G304 2102130-1•BVwG G304 2102130-1
G304 2102130-1Federal Administrative CourtSep 21, 2015
Beschäftigungsbewilligung, Dienstverhältnis
G304 2102130-1/5E
Schriftliche Ausfertigung des am 04.05.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, und die fachkundigen Laienrichter Dr. Paul PART und Mag. Dr. Peter J. DEMSCHAR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des AMS Graz-Ost vom 26.11.2014, Zl. XXXX, betreffend § 4 Abs. 3 AuslBG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Antrages auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 4 Abs. 3 AuslBG iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 18.11.2014 stellte die XXXX (im Folgenden: BF) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Ausländerin
XXXX (im Folgenden: Z. O.), eine kroatische Staatsangehörige, für die berufliche Tätigkeit als Sexdienstleisterin.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz-Ost vom 26.11.2014 wurde der Antrag der BF gemäß § 4 Abs. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgelehnt und begründend ausgeführt, dass der Regionalbeirat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet habe und nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auch keine der in § 4 Abs. 3 leg. cit. genannten sonstigen Voraussetzungen vorliegen würden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte hierbei die Zuerkennung der Beschäftigungsbewilligung für Z. O., alternativ die Feststellung des Nichtbestehens einer beschäftigungsbewilligungspflichtigen Tätigkeit (selbständige SVA-pflichtige Tätigkeit).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aufgrund des Erlasses des Finanzamtes vom 01.07.2014, mit welchem festgestellt worden sei, dass Sexdienstleisterinnen lohnsteuerpflichtig seien, die Pflicht zur Anmeldung der Z. O. bei der Gebietskrankenkassa ergeben habe. Aufgrund der Maßgeblichkeit des Lohnsteuerabzuges habe man eine Beschäftigungsbewilligung für Z. O. beantragt, welche jedoch ohne Begründung verwehrt worden sei. Insofern liege ein Verfahrensmangel vor, als über da Ersatzkräfteverfahren keine Aussage getätigt worden sei. Es handle sich bei Sexdienstleistungen weder um einen geschützten Beruf noch um sonst irgendeine Tätigkeit für die der Arbeitsmarkt Österreich gegenüber dem Ausland abgeschottet werden müsste. Insofern lasse der ablehnende Bescheid jegliche Begründung vermissen und sei unklar, aus welchen Gründen der Regionalbeirat nicht einhellig die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung befürwortet habe. Sollte die belangte Behörde der Ansicht sein, dass Sexdienstleister einer selbständigen Tätigkeit wie bisher und der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft als neue Selbständige unterliegen, werde um eine diesbezügliche Aussage im Bescheid ersucht. Es sei unzumutbar, dass Z. O. in der Ausübung ihrer Tätigkeit eingeschränkt werde. Der Regionalrat habe im gegenständlichen Verfahren die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet, andererseits aber der BF keine alternativen Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt. Es seien in casu keine wichtigen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen zu erkennen, die dem Umstand entgegenstünden, dass Z. O. als Sexdienstleisterin tätig werde.
4. Mit Parteiengehör vom 21.01.2015 wurde der BF seitens der belangten Behörde im Hinblick auf eine mögliche Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG zur Kenntnis gebracht, dass Z. O. laut aktuellem Melderegisterauszug während der Zeiträume von 19.09.2013 bis 23.09.2013 mit Nebenwohnsitz, vom 22.08.2013 bis 04.08.2014 mit Hauptwohnsitz, zuletzt seit 04.08.2014 laufend mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet sei. Eine fortgeschrittene Integration könne schon allein aufgrund des kurzen Aufenthalts nicht erkannt werden. Zudem seien keine Gründe bekannt, die dafür sprechen würden, dass zumindest eine des § 1 Ziffern 2 bis 13 der BHZÜV (Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung) anwendbar wäre. Als kroatische Staatsbürgerin unterliege Z. O. den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit, allerdings sei der Beruf "Sexdienstleisterin" in der Fachkräfte BHZÜV 2008 nicht angeführt und sei somit eine Zugehörigkeit zu einer Personengruppe gemäß dieser Verordnung nicht gegeben. Zusammenfassend ergebe sich, dass keine der Bewilligungsvoraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 3 AuslBG gegeben seien. Was die Durchführung einer Arbeitsmarktprüfung anbelange, sei festzustellen, dass alleine das Fehlen zumindest einer der Bewilligungsvoraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 3 AuslBG die Abweisung des Begehrens der BF nach sich zu ziehen hätte und sich insofern die Prüfung des Arbeitsmarktes erübrige. Hinsichtlich des Begehrens der Feststellung, wonach eine beschäftigungsbewilligungspflichtige Tätigkeit nicht bestünde, werde die BF aufgefordert, detailliert die Ausgestaltung der der antragsgegenständlichen Tätigkeit zu Grunde liegenden Vereinbarung darzulegen sowie das dieses Rechtsverhältnis dokumentierende Vertragswerk vorzulegen. So festgestellt werden könne, dass es sich um eine bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG handle, müsse die BF mit einer Abweisung der Beschwerde rechnen, da die Bewilligungsvoraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 3 AuslBG nicht gegeben seien.
5. In der Folge wurde für den 04.05.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eine öffentliche mündliche Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchgeführt, an welcher die BF, vertreten durch XXXX, Z. O. als Zeugin sowie der bevollmächtigte Vertreter der BF und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Arbeitgeber XXXX stellte am 18.11.2014 für XXXX, StA. Kroatien (im Verfahren als Zeugin geführt) einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung.
Im Hinblick auf die Beschäftigung der Z. O. wurde als berufliche Tätigkeit "Sexdienstleiterin" für 20 Wochenstunden mit einer stundenweisen Arbeitszeit als Dauerbeschäftigung ohne eine konkret festgelegte Entlohnung angeführt. Das Preisniveau für die von Z. O. zu verrichtenden Sexdienstleistungen wird von der BF dem Grunde nach festgelegt und ist dieses auf der von der BF betriebenen Homepage öffentlich einsehbar. Z. O. verrichtete die Sexdienstleistungen mit den im Lokal der BF angeworbenen Kunden ausschließlich in den dortigen Räumlichkeiten der BF.
Z. O. ist nicht fortgeschritten integriert. Sie übte die Tätigkeit als Prostituierte in der Zeit von 19.09.2013 bis 28.02.2014 für die XXXX aus. Sie ist bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.
Der Regionalbeirat hat die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Der unter Punkt II. 1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grundlage der vorliegenden Akten und der abgehaltenen Beschwerdeverhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Zum Vorbringen der BF, wonach (sinngemäß) Z. O. in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit der BF im Betrieb tätig werde und eine etwaige Anwesenheitspflicht der Z. O. bzw. der anderen Prostituierten im Betrieb nicht bestünde, ist auszuführen, dass diese Behauptung vor dem Hintergrund, dass eine mangelnde Präsenz der Prostituierten sich naturgemäß nachteilig auf den Gesamtumsatz auswirken würde, nicht glaubwürdig erscheint. Gegen eine wirtschaftliche Unabhängigkeit spricht weiters der Umstand, dass auf der Homepage der BF konkrete Richtpreise für die von den Prostituierten zu erbringenden Dienstleistungen angeführt sind, das "Preisniveau" daher erkennbar von der BF und nicht etwa den im Betrieb tätigen Prostituierten festgesetzt wird, wobei dieser grundsätzlichen Preisgestaltung durch die BF nicht entgegensteht, dass der konkrete Preis der Dienstleistungen im Einzelfall sodann durch die Prostituierten festgelegt wird. Zur Behauptung der BF, dass Z. O. lediglich eine Basispauschale als "Mietentgelt" an diese abführen müsse und etwaige über die Basisrichtpreise erzielte Entgelte seitens Z. O. weder an die BF weiterübermittelt noch dieser überhaupt zur Kenntnis gebracht würden, ist auszuführen, dass sich diese Konstruktion insofern als nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig darstellt, als damit letztlich kein wirtschaftlicher Nutzen für die BF fassbar wäre. Wenn die BF zudem das Bestehen einer Anwesenheitspflicht der Z. O. bzw. anderer im Betrieb tätigen Prostituierten verneint, so steht dem entgegen, dass Z. O. im Rahmen der Beschwerdeverhandlung etwa die Frage, ob sie einen Kunden im Lokal kennenlernen und mit diesem das Lokal wechseln dürfe, ausdrücklich verneint hat, ihr etwaige diesbezügliche "eigenmächtige" Entscheidungen sohin seitens der BF verwehrt werden dürften. Insgesamt betrachtet erweist sich das Vorbringen der BF, demzufolge Z. O. gänzlich wirtschaftlich unabhängig ihre Dienste im Betrieb der BF erbringen soll, daher als unglaubwürdig.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2.1. Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20.03.1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG), BGBl. 218 idF BGBl. I 72/2013, lauten wie folgt:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
(2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung
a) in einem Arbeitsverhältnis,
b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,
c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,
d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, und des § 5a Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.
Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,
2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,
4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,
7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,
8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und
9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung
a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder
b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,
es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.
(2) - (7) [...]"
3.2.2. Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigen und arbeitslosen Ausländer überzogen wird, BGBl. Nr. 278/1995, lautet wie folgt:
"Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung (BHZÜV)
§ 1. Über die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) gemäß § 14 Abs. 1 AuslBG hinaus dürfen Sicherungsbescheinigungen ausgestellt und Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden für
1. Ausländer, deren Beschäftigung im Hinblick auf ihre fortgeschrittene Integration geboten erscheint;
2. Ausländer, die gemäß einer Verordnung gemäß § 76 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, vorübergehend zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind (Vertriebene);
3. Ausländer/-innen, die einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates besitzen oder bereits rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sind und die Voraussetzungen für eine Beschäftigung als Fach- oder Schlüsselkraft erfüllen, sowie deren Ehegatten, eingetragene Partner/-innen und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Stief- und Adoptivkinder);
4. Ausländer, die Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießen (neue EU-Bürger), für eine Beschäftigung in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf, für die sie eine monatliche Bruttoentlohnung in der Höhe von mindestens 40 vH der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuzüglich Sonderzahlungen erhalten;
5. Ausländer/-innen, die befristet beschäftigt werden sollen (§ 5 AuslBG);
6. Ausländer, für die bereits eine Bewilligung zur grenzüberschreitenden Überlassung gemäß § 16 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, vorliegt;
7. Ausländer, für deren Beschäftigung die Voraussetzungen des § 18 AuslBG vorliegen;
8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 206/2011)
9. Rotationsarbeitskräfte (§ 2 Abs. 10 AuslBG);
10. im Bundesgebiet niedergelassene Ausländer, für die wegen eines gegen sie oder ihr minderjähriges Kind gerichteten körperlichen Angriffs, einer Drohung mit einem solchen oder wegen eines ihre psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigenden Verhaltens ihres Ehegatten ein weiteres Zusammenleben mit diesem nicht zumutbar ist und aus diesen Gründen
a) eine Sicherheitsbehörde Anzeige erstattet hat oder
b) eine einstweilige Verfügung gemäß den §§ 382b oder 382e der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, oder ein gerichtlicher Beschluss auf gesonderte Wohnungsnahme gemäß § 92 Abs. 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, erwirkt wurde oder
c) die Ehe geschieden wurde oder
d) ein Arzt, eine Krankenanstalt, eine Interventionsstelle, ein Frauenhaus, das Jugendamt bzw. die Jugendwohlfahrtsstelle oder ein Kinderschutzzentrum aufgesucht wurde und diese Einrichtungen das Vorliegen eines solchen Verdachts gemeldet haben oder sonst bestätigen;
11. Ausländer/-innen, die gemäß § 69a NAG besonderen Schutz genießen;
12. niedergelassene ausländische Jugendliche;
13. Ausländer, die Ehegatten oder unverheiratete minderjährige Kinder (einschließlich Stief- und Adoptivkinder) eines auf Dauer rechtmäßig niedergelassenen und beschäftigten Ausländers sind.
§ 2. Die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen und die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen gemäß § 1 ist nur zulässig, solange die überzogene Bundeshöchstzahl den Anteil von 8 vH am österreichischen Arbeitskräftepotential nicht erreicht hat. Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades der Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich veröffentlichten Arbeitsmarktdaten und die Statistik über die bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer und Ausländerinnen heranzuziehen.
§ 3. (1) § 1 Z 1, 2, 5 und 8 bis 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) § 1 Z 3, 5, 10 und 11 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 206/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(3) § 1 Z 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 55/2006 tritt mit 30. Juni 2011 außer Kraft."
3.2.3. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Überziehung der Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Überziehung der Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften, BGBl. II Nr. 350/2007, lautet wie folgt:
"Fachkräfte-Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung
§ 1. Für Fachkräfte, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen über die Bundeshöchstzahl (§ 12a Abs. 1 AuslBG) hinaus Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, wenn sie über eine der beantragten Tätigkeit entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung in einem der folgenden Berufe verfügen:
Maurer/innen
Stukkateur(e)innen
Zimmer(er)innen
Betonbauer/innen
Pflaster(er)innen
Tiefbauer/innen
Dachdecker/innen
Platten- und Fliesenleger/innen
Glaser/innen
Bauspengler/innen
Lüftungsspengler/innen
Bautischler/innen
Möbeltischler/innen
Lackierer/innen
Schmied(e)innen
Kunstschmied(e)innen
Bauschlosser/innen
Maschinenschlosser/innen
Schlosser/innen
Landmaschinentechniker/innen
Baumaschinentechniker/innen
Werkzeug- und Schnittmacher/innen
Dreher/innen
Fräser/innen
GWH-Installateur(e)innen
Schweißer/innen
Kraftfahrzeugmechaniker/innen
Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
Baugeräte- und Kranführer/innen Servicestationsarbeiter/innen Bautechniker/innen mit mittlerer Ausbildung Bautechniker/innen mit höherer Ausbildung
Maschinenbauingenieur(e)innen mit mittlerer Ausbildung
Maschinenbauingenieur(e)innen mit höherer Ausbildung
Starkstromtechniker/innen mit mittlerer Ausbildung
Starkstromtechniker/innen mit höherer Ausbildung Heizungstechniker/innen mit mittlerer Ausbildung Heizungstechniker/innen mit höherer Ausbildung Verkaufstechniker/innen
Datentechniker/innen mit mittlerer Ausbildung Datentechniker/innen mit höherer Ausbildung Servicetechniker/innen mit mittlerer Ausbildung Servicetechniker/innen mit höherer Ausbildung Triebfahrzeugführer/innen
Flughafenarbeiter/innen und Dispatcher/innen
Fahrzeugfertiger/in
Augenoptiker/innen
Reifenmonteur(e)innen
Fleischer/innen
Gaststättenköch(e)innen
Steinmetze und -bildhauer/innen
Schwarzdecker/innen
Boden- und Estrichleger/innen
Landmaschinenbauer/innen
Bau- und Möbeltischler/innen
Kunststoffverarbeiter/innen
Versicherungsvermittler und -vertreter/innen
Maschinenbautechniker/innen
Elektrotechniker/innen
Heizungstechniker/innen
Entwicklungs- und Verfahrenstechniker/innen
Projekt- und Servicetechniker/innen
Werkstoffprüfer/innen
Kalkulanten/innen
Lohn- und Gehaltsverrechner/innen
Isolierer/innen
Kaffee- und andere Nahrungsmittelhersteller/innen
§ 2. [...]"
3.2.4. Zunächst ist auszuführen, dass die belangte Behörde zutreffend das Vorliegen einer der in der § 4 Abs. 3 Z. 1 bis 13 AuslBG genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung verneint hat.
Zu Recht hat die belangte Behörde weiters die Anwendbarkeit der Bundeshöchstzahlüberziehungsverordnung (BHZÜV = Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigen und arbeitslosen Ausländer überzogen wird, BGBl Nr. 278/1995) bezüglich Z. O. verneint:
So kann bei Z. O. weder eine fortgeschrittene Integration iSd § 1 Z. 1 BHZÜV angenommen werden, da diese lediglich von 19.09.2013 bis 23.09.2013 mit Nebenwohnsitz, vom 22.08.2013 bis 04.08.2014 mit Hauptwohnsitz und zuletzt seit 04.08.2014 laufend mit Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet ist. Ebenso finden sich keine Anhaltspunkte, dass Z. 2 bis 13 der BHZÜV bei Z. O. gegeben wären.
Ebenso wurde aus Sicht des erkennenden Gerichts zutreffend seitens der belangten Behörde darauf verwiesen, dass Z. O. zwar als kroatische Staatsbürgerin den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit (§ 32 a AuslBG) unterliegt und daher die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf der Grundlage der Fachkräfte Bundeshöchstzahlüberziehungsverordnung 2008 (Fachkräfte BHZÜV 2008, Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Überziehung der Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften, BGBl. II Nr. 350/2007) denkbar wäre, eine Zugehörigkeit der Z. O. zu der in der Fachkräfte BHZÜV 2008 genannten Personengruppe jedoch letztlich mangels der dort erfolgten Anführung des Berufes der "Sexdienstleisterin" auszuschließen ist.
Hinsichtlich der Behauptung der BF, wonach eine beschäftigungsbewilligungspflichtige Tätigkeit nicht bestünde, ist Folgendes anzuführen:
Gemäß § 2 Abs. 2 lit. b AuslBG gilt als Beschäftigung u. a. die Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Nach der zur Arbeitnehmerähnlichkeit ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung (zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Empfänger der Arbeitsleistung) entscheidend, sondern die wirtschaftliche Unselbständigkeit des "Arbeitnehmerähnlichen", die darin zu erblicken ist, dass er unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig ist. Maßgebend ist dabei der "organisatorische Aspekt der wirtschaftlichen Unabhängigkeit". In dieser Hinsicht bedarf es der Prüfung, ob das konkrete Gesamtbild der Tätigkeit des "Arbeitnehmerähnlichen" so beschaffen ist, dass dieser (trotz persönlicher Unabhängigkeit) nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeitskraft - insoweit er durch das konkrete Rechtsverhältnis in der Verfügung über seine Arbeitskraft gehindert ist - anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen. Bei dieser Beurteilung ist (in methodischer Hinsicht) zu beachten, dass nicht alle Kriterien, die in einem konkreten Einzelfall möglicherweise relevant sein können, als solche aber gar nicht erschöpfend fassbar sind, verwirklicht sein müssen. Eine Person kann als arbeitnehmerähnlich auch beurteilt werden, hinsichtlich deren Tätigkeit das eine oder andere (relevante) Merkmal fehlt oder nur geringfügig ausgeprägt ist, während andere Merkmale in besonders prägnanter Weise zum Ausdruck kommen. Einzelne Umstände, die für oder gegen ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, dürfen nicht isoliert voneinander, sondern müssen in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl und Stärke (Gewicht) bewertet werden. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Deren Bewertung erfolgt nach den Regeln des "beweglichen" Systems, in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmals durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen werden kann (vgl. etwa VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2008/09/002).
Zu mit dem gegenständlichen Sachverhalt vergleichbaren Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die Ausübung der Prostitution durch Ausländerinnen in einem Nachtclub oder in ähnlichen Lokalitäten (etwa einem Bordell) unter Beteiligung am Umsatz als Verwendung unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmer zu qualifizieren ist (vgl. VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2008/09/2002 sowie VwGH vom 18.05.2010, Zl. 2009/09/0242).
Im vorliegenden Fall stellt die Tätigkeit der Z. O. in ihrer Gesamtheit angesichts der wirtschaftlichen und organisatorischen Verknüpfung aller ihrer Aspekte mit dem Betrieb der BF - von der (wenn auch bezahlten) Bereitstellung der Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution, der Vorgabe des "Preisniveaus" bis zur angestrebten, durch die Tätigkeit der (u. a.) Z. O. als Prostituierten erreichten Steigerung der Attraktivität des von der BF betriebenen Lokals - eine bewilligungspflichtige Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG dar.
Nach einer abwägenden Gesamtbetrachtung all dieser Umstände ist dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach die Arbeitnehmerähnlichkeit bei der von Z. O. verrichteten Tätigkeiten sohin zu bejahen. Die BF vermochte letztlich keinerlei atypischen Umstände, die dieser Annahme entgegenstehen könnten, ins Treffen zu führen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Der festgestellte Sachverhalt erschien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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