BVwG W192 1436111-1

W192 1436111-1Federal Administrative CourtSep 18, 2015

Regest

Glaubhaftmachung, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Religion,<br/>Rückkehrsituation, Übergangsbestimmungen, Volksgruppenzugehörigkeit

Full text

BVwG W192 1436111-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W192.1436111.1.00

Spruch

W192 1436111-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , StA. Nigeria gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2013, Zl. 13 07.177-BAT zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 31.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 01.06.2013 durchgeführten Erstbefragung gab er an, dass er aus dem Bundesstaat Enugu stamme und in Kaduna Schulen besucht und gearbeitet habe. Er kenne den Aufenthaltsort seiner Eltern nicht. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat wegen des Krieges zwischen Moslems und Christen verlassen. Er sei Christ und habe als Mitglied einer Gruppe gegen die Moslems gekämpft. Deshalb fürchte er um sein Leben. Verfolger hätten den Lastkraftwagen in Brand gesetzt, mit dem der Beschwerdeführer beruflich gefahren sei. Der Besitzer des Fahrzeuges habe den Beschwerdeführer aufgefordert, den Schaden zu begleichen, andernfalls er ihn töten werde.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 12.06.2013 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass er der Volksgruppe der Igbo angehöre und sich nicht daran erinnern könne, wo er geboren sei. Die Eltern des Beschwerdeführers seien nicht mehr am Leben, sie seien in diesem Jahr gestorben. Der Beschwerdeführer habe in einem namentlich bezeichneten Dorf eine Grundschule und in Kaduna eine weiterführende Schule besucht und danach als Lenker eines Lastkraftwagens für Privatpersonen Sand zu Baustellen transportiert. Er sei zunächst nur Beifahrer gewesen und habe seit dem Vorjahr ein eigenes Auto bekommen und sei selbstständig gefahren. Der Beschwerdeführer habe in Kaduna gelebt und in seiner Freizeit mit Freunden Fußball gespielt.

Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat wegen des Konflikts zwischen Moslems und Christen verlassen. Die Moslems hätten Geschäfte von Christen angezündet und viele Christen getötet. Jugendliche im Fußballklub hätten beschlossen, gegen die Moslems zu kämpfen. Das Auto des Beschwerdeführers sei in seiner Abwesenheit ebenso wie sein Elternhaus und das Nachbarhaus angezündet worden. Bei seiner Rückkehr habe der Beschwerdeführer seine Eltern nicht gesehen. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers sei ein Moslem und viele Moslems hätten gewusst, dass der Beschwerdeführer für ihn arbeite. Sie hätten gesehen, dass der Beschwerdeführer gegen Moslems gekämpft habe und beschlossen, ihn zu töten.

Der Beschwerdeführer habe einen Bürgen stellen müssen, um das Auto für seine Arbeit zu bekommen. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe das Geschäft des Bürgen angezündet und dieser habe sodann den Beschwerdeführer verfolgt und bedroht. Der Bürge habe den Beschwerdeführer dann bei "einer Gruppe" angezeigt, die ihn töten sollten. Diese seien zum Beschwerdeführer "immer in der Nacht" gekommen und hätten ihn aufgefordert, seinem Arbeitgeber zu versprechen, das Auto zu bezahlen, damit der Bürge Ruhe habe. Der Beschwerdeführer habe kein Geld und werde von seinem Arbeitgeber und auch vom Bürgen und "den Leuten von der Gruppe" verfolgt. Er habe sich an einen weißen Mann gewandt, der ihn bei der Ausreise unterstützt habe. Der Beschwerdeführer sei wegen der Leute, die ihn verfolgt hätten, aus Nigeria geflüchtet, da es keinen Weg gebe, das Geld zu bekommen, um den LKW zu kaufen.

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge aufgefordert, durch Aussagen über lokale Gegebenheiten glaubhaft zu machen, dass er tatsächlich aus Kaduna stamme. Er brachte vor, dass es eine Kaserne der Armee und eine Autofirma sowie ein Internationales Trade Fair Center gebe. Bei einer Kreuzung gebe es eine Statue von Alahji und eine Statue von einer Frau mit einem kleinen Kind. In Kaduna würden sich nur wenige christliche Kirchen befinden. Den Beschwerdeführer wurden Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat vorgehalten, einschließlich solcher über das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, und er gab dazu an, dass er in Nigeria überall gefunden und getötet werde.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) abgewiesen wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).

Die Behörde beurteilte die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und gründete dies auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz des behaupteten langjährigen Aufenthaltes und einer Tätigkeit als LKW-Lenker in Kaduna nicht in der Lage gewesen sei, über Straßen, markante Sehenswürdigkeiten, den Gouverneur oder zu Kirchen nachvollziehbare Auskünfte zu erteilen. Der Beschwerdeführer habe auch widersprüchliche Angaben über den Aufenthaltsort seiner Eltern getätigt und auch im Zuge der Einvernahme einerseits die Beteiligung an gewaltsamen Vorgehen gegen Moslems behauptet, andererseits in weiterer Folge die Begehung von strafbaren Handlungen verneint.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation könne nicht auf Gründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zurückgeführt werden. Es bestehe für den Beschwerdeführer auch eine zumutbare Innerstaatliche Fluchtalternative. Gegen die verfügte Ausweisung würden aufgrund des Fehlens von familiären Bindungen im Inland und sonstiger Ansatzpunkte für erreichte Integration keine Hinderungsgründe bestehen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.06.2013 Beschwerde. Er führte darin aus, dass er Nigeria wegen des Krieges zwischen Muslimen und Christen verlassen habe müssen, wobei er psychisch sehr belastende Situationen erlebt habe. Die Behörde habe Feststellungen speziell zu christlichen Widerstandsgruppen und zur Gefährdung von deren Mitgliedern unterlassen und es werde eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers, die Einholung eines psychiatrischen oder psychologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer infolge der Ereignisse in Nigeria psychisch sehr belastet sei, sowie beantragt, ein länderkundliches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass der Beschwerdeführer als ehemaliges Mitglied einer christlichen Widerstandsgruppen besonders gefährdet sei.

Der Beschwerdeführer wolle klarstellen, dass seine Eltern verstorben seien und gehe davon aus, dass womöglich ein Missverständnis anlässlich der Übersetzung vorgelegen sei.

Der Beschwerdeführer erinnere sich nunmehr an den Namen der radikalen muslimischen Gruppe, die ihn bedroht habe. Es sei die "Bukohelam-Gruppe (phonetisch)".

Der Beschwerdeführer werde aus religiösen Gründen und aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt und könne als Angehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe angesehen werden, nämlich der sozialen Gruppe der Personen, die Mitglied einer christlichen Widerstandsbewegung waren. Er habe vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (Boko Haram) keinen effektiven Schutz des nigerianischen Staates zu erwarten.

Dem Beschwerdeführer sei keine Innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar, da ihm familiäre Unterstützung fehle.

4. Am 25.03.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat erörtert wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keinen Vertreter zur Verhandlung entsandt. Dabei tätigte der Beschwerdeführer (BF) auf Befragung durch den Richter (R) nachstehende Angaben über die im Verfahren bereits behauptete Bedrohungssituation:

"R: Woher aus Nigeria kommen Sie und unter welchen Umständen haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

BF: Ich komme aus L1 im Bundesstaat Enugu. Meine Eltern lebten in Kaduna und ich in L2, das ist auch dort in Kaduna.

R: Haben Ihre Eltern in der Hauptstadt Kaduna gelebt?

BF: Nein, mit Kaduna meine ich Kaduna-State.

R: In welcher Region von Kaduna-State war das?

BF: Im Dorf L3. Dort gibt es kein Gemeindeverwaltungsgebiet. Es ist entweder im Osten oder im Süden irgendwo.

R: Wo haben Sie selbst vor Ihrer Ausreise gelebt?

BF: Auch in Kaduna, aber in L2, das ist auch ein örtliches Dorf. Ich war Lastwagenfahrer.

R: Liegt dieses Dorf beim Heimatdorf Ihrer Eltern oder liegt es bei der Hauptstadt?

BF: Es liegt nahe dem Dorf meiner Eltern aber nicht in der Nähe der Hauptstadt.

R: Wo haben Sie die Schulen besucht?

BF: Meine Grundschule habe ich in L1 in Enugu-State besucht. Damals habe ich bei meiner Großmutter im Dorf gewohnt, der Name der Grundschule lautet S1-Primaryschool. Dann habe ich noch zwei Jahre die Sekundarschule in L2 besucht. Der Name dieser Schule lautet S2-Secondaryschool. Wegen der Entfernung vom Wohnort meiner Eltern habe ich die Schule nur 2 Jahre besucht.

R: Wie alt waren Sie, als Sie von Enugu-State nach Kaduna-State gekommen sind?

BF: Ich war 6 Jahre alt bzw. ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern. Eigentlich sollte ich damals schon 8 Jahre alt gewesen sein.

R: Wie lange haben Sie die Primaryschool besucht?

BF: 5 oder 6 Jahre aber ich habe die Abschlussprüfung dann nicht gemacht.

Vorhalt R: Das bedeutet aber, dass Sie mindestens 10 oder 11 Jahre alt gewesen sein müssen, wenn Sie nach Abschluss der Primaryschool von Enugu-State nach Kanuda-State gegangen sind.

BF: Nein, ich erinnere mich jetzt. Ich habe mit der Grundschule 1985 begonnen. In Nigeria ist es so, dass manche Eltern ihre Kinder schon im Alter von 2 oder 3 Jahren zur Schule bringen.

R: Wie lange haben Sie die Primaryschool in Enugu-State besucht?

BF: 5 oder 6 Jahre.

Vorhalt R: Sie sind im Jahr 1980 geboren, Sie haben, nach Ihren Angaben, seit 1985 die Grundschule besucht, das hat 5 oder 6 Jahre gedauert, das heißt, Sie müssen etwa 1991 oder im Alter von ca. 11 Jahren aus Enugu nach Kaduna gegangen sein.

BF: Ja, das sollte so sein.

R: Welche Verwandten haben Sie noch in Enugu-State?

BF: Keine.

R: Sie haben gegenüber dem BAA Angaben gemacht über die Gründe, warum Sie Nigeria verlassen haben. Haben diese Angaben der Wahrheit entsprochen?

BF: Ja ich habe ihnen die Wahrheit gesagt, aber wissen Sie, diese Umstände, wie sie in Nigeria herrschen, bzw. meine persönliche Situation hat man nicht verstanden.

R: Was müssen Sie befürchten, wenn Sie nach Nigeria zurückkehren würden?

BF: Mein Leben wäre in Gefahr. Der Mann, dessen Lkw ich gefahren bin, ist ein sehr hochrangiger Mann, ein Alhaji, er würde mich umbringen.

R: Aus welchem Grund glauben Sie, dass dieser Mann Sie umbringen wird?

BF: Dieser Mann gehört zur Boko Haram. Wie überhaupt überall in dieser Gegend des Landes die Boku Haram ist, wie auch jedermann weiß. Sogar der gewählte Präsident ist einer von den Boku Haram-Leuten, jeder weiß das.

R: Die Aktivitäten von Boku Haram beschränken sich auf den Nordosten bzw. Norden von Nigeria, Sie könnten vor etwaigen Übergriffen sicher sein, indem Sie sich im Süden des Landes niederlassen z.B. im Staat Enugu, woher Sie ja stammen. Was sagen Sie dazu?

BF: Dieser Mann ist ein sehr einflussreicher Mann und er würde mich überall in Nigeria aufspüren. In Nigeria gibt es keine persönliche Sicherheit. Es werden sogar Polizeibeamte bestochen.

R: Gibt es, außer dieser soeben beschriebenen Bedrohung durch Boku Haram, weitere Bedrohungen die Sie in Nigeria erwarten würden?

BF: Ja, ich hätte auch ernsthafte Probleme wegen des Lastwagens, den ich gelenkt habe. Dieser Lastwagen war ein Leasingfahrzeug und wurde niedergebrannt. Ich hätte keine Möglichkeit um den Wert zu ersetzen und hätte auch niemanden, der mir dabei helfen könnte.

R: Warum sollten Sie den Wert ersetzen? Sie haben diesen Lastwagen ja nicht niedergebrannt.

BF: In Nigeria beruht alles auf Vertrauen. Es gibt nichts Schriftliches. Er hat mir den Lastwagen im Vertrauen darauf gegeben, dass ich alles in Ordnung zu Ende führe. Wenn ich das nicht tue - egal ob wegen eines Unfalls oder eines Brandes - bin ich dafür verantwortlich.

R: Was haben Sie seit Ihrer Ankunft in Österreich hier getan? Ich sehe, Sie haben einen Sprachkurs im Jahr 2014 besucht. Haben Sie jemals eine erlaubte Beschäftigung ausgeführt oder an irgendwelchen Initiativen oder Vereinsaktivitäten teilgenommen?

BF: Arbeit habe ich keine, weil ich keine Papiere für eine Arbeit besitze. Ich habe den Deutschkurs von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr besucht, bin dann nachhause gegangen und habe geschlafen. Ich war auch beim Fußballclub FC F, doch der Teammanager dort hat mir gesagt, ich darf nicht mittrainieren, weil ich nicht über die erforderlichen Papiere verfüge. Ansonsten gehe ich regelmäßig in die Kirche. Der Priester dort kennt mich. Ich bin der einzige Schwarze dort in der Kirche und bin jeden Sonntag in der Messe. Ich habe ihn auch schon gefragt ob ich bei ihm als Messdiener arbeiten darf, er meinte, er werde das mit seinen Kollegen besprechen.

R gibt bekannt, dass die Entscheidung im Verfahren auf Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat laut Beilage A gestützt werde. Den Verfahrensparteien wird Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen eingeräumt.

BF und BFV nehmen das zur Kenntnis, BF gibt an, dass er im Verfahren die Gelegenheit hatte, alles vorzubringen.

..."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2013 illegal nach Österreich ein und stellte am 31.05.2013 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer könnte vor der behaupteten Bedrohung durch gewaltbereite muslimische Extremisten bzw. Angehörige der Boko Haram aus dem Bundesstaat Kaduna durch Niederlassung in einer anderen Region seines Herkunftsstaates, insbesondere im Bundesstaat Enugu, wo der Beschwerdeführer geboren wurde, Sicherheit finden. Ebenso könnte er dort Sicherheit vor einer etwaigen Bedrohung durch Privatpersonen finden, die ihn nach seinen Angaben wegen seiner Verantwortung für die Zerstörung eines Lastkraftwagens im Zuge von gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Muslimen und Christen im Bundesstaat Kaduna verantwortlich machen.

Der Beschwerdeführer ist im Mai 2013 illegal nach Österreich eingereist. Er verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen intensiven Bindungen. Er ist gesund und arbeitsfähig und geht derzeit in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, sondern nimmt Leistungen der Grundversorgung in Anspruch. Der Beschwerdeführer hat Kenntnisse der deutschen Sprache und besucht Gottesdienste. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat Schulen besucht und beherrscht die Sprachen Igbo und Englisch.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Allgemeine politische Lage:

Nigeria ist mit ca. 170 Millionen Einwohnern der bevölkerungsreichste Staat Afrikas. Seit der Unabhängigkeit 1960 hat sich die Bevölkerungszahl Nigerias mehr als verdreifacht. Regierungsführung und Wirtschaftsentwicklung haben zwar in den vergangenen Jahren große Fortschritte gemacht, können aber mit dieser rasanten und sich weiter fortsetzenden demographischen Entwicklung nicht Schritt halten.

Mit der Wahl Olusegun Obasanjos (1999) kehrte Nigeria zur Demokratie zurück und verfügt seitdem über ein Mehrparteiensystem. Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung.

Mit der Amtseinführung des Präsidenten Yar'Adua 2007 gelang erstmals seit der Unabhängigkeit ein demokratischer Regierungswechsel, allerdings mit massiven Unregelmäßigkeiten. Der Wahlsieg von Präsident Goodluck Jonathan im April 2011 wurde von internationalen und nationalen Wahlbeobachtern übereinstimmend als weitgehend fair und transparent gewertet. Die EU sprach von den "bisher glaubwürdigsten Wahlen seit Rückkehr zur Demokratie 1999" (Quelle:

Bericht des AA Berlin über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2014, Abschnitt I.).

Nigerias künftiger Präsident Muhammadu Buhari wurde am 28./29.03.2015 mit 2,57 Millionen Stimmen Vorsprung und einem Stimmenanteil von 54 Prozent zum Nachfolger des christlichen Amtsinhabers Goodluck Jonathan gewählt. Sein Wahlsieg wurde international begrüßt. "Ich lade Sie herzlich zu einem Besuch nach Deutschland ein", schrieb Merkel an Buhari. Sie ermutigte den künftigen Präsidenten, "den demokratischen Wandel weiter zu festigen". Der deutsche Außenminister Frank-Walter Steinmeier (SPD) sprach von einer "Signalwirkung für die Region und für ganz Afrika". UN-Generalsekretär Ban Ki-moon bezeichnete den friedlichen Machtwechsel als "Beweis für die Reife der Demokratie in Nigeria". Ähnlich äußerte sich US-Präsident Barack Obama. (APA, 1.4.2015)

Die Wirtschaftsreformen der letzten Jahre haben zwar zu einer makroökonomischen Konsolidierung geführt - Nigerias Wirtschaft setzte auch 2013 ihr robustes Wirtschaftswachstum von ca. sieben Prozent fort -, aber die Lage der breiten Bevölkerung nicht verbessert. Ca. 70% der Bevölkerung lebt am Existenzminimum und vom informellen Handel sowie (Subsistenz) Landwirtschaft. Geldtransfers und Investitionen der im Ausland lebenden Nigerianer tragen wesentlich zur Unterstützung der Wirtschaft bei. Die öffentlichen Haushalte speisen sich zu 80% aus der Öl- und Gasförderung, die Deviseneinnahmen zu über 90 %.

Korruption, die Güter und Dienstleistungen verteuert und eine breitere Streuung der Einkünfte aus Öl und Gas verhindert, ist allgegenwärtig. Teilerfolge sind bei der Korruptionsbekämpfung seit Gründung der "Economic and Financial Crimes Commission" (EFCC) im Jahr 2003 sichtbar. Allerdings ist die Verfolgung von aktiven bzw. ehemaligen Amtsträgern trotz zahlreicher Anklagen schwierig und Gerichtsurteile gegen hochrangige Politiker eine seltene Ausnahme.

Alle Sicherheitsorgane (Militär, Staatsschutz sowie paramilitärische Verbrechensbekämpfungseinheiten, die so genannten "Rapid Response Squads") werden neben der Polizei auch im Innern eingesetzt. Dabei sehen sich die Sicherheitskräfte immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert, schwerste Menschenrechtsverletzungen zu begehen: Allen Hinweisen zufolge gehören Folter, willkürliche Verhaftungen und extra-legale Tötungen nach wie vor zum Handlungsrepertoire staatlicher Sicherheitsorgane, unter denen insbesondere die ärmeren Bevölkerungsschichten zu leiden haben. Zudem gehen Polizei und Militär bei Großeinsätzen wie der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor.

Die allgemeinen Polizei- und Ordnungsaufgaben obliegen der (Bundes-) Polizei, die dem Generalinspekteur der Polizei in Abuja untersteht. Die Lage der ca. 360.000 Mann starken Polizeitruppe ist durch niedrige Besoldung sowie schlechte Ausrüstung, Ausbildung und Unterbringung gekennzeichnet. Korruption ist bei der Polizei weit verbreitet; Gelderpressungen an Straßensperren sind an der Tagesordnung. Ca. 100.000 Polizisten sollen zudem als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein. Die Polizeiführung versucht in begrenztem Maße gegenzusteuern und veranstaltet zusammen mit Nichtregierungsorganisationen Menschenrechtskurse und Fortbildungsmaßnahmen. Im Januar 2013 wurde zudem im Beisein des nigerianischen Präsidenten ein sog. Verhaltenskodex ("Code of Conduct") verabschiedet, der u.a. auf professionellere Standards und Verhaltensweisen der Polizei hinwirken soll.

Das Militär hat die Federführung bei der Joint Task Force inne, die gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta, im Kampf gegen Boko Haram im Nordosten und zur Sicherung der Lage im zentralnigerianischen Jos eingesetzt wird. (Quelle: Bericht des AA Berlin über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2014, Abschnitt I.)

Minderheiten:

In Nigeria gibt es mehr als 250 Ethnien. Keine dieser Gruppen stellt landesweit eine Mehrheit. Die drei größten ethnischen Gruppen, die in der Summe rund zwei Drittel der Gesamtbevölkerung ausmachen, sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Eine vierte, durch den Konflikt im Niger-Delta ins Zentrum der öffentlichen Aufmerksamkeit gerückte Ethnie, die Ijaw, der auch Präsident Jonathan angehört, lebt überwiegend in den ölreichen Regionen des Deltas.

Im Niger-Delta ist die Lage der Minderheiten seit Beginn der Ölförderung vor 50 Jahren kritisch. Die dortige Bevölkerung klagt über jahrzehntelange Benachteiligung sowie kaum vorhandene Infrastruktur und Bildungseinrichtungen. Korruption, insbesondere auf Ebene der Bundesstaaten, hat zu einer besorgniserregenden Vernachlässigung der Region geführt, obwohl die Delta-Staaten durch die Vorabüberweisung von 13 % der Öleinnahmen deutlich mehr Geld aus der Bundeskasse erhalten als die übrigen Bundesstaaten.

Mit dem im Juli 2009 vom damaligen Präsidenten Yar'Adua verkündeten Amnestieangebot für die Militanten im Niger-Delta ist seiner Regierung bei der Lösung des Konflikts ein bedeutender Schritt gelungen und ein überraschender Erfolg wurde erzielt: Alle bekannten Milizenführer nahmen das Amnestieangebot an. Ein Reintegrationsprogramm für 20.000 ehemalige Kämpfer hat Mitte 2010 begonnen. Präsident Jonathan, selbst aus dem Ölstaat Bayelsa stammend, setzt das Amnestieprogramm fort. (Quelle: Bericht des AA Berlin über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2014, Abschnitt II.1.3.)

Es gibt in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien. Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Niger-Delta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen einerseits und der Staatsgewalt andererseits, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. (Quelle: Bericht des AA Berlin über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria,

Stand: September 2014, Abschnitt II.3.)

Religionsfreiheit:

Die Verfassung garantiert die Religionsfreiheit und verbietet, eine bestimmte Religion zur Staatsreligion zu erheben. Im Vielvölkerstaat Nigeria mit einem überwiegend muslimischen Norden und einem überwiegend christlichen bzw. "christlich-animistischen" Süden ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Zumindest die Bundesregierung achtet streng auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, zum Beispiel bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den "Nigerian Inter-Religious-Council (Nigerianischer Interreligiöser Rat)", der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt. Christen und Muslime (hauptsächlich Sunniten) sind in Nigeria in etwa gleich stark vertreten.

Die Toleranz gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften und religiösen Gruppen ist auf lokaler Ebene und in der Bevölkerung teilweise nur unzureichend ausgeprägt. Eine Ausnahme sind die Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen seit Generationen auch Mischehen zwischen Moslems und Christen verbreitet sind. In einigen Bundesstaaten ist die Lage der jeweiligen christlichen bzw. muslimischen Minderheit dagegen problematisch. Beispiel hierfür sind die Auseinandersetzungen zwischen alteingesessenen christlichen Gruppen und seit 1900 zugezogenen muslimischen Gruppen im zentralnigerianischen Jos im Januar 2010 und seit Januar 2014, die zu blutigen Konfrontationen mit bisher insgesamt über 1.000 Toten und mehreren hundert Verletzten führten. Hier wie anderswo liegen den lokalen religiösen Auseinandersetzungen jedoch vor allem wirtschaftliche, soziale und ethnische Konflikte zugrunde.

Verstärkt haben sich die gewaltsamen Auseinandersetzungen bei der Verfolgung und Bekämpfung radikal islamischer Gruppen. Im Juli 2009 kamen in Maiduguri über 700 Menschen ums Leben, als die Sicherheitskräfte versuchten, die islamistische Gruppe Boko Haram zu zerschlagen. Der Gründer und Führer von Boko Haram, Muhammad Yusuf, wurde inhaftiert und wenige Stunden später getötet. Trotz entsprechender Zusagen der nigerianischen Regierung gegenüber Medien und EU-Vertretern wurde der Vorfall bis heute nicht juristisch aufgearbeitet. Seit Mitte 2010 hat sich Boko Haram restrukturiert und verübt seitdem aus dem Untergrund immer wieder Anschläge auf Angehörige der Sicherheitskräfte, Politiker, Schulen, Kirchen, gemäßigte islamische Geistliche und Besucher von Lokalen mit Alkohol-Ausschank. Anders als in den Anfangsjahren der Organisation erklärte Boko Haram inzwischen auch traditionelle muslimische Führer und zunehmend Christen zu legitimen Anschlagszielen.

Auch über ein Jahr nach der Verhängung des Ausnahmezustandes in den drei nordöstlichen Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa im Mai 2013 kommt es fast täglich zu Anschlägen der islamistischen Gruppe Boko Haram. Die zwischenzeitlich erfolgreiche Eindämmung des Aktionsradius der Terroristen auf den Nordosten Nigerias und ihre Vertreibung aus den beantworteten die Islamisten mit einer Reihe von strategischen und taktischen Änderungen: Ausweichen und Ausbau neuer Stützpunkte im Grenzgebiet der drei Nachbarstaaten Niger, Kamerun und Tschad, blutige Angriffe auf "weiche" Ziele wie Dörfer und Schulen in ländlichen und unbewachten Regionen und Übernahme von Verhaltensweisen die bisher vor allem mit der Lord's Resistance Army (LRA) in Ostafrika in Verbindung gebracht worden sind: die Zwangsrekrutierung von Jungen und Mädchen als Kindersoldaten, Arbeitskräfte und zur sexuellen Ausbeutung sowie Drogenhandel. Mit drei Bombenanschlägen zwischen April und Juni 2014 ist nach längerer Zeit (ca. 2 Jahre) auch die Hauptstadt Abuja wieder ins Fadenkreuz der Terroristen geraten. (Quelle: Bericht des AA Berlin über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria,

Stand: September 2014, Abschnitt II.1.4.)

Strafverfolgungs- und Zumessungspraxis:

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken können. Zudem ist Vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich.

Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind - unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen - sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar. Strafrechtliche Verfolgung einvernehmlicher homosexueller Handlungen werden selten bekannt. Homosexuelle versuchen auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und weitverbreiteter Vorbehalte in der Bevölkerung, ihre sexuelle Orientierung zu verbergen. Im Januar 2014 unterschrieb Präsident Goodluck Jonathan die sog. "Same Sex Marriage Bill". Danach können homosexuelle Handlungen mit Haftstrafen von bis zu 14 Jahren geahndet werden. Im Ausland eingegangene Partnerschaften oder Ehen werden in Nigeria nicht anerkannt. Unterstützer von LGBT-Organisationen können nun mit bis zu 10 Jahren Haft bestraft werden. Bisher ist es aber noch nicht zu Anklagen bzw. Verurteilungen nach dem neuen Gesetz gekommen. Das Gesetz kann noch nicht angewendet werden, da die Bundesstaaten es noch nicht in ihre Strafgesetze übernommen haben. Zudem laufen Verfahren zur Überprüfung seiner Verfassungsmäßigkeit. (Quelle: Bericht des AA Berlin über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2014, Abschnitt II.1.5.)

Geschlechtsspezifische Verfolgung:

Homosexuelle, Transvestiten und transsexuelle Personen können ihre sexuelle Orientierung nicht öffentlich ausleben und sind Diskriminierungen und Anfeindungen ausgesetzt. (Quelle: Bericht des AA Berlin über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2014, Abschnitt II.1.8.)

Repressionen Dritter:

Gewalt ist in der nigerianischen Gesellschaft alltäglich. Armut, mangelnde Bildung, Korruption der Staatsorgane und damit einhergehende Perspektivlosigkeit vor allem junger Männer bilden ideale Voraussetzungen für die Instrumentalisierung einer latenten Gewalt-bereitschaft aus politischen, religiösen oder wirtschaftlichen Motiven.

Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität zu kontrollieren bzw. einzudämmen. Zudem sind nach allgemeiner Auffassung die Sicherheitskräfte teilweise selbst für die Kriminalität verantwortlich. In verschiedenen Regionen des Landes haben sich bewaffnete Organisationen in Form von "ethnischen Vigilante-Gruppen" gebildet ("Odua People's Congress", kurz OPC, im Südwesten oder die "Bakassi Boys" im Südosten), bei denen man sich gegen Zahlung eines Schutzgeldes "Sicherheit" erkaufen kann. Die Behörden reagieren unterschiedlich auf die "Vigilantes": Im Bundesstaat Lagos ging die Polizei gegen den OPC vor, im Osten des Landes wurde die Existenz dieser Gruppen dagegen von einigen Gouverneuren begrüßt. Die Polizei arbeitet zum Teil mit ihnen zusammen. Generell scheint die Bedeutung der Vigilantes in Städten etwas abzunehmen, in einigen ländlichen Regionen haben sie aber weiterhin eine dominante Machtposition. (Quelle: Bericht des AA Berlin über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2014, Abschnitt II.2.)

Ausweichmöglichkeiten:

Grundsätzlich besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben: Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage und der Bedeutung groß-familiärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen praktisch unmöglich, an Orten ohne ein solches soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Mit dem Umzug geht regelmäßig ein weitreichender Verlust der Bürgerrechte einher, da die meisten Bundesstaaten Zuwanderer aus anderen Gebieten von politischer Teilhabe und staatlichen Unterstützungen ausschließen. (Quelle: Bericht des AA Berlin über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand:

September 2014, Abschnitt II.3.)

Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen. Selbst in nördlichen Bundesstaaten stellen die Hausa zwar die größte Ethnie, aber mitunter weniger als 50% der Bevölkerung. Igbos (Christen aller Denominationen) kontrollieren im Norden nahezu uneingeschränkt den Kleinhandel und haben Kirchen und Versammlungsräume errichtet.

Es kann allgemein festgestellt werden, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse, aus selbstständiger Arbeit, sichern kann, insbesondere dann wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.

Darüber hinaus kann ein weitgehendes Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden festgehalten werden. Dies ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen".

Die Freizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) im Aufenthalts- und Beschäftigungswesen erlaubt zudem die Übersiedlung/Flucht in sämtliche Mitgliedstaaten dieser Union, für Nigerianer vor allem in das ebenfalls englischsprachige Ghana. (Quelle: Asylländerbericht Nigeria der ÖB Abuja vom Juli 2014, Abschnitt 6.)

Personen, die Verfolgung durch Boko Haram zu befürchten haben, sollten in der Lage sein, Schutz der staatlichen Behörden zu finden, und sollten sich in einer Region außerhalb des Nordens von Nigeria niederlassen können, wo Angriffe von Boko Haram wenig häufig sind (Quelle: UK Home Office, Operational Guidance Note Nigeria vom 10.12.2013, Abschnitt 3.18.17)

Grundversorgung:

Eine Lebensmittelknappheit war in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent, in vereinzelten Gebieten im äußersten Norden Nigerias (Grenzraum zur Republik Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen aber auch aufgrund der Flüchtlingsbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten nicht mehr aus. (Quelle: Asylländerbericht Nigeria der ÖB Abuja vom Juli 2014, Abschnitt 4.4.2.)

Nigerias Haupteinnahmequelle stammt mit etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen aus der Öl- und Gasförderung. Zudem sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Die Industrie (Zentren im Südwesten, Südosten und Norden) leidet an Energiemangel und an Defiziten bei der Infrastruktur. Nach Schätzungen des United Nations Development Programme (UNDP) leben rund 65% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Das BIP pro Einwohner beträgt zwar 400 $US-Dollar, ist aber ungleichmäßig zwischen einer kleinen Elite und der Masse der Bevölkerung verteilt. (Quelle: Bericht des AA Berlin über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand:

September 2014, Abschnitt IV.1.1.)

Medizinische Versorgung:

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianerinnen und Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur 10% der Bevölkerung zugute. Die Gesundheitsversorgung, vor allem auf dem Land, ist mangelhaft. Der Zugang zu Wasser und Strom ist dem größten Teil der Bevölkerung nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Die Bildungschancen sind sehr ungleich verteilt.

Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, allerdings in der Regel weit unter europäischem Standard. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Auch in staatlichen Krankenhäusern müssen die Behandlungen selbst bezahlt werden. (Quelle: Bericht des AA Berlin über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2014, Abschnitt IV.1.3.)

Behandlung von Rückkehrern:

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern aus Deutschland sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde ("Nigerian Immigration Service"), manchmal auch der Drogenpolizei (NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, insbesondere Prostituierte, werden in ihren Herkunfts-Bundesstaat überstellt.

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. "Decree 33" ist eine von vier Vorschriften des Drogenkontrollgesetzes in Nigeria und verlangt eine Bestrafung im Ausland wegen Drogendelikten Verurteilter nach Ihrer Rückkehr nach Nigeria wegen Verunglimpfung Nigerias. Die Anwendung der Vorschrift des "National Drug Law Enforcement Agency Act" hatte bisher für Deutschland ein Auslieferungshindernis dargestellt und die drogenpolizeiliche Zusammenarbeit mit Nigeria behindert. Es verhinderte auch über lange Jahre grundsätzlich eine Zusammenarbeit zwischen deutschen und nigerianischen Strafverfolgungsbehörden. Im Mai 2012 erhielt die Deutsche Botschaft in Abuja ein Schreiben des nigerianischen Justizministers mit der Bestätigung der

Nichtanwendung des "Decree 33". (Quelle: Bericht des AA Berlin über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand: September 2014, Abschnitt IV.2.)

Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitoring der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet.

Das insbes. im Hinblick auf eine Verurteilung eines nigerianischen StA. wegen eines Drogendeliktes in einem Drittstaat erlassene "Dekret 33" ist rechtspolitisch problematisch. Dies betrifft vor allem den zweiten Abschnitt des Dekrets: "Any Nigerian citizen found guilty in any foreign country of an offence involving narcotic drugs or psychotropic substances and who thereby brings the name of Nigeria into disrepute shall be guilty of an offence under this section."

Das Strafausmaß beträgt fünf Jahre Freiheitsentzug und Entzug des persönlichen Vermögens des Verurteilten. Durch Schaffung des neuen Delikts "den Namen Nigerias in Verruf bringen", umging man das in der nigerianischen Verfassung verankerte Verbot der Doppelbestrafung. Der Botschaft ist allerdings kein Fall bekannt, wo ein wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz aus Österreich abgeschobener nigerianischer Staatsbürger von den Sicherheitsbehörden strafrechtlich verfolgt wurde. Es handelt sich nach übereinstimmender Einschätzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht.

Da die Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund angibt, sind Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich. Dadurch ist das "Dekret 33" nicht geeignet, ein Rückschiebungshindernis für eine Person darzustellen. (Quelle: Asylländerbericht Nigeria der ÖB Abuja vom Juli 2014, Abschnitt 4.3.2-3.)

Ebola:

Die WHO hat Nigeria am 20.10.2014 für Ebola-frei erklärt. Der Ausbruch von Ebolainfektionen ist in Nigeria unter Kontrolle. Ein relevantes Infektionsrisiko hinsichtlich Ebola besteht nicht mehr. (Quelle: AA Berlin, Nigeria Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, eingesehen am 20.03.2015)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen über die Herkunft und Identität des Beschwerdeführers sowie über seine privaten und familiären Verhältnisse in Österreich und im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Dokumenten. Schon das Bundesasylamt hat entsprechende Feststellungen zur Herkunft getroffen.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er den Herkunftsstadt wegen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen in seiner Herkunftsregion im Bundesstaat Kaduna sowie wegen einer Bedrohung durch Privatpersonen, die ihn für die Zerstörung eines Lastkraftwagens im Zusammenhang mit diesen gewaltsamen Ausschreitungen verantwortlich machen, verlassen hat, wird der Beurteilung zu Grunde gelegt.

Die Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung, dass diese Behauptungen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, weil er nicht in der Lage gewesen sei, seinen Aufenthalt in der Stadt Kaduna durch Kenntnisse über die örtlichen Verhältnisse zu belegen, ist nicht tragfähig, da der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde tatsächlich nicht behauptet hat, dass er in der Stadt Kaduna (Hauptstadt des Bundesstaates Kaduna) gelebt habe. In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er klargestellt, dass er im Bundesstaat Kaduna in einer Region außerhalb der Hauptstadt gelebt habe und die von ihm behaupteten Vorfälle dort eingetreten seien.

Aus den der Beurteilung zu Grunde gelegten Ereignissen vor der Ausreise des Beschwerdeführers ist allerdings keine Bedrohungssituation für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr ableitbar.

Nach den nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen über die Lage in Herkunftsstadt besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, einer etwaigen Bedrohung durch Angehörige von Boko Haram sowie Privatverfolgung wegen der ihm behauptetermaßen zugeschriebenen Verantwortung für die Zerstörung eines Lastkraftwagens durch Umzug in einen anderen Teil des Herkunftsstaates, insbesondere in den Bundesstaat Enugu, wo der Beschwerdeführer geboren wurde und in seiner Kindheit auch gelebt hat, Sicherheit zu finden. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Hinderungsgründe für eine neuerliche Niederlassung in seiner Herkunftsregion im Bundesstaat Enugu dargetan. Es gibt in Enugu keine Aktivitäten von Boko Haram und es ist auch nachhaltig unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer dort durch etwaige Privatverfolger ausgeforscht werden sollte.

Die Feststellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keinerlei Belege über vorliegende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorgelegt hat und in Österreich offenkundig auch keine stationäre Krankenbehandlung in Anspruch genommen hat. Die in der Beschwerde beantragte Einholung eines psychiatrischen oder psychologischen Sachverständigengutachtens stellt angesichts des gänzlichen Fehlens von Hinweisen auf das Vorliegen entsprechender gesundheitlicher Beeinträchtigungen einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Nigeria. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Verfahrensparteien sind den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

3.2.3. Auch wenn aufgrund der Situation im Norden und Nordosten Nigerias eine Furcht vor Anschlägen der Boko Haram nachvollziehbar ist, so muss doch gerade im Fall des Beschwerdeführers darauf hingewiesen werden, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe Igbo gute Voraussetzungen hat, sich in ein Gebiet zu begeben, in dem Boko Haram nicht aktiv ist, als andere Bewohner von Nordnigeria. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Ver-weisen auf Vorjudikatur). Der Beschwerdeführer stammt aus Enugu-State, einer Region, in der keine Aktivitäten der Boko Haram verzeichnet wurden. Es wäre ihm jedenfalls zumutbar, sich in seine Herkunftsregion zu begeben und so dem Wirkungsbereich der Boko Haram sowie etwaigen Privatverfolgern aus Kaduna zu entkommen. Wenn in der Beschwerde dargelegt wird, dass eine Neuansiedelung gravierende Probleme mit sich bringen könne, so ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich in eine Region begeben könnte, in welcher Angehörige seiner Volksgruppe und seiner Religionszugehörigkeit heimisch sind. Zudem ist der Beschwerdeführer ein gesunder, junger Mann, dem es zumutbar wäre, sich trotz anfänglicher Schwierigkeiten wieder eine Existenz in Nigeria aufzubauen, und sei es durch Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen.

Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative würde daher jedenfalls offenstehen. Dies wird durch aktuelle Länderberichte bestätigt (UK Home Office, Country Information and Guidance Nigeria: Fear of Boko Haram, Abschnitt 2.6.1). Aus der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ra2014/19/0181 vom 28.04.2015) ergeben sich keine Bedenken gegen deren Vorliegen in einer derartigen Bedrohungssituation.

3.2.4. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

3.3.2. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Der Ausbruch des Ebola-Virus konnte in Nigeria von der WHO am 20.10.2014 für beendet erklärt werden, seit September 2014 gab es keine bekannte Neuinfektion, so dass auch diesbezüglich nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann (Vgl. etwa http://www.who.int/mediacentre/news/statements/2014/nigeria-ends-ebola/en/;

Zugriff am 09.12.2014).

Auch wenn im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Todesstrafe praktiziert wird, so müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Nachdem keine derartige Gefährdung geltend gemacht wurde, liegt auch keine reale Gefahr einer Verletzung des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe vor.

In der Beschwerde wird, falls dem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, der Antrag gestellt, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da dies die Situation in Nigeria verlange. Nigeria sei offensichtlich nicht in der Lage, Christen vor Verfolgung zu schützen. Selbst wenn man in Bezug auf die Bekämpfung der Terroristen der Boko Haram durch die staatlichen Sicherheitskräfte von einem innerstaatlichen Konflikt sprechen würde, beschränkte sich dieser aber auf die Gebiete im Nordosten des Landes, für welche der Notstand ausgerufen wurde. Enugu-State kann nicht als "von einem innerstaatlichen Konflikt im Sinne der Art 15 lit c der Statusrichtlinie betroffen" angesehen werden.

Der Beschwerdeführer erklärte, keine Familie in Nigeria mehr zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Festzuhalten ist aber, dass es sich beim Asylwerber um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Dies erscheint auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist. Es ist dem Beschwerdeführer außerdem unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Daher ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich im Bedarfsfall in der Lage wäre, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur).

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist daher im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

3.4.1. § 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.4.2.1. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Mai 2013 ist als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal war und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern nimmt Leistungen der Grundversorgung in Anspruch.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Den Deutschkenntnissen, die ein nach der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers zu erwartendes Ausmaß haben, kommt in diesem Zusammenhang eher geringes Gewicht zu. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal der Beschwerdeführer auch zwei Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten.

Es war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.5. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zu den einzelnen Spruchpunkten oben dargelegt wurde, ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.