BVwG W218 2101599-1

W218 2101599-1Federal Administrative CourtSep 15, 2015

Regest

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Full text

BVwG W218 2101599-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W218.2101599.1.00

Spruch

W218 2101599-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Landesstelle NÖ, vom XXXX, Pass Nr: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 17.03.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses gestellt. Beigelegt wurden ein Befund eines FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 29.06.2013 sowie ein Auszug aus der Krankengeschichte.

Über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie eingeholt, welches mit Datum vom 17.07.2014 abschließend unterzeichnet wurde. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden folgende Feststellungen getroffen:

1. Zustand nach Knieendoprothese rechts, fixer Rahmensatz, Pos. Nr. 020522, GdB 40%

2. Diabetes mellitus insulinpflichtig, unterer Rahmensatz, da guter Allgemeinzustand, Pos. Nr. 090202, GdB 30%

Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 nicht wechselwirksam.

Stellungnahme zum Vorgutachten:

Leiden 1 unverändert, Leiden 2 weggefallen, Leiden 3 vom Vorgutachten um eine Stufe höher als Leiden 2 neu, GdB um eine Stufe erniedrigt. [Anmerkung: Leiden 2 fällt weg, Leiden 3 wird zum neuen Leiden 2]

Es handle sich um einen Dauerzustand. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben.

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.07.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht.

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er starke Schmerzen im Knie hätte und noch immer eine Metallendoprothese trage. Beigelegt wurden aktuelle Befunde.

Die belangte Behörde hat daraufhin eine ergänzende fachärztliche Stellungnahme eingeholt. In der Stellungnahme wurde festgehalten, dass ein aktueller Befund aus 07/2014 beigelegt worden sei. Darin werde Beweglichkeit dokumentiert, Streckdefizit wzeischen 5 und 10 Grad, Beugung 60 Grad. Bei der Untersuchung hätte es ein Bewegungsausmaß von 0-15-70 gegeben. Es gäbe demnach wechselnde Bewegungsdefizite, wobei nie ein stärkeres Streckdefizit über 30 Grad beschrieben worden sei. Auch werde in dem vorgelegten Befund eine stabile Situation beschrieben.

Trotz der AUVA Dauerrente von 30% wurde eine höhere Einschätzung von 40% vorgenommen. Eine Änderung der Einschätzung ergäbe sich nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit des Behindertenpasses abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt wurde, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde angeführt, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Er hätte immer noch Schrauben im Fuß und die Beweglichkeit sei eingeschränkt. Beigelegt wurde ein Befund eines FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 27.08.2014.

3. Mit dem nachweislich am 24.06.2015 zugestellten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2015, wurde dem Beschwerdeführer binnen vier Wochen ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass sein Vorbringen keinen begründeten Beschwerdeantrag enthalte. Der vorgelegte Befund sei bereits im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegt worden und in einer Gutachtensergänzung berücksichtigt worden. Der Befund sei daher nicht geeignet, das Sachverständigengutachten vom 08.07.2014 zu entkräften.

Da im verwaltungsbehördlichen Verfahren das eingeholte Sachverständigengutachten keinem Parteigehör unterlegt wurde, wurde dem Beschwerdeführer das der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverständigengutachten vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht, welchem er die medizinische Begründung betreffend den festgestellten Grad der Behinderung entnehmen könne.

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, Unterlagen vorzulegen, welche eine Abweichung von der angefochtenen Beurteilung dokumentieren.

Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 41 BBG (Bundesbehindertengesetz) das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen habe. Da der vorgelegte Befund nicht von einem ärztlichen Sachverständigen erstellt wurde, sei er einer Beurteilung nach der Einschätzungsverordnung nicht gleichzusetzen und könne der ärztliche Sachverständige daher zu einer anderen Beurteilung kommen.

Der Beschwerdeführer wurde weiters darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sei.

Im Mängelbehebungsauftrag wurde ausgeführt, dass, sollte der Beschwerdeführer nicht binnen vier Wochen eine weitere Stellungnahme abgeben, das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entscheiden werde.

In der Folge wurde weder ein Vorbringen erstattet, noch wurden weitere Beweismittel vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 17.03.2014 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses gestellt.

1.2. Die belangte Behörde hat den Antrag abgewiesen und die Höhe des Grades der Behinderung mit 40 v.H. (vierzig vom Hundert) neu festgesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Der im Rahmen der Beschwerde erhobene Einwand wurde bereits von der belangten Behörde berücksichtigt und war daher nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in der Höhe von 40 v.H. vorliegt, zu entkräften.

Das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Das Sachverständigengutachten wurde daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben wird, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt zudem Bescheidcharakter zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass Voraussetzung für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die erforderliche Zusatzeintragung ist.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, den Mangel der Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen.

Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war die die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass der Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides den Beschwerdegegenstand des Bundesverwaltungsgerichtes begrenzt.

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt A) angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG nicht anwendbaren § 66 Abs. 4 AVG ergangen ist, ist diese Rechtsprechung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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