BVwG I403 1259513-2

I403 1259513-2Federal Administrative CourtSep 15, 2015

Regest

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, Rückkehrverbot, strafrechtliche Verurteilung

Full text

BVwG I403 1259513-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.1259513.2.00

Spruch

I403 1259513-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2015, Zl. 742433910-2690682, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57 Asylgesetz, § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, § 52 Abs. 2 Ziffer 2, § 52 Abs. 9 und § 46 Fremdenpolizeigesetz, § 125 Abs. 25 Fremdenpolizeigesetz sowie § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.12.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, aus dem Sudan zu stammen und seine Eltern durch ein Attentat islamischer Milizen verloren zu haben. Er erklärte im Rahmen der Befragung durch Organe des Bundesasylamtes am 07.12.2004, er sei im Sudan geboren, dann im Alter von zwei Jahren nach Nigeria, der Heimat seiner Mutter, gezogen und dann im Jänner 2003 wieder in den Sudan übersiedelt. Sein Vater sei Staatsbürger des Sudan, daher er selbst auch. In der Befragung durch das Bundesasylamt am 15.03.2005 wurde ihm vorgehalten, dass davon ausgegangen werde, dass er nigerianischer Staatsbürger sei; so beherrsche er etwa nicht Arabisch, dagegen aber Ibo und weise keine Kenntnisse über den Sudan auf. Aufgrund der Staatsbürgerschaft seiner Mutter sei der Beschwerdeführer jedenfalls auch nigerianischer Staatsbürger. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2005, zugestellt am 24.03.2005, Zl. 04 24.339-BAL wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen. Am 07.04.2005 erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.

2. Der Beschwerdeführer wurde von den österreichischen Behörden am 12.06.2006 rückübernommen.

3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1, 8. Fall SMG und 27 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, 6 davon bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1, 8. Fall SMG und 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.

6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 StGB (gefährliche Drohung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte Angestellte einer Bank wiederholt mit dem Umbringen bedroht und damit das Vergehen der gefährlichen Drohung begangen.

7. Am 16.10.2013 wurde von Seiten der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbotes gemäß § 60 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz gestellt. Dieser Antrag wurde nochmals am 20.06.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Haftentlassung in Österreich wohlverhalten. Er verdiene sich durch Zeitungsaustragen den Lebensunterhalt und sei am Arbeitsmarkt integriert. Der Beschwerdeführer habe sich früher in einem kriminellen Umfeld aufgehalten, doch habe er sich aus dem Milieu gelöst. 2009 und 2010 habe der Beschwerdeführer zudem an psychotischen Störungen gelitten. In der Zwischenzeit würden sich die Umstände aber wesentlich geändert haben.

8. Der Beschwerdeführer erschien am 12.08.2014 persönlich zur Verhandlung am inzwischen zuständigen Bundesverwaltungsgericht und erklärte die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Asylbescheides vom 17.03.2005 zurückziehen zu wollen. Diese sind sohin in Rechtskraft erwachsen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2014, W206 1259513, wurde gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 das Verfahren des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

9. Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Mag. Susanne Singer, übermittelte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.04.2015 eine Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum vom 07.04.2015 bis 06.10.2015 sowie eine Bestätigung eines Frauenarztes über die Schwangerschaft der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers.

10. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.04.2015 erklärte der Beschwerdeführer noch Kontakt zu seiner Großmutter in Nigeria zu haben. Wenn er zurückkehren müsse, wisse er nicht, wie er sein Kind sehen solle.

11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt I.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.06.2014 auf Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX erlassene Rückkehrverbot wurde gemäß § 69 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, dass eine Frau von ihm schwanger sei, doch habe er zu dieser nach eigenen Angaben keinen Kontakt mehr. Sonst habe der Beschwerdeführer in Österreich keine Familienangehörigen. Es sei auch keine schützenswerte Integration erkennbar, ernstliche Deutschkenntnisse, regelmäßige Erwerbstätigkeit und ähnliches seien nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer habe sich immer nur kurzfristig am Arbeitsmarkt engagiert. Umstände, die einer Rückkehrentscheidung oder einer Abschiebung entgegenstehen würden, seien nicht erkennbar. Im Bescheid finden sich auf den Seiten 10 bis 78 Länderfeststellungen zu Nigeria. Diese seien dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 22.04.2015 zur Kenntnis gebracht worden; der Beschwerdeführer habe dazu keine Stellungnahme abgegeben. Der Beschwerdeführer habe nach Erlassung der Rückkehrentscheidung eine weitere Straftat gesetzt und sei erneut, nunmehr vom Landesgericht Linz, verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe trotz des aufrechten Rückkehrverbotes das österreichische Bundesgebiet mehrfach verlassen und er sei nach Italien und Spanien gereist, wie er selbst in der Einvernahme am 22.042015 gesagt habe. Als Grundlage für die Erlassung des Einreiseverbotes wurden die drei rechtskräftigen Verurteilungen herangezogen.

Hinsichtlich des Antrages auf Aufhebung des Rückkehrverbotes wurde festgehalten, dass zu beurteilen sei, ob die Voraussetzungen für die Erlassung des Rückkehrverbotes wegen einer Änderung der Umstände zu Gunsten des Fremden weggefallen seien. Diesfalls sei eine Gefährdungsprognose maßgeblich und der Schutz des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen. Es bestehe noch immer ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentums- und Suchtgiftkriminalität und die Taten des Beschwerdeführers würden eine persönliche Haltung erkennen lassen, die den Grundregeln des Zusammenlebens in einer Gesellschaft zuwiderlaufen würden. Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr sei noch immer aktuell und gegenwärtig.

Der Beschwerdeführer habe gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG würden vorliegen, daher sei ein Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren zu verhängen.

12. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.

13. Bescheid, Verfahrensanordnung und Information über die Verpflichtung zur Ausreise wurden der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 21.05.2015 zugestellt.

14. Dagegen langte am 02.06.2015 eine Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, sich nicht mit dem Art. 8 EMRK relevanten Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auseinandergesetzt zu haben. Im angefochtenen Bescheid seien Verurteilungen angeführt, die offensichtlich eine andere Person betreffen würden. Faktum sei, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2004 und damit mehr als 10 Jahre in Österreich lebe. Er habe einige Deutschkurse absolviert und spreche Deutsch auf A2-Niveau. Er habe sich immer um seine Selbsterhaltungsfähigkeit bemüht, sei jahrelang Hauszusteller für Zeitungen gewesen, habe Ausbildungen zum Gabelstapelführer, zur Lagerhaltung und Lager-Arbeitssicherheit absolviert. Im April habe er bei der Firma XXXX gearbeitet, derzeit bemühe er sich um eine Stelle als Reinigungskraft. Seine Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz würden über 5 Jahre zurückliegen, seither sei er diesbezüglich unbescholten. Seine Verurteilung wegen gefährlicher Drohung liege auch schon 3 Jahre zurück. Sein Lebensmittelpunkt sei Österreich geworden. Er sei mit einer in Österreich lebenden ukrainischen Asylwerberin kirchlich verheiratet. Der Geburtstermin für das gemeinsame Kind sei der XXXX. Es bestehe daher ein Familienleben in Österreich. Die belangte Behörde hätte daher weder eine Rückkehrentscheidung noch ein Einreiseverbot erlassen dürfen. Der Beschwerde beigelegt waren Strafregisterbescheinigung, verschiedene Deutschkursbestätigungen, eine Bestätigung der XXXX, dass der Beschwerdeführer vom 27.09.2008 bis 06.12.2008, 01.03.2012 bis 12.05.2012 und 02.06.2013 bis 31.05.2014 beschäftigt gewesen war, Teilnahmebestätigungen für Kurse des XXXX (Lager-Staplerschein, Lagerhaltung, Lager-Arbeitssicherheit), Lohnbestätigung für April 2015, Arbeitsbestätigung für den Zeitraum 02.04.2012 bis 15.06.2012 der Firma XXXX, Auszug aus dem Eheregister der serbisch orthodoxen Kirche (Datum der Trauung: XXXX), Bestätigung der "XXXX" sowie zwei Empfehlungsschreiben.

13. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2015 vorgelegt und mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung verzichte.

14. Am 24.06.2015 wurden dem Bundesverwaltungsgericht Lohnzettel für die Monate April/Mai 2015 für die Beschäftigung bei der Firma XXXX vorgelegt.

15. Am 25.06.2015 wurde das Bundesverwaltungsgericht von der geplanten freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers informiert. Eine telefonische Rücksprache am 06.07.2015 mit der Caritas Linz-Rückkehrberatung ergab, dass die Ausstellung eines Reisepasses bei der nigerianischen Botschaft bereits beantragt worden sei und man mit einer Ausreise Ende Juli/Anfang August 2015 rechne.

16. Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes wurde eine mündliche Verhandlung für den 03.08.2015 anberaumt. Der Beschwerdeführer ersuchte telefonisch und per Email um eine Verlegung der Verhandlung an. Die Verhandlung wurde in der Folge auf den 02.09.2015 verlegt.

17. Der Beschwerdeführer erklärte am 15.07.2015, dass das Vollmachtsverhältnis zu seiner rechtsfreundlichen Vertretung aufgelöst sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 1.12.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2005 erhobene Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. zurückgezogen; der Beschwerde gegen die Ausweisung wurde insofern stattgegeben, als dass das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.08.2014 zurückverwiesen wurde.

1.4. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Er leidet an Asthma und physischen Problemen, doch kann nicht von schweren gesundheitlichen Einschränkungen ausgegangen werden.

1.5. Der Beschwerdeführer lebt seit mehr als 10 Jahren in Österreich, versuchte in dieser Zeit aber zweimal das Bundesgebiet in Richtung Schweiz bzw. Italien zu verlassen, wurde dann allerdings rücküberstellt bzw. bereits an der Grenze daran gehindert.

1.6. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals rechtskräftig verurteilt:

  • Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1, 8. Fall SMG und 27 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, 6 davon bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

  • Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1, 8. Fall SMG und 27 Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.

  • Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 107 StGB (gefährliche Drohung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte Angestellte einer Bank wiederholt mit dem Umbringen bedroht und damit das Vergehen der gefährlichen Drohung begangen.

1.7. Der Beschwerdeführer ehelichte im Oktober 2014 nach kirchlichem Ritus eine ukrainische Asylwerberin, welche nach seinen Angaben im Sommer 2015 ein Kind von ihm auf die Welt brachte. Er lebt allerdings von ihr getrennt und hat das Kind noch nicht gesehen.

1.8. Der Beschwerdeführer war zwar immer wieder kurzfristig beschäftigt, doch konnte er sich am Arbeitsmarkt nicht integrieren. Seine Deutschkenntnisse sind - insbesondere angesichts des langen Aufenthaltes in Österreich - gering. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.9. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre und solche wurden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht. Der Beschwerdeführer hatte sich selbst im Juni 2015 zur freiwilligen Rückkehr bereit erklärt. Es war ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden, doch erklärte der Beschwerdeführer kurz vor der für den XXXX geplanten freiwilligen Rückkehr, kein Interesse mehr an einer Ausreise zu haben.

1.10. Im angefochtenen Bescheid finden sich auf den Seiten 10 bis 78 umfassende aktuelle Länderfeststellungen zu Nigeria. Diese wurden vom Bundesamt mit dem Beschwerdeführer am 22.04.2015 erörtert, er erklärte aber auf eine Stellungnahme verzichten zu wollen.Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Nigeria) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen zu keinem Zeitpunkt entgegen getreten. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Nigeria trotz der aktuellen Bedrohungen durch Boko Haram und die schlechte wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lassen (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Nigeria abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, den Gesundheitszustand und die Lebensumstände des Beschwerdeführer beruhen auf seinen gegenüber dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getätigten Aussagen, welche die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht nicht rechtfertigen. Der Beschwerdeführer war zwar immer wieder kurzfristig beschäftigt, doch gelang es ihm trotz seines langen Aufenthaltes in Österreich nicht, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Seine Beziehung zu einer ukrainischen Asylwerberin ist inzwischen auch zerbrochen. Gegenüber der erkennenden Richterin gab der Beschwerdeführer an, an Asthma und Angstzuständen zu leiden.

2.2.3. Die Feststellungen zu den Verurteilungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.2.4. Der Beschwerdeführer hält Kontakt zu seiner Großmutter. Auch wenn von ihr aufgrund ihres Alters keine finanzielle Unterstützung zu erwarten ist, bedeutet dies dennoch, dass der Beschwerdeführer nicht alle Bindungen zu seinem Heimatstaat aufgegeben hat.

2.2.5. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.

2.3. Zu den Länderfeststellungen

Zu den zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen (auf den Seiten 10 bis 78 des angefochtenen Bescheides) wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Zur Aktualität der Quellen wurde vom Bundesamt ausgeführt, dass diese soweit sie sich auf ältere Berichte beziehen, aufgrund der nicht geänderten Verhältnisse als aktuell bezeichnet werden können. Die vom Bundesamt zu Nigeria getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrundegelegt. Den Feststellungen wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht widersprochen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 und 2 FPG lauten:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Im gegenständlichen Fall erklärt der Beschwerdeführer, im Herbst 2014 nach kirchlichem Ritus eine ukrainische Asylwerberin geheiratet zu haben, welche inzwischen ein Kind bekommen habe. Dieses habe er aber noch nie gesehen, da die Beziehung inzwischen zerbrochen sei.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215). Es kann eben nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind. Gegenständlich ist festzuhalten, dass aktuell kein Familienleben besteht, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis für die Existenz des Kindes bzw. seine Vaterschaft bringen konnte und dass die Beziehung jedenfalls zu einem Zeitpunkt eingegangen worden war, als der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Status bewusst sein musste - lag doch ein Rückkehrverbot gegen ihn vor.

Zu prüfen wäre auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Beschwerdeführer hält sich - mit zeitlicher Unterbrechung, da er während seines Asylverfahrens Österreich verließ und dann nach Österreich rücküberstellt wurde - seit 2004 in Österreich auf. Bei der Abwägung im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und durch die Begehung mehrerer Straftaten unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können.

Das wiederkehrende strafbare Verhalten des Beschwerdeführers verdeutlicht, dass er nicht gewillt ist, die für ihn maßgebenden Rechtsvorschriften seines Gastlandes einzuhalten. Die Integration wird durch ein strafbares Verhalten wesentlich relativiert (VwGH vom 12.4.2011, 2007/18/0732). Der Beschwerdeführer vermochte aber ohnehin keinerlei Aspekte geltend zu machen, welche eine besondere Integration belegen könnten. Er gibt an, Deutsch gelernt zu haben, doch konnte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine besonderen Sprachkenntnisse vorweisen.

Selbst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wurden in der Rechtsprechung dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH, 19.6.2012, 2012/18/0027; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0133; VwGH 3.10.2013, 2013/22/0199). Im gegenständlichen Fall hat sich der Beschwerdeführer in Österreich nicht nachhaltig integriert.

In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass er immer wieder gearbeitet habe; dem steht aber gegenüber, dass er sich am Arbeitsmarkt nicht nachhaltig integrieren konnte. Auch wenn, wie in der Beschwerde angeführt, die letzte Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz einige Jahre zurückliegt, so wurde er wegen gefährlicher Drohung doch erst im Jahr 2012 verurteilt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde und dass kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen war.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Asylverfahren rechtskräftig negativ beendet ist. Der Beschwerde ist auch nicht zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet - insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels - beim Beschwerdeführer vorläge. Wie dargelegt wurde ist auch kein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz zuzuerkennen. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Beschwerdeführer halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und es sei daher der Tatbestand des § 52 Abs. 1 FPG erfüllt.

Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht auch keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebhindernis gemäß § 50 FPG, so dass die Abschiebung für zulässig zu erklären ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Rückkehrverbot vom XXXX (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids):

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Der zu diesem Zeitpunkt in Kraft befindliche § 63 Abs. 1 FPG legte fest, dass ein Rückkehrverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz unbefristet erlassen werden kann.

Der § 60 Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz, idF BGBl. Nr. 100/2005, welcher am 30.06.2011 außer Kraft trat, entspricht § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG idgF. Nach heutiger Rechtslage ist daher für den Sachverhalt, welcher dem Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX zugrunde gelegt worden war, nur mehr ein Einreiseverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen.

Gemäß § 125 Abs. 25 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Rückkehrverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 60 Abs. 4 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben oder für gegenstandslos erklärt werden können. Allerdings wurden § 60 Abs. 4 und 5 FPG mit dem FNG-AnpG aufgehoben. Zudem haben sich die Gründe, die zur Erlassung des Rückkehrverbotes geführt haben (Verurteilungen, keine nachhaltige Integration in Österreich) nicht wesentlich geändert bzw. sind diese nicht weggefallen.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte in einem ähnlich gelagerten Fall, in Bezug auf einen Antrag nach § 69 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes festgestellt, dass dieser nur dann zum Erfolg führen könne, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH, 24. Jänner 2012, 2011/18/0267).

Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Aufrechterhaltung eines unbefristeten Rückkehrverbotes aufgrund der nunmehr geänderten Rechtslage zulässig ist, weil die Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht unter die in § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 FPG angeführten schwerwiegenden Tatbestände subsumiert werden könnten. Der Beschwerdeführerwurde wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu unbedingten Freiheitsstrafen von unter fünf Jahren verurteilt, sodass aufgrund der durch das FrÄG 2011 geänderten Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nur ein Einreiseverbot in der Dauer von höchstens zehn Jahren hätte erlassen werden dürfen. Da eine Verkürzung der Dauer des Rückkehrverbotes gemäß 60 Abs. 2 FPG nicht in Betracht kommt, ist dem Umstand, dass auf Grund der geänderten Rechtslage kein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen werden dürfte, in der Form nachzukommen, dass nach Ablauf von zehn Jahren das Rückkehrverbot (von Amts wegen oder auch auf Antrag) aufzuheben ist, sofern nicht zuvor das Vorliegen einer Gefährdung wegfällt oder aus sonstigen Gründen die Aufrechterhaltung des Rückkehrverbotes nicht mehr zulässig ist (vgl. VwGH, 10.4.2014, 2011/22/0333).

Insofern als die belangte Behörde den Antrag auf Aufhebung des Rückkehrverbotes auf Basis des § 69 Abs. 2 FPG abweist, verweist sie auf die falsche Rechtsgrundlage. Gemäß § 125 Abs. 25 FPG bleibt das erlassene Rückkehrverbot weiterhin gültig, ist aber nach Ablauf von 10 Jahren ab Durchsetzbarkeit aufzuheben.

3.4. Einreiseverbot (Spruchpunkt III):

Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids lautet: "Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."

Es war, wie auch von der belangten Behörde ausgeführt, aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht. Dem Einreiseverbot steht auch Art. 8 EMRK nicht entgegen, da es keine starken familiären Bindungen in Österreich gibt und auch keine tiefere soziale Integration stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder gemeldet ist noch einer legalen Beschäftigung nachgeht. Vielmehr liegt die Befürchtung nahe, dass es aufgrund der Perspektivenlosigkeit des weder beruflich noch sozial im Bundesgebiet integrierten Beschwerdeführers wieder zu Verstößen gegen die Rechtsordnung kommen könnte. Der in der Beschwerde behauptete Zeitraum des Wohlverhaltens von 5 Jahren widerspricht der Aktenlage, da der Beschwerdeführer nach seinen Verurteilungen wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz 2009 und 2010 im Jahr 2012 wiederum verurteilt wurde, wenn auch in diesem Fall wegen gefährlicher Drohung. In Ansehung dieser Umstände erweisen sich die nunmehr angeordneten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer auch im Hinblick auf den in Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Privat- und Familienlebens als notwendig, sachlich adäquat und verhältnismäßig. Zweifelsohne könnte die Rückkehr des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs 2 EMRK bewirken. Zudem hatte der Beschwerdeführer dadurch, dass er dem bereits 2010 gegen ihn verhängten Rückkehrverbot nicht nachkam, gezeigt, dass er nicht willens ist, den österreichischen Gesetzen Folge zu leisten.

Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs 2 EMRK gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und für ein Einreiseverbot im festgelegten Ausmaß. Hinsichtlich der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde bewusst nicht das Höchstmaß verhängte.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids wird daher gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG abgewiesen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.