BVwG W170 2111198-1

W170 2111198-1Federal Administrative CourtSep 17, 2015

Regest

Bescheidbegründung, Bescheidspruch, Ermittlungspflicht,<br/>Gerichtsgebäude, Hausordnung, Hausverbot, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, meritorische Entscheidung, Zurückweisung

Full text

BVwG W170 2111198-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2111198.1.00

Spruch

W170 2111198-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte und Verteidiger Dr. Gerald Haas, Dr. Anton Frank, Mag. Ursula Schilchegger-Silber, Mag.Dr. Andreas Rabl, LL.M., Dr. Andreas Auer, M.B.L., Dr. Tanja Gottschling und MMag. Lisa Maria Jarmer gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts Wels vom 11.6.2015, Zl. Jv 410/14v-39/22, zu Recht erkannt:

A) Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur meritorischen Entscheidung über die Anträge des XXXX an die Vorsteherin des Bezirksgerichts Wels zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid ("Vorstandsverfügung") der Vorsteherin des Bezirksgerichts Wels (im Folgenden: Behörde) vom 23.4.2014, Jv 410/14v-39-5, wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) das Betreten des Gerichtsgebäudes Wels, Maria-Theresia-Straße 8, 4600 Wels, mit zwei Ausnahmen, nämlich der Ladung zu einem bestimmten Termin und einem vorherigen schriftlichen Antrag, das Gericht für eine Vorsprache bzw. Antragstellung zu betreten, verboten. Im Falle des Vorliegens einer Ausnahme sei das Betreten nur in Polizeibegleitung, die die Behörde anfordern werde, erlaubt.

Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass auf Grund eines Vorfalles, bei dem der Beschwerdeführer am 17.4.2014 sich einer Sicherheitskontrolle nicht habe unterziehen wollen, trotzdem das Gerichtsgebäude betreten habe und handgreiflich gegen das Kontrollorgan vorgegangen sei, nicht auszuschließen sei, dass vom Beschwerdeführer eine potentielle Fremdgefährdung der Mitarbeiter/innen des Bezirksgerichts Wels ausgehe. Daher sei ein generelles Hausverbot zu verhängen.

Laut Aktenlage wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 28.4.2014 zugestellt und kein Rechtsmittel gegen diesen erhoben.

Im Akt befindet sich weiters ein an das Oberlandesgericht Linz gerichteter Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 30.5.2014, LV OÖ/0561/2014, nach dem das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Eingangskontrolle des Bezirksgerichts Wels bestätige, dass dieser eine suboptimale Persönlichkeit habe und ein erhöhtes Aggressionspotential zeige. Der Beschwerdeführer lege es durch einen absichtlich herbeigeführten Normbruch darauf an, den anderen (Sicherheitspersonal) zu diskreditieren, weshalb ein Hausverbot, nicht zuletzt wegen der Verletzung des Opfers, begründet sein solle.

Laut Strafkarte des Landesgerichts Wels wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 2.2.2015, 11 Hv 63/14z, wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt; das Urteil sei seit 3.4.2015 rechtskräftig.

Im Akt finden sich einige Schreiben des Beschwerdeführers (Schreiben vom 29.4.2014, vom 7.6.2014, vom 19.10.2014 und vom 12.1.2015), in denen sich dieser für den Vorfall vom 17.4.2014 entschuldigte und um Aufhebung des Hausverbotes ersuchte.

2. Nachdem der Beschwerdeführer am 25.5.2015 abermals ein Schreiben an die Behörde gerichtet hatte, in dem er beantragte, das gegen ihn verhängte Hausverbot aufzuheben ("Daher wende ich mich nochmals an Sie, das gegen mich ausgesprochene Hausverbot aufzuheben") und ausführte, er versichere in seinem ganzen Leben vor dem April 2014 keinerlei Schwierigkeiten mit Behörden und anderen Leuten gehabt zu haben und dies auch in Zukunft so sein werde, wurden diese "Anträge auf Aufhebung" des Zugangsverbotes (gemeint offenbar: alle bisher erfolgten Schreiben) mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Behörde zurückgewiesen.

Begründend wurde auf den Vorfall vom April 2014, bei dem das Kontrollorgan verletzt worden sei, die Schreiben des Beschwerdeführers sowie dessen Verurteilung vom 2.2.2015 hingewiesen. Weiters wurde begründend ausgeführt, dass nach dem vorliegenden Sachverhalt, der zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt habe, nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer situationsbedingt wiederum derartige aggressive Handlungen setzen werde, insbesondere anlässlich von Kontrollen oder auch gegenüber Mitarbeiter/innen, die dessen Anträge nicht wunschgerecht erfüllen könnten. Es seien daher die Anträge auf Aufhebung des Hausverbotes zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.6.2015 zugestellt.

3. Mit am 15.7.2015 bei der Behörde eingelangtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch die im Spruch genannten Rechtsanwälte das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den unter 2. dargestellten Bescheid.

Begründend wurde der Sachverhalt unter Hinweis auf die dem Grad nach nur leichte Verletzung des Kontrollorganes, des vollen und umfassenden Tatsachengeständnisses, der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, der erfolgten Schadenswiedergutmachung durch den Beschwerdeführers und des Fehlens von Erschwerungsgründen bei der Verurteilung des Beschwerdeführers sowie der vom Strafgericht gestellten positiven spezialpräventiven Prognose dargestellt. Der Beschwerdeführer habe mehrfach dargestellt, dass er den Vorfall bereue.

Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergebe sich, dass ein Hausverbot im Sinne des Gebots der Wahl des gelinderen Mittels kein dem Anlass entsprechendes Sicherheitsmittel darstelle, es hätte jedenfalls mit gelinderen Mitteln das "Ausklangen" gefunden werden müssen. Das zeitlich unbeschränkte Hausverbot sei unverhältnismäßig und hätte dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung stattgegeben werden müssen.

Der Beschwerdeführer sei durch den bekämpften Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf ersatzlose Aufhebung des Bescheides vom 22.7.2014, Jv 140/14v, und Verfahrenseinstellung bei Wegfall bzw. Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Hausverbotes sowie auf freien Zugang zum Bezirksgericht Wels als öffentliche Behördenstelle der Justiz sowie auf Erteilung eines lediglich befristeten Hausverbotes verletzt; der Bescheid leide sowohl an einer näher dargestellten Rechtswidrigkeit seines Inhaltes als auch an einer näher dargestellten Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung der Verfahrensvorschriften. Dem Bescheid käme ex lege aufschiebende Wirkung zu, da diese nicht ausgeschlossen worden sei.

Der Beschwerdeführer beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des Sachverhaltes - dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Hausverbotes Folge gegeben und das erteilte Hausverbot aufgehoben werde;

2. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, in eventu

3. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu

4. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu

5. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des Sachverhaltes - dahingehend abändern, dass über den Beschwerdeführer lediglich ein zeitlich befristetes Hausverbot verhängt wird.

4. Mit Schriftsatz vom 22.7.2015 wurde die Beschwerde samt - nach Aktenanforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. I Nr. 40/2014 (in Folge: GOG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Da der Bescheid am 17.6.2015 erlassen wurde und die Beschwerde am 15.07.2015 bei der belangten Behörde einlangte, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde. Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

5. Die Behörde hat die Anträge (nach der Begründung wohl gemeint:

die Anträge vom 29.4.2014, vom 7.6.2014, vom 19.10.2014 und vom 12.1.2015) des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Zugangsverbots zum Bezirksgericht Wels nach dem klaren Wortlaut des Spruches zurückgewiesen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (E vom 18.10.2012, Gz. 2008/22/0693) kommt eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht (siehe auch VwGH E vom 2.12.2008, Gz. 2007/18/0327). Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu. Selbst ein Widerspruch der Begründung zum Spruch ist unerheblich, wenn nach dem Wortlaut des Spruchs eines Bescheides über dessen Inhalt kein Zweifel herrschen kann. Eine über den formalen Spruchinhalt hinausgehende Gesamtbetrachtung von Spruch und Begründung findet somit ihre Grenze dann, wenn der formale Spruchinhalt durch Ausführungen im Begründungsteil nicht ergänzt bzw. komplettiert wird, sondern mit diesem in Widerspruch gerät (siehe auch VwGH E vom 13.5.2005, Gz. 2004/02/0354, mwN).

Nach dem eindeutigen Spruch des Bescheides hat die Behörde die Anträge des Beschwerdeführers (welche hier gemeint sind, ergibt sich aus der Auslegung des diesbezüglich nicht eindeutigen Spruches durch Heranziehung der Begründung) vom 29.4.2014, vom 7.6.2014, vom 19.10.2014, vom 12.1.2015 und vom 25.5.2015 zurückgewiesen.

Bei Beschwerdeverfahren gegen zurückweisende behördliche Entscheidungen ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH E vom 17.12.2014, Gz. Ra 2014/03/0049 und E vom 18.12.2014, Gz. Ra 2014/07/0002).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH E vom 09.12.2014,

Gz. G 160-162/2014, darauf bezugnehmend etwa VwGH E vom 30.06.2015, Ra 2014/21/0040) ist davon auszugehen, dass einem Rechtsunterworfenem hinsichtlich eines subjektiven öffentlichen Rechts ein Anspruch auf eine meritorische Entscheidung über dieses Recht und somit ein Antragsrecht zukommt. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (lediglich diesbezüglich) richtig erkennt, kommt diesem grundsätzlich ein Recht auf freien Zugang zu den öffentlichen Behördenstellen der Justiz zu. Dies ergibt sich - argumentum a contrario - aus dem Umstand, dass die Begrenzung des Zugangs zur Justiz mit einem (rechtsgestaltenden) Bescheid zu erfolgen hat. Daher kommt einem Rechtsunterworfenen, gegen den ein Zugangsverbot hinsichtlich einer öffentlichen Behördenstellen der Justiz rechtskräftig verhängt wurde, das Recht zu, die Aufhebung dieses Betretungsverbotes zu beantragen; im Hinblick auf den Verweis des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dieser komme aufschiebende Wirkung zu, ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Zugangsverbot besteht und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Aufhebungsantrages selbstverständlich nicht die Wirkung hat, dass dieses rechtskräftige Zugangsverbot nicht mehr gilt. Bis zur (rechtskräftigen) Aufhebung des (hier: unbefristeten) Zugangsverbots bleibt dieses in Kraft und auch trotz des Antrages auf Aufhebung wirksam.

Da aber - wie oben dargestellt - dem Beschwerdeführer ein Antragsrecht auf Aufhebung des (hier: unbefristeten) Zugangsverbotes zum Bezirksgericht Wels zukommt und kein anderer Zurückweisungsgrund zu sehen ist, hätte die Behörde über die Anträge meritorisch entscheiden müssen, d.h. sie hätte die Anträge abweisen oder diesen stattgeben müssen.

Aus diesem Grunde ist der Bescheid (mittels Erkenntnis - siehe § 28 Abs. 1 VwGVG -) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur meritorischen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

6. Unpräjudiziell weist das Verwaltungsgericht für das nunmehr behördlich fortzusetzende Verfahren darauf hin, dass gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Zugangsverbot zum Bezirksgericht Wels rechtskräftig verhängt wurde. Dies wird im fortgesetzten Verfahren - unabhängig von einer durch die Rechtskraft jedenfalls sanierten allfälligen Rechtswidrigkeit - zu beachten sein.

Das bedeutet wiederum, dass zu ermitteln sein wird, ob vom Beschwerdeführer - insbesondere auch im Hinblick auf die Einschätzung der Landespolizeidirektion Oberösterreich - ein Gefährdungspotential ausgeht; Zweck des § 16 GOG ist die Hintanhaltung von Bedrohungen und Angriffen auf Organe der Gerichtsbarkeit und im Gericht anwesende Parteien (siehe etwa die ErläutRV 1685 BlgNR 24.GP). Daher wird im Wesentlichen ein Gutachten eines geeigneten Sachverständigen einzuholen sein, der zu beurteilen haben wird, ob vom Beschwerdeführer eine gegenüber anderen Personen erhöhte Gefahr für die Sicherheit im genannten Bezirksgericht ausgeht. Ist dies nicht der Fall, wird das (rechtskräftige) Zutrittsverbot aufzuheben sein. Gemäß § 76 Abs. 1 AVG - das gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl. I Nr. 87/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, nunmehr auch auf die Justizverwaltungsbehörden anzuwenden ist - hat für der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsene Barauslagen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (was einen relevanten Unterschied zwischen einem Verfahren wegen einer Verhängung und einem über Antrag eingeleiteten Verfahren über Aufhebung einer Zutrittsbeschränkung darstellt). Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Da das GOG eine Norm, nach der auch Barauslagen von der Behörde zu tragen sind, nicht kennt wird der Beschwerdeführer allenfalls durch die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen - die im Wesentlichen nur zulässig ist, wenn der Behörde ein amtlicher Sachverständiger nicht zur Verfügung steht - entstehende Kosten zu tragen haben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer expliziten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob einem von einem Zutrittsverbot zu einem Gerichtsgebäude betroffenen Rechtsunterworfenen ein Recht auf Antrag hinsichtlich der Aufhebung dieses Zutrittsverbotes zukommt, fehlt.

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