicht davon sprechen könne, dass er unterschiedliche Sachverhalte vorgebracht habe. Dadurch, dass er die Aufforderung der Taliban nicht erfüllt und die Flucht aus Afghanistan ergriffen habe, habe er eine ablehnende Haltung gegenüber der Taliban und ihren Wertvorstellungen zum Ausdruck gebracht und müsse daher bei einer Rückkehr mit dem Umbringen durch die Taliban rechnen. Daher wäre er aufgrund seiner politischen Gesinnung einer nicht staatlichen, asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Wäre das Bundesasylamt seinen Ermittlungspflichten nachgekommen, hätte es feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer schwerwiegenden, individuellen Verfolgung ausgesetzt sei und sei der afghanische Staat keineswegs fähig, den Beschwerdeführer vor der Verfolgung durch die Taliban zu schützen. In der Folge verwies bzw. zitierte der Beschwerdeführer aus Berichten betreffend die Schutzunfähigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden und führte aus, dass daher die Voraussetzungen für die Asylgewährung vorliegen würden. UNHCR sei der Auffassung, dass Hauptrisikogruppen wie tatsächliche oder vermeintliche Unterstützer der Regierung abhängig von den Umständen im individuellen Einzelfall einer Verfolgungsgefahr aufgrund der ihnen unterstellten politischen Gesinnung ausgesetzt sein könnten. Eine solche Prüfung habe das Bundesasylamt unterlassen. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf weitere Berichte betreffend Übergriffe auf Menschen, die sich geweigert hätten, für die Taliban zu arbeiten. Vor dem Hintergrund seines glaubwürdigen Fluchtvorbringens sei ihm jedenfalls Asyl zu gewähren.

Ergänzend wolle der Beschwerdeführer vorbringen, dass er Deutsch lernen wolle und lege diesbezüglich eine Deutschkursbesuchsbestätigung vor.

Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei rechtswidrig, da er aufgrund der prekären und äußerst fragilen Sicherheitslage in Afghanistan einer ernsthaften Bedrohung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre und auch in eine ausweglose Situation geraten würde. In der Folge zitierte der Beschwerdeführer einige Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan wörtlich und verwies auf die Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums betreffend Afghanistan sowie auf einige Entscheidungen des Asylgerichtshofes. Somit sei evident, dass die Gefährdungslage in ganz Afghanistan äußerst bedrohlich sei und das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer bei richtiger Beweiswürdigung und richtiger rechtlicher Beurteilung jedenfalls subsidiären Schutz gewähren hätte müssen.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 02.09.2014, GZ. 26 Hv 85/14s, rechtskräftig am 06.09.2014, wurde der Beschwerdeführer wegen § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB (falsche Beweisaussage) und wegen §§ 15 Abs. 1 und 299 Abs. 1 StGB (versuchte Begünstigung) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

5. Am 28.05.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pashtu statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen; das Bundesamt hat sich mit Schreiben vom 18.05.2015 für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er habe bis dato die Wahrheit gesagt und die jeweiligen Dolmetscher gut verstanden. Eine Tazkira habe er noch nie besessen. Theoretisch wäre es möglich, im Nachbarbezirk eine Tazkira besorgen zu lassen, da dies im Heimatbezirk des Beschwerdeführers aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich sei. Hierzu gab der Dolmetscher an, dass dort die Sicherheitslage extrem angespannt sei. Aufgrund der Sprache und des Akzent stamme der Beschwerdeführer eindeutig aus der Provinz Paktia, die sehr königstreu sei und daher die Menschen dort traditionellerweise Schwierigkeiten hätten, eine Tazkira zu bekommen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass ihm seine Eltern nur sein ungefähres Alter gesagt hätten; das Geburtsdatum "XXXX" sei behördlich festgelegt worden. Er sei Pashtune und Sunnit. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner religiösen Überzeugung habe er im Heimatland nie Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer sei Analphabet. Zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage in Afghanistan wolle er keine Stellungnahme abgeben.

Zu seinem Wohnort und zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass er aus dem DorfXXXX, im Distrikt XXXX[wohl gemeint: XXXX] in der Provinz Paktia stamme. Von seiner Geburt bis zur Ausreise habe er in seinem Elternhaus gelebt, wo seine Familie (Eltern und Geschwister) immer noch wohne. Seine Mutter sei jedoch vor drei Jahren verstorben; die anderen Verwandten würden noch im Heimatdorf des Beschwerdeführers leben. Seit ca. drei Jahren habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten, da sein Vater Schulden gemacht habe, um dem Beschwerdeführer die Flucht zu ermöglichen. Dieses Geld wolle sein Vater nunmehr zurück; der Beschwerdeführer könne es jedoch nicht aufbringen.

Zu seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er hier keine Verwandten habe. Er spreche ein bisschen Deutsch und besuche einen Deutschkurs. Diesbezüglich lege er Deutschkursbesuchsbestätigungen vor. Derzeit arbeite er in der Nacht als Zeitungszusteller. Er habe sowohl österreichische als auch afghanische Freunde hier. Einmal sei er in Österreich strafrechtlich verurteilt worden, da er angegeben habe, alleine nach Österreich gekommen zu sein und nicht in einer Gruppe, was ihm jedoch vom Gericht nicht geglaubt worden sei.

Zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass er weder eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt habe. Die Taliban, die ihn bedroht hätten, habe er nicht von früher gekannt. Sie hätten ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschließen, was er jedoch nicht gewollt habe. Das sei der einzige Vorfall mit den Taliban gewesen. Als der Beschwerdeführer bereits in Griechenland gewesen sei, habe er mit seinem Vater telefoniert, der ihm erzählt habe, dass Drohbriefe der Taliban nach Hause geschickt worden seien. Wenn er nicht geflohen wäre, hätte er mit Sicherheit Schwierigkeiten mit den Taliban bekommen, die sein Leben gefährdet hätten. In seiner Gegend habe es viele Fälle gegeben, dass Menschen, die die Zusammenarbeit mit den Taliban abgelehnt hätte, umgebracht worden wären. Daher sei seine Angst berechtigt gewesen. Auch die Dorfältesten hätten ihm geraten, das Dorf zu verlassen, da sie nichts für ihn hätten tun können. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden ihn die Taliban töten. In einem anderen Landesteil könne er nicht leben, da er dort keine Verwandten und keinen Anschluss habe. Er sei Analphabet und habe keine Ausbildung. In der einzigen Provinz, in der er Anschluss habe, könne er wegen der Taliban nicht leben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Dorf XXXX in der afghanischen Provinz Paktia, wo er geboren ist und bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern in seinem Elternhaus gelebt hat. Der Beschwerdeführer hat weder die Schule besucht noch eine Berufsausbildung erlangt und ist Analphabet. In seinem Heimatdorf leben noch sein Vater und seine Geschwister, zu denen er jedoch seit ca. drei Jahren keinen Kontakt mehr hat. Die Mutter des Beschwerdeführers ist vor ca. drei Jahren verstorben. Ca. im Herbst 2010 hat der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen und ist schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich ca. zwei Jahre lang in Athen aufgehalten hat. In der Folge ist der Beschwerdeführer wieder unter Zuhilfenahme eines Schleppers nach Österreich gebracht worden, wo er nach illegaler Einreise am 02.11.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

In Afghanistan lebt die Familie des Beschwerdeführers vom Getreideanbau und von der Schafzucht, wobei der Beschwerdeführer die Aufgabe hatte, die Schafe in die Berge zu treiben. Im Zuge dieser Tätigkeit ist er einmal mit ca. zehn ihm nicht bekannten Männern zusammengesessen, die zwar unbewaffnet, jedoch traditionell gekleidet gewesen sind. Mit diesen Männern hat sich der Beschwerdeführer ca. eine halbe Stunde lang unterhalten. Zwei Stunden nachdem die Männer weg waren, sind Angehörige der afghanischen Regierung gekommen und haben den Beschwerdeführer nach diesen Männern gefragt, wobei der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er sie nicht kennt und "nur so" mit ihnen zusammengesessen ist. Zwei Tage später sind bewaffnete Taliban zum Beschwerdeführer gekommen und haben ihm vorgeworfen, dass er sie bei der Regierung verraten hat und dass er ein "Spion der Regierung" ist Die Taliban haben den Beschwerdeführer aufgefordert, die "Regierungsseite" zu verlassen und sich ihnen anzuschließen, andernfalls werden sie ihn töten. Da sich der Beschwerdeführer nicht freiwillig den Taliban anschließen wollte, hat er nach diesem Vorfall befürchtet, dass ihn die Taliban zwangsweise holen werden und hat mit Hilfe seines Vaters seine Ausreise organisiert.

Festgestellt wird sohin, dass dem Beschwerdeführer, dem bereits von den Taliban vorgeworfen worden war, ein "Spion der Regierung" zu sein bzw. die Taliban bei der Regierung verraten zu haben und der sohin jedenfalls ins Blickfeld der Taliban geraten ist, aufgrund seiner Flucht vor der Zwangsrekrutierung durch die Taliban bzw. aufgrund seiner - durch die Flucht deutlich erkennbare - Weigerung, sich den Taliban anzuschließen, von den Taliban eine jedenfalls gegen ihre Interessen gerichtete, politische - unter Umständen sogar pro-westliche - Einstellung unterstellt wird. Aufgrund dieser (unterstellten) politischen Einstellung hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer hinreichend intensiven Verfolgung in Afghanistan durch die Taliban zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu.

In Österreich wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 02.09.2014, GZ. 26 Hv 85/14s, wegen § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB (falsche Beweisaussage) und wegen §§ 15 Abs. 1 und 299 Abs. 1 StGB (versuchte Begünstigung) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft, zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Familienangehörigen, deren Aufenthaltsort sowie zu dem nicht mehr vorhandenen Kontakt zu diesen, zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen und insbesondere zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.05.2015. Auch vermittelte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte und lebhafte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau und ausführlich seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, sodass der erkennende Einzelrichter die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann, wobei im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ebenso berücksichtigt worden war, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sehr einfachen Menschen und Analphabeten handelt. Weiters sind die Angaben des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar.

Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass auch der Dolmetscher im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft bestätigen konnte. Der für die Sprache Pashtu beigezogene Dolmetscher gab an, dass sich aufgrund der Sprache und des Akzents des Beschwerdeführers eindeutig ergebe, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Paktia stamme (vgl. Verhandlungsschrift Seite 3). Zum Beweis seiner Identität bot der Beschwerdeführer ferner an, sich eine Tazkira über den Nachbardistrikt - in seinem Heimatdistrikt sei es aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich - besorgen zu lassen, was jedoch vom erkennenden Einzelrichter als nicht erforderlich angesehen wird, da der Beschwerdeführer sowohl als Person als auch betreffend seine Fluchtgründe glaubwürdig ist, zumal auch der Dolmetscher die angespannte Sicherheitslage im Heimatgebiet des Beschwerdeführers bestätigt hat.

Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zur Asylantragstellung ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr, zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden sowie zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den, dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten diesbezüglichen Unterlagen (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Linz und Strafkarte vom 10.09.2014) sowie aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 07.09.2015. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aus eigenem seine Verurteilung erwähnt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshand lung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründender GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).

3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.

Aus dem als glaubwürdig zugrunde gelegten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass diesem, nachdem er eine Unterhaltung mit einigen ihm unbekannten Männern geführt hat und von Regierungsangehörigen nach diesen Männern gefragt worden war, von bewaffneten Taliban vorgeworfen worden war, sie bei der Regierung verraten zu haben und ein "Spion der Regierung" zu sein. Daraufhin forderten die Taliban den Beschwerdeführer auf, die "Regierungsseite" zu verlassen und sich ihnen anzuschließen, andernfalls sie ihn töten werden. Da sich der Beschwerdeführer den Taliban nicht anschließen wollte, hat er aus Angst, von diesen zwangsweise rekrutiert zu werden, Afghanistan verlassen.

Ausgehend von einem solchen Sachverhalt ist zu prognostizieren, dass der - ganz offensichtlich ins Blickfeld der Taliban geratene - Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan sehr wahrscheinlich mit weiteren Bedrohungen bzw. Übergriffen (im Sinne von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, die unter Umständen zu schweren Verletzungen oder sogar zum Tod führen könnten) zu rechnen hat. Dass gezielt der Beschwerdeführer ins Blickfeld der Taliban geraten ist, zeigt sich ebenso eindeutig darin, dass er offenbar von diesen verdächtigt worden war, Taliban an die Regierung verraten zu haben bzw. ein "Spion der Regierung" zu sein und ihn die Taliban mit der angedrohten Zwangsrekrutierung dazu bringen wollten, die Seiten zu wechseln. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich weder Taliban an die Regierung verraten hat - seinen eigenen Angaben zufolge sagte er den Regierungsangehörigen lediglich, dass er diese Männer nicht kenne und "nur so" mit ihnen gesprochen habe - noch ein "Spion der Regierung" ist, spielt in dem Zusammenhang keine Rolle. Der Beschwerdeführer ist konkret ins Blickfeld der Taliban geraten und hat sich der drohenden Zwangsrekrutierung durch Flucht entzogen, sodass er nunmehr die nicht unberechtigte Angst hat, in Afghanistan von den Taliban zwangsrekrutiert oder unter Umständen als "Feind" der Taliban getötet zu werden. Damit liegt im Fall des Beschwerdeführers - unter Bedachtnahme auf seine individuelle Situation und der unverändert prekären allgemeinen Lage in Afghanistan (in Bezug auf eine Bedrohung von Seiten der Taliban) - das Verfolgungsrisiko mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit und somit auch eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - vor.

Es ist nach Lage des Falls weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend staatlich geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbericht einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Paktia, was auch vom Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung am 28.05.2015 bestätigt worden war, eher theoretischer Natur, sodass von der Möglichkeit einer effektiven Inanspruchnahme staatlichen Schutzes keinesfalls ausgegangen werden kann. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

3.2.3. Bei der gegebenen Sachlage ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern, den Taliban, zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung. Der Beschwerdeführer ist von Seiten der Taliban in Verdacht geraten, sie an die Regierung verraten zu haben bzw. ein "Spion der Regierung zu sein" (dass dies den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nicht den Tatsachen entspricht ist unerheblich) und hat, als er von den Taliban aufgefordert worden war die Seiten zu wechseln, d.h. sich den Taliban anzuschließen, dies nicht (freiwillig) getan, sondern sich dem Zugriff der Taliban durch seine Flucht entzogen. Dadurch hat der Beschwerdeführer den Taliban deutlich gezeigt, dass er sich ihnen nicht anschließen will, sondern eine Tätigkeit für die Taliban und sohin diese selbst ablehnt. Durch diese offenkundige Ablehnung der Taliban bzw. seine - durch die Flucht offensichtlich gewordene - Weigerung, sich ihnen anzuschließen, hat der Beschwerdeführer - aus Sicht der Taliban - deutlich gezeigt, dass er mit ihrer Wertehaltung nicht übereinstimmt bzw. diese sogar ablehnt. Sohin hat er eine aus Sicht der Taliban verpönte politische Einstellung verinnerlicht. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung des ins Blickfeld der Taliban geratenen Beschwerdeführers solcherart wesentlich in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung liegt. Selbst wenn die Taliban dem Beschwerdeführer seine oppositionelle politische Gesinnung lediglich unterstellen würden (was aber hier ohnehin nicht der Fall ist), wäre eine solche Verfolgung asylrelevant, wenn keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Vorwürfe gewährleistet ist (vgl. VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357), wovon im gegenwärtigen politischen System Afghanistans jedenfalls auszugehen ist.

3.2.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).

Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer eventuell in einem andern Landesteil als in seiner Heimatprovinz Paktia nicht verfolgt würde (da unter Umständen der Zugriff der Taliban nicht so weitreichend ist), ist diesem eine Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Afghanistans nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat mehrfach glaubhaft vorgebracht, dass er nur in seiner unmittelbaren Wohnumgebung über familiäre bzw. soziale Kontakte verfügt bzw. verfügt hat, sodass es ihm nicht zumutbar ist, in einem anderen Landesteil Schutz vor Verfolgung zu suchen, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen einfachen Menschen ohne Schul- bzw. Berufsausbildung handelt, der darüber hinaus auch Analphabet ist.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht für den Beschwerdeführer sohin nicht.

3.2.5. Da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Gesinnung, die zu einer Verfolgung durch die Taliban geführt hat, Asyl gewährt wurde, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung aufgrund der Schulden, die sein Vater gemacht hat, um dem Beschwerdeführer die Flucht zu ermöglichen und die der Beschwerdeführer nicht zurückzahlen kann.

3.2.6. Gemäß § 6 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt; 2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt; 3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Der Beschwerdeführer wurde zwar von einem inländischen Gericht wegen der Begehung einer Straftat verurteilt, ein Ausschlussgrund im Sinne des § 6 AsylG wurde damit allerdings nicht gesetzt.

Die vorliegende Verurteilung betrifft kein "besonders schweres Verbrechen" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, sondern ein Vergehen im Sinne des § 17 StGB mit einer relativ geringen Strafe von fünf Monaten, die auch noch bedingt nachgesehen wurde. Hinzu kommt, dass es sich um Delikte (falsche Beweisaussage bzw. versuchte Begünstigung) im Zuge der Flucht bzw. der illegalen Einreise nach Österreich gehandelt hat und daraus jedenfalls nicht auf eine grundsätzliche kriminelle Neigung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann.

Da sich im Verfahren sohin keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes -, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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