BVwG W194 2113624-1

W194 2113624-1Federal Administrative CourtSep 15, 2015

Regest

aufschiebende Wirkung, Auskunftsperson, Auskunftspflicht, Berufung,<br/>Beugestrafe, Ermessen, Ermessensausübung, Ermittlungsverfahren,<br/>faires Verfahren, Feststellungsantrag, Geldbuße, Geldstrafe,<br/>Gesamtbetrachtung, Kontrollbericht, Kontrolle, Ladungen,<br/>Mitwirkungspflicht, mündliche Verhandlung, Rechtswidrigkeit,<br/>Revision zulässig, Strafbemessung, Untersuchung,<br/>Untersuchungsausschuss, Vertrauensperson, Zustellung, Zwangsstrafe

Full text

BVwG W194 2113624-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W194.2113624.1.00

Spruch

W194 2113624-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Peter CHVOSTA und Vizepräsident Dr. Michael SACHS als Beisitzer über den Antrag des UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSSES ZUR UNTERSUCHUNG DER POLITISCHEN VERANTWORTUNG FÜR DIE VORGÄNGE RUND UM DIE HYPO GROUP ALPE-ADRIA vom 02.09.2015 betreffend Verhängung einer Beugestrafe über XXXX beschlossen:

A)

Gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 1. HS und § 56 Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA) wird über XXXX als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 Euro verhängt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 03.09.2015, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, übermittelte die Präsidentin des Nationalrates und Vorsitzende des Untersuchungsausschusses zur Untersuchung der politischen Verantwortung für die Vorgänge rund um die Hypo Group Alpe-Adria (im Folgenden: Untersuchungsausschuss) den vom Untersuchungsausschuss am 02.09.2015 "einstimmig beschlossenen und begründeten Antrag", das Bundesverwaltungsgericht "möge gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über XXXX (ehem. Finanzlandesrat) wegen Nichtbefolgung der nachweislich am 30.07.2015 eigenhändig zugestellten Ladung" des Untersuchungsausschusses verhängen.

1.1. Begründend wurde dazu ausgeführt:

1.1.1. Mit der am 17.06.2015 nachweislich zu eigenen Handen zugestellten Ladung sei XXXX (im Folgenden: Antragsgegner) für den 01.07.2015 vor den Untersuchungsausschuss geladen worden. Der Antragsgegner sei gemeinsam mit seiner Vertrauensperson XXXX am 01.07.2015 vor dem Untersuchungsausschuss erschienen. Mit Beschluss des Untersuchungsausschusses vom selben Tag sei die Vertrauensperson gemäß § 46 Abs. 4 Z 1 und 2 VO-UA ausgeschlossen worden, weil XXXX als Rechtsanwalt dreimal rechtsfreundlich für die "Hypo" tätig geworden sei, sodass er voraussichtlich selbst als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss geladen werden könnte. Zudem bestünde die Möglichkeit, dass XXXX auf Grund seiner Sachnähe die Auskunftsperson bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte. Daraufhin habe der Antragsgegner von seinem Recht gemäß § 46 Abs. 4 VO-UA Gebrauch gemacht, die Befragung in Anwesenheit einer anderen Vertrauensperson zu einem anderen Zeitpunkt fortzusetzen.

Gegen den Beschluss über den Ausschluss der Vertrauensperson des Untersuchungsausschusses vom 01.07.2015 hätten sowohl der Antragsgegner als auch XXXX Anträge gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.

Mit der am 30.07.2015 nachweislich zu eigenen Handen zugestellten Ladung sei der Antragsgegner erneut für den 02.09.2015 vor den Untersuchungsausschuss geladen worden.

Mit Schreiben vom 01.09.2015 sei seitens des Rechtsvertreters des Antragsgegners, XXXX , dem Untersuchungsausschuss mitgeteilt worden, dass sein Mandant am 02.09.2015 nicht vor dem Untersuchungsausschuss erscheinen werde. Begründet sei das Fernbleiben damit worden, dass der Ausschluss der Vertrauensperson XXXX rechtswidrig erfolgt sei, weshalb der Antragsgegner in seinen Rechten verletzt worden sei. Diesbezüglich sei ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG anhängig. Bis zur Klärung der Frage, ob der Antragsgegner durch den Ausschluss des XXXX in seinen Rechten verletzt worden sei, werde der Antragsgegner nicht vor dem Untersuchungsausschuss erscheinen. Erschiene er nämlich vor Klärung dieser Frage durch den Verfassungsgerichtshof vor dem Untersuchungsausschuss, würde der Antrag an den Verfassungsgerichtshof ad absurdum geführt und der unrechtmäßige Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsgegners irreversibel werden. Dem Antrag an den Verfassungsgerichtshof komme nämlich aufschiebende Wirkung zu.

Am 02.09.2015 sei der Antragsgegner nicht vor dem Untersuchungsausschuss erschienen.

1.1.2. Gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA könne ein Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 VO-UA beantragen, wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 32 Abs. 2 VO-UA zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leiste.

Die Ladung sei nachweislich zu eigenen Handen zugestellt worden.

Die im Schreiben des Rechtsvertreters des Antragsgegners angeführten Gründe seien keine "genügende Entschuldigung" im Sinn des § 36 Abs. 1 VO-UA, um der am 30.07.2015 nachweislich zu eigenen Handen zugestellten Ladung nicht Folge leisten zu müssen.

Eingangs sei darauf hinzuweisen, dass einer Auskunftsperson gemäß § 46 Abs. 1 VO-UA das Recht zukomme, bei einer Befragung vor einem Untersuchungsausschuss eine Vertrauensperson ihrer Wahl beizuziehen, aber nicht das Recht zukomme, eine bestimmte Vertrauensperson beizuziehen. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner seitens des Untersuchungsausschusses am 01.07.2015 nach Beschlussfassung über den Ausschluss des XXXX als Vertrauensperson ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass die Befragung auf seinen Wunsch hin unterbrochen werden könne, damit die Befragung unter Beiziehung einer anderen Vertrauensperson fortgesetzt werden könne, und er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, sei keine Rechtswidrigkeit der neuerlichen Ladung oder ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte des Antragsgegners erkennbar, die möglicherweise ein Nichterscheinen vor dem Untersuchungsausschuss im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA entschuldigen könnten.

Selbst wenn der Ausschluss der Vertrauensperson am 01.07.2015 ein Eingriff in die Rechte der Auskunftsperson oder aus anderem Grund rechtswidrig gewesen wäre, hätte das mangels daran anknüpfender gesetzlicher Anordnung keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer Ladung gemäß § 46 Abs. 4 iVm § 30 VO-UA oder auf die Pflicht der geladenen Auskunftsperson gemäß § 33 Abs. 1 VO-UA, vor dem Untersuchungsausschuss zu erscheinen, gehabt.

Zur Frage der Auswirkungen des vor dem Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens auf die Ladung des Antragsgegners vor den Untersuchungsausschuss und dessen Befragung durch den Untersuchungsausschuss sei festzuhalten, dass - wie im Ausschussbericht (439 BlgNR XXV. GP) ausdrücklich festgehalten sei - der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG das angefochtene Verhalten für rechtswidrig erklären solle, wobei eine derartige Erklärung bloß die Rechtswidrigkeit des Verhaltens feststelle, aber keine darüber hinausgehenden Rechtswirkungen entfalte, sofern gesetzlich nichts Anderes angeordnet sei. Weder sei im Schreiben des Rechtsvertreters des Antragsgegners eine konkrete Bestimmung genannt worden, die eine über die reine Feststellung der Rechtswidrigkeit hinausgehende Rechtswirkung gesetzlich anordne, noch existiere eine solche gesetzliche Anordnung.

Schließlich sei auszuführen, dass in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht irgendwelche Rechte, sondern nur Persönlichkeits- oder Grundrechte geltend gemacht werden können. Der Ausschluss einer Vertrauensperson verletze weder ein Persönlichkeits- noch ein Grundrecht. Außerdem würde in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerden oder Anträgen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommen, es sei denn, dass eine solche Wirkung ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist. Dies sei aber bei Beschwerden gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG und § 56i VfGG im Gegensatz zu Verfahren gemäß §§ 56j, 67, 71a oder 85 VfGG nicht der Fall. Selbst der Antragsgegner habe in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof weder die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde behauptet noch beantragt.

1.2. In der Beilage wurden folgende Unterlagen übermittelt: zwei Kopien von RSa-Zustellnachweisen, das Protokoll der Befragung des Antragsgegners vor dem Untersuchungsausschuss vom 01.07.2015 sowie die Beschwerde des Antragsgegners an den Verfassungsgerichtshof.

2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2015 wurde dieser Antrag samt den Kopien der Zustellnachweise dem Antragsgegner zur Kenntnis und - unter Bedachtnahme auf die in § 56 Abs. 1 VO-UA festgelegte Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes von 14 Tagen - allfälligen Stellungnahme bis 11.09.2015 (beim Bundesverwaltungsgericht einlangend) übermittelt. Dieses Schreiben wurde vom Antragsgegner am 07.09.2015 persönlich übernommen.

3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2015 wurde der Untersuchungsausschuss ersucht, das im verfahrensgegenständlichen Antrag angeführte Schreiben des Rechtsvertreters des Antragsgegners vom 01.09.2015, mit welchem mitgeteilt wurde, dass der Antragsgegner am 02.09.2015 nicht vor dem Untersuchungsausschuss erscheinen werde, dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich vorzulegen.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2015 wurde der Antragsgegner zu einer Vernehmung durch das Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2015 geladen. Diese Ladung wurde vom Antragsgegner am 09.09.2015 persönlich übernommen.

5. Am 09.09.2015 übermittelte der Untersuchungsausschuss (unter Bezugnahme auf das unter I.3. angeführte Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes) ein per E-Mail an den Antragsgegner ergangenes Schreiben des Untersuchungsausschusses vom 26.08.2015 sowie ein Schreiben des Rechtsvertreters des Antragsgegners an den Untersuchungsausschuss vom 01.09.2015.

5.1. Mit E-Mail vom 26.08.2015 wurde dem Antragsgegner vom Untersuchungsausschuss (nachdem dieser am 17.08.2015 Kenntnis von der eingebrachten Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erlangt hat) insbesondere mitgeteilt: "Die Vorsitzende des Untersuchungsausschusses weist Sie in Absprache mit dem Verfahrensrichter darauf hin, dass einer Beschwerde gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Eine solche Beschwerde hat keinen Einfluss auf die Fortsetzung des Verfahrens des Untersuchungsausschusses und somit auch nicht auf Ihre neuerliche Ladung. Sie haben gemäß § 46 Abs. 4 VO-UA das Recht, anlässlich der Fortsetzung der Befragung eine andere Vertrauensperson beizuziehen. § 46 Abs. 2 VO-UA schließt aus, dass Sie Herr XXXX neuerlich als Vertrauensperson begleitet."

5.2. Im Schreiben vom 01.09.2015 teilte der Antragsgegner, vertreten durch XXXX , dem Untersuchungsausschuss (als Stellungnahme zur E-Mail vom 26.08.2015) zusammengefasst mit, dass er - bis zur Klärung der beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Beschwerden gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG - keiner "Zeugenladung Folge leisten wird, demnach auch beim Termin vom 02.09.2015 nicht erscheinen und bis auf Weiteres vor dem Untersuchungsausschuss nicht aussagen wird". Zum Thema der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Beschwerde wird Folgendes ausgeführt: "Weder § 46 Abs. 4 VO-UA, noch Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG normieren, dass einer Beschwerde an den VfGH keine aufschiebende Wirkung - bezogen auf die zu klärende Verfahrensfrage - zukomme."

6. Am 10.09.2015 übermittelte der Antragsgegner durch seinen Rechtsvertreter (unter Bezugnahme auf das unter I.2. angeführte Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes) eine Stellungnahme zum verfahrensgegenständlichen Antrag und stellte - da jedenfalls eine genügende Entschuldigung für das Fernbleiben von der Befragung vom 02.09.2015 vorliege - die Anträge 1.) auf Einstellung des Verwaltungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht und 2.) von einer Beugestrafe gegen den Antragsgegner abzusehen bzw. keine über diesen zu verhängen. Insbesondere wurde dazu dargelegt:

6.1. Richtig sei, dass der Antragsgegner für den 01.07.2015 als Auskunftsperson vor den Untersuchungsausschuss geladen worden sei. Zu diesem Termin sei die Auskunftsperson auch erschienen und habe als Vertrauensperson den Rechtsanwalt XXXX der Befragung beigezogen, welcher gemäß § 46 Abs. 4 Z 1 und 2 VO-UA als Vertrauensperson ausgeschlossen worden sei. Eine Einvernahme des Antragsgegners zu diesem Termin sei daher nicht erfolgt, weil diesem die ihm zustehende Vertrauensperson gefehlt habe. Da dadurch unmittelbar sowohl in die Persönlichkeitsrechte des Antragsgegners als Auskunftsperson, als auch in die des Rechtsanwaltes XXXX als Vertrauensperson eingegriffen worden sei, seien zwei Beschwerden nach Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG beim Verfassungsgerichtshof eingebracht worden. Da der Antragsgegner eine ausreichende Entschuldigung für das Fernbleiben von seiner Befragung vom 02.09.2015 gehabt habe und der Antrag des Untersuchungsausschusses nicht begründet erscheine, sei über den Antragsgegner keine Beugestrafe zu verhängen.

6.2. Der Verfassungsgerichtshof habe in einem Verfahren gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG entsprechend § 56i Abs. 7 VfGG ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, um sinnhafter Weise eine schnellstmögliche Aufklärung der entsprechenden Situation zu erwirken und den möglicherweise bestehenden rechtswidrigen Zustand für den/die Betroffenen zu beseitigen. Da die gegenständliche Beschwerde des Antragsgegners auf einen massiven Eingriff in dessen Grund- und Persönlichkeitsrechte abziele, könne es nicht die Intention des Gesetzgebers sein, dass das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof - und dessen Ausgang - durch einen Untersuchungsausschuss umgangen werden könne, indem dieser aufgrund desselben Tatbestandes einen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe beim Bundesverwaltungsgericht stellen könne. Daraus würde nämlich resultieren, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Verfassungsgerichtshof die Entscheidung vorweg- und somit auch abnehmen könnte, was zu einem Kompetenzkonflikt führen würde, welcher rechts- und verfassungswidrig wäre und sicher nicht im Interesse des Gesetzgebers liegen könne. Sollte der Untersuchungsausschuss der Meinung sein, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Angelegenheit eine Entscheidung treffen könne, so wäre die gesamte Rechtsmittelmöglichkeit von Personen, die wegen eines Verhaltens von einem Untersuchungsausschuss oder dessen Mitglieder in ihren Grundund/oder Persönlichkeitsrechten verletzt worden seien, sinnlos und könnte somit auch willkürlich durch die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichtes umgangen werden.

6.3. Der Antragsgegner sei jedenfalls trotz eines anhängigen Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof betreffend die freie Auswahl seiner Vertrauensperson trotzdem für den 02.09.2015 vom Untersuchungsausschuss geladen worden. Da noch eine Reihe von Auskunftspersonen zu befragen und Sitzungen bis Ende Dezember geplant seien, sei es nicht verständlich und nachvollziehbar, wieso der Antragsgegner vom Untersuchungsausschuss so schnell wie möglich befragt werden solle. Der Antragsgegner möchte sich der Befragung auch nicht grundsätzlich entziehen, wie er auch mit seinem Erscheinen bei der erstmaligen Ladung bewiesen habe, sondern die Befragung nur solange verweigern, bis es zu einer rechtskräftigen Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof gekommen sei.

6.4. Eine genügende Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA liege schon allein deswegen vor, da es dem Untersuchungsausschuss aufgrund der Anhängigkeit der beiden Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof klar hätte sein müssen, dass der Antragsgegner vor Abschluss der Beschwerdeverfahren nicht vor dem Untersuchungsausschuss aussagen werde können, da es eben genau in seinen subjektiven (in den Beschwerden näher beschriebenen) Interessen liege, mit der Vertrauensperson seiner Wahl die Befragung vor dem Untersuchungsausschuss zu absolvieren.

6.5. Der Antrag des Untersuchungsausschusses lasse auch eine "tatsächliche" Begründung, warum über den Antragsgegner eine Beugestrafe zu verhängen sei, "gänzlich vermissen". Dass der Untersuchungsausschuss davon ausgehe, dass der Auskunftsperson nicht das Recht zukomme, eine bestimmte Vertrauensperson beizuziehen, lasse sich aus § 46 VO-UA nicht ableiten. Es sei richtig, dass dem Antragsgegner seitens des Untersuchungsausschusses am 01.07.2015 mitgeteilt worden sei, dass die Befragung auf seinen Wunsch hin unterbrochen werden könne und diese unter Beiziehung einer anderen Vertrauensperson fortgesetzt werden könne. Der Umstand, dass durch den Ausschluss seiner Vertrauensperson jedoch mehrfach in seine Persönlichkeitsrechte eingegriffen worden und ihm auch seitens des Verfahrensanwalts keinerlei Unterstützung zugekommen sei, habe das Einbringen einer Beschwerde gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG notwendig gemacht und die Sach- und Rechtslage erheblich geändert, weshalb auch die gegenständliche Stellungnahme unbedingt erforderlich sei. Diese Änderung der Tatsachen rechtfertige bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Beschwerdeverfahren des Verfassungsgerichtshofes auch das zukünftige Fernbleiben des Antragsgegners von Befragungsterminen vor dem Untersuchungsausschuss, da nur dadurch die Wahrung seiner Grund- und Persönlichkeitsrechte garantiert werden könne.

6.6. Sollte vom Verfassungsgerichtshof rechtskräftig entschieden werden, dass der Ausschluss der Vertrauensperson am 01.07.2015 einen Eingriff in die Rechte der Auskunftsperson dargestellt habe oder dieser aus einem anderen Grund rechtswidrig gewesen sei, hätte dies die Auswirkung, dass die Auskunftsperson in weiterer Folge mit der Vertrauensperson ihrer Wahl, somit auch abermals mit XXXX , vor dem Untersuchungsausschuss erscheinen könnte. Es werde daher neuerlich darauf hingewiesen, dass der Untersuchungsausschuss bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Beschwerdeverfahren durch den Verfassungsgerichtshof gar keine weitere Ladung hätte vornehmen dürfen. Allein der Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof über die gegenständlichen Beschwerden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in einem Eilverfahren zu entscheiden habe, erkläre bereits ausdrücklich, dass derartigen Beschwerden sehr wohl eine aufschiebende Wirkung zukomme.

6.7. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangen, dass der Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe formell und inhaltlich berechtigt sei, werde darauf hingewiesen, dass dadurch in weiterer Folge auch in das Recht des Antragsgegners auf ein faires Verfahren im Sinne des Art. 6 EMRK eingegriffen werden würde, weshalb gegen eine positive Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls ein Rechtsmittel zu erheben wäre und aufgrund der bewussten Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Antragsgegners durch den Untersuchungsausschuss dieser sich eine weitere Beschwerde an den VfGH vorbehalte.

7. Am 15.09.2015 erschien der Antragsgegner gemeinsam mit XXXX als Rechtsvertreter zur Vernehmung vor dem verfahrensgegenständlich entscheidungsbefugten Senat des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Antragsgegner wurde in diesem Rahmen insbesondere zu seinem Beruf, seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten befragt. Außerdem legte er dar, dass er die Entscheidung, infolge der erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof am 02.09.2015 nicht beim Untersuchungsausschuss zu erscheinen, gemeinsam mit XXXX getroffen habe. Er sei von diesem auch informiert worden, dass bei Nichtbefolgung der Ladung allenfalls eine Beugestrafe verhängt werden könne. Von sich aus sei der Antragsgegner nach Erhalt der Ladung für den 02.09.2015 nicht an den Untersuchungsausschuss herangetreten, er habe jedoch die E-Mail des Untersuchungsausschusses vom 26.08.2015 (II.5.1.) erhalten, worauf hin sein (weiterer) Rechtsvertreter XXXX das Schreiben vom 01.09.2015 an den Untersuchungsausschuss gerichtet habe (II.5.2.).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 01.07.2015 erschien der Antragsgegner gemeinsam mit seiner Vertrauensperson, XXXX , vor dem Untersuchungsausschuss. Mit Beschluss des Untersuchungsausschusses vom selben Tag wurde seine Vertrauensperson gemäß § 46 Abs. 4 Z 1 und 2 VO-UA ausgeschlossen.

Hierauf wurde dem Antragsgegner vom Verfahrensrichter mitgeteilt:

"Herr XXXX , als Auskunftsperson haben Sie gemäß § 46 Abs. 4 der Verfahrensordnung in diesem Fall das Recht, die Befragung in Anwesenheit einer anderen Vertrauensperson fortzusetzen. In diesem Fall würde die Frau Vorsitzende den Zeitpunkt der Fortsetzung der Befragung neu bestimmen. Wollen Sie von diesem Recht, mit einer anderen Vertrauensperson wiederzukommen, Gebrauch machen?" Der Antragsgegner antwortete darauf: "Ja, das würde ich so machen."

1.2. Für den 02.09.2015 wurde der Antragsgegner vom Untersuchungsausschuss neuerlich als Auskunftsperson geladen. Die (per RSa ergangene) Ladung wurde vom Antragsgegner am 30.07.2015 persönlich übernommen.

1.3. Mit Schriftsatz vom 11.08.2015 erhob der Antragsgegner eine auf Art. 138b Abs. 1 Z 7

B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Ausschluss seiner Vertrauensperson in der Sitzung des Untersuchungsausschusses vom 01.07.2015.

1.4. Am 12.08.2015 übermittelte der Verfassungsgerichtshof dem Untersuchungsausschuss die vom Antragsgegner erhobene Beschwerde im Hinblick auf § 56i Abs. 5 VfGG, welche beim Untersuchungsausschuss am 17.08.2015 einlangte.

1.5. Mit E-Mail vom 26.08.2015 wurde der Antragsgegner vom Untersuchungsausschuss darüber in Kenntnis gesetzt, dass die erhobene Beschwerde keinen Einfluss auf die Fortsetzung des Verfahrens des Untersuchungsausschusses und somit auch nicht auf die neuerliche Ladung habe (siehe I.5.1.).

1.6. Mit Schreiben vom 01.09.2015 übermittelte der Antragsgegner dem Untersuchungsausschuss eine Stellungnahme zur E-Mail vom 26.08.2015 und führte insbesondere aus (siehe auch I.5.2.), dass die Frage, ob der Antragsgegner seine Aussage vor dem Untersuchungsausschuss unter Beiziehung der von ihm gewünschten Vertrauensperson tätige oder nicht, werde erst nach Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die anhängige Beschwerde geklärt sein. Erst dann werde feststehen, ob der Antragsgegner mit der Vertrauensperson XXXX oder einer anderen Vertrauensperson einer Ladung überhaupt Folge zu leisten habe bzw. zur Aussage vor dem Untersuchungsausschuss verpflichtet sei. Weder § 46 Abs. 4 VO-UA noch Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG normierten, dass einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof keine aufschiebende Wirkung - bezogen auf die zu klärende Verfahrensfrage - zukomme. Auch im Zusammenhang mit den "Aktenschwärzungen" sei der Untersuchungsausschuss davon ausgegangen, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Einfluss auf den weiteren Verfahrensablauf habe. De facto handle es sich um die Inanspruchnahme einer aufschiebenden Wirkung bezogen auf den weiteren Verfahrensablauf. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dies im vorliegenden Fall nicht gelten solle. Durch die Ladung und Einvernahme des Antragsgegners ohne Klärung der Frage, wer diesen als Vertrauensperson begleiten dürfe, würde das Instrument einer Beschwerde gemäß Art. 138 B-VG ad absurdum geführt werden. Es werde daher mitgeteilt, dass der Antragsgegner "keiner Zeugenladung Folge leisten wird, demnach auch beim Termin vom 02.09.2015 nicht erscheinen und bis auf Weiteres vor dem Untersuchungsausschuss nicht aussagen wird".

1.7. Am 02.09.2015 erschien der Antragsgegner nicht vor dem Untersuchungsausschuss.

1.8. Ebenfalls am 02.09.2015 beschloss der Untersuchungsausschuss einstimmig, beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe in angemessener Höhe über den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung der nachweislich am 30.07.2015 eigenhändig zugestellten Ladung zu beantragen (siehe zum Wortlaut I.1.).

1.9. Dieser Antrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 03.09.2015 übermittelt (zu dessen Begründung und Beilagen siehe I.1.1.2. und I.1.2.).

1.10. Der Antragsgegner befolgte am 02.09.2015 zum ersten Mal eine Ladung des Untersuchungsausschusses als Auskunftsperson nicht.

1. 11 Der Antragsgegner hat Betriebswirtschaftslehre studiert und ist ehemaliger Finanzlandesrat des Landes Kärnten. Er ist derzeit als Landwirt tätig XXXX . Monatlich bezieht der Antragsgegner aus dem landwirtschaftlichen Betrieb derzeit ein Einkommen von rund XXXX . An Vermögenswerten verfügt der Antragsgegner über XXXX . Weitere Vermögenswerte hat der Antragsgegner nicht angegeben. Der Antragsgegner ist XXXX .

Der Antragsgegner hat sich bei der Entscheidung, der Ladung für den 02.09.2015 nicht Folge zu leisten, anwaltlich beraten lassen. Er war darüber informiert, dass bei Nichtbefolgung der Ladung allenfalls eine Beugestrafe über ihn verhängt werden kann. Von sich aus ist der Antragsgegner nach Erhalt der Ladung für den 02.09.2015 einzig mit dem Schreiben seines Rechtsvertreters vom 01.09.2015 (als Reaktion auf die E-Mail des Untersuchungsausschusses vom 26.08.2015) an den Untersuchungsausschuss herangetreten (II.1.5. und II.1.6.).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses an das Bundesverwaltungsgericht (I.1.) und dem Protokoll der Befragung des Antragsgegners vor dem Untersuchungsausschuss vom 01.07.2015, welches dem Antrag des Untersuchungsausschusses beigeschlossen war (I.1.2.). Die Feststellungen werden in der Stellungnahme des Antragsgegners vom 10.09.2015 nicht bestritten (I.6.).

2.2. Die unter II.1.2. getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Angaben im Antrag des Untersuchungsausschusses (I.1.1.) in Verbindung mit dem in Kopie vorgelegten RSa-Zustellnachweis. Auch diese Feststellungen werden vom Antragsgegner nicht bestritten (I.6.). Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass vom Antragsgegner keinerlei formale Fehler im Zusammenhang mit der Ladung für den 02.09.2015 geltend gemacht werden.

2.3. In Bezug auf die Feststellungen zu II.1.3. und II.1.4. ist festzuhalten, dass diese auf der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof samt dem Begleitschreiben des Verfassungsgerichtshofes an den Untersuchungsausschuss beruhen, welche dem vorliegenden Antrag beigeschlossen waren (I.1.2.).

2.4. Die Feststellungen unter II.1.5. und II.1.6. stützen sich auf die entsprechenden Unterlagen, welche der Untersuchungsausschuss dem Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2015 vorgelegt hat (I.5.1. und I.5.2.).

2.5. Es ist im vorliegenden Verfahren völlig unstrittig, dass der Antragsgegner am 02.09.2015 nicht vor dem Untersuchungsausschuss erschienen ist (Feststellungen unter II.1.7.).

2.6. Die Feststellungen zum vorliegenden Antrag (II.1.8. und II.1.9.) beruhen auf eben diesem (I.1.). Auch wenn der Antragsgegner sich in seiner Stellungnahme vom 10.09.2015 (I.6.) gegen die Argumente in der Begründung des Untersuchungsausschusses wendet und insbesondere eine "tatsächliche Begründung, weshalb über [den Antragsgegner] eine Beugestrafe verhängt werden sollte", vermisst, so bringt er doch nicht vor, dass der Antrag überhaupt keine Begründung enthält.

2.7. Soweit unter II.1.10. festgestellt wird, dass der Antragsgegner am 02.09.2015 zum ersten Mal eine Ladung des Untersuchungsausschusses als Auskunftsperson nicht befolgt hat, ist darauf zu verweisen, dass Gegenteiliges den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden vom Untersuchungsausschuss übermittelten Unterlagen nicht entnommen werden kann.

2.8. Die unter II.1.11. angeführten Feststellungen zum Familienstand und der beruflichen Tätigkeit des Antragsgegners sowie zu dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und Sorgepflichten beruhen auf den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners in der Vernehmung vom 15.09.2015. Ebenfalls beruhen die Feststellungen, wonach sich der Antragsgegner bei der Entscheidung, der Ladung für den 02.09.2015 nicht Folge zu leisten, anwaltlich beraten lassen habe, er darüber informiert gewesen sei, dass bei Nichtbefolgung der Ladung allenfalls eine Beugestrafe über ihn verhängt werden könne, auf den Angaben des Antragsgegners in der Vernehmung vom 15.09.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

3.2. Art. 136 B-VG idF BGBl. I Nr. 101/2014 normiert:

"Artikel 136. (1) Die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder wird durch Landesgesetz geregelt, die Organisation der Verwaltungsgerichte des Bundes durch Bundesgesetz.

(2) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen wird durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt.

(3a) Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann für das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß Art. 130 Abs. 1a besondere Bestimmungen treffen.

[...]"

Im Sinne der Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3a B-VG regelt § 56 VO-UA (siehe II.3.3.) das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des Art. 130 Abs. 1a B-VG.

Art. 135 Abs. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 lautet: "Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Die Größe der Senate wird durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt. [...]"

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Die Anordnung einer Senatszuständigkeit im vorliegenden Verfahren enthält § 56 Abs. 1 VO-UA (siehe II.3.3.).

Zu Spruchpunkt A)

3.3. Die Anlage 1 "VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUSSCHÜSSE (VO-UA)" zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975 - GOG), BGBl. Nr. 410/1975 idF BGBl. I Nr. 99/2014, lautet - soweit im vorliegenden Fall relevant:

"[...]

Ausfertigung der Ladung

§ 32. (1) Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.

(2) Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.

Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen

§ 33. (1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß §§ 43 und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht

1. sich gemäß § 11 Abs. 4 vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten,

2. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß § 46 begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß § 46 Abs. 4 die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,

3. eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 Abs. 1 abzugeben,

4. Beweisstücke und Stellungnahmen gemäß § 39 Abs. 3 vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen,

5. die Zulässigkeit von Fragen gemäß § 41 Abs. 4 zu bestreiten,

6. auf Vorlage von Akten und Unterlagen gemäß § 42,

7. den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 17 zu beantragen,

8. das Protokoll gemäß § 19 Abs. 3 vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen,

9. über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß § 51 Abs. 3 verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie

10. Kostenersatz gemäß § 59 zu begehren.

(2) Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von § 7a Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der §§ 6, 7, 7a und 29 Mediengesetz.

[...]

Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen

§ 36. (1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 32 Abs. 2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass sie durch die politische Behörde vorzuführen ist.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.

(4) Gegen die Vorführung gemäß Abs. 2 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig

[...]

Vertrauensperson

§ 46. (1) Jede Auskunftsperson kann bei ihrer Befragung vor dem Untersuchungsausschuss eine Vertrauensperson beiziehen.

(2) Der Verfahrensrichter hat die Vertrauensperson über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Beweisaussage der Auskunftsperson zu belehren. Diese Belehrung ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten.

(3) Aufgabe der Vertrauensperson ist die Beratung der Auskunftsperson. Die Vertrauensperson darf keine Erklärungen vor dem Untersuchungsausschuss abgeben oder an Stelle der Auskunftsperson antworten. Sie kann sich bei Verletzungen der Verfahrensordnung oder Eingriffen in die Grund- oder Persönlichkeitsrechte der Auskunftsperson unmittelbar an den Verfahrensrichter oder den Verfahrensanwalt wenden.

(4) Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden,

1. wer voraussichtlich als Auskunftsperson im Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss geladen wird,

2. wer die Auskunftsperson bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte,

3. wer gegen die Bestimmungen des Abs. 3 verstößt.

Die Auskunftsperson hat im Fall des Ausschlusses das Recht, die Befragung in Anwesenheit einer anderen Vertrauensperson fortzusetzen. Der Vorsitzende bestimmt den Zeitpunkt der Fortsetzung der Befragung.

(5) Der Vertrauensperson gebührt Kostenersatz gemäß § 59 Abs. 2.

[...]

Beugemittel

§ 55. (1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.

(2) Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage kommt eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro in Betracht.

Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts

§ 56. (1) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.

(2) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 45 Abs. 2 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vierzehn Tagen zu entscheiden.

(3) Jeder Beschluss gemäß Abs. 1 hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;

2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;

3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.

(4) Für die Bemessung der Beugestrafe gemäß § 55 hat das Bundesverwaltungsgericht § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.

[...]"

3.4. Die Gesetzesmaterialen halten zu den zitierten Bestimmungen fest (vgl. 719/A XXV. GP):

"Zu §§ 30 bis 32:

Um eine gewisse Flexibilität bei der Ladung von Auskunftspersonen zu ermöglichen (z. B. Berücksichtigung anderer Termine von Auskunftspersonen), soll der Vorsitzende nach Beratung mit dem Verfahrensrichter den genauen Zeitpunkt festlegen können. Dies soll unter Information der Fraktionen passieren, nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise zu finden. Die Festlegung des Befragungszeitpunkts soll weiters im Interesse der Zweckmäßigkeit der Befragung liegen. Dies bezieht sich insbesondere auf eine effiziente Ermittlung der materiellen Wahrheit durch den Untersuchungsausschuss (z. B. durch die Abfolge der Befragung bestimmter Auskunftspersonen, die Berücksichtigung der vorliegenden Akten und Unterlagen oder die thematische Gliederung der Untersuchungen). Aufgrund der Rechtsfolgen, die mit einer Ladung verbunden sind, soll nunmehr auch die Zustellung von Ladungen eindeutig geregelt werden. Das Zustellgesetz ist für den Nationalrat nicht anwendbar. Die erstmalige Ladung kann wie im gerichtlichen Verfahren ohne Zustellnachweis erfolgen. Eine Ladung per E-Mail ist also zulässig. Sofern eine Ladung ohne Zustellnachweis erfolgt ist, ist die Anordnung von Zwangsmaßnahmen oder das Ersuchen um Verhängung einer Beugestrafe nicht möglich. Die Bestimmung stellt aber sicher, dass in besonderen Fällen schon bei der ersten Ladung mit Zustellnachweis geladen werden kann. Der Vorsitzende hat Ladungen ohne unnötigen Aufschub auszufertigen. Die Einladung zur schriftlichen Äußerung gemäß § 31 ist ein Recht, dass dem Untersuchungsausschuss zusätzlich zur Ladung von Auskunftspersonen zusteht. Es steht in keiner Konkurrenz zur Ladung von Auskunftspersonen.

Zu § 33:

In dieser Bestimmung werden im Sinne der Rechtssicherheit und -klarheit alle Rechte und Pflichten der Auskunftsperson zusammenfassend dargestellt, und es wird auf die entsprechenden Ausführungen im Gesetz verwiesen.

Darüberhinaus wird es in der Praxis der Untersuchungsausschüsse notwendig sein, organisatorische Maßnahmen zu treffen, die einen unbehelligten Zu- und Abgang aller Auskunftspersonen und Vertrauenspersonen zum Ausschusslokal ermöglichen. Ebenso wird dafür Vorsorge zu treffen sein, dass dabei das Recht der Auskunftsperson und der Vertrauensperson am eigenen Bild gewahrt bleibt."

"Zu § 36:

Diese Bestimmungen entsprechen der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe, dass die Verhängung von Beugestrafen nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht zu beantragen ist. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage und der damit verbundenen Problematik des fehlenden Rechtsschutzes gegen eine Vorführung wird nun auch eine ausdrückliche Beschwerdemöglichkeit an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen. Eine aufschiebende Wirkung besteht nicht."

"Zu § 46:

Diese Bestimmung entspricht weitgehend der bisherigen Rechtslage mit der Maßgabe, dass nunmehr auch Vertrauenspersonen den Ersatz ihrer Reisekosten beantragen können sollen, und dass eine Auskunftsperson das ausdrückliche Recht hat, bei Ablehnung der Vertrauensperson die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt unter Beiziehung einer neuen Vertrauensperson fortzusetzen."

"Zu § 55:

Mit dieser Regelung sollen eigenständige Beugemaßnahmen in der Verfahrensordnung vorgesehen werden. Angesichts der besonderen Bedeutung des Untersuchungsausschussverfahrens sollen entsprechende Geldstrafen verhängt werden können. Dafür ist jeweils ein Antrag des Ausschusses an das Bundesverwaltungsgericht erforderlich, das in einem besonderen Verfahren (§ 56) entscheidet. Der Untersuchungsausschuss kann mit Ausnahme der Anordnung einer Vorführung einer Auskunftsperson keine Zwangsmittel verhängen.

Zu § 56:

Aufgrund der engen Verknüpfung zwischen dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beugemaßnahmen und dem Rechtsschutz gegen die Vorführung von Auskunftspersonen sollen die Verfahrensregeln auf Grundlage von Art. 136 Abs. 3a iVm Art. 130 Abs. 1a B-VG in der Verfahrensordnung geregelt werden."

3.5. Im vorliegenden Fall hat der Untersuchungsausschuss gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson beantragt.

3.6. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 VO-UA (II.3.3.) für diesen Antrag sind gegeben.

3.6.1. Die Ladung als Auskunftsperson für den 02.09.2015 wurde dem Antragsgegner vom Untersuchungsausschuss am 30.07.2015 zu eigenen Handen zugestellt. Dies ist im Verfahren völlig unbestritten geblieben (vgl. II.1.2. und II.2.2.).

3.6.2. Am 02.09.2015 erschien der Antragsgegner nicht vor dem Untersuchungsausschuss und leistete damit dieser Ladung nicht Folge. Auch dieser Umstand wird vom Antragsgegner in keiner Weise bestritten (vgl. II.1.7. und II.2.5.).

3.6.3. Der am 02.09.2015 beschlossene und an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung der nachweislich am 30.07.2015 eigenhändig zugestellten Ladung wurde begründet (II.1.9., I.1.1.2. und II.2.6.).

3.6.4. Strittig ist vorliegend ausschließlich die Frage, ob der Antragsgegner der Ladung für den 02.09.2015 "ohne genügende Entschuldigung" nicht Folge geleistet hat. Der Antragsgegner geht davon aus, dass die von ihm beim Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG gegen den Ausschluss seiner Vertrauensperson in der Sitzung des Untersuchungsausschusses vom 01.07.2015 die Anforderungen an eine genügende Entschuldigung erfülle. Der Ausgang des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof sei abzuwarten, bis der Antragsgegner neuerlich vor den Untersuchungsausschuss geladen werden könne. Diese Auffassung wird vom Untersuchungsausschuss nicht geteilt. Dieser verweist in seinem Antrag an das Bundesverwaltungsgericht darauf (siehe im Detail I.1.1.2), dass die vom Antragsgegner geltend gemachten Gründe im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof keine genügende Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA böten.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag dieser Einschätzung des Untersuchungsausschusses aus folgenden Erwägungen nicht entgegenzutreten:

Der Antragsgegner geht aufgrund der erhobenen Beschwerde davon aus, dass erst nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über seine Beschwerde feststehen werde, ob der Antragsgegner mit der Vertrauensperson XXXX oder einer anderen Vertrauensperson einer Ladung überhaupt Folge zu leisten habe und zur Aussage vor dem Untersuchungsausschuss verpflichtet sei (II.1.6.) bzw. behauptet er, es könne nicht die Intention des Gesetzgebers sein, dass das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof - und dessen Ausgang - durch einen Untersuchungsausschuss umgangen werde, indem dieser aufgrund "desselben Tatbestandes" einen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe beim Bundesverwaltungsgericht stellen könne (I.6.2.).

Mit dieser Argumentation übersieht der Antragsgegner jedoch, dass die in § 33 Abs. 1 VO-UA festgelegte Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, einerseits und das Recht der Auskunftsperson gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 VO-UA, sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß § 46 begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß § 46 Abs. 4 die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen, andererseits zwei getrennte Aspekte darstellen. Diese Unterscheidung zeigt sich auch darin, dass § 55 VO-UA für die Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson (Abs. 1) und die ungerechtfertigte Verweigerung der Aussage (Abs. 2) jeweils unterschiedliche Strafrahmen vorsieht. Auch der Antragsgegner selbst bezieht sich in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nur auf einen dieser beiden Aspekte - nämlich den Ausschluss seiner Vertrauensperson in der Sitzung des Untersuchungsausschusses vom 01.07.2015 (II.1.3.) -, nicht hingegen auf die an ihn ergangene Ladung für den 01.07.2015 an sich. Schon insoweit vermag das Bundesverwaltungsgericht die vom Antragsgegner geltend gemachten überschneidenden Zuständigkeiten (aufgrund "desselben Tatbestandes" im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht), welche letztlich dazu führen würden, dass der Antragsgegner aufgrund einer genügenden Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA seiner Ladung für den 02.09.2015 nicht Folge geleistet habe, nicht zu erkennen. An diesem Ergebnis kann daher auch das sowohl vom Antragsgegner als auch vom Untersuchungsausschuss angesprochene Thema, inwieweit einer Beschwerde gemäß Art. 138b Abs. 7 B-VG allenfalls aufschiebende Wirkung zukomme, nichts ändern. Nur ergänzend ist aber festzuhalten, dass eine solche Wirkung weder in Art. 138b Abs. 7 B-VG noch in der (Bezug habenden) Regelung des § 56i VfGG ausdrücklich angeordnet ist. Der Antragsgegner selbst hat seine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung verbunden. Unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Befristung der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses ist auch zu bedenken, dass durch (unentschuldbares) Nichterscheinen vor dem Untersuchungsausschuss (- und sei es mit der Begründung einer erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof -) eine Aussageverweigerung vor dem Untersuchungsausschuss faktisch erzwungen werden könnte.

Einen (abgesehen von der an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde) weiteren Grund, warum der Antragsgegner der Ladung für den 02.09.2015 nicht nachgekommen ist, hat dieser nicht geltend gemacht, weswegen aufgrund der zuvor getroffenen Überlegungen davon ausgegangen werden muss, dass der Antragsgegner der Ladung für den 02.09.2015 "ohne genügende Entschuldigung" nicht Folge geleistet hat.

3.6.5. Da insoweit sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 36 Abs. 1 VO-UA als erfüllt zu betrachten sind, liegen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 Abs. 1 iVm § 56 VO-UA über den Antragsgegner vor.

3.7. Zur Bemessung der Beugestrafe:

Gemäß § 55 Abs. 1 VO-UA (siehe II.3.3.) kommt als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.

Ein Wiederholungsfall ist im vorliegenden Fall nicht gegeben (siehe II.1.10.) - als Rahmen steht dem Bundesverwaltungsgericht sohin eine Beugestrafe in Höhe von 500 bis 5.000 Euro zur Verfügung.

Gemäß § 56 Abs. 4 VO-UA (siehe II.3.3.) hat das Bundesverwaltungsgericht für die Bemessung der Beugestrafe § 19 VStG "sinngemäß anzuwenden".

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

"Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

§ 19 VStG unterscheidet zwischen objektiven (Abs. 1) und subjektiven (Abs. 2) Kriterien, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Während es bei Abs. 1 auf den objektiven Unrechtsgehalt der Tat ankommt, ist im Rahmen des Abs. 2 auf drei subjektive, dh. in der Person des Beschuldigten gelegene Umstände Bedacht zu nehmen. Soweit in subjektiver Hinsicht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, sind diese Umstände im Verfahren zu erheben. Verweigert der Beschuldigte die dafür notwendigen Angaben und können diese von Amts wegen nicht festgestellt werden, sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten letztlich zu schätzen (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Kommentar [2013] § 19 Rz 3, 7, 8 und 16 mwN).

3.7.1. Zu den objektiven Kriterien ist vorliegend festzuhalten, dass die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen ein parlamentarisches Kontrollrecht darstellt, wobei Gegenstand der Untersuchung gemäß Art. 53 Abs. 2 B-VG ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes ist. Die Befragung von Auskunftspersonen stellt ein Kernelement der Ermittlungstätigkeit eines Untersuchungsausschusses dar. Der Untersuchungsausschuss ist dabei auf das Erscheinen und die Mitwirkung der geladenen Auskunftspersonen angewiesen. In Anbetracht dieser Erwägungen steht es für das Bundesverwaltungsgericht außer Frage, dass der Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen eine demokratiepolitisch wesentliche Kontrollfunktion zukommt und die Beeinträchtigung dieser Tätigkeit durch die Nichtbefolgung einer Ladung ohne genügende Entschuldigung durch eine Auskunftsperson keineswegs als bloß unerheblich einzustufen ist.

3.7.2. Zu den subjektiven Kriterien ist zu beachten: Die Festsetzung einer Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalles und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation (VwGH 18.03.2015, Zl. 2012/04/0070 mit weiteren Nachweisen zur Geldbußenbemessung, insbesondere im Vergabe- und Kartellverfahren, sowie allgemein zum Charakter einer Geldbuße). Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Ermessens ist, dass der Sachverhalt in den für die Ermessensübung maßgebenden Punkten ordnungsgemäß und hinreichend vollständig ermittelt wurde (VwGH 18.03.2015, Zl. 2012/04/0070 mit Verweis auf Literatur Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, 267f). Um die Überprüfbarkeit des bei der Geldbuße geübten Ermessens zu gewährleisten, hat die Behörde ausgehend von den konkreten Feststellungen zu den Sachverhaltsgrundlagen, die in die Ermessensentscheidung erschwerend oder mildernd einfließen, darzulegen, weshalb die Höhe der im Einzelfall verhängten Geldbuße den [... ] festgelegten gesetzlichen Anforderungen [der Wirksamkeit, Angemessenheit und Eignung zur Abschreckung] entspricht (VwGH 18.03.2015, Zl. 2012/04/0070).

In sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 2 VStG sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Antragsgegners bei der Bemessung der Beugestrafe zu berücksichtigen. In diesem Sinne sind die unter II.1.11. getroffenen diesbezüglichen Feststellungen der Bemessung zugrunde zu legen.

Als mildernd war anzusehen, dass der Antragsgegner seiner (verfahrensrechtlichen) Mitwirkungspflicht im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt nachgekommen ist (fristgerechte Erstattung einer Stellungnahme, Erscheinen zur Vernehmung, Beitrag zur Wahrheitsfindung). Zudem muss (wenn auch eingeschränkt angesichts des § 55 Abs. 1 VO-UA für den Wiederholungsfall) berücksichtigt werden, dass der Antragsgegner im vorliegenden Fall das erste Mal eine Ladung des Untersuchungsausschusses nicht befolgt hat (siehe II.1.10.).

Erschwerend ist hingegen zu werten, dass dem Antragsgegner bereits angesichts seiner früheren Position als Finanzlandesrat die (unter II.3.7.1. beschriebene) Bedeutung der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses bewusst sein musste. Ebenfalls ist auf die zeitliche Komponente Bedacht zu nehmen, dass die Kurzfristigkeit der Ankündigung des Nichterscheinens am Tag vor der Sitzung des Untersuchungsausschusses, bezogen auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 11.08.2015, eine Beeinträchtigung der Effizienz des Untersuchungsausschusses mit sich gebracht hat, welchem dadurch die Möglichkeit genommen war, andere Auskunftspersonen zu laden. Zudem hat sich der Antragsgegner bei der Entscheidung gegen die Befolgung der Ladung für den 02.09.2015 anwaltlich beraten lassen, weshalb er Kenntnisse über die mögliche Beugestrafe erlangte und diese insoweit in Kauf genommen hat. Der Antragsgegner hat auch darauf verzichtet, von sich aus den Untersuchungsausschuss zu kontaktieren, um zB eine Terminverlegung im Hinblick auf seine Ladung für den 02.09.2015 zu erreichen.

3.7.3. Unter Zugrundelegung dieser objektiven und subjektiven Kriterien war (mit Beschluss - siehe § 56 Abs. 3 VO-UA) gegenüber dem Antragsgegner eine Geldstrafe im knapp über der mittleren Höhe liegenden Bereich des Strafrahmens (500 bis 5.000 Euro), sohin in der Höhe von 3.000 Euro, zu verhängen.

3.8. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen abgesehen werden:

Die Verhängung von Beugemitteln bzw. Zwangsmitteln zur Durchsetzung einer Handlung findet sich im Kontext des AVG zB in § 19 Abs. 3 leg.cit. ("Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. [...]"). Eine Nichtbefolgung dieser Verpflichtung zieht gemäß § 5 Abs. 1 VVG eine Vollstreckung durch die Verhängung von Zwangsstrafen nach sich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 5 VVG ausgesprochen (VwGH 09.10.2014, Zl. 2013/05/0110): "Die Verwaltungsstrafe dient der Bestrafung für begangenes, in der Verletzung eines Verwaltungsstrafgesetzes bestehendes Unrecht. Die Zwangsstrafe hingegen ist ein indirektes Zwangsmittel, um Handlungen oder Unterlassungen zu erzwingen und so den in einem Bescheid angeordneten Zustand tatsächlich herzustellen. Zwangsstrafen nach § 5 VVG sind demnach keine Strafen im Sinne des VStG, dieses ist auf sie daher nicht anzuwenden. Weiters stellen Zwangsstrafen nach § 5 VVG keine Strafen im Sinne der Art 6 und 7 MRK dar. Dies kommt auch in den Ablehnungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes zum Ausdruck, wenn ausgeführt wird, dass Zwangsmittel nach § 5 VVG keine Strafen im Sinne des Art. 7 MRK sind."

In VfSlg. 10840/1986 hat der Verfassungsgerichtshof (zu § 56 Abs. 2 FinStrG iVm § 111 BAO) ausgeführt: "Der auf Verfassungsstufe stehende Art 6 MRK gilt seinem Abs 1 erster Satz zufolge nur für Entscheidungen über ‚zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen' (um solche handelt es sich hier offenkundig nicht) oder über ‚die Stichhaltigkeit der' gegen eine Person ‚erhobenen strafrechtlichen Anklage'. Der Begriff der ‚strafrechtlichen Anklage' iS dieser Konventionsbestimmung erfaßt nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 4710/1964, 6842/1972, 7492/1975 und 8198/1977) - von der abzugehen kein Anlaß vorliegt - jedenfalls keine Maßnahmen, die dazu dienen, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen (§ 5 Abs 1 lit b MRK), sondern bloß solche, die auf die Ahndung rechtswidrigen menschlichen Verhaltens abzielen oder präventive Zwecke verfolgen. So sind etwa Zwangsstrafen nach § 19 Abs 3 AVG und nach dem VVG überhaupt keine ‚Strafen' iS des Art 7 MRK (s. VfSlg. 8198/1977 und 6842/1972), aber auch nicht iS des Art 6 MRK; dasselbe gilt für Zwangsstrafen nach § 56 Abs 2 FinStrG iVm. §111 BAO; auch hiebei handelt es sich nicht um Entscheidungen über ‚strafrechtliche Anklagen', sondern vielmehr um reine Zwangsmittel ohne Strafcharakter (vgl. Kopetzki, EuGRZ 1983, 177 f.)."

Sinn einer Zwangsstrafe ist es, einen dem Willen der Behörde entgegenstehenden Willen des Geladenen zu brechen. Sie verfolgt keinen Sühne- oder Besserungszweck, sondern dient nur dazu, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen. Dementsprechend handelt es sich bei der Nichtbefolgung einer Ladung nicht um eine strafbare Handlung bzw. bei einem Verfahren über derartige Zwangsstrafen nicht um eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art. 6 und 7 EMRK (Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband [2014] Rz 23 zu § 19 mwN).

Aus der Judikatur des Obersten Gerichtshofes ergibt sich außerdem (OGH 16.02.2012, 6 Ob 18/12h): "Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind Zwangsstrafen nach § 283 UGB keine Strafen im Sinn des Art 6 Abs 1 EMRK, fallen doch unter den Begriff der ‚strafrechtlichen Anklage' im Sinn dieser Konventionsbestimmung jedenfalls keine Maßnahmen, die dazu dienen, die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen (Art 5 lit b EMRK), wie dies der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt und dem keine Judikatur des EGMR entgegensteht." Ausdrücklich verweist dieser in weiterer Folge (wiederum im Kontext des § 283 UGB) darauf (OGH 16.02.2012, 6 Ob 17/12m), dass "die Verhängung von Zwangsstrafen oder Beugestrafen nicht die Repression eines rechtlich verbotenen Verhaltens, sondern auf die Erzwingung rechtlich gebotenen Verhaltens gerichtet" ist.

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes angenommen werden, dass die vorliegend in Rede stehenden Beugestrafen nach § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA (welche denselben Zweck wie Zwangsstrafen nach § 19 Abs. 3 AVG iVm § 5 Abs. 1 VVG - nämlich die Durchsetzung der Befolgung einer Ladung - verfolgen) keine Strafen im Sinne des Art. 6 EMRK sind, da es sich um reine Beugemittel ohne Strafcharakter handelt.

Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass das vorliegende Verfahren Art. 6 EMRK unterläge, wäre aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles keine mündliche Verhandlung geboten.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl. zB VwGH 28.08.2013, Zl. 2011/06/0006, und 29.01.2014, Zl. 2013/03/0004): In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten worden seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen.

Der Sachverhalt in Bezug auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 36 Abs. 1 VO-UA ist vorliegend geklärt und wird auch vom Antragsgegner in keiner Weise bestritten. Strittig sind damit ausschließlich Fragen der rechtlichen Beurteilung (konkret zur Frage der "genügenden Entschuldigung" im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA), zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK (wie auch Art. 47 GRC im Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Insoweit das Bundesverwaltungsgericht ergänzende (über den der Beugestrafe zugrundeliegenden Sachverhalt des § 36 Abs. 1 VO-UA hinaus) Ermittlungen zur Bemessung der Beugestrafe durchgeführt hat, ist darauf zu verweisen, dass dem Antragsgegner in diesem Zusammenhang Gelegenheit eingeräumt wurde, im Rahmen der Vernehmung am 15.09.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht mündlich Stellung zu nehmen. Im Übrigen war auch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Antragsgegner im Verfahren keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt hat.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu insbesondere ausgesprochen (VwGH 24.02.2015, Zl. Ro 2014/05/0097): "Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt (Hinweis B vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004). Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung [...] auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarerer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (Hinweis B vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033)."

Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten (VwGH 18.03.2015, Zl. Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."

Auch unter Bedachtnahme auf diese Judikatur ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt im Kern von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da zur Auslegung des § 36 Abs. 1 (insbesondere zum Tatbestandselement "ohne genügende Entschuldigung") iVm § 55 Abs. 1 und § 56 VO-UA (insbesondere zum Charakter einer Geldstrafe als Beugestrafe) noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist und weder angenommen werden kann, dass die Rechtslage klar und eindeutig ist, noch dass der Lösung der Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

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