G303 2017484-1•BVwG G303 2017484-1
G303 2017484-1Federal Administrative CourtSep 18, 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
G303 2017484-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von
XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 25.06.2014,
Passnummer: XXXX, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1 § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45, § 54 Abs. 12 und § 55 Abs. 4 und Abs. 5 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Der Grad der Behinderung beträgt 40 (vierzig) von Hundert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht mehr vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 02.02.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein.
Nach schriftlicher Aufforderung durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.02.2014, übermittelte der BF nachstehende medizinische Beweismittel:
Befund betreffend MRT der BWS des CT/MR - XXXX
Befund betreffend MRT der LWS des CT/MR - XXXX
Befund von XXXX, Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Kardiologie, vom 09.01.2014
Befund betreffend MRT der Halswirbelsäule sowie betreffend MRT der LWS des Diagnostikum XXXX vom 21.07.2007 und vom 11.04.2007
Röntgenbefund von XXXX, Facharzt für Radiologie, vom 12.07.2007
Befund betreffend MRT der HWS und oberen BWS des CT/MR - XXXX, vom 29.01.2014
Arztbrief der XXXX vom 18.03.2014
Arztbrief des Landesklinikum XXXX, Abteilung für Innere Medizin, vom 24.03.2014
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 08.04.2014, welches am 10.04.2014 bei der belangten Behörde eingegangen ist, wurde nach erfolgter persönlicher Untersuchung des BF am 28.03.2014, zusammengefasst folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Unterer Richtsatzwert entsprechend dem radiologischen und klinischen Befundausmaß ohne neurologische Ausfälle
30
2
Reaktiv somatisierter Verstimmungszustand Unterer Richtsatzwert entsprechend der nicht dauernden geringen Symptomatik ohne Therapie
10
3
Hypertonie Unterer Richtsatzwert entsprechend der höhergradigen Dysregulation unter Monotherapie
30
4
Diabetes mellitus Typ II Mittlerer Richtsatzwert entsprechend der Medikation mit optimiertem Langzeitwert
20
5
Gallensteinleiden Unterer Richtsatzwert entsprechend der Symptomfreiheit
10
Gesamtgrad der Behinderung
50 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Behinderungsgrad vom "Schaden Nr. 1" durch den "Schaden Nr. 3" eine Stufe wegen zusätzlicher Beeinträchtigung im Alltag angehoben werde. Nr. 4 hebe nicht weiter an, da er keine wechselseitig negative Leidensbeeinflussung bewirke. Die "Schäden Nr. 2 und 5" würden wegen Geringfügigkeit nicht weiter anheben
Als Stellungnahme zum Vorgutachten wurde folgendes festgehalten:
"Nr. 1: Um eine Stufe verbessert, da nur geringe Beschwerden, keine wesentliche Funktionseinschränkung u. unauffällige Neurologie.
Nr. 2: Um eine Stufe verbessert, da nur zeitweise geringe Symptomatik ohne Therapienotwendigkeit.
Nr. 3: Um eine Stufe wegen Dysregulation mit Blutdruckspitzen bis 230/120 erhöht.
Nr. 4: Wegen guter medikamentöser Einstellung um eine Stufe verbessert
Nr. 5: unverändert symtomlos
Gesamt-GdB gegenüber Vorgutachten insgesamt um eine Stufe erniedrigt, da Verbesserung der Schäden 1, 2 und 4 um eine Stufe bei Verschlechterung von Nr. 3 um eine Stufe"
Dieses Sachverständigengutachten wurde in abgeänderter Form, wie unten angeführt, am 16.05.2014 der belangten Behörde nochmals übermittelt und seitens des Ärztlichen Dienstes in dieser Form am 16.05.2014 gegengezeichnet:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Richtsatzwert entsprechend dem radiologischen und klinischen Befundausmaß mit rezidivierenden Schmerzen ohne neurologische Ausfälle
40
2
Hypertonie Unterer Richtsatzwert entsprechend der höhergradigen Dysregulation unter Monotherapie
30
3
Diabetes mellitus Typ II Mittlerer Richtsatzwert entsprechend der Medikation mit optimiertem Langzeitwert
20
4
Reaktiv somatisierter Verstimmungszustand Unterer Richtsatzwert entsprechend der nicht dauernden geringen Symptomatik ohne Therapie
10
5
Gallensteinleiden Unterer Richtsatzwert entsprechend der Symptomfreiheit
10
Gesamtgrad der Behinderung
50 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass der Behinderungsgrad vom "Schaden Nr. 1" durch den "Schaden Nr. 2" um eine Stufe wegen zusätzlicher Beeinträchtigung im Alltag angehoben werde. Nr. 3 hebe nicht weiter an, da er keine wechselseitig negative Leidensbeeinflussung bewirke. Die "Schäden Nr. 4 und 5" würden wegen Geringfügigkeit nicht weiter anheben.
Als Stellungnahme zum Vorgutachten wurde folgendes festgehalten:
"Nr. 1: unverändert; alte Nr. 2, jetzt Nr. 4: um eine Stufe verbessert, da nur zeitweise geringe Symptomatik ohne Therapienotwendigkeit; alte Nr. 3, jetzt Nr. 2: um eine Stufe wegen Dysregulation mit Blutdruckspitzen bis 230/120 erhöht. Alte Nr 4, jetzt Nr. 3: Wegen guter medikamentöser Einstellung um eine Stufe verbessert. Nr. 5: unverändert symptomlos. Gesamt- GdB gegenüber Vorgutachten insgesamt gleich geblieben."
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.05.2014 wurde dem BF das Ergebnis dieser Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2014 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 % betrage. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 08.04.2014.
5. Mit Schreiben vom 09.07.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid der belangten Behörde und brachte vor, dass sein Antrag mit einem ergänzenden Befund begründet werde.
Auf dem Beschwerdeschreiben befindet sich ein handschriftlicher Vermerk der belangten Behörde, wonach der Befund des BF abzuwarten sei.
6. Mit E-Mail vom 16.01.2015 brachte der BF einen Befund der Gemeinschaftspraxis XXXX sowie einen Befund von XXXX, Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Kardiologie, in Vorlage.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 22.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
8. Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische CHIRURGIE, beigezogen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 09.04.2015 und der vorgelegten Befunde im Wesentlichen folgendes festgehalten.
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne Wurzelirritation, mehretagige Abnützungen, Rundrückenfehlhaltung Unterer RSW bei radiologischen Veränderungen, andauerndem Therapiebedarf
30
2
Bluthochdruck medikamentös behandelt Fixer RSW
20
3
Zuckerkrankheit Eine Stufe über dem untersten RSW bei medikamentöser Therapie und guter Blutzuckereinstellung
20
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Der Gesamtgrad der Behinderung werde aus der Gesundheitsstörung 1 gebildet und werde durch die Gesundheitsstörung 2 und 3 gemeinsam um 10 % angehoben, da eine wechselseitige negative Beeinflussung der betroffenen unterschiedlichen Körperregionen und Organsysteme bestehe.
9. Das erkennende Gericht holte ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten des Amtssachverständigen XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Arbeitsmedizin und Sportmedizin, vom 20.05.2015, ein.
Im Sachverständigengutachten des XXXX, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 20.05.2015, aus allgemeinmedizinischer Sicht unter Berücksichtigung des oben angeführten orthopädischen Gutachtens im Wesentlichen folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden; Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Position mit unterem RSW bei deutlichen radiologischen Veränderungen in mehreren Abschnitten ohne Nervenwurzelirritation oder Ausfälle
30
2
Bluthochdruck Fixe Position bei Mehrfachmedikation
20
3
Diabetes mellitus Typ II Pos. mit 1 Stufe über dem unteren RSW bei Medikation mit guter Einstellung ohne Hinweis für maßgebliche Sekundärschäden
20
4
Reaktiver somatisierter Verstimmungszustand Position mit unterem RSW bei mäßiger psychovegetativer Belastung ohne notwendige Therapiemaßnahmen
10
5
Gallensteinleiden Position mit unterstem RSW ohne wiederkehrende Koliken oder wesentliche entzündliche Veränderungen
10
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser aus der führenden GS 1 ergebe, die durch GS 2 bis 4 gemeinsam um 1 Stufe anhoben werde, da Bluthochdruck und Diabetes mellitus sowie die psychische Problematik in Summe gesehen die Krankheitslast erhöhen würden, die führende Wirbelsäulenproblematik jedoch nur sehr eingeschränkt negativ beeinflussen würden. In Summe werde primär die alltagsrelevante Belastungsfähigkeit zusätzlich eingeschränkt; auf Grund deutlicher Überschneidungen und nur sehr eingeschränkter direkter negativer Leidensbeeinflussung können alle drei Leiden nur gemeinsam anheben. GS 5 hebe nicht weiter an, da die weitgehend symptomlose Gallensteinproblematik die Funktionen der WS nicht negativ beeinflusse.
Des Weiteren nahm der Sachverständige zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten Stellung und stellte fest, dass die letzte rechtskräftige Einschätzung durch XXXX im Jahr 2007 nach der alten RSVO bewertet worden sei. Die führende GS 1 (WS-Veränderungen) werde daher nicht im gleichen Ausmaß übernommen, da die aktuellen Funktionseinschränkungen, bewertet nach EVO, den obersten RSW der Pos. 02.01.02 nicht begründen würden. Es würden sich weder dauerhafte periphere Ausfälle, noch akute Nervenwurzelreizzeichen finden, so dass trotz der eher moderaten Funktionseinschränkungen unter Berücksichtigung der deutlichen radiologischen Veränderungen zwar die Pos. 02.01.02 herangezogen werde, hier jedoch im unteren RSW zu bewerten gewesen sei. Die Neubewertung der führenden GS 1 zeichne dementsprechend verantwortlich für die Minderung des Gesamt-GdB von vormals 50 v.H. nach RSW auf nun 40 v.H. nach EVO.
Zum Gutachten von Frau XXXX, welches seitens der belangten Behörde eingeholt wurde, wurde ausgeführt, dass sich für die WS-Problematik keine spezielle Begründung der Heranziehung des oberen RSW finden würde. In der Stellungnahme zum Vorgutachten sei seitens XXXX lediglich "unverändert" vermerkt worden. Auch erscheine die Begründung in der Einschätzung für die Heranziehung des obersten RSW wegen rez. Schmerzen ohne neurologische Ausfälle, entsprechend der Beschreibung der Funktionseinschränkungen im Rahmen der eigenen Begutachtung und auch im Rahmen der orthopädischen Begutachtung nicht in derartigem Ausmaß nachvollziehbar, als dass ein GdB von 40 v. H. hierfür bestätigt werden könne.
Die Heranziehung eines GdB von 30 v.H. für den Bluthochdruck (Hypertonie) erscheine angesichts des internistischen Befundes mit vollkommen unauffälligen Herzultraschall und normaler Linksventrikelfunktion nicht nachvollziehbar; die in Pos. 05.02.01 geforderte Herzmuskelerkrankung leichter Ausprägung mit zumindest reduzierter Linksventrikelfunktion im Ultraschall sei entsprechend dem Fachbefund nicht erfüllt, dementsprechend würde auch im Einklang mit dem orth. Vorschlag die Pos. 05.01.02 mit 20 v.H. als Fixposition bei Mehrfachmedikation herangezogen werden.
Als Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung wurde festgehalten, dass für die Änderung der Einschätzung die aktuelle Bewertung nach EVO im Rahmen des Ausmaßes der Funktionseinschränkung als wesentlich anzusehen sei.
10. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 01.06.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 20.08.2007 wurde dem BF ein Behindertenpass auf Grund eines zu diesem Zeitpunkt festgestellten Grades der Behinderung von 50 von Hundert ausgestellt.
Am 02.02.2014 stellte der BF beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass.
Der BF hat einen Wohnsitz im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 von Hundert.
Der BF erfüllt die Voraussetzungen für den Besitz des Behindertenpasses nicht mehr.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen über die Ausstellung eines Behindertenpasses im Jahr 2007 und über das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus dem Datenauszug des zentralen Melderegisters und den Angaben des BF.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt. Das eingeholte orthopädische Sachverständigengutachten von XXXX sowie das zusammenfassende allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten von XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Auch wurde der Inhalt der Gutachten dem BF und der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und seitens der Verfahrensparteien nicht beeinsprucht.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert.
Die belangte Behörde stellte zwar aufgrund eines medizinischen Sachverständigengutachtens von XXXX einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 % fest. Dieses Gutachten wurde nach der Aktenlange der belangten Behörde am 10.04.2014 und am 16.05.2014 übermittelt.
Im am 10.04.2014 übermittelten Gutachten wurde das führende Leiden "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 30 % entsprechend dem unteren Richtsatzwert aufgrund dem radiologischen und klinischen Befundausmaß ohne neurologische Ausfälle eingeschätzt.
Im am 16.05.2014 übermittelten Gutachten wurde das führende Leiden "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 40 % entsprechend dem oberen Richtsatzwert aufgrund dem radiologischen und klinischen Befundausmaß mit rezidivierenden Schmerzen ohne neurologische Ausfälle eingeschätzt. Diese Gutachten wurde seitens des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde gegengezeichnet.
Es wurde keine Erklärung für die Änderung der Einschätzung angegeben. Auch eine neuerliche Begutachtung der Leiden des BF erfolgte im Zeitraum zwischen 10.04.2014 und 16.05.2014 nicht.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist daher dieses Gutachten weder schlüssig noch widerspruchsfrei und kann der gegenständlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.
Im Gutachten von XXXX wurde auch ausführlich auf die Veränderungen im Hinblick auf das Vergleichsgutachten aus dem Jahr 2007 eingegangen und schlüssig begründet, warum der Grad der Behinderung nunmehr um eine Stufe herabgesetzt wurde. Dies erfolgte im Beschwerdefall - wie dies nachvollziehbar im Gutachten ausgeführt wird -aufgrund der aktuellen Bewertung nach der Einschätzungsverordnung im Rahmen des Ausmaßes der Funktionseinschränkung. Die Einschätzung im Jahr 2007 erfolgte nach der Richtsatzverordnung. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Das Sachverständigengutachten von XXXX sowie das zusammenfassende allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten von XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 45 Abs. 3 BBG mitzuwirken.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs vom 01.06.2015 nicht innerhalb der gewährten Frist beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 41 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Abs. 2).
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese gemäß § 43 Abs. 1 BBG zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.
§ 1 BBG, § 13 Abs. 5a BBG, § 41 Abs. 1 und 2 BBG, § 55 Abs. 4 und 5 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten gemäß § 54 Abs. 12 BBG mit 1. September 2010 in Kraft.
Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist gemäß § 55 Abs. 4 BBG auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff BBG, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff BBG oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat gemäß § 55 Abs. 5 BBG die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren aufgrund eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung durch den BF selbst und nicht von Amts wegen eingeleitet. Die Übergangsbestimmung des § 55 Abs. 5 letzter Satz BBG, wonach im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung der (noch auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung) festgestellte Grad der Behinderung bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand unberührt bleibt, greift daher im gegenständlichen Fall nicht. Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung die Funktionseinschränkungen nunmehr auf Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung zu beurteilen sind, was - auch bei unverändertem Gesundheitszustand - zu anderen Einschätzungsergebnissen betreffend den Einzelgrad der Behinderung im Vergleich zu den Einschätzungsergebnissen nach der Richtsatzverordnung führen kann.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ein orthopädisches sowie ein zusammenfassendes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im Vergleich zum Sachverständigengutachten, das der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde gelegt wurde, ergibt sich hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung eine Herabsetzung von 50 v.H. auf 40 v.H.
Der Sachverständige XXXX führte zur Neueinschätzung des führenden Leidens "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" mit 30 v.H. statt vormals 40 v.H. aus, dass es sich dabei um eine moderate Funktionseinschränkung ohne dauerhafte periphere Ausfälle noch akute Nervenwurzelreizzeichen handle, die mit dem unteren Rahmensatzwert in Höhe von 30 v.H. zu bewerten sei. Diese Einschätzung entspricht auch der Beurteilung des Sachverständigen XXXX.
Das Leiden "Bluthochdruck" wurde seitens beider Sachverständigen mit der Position Nr. 05.01.02 mit 20 v.H. neu eingeschätzt, da die in Position Nr. 05.02.01 geforderte Herzmuskelerkrankung nicht vorliegt und sich auch nicht aus dem vorgelegten Befund ergibt.
Die ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Die Ausführungen darin sind schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des BF 40 v.H. beträgt.
Der BF und auch die belangte Behörde sind den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, trotz eingeräumtem Parteiengehör nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie haben kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen auf Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung unzutreffend oder unschlüssig seien.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich daher, dass beim BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt.
Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097).
Im Verwaltungsstrafverfahren besteht im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungs-gerichten ein Verschlechterungsverbot (§ 42 VwGVG). Mangels entsprechender weitergehender Normierung eines solchen Verbotes ergibt sich (e contrario), dass im übrigen Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten ein solches Verschlechterungs-verbot nicht besteht, weshalb der im Beschwerdeverfahren festgestellte Grad der Behinderung (40 % statt zuvor 50 %) dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde zu legen ist.
Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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