BVwG W167 2005259-1

W167 2005259-1Federal Administrative CourtSep 15, 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Urlaubsersatzleistung

Full text

BVwG W167 2005259-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W167.2005259.1.00

Spruch

W167 2005259-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom XXXX , in Anwendung des § 414 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Absatz 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur neuerlichen Feststellung des Sachverhaltes und Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX , stellte die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) fest, dass Frau XXXX (im Folgenden: Trainerin) aufgrund ihrer Tätigkeit für die nunmehrige Beschwerdeführerin in der Zeit vom 21.02.2005 bis 31.07.2005, vom 01.09.2005 bis 02.12.2005 und vom 09.01.2006 bis 08.07.2011 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Absatz 1 Litera a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) unterlegen ist.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten Einspruch.

3. Mit Bescheid vom XXXX , behob der Landeshauptmann von Wien den Bescheid der WGKK und verwies das Verfahren an die WGKK zurück. Begründet wurde die Zurückverweisung damit, dass massive Widersprüchlichkeiten im Akt betreffend die Versicherungszeiten bestünden und zur Feststellung der Urlaubsersatzleistungen konkrete Ermittlungen fehlten. Zudem verwies er auf § 60 AVG.

4. Am XXXX erließ die WGKK den gegenständlich angefochtenen Bescheid. Mit diesem wurde festgestellt, dass die Trainerin aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin 21.02.2005 bis 31.07.2005, vom 01.09.2005 bis 02.12.2005 und vom 09.01.2006 bis 04.10.2011 in einem die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und die Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Absatz 1 Litera a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) begründendem Beschäftigungsverhältnis stand. Die WGKK stellte erneut fest, dass die Trainerin als Dienstnehmerin gemäß § 4 Absatz 2 ASVG zu qualifizieren sei. Dieses Dienstverhältnis habe aufgrund des in der letzten Vereinbarung vorgesehenen Enddatums am 08.07.2011 geendet, obwohl ihr nach dem 20.04.2011 keine Dienste mehr zugeteilt wurden. Darüber hinaus berücksichtigte die WGKK nach Abzug des laut Trainerin verbrauchten Urlaubs Urlaubsersatzleistungen im Gesamtausmaß von 63 Tagen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am XXXX fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde dem Verbesserungsauftrag des Landeshauptmannes von Wien vom XXXX nicht gerecht worden sei und verweis auf die Argumentation, welche bereits zur Aufhebung des vorangegangenen Bescheides geführt habe. Insbesondere hinsichtlich der Berechnung der Urlaubsersatzleistungen würden näher ausgeführte Feststellungen fehlen bzw. wären unrichtig getroffen worden. Weiters bilde auch die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung den Ausgangspunkt der Betrachtung und habe die Vermutung der Richtigkeit für sich. Gerade im Falle der Trainerin lägen verschiedene Anhaltspunkte vor, dass die selbständig und eigenverantwortlich den Unterricht abgehalten und die vertragsgegenständliche Leistung aufgrund eigener Kenntnisse selbständig und weisungsgebunden erbracht hat. Sie sei auch nicht wirtschaftlich abhängig gewesen, da sie auch für eine andere Einrichtung einen Kurs abgehalten hat und immer noch abhält. Zudem sei die Trainerin als selbständige Trainerin für die Beschwerdeführerin tätig geworden. Diese Stellung zeige sich besonders deutlich in ihrer näher ausgeführten Zusammenarbeit mit einem Seminarzentrum. Auch auf dem sozialen Wirtschaftsnetzwerk "Xing" sei sie als Unternehmerin registriert und trete darüber hinaus auf verschiedenen Websites als Unternehmerin auf. Zudem habe sie sich gemeinsam mit mehreren anderen TrainerInnen im Jahr 2010 schriftlich gegen eine Übernahme in ein Dienstverhältnis gewehrt und betont "gerne auf Basis eines freien Dienstvertrages bzw. als selbständige Unternehmerin mit Gewerbeschein" für die Beschwerdeführerin tätig zu sein.

6. Am XXXX legte die WGKK den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. EinzelrichterInnenzuständigkeit

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Absatz 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Absatz 1 Ziffer 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Es liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

2. Verfahren

§ 3 Bundesgesetz betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwGbk-ÜG) bestimmt, dass gegen einen Bescheid der vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen wurde und gegen den die Berufungsfrist mit Ende des 31.12.2013 noch läuft und mit Ablauf des 31.12.2013 keine Berufung erhoben wurde, eine Bescheidbeschwerde vom 01.01.2014 bis zum Ablauf des 29.01.2014 beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann.

Der gegenständliche Bescheid wurde am 20.12.2013, somit vor dem 31.12.2013, erlassen, die gegenständliche Beschwerde wurde fristgerecht am 28.01.2014 erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in Anwendung der §§ 17 ff Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) über diese Beschwerde zu entscheiden.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/ 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. Form der Entscheidung

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Absatz 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4. Zu Spruchpunkt A) Behebung des Bescheids und Zurückverweisung

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/09/0166, zu einem Sachverhalt nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz stellt der Verwaltungsgerichtshof zum Umfang der Ermittlungspflicht der belangten Behörde Folgendes fest:

"Gemäß § 60 AVG (...) sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (...). Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrensparteien und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25.05.2005, Zl. 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern den Verwaltungsgerichtshof seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie in §41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26.02.2009, Zl. 2007/09/0088, mwN)."

Damit stellt der Verwaltungsgerichtshof den Umfang der Ermittlungspflicht der belangten Behörde ausführlich dar.

Mit Bescheid vom XXXX behob der Landeshauptmann von Wien den ersten Bescheid der WGKK und verwies zur neuerlichen Entscheidung zurück. Begründet wurde dies mit dem Fehlen von Ermittlungen und entsprechender Begründungen. Im Hinblick auf die Urlaubsersatzleistung führte der Landeshauptmann folgendes aus:

"Auch liegt keinerlei Begründung für die lapidar getroffene Feststellung eines Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung für den Zeitraum 22.04.2011 bis 08.07.2011 vor. Nach Ansicht der Behörde ist für diesen Zeitraum auf Grund eines Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrages (Vereinbarung 1.1.2011 bis 8.7.2011) ein Entgeltanspruch gegeben. Eine Urlaubsersatzleistung für diesen Zeitraum glaublich willkürlich festzusetzen, da sich im Akt und im Bescheid keinerlei Ermittlungen dazu erben, wann und wie viel Urlaub verbraucht wurde und wieviel Urlaubsanspruch angefallen ist, würde für sich schon die Aufhebung des Bescheides zur Ergänzung des Verfahrens begründen.

Der Umstand, dass im § 357 Abs 1 ASVG die Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren (mit Ausnahme des § 38 AVG) nicht für anwendbar erklärt wurden, enthebt die Sozialversicherungsträger - auch unter Berücksichtigung der Intention des Sozialversicherungsgesetzgebers auf rationale Gestaltung der Massenverfahren nach diesen Gesetzen - nicht der Verpflichtung des maßgebenden Sachverhalt in ausreichendem Maße festzustellen (Hinweis E 26.11.1982, 82/087/0127, 0128) und nach entsprechender Begründung der rechtlichen Subsumption zuzuführen.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bie der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Auch wenn die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts auf der Hand liegt, ist die Behörde keinesfalls davon enthoben, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, den bescheidgegenständlichen Sachverhalt festzustellen, die Gründe für die vorgenommene Beweiswürdigung darzulegen und schlussendlich in einer Subsumption einem rechtlichen Tatbestand unter-zuordnen."

Diesem Auftrag ist die WGKK im gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht nachgekommen. Daher ist das Ende der Pflichtversicherung für das Bundesverwaltungsgericht anhand der von der belangten Behörde getätigten Ermittlungsschritte nicht nachvollziehbar und auch durch trotz allfälliger Berechnungen nicht ersichtlich.

Der Spruch des Bescheides beinhaltet die Feststellung des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der Trainerin bei der Beschwerdeführerin vom 21.02.2005 bis 31.07.2005, vom 01.09.2005 bis 02.12.2005 und vom 09.01.2006 bis 04.10. 2011.

Zunächst ist anzuführen, dass es sich dabei hinsichtlich des dritten Zeitraums - wie in der Beschwerde richtig ausgeführt - nicht nur um die Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern jedenfalls teilweise um den Zeitraum der Pflichtversicherung der Trainerin handelt.

Gemäß § 11 Absatz 1 ASVG endet die Pflichtversicherung grundsätzlich mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches. Zu prüfen ist daher der (eventuell) verlängerte Zeitraum der Pflichtversicherung.

Im angefochtenen Bescheid geht die WGKK von drei Zeiträumen aus. Aus der Begründung geht nicht hervor, wieso die WGKK von drei Zeiträumen ausgeht. Die WGKK orientierte sich offenbar an den von der Trainerin vorgelegten Honorarvereinbarungen und den Lohnkonten. Der Erhebungsbericht aus dem Jahr 2013 kommt zu dem Ergebnis, dass ein durchgehendes Dienstverhältnis der Trainerin im Zeitraum vom 21.02.2005 bis 08.07.2011 bestand, während im Bescheid ohne nähere Begründung drei Zeiträume genannt sind. Aus dem Akt und der Aufzählung im Bescheid ist ersichtlich, dass die Trainerin in den Jahren 2005 bis 2011 für die Beschwerdeführerin tätig war. Aus dem Bescheid der WGKK geht hervor, dass u.a. eine Vereinbarung für den Zeitraum 17.05.2005 bis 30.06.2005 vorliegt, für den Zeitraum 01.-30.07.2005 wurde keine Vereinbarung angeführt. Allerdings ist im Bescheid des Landeshauptmanns von Wien eine Vereinbarung über Kursmaßnahmen im Zeitraum 01.07.2005 bis 30.09.2005 angeführt. Die Annahme eines Dienstverhältnisses bzw. einer Versicherungspflicht bis zum 30.07.2005 ist daher, mangels weiterer Ausführungen im angefochtenen Bescheid der WGKK, nicht nachvollziehbar. Dies auch selbst dann nicht, wenn man - was dem vorliegenden Bescheid allerdings nicht ansatzweise zu entnehmen ist - allfällige Tage der Urlaubsersatzleistung aus dem Jahr 2005 hinzurechnet. Auch auf die Lücken zwischen dem 31.07.2005 und 01.09.2005 sowie dem 02.12.2005 und 09.01.2006 wurde nicht eingegangen und diese sind auch anhand der Unterlagen im Akt nicht nachvollziehbar. Es fehlt auch eine Begründung, wieso nicht allenfalls ein durchgehendes Dienstverhältnis vorliegt.

Im Falle eines Austritts aus dem Beschäftigungsverhältnis sieht § 10 Urlaubsgesetz (UrlG) - außer im Falle eines ungerechtfertigten Austritts - eine aliquote Urlaubsersatzleistung vor. Diese gebührt entsprechend der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum dem gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaubsanspruch. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist dabei auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Um die Urlaubsersatzleistung zu berechnen ist es somit erforderlich, Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob und gegebenenfalls wie viele Urlaubstage von der Trainerin während des Beschäftigungsverhältnisses konsumiert wurden.

Hinsichtlich der von der WGKK angenommenen Urlaubstage kann nicht nachvollzogen werden, wie die genannten Urlaubstage berechnet wurden und wieso diese nur dem letzten angenommen Dienstverhältnis hinzugerechnet wurden. Die Angaben der die Trainerin, Urlaubstage konsumiert zu haben, sind im vorgelegten Akt nicht nachvollziehbar. Im Erhebungsbericht aus dem Jahr 2013 ist angeführt, die Trainer hätte angegeben, "in den Jahren 2005 bis 2010 in jedem Fall jeweils zu den Weihnachtsfeiertagen und den Fenstertagen Urlaub konsumiert" zu haben und bestätigte in den Jahren 2008 bis 2010 Urlaubszeiträume. Auch die Auflistung im Erhebungsbericht, welche sich ihrerseits nicht im Bescheid wiederfindet, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. So gibt der Erhebungsbericht für das Jahr 2005 9 konsumierte Urlaubstage an. Da der Bescheid für das Jahr 2005 allerdings zwei Beschäftigungsverhältnisse (21.02.2005 bis 31.07.2005 und 01.09.2005 bis 02.12.2005), welche sich noch dazu nicht über die Weihnachtsfeiertage erstrecken, anführt, ist die Annahme von 9 konsumierten Urlaubstagen nicht nachvollziehbar. Auch für den übrigen Zeitraum findet sich keine konkrete Auflistung der Urlaubstage im Akt. Diesbezüglich scheinen auch keinerlei Ermittlungen bei der Beschwerdeführerin durchgeführt worden zu sein.

Auch eine Berechnung durch das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund nicht durchgeführter Ermittlungen nicht möglich bzw. nicht nachvollziehbar. Der Erhebungsbericht aus 2013 weist die Restansprüche der Urlaubstage gesondert nach Jahren aus. Deren Zusammenrechnung ergibt 65 Urlaubstage. Im Gegensatz dazu geht der Bescheid ohne Begründung von einem Restanspruch von 63 Urlaubstagen aus. Rechnet man beispielsweise ab dem von der WGKK angenommenen Ende des dritten Dienstverhältnisses am 08.07.2011 wie im Bescheid angeführt 63 Tage Urlaubsersatzleistung dazu, kommt man rein rechnerisch nicht auf den von der belangten Behörde errechneten Tag (den 04.10.2011). Darüber hinaus wurde nicht nachvollziehbar dargelegt, wieso die Restansprüche betreffend den Urlaub 2005 gegebenfalls nicht zu den von der WGKK angenommenen Dienstverhältnissen des Jahres 2005 hinzugerechnet wurden.

Die WGKK hat die erforderlichen Ermittlungsschritte unterlassen und sich nur auf die Angabe der Trainerin bezogen, wonach diese eine bestimmte Anzahl an Urlaubstagen konsumiert habe. Der Verweis der Trainerin, dass es sich dabei zumindest um die Weihnachtsfeiertage und Fenstertage gehandelt hat, legt nahe, dass an diesen Tage seitens der Beschwerdeführerin keine Kurstermine vorgegeben wurden. Auch soweit die WGKK aufgrund der Angaben der Trainerin in den Jahren 2008 bis 2010 weitere nicht näher beschriebene Urlaubszeiträume angenommen hat, wäre die Beschwerdeführerin dazu und zu den Feier- und Fenstertagen zu befragen gewesen. Eine solche Befragung durch die WGKK ist im Akt nicht ersichtlich. Selbst wenn die Beschwerdeführerin keine Unterlagen zu konsumiertem bzw. nicht konsumiertem Urlaub der Trainerin vorlegen könnte, liegt wahrscheinlich daran, dass das Dienstverhältnis ursprünglich als Werkvertrag vereinbart wurde. Es hätte demnach zumindest erhoben werden müssen, was allgemein betriebsintern zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Dienstnehmerinnen hinsichtlich Urlaubs vereinbart wurde, insbesondere ob es eine Art von Betriebsurlaub gab bzw. ob für die Zeit zwischen zwei Kursen üblicherweise Urlaub vereinbart wurde. Dies wäre insbesondere auch im Hinblick auf den Zeitraum 21.04.2011 bis 08.07.2011 von Bedeutung, da der Trainerin in dieser Zeit keine weitere Beschäftigung ermöglicht wurde. Diesbezüglich wird die WGKK weitere Ermittlungen durchführen müssen, da anhand der im Akt ersichtlichen Ermittlungsergebnisse eine Berechnung des Endes der Pflichtversicherung unter Berücksichtigung einer allfälligen Urlaubsersatzleistung nicht möglich ist.

Die WGKK wird im Rahmen der Erlassung eines neuen Bescheides die oben genannten Ermittlungen nachholen und so die Zeiträume des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Zeitraums durch Anführung der zugrunde gelegten Beweise und rechtlichen Grundlagen sowie der Judikatur nachvollziehbar erläutern. Dabei ist auch auf das Ende der versicherungspflichtigen Zeit unter Berücksichtigung allfälliger Urlaubsersatzleistungen sowie verbrauchter oder nicht verbrauchter Urlaubstage während der Zeit des Beschäftigungsverhältnisses einzugehen.

Die WGKK hat sich außerdem zu keinem Zeitpunkt mit der Thematik von Kettenarbeitsverträgen und dem damit zusammenhängenden möglichen Vorliegens eines unbefristeten Dienstverhältnisses sowie einer allfälligen Kündigungsentschädigung befasst. Laut Oberstem Gerichtshof ist die Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse ohne sachliche Rechtfertigung unzulässig, weil darin die Gefahr der Umgehung zwingender, den Arbeitnehmer schützender Rechtsnormen durch den Arbeitgeber liegt und darin eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung von Arbeitsverträgen zum Ausdruck kommt (vgl. OGH vom 10.12.1993, Zl. 9ObA234/93). In einem anderen Erkenntnis wurde ausgeführt, dass Kettenarbeitsverträge nur dann rechtmäßig sind, wenn die Aneinanderreihung einzelner auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge im Einzelfall durch besondere soziale, wirtschaftliche Gründe bzw. organisatorische oder technische Gründe gerechtfertigt ist, weil sonst die Gefahr der Umgehung zwingender, den Arbeitnehmer schützender Rechtsnormen durch den Arbeitgeber und einer darin zum Ausdruck kommenden rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Arbeitsverträgen besteht. Es würde einer Interessenabwägung im Sinne des beweglichen Systems bedürfen, bei der nicht nur das Ausmaß der Unterbrechungszeiten, sondern auch das der zwischen diesen Unterbrechungszeiten liegenden Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen ist. Übersteigt die Dauer der Zeiten der Unterbrechung erheblich jene der Beschäftigung, so spricht dies tendenziell gegen eine unzulässige Vertragskette (vgl. OGH vom 28.04.2014, Zl. 8ObA13/14s mwN; zuletzt auch OGH vom 20.03.2015, Zl. 9ObA118/14i).

Hinsichtlich des Vorliegens eines echten Dienstverhältnisses kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden (siehe dazu VwGH vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0204; zuletzt vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0018).

In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vergleiche § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Weiters führt er aus, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur bei Vorliegen der in den Z 1 und Z 2 des § 28 Absatz 2 VwGVG genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden haben, sondern nach Maßgabe des § 28 Absatz 3 VwGVG grundsätzlich auch dann, wenn trotz Fehlens dieser Voraussetzungen die Verwaltungsbehörde dem nicht unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Die im gegenständlichen Verfahren gesetzten Ermittlungsschritte der belangten Behörde sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in ausreichendem Maße geeignet, den zur Entscheidung notwenigen Sachverhalt zu ermitteln und somit die Dauer des Versicherungszeitraumes festzustellen.

Eine Heranziehung des § 28 Absatz 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung von Effizienzgesichtspunkten, zumal diese Ermittlungen grundsätzlich von der WGKK durchzuführen sind und nicht ansatzweise durchgeführt wurden. So müsste das Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung anberaumen, um die Zeugen einzuvernehmen. Die WGKK kann das Verfahren wesentlich kostengünstiger und rascher durchführen; dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich im gegenständlichen Verfahren um ein Mehrparteienverfahren handelt, das erstinstanzliche Verfahren jedoch ein Ein-Parteienverfahren ist.

Mangels Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens durch die WGKK als belangte Behörde liegt derzeit keine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der in diesem Verfahren vorliegenden Rechtsfragen vor. Daher war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Absatz 3 VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG (VwGH vom 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063) ergibt sich, dass es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und weicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht von dieser ab.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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