W218 2106855-1•BVwG W218 2106855-1
W218 2106855-1Federal Administrative CourtSep 15, 2015
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W218 2106855-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ vom XXXX, XXXX XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 10.02.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von einem FA für Urologie und Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.07.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Diagnosen:
1. Zustand nach Oberschenkelbruch links, Wahl dieser Richtsatzposition mit dem oberen Rahmensatz bei verzögerter knöcherner Heilung, Bewegungseinschränkung im Hüftgelenk berücksichtigt eine eventuelle Beinverkürzung, Pos.Nr.: g.Z. 02.05.02; GdB 40%
2. mittelgradige Funktionseinschränkung Wirbelsäule, Wahl dieser Richtsatzposition mit dem unteren Rahmensatz bei mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen; Pos.Nr.: 02.01.02; GdB 30%
3. Lungensilikose, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei grenzwertig eingeschränkter Lungenfunktion, ungestörter Gasaustausch ohne Therapie; Pos.Nr.: 06.07.01; GdB 20%
4. Diabetes mellitus II, mittlerer Rahmensatz bei guter Stoffwechselkontrolle unter der oralen Therapie; Pos.Nr.: 09.02.01; GdB 20%
5. Bluthochdruck, fixer Rahmensatz; Pos.Nr.: 05.01.01; GdB 10%
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Beurteilung:
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Erhöhung des führenden Leidens um eine Stufe bei negativer Beeinflussung durch Leiden 2. Leiden 3 und 4 weisen keine wesentliche wechselseitige negative Leidensbeeinflussung auf, Leiden 5 ist geringfügig.
Nachuntersuchung 06/2015, Begründung: Besserungsmöglichkeit
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer am 06.10.2014 einen befristeten Behindertenpass ausgestellt.
Mit Schreiben vom 20.10.2014 hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung eingetragen worden sei.
Im von der belangten Behörde eingeholten ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachten wird von einem FA für Urologie und Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.12.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Die Einschränkung der Mobilität verursacht durch Leiden des Bewegungsapparates ist nicht derart ausgeprägt, dass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken erheblich erschwert oder verunmöglicht wäre. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel unter Beachtung üblicher Niveauunterschiede ist bewältigbar. Der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel selbst ist ohne wesentliche Einschränkung möglich.
Durch das Lungenleiden kommt es zu einer deutlichen Herabsetzung der körperlichen Belastbarkeit. Das langsame Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist jedoch möglich. Eine Sauerstoffentsättigung, die eine Langzeitsauerstofftherapie notwendig machen würde, besteht derzeit laut Befundlage nicht.
Eine Harn- und Stuhlinkontinenz besteht nicht. Psychische Funktionsbeeinträchtigungen oder gravierende Verhaltensauffälligkeit sind klinisch und anamnestisch nicht festzustellen. Eine Einschränkung des Immunsystems liegt nicht vor. Andere Erkrankungen, die den Gesundheitszustand einschränken und aus medizinischer Sicht wesentlich mit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels interferieren, liegen nicht vor."
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.02.2015 gemäß
§ 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen vorgebracht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Lungenfunktion schlecht sei und der Beschwerdeführer nicht mehr als 100m gehen könne auf Grund der Probleme mit seinem Sprunggelenk.
4. Mit dem nachweislich am 22.06.2015 persönlich übernommenen Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2015, wurde dem Beschwerdeführer binnen vier Wochen ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass sein Vorbringen keinen begründeten Beschwerdeantrag enthalte. Dem Beschwerdeführer wurde insbesondere mitgeteilt, dass sein Vorbringen im Rahmen der Beschwerde keine Anhaltspunkte enthalte, die geeignet seien, die im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Sachverständigen festgestellten Funktionseinschränkungen und die beschriebenen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu entkräften. Falls der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden sei, werde er ersucht binnen vier Wochen ein entsprechendes begründetes Vorbringen zu erstatten.
Das im verwaltungsbehördlichen Verfahren ergänzend eingeholte Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht, welchem er die medizinische Begründung betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entnehmen könne.
Weiters wurde er auf die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hingewiesen.
Der Beschwerdeführer wurde ferner darauf hingewiesen, dass, sollte er nicht binnen vier Wochen eine weitere Stellungnahme abgeben, das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entscheiden werde.
Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Lungenfunktion schlecht sei und der Beschwerdeführer nicht mehr als 100m gehen könne auf Grund der Probleme mit seinem Sprunggelenk und er auch nur mehr schlecht höre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.2. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" liegen nicht vor.
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei, zu entkräften.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).
Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben sind.
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, den Mangel der Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen.
Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war die die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass der Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides den Beschwerdegegenstand des Bundesverwaltungsgerichtes begrenzt.
Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG nicht anwendbaren § 66 Abs. 4 AVG ergangen ist, ist diese Rechtsprechung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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