BVwG W170 2000755-1

W170 2000755-1Federal Administrative CourtSep 15, 2015

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG W170 2000755-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W170.2000755.1.01

Spruch

W170 2000755-1/35E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Haslinger/Nagele Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 27.9.2010, Zl. 43.047/3/2010, (weitere beteiligte Parteien: Landeshauptmann von Steiermark, Bürgermeister der und Stadtgemeinde Leoben) beschlossen:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Gegenstand des Grundverfahrens sind folgende Objekte:

Feinwalzwerk und Gießerei des Stahlwerks Donawitz der XXXX in Leoben, XXXX, Ger.- und pol.Bez. Leoben, Steiermark, XXXX, GB 60303 Donawitz.

Eigentümer zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesdenkmalamtes war und ist immer noch die XXXX (im Beschluss: Beschwerdeführerin).

2. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 27.9.2010, Zl. 43.047/3/2010, wurde festgestellt, dass die Erhaltung der unter 1. genannten Objekte gemäß §§ 1, 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Der Bescheid wurde am 30.9.2010 der Beschwerdeführerin zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 14.10.2010 wurde gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr: Beschwerde) ergriffen, dieses wurde am 14.10.2010 zur Post gegeben.

Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 22.10.2010, Gz. 43.047/4/10, wurde die Berufung samt dem Verwaltungsakt dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vorgelegt. Mit undatiertem Schreiben dieses Bundesministeriums wurde die nunmehrige Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht, hg. am 3.2.2014 eingelangt, zur Entscheidung vorgelegt.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3.6.2015, Gz. W170 2000755-1/9Z, wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bezüglich der Gießerei ausgeschlossen.

5. Mit Schriftsätzen vom 29.7.2015 und vom 9.9.2015 wurde die Beschwerde seitens der Beschwerdeführerin zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 geht somit hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (VwGH E vom 30.9.2014, Ra 2014/02/0045, bezogen auf § 50 VwGVG 2014 und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG 2014 vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war im Regime des AVG vor dem 1.1.2014 die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Gz. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der "endgültigen" Zurückziehung der Beschwerde der einzigen Partei, die eine solche ergriffen hatte, endgültig rechtskräftig entschieden ist, ist das Beschwerdeverfahren - wie oben dargestellt mittels Beschluss - einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass dies in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit ist eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).

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