W176 2111867-1•BVwG W176 2111867-1
W176 2111867-1Federal Administrative CourtSep 15, 2015
Einhebungsgebühr, Gebührenpflicht, Geldstrafe, Gerichtsgebühren
W176 2111867-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde (1.) der XXXX sowie (2.) des XXXX, beide vertreten durch RA Dr. Patrick RUTH, gegen die Bescheide der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX jeweils vom 13.07.2015, Zlen. (1.) Jv 89/15m-33a, 239 Rev 130/15x, 239 Rev 132/15s, 239 Rev 133/15p, 239 Rev 135/15g, 239 Rev 136/15d und (2.) Jv 89/15m-33a, 239 Rev 131/15v sowie (3.) Jv 89/15m-33a, 239 Rev 134/15k, wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 (VwGVG) iVm § 355 Abs. 1 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 (EO), sowie § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die XXXX beantragte als betreibende Partei beim Bezirksgericht
XXXX zur Zl. 3 E 95/14 gegen die nunmehrigen Beschwerdeführer als verpflichtete Parteien die Unterlassungsexekution, welche auch bewilligt wurde.
2. In weiterer Folge stellte die betreibende Partei mit Schriftsätzen vom 03.02., 27.02., 18.08., 23.09., 30.09, 07.10., 22.10., 23.10., 29.10., 30.10., 03.11., 07.11, 10.11., 24.11., 27.11., 28.11. sowie 01.12.2014 beim Bezirksgericht XXXX Anträge, gegen die Beschwerdeführer für die erfolgte Verletzung des Exekutionstitels Strafen zu verhängen (wobei im erstgenannten Schriftsatz eine Strafe idHv EUR 80.000,--, im zweitgenannten Schriftsatz vom 27.02. zwei Strafen von jeweils EUR 100.000,-- [insgesamt somit jeweils EUR 200.000,--] und in den übrigen Schriftsätzen jeweils eine Strafe von EUR 100.000,-- beantragt wird) sowie die Beschwerdeführer in den Kostenersatz zu verfällen. Nach einer vollstreckbaren einstweiligen Verfügung des Landesgerichtes
XXXX aus dem Jahr 2013 seien die Beschwerdeführer verpflichtet, es zu unterlassen, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben und den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Maschinen im Lokal XXXX in XXXX, solange sie nicht über die dafür erforderliche behördliche Bewilligung verfügten. Gegen diese vollstreckbaren Titel hätten die Beschwerdeführer am 29.01., 24.02. und 26.02., 14.08., 22.09., 29.09., 06.10., 20.10., 22.10., 28.10., 29.10., 30.10., 05.11., 07.11., 19.11., 25.11., 26.11. sowie am 28.11.2014 (was jeweils näher dargestellt wird) verstoßen.
3. Mit (Stampilien)Beschlüssen vom 14.02.2014, Zl. 3 E 95/14h-5 vom 28.02.2014, Zl. 3 E 95/14h-7 vom 21.08.2014, Zl. 3 E 95/14h-29 vom 29.09.2014, Zl. 3 E 95/14h-35 vom 02.10.2014, Zl. 3 E 95/14h-36 vom 10.10.2014, Zl. 3 E 95/14h-37 vom 24.10.2014, Zl. 3 E 95/14h-38 vom 28.10.2014, Zl. 3 E 95/14h-39 vom 03.11.2014, Zl. 3 E 95/14h-40 vom 07.11.2014, Zl. 3 E 95/14h-41 vom 07.11.2014, Zl. 3 E 95/14h-42 vom 11.11.2014, Zl. 3 E 95/14h-43 vom 11.11.2014, Zl. 3 E 95/14h-44 vom 27.11.2014, Zl. 3 E 95/14h-46 vom 28.11.2014, Zl. 3 E 95/14h-47 vom 01.12.2014, Zl. 3 E 95/14h-48, sowie vom 02.12.2014 Zl. 3 E 95/14h-49, bewilligte das Bezirksgericht XXXX die genannten Strafanträge, wobei zugleich die der betreibenden Partei zu ersetzenden Kosten bestimmt wurden.
4.1. Mit Mandatsbescheid vom 31.10.2014 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX für dessen Präsidentin dem Zweitbeschwerdeführer die zu Zl. 3 E 95/14h-5 verhängte Geldstrafe idHv EUR 80.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 80.008,-- zur Zahlung vor.
4.2.1. Zur Einhebung der mit Beschluss vom 21.08.2014, Zl. 3 E 95/14h-7, verhängten Geldstrafe (idHv jeweils EUR 200.000,--) schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX für dessen Präsidentin zunächst mit Mandatsbescheid vom 31.10.2014 dem Zweitbeschwerdeführer den Betrag von EUR 100.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 100.008,-- zur Zahlung vor.
4.2.2. Sodann schrieb sie bezüglich dieser Geldstrafe für die Präsidentin des genannten Gerichtes mit Mandatsbescheid vom 19.12.2014 beiden Beschwerdeführern den Betrag von EUR 100.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 100.008,-- zur Zahlung "zur ungeteilten Hand" vor.
4.3. Mit Mandatsbescheid vom 31.10.2014 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX für dessen Präsidentin dem Zweitbeschwerdeführer die zu Zl. 3 E 95/14h-35 verhängte Geldstrafe idHv EUR 100.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 100.008,-- zur Zahlung vor.
4.4. Mit Mandatsbescheid vom 31.10.2014 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX für dessen Präsidentin dem Zweitbeschwerdeführer die zu Zl. 3 E 95/14h-37 verhängte Geldstrafe idHv EUR 100.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 100.008,-- zur Zahlung vor.
4.5. Mit Mandatsbescheid vom 19.12.2014 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX für dessen Präsidentin der Erstbeschwerdeführerin die zu Zl. 3 E 95/14h-29, 35, 36 und 37 verhängten Geldstrafen idHv jeweils EUR 100.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 400.008,-- zur Zahlung vor.
4.6. Mit Mandatsbescheid vom 29.12.2014 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX für dessen Präsidentin dem Zweitbeschwerdeführer die zu Zl. 3 E 95/14h-38 bis 44 verhängten Geldstrafen idHv jeweils EUR 100.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 700.008,-- zur Zahlung vor.
4.7. Mit Mandatsbescheid vom 29.12.2014 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX für dessen Präsidentin dem Zweitbeschwerdeführer die zu Zl. 3 E 95/14h-46 bis 49 verhängten Geldstrafen idHv jeweils EUR 100.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 400.008,-- zur Zahlung vor.
4.8. Mit Mandatsbescheid vom 29.12.2014 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX für dessen Präsidentin der Erstbeschwerdeführerin die zu Zl. 3 E 95/14h-38 bis 44 verhängten Geldstrafen idHv jeweils EUR 100.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 700.008,-- zur Zahlung vor.
4.9. Mit Mandatsbescheid vom 29.12.2014 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX für dessen Präsidentin der Erstbeschwerdeführerin die zu Zl. 3 E 95/14h-46 bis 49 verhängten Geldstrafen idHv jeweils EUR 100.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 400.008,-- zur Zahlung vor.
5.1. Mit einem am 02.01.2014 elektronisch beim Bezirksgericht XXXX eingebrachten Schriftsatz erhoben die Beschwerdeführer gegen die unter den Punkten 4.1. bis 4.7. dargestellten Mandatsbescheide das Rechtmittel der Vorstellung.
5.2. Mit einem am 07.01.2014 elektronisch beim Bezirksgericht XXXX eingebrachten Schriftsatz erhoben die Beschwerdeführer gegen die unter den Punkten 4.8. und 4.9. dargestellten Mandatsbescheide das Rechtmittel der Vorstellung.
5.3. Dabei führten sie jeweils aus, dass den Mandatsbescheiden keine gerichtlichen Entscheidungen zugrunde lägen, da mit den (Stampiglien)Beschlüssen des Bezirksgerichtes XXXX jeweils nur die Kosten der betreibenden Partei bestimmt worden seien. Eine Strafe sei - bewusst oder unbewusst - in keinem dieser Beschlüsse verhängt worden; vielmehr könne sich die Wortfolge "[d]as Gericht bewilligt den beigefügten Antrag (ON [])" einzig auf die Bewilligung der Exekution an sich beziehen, nicht jedoch auf den Ausspruch einer Geldstrafe gegen die Verpflichteten. Ein betreibender Gläubiger einer Unterlassungsexekution nach § 355 EO könne ausschließlich die Bewilligung der Exekution beantragen, habe aber keinerlei Antragsrecht auf Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem Verpflichteten dem Grunde und der Höhe nach. Die Bemessung einer Geldstrafe obliege einzig dem Exekutionsgericht unter angemessener Heranziehung der Strafzumessungsgründe nach § 355 Abs. 1 dritter Satz EO. Da die betreibende Partei somit keinen Antrag auf Verhängung einer Geldstrafe in einer bestimmten Höhe stellen könne, gebe es auch keinen diesbezüglich durch das Exekutionsgericht bewilligbaren Antrag. Dass das Exekutionsgericht in den gegenständlichen Fällen unzweifelhaft keine Strafen verhängt habe, sei auch daran ersichtlich, dass die Beschlüsse nicht einmal begründet worden seien, was bei Verhängung einer Strafe gemäß § 355 Abs. 1 vierter Satz EO aber zwingend erforderlich gewesen wäre.
6. Mit Bescheiden der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX jeweils vom 19.01.2015, Zlen. (1.) Jv 89/15m-33a, 239 Rev 130/15x, (2.) Jv 89/15m-33a, 239 Rev 131/15v, (3.) Jv 89/15m-33a, 239 Rev 132/15s,
(4.) Jv 89/15m-33a, 239 Rev 133/15p, (5.) Jv 89/15m-33a, 239 Rev 134/15k, (6.) Jv 89/15m-33a, 239 Rev 135/15g, (7.) Jv 89/15m-33a, 239 Rev 136/15d, (8.) Jv 89/15m-33a, 239 Rev 138/15y und (9.) Jv 89/15m-33a, 239 Rev 139/15w, wies die belangte Behörde die Vorstellungen zurück und bestätigte die Zahlungsaufträge. In der Begründung verwies sie jeweils auf die rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschlüsse im gerichtlichen Grundverfahren sowie auf den Umstand, dass die Einhebung der Geldstrafe von der zuständigen Richterin angeordnet worden sei. Da der Zahlungsauftrag der gerichtlichen Entscheidung entspreche, seien die Vorstellungen nicht berechtigt.
Zur Zl. Jv 89/15m-33a, 239 Rev 131/15v wurde ergänzend ausgeführt, dass mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.02.2014, ON 7, der Exekutionsantrag bewilligt worden sei. Die Kostenbeamtin habe daraufhin dem Zweitbeschwerdeführer mit Zahlungsauftrag vom 31.10.2014 eine Geldstrafe iHv EUR 100.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 100.008,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Die dagegen erhobene Vorstellung sei "mit Bescheid vom 19.12.2014 zurückgewiesen" worden. Mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag (19.12.2014) habe die Kostenbeamtin den Beschwerdeführern die restliche Geldstrafe iHv EUR 100.000,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 100.008,-- zur Zahlung vorgeschrieben.
7. Diese Bescheid wurden von den Beschwerdeführern in Beschwerde gezogen, wobei sie ihr Vorbringen in den Vorstellungen wiederholten.
8. In der Folge legte die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
9. Mit Erkenntnis vom 24.04.2015, Zlen. W176 2101026-1/2E, W176 2106498-1/2E, W176 2106502-1/2E, W176 2106503-1/2E, W176 2106509-1/2E, W176 2106510-1/2E, W176 2106511-1/2E, W176 2106512-1/2E, W176 2106513-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bescheide der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX, Zlen. Jv 89/15m-33a, 239 Rev 130/15x, Jv
89/15m-33a, 239 Rev 131/15v, Jv 89/15m-33a, 239 Rev 132/15s, Jv
89/15m-33a, 239 Rev 133/15p, Jv 89/15m-33a, 239 Rev 134/15k, Jv
89/15m-33a, 239 Rev 135/15g, und Jv 89/15m-33a, 239 Rev 136/15d richtete, Folge gegeben und hob diese Bescheide auf (Spruchpunkt A.I.). Soweit sich die Beschwerde gegen deren Bescheide Zlen. Jv 89/15m-33a, 239 Rev 138/15y und Jv 89/15m-33a, 239 Rev 139/15w richtete, wurde sie als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.II.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde zu Spruchpunkt A.I. ausgeführt, dass die belangte Behörde in den betreffenden Verfahren keine Handlungen gesetzt habe, die als Ermittlungsschritte iSd § 57 Abs. 3 VwGVG zu qualifizieren seien. Dies habe zur Folge, dass die unter Punkt 4.1. bis 4.7. dargestellten Mandatsbescheide außer Kraft getreten seien und die belangte Behörde folglich nicht mehr über die Vorstellungen gegen die Mandatsbescheide hätte entscheiden dürfen, sondern allenfalls selbst gemäß § 6 Abs. 1 GEG erstmals mittels Bescheid über die Gebühren entscheiden können. In der Begründung zu Spruchpunkt A.II. hielt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen fest, aus der Bestimmung des § 355 EO ergebe sich, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer, den Mandatsbescheiden lägen insofern keine gerichtlichen Entscheidungen zugrunde, als ein betreibender Gläubiger einer Unterlassungsexekution nach § 355 EO ausschließlich die Bewilligung der Exekution beantragen könne, aber kein Antragsrecht auf Verhängung einer Geldstrafe gegenüber dem Verpflichteten habe, nicht der Rechtslage entspreche. Sofern die Beschwerde überdies vorbringe, die Beschlüsse seien entgegen § 355 Abs. 1 vierter Satz EO nicht begründet worden, sei dies im gegebenen Zusammenhang nicht von Relevanz, da einer allenfalls darin zu sehenden Rechtswidrigkeit der gerichtlichen Beschlüsse aufgrund deren - von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellten - Rechtskraft in Hinblick auf die Bindung der Justizverwaltungsorgane an rechtskräftige Gerichtsentscheidungen keine Bedeutung zukäme.
10. Mit Schriftsatz vom 05.06.2012 erhoben die Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt A.II. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts außerordentliche Revision; Spruchpunkt A.I. des Erkenntnisses wurde hingegen nicht bekämpft.
11.1. Mit dem erstangefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) sprach die Präsidentin des Landesgerichts XXXX - neben dem Hinweis, dass die Mandatsbescheide vom 31.10.2014 (betreffend die im gerichtlichen Verfahren Zl. 3 E 95/14h zu ON 5, ON 35 und ON 37 gefassten Beschlüsse), vom 29.12.2014 (betreffend ON 38 bis 44) sowie vom 29.12.2014 (ON 46 bis 49) außer Kraft getreten sind - aus, dass der Zweitbeschwerdeführer zur Zahlung der über ihn mit diesen Beschlüssen verhängten Geldstrafen jeweils idHv EUR 100.000,-- sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher eines Betrages von EUR 1.380.008,--, verpflichtet sei.
11.2. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) sprach die Präsidentin des Landesgerichts XXXX - neben dem Hinweis, dass der Mandatsbescheid vom 19.12.2014 (betreffend den zu ON 7 gefassten Beschluss) außer Kraft getreten ist - aus, dass die Beschwerdeführer (in Hinblick darauf, dass mit diesem Beschluss eine Geldstrafe von EUR 200.000,-- verhängt wurde) zur Zahlung der - restlichen - Geldstrafe idHv EUR 100.000,-sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher eines Betrages von EUR 100.008,-- "zur ungeteilten Hand" verpflichtet seien.
11.3. Mit dem drittangefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) sprach die Präsidentin des Landesgerichts XXXX - neben dem Hinweis, dass die Mandatsbescheide vom 19.12.2014 (betreffend ON 29 sowie ON 35 bis 37) außer Kraft getreten sind - aus, dass die Erstbeschwerdeführerin zur Zahlung der über sie mit diesen Beschlüssen verhängten Geldstrafen jeweils idHv EUR 100.000,-- sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher eines Betrages von EUR 400.008,--, verpflichtet sei.
11.4. Nach Wiedergabe des jeweiligen Verfahrensganges wurde in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidung der Gerichte gebunden sei. Zur Vorschreibung der Geldstrafe zu ON 7 wurde ergänzend ausgeführt, dass wenn die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen treffe, sie gemäß § 7 Abs. 4 GGG zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig seien.
12. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der sie zunächst das bereits in den Vorstellungen, der unter Punkt 7. genannten (früheren) Beschwerde sowie in der Revision erstattete Vorbringen wiederholten. Darüber hinaus wird ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer bereits mit Mandatsbescheid vom 31.10.2014, Zl. 3E 95/14h, zur Zahlung der zu ON 7 verhängten Geldstrafe aufgefordert worden sei, welcher mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX bestätigt worden sei. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 19.12.2014 sei die dagegen erhobene Vorstellung zurückgewiesen und der Zahlungsauftrag zu ON 7 bestätigt worden. Daher sei dem Zweitbeschwerdeführer die zu ON 7 verhängte Geldstrafe im Ergebnis mehrmals zur Zahlung vorgeschrieben worden, was vom Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX jedenfalls nicht gedeckt sei.
14. In der Folge legte die Präsidentin des Landesgerichtes XXXX die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
15. Mit Beschluss vom 10.08.2015, Zl. Ra 2015/03/0046, wies der Verwaltungsgerichtshof die unter Punkt 10. erwähnte außerordentliche Revision zurück. Darin verwies er auf seinen (ebenfalls die Einbringung von im Verfahren Zl. 3 E 95/14h-35 des Landesgerichtes
XXXX gegen die Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen betreffenden) Beschluss vom 10.08.2015, Zl. Ra 2015/03/0047. Mit diesem hatte er die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers, die wiederum im Wesentlichen auf das gleiche Vorbringen gestützt wurde wie die im gegenständlichen eingebrachten Vorstellungen, die unter Punkt 7. genannte (frühere) Beschwerde sowie die unter Punkt 10. erwähnten Revision, mit folgender Begründung zurückgewiesen: Entgegen der Stoßrichtung der Revision seien die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (Hinweis auf VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). Den Justizverwaltungsbehörden sei es damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt habe, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (Hinweis auf VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Hinzuweisen sei ferner darauf, dass nach § 1 Z 2 GEG ua. Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt worden seien oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliege, von Amts wegen einzubringen seien. Das GEG gehe dabei von einem weiten Verständnis des Begriffes "Geldstrafen" aus (Hinweis auf VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261). Die EO nenne in ihrem § 355 die dem Verpflichteten zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen auferlegte Geldleistung "Geldstrafe". Diese Bestimmung ordne ausdrücklich an, dass "die Exekution gegen den zu Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten [dadurch] geschieht ..., dass er wegen eines jedes Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird". Nach § 359 Abs. 1 EO dürfe die Geldstrafe je Antrag EUR 100.000,-- nicht übersteigen. Damit ergebe sich schon aus dieser klaren gesetzlichen Anordnung, dass die antragsgemäße Bewilligung der exekutionsweisen Verhängung einer angemessenen Strafe zur Durchsetzung einer Unterlassungsverpflichtung gerichtlich durch Verhängung dieser Strafe angeordnet werde. Angesichts des betragsmäßig fixierten Antrages bedeute die gerichtliche Bewilligung auch, dass die Strafe gerichtlich auch der Höhe nach festgesetzt worden sei. Die gegen die bezirksgerichtlichen Bewilligungsbeschlüsse gerichteten Einwände wären von diesem Hintergrund vor den ordentlichen Gerichten im Rechtsmittelweg geltend zu machen gewesen. Somit würden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
2.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
2.2.1. Die Beschwerde konnte eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht aufzeigen:
Dabei ist zunächst auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. insbesondere den unter Punkt I.15. dargestellten Beschluss vom 10.08.2015, Zl. Ra 2015/03/0047, und die dort angeführten Judikate).
Was den zweitangefochtenen Bescheid, mit dem die Beschwerdeführer zur Zahlung eines Betrages idHv EUR 100.008,-- "zur ungeteilten Hand" aufgefordert wurden, angeht, ist dem hier entscheidenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes zwar durchaus bewusst, dass hier (entgegen der Ansicht der belangten Behörde) keine Konstellation vorliegt, in der die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen trifft. Jedoch wurden keinem der Beschwerdeführer (und zwar unabhängig davon, ob der unter Punkt 4.2.1. dargestellte Mandatsbescheid weiterhin dem Rechtsbestand angehört) Beträge zur Zahlung vorschrieben, die über die mit gerichtlichem Beschluss vom 21.08.2014, Zl. 3 E 95/14h-7, verhängten Geldstrafen idHv jeweils EUR 200.000,-- hinausgehen würden. Das Beschwerdevorbringen, dem Zweitbeschwerdeführer sei die zu ON 7 verhängte Geldstrafe im Ergebnis mehrmals zur Zahlung vorgeschrieben worden, was vom Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX nicht gedeckt sei, erweist sich daher als unzutreffend.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass in der Vorschreibung von Einhebungsgebühren gemäß § 6a Abs. 1 GEG fallbezogen keine Rechtswidrigkeit erblickt werden kann.
2.2.2. Die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide war daher spruchgemäß abzuweisen.
2.3.1.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2.3.1.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu Punkt insbesondere den unter Punkt I.15. dargestellten Beschluss vom 10.08.2015, Zl. Ra 2015/03/0047); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
2.3.2.1. In der Begründung zu Spruchpunkt A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Beschwerde nicht berechtigt ist.
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