BVwG W200 2002225-1

W200 2002225-1Federal Administrative CourtSep 15, 2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W200 2002225-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2002225.1.00

Spruch

W200 2002225-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski als Besitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 12.09.2013, VN: XXXX, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 und § 27 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Erstverfahren:

Die Beschwerdeführerin stellte am 15.05.2006 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. der § 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, der mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen wurde. Der Grad der Behinderung wurde mit 20 von 100 bemessen.

Zweitverfahren:

Die Beschwerdeführerin stellte am 15. Mai 2013 neuerlich einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten unter Anschluss eines Konvolutes von medizinischen Unterlagen. Als Gesundheitsschädigung gab sie "Arbeitsunfall, rechtes Handgelenk" an.

Ein vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingeholtes Gutachten eines Facharztes für Chirurgie vom 24.07.2013 aufgrund einer durchgeführten Untersuchung vom 23.07.2013 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert. Es wurde wie folgt ausgeführt:

"(...)

Lfd. Nr

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Operierte Radiusfraktur rechts, mit Fehlstellung im Handgelenk geheilt (Gebrauchsarm)

g.Z. 54

30

2

Chronisch rezidivierender Spannungskopfschmerz und Cervikalsyndrom mit cervikogenem Schwindel

g.z. 533

20

3

Migräneanfälle bei derzeit nicht durchgeführter Behandlung

561

10

4

Schwerhörigkeit bds.

643 Kolonne 1, Zeile 2,

20

5

Reaktive Depressio

583

0

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

ad 1) zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Fehlstellung, mäßige funktionelle Einschränkung mit geringer Behinderung der Unterarmdrehung sowie Belastungsminderung

ad 2) oberer Rahmensatz, da eine langjährige Behandlung bei beschriebener Schwindelsymptomatik stattgefunden hat und eine Chronifizierung besteht

ad 3) unterer Rahmensatz, da eine Behandlung derzeit nicht stattfindet

ad 4) oberer Rahmensatz, da Tinnitus."

Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 30 v.H., da die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Der Gesamtgrad der Behinderung liege seit 2013 vor, eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus sei nicht möglich. Es handle sich um einen Dauerzustand.

Die Beschwerdeführerin sei zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

Im Zuge des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme am.

Mit Bescheid vom 12. September 2013 wurde der Antrag vom 15.05.2013 mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Der Grad der Behinderung betrage dreißig von Hundert. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung dreißig von Hundert betrage. Mangels Stellungnahme binnen der gesetzten Frist sei vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen worden.

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass beim eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten auf ihre bestehenden Gesundheitsschädigungen nicht ausreichend Bedacht genommen worden sei. Sie leide an linkskonvexer Achsenabweichung, Osteopenie, Osteochondrose der HWS, Spondylosis deformans L 2-4 sowie Coxarthrose links, kleine Compactainsel im linken Os ilium und stehe in orthopädischer Behandlung. Weiters leide sie an chronisch rezidivierenden Spannungskopfschmerz sowie Cervicalsyndrom und Depressionen, weshalb sie in neurologischer Behandlung stehe.

Der Beschwerde waren folgende Befunde angeschlossen:

Die zuständige Rechtsmittelbehörde holte in weiterer Folge ein Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein.

Da das vorzitierte Gutachten versehentlich unter Zugrundelegung der Einschätzungsverordnung erstellt wurde, wurde ein neues Gutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, datiert mit 31.03.2014, unter korrekter Zugrundelegung der Richtsatzverordnung eingeholt. Das Gutachten stellte einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert fest und gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"(...)

In der Berufung wird eingewandt, dass die BW an linkskonvexer Achsenabweichung, Osteopenie, Osteochondrose der HWS, Spondylosis deformans L2-4, Coxarthrose links und kleine Compactainseln im linken Os ilium leide.

Weiteres leide sie an chronisch rezidivierenden Spannungskopfschmerzen sowie Cervikalsyndrom und Depressionen.

Vorgeschichte:

Venenoperationen beidseits, Leistenbruchoperation links

Erstgradig offene Radiusfraktur rechts am 27.12.2012, Stabilisierung mittels palmarer Platte

Zwischenanamnese: Korrekturosteotomie bei fehlverheilter Fraktur rechter distaler Radius am 30.09.2013

Nachgereichte Befunde: Bericht Dr. XXXX, FA für Innere Medizin vom 18.10.2013

Bei der Untersuchung gibt die BW an, dass sie manchmal bis zu 2 Wochen lang Kopfschmerzen habe, vom Nacken aufsteigend über das Hinterhaupt bis zur Stirn.

Schwindel bei schnellen Bewegungen, Übelkeit beim Hinaufschauen, kein Erbrechen, manchmal auch einseitiger Kopfschmerz. Seit Handverletzung hat sie Panikattacken, sei vergesslich, schlafe manchmal schlecht. Schmerzen vor allem in der Lendenwirbelsäule und Halswirbelsäule sowie im rechten Knie, Schmerzen strahlen über die rechte Schulter teilweise bis zu den Fingern aus. Lähmungen oder Gefühlsstörungen habe sie nicht.

Manchmal fallen Gegenstände aus der Hand.

Medikamente: Cymbalta, Soreten, Sirdalud bei Bedarf, Parkemed bei Bedarf.

Nikotin: 0, Allergie: 0

Laufende Therapie bei HA XXXX, 1120 Wien,

Technische Hilfsmittel/orthopädische Behelfe: keine

Sozialanamnese: verheiratet. 2 Kinder (27, 25 a)

Berufsanamnese: Bedienerin, gekündigt seit 07/2013, KS.

STATUS

Größe: 163 cm, Gewicht 76 kg, RR 120/80

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, Stimmungslage ausgeglichen.

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Schultergürtel und beide obere Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Umfang beide Handgelenk 17,2 cm, Handgelenk rechts: Narbe volar, 8 cm, unauffällig,

achsengerechte Stellung des Radius und des Handgelenks, kein ulnarer Vorschub, keine radiale Abweichung, keine radioulnare Instabilität, diffus Druckschmerz. Rechte Hand geringgradig teigig geschwollen.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellenbogengelenke, Vorderarmdrehung frei, Handgelenk rechts S 10/0/30, links 60/0/40, F rechts 10/0/10, links 20/0/30, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Sitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der grobe Kraft rechts KG 4, links KG 5, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt.

Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwas seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein wesentlicher Hartspann, Klopfschmerz über der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule angegeben.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: KJA: 2/18, in allen Ebenen frei beweglich.

BWS/LWS: BFA: 5 cm, in allen Ebenen frei beweglich.

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar

Gesamtmobilität - Gangbild

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Punkte 1-4 laut Vorschreibung, Abl.59/28:

ad 1) Gesamtbeurteilung:

  1. Funktionseinschränkung rechtes Handgelenk bei Zustand nach

operierter Radiusfraktur (Gebrauchsarms) 58 20%

Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da komplikationslos in korrekter Stellung geheilt, jedoch mäßige korrekter Stellung geheilt, jedoch mäßige Einschränkung der Beweglichkeit vor allem in der Sagittalebene.

  1. Oberes Cervikalsyndrom 533 20%

Oberer Rahmensatz, da chronischer cervikogener Schwindel und Kopfschmerzen.

  1. Schwerhörigkeit beidseits 643 20%,

Tabelle, Zeile 2,

Unterer Rahmensatz, da Tinnitus. Kolonne 2

  1. Reaktive Depressio 585 0%

Unter Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabil.

ad 2) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v. H.

Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursacht Funktionsbeeinträchtigung beträgt zwanzig von Hundert (20 v. H.), da keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz durch Leiden 2, 3 und 4 gegeben ist.

ad 3) Die BW ist in Folge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.

ad 4 Der Gesamt-GdB gilt ab Untersuchungsdatum.

Stellungnahme zu den BERUFUNGSEINWENDUNGEN - ABL. 59/4-3:

Die radiologisch nachgewiesenen, geringgradigen degenerativen Veränderungen wurden -soweit entsprechende Funktionseinschränkungen festgestellt werden konnten - berücksichtigt, ebenso die die Kopfschmerzen und Depressionen.

Stellungnahme zu den in 1. INSTANZ VORGELEGTEN BEFUNDEN - ABL. 26-40

Abl. 26-38, Berichte UKH Meidling von 27.12.2012 bis 12.04.2013:

Befunde vor der Korrekturosteosynthese, in Leiden 2 erfasst

Abl. 39, 40 Bericht Dr. XXXX vom 25.04. und 08.05.2013: instabiles DURG bei Zustand nach Radiusfraktur - Befunde vor der Korrekturosteosynthese.

Stellungnahme zu den in 2. INSTANZ VORGELEGTEN BEFUNDEN - ABL. 59/6-19-NACHGEREICHTEM BEFUND:

Abl. 59/6-12, Bericht UKHM vom 30.09.2013 bis 02.10.2013: Bericht über Korrekturosteosynthese rechtes Handgelenk - in Leiden 2 erfasst.

Abl. 59/13-15, Befund Knochendichtemessung vom 01.10.2013:

Osteopenie, keine Relevanz.

Abl. 59/16, Bericht FA für Neurologie vom 27.09.2013: Dysthymie, depressive Episode mittleren Grades, Therapie mit Cymbalta, Saroten, Sirdalud - in Leiden 4 erfasst.

Abl. 59/17-19: Röntgenbefunde vom 24.09.2013: sämtliche dargestellten Gelenke zeigen geringgradige degenerative Veränderungen, wegen mangelnder klinischer Relevanz jedoch keine Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden.

Bericht Dr. XXXX, FA für Innere Medizin vom 18.10.2013: keine neuen Erkenntnisse über noch nicht eingestufte Leiden.

Stellungnahme zu GUTACHTEN 1. INSTANZ ABL. 46-50:

Leiden 1 wird um 1 Stufe herabgesetzt, da nach Korrekturoperation korrekte Achsenverhältnisse und unkomplizierter Verlauf dokumentiert sind.

Leiden 2, 3 und 4 (Cervikalsyndrom, Schwerhörigkeit und Depressio) werden unverändert eingestuft, da keine Verschlechterung oder Verbesserung objektiviert werden kann.

Migräneanfälle sind nicht dokumentiert und nicht in fachärztlicher Behandlung, erreichen daher keinen GdB mehr.

Der Gesamt-GdB wird um 1 Stufe herabgesetzt, da eine Verbesserung objektiviert werden kann.

Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist NICHT erforderlich, da keine Änderung des Leidenszustandes zu erwarten ist."

Im Zuge des Parteiengehörs legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:

Bescheid über die Anerkennung eines Dienstunfalles der BVA vom 20.03.2014, Patientenbrief des Krankenhauses Hietzing vom 21.03.2014, Computertomographiebefund der Halswirbelsäule vom 17.02.2014, Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 16. April 2014, Textauszug aus der Ambulanzkarte des Unfallkrankenhauses Lorenz-Böhler vom 10.03.2014 sowie Ambulanzkarte des Unfallkrankenhauses Lorenz Böhler den Dienstunfall betreffend.

Die Beschwerdeführerin führte in der Stellungnahme, datiert mit 18.04.2014 weiters aus, dass sie unverändert an den Folgen des Arbeitsunfalles mit Radiulnaris distalis dext., Korrekturosteotomie Speiche rechts, chronischem therapierefraktäres unteres und oberes Cervikalsyndrom mit Kopfschmerzen, Kyphose der HWS, Diskusprotrusion C4 bis C6, Kreuzschmerzen, Osteopenie mit erhöhtem Frakturrisiko, Dysthymie, Diskusläsion, Z. n LeistenbruchOP links, Z. n. Venen OP, z. N. Thrombose, Varicen, Depressionen, Kreislaufbeschwerden leide.

Am 12. Mai 2014 legte die Beschwerdeführerin einen Nachbehandlungstext des Unfallkrankenhauses Lorenz Böhler vom 23.04.2014 vor. Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin noch immer an Beschwerden im Bereich des Ellenkopfes leide. Schmerzhaft sei vor allem die "Umwendbewegung."

Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge eine Stellungnahme einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin zur Frage, ob die seit der Gutachtenserstellung vorgelegten Unterlagen geeignet seien, eine abweichende Beurteilung hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert zu begründen, ein.

In der Stellungnahme der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, datiert mit 12.09.2014, wurde ein festgestellt, dass die nachgereichten Befunde betreffend das Cervicalsyndrom, das rechte Handgelenk und die Depression mit der Beurteilung unter den Punkt 1, 2 und 4 kompatibel seien. Sämtliche relevante objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen seien in der Beurteilung berücksichtigt und bewertet, insbesondere untermauert der unfallchirurgische Facharztbefund vom 23.04.2014 die Richtigkeit der getroffenen Neueinstufung. Es ergebe sich keine abweichende Beurteilung.

Die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zusammengefasst ausgeführt, dass eine rezidivierende Depression sowie eine Dysthymie und cervikale Diskusläsionen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden wären. Verwiesen wurde auf den beiliegenden Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 13.05.2014. Es seien zudem Beschwerden des linken sowie des rechten Kniegelenks nicht berücksichtigt worden. Ebenfalls seien Bandscheibenbeschwerden im HWS-Bereich außer Acht geblieben. Es wurde auf den beiliegenden MRT-Befundbericht eines Diagnosezentrums vom 28.05.2014 verwiesen und beantragt, ein Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und Psychiatrie sowie der Orthopädie und Chirurgie einzuholen.

Das Bundesverwaltungsgericht wies im Schreiben vom 10.11.2014 die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bereits mehrere Gutachten über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingeholt worden wären, da - nach erfolgter Gutachtenerstellung - wiederholt Befunde nachgereicht worden wären. Da die nunmehr am 15.10.2014 vorgelegten Befunde bereits aus Mai 2014 stammten, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert bis Ende November sämtliche seither entstandenen Beweismittel vorzulegen. Aufgrund des vorgelegten MRT-Befundes vom 28.05.2014 sei das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass eine entsprechende Heilbehandlung erfolgen würde, worüber ebenfalls Beweismittel vorzulegen seien.

Mit Eingabe vom 24.11.2014 wurde von der Beschwerdeführerin der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens auf dem Fachgebiet der Inneren Medizin gestellt. Es wurde ausgeführt, dass aufgrund des MRT-Befundes vom 28.05.2014 bereits Maßnahmen der Heilgymnastik durchgeführt worden seien und mit Verordnung vom 17.11.2014 diese auch weiterhin durchgeführt würden. Als Beweis dafür wurde eine Verordnung vom 17.11.2014 von Dr. XXXX übermittelt.

Weiters wurden folgende ärztliche Unterlagen übermittelt:

Das Bundesverwaltungsgericht holte eine neuerliche Stellungnahme einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein und stellte dabei der Fachärztin die Frage, ob die seit der Gutachtenserstellung vorgelegten Unterlagen geeignet seien, eine abweichende Beurteilung als einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert zu begründen.

In der Stellungnahme der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, datiert mit 12.01.2015, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert festgestellt und im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

"Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 12.09.2013. Abl. 59/23, wird der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Dagegen wird berufen.

Im GA der Unterzeichneten wird eine Neueinstufung nach stattgehabter Korrekturoperation vorgenommen.

Die BF ist mit dem Ergebnis nicht zufrieden und legt neue Befunde vor.

In der gutachterlichen Stellungnahme vom 12.09.2014 wird an dem Ergebnis der vorgenommenen Einstufung festgehalten, da die nachgereichten Befunde ein Abweichen von der Einstufung nicht rechtfertigen können.

Die BF ist mit dem Ergebnis nicht zufrieden, wendet in Abl. 59/103-15 ein, dass die rezidivierende Depression, eine Dysthymie, cervikale Discusläsionen sowie Beschwerden des rechten und linken Kniegelenks nicht berücksichtigt worden seien und legt neue Befunde vor.

ad 1) Gesamtbeurteilung:

  1. Funktionseinschränkung rechtes Handgelenk bei Zustand nach

operierter Radiusfraktur (Gebrauchsarms) 58 20%

Wahl dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da komplikationslos in korrekter Stellung geheilt, jedoch mäßige Einschränkung der Beweglichkeit vor allem in der Sagittalebene.

  1. Oberes Cervikalsyndrom 533 20%

Oberer Rahmensatz, da chronischer cervikogener Schwindel und Kopfschmerzen.

  1. Schwerhörigkeit beidseits 643 20%

Tabelle, Zeile 2,

Unterer Rahmensatz, da Tinnitus. Kolonne 2

  1. Reaktive Depressio 585 0%

Unterer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie stabil.

  1. Beginnende Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke 417 10%

Oberer Rahmensatz, da zwar keine funktionelle Einschränkung festgestellt bzw. dokumentiert werden konnte, aber Beschwerden vorliegen und in der bildgebenden Diagnostik Kniegelenksbinnenschäden nachgewiesen sind.

Gesamt-GdB 20%

Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt zwanzig von Hundert (20 v.H.).

Leiden 1 wird durch Leiden 2-5 nicht erhöht, da keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz gegeben ist.

STELLUNGNAHME zu den Befunden Abl. 59/116 - 59/123:

Abl. 59/116-118, MRT des linken und rechten Kniegelenks vom 28.05.2014: degenerative Veränderungen mit Chondropathie Grad lll-IV und Meniskusläsionen - neu als Leiden 5 aufgenommen.

Abl. 59/119, Verordnung Dr. XXXX, FA für Orthopädie vom 17.11.2014:

Verordnung über Phys. Therapie, Massagen und Heilgymnastik HWS - keine neuen Erkenntnisse, in Leiden 2 berücksichtigt.

Abl. 59/120. Sonographie beider Nieren vom 06.06.2014: parapelvine Nierenzysten links - stellen kein behinderungsrelevantes Leiden dar.

Abl. 59/121. Gastroskopiebefund vom 03.06.2014: gastroösophagealer Schleimhautprolaps. Therapie mit Pantoprazol - stellt ein vorübergehendes, gut behandelbares Leiden dar, daher keine Behinderungsrelevanz.

Abl. 59/122. Bericht Dr. XXXX, FA für HNO vom 14.05.2014:

Ohrengeräusche links. Schwindel. CS. Innenohrläsion beidseits, Septumdeviation, Th. mit Ohrentropfen und Nasensalbe - in Leiden 3 berücksichtigt.

Abl. 59/123. Bericht Dr. XXXX, FA für Neurologie vom 13.05.2014:

Depressio, Dysthymie, kein radikuläres Defizit. Therapie mit Cymbalta, Saroten, Sirdalud - keine neuen Erkenntnisse, in Leiden 4 berücksichtigt,

Im Vergleich zum GA vom 31.03.2014 Hinzukommen von Leiden 5, da dokumentiert. Der Gesamt-GdB ändert sich dadurch nicht.

Die weiteren Leiden werden unverändert eingestuft, da durch die nachgereichten Befunde keine einstufungsrelevante Verbesserung oder Verschlechterung festzustellen ist und keine Neueinstufung erforderlich ist."

Im Rahmen des Parteiengehörs zur fachärztlichen Stellungnahme vom 12.01.2015 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin, datiert mit 03.03.2015, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen des Sachverständigengutachtens bei der Beschwerdeführerin nicht eine mäßige Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Handgelenkes vorläge, sondern eine höhergradige Einschränkung der Beweglichkeit, vor allem bei der Vorderarmdrehung. Es wäre somit ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen. Ebenfalls wäre für die Diagnose "reaktive Depressio" ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen, da die Beschwerdeführerin unter regelmäßiger neurologischer Behandlung stehe. Trotzdem würden weiterhin Panikattacken und Depressionen vorliegen. Beweis seien die bereits vorgelegten Befunde. Des Weiteren wäre für die der laufenden Nummer zwei und laufenden Nummer fünf angeführten Gesundheitsschädigungen aufgrund der diesbezüglichen Einschränkungen ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen. Die Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie sowie der Internen Medizin würden aufrecht bleiben.

In einer weiteren Stellungnahme vom 15.07.2015 wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist am 01.09.1966 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.

Der gegenständliche Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 15.05.2013 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.09.2013 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß

§§ 2, 3, 14 und 27 Abs. 1 BEinstG abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde im angefochtenen Bescheid aufgrund eines eingeholten Sachverständigengutachtens vom 24.07.2013 mit dreißig von Hundert bemessen.

Das Bundesverwaltungsgericht holte in der Folge hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aufgrund deren Vorbringen und der immer wieder nachgereichten Befunde, welche teilweise auch älteren Datums waren, ein Sachverständigengutachten vom 31.03.2014 sowie eine ärztliche Stellungnahmen vom 12.09.2014 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht wies im Schreiben vom 10.11.2014 die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bereits mehrere Gutachten bzw. Stellungnahmen über den Gesundheitszustand eingeholt worden wären, da - nach erfolgter Gutachtenerstellung - wiederholt Befunde nachgereicht worden wären und wurde die Beschwerdeführerin deshalb dazu aufgefordert sämtliche Beweismittel vorzulegen, aufgrund derer eine Entscheidung zu treffen ist.

Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 31.03.2014 sowie die Stellungnahmen der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, datiert mit 12.09.2014 und 12.01.2015, welche übereinstimmend einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. feststellen, sind schlüssig und nachvollziehbar und sie weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die Beschwerdeführerin hat wiederholt - teilweise bis zu viermal - die gleichen Unterlagen dem BVwG vorgelegt, obwohl diese Unterlagen bereits der Beurteilung durch die Sachverständige unterzogen worden waren und deshalb zu keinem anderen Ergebnis mehr führen hätten können.

Auch die letzten vorgelegten Dokumente sind nicht geeignet, eine Änderung der Einschätzung herbeizuführen: Abgesehen von einer stattgefundenen Arthroskopie am Knie, deren postoperativer Heilungsverlauf sich unauffällig gestaltete, ist diesen nichts Neues zu entnehmen, das weitere Ermittlungen nach sich ziehen müsste.

Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Beweismittel wurden bei der Beurteilung im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten und ärztlichen Stellungnahmen berücksichtigt.

Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 31.03.2014 und die ärztlichen Stellungnahmen vom 12.09.2014 und vom 12.01.2015 stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerdeführerin ist der - nicht als unschlüssig zu erkennenden - vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten aktuellsten ärztlichen Stellungnahme der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, datiert mit 12.01.2015, welche alle hinsichtlich der Beschwerdeführerin übermittelten Befunde berücksichtigt und einen Gesamtgrad der Behinderung von zwanzig von Hundert feststellte, im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb der Frist zur Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Ausführungen in der Stellungnahme, datiert mit 03.03.2015, in Bezug auf die aktuellste ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, datiert mit 12.01.2015, sind nicht substantiiert und ergeben sich aus der Stellungnahme für den erkennenden Senat keine konkreten Anhaltspunkte, welche die schlüssige gutachterliche Beurteilung in Frage stellen können.

Im Detail wurde in der Stellungnahme zur ärztlichen Stellungnahme vom 12.01.2015 moniert, dass diverse gesundheitliche Beschwerden zu einem höheren Gesamtgrad der Behinderung führen müssten und wurde auf die bereits vorgelegten Befunde verwiesen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass sämtliche hinsichtlich der Beschwerdeführerin übermittelten Befunde in der aktuellsten ärztlichen Stellungnahme berücksichtigt wurden.

Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 31.03.2014 sowie die Stellungnahmen der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, datiert mit 12.09.2014 und 12.01.2015, welche übereinstimmend einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. feststellen, werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der gegenständliche Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 15.05.2013 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG).

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen.

Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).

In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt (§ 27 Abs. 1 BEinstG).

Da ein Grad der Behinderung von 20 (zwanzig) v.H. (von Hundert) festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher durch das Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten und zwei ärztliche Stellungnahmen zum Gutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden das Gutachten und die ärztlichen Stellungnahmen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Ausführungen in der Stellungnahme, datiert mit 03.03.2015, in Bezug auf die aktuellste ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, datiert mit 12.01.2015, welche alle hinsichtlich der Beschwerdeführerin übermittelten Befunde berücksichtigt, sind nicht substantiiert und ergeben sich aus der Stellungnahme für den erkennenden Senat keine konkreten Anhaltspunkte, welche die schlüssige gutachterliche Beurteilung in Frage stellen können.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen der Beschwerdeführerin vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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