BVwG W115 1433096-1

W115 1433096-1Federal Administrative CourtSep 18, 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, unterstellte politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W115 1433096-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W115.1433096.1.00

Spruch

W115 1433096-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährige Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam mit seiner Mutter in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er vor XXXX Monaten gemeinsam mit seiner Mutter schlepperunterstützt Afghanistan verlassen habe. Über den Iran und die Türkei seien sie bis nach Griechenland gebracht worden. Dort seien sie erkennungsdienstlich behandelt worden. Einen Asylantrag hätten sie nicht gestellt. Nach einem Aufenthalt in Griechenland seien sie schlepperunterstützt über ihn unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden. Zu seinen Familienverhältnissen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sich sein Vater, drei Brüder und eine Schwester noch in Afghanistan aufhalten würden. Wo genau sich sein Vater aufhalte wisse er aber nicht. Seine Geschwister würden bei seinem Onkel wohnen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter in einem Wohnheim in Afghanistan gearbeitet hätte, in welchem Frauen untergebracht gewesen wären, welche geschlagen und bedroht worden wären. Seine Mutter sei mehrmals durch die Taliban bedroht worden, da diesen die Einrichtung wo seine Mutter gearbeitet habe, nicht gefallen habe. Seiner Mutter sei gesagt worden, dass sie und ihre Familie getötet werden würden, falls sie dort nicht zu arbeiten aufhöre. Deswegen sei er gemeinsam mit seiner Mutter geflüchtet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, von den Taliban getötet zu werden.

1.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.

1.3. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA]; in der Folge belangte Behörde genannt) im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Im Verlauf der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er in Afghanistan zusammen mit seiner Familie in der Provinz XXXX gelebt habe. Seine jüngeren Geschwister würden sich bei seinem Onkel mütterlicherseits aufhalten. Wo sich sein ältester Bruder und sein Vater zurzeit aufhalten würden, wisse er nicht. Befragt nach seinem Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer an, dass er dieses nicht genau kenne. Er glaube, dass er 20 Jahre oder auch älter sei. Eine Tazkira könne er nicht vorlegen. Nachdem er die Schule besucht habe, habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass wegen seiner Mutter die gesamte Familie in Gefahr gewesen sei. Sie seien wegen seiner Mutter bedroht worden und alle in Lebensgefahr gewesen. Übergriffe gegen seine Person hätten aber nicht stattgefunden. Sein Cousin sei aber von den Taliban mitgenommen und getötet worden. Seine Mutter sei zweimal bedroht worden. Ihr sei gesagt worden, dass sie gesteinigt werde und ihre ganze Familie getötet werden würde. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass es auch sein könne, dass es auch andere Drohanrufe gegeben habe. Davon wisse er aber nichts. Von der Bezirkshauptmannschaft sei seinem Vater bestätigt worden, dass die Drohungen von den Taliban stammen würden. Er selbst habe die Drohungen nicht gehört, sie seien ihm zuhause erzählt worden. Er selbst sei nie bedroht worden. Es sei nicht so weit gekommen, da er geflüchtet sei. Befragt warum ausgerechnet er mit seiner Mutter geflüchtet sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass sein älterer Bruder schon verheiratet sei und selbst Familie habe. Seine anderen Geschwister seien jünger als er, deshalb sei er mit seiner Mutter ausgereist. Auch sein Vater sei geflüchtet. Er glaube, dass er sich in Pakistan aufhalte. Befragt warum seine Mutter diese Drohanrufe bekommen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass seine Mutter Frauen davon informiert habe, dass es Frauenhäuser geben würde und dass Frauen Rechte hätten und sich wehren könnten. Er glaube, dass seine Mutter für eine Organisation in einem Frauenhaus gearbeitet habe. Sie habe den Frauen dort geholfen.

1.4. Weiters wurden vom Beschwerdeführer integrationsbescheinigende Unterlagen sowie medizinische Befunde in Vorlage gebracht. Darüber hinaus wurden im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers ein Dienstzeugnis vom XXXX und eine Bestätigung, dass die Mutter des Beschwerdeführers vom XXXX bis XXXX als Sozialarbeiterin für die Organisation " XXXX in XXXX tätig gewesen ist, vorgelegt.

Weiters wurde im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers in Kopie

handschriftliche Schreiben in der Sprache des Beschwerdeführers vorgelegt. Bei diesen Schriftstücken handelt es sich der beigefügten Übersetzung zufolge um Bestätigungsschreiben von Vertretern von Verwaltungsbehörden der Provinz XXXX . In den Schreiben wird bestätigt, dass die Mutter des Beschwerdeführers in ihrer Heimatprovinz unterdrückte Frauen beraten habe und sie und ihre Familie von den Taliban mit dem Tod bedroht worden seien.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen

(Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf die belangte Behörde umfangreiche Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments nicht feststehen würde. Fest stehe hingegen, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stamme und in XXXX gemeinsam mit seiner Familie gewohnt habe. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht habe abgeleitet werden können. Er habe seinen Ausreisegrund ausschließlich auf den Fluchtgrund seiner Mutter gestützt. Übergriffe gegen die Person des Beschwerdeführers hätten nie stattgefunden. Eine bloß geglaubte Verfolgung würde nicht ausreichen um eine Bedrohung gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr sei erst dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe. Diese würde im Falle des Beschwerdeführers eindeutig fehlen.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann handeln würde, bei dem eine grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Weiters würden weitreichende familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan bestehen. Es sei davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in der Provinz XXXX , vor allem in der Stadt XXXX im afghanischen Vergleich überdurchschnittlich gut sei und die Polizeistrukturen akzeptabel funktionieren würden. Unter Zugrundelegung dieser Umstände werde kein reales Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK für den Fall einer Rückführung begründet. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen festgehalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären und sozialen Anknüpfungspunkte, seiner Sprachkenntnisse, seines Gesundheitszustandes und seiner Berufserfahrung zugemutet werden könne, seinen Lebensunterhalt in Afghanistan zu sichern.

Die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt III.) wurde mit einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Lasten des Beschwerdeführers begründet.

1.6. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

1.7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er hinsichtlich der Begründung auf die Ausführungen in der Beschwerde seiner Mutter verweise. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers vorgebracht, dass die fluchtauslösenden Ereignisse die Drohungen aufgrund ihrer Tätigkeit im Frauenhaus und die Ermordung des Sohnes ihrer Schwester durch die Taliban gewesen seien. Wäre sie zur Tötung ihres Neffen noch näher befragt worden, hätte sie noch genauere Auskünfte dazu geben können. Weitere Fragen seien aber von der belangten Behörde nicht gestellt worden. Auch sei es verständlich, dass ihre Tätigkeit für die Frauenorganisation und ihr Engagement für die Frauen in Afghanistan nicht mit den Ideologien der Taliban zur Stellung der Frau in der afghanischen Gesellschaft vereinbar sei. Unter Zitierung von Auszügen aus Länderberichten zur Situation der Frauen in Afghanistan wurde von der Mutter des Beschwerdeführers weiters angegeben, dass eine Rückkehr nach Afghanistan ihr nicht zugemutet werden könne. Angesichts ihrer Tätigkeit und der bereits erfolgten Drohungen bzw. Übergriffe gegenüber ihrer Familie sei eine wohlbegründete Furcht sowie ein nachvollziehbarer Asylgrund im Sinne der GFK gegeben.

Der Beschwerde wurde eine Tazkira des Beschwerdeführers beigefügt. Aus der von der belangten Behörde veranlassten Übersetzung der vorgelegten Tazkira geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr XXXX geboren worden ist.

1.8. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Asylgerichtshof ein.

1.9. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.

1.10. Mit Telefax vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Befunden in Vorlage gebracht.

1.11. Mit Schriftsatz vom XXXX gab Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Auner seine Vertretungsvollmacht für den Beschwerdeführer im Verfahren bekannt.

1.12. Mit Schriftsatz vom XXXX wurden vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers weitere integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht. Darüber hinaus wurde um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht.

1.13. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung an und übermittelte gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals: Bundesasylamt) teilte mit Schreiben vom XXXX mit, dass die Teilnahme eines Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde von den Parteien nicht erstattet.

1.14. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX brachte der Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Hinsichtlich seines Geburtsdatums gab der Beschwerdeführer an, dass dieses nicht richtig registriert worden sei. Nunmehr habe er seine Geburtsurkunde vorgelegt und hoffe, dass sein Geburtsdatum nunmehr richtiggestellt werde. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass sich aus der vorgelegten Tazkira ergeben würde, dass er im Jahr XXXX geboren worden sei. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass dies stimmen würde. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er ein Medikament wegen seiner Magenprobleme nehmen müsse. Sonst würde er keine Medikamente nehmen. Er sei psychisch und physisch in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Seine Muttersprache sei Dari. Er spreche aber auch etwas Pashtu, Englisch und Deutsch. In Dari könne er Lesen und Schreiben. In Österreich habe er schon Deutschkurse besucht. Befragt nach seinem typischen Tagesablauf in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er hier nicht besonders viel machen könne. Er versuche sein Deutsch zu verbessern und wolle am liebsten arbeiten. Außer den Besuchen der Deutschkurse habe er keine Beschäftigung. Befragt ob er auch öfters eine Moschee besuche, antwortete der Beschwerdeführer, dass dies nicht der Fall sei, da es in seiner Nähe keine geben würde. Würde es eine geben, würde er diese ab und zu besuchen. Streng gläubig sei er nicht. Er bete auch nicht regelmäßig. Dies würde er nur an besonderen Tagen tun. Befragt wie seine Einstellung zu den in Afghanistan vorherrschenden Wertehaltungen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit diesen Werten überhaupt nicht übereinstimmen würde. So seien ganz besonders die Umstände für Frauen einfach nicht richtig. Diese würden unterdrückt und würden sich nicht frei bewegen können. Sie würden auch keine Rechte haben. So etwas könne man nicht gutheißen. Er sei der Meinung, dass Frauen das Recht haben sollten ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Genau aus diesen Gründen hätten er und seine Familie auch massive Probleme in der Heimat gehabt. Befragt wie er sein Weltbild beschreiben würde, antwortete der Beschwerdeführer, dass er immer versucht habe sich selbst treu zu bleiben und sich nicht von irgendwelchen altmodischen Traditionen beeinflussen zu lassen. Er sei prinzipiell für den Fortschritt, vor allem was die Bildung betreffe. In Österreich habe er außer seiner Mutter keine Verwandten. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er zusammen mit seiner Familie in der Stadt XXXX gelebt. Befragt nach seinen Familienmitgliedern, gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, wo sich sein Vater und sein älterer Bruder im Moment aufhalten würden. Seine weiteren Geschwister würden sich bei seinem Onkel mütterlicherseits aufhalten. Sie würden in der Nähe von XXXX leben. Er selbst habe nicht so viel Kontakt zu ihnen. Seine Mutter würde alle ein bis zwei Monate mit ihrem Bruder sprechen. Er wisse nur, dass seine Geschwister nicht zur Schule gehen könnten, da sie Angst haben würden. Diese Angst bestehe aufgrund der Drohungen gegen seine Mutter und ihrer Familie. Seine Geschwister würden befürchten, dass sie ausfindig gemacht werden würden, wenn sie zur Schule gehen würden. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen wäre. Seiner Familie sei gedroht worden. In Afghanistan sei es ein Leichtes, Menschen umzubringen. Genau zu diesem Zeitpunkt als sie die Flucht ergriffen hätten, sei auch ein Cousin umgebracht worden. Keiner werde zur Rechenschaft gezogen. Der Grund der Drohungen sei die Tätigkeit seiner Mutter gewesen. Sie habe in Afghanistan für eine Organisation gearbeitet, die Frauen in Notsituationen unterstützt habe. Meist habe es sich um Opfer von Zwangsehen gehandelt, die versucht haben sich umzubringen. Aus diesem Grund sei seine Mutter mit dem Tod bedroht worden. Auch habe man ihr gedroht, dass man ihre Familie auslöschen würde. Persönlich anwesend sei er nie gewesen, als seine Mutter bedroht worden sei. Er wisse nur, dass sie ein- bis zweimal selbst am Telefon bedroht worden sei. Die restlichen Male seien die Anrufe von seinem Vater entgegengenommen worden. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass der vorhin geschilderte Tod seines Cousins aber nicht im Zusammenhang mit der Arbeit seiner Mutter stehen würde. Er persönlich habe die Arbeit seiner Mutter gutgeheißen und sei damit einverstanden gewesen. Nach Erörterung der mit der Ladung übermittelten aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan, führte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer in der heutigen Verhandlung dargelegt habe, welchen Standpunkt er betreffend dem "Frauenbild" vertritt. Diese Einstellung sei eindeutig westlich orientiert und keineswegs typisch für Afghanistan. Aufgrund dessen gehöre der Beschwerdeführer möglicherweise zum "gefährdeten Personenkreis" in Afghanistan, da vermutet werden könne, dass er gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoße. Weiters habe der Beschwerdeführer vollstes Verständnis für das Engagement seiner Mutter in Afghanistan gehabt. Der Beschwerdeführer wäre mit seiner Mutter auch in Afghanistan geblieben, hätte es nicht begründeten Anlass gegeben, seine Heimat zu verlassen, um nicht der Gefahr einer menschenunwürdigen, rechtswidrigen Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt zu sein.

Darüber hinaus wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers weitere integrationsbescheinigende Unterlagen in Vorlage gebracht.

1.15. Am XXXX wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Verhandlungsschrift der belangten Behörde übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig gewesene Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Er ist gemeinsam mit seiner Mutter ( XXXX ), welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage (GZ. XXXX ) der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Sonstige Familienangehörige hat der Beschwerdeführer keine in Österreich.

Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus der Provinz XXXX . Er hat bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie in der Stadt XXXX gelebt. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch etwas Pashtu, Englisch und Deutsch.

Zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben bei seinem Onkel mütterlicherseits in der Provinz XXXX . Der älteste Bruder und der Vater des Beschwerdeführers sind unbekannten Aufenthalts.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen und zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan:

Die Familie des Beschwerdeführers ist aufgrund der Tätigkeit seiner Mutter als Sozialarbeiterin für eine Organisation, die in ihren Einrichtungen von Gewalt betroffene Frauen betreut bzw. unterstützt hat, von radikalen islamistischen Personen bzw. Gruppierungen telefonisch mit dem Tod bedroht worden.

Weiters entspricht die Einstellung des Beschwerdeführers, insbesondere seine Moral- und Wertehaltung, nicht dem in Afghanistan vorherrschenden traditionell-konservativen Gesellschaftssystem. Aufgrund dieser Einstellung, die sich vor allem durch eine liberale Einstellung zu den Themen Religion, Frauen und Bildung manifestiert, sowie aufgrund der bereits gegen die Familie des Beschwerdeführers gerichteten Drohungen durch radikal islamistische Personen bzw. Gruppierungen, besteht für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr, einer Verfolgung aus religiösen und/oder politischen Gründen ausgesetzt zu sein.

Vom afghanischen Staat kann er keinen effektiven Schutz erwarten.

Es besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer.

1.3. Zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans.

( XXXX , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013, S. 4)

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, seinen Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)

Allgemeine Sicherheitslage:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 % im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 % der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 % der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 11 % seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 % der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013); Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Viel und oft wird extrem gewalttätig seitens der Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl pro als auch anti die Regierung im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 14 - 15)

Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 % in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.

Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und XXXX erhöhten sich vergleichsweise.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Situation und Sicherheitslage in der Provinz XXXX :

Die Stadt XXXX liegt an der iranisch-afghanischen Grenze und wird als eine der besser entwickelten und sichereren Städte Afghanistans angesehen.

(The Guardian: "Afghanistan: Taliban attack US consulate in XXXX with suicide bomb, gunfire", vom 13. September 2013)

XXXX galt seit der Absetzung der Taliban durch die amerikanisch geführten Kräfte als relativ friedlich. Als eine der bestentwickelten und reichsten Provinzen Afghanistans ist sie traditionell auch weniger von Gewalt betroffen. Allerdings ist es den Taliban möglich, in den ländlichen Gegenden in der Umgebung zu operieren.

(Al Jazeera: "Taliban attacks US consulate in Afghanistan", vom 13. September 2013; BBC News: US withdrawal: "Views from Afghanistan", vom 9. Jänner 2013; BBC News: " XXXX attack: Afghanistan Taliban target US consulate", vom 23. September 2013)

Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 81 Vorfälle registriert. Damit haben sich die Vorfälle in der Provinz XXXX im Vergleich zum Vorjahr um 103 % erhöht.

(ANSO, Afghanistan NGO Safety Office: Quarterly Data Report, Q.1 2013, vom April 2013)

Sicherheitslage in Kabul:

Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

( XXXX : Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan

Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of

Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan" vom Dezember 2012)

Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.

(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Deter-mination Process" vom Mai 2012)

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.

(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:

Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)

Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul.

(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt.

(Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

In Gebieten, welche sich unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen befinden und in denen die afghanische Regierung nur limitierten Zugang hat, kommt es zu extralegalen Hinrichtungen, Folter und Misshandlungen. Weiter leidet die afghanische Bevölkerung unter einem eingeschränkten Zugang zu Bildung, Gesundheit, politischer Partizipation und eingeschränkter Meinungsfreiheit. Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung forderte erneut der Einsatz von Sprengsätzen. 2012 sind zudem gezielte Tötungen rasant angestiegen: 698 Personen kamen 2012 durch gezielte Ermordungen ums Leben. In den ersten sechs Monaten 2013 stiegen gezielte Tötungen um weitere 29 % an (312 Ermordungen).

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)

Menschenrechte:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vor-jahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

( XXXX , Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten.

Trotz bestehender Aus-und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs-und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des XXXX über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 % der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Schari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

( XXXX , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

? Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

? Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

? Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

? Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

? Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

? Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

? Frauen

? Kinder

? Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

? lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

? Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

? an Blutfehden beteiligte Personen

? Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen.

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

(UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013)

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten sowie auf den Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. In diesem Sinne war aufgrund der entsprechend glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers von einer für das Asylverfahren ausreichenden Bescheinigung der Identität auszugehen.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sowie in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren.

Die Feststellungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauskunft, den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

Die Feststellungen hinsichtlich der Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Ausführungen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.3. Zum Fluchtvorbringen und zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan:

Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan und der Weiterreise bis nach Österreich stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant sind.

Die Feststellungen in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem in den wesentlichen Punkten widerspruchsfreien, gleichbleibenden und vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraussetzt (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627 zu § 3 AsylG 1991). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Das Vorbringen des Asylwerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. die beschwerdeführende Partei mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).

Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.5.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen wichtigen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufungsbehörde vom Berufungswerber).

Der Beschwerdeführer tätigte im gesamten Verfahren im Wesentlichen übereinstimmende und nachvollziehbare und daher auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates Afghanistan. Schon im Rahmen seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, dass der Grund für das Verlassen seiner Heimat die Drohungen gegen seine Familie, aufgrund der Tätigkeit seiner Mutter in einer Frauenorganisation, gewesen ist. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dieses Vorbringen weiter konkretisiert worden. Zwar steht mangels Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel nicht zweifelsfrei fest, ob die Drohungen tatsächlich von den Taliban gekommen sind, es ist aber nach der vorliegenden Berichtslage zur Situation in Afghanistan und der konkreten, detaillierten und in sich stimmigen Schilderung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund der Tätigkeit seiner Mutter als Sozialarbeiterin in das Visier radikaler islamistischer Personen bzw. Gruppierungen geraten sind. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers mit dem Vorbringen seiner Mutter in ihrem Verfahren übereinstimmen und dieser mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag (GZ. XXXX ) der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Das diesbezügliche Fluchtvorbringen der Mutter, dass diese in Afghanistan als Sozialarbeiterin für eine Organisation tätig gewesen ist, die in ihren Einrichtungen von Gewalt betroffene Frauen betreut bzw. unterstützt hat und deswegen sie und ihre Familie von radikalen islamistischen Personen bzw. Gruppierungen bedroht worden sind, wurde dabei als glaubwürdig beurteilt und der Entscheidung zugrunde gelegt.

Aber auch das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr aufgrund seiner "modernen" Moral- und Wertehaltung und Lebensweise, die nicht dem in Afghanistan vorherrschenden traditionell-konservativen Gesellschaftssystem entspricht, war insbesondere im Hinblick auf die Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und unter Berücksichtigung der zur Lage im Herkunftsstaat vorliegenden Erkenntnisquellen, insgesamt im gegebenen Fall als glaubhaft zu beurteilen.

Der Beschwerdeführer brachte nachvollziehbar und glaubhaft vor, sich einem modernen und liberalen Weltbild verpflichtet zu fühlen. Die Moralvorstellungen des Beschwerdeführers spiegeln sich insbesondere in seiner "fortschrittlichen" Einstellung zu den Themen Religion, Frauen und Bildung wider (vgl. dazu die Angaben unter Punkt I. 1.14.). Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, deswegen in das Visier radikaler islamistischer Personen bzw. Gruppierungen zu geraten, war ausreichend substantiiert, in sich schlüssig, widerspruchsfrei und auch im Hinblick auf die allgemeine Situation in Afghanistan als plausibel anzusehen. Der Beschwerdeführer hinterließ in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich einen persönlich glaubwürdigen Eindruck. Es sind auch sonst keine Umstände aufgetreten, an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu zweifeln.

Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative ergeben sich insbesondere aus den Länderfeststellungen.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass die belangte Behörde zur mündlichen

Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst kein Vorbringen erstattet hat, welches geeignet wäre, die Glaubhaftigkeit einer Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer allenfalls in Zweifel zu ziehen.

Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedacht auf die Ausgewogenheit der Auswahl.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin

angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Die Verfahrensparteien sind den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat nicht konkret und substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der

Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A) Entscheidung in der Sache:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht

(VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; 15.03.2001, Zl. 99/20/0128; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0036; 15.03.2001, Zl. 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614, 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).

3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" iSd GFK in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.

Bei der gegebenen Sachlage ist die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von radikalen islamistischen Personen bzw. Gruppierungen zugeschriebenen oppositionellen politischen und/oder religiösen Gesinnung liegt. Der Beschwerdeführer hat verfahrensgegenständlich glaubhaft gemacht, dass seine Familie bereits aufgrund der Tätigkeit seiner Mutter für eine Frauenorganisation in das Visier radikaler islamistischen Personen bzw. Gruppierungen geraten ist. Erschwerend kommt im konkreten Fall hinzu, dass der Beschwerdeführer aus Sicht von islamistischen Personen bzw. Gruppierungen mit seinem Denken und Handeln, seiner inneren und nach außen hin gelebten "fortschrittlichen" Einstellung und Wertehaltung - in einer Gesamtschau - gegen die Wertvorstellungen des Islams verstößt. Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, Zl. 2001/20/0310). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (Hinweis Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 408).

Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich somit auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität auf Grund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung, Moral- und Wertehaltung und inneren Einstellung, dies unter Berücksichtigung der zitierten Länderfeststellungen.

Im gegenständlichen Fall ist maßgeblich, ob der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan aktuell Gefahr läuft, von Verfolgungshandlungen radikaler islamistischer Personen bzw. Gruppierungen betroffen zu sein. Dies ist unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers und der - unverändert prekären - allgemeinen Lage in Afghanistan jedoch schon deshalb zu bejahen, weil die Familie des Beschwerdeführers bereits Drohungen seitens radikaler islamistischer Personen bzw. Gruppierungen ausgesetzt gewesen ist. Solcherart ist der Beschwerdeführer bzw. seine Familie ganz offensichtlich bereits ins Blickfeld solcher Personen bzw. Gruppierungen als politisch und/oder religiös Andersdenkender gelangt, was eine aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion sehr wahrscheinlich macht.

Für die Asylgewährung ist es auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite drohen. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, angesichts der zu befürchtenden Eingriffe ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen bzw. ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit deshalb zu bejahen ist, weil die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage eher theoretischer Natur ist. Da nicht ersichtlich ist, dass sich mittlerweile effektive staatliche Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung etabliert hätten, ist fallbezogen daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Die Möglichkeit sich der Bedrohung durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer hat fast sein gesamtes Leben, bis zu seiner Flucht, in der Provinz XXXX verbracht. Auch seine Familie ist an diesem Ort wohnhaft. Ausgehend von der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre. Hinsichtlich der Stadt Kabul verfügt der Beschwerdeführer über keine sozialen und verwandtschaftlichen Bezugspunkte und es ist nicht ersichtlich, wie er sich dort vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen eine ausreichende Existenzgrundlage schaffen könnte. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer besteht daher nicht.

Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Art. 1 Abschnitt D, F GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Asylendigungsgrundes (Art. 1 Abschnitt C GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.2.3. Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus einem GFK-relevanten Grund verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Dem Beschwerdeführer droht eine seinem Heimatstaat zuzurechnende Verfolgung, eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht.

Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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