BVwG W158 2104177-1

W158 2104177-1Federal Administrative CourtSep 17, 2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, mündliche Verhandlung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W158 2104177-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W158.2104177.1.00

Spruch

W158 2104177-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX BNr. XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 01.04.2009 stellte die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u. a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierte Flächen.

Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX ("XXXX"), für die sie als Almbewirtschafter ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt hat.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 5.826,79 gewährt. Dem Bescheid wurde bei 29,25 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragte Fläche von 27,27 ha (davon Almfutterfläche 5,56 ha) eine ermittelte Fläche von 27,24 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Am 10.07.2012 fand auf der "XXXX" eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer Flächenabweichungen festgestellt wurden. Anstatt der von der beschwerdeführenden Partei als Almbewirtschafter beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 5,56 ha, wurde seitens der belangten Behörde auf der besagten Alm für das Antragsjahr 2009 lediglich eine Almfutterfläche von 4,75 ha eruiert.

4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ

XXXX wurde der Bescheid vom 30.12.2009 in der Form abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei eine Einheitlichen Betriebsprämie von nunmehr EUR 5.314,01 gewährt wurde. Zudem wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 512,78 ausgesprochen. Im Bescheid wurden offensichtlich die Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle berücksichtigt und somit zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Differenz von 0,81 ha festgestellt. Zudem verhängte die belangte Behörde eine Flächensanktion.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 19.11.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.11.2013, Beschwerde.

Begründend führte sie aus, dass bereits im Jahr 2004 eine AMA-Kontrolle stattgefunden habe und sich das Flächenausmaß und die Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Alm seither nicht verändert hätten. Es seien jährlich Pflegemaßnahmen durchgeführt worden, weswegen sich die Almfutterfläche auch nicht verkleinern habe können. Man habe sich bei der Beantragung im Jahre 2009 auf die Ergebnisse der früheren Kontrolle gestützt. Die festgestellten Flächenabweichungen seien für die beschwerdeführende Partei nicht erkennbar gewesen.

Die beschwerdeführende Partei stelle daher den Antrag, den Bescheid der belangten Behörde richtig zu stellen.

6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit 01.04.2009 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierte Flächen u.a. die Gewährung der EBP.

Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr Auftreiber auf die "XXXX", BNr. XXXX, für die sie als Almbewirtschafter für das Jahr 2009 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 5,56 ha beantragt hat.

Am 10.07.2012 fand auf der "XXXX" eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde von der belangten Behörde hinsichtlich des Antragjahres 2009 lediglich eine Almfutterfläche im Ausmaß von 4,75 ha festgestellt.

Als Folge des Ergebnisses der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurde der beschwerdeführenden Partei mit Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, AZ XXXX für das Antragsjahr 2009 eine EBP von EUR 5.314,01 gewährt. Dem Bescheid wurde bei 29,25 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 27,27 ha (davon Almfutterfläche 5,56 ha) eine Fläche ermittelte Fläche von 26,43 ha zu Grunde gelegt. Dabei wurde von einer Heimgutfläche von 21,68 ha und einer Almfläche von 4,75 ha ausgegangen. Im Vergleich zu einer Fläche "VWK ohne Sanktionen" im Ausmaß von 27,24 ha ergab dies unter Berücksichtigung der ermittelten Fläche eine Differenzfläche von 0,81 ha. Diese resultierte offensichtlich aus den festgestellten Flächenabweichungen im Rahmen der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle auf der verfahrensgegenständlichen Alm. Da es sich gegenständlich um "Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" gehandelt hat, wurde seitens der AMA der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und wurde von der beschwerdeführende Partei nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Die Beschwerde ist zulässig.

3.2. Zu A)

Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:

VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Aus Art. 19 Abs. 1 iVm Art. 2 lit. a und b dieser VO ergibt sich, dass nur der Betriebsinhaber einen Beihilfeantrag stellen kann, wobei Betriebsinhaber eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen ist, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18 ff., im Folgenden VO (EG) 796/2004, kann ein Beihilfeantrag jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

Art. 2, 8, 11, 19, 30, 50, 51, 68 und 73 VO (EG) 796/2004 lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Definitionen

(2) "Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß Artikel 107 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates, gemäß den Artikeln 22, 23 und 24der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates und gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates stillgelegte Flächen;

(2a) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen": alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt sind; [...]

(22) "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen

als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 8

Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

(2) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf."

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...]."

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; [...]"

"Artikel 19

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 30

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.

(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

  1. Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Liegt in Bezug auf die ermittelte Gesamtfläche, für die ein Sammelantrag auf Beihilfegewährung, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gestellt wird, die angegebene Fläche um mehr als 30 % über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung Anspruch gehabt hätte, gewährt.

Liegt die Differenz über 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der nach Artikel 50 Absätze 3 bis 5 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]"

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [...]"

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

3. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,

2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,

4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als

a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,

b) Dauergrünlandflächen,

[...].

Gemäß Abs. 2 sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.

Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.

2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.

3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.

Gemäß § 5 der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern. Landschaftsmerkmale im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.

Gemäß § 8 INVEKOS-GIS-Verordnung ist die Hofkarte eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:

1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);

2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.

Die Hofkarte dient dem Antragsteller gemäß § 9 Abs. 1 als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen. Die Hofkarte ist gemäß Abs. 2 von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen.

Gemäß § 10 INVEKOS-GIS-Verordnung übermittelt die Agrarmarkt Austria allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Gemäß Abs. 2 ist ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation sicherzustellen (INVEKOS-GIS).

Art. 4 Abs. 1 bis 3 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, lautet:

"§ 4. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.

(2) Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.

(3) Zur Referenzparzelle zählen auch:

a) Flächen, die zwar aktuell nicht landwirtschaftlich genutzt werden, jedoch spätestens nach drei Jahren und mit geringem Aufwand wieder landwirtschaftlich genutzt werden (sonstige Flächen);

b) Landschaftselemente gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009; davon Landschaftselemente, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt sind, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft nachweist;

c) Traditionelle Charakteristika gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, wenn sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreiten sowie

d) Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale mit einer Größe von weniger als einem Ar, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreitet; bei Almen und Hutweiden gilt dies nur für Teilflächen, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat.

Lit. b bis d gelten ungeachtet einer digitalen Erfassung der Landschaftselemente im Landschaftselementelayer."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

1. Im angefochtenen Abänderungsbescheid wurde im Zusammenhang mit der Berechnung der EBP für das Antragsjahr 2009 durch die belangte Behörde eine Fläche von 26,43 ha ermittelt. Die Flächenfeststellung betreffend die Heimgutfläche der beschwerdeführenden Partei blieb dabei im Vergleich zum Bescheid vom 30.12.2009 unverändert. Der Abänderungsbescheid und die damit einhergehende Kürzung der EBP 2009 sowie der gegenständliche Ausspruch einer Rückzahlung in Höhe von EUR 512,78 beruhten somit lediglich auf der im Rahmen der (auf der verfahrensgegenständlichen Alm durchgeführten) Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächenabweichung im Ausmaß von 0,81 ha.

2. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot jedoch durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Wenn die gegenständliche Beschwerde vorbringt, dass im Jahr 2004 eine Kontrolle der belangten Behörde stattgefunden habe und in den weiteren Jahren keine Änderungen am Flächenausmaß und der Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Alm erfolgt seien, gilt es darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich keine Kontrollberichte vorgelegt wurden, die eine derartige Kontrolle belegen und Ergebnisse einer solche Kontrolle nachweisen würden. Es ist gegenständlich somit nicht ersichtlich, auf welche Flächenberechnungen sich die beschwerdeführende Partei laut ihren Ausführungen im vorliegenden Antragsjahr gestützt haben will. Abgesehen davon gilt es jedoch festzuhalten, dass es auch dahingestellt bleiben kann, ob der beschwerdeführenden Partei Ergebnisse einer im Jahr 2004 erfolgten Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 bekannt gewesen sind und sie sich bei der Antragstellung an mögliche Ergebnisse aus 2004 orientiert hat, da der beschwerdeführenden Partei bei ihrer Antragstellung für das Jahr 2009 bewusst gewesen sein muss, dass im Vergleich zu den Ergebnissen einer bereits fünf Jahre zurückliegenden Kontrolle durchaus Veränderungen im Zusammenhang mit dem Ausmaß der relevanten Almfutterfläche eingetreten sein können. Ausgehend vom Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass die beschwerdeführende Partei dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr ebenso wenig belegt.

Es oblag somit der beschwerdeführenden Partei das relevante Flächenausmaß für das Antragsjahr 2009 zu eruieren und das ihrer Ansicht nach vorliegende Flächenausmaß zu beantragen, womit die fehlerhaften Flächenangaben im Bescheid vom 30.12.2009 daher jedenfalls der Sphäre der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen waren und nicht auf falschen Berechnungen der belangten Behörde fußten.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen war gegenständlich somit nicht auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zu erkennen und ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei den zu Unrecht an sie gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.

3. Hinsichtlich der zusätzlich verhängte Flächensanktion - aufgrund des Vorliegens einer Abweichung von über 3 % auf Grundlage der ermittelten Fläche - gilt es anzumerken, dass nach Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 die in Kapitel I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Dies ist der beschwerdeführenden Partei jedoch nicht gelungen. Ihrer Beschwerde ist zwar zu entnehmen, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen die entsprechenden Flächenangaben getätigt hat, doch vermögen die nicht näher untermauerten Behauptungen, es könne keine Verringerung der Almfläche vorliegen, da jährlich Pflegemaßnahmen durchgeführt worden seien und sich der Viehbestand alle Jahre ähnlich darstelle, die durchaus beträchtliche Differenz ihrer Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung nicht erklären und vermögen diese schon gar nicht vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 ihr mangelndes Verschulden darzulegen. Vielmehr ergibt eine einfache Einschau in das dem Antrag zu Grunde liegende Luftbild, dass die beschwerdeführende Partei die Ungereimtheiten ihres Antrages bereits aus dem Luftbild und umso mehr aufgrund ihrer Ortskenntnis leicht hätte erkennen können.

Gründe für eine Abstandnahme von Kürzungen iSd. Art. 68 VO (EG) 796/2004 waren daher nicht ersichtlich.

Da die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche gegenständlich "über 3 % oder über 2 ha bis höchstens 20 %" der ermittelten Fläche betragen hat, war die ausgesprochene Flächensanktion somit zu Recht zu verhängen und der Auszahlungsbetrag durch die belangte Behörde gemäß Art. 51 VO (EG) 796/2004 auf Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, entsprechend zu berechnen.

4. Ein Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen auch konkrete Angaben zu machen und auszuführen, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).

Die gegenständliche Beschwerde ist kurz gehalten, moniert aber offensichtlich, dass das durch die belangte Behörde festgestellte Ergebnis der durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle in Bezug auf das Antragsjahr 2009 falsch sei. Konkrete Ausführungen, aus welchen Gründen nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei die Beurteilung der Almfutterfläche durch die belangte Behörde für das Antragsjahr 2009 unzutreffend ist, sind der Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen. Die beschwerdeführende Partei führt - wie bereits oben hingewiesen - lediglich aus, dass alljährlich Pflegemaßnahmen durchgeführt worden seien und der Viehbesatz alle Jahre ähnlich gewesen sei, womit sich das Flächenausmaß im Vergleich zu früheren Jahren - ohne hierbei jedoch konkrete Angaben zu machen, wie sich das Ausmaß der Fläche in vorangegangenen Jahren dargestellt hat - nicht wesentlich verändern habe können. Konkrete Ausführungen dahingehend, wie sich nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei die Almfutterfläche im relevanten Antragsjahr 2009 dargestellt hat bzw. aus welchen Gründen das durch die Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Ausmaß der Futterfläche im Jahr 2009 nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen haben soll, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Auch wurden der Beschwerde keine weiteren Unterlagen, die das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ergänzen oder näher ausführen würden, beigelegt oder derartige Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht nachgereicht. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs war das Bundesverwaltungsgericht somit nicht gehalten, dass Ergebnis der belangten Behörde gegenständlich in Zweifel zu ziehen oder eine erneute Überprüfung durchzuführen.

5. Aus den dargelegten Gründen war die gegenständliche Beschwerde daher abzuweisen. Die beschwerdeführende Partei hat gemäß Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 den zu Unrecht an sie gewährten Beihilfebetrag - gemäß Art. 51 VO (EG) 796/2004 gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz - jedenfalls zurückzuerstatten.

6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12, Agrokonsulting).

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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