W128 2113571-1•BVwG W128 2113571-1
W128 2113571-1Federal Administrative CourtSep 16, 2015
Anzeige, ausländische Schule, ersatzlose Behebung, Fernschule,<br/>Schulbesuch, Schulpflicht
W128 2113571-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und XXXX als Erziehungsberechtigte der mj. XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark (LSR) vom 13.07.2015, Zl. VIIIHa18/43-2015, zu Recht erkannt:
A)
Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführer, niederländische Staatsbürger, übermittelten am 01.07.2015 an den Bezirksschulinspektor, per Anschrift der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld, ein Schreiben mit folgendem Inhalt:
"[...] anbei schicken wir Ihnen das Zeugnis unserer Tochter für das vergangene Schuljahr. XXXX hat es als sehr positiv erfahren, und viel gelernt.
Aus diesem Grund möchten wir wieder für das kommende Schuljahr 2015/2016 für XXXX den Besuch von im Ausland gelegener Schule, gemäß Schulpflichtgesetz 1985 § 13 Ab. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und d, bei der XXXX Schule ( XXXX , Deutschland) anzeigen. XXXX wird das deutschsprachige Programm folgen.
Wir hoffen Sie hiermit ausreichend informiert zu haben. Wir würden Sie bitten uns zur Bestätigung einen Brief oder eine E-Mail zu schicken.[...]"
Dieses Schreiben langte am 06.07.2015 beim LSR (Außenstelle Oststeiermark) ein.
2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies der LSR den angezeigten Besuch von im Ausland gelegenen Schulen gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 13 SchPflG ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Schule, deren Besuch beabsichtigt sei, offensichtlich in Köln, Deutschland läge und aufgrund der Entfernung vom derzeitigen Wohnort des Kindes davon ausgegangen werde, dass es sich künftig nicht dauerhaft in Österreich aufhalten werde. Eine Anzeige des häuslichen Unterrichts bzw. des Schulbesuchs von im Ausland gelegenen Schulen sei somit mangels Schulpflicht in Österreich nicht möglich. Der Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 20.07.2015 zugestellt.
3. Mit Schreiben vom 28.07.2015 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Begründung wird ausgeführt, dass es sich bei der XXXX Schule um eine Fernschule handle, ihre Tochter nicht die Pflicht habe dort anwesend zu sein und sie sich weiterhin dauerhaft an ihrem Hauptwohnsitz in Österreich aufhalte.
7. Mit Schreiben vom 27.08.2015 legte der LSR den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 idgF besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
§ 13 SchPflG lautet:
"§ 13. (1) Mit Bewilligung des Landesschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes beim Landesschulrat einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule dem Landesschulrat vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
(3) § 11 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Der Landesschulrat hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.
Gemäß Art. 14 Abs. 6 B-VG sind Schulen Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird.
2.2. Die Tochter der Beschwerdeführer ist niederländische Staatsbürgerin und war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Österreich schulpflichtig. Gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG ist bei einem Schulbesuch im Ausland keine Bewilligung, sondern eine bloße Anzeige an die Schulbehörde erforderlich.
Die Beschwerdeführer beziehen sich in ihrem Antrag vom 01.07.2015, der offenkundig an den seit 01.08.2014 nicht mehr zuständigen Bezirksschulrat gerichtet ist (BGBl. I Nr. 48/2014), nur vermeintlich auf § 13 Abs. 2 SchPflG. Aus dem unrichtigen Zitat ("Schulpflichtgesetz 1985 § 13 Ab. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und d") ist erkennbar, dass die Beschwerdeführer nicht über ein fundiertes juristisches Wissen verfügen und darüber hinaus deutet das Wort "wieder" daraufhin, dass die Beschwerdeführer davon ausgegangen sind, dass ihr Kind bisher schon gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG eine im Ausland gelegene Schule besucht hat.
Die belangte Behörde hatte trotz dieser Indizien keine Zweifel am tatsächlichen Willen der Beschwerdeführer und weder Einsicht in eventuelle Vorakten genommen, noch Erhebungen über die XXXX Schule getätigt und den bekämpften Bescheid erlassen.
Erst in ihrer Beschwerde konnten die Beschwerdeführer klarstellen, dass es sich bei der XXXX Schule um eine Fernschule handelt und ihre Tochter sich weiterhin dauerhaft in Österreich aufhält.
Abgesehen davon, dass der Landesschulrat im Vorfeld unzureichend ermittelt hat, besteht im Beschwerdeverfahren Neuerungserlaubnis, so dass in der Begründung der Beschwerde sowohl ein neues Tatsachenvorbringen als auch ein neues Beweisanbot erstattet werden kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 9 VwGVG Anm. 8).
Bei einer Fernschule handelt es sich nicht um eine Schule im Sinne des § 13 SchPflG. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff "Schulen" bereits mit Erkenntnis vom 27.03.1985, Zl. 84/09/0215 ausgeführt, dass darunter Einrichtungen zu verstehen sind, die vom gesetzlichen oder von anderen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden und in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wobei iZm der Vermittlung von allgemein bildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird. In einer Fernschule ist naturgemäß weder ein gemeinsamer Unterricht von Schülern vorhanden, noch kann ein erzieherisches Ziel angestrebt werden.
Das Schreiben der Beschwerdeführer vom 01.07.2014 stellt demgemäß auch keine Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG dar sondern allenfalls eine Anzeige über die Teilnahme am häuslichen Unterricht gem. § 11 Abs. 3 SchPflG. Dafür sprechen auch folgende Ausführungen auf der Homepage der XXXX Schule: "Die XXXX Schule bietet kein Programm wie man dies von einer Fernschule in Deutschland gewohnt ist. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass nicht ein Lehrmittel für alle Menschen gleich passend ist und daher gibt es auch kein von XXXX entwickeltes Fernschulmaterial und XXXX übernimmt auch keinen Unterricht. Wir bieten ein Programm, in dem Familien nach ihren jeweiligen individuellen Bedürfnissen betreut werden. Wir unterstützen Familien dabei, das Lernen zu Hause zu organisieren, empfehlen Materialien, informieren über Abschlüsse, helfen bei den Dokumentationen und der Lehrplanerstellung und stellen am Jahresende Lernberichte oder Zeugnisse aus." (http://www. XXXX .de/node/2, abgefragt am 15.09.2015).
2.3. Da das Schreiben vom 01.07.2015 keine Anzeige eines Besuches von im Ausland gelegenen Schulen gemäß § 13 Abs. 2 SchPflG darstellt wurde auch kein entsprechendes Verfahren in Gang gesetzt und fehlt es somit an einer Grundlage für den abweisenden Bescheid vom 13.07.2015, weshalb dieser ersatzlos aufzuheben war.
2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen (vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 m.w.N.).
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts-frage liegen nicht vor.
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