W116 1438914-1•BVwG W116 1438914-1
W116 1438914-1Federal Administrative CourtSep 14, 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Homosexualität,<br/>Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht
W116 1438914-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2013, Zl. 12 16.463-BAL, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 11.11.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Am 13.11.2012 wurde er von Sicherheitsorganen der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST zu seinem Antrag niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er in Anwesenheit eines Dolmetschers an, dass er der Volksgruppe der Hazara und der Religionsgemeinschaft der Schiiten angehöre. Sein Vater sei bereits im Jahr 2008 gestorben, es würden noch seine Mutter, seine zwei Brüder und drei Schwestern leben. Er sei von 2005 bis 2012 zu Hause unterrichtet worden und danach Hilfsarbeiter bei einem Schuhmacher gewesen. Er stamme aus einem namentlich genannten Ort in der Provinz Ghazni. Mit fünf Jahren (etwa 2001) sei er gemeinsam mit seiner Familie nach Pakistan ausgereist, vor etwa zwei Monaten habe Pakistan verlassen und sei über den Iran, die Türkei und Griechenland schließlich nach Österreich gelangt.
Zu seinen Fluchtgründen teilte er mit, dass er nicht sagen könnte, welche Probleme seine Familie in Afghanistan gehabt und warum sie die Heimat mit ihm verlassen habe. Anschließend schilderte er die Gründe für seine Ausreise aus Pakistan und bestätigte, dass er sonst keine Fluchtgründe hätte. Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in seine Heimat erklärte er, er könnte nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er in Pakistan aufgewachsen sei und deshalb einen anderen Akzent sprechen würde. Die Leute würden ihn nicht akzeptieren. Die Hazare seien Fundamentalisten und würden pakistanische Hazare nicht akzeptieren. Und nach Pakistan würde er sich nicht mehr trauen, weil seiner Mutter zufolge sein Leben dort in Gefahr sei.
1.2. Mit Schreiben vom 28.11.2012 teilte ein Röntgeninstitut in Baden mit, dass beim Beschwerdeführer im Zuge einer Knochendichtemessung der linken Hand, FFA 76, festgestellt worden sei, dass bereits sämtliche Epiphysenfugen geschlossen seien, am Radius sich eine zarte Epiphysennarbe zeige und ein Stadium Schmeling 4, GP 31 bestehe.
1.3. In weiterer Folge holte das Bundesasylamt ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Feststellung des Alters des Beschwerdeführers ein. Dieses kommt nach entsprechender Darstellung der durchgeführten Untersuchungsmethoden zu dem Schluss, dass sich bei einer Zusammenschau der erhobenen Befunde für den Beschwerdeführer ein "nicht unterschreitbares Mindestalter von 17,5 Jahren" zum Untersuchungszeitpunkt (10.01.2013) ergeben würde, wobei er mit einfacher Wahrscheinlichkeit volljährig sei. Dieses festgestellte Mindestalter würde dem "12.07.1995 als spätest möglichem ‚fiktivem' Geburtsdatum" und dem 11.07.2013 als spätest möglichem ‚fiktivem' 18. Geburtstag entsprechen. Das vom Beschwerdeführer behauptete Lebensalter würde somit um "1,5 Jahre vom festgestellten Mindestalter" abweichen und sei mit der erhobenen Befundlage nicht vereinbar.
1.4. Am 03.09.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei legte er einen Kurzarztbrief des XXXX Krankenhauses vom 02.09.2013, eine Schulbesuchsbestätigung vom 01.07.2013 sowie eine Teilnahmebestätigung eines Sommercamps vom 26.07.2013 vor, und teilte mit, dass er keine Dokumente hätte, die sein Alter belegen könnten, und nicht wüsste, was er zum Ergebnis des Gutachtens vom 19.01.2013 bezüglich seiner Altersfeststellung sagen sollte. Das von ihm angegebene Alter habe ihm seine Mutter gesagt. Seine gesetzliche Vertretung habe mit ihm nicht über dieses Gutachten gesprochen, er würde erstmals vom Gutachten und davon hören, dass er 18 Jahre alt sei.
Auf Hinweis, wonach seine ehemalige gesetzliche Vertretung bekanntgegeben habe, dass er sich im Krankenhaus zur Behandlung aufgehalten habe und in psychischer Behandlung sei, aktuell aber erklären würde, dass er gesund sei, gab er bestätigend an, es stimme, er sei auch gestern im Krankenhaus gewesen. Sein Problem sei, dass er nach dem Tod seines Vaters als Zwölfjähriger in Pakistan arbeiten habe müssen und die Leute mit ihm "Schlechtes" gemacht hätten. Deshalb würde er Ärzte aufsuchen. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass die Leute, die ihm "Schlechtes" angetan hätten, sich nach ihm erkundigt hätten. Da er nicht zur Hand sei, müsste sie für ihn einspringen. Darauf aufmerksam gemacht, dass er nach dem vorgelegten Arztbrief nicht an einer psychiatrischen Erkrankung leiden würde, teilte er mit, dass es ihm gestern gut gegangen sei, er aber ab und zu Albträume hätte.
Weiters gab er im Wesentlichen an, dass er gewisse Sachverhalte bei der polizeilichen Erstbefragung aus Scham nicht angegeben hätte. Es sei ihm erst durch Gespräche mit einer Psychologin Einiges klar geworden. Zu aktuell noch in seiner Heimat lebenden Angehörigen, erklärte er nichts zu wissen, da er fünf Jahre alt gewesen sei, als sie Afghanistan verlassen hätten. Er wisse nicht, ob seine Eltern Geschwister hätten. Sie hätten nichts erzählt und er habe nicht gefragt. Ferner beantwortete er Fragen zu seinem Aufenthalt in Pakistan sowie zu seiner Reise und verneinte Schwierigkeiten mit den Behörden in seiner Heimat, staatliche Fahndungsmaßnahmen gegen ihn sowie Probleme wegen seiner Volksgruppenzughörigkeit oder seines Religionsbekenntnisses.
Zu den Gründen, warum er und seine Familie Afghanistan verlassen hätten, gab er an, er wisse es nicht, es sei ihm nie erzählt worden und er habe auch nicht danach gefragt. Zur Schilderung seiner Asylgründe aufgefordert, führte er aus, dass Pakistan kein Land sei, wo man sich als Fremder aufhalten könne. Eine Person habe ihn auf dem Heimweg von der Arbeit aufgehalten, geschlagen und mit ihm "Schlechtes" getan. Das sei einen Monat lang so gegangen. Danach hätte dieser Mann Freunde mitgebracht, die ihn mit dem Auto irgendwo hin gebracht und dort mit ihm "Schlechtes" getan hätten. Anschließend schilderte er, wie ihm diese Männer, die auf seinem linken Unterarm sichtbaren Verletzungen zugefügt, wie sie auf ihn gewartet und seiner Mutter nachgerufen hätten bzw. wie er ihr von den Vorfällen erzählt und sie ihn zur Ausreise aufgefordert habe. Außerdem berichtete er von der Ermordung seines Arbeitgebers und vom nächtlichen Besuch der mutmaßlichen Täter in ihrem Haus, welcher ihn letztlich zur Ausreise aus Pakistan veranlasst habe.
Darüber hinaus teilte er mit, dass er keine psychischen Probleme, sondern einfach nur Angst habe, dass die Personen, die ihn missbraucht hätten, das nun auch mit seinen kleinen Geschwistern machen würden. Sie hätten zu seiner Mutter ja auch gesagt, dass sie seine Stelle einnehmen müsste. Er sei durch den sexuellen Missbrauch im Analbereich verletzt worden, könnte seine Exkremente nicht immer halten und würde sich schmutzig machen. Er sei deshalb auch im AKH und von einem Arzt untersucht worden. Die Psychologin habe ihn zu den Ärzten geschickt und diese Unterlagen bei sich.
Zu seinen Befürchtungen bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan brachte er vor, dass er in Afghanistan niemanden hätte. Außerdem sei er in Pakistan aufgewachsen, habe den typisch pakistanischen Akzent und befürchte, dass er deshalb Probleme bekommen würde. Anschließend machte er Angaben zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und beteuerte, dass er auch durch Gespräche zwischen seinen Eltern nie erfahren habe, warum seine Familie Afghanistan verlassen hat.
Danach schilderte er die Missbräuche, wie ihm der Mann aufgelauert bzw. ihn schließlich erpresst bzw. dessen Freunde dazu angestiftet habe und gab an, dass es ein- bis dreimal pro Woche zu sexuellem Missbrauch gekommen sei. Mit mehreren Männern sei es nur einmal passiert, danach hätten ihn auch die anderen Männer gekannt und es alleine mit ihm getan. Er sei insgesamt ein- bis eineinhalb Jahre missbraucht worden. Er habe die Männer vom Sehen schon vor den Übergriffen gekannt.
In der Folge machte er weitere Angaben zur Ermordung seines Arbeitgebers und zum nächtlichen Besuch in ihrem Haus. Er habe diese Vorfälle bei der Polizei nicht angegeben, weil ihm der Dolmetscher gesagt habe, dass er dies erst bei seiner Einvernahme angeben solle. Auf Hinweis, dass die Frage irrtümlich gestellt worden sei, zumal er von der Ermordung seines Arbeitgebers bei der Polizei erzählt habe, erklärte er auf die Frage, warum er dennoch angebe, dass ihn der Dolmetscher auf eine spätere Befragung verwiesen hätte, dass er damals nichts von den Drohungen der nächtlichen Besucher und von den sexuellen Übergriffen erzählt hätte. Neben den Gründen, warum er nicht in einer anderen Stadt in Pakistan leben könnte, gab er zu Gründen gegen einen Aufenthalt in Kabul oder einer anderen großen Stadt in Afghanistan an, dass er dort niemand hätte. Er hätte keine Verwandten und keinen Anschluss.
Auf die abschließende Frage, warum er im Zuge der Altersbegutachtung bei der Frage nach Vorerkrankungen nichts über seine medizinischen Probleme erzählt habe, sagte er aus, er habe es erst der namentlich genannten Psychologin erzählt, als er Probleme mit dem schmutzig werden bekommen hätte. Dem Arzt habe er es aus Scham nicht erzählt.
1.5. Im Verfahren wurden vom Beschwerdeführer mehrere medizinische Befunde vorgelegt: Dabei handelt es sich um Kurzarztbriefe der XXXX XXXX vom 20.08.2013 und vom 02.09.2013, in welchen beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (F43.25) bzw. eine Anpassungsstörung mit vorherrschender Störung des Sozialverhaltens (F43.24) sowie selbstverletzendes Verhalten festgestellt worden seien. Erläuternd wird dazu ausgeführt, dass sich beim Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine aktuelle psychische Erkrankung, vor allem auch keine Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Depression, eine Psychose oder eine dissoziative Störung ergeben hätten. Weiters ein Kurzarztbrief der Landes-, Frauen- und XXXX , Abteilung Kinderchirurgie vom 31.07.2013, ein Bericht über eine Magnetresonanztomographie vom 01.08.2013 und ein Operationsbericht vom 20.08.2013, worin beim Beschwerdeführer eine Stuhlinkontinenz (R15) vermutlich in Folge von sexuellem Missbrauch diagnostiziert sowie multiple Narben und Tätowierungen am Rücken bzw. am linken Unterarm festgestellt wurden. Bei der Untersuchung habe im Analbereich bzw. im Analkanal keine Narbenbildung festgestellt werden können und hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben. In Zusammenschau mit dem MR (Magnetresonanz) würden sich im Analbereich anatomische Verhältnisse zeigen. Im Bericht zur Magnetresonanztomographie wird von unauffälligen ossären Strukturen des Beckenskelettes und beider Hüftköpfe berichtet.
Daraufhin wurden diese Unterlagen einem namentlich genannten medizinischen Sachverständigen übermittelt, um abzuklären, ob der Beschwerdeführer an Krankheiten leide, eine dauerhafte medizinische Behandlung benötigt und ob er in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde, wenn ihm die verordneten Medikamente nicht mehr zur Verfügung stehen würden. In der medizinischen Befundinterpretation vom 22.10.2013 führte der Allgemeinmediziner im Wesentlichen aus, dass die medizinische Abklärung des Symptoms der Stuhlinkontinenz beim Beschwerdeführer unauffällige Befunde ergeben und sein Vorbringen, wonach er in seiner Kindheit und Jugend sexuell missbraucht worden sei, keine Objektivierung erbracht hätte.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:
2. 1 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2013 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Der Bescheid gründet auf umfangreiche Feststellungen zur aktuellen Lage in Afghanistan. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Weiters wurden umfassende Ausführungen zu seinem Alter und zur erfolgten Altersfeststellung getätigt. Bezüglich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Heimatlandes Afghanistan nichts vorgebracht und auf mehrmalige Fragen angegeben habe, dass er nicht wissen würde, warum seine Familie Afghanistan verlassen hätte. Obwohl die vorgebrachten Probleme in Pakistan nicht seinen Herkunftsstaat betreffen und daher nicht einer rechtlichen Beurteilung unterzogen würden, könnte seinen diesbezüglichen Angaben kein Glauben geschenkt werden, da diese massiv widersprüchlich seien, sich unglaubwürdig steigern würden und damit keinesfalls plausibel bzw. nachvollziehbar seien. Hinsichtlich der sexuellen Übergriffe wurde ausgeführt, dass er diese weder bei der Polizei, noch bei der Untersuchung zur Altersfeststellung angegeben habe. Aufgrund seiner widersprüchlichen bzw. zu den Narben früher getätigten Angaben und der zitierten Interpretation der vorliegenden medizinischen Unterlagen sei es für die Behörde keinesfalls glaubwürdig, dass die Narben und die behaupteten medizinischen Probleme durch sexuelle Übergriffe entstanden seien, es sei vielmehr offensichtlich, dass er sexuelle Übergriffe nachträglich behauptet habe, die jedoch keinesfalls glaubwürdig wären. Aufgrund der Länderfeststellungen sei darüber hinaus auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Er sei ein junger, gesunder Mann, der in Kabul und den größeren Städten arbeiten und/oder Gelegenheitsarbeiten durchführen, sonstige Kenntnisse dabei nutzen und so sein Fortkommen sichern könnte. Er habe auch nie angegeben, dass er aufgrund der Nichtbefriedigung existentieller Lebensbedürfnisse (Lebensmittel, Wasser, Unterkunft) nicht zurückkehren könnte. Die Rückkehr in seine Heimat könne ihm daher zugemutet werden. Schließlich stelle auch die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in seine gemäß Artikel 8 EMRK geschützten Rechte dar. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.11.2013 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.
2.2. Mit Verfahrensanordnung vom 05.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
3.1. Mit Schreiben vom 13.11.2013 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid rechtzeitig eine Beschwerde ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die Entscheidung des Bundesasylamtes in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel angefochten werde. Er stelle daher die Anträge, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und ihm Asyl gemäß § 3 AsylG zu gewähren; bzw. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG festzustellen, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukomme; sowie festzustellen, dass die Ausweisung seiner Person aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig sei; sich durch eine mündliche Beschwerdeverhandlung von seinen Fluchtgründen und seiner Glaubwürdigkeit zu überzeugen.
Bei richtiger Beurteilung des von ihm vorgebrachten Asylgrundes hätte die Behörde seinem Antrag stattgeben und feststellen müssen, dass er ein Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A GFK sei. Unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens und zur Verpflichtung der Behörden, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese Grundsätze im konkreten Verfahren missachtet habe. Die Vorgangsweise würde daher gegen die von § 18 AsylG determinierten Ermittlungspflichten verstoßen.
Er habe seine Fluchtgründe wahrheitsgemäß und glaubwürdig vorgebracht und erhebe seine Aussagen im Rahmen der Einvernahmen mit den nachfolgenden Ergänzungen zum integrierten Bestandteil seiner Beschwerde. Die Beweiswürdigung der Behörde würde sich teilweise lediglich auf Spekulationen und Vermutungen ohne jegliche Nachvollziehbarkeit gründen. Seine Altersangabe habe er gemacht, wie er sie von seiner Mutter erfahren habe, welche die Geburtsdaten der ganzen Familie auf einer Seite des Korans notiert habe. Zu den Gründen, warum seine Familie Afghanistan verlassen habe, habe er keine detaillierten Angaben machen können, weil er darüber keine genauen Kenntnisse und als damals Fünfjähriger keine eigenen Erinnerungen habe. Davon abgesehen hätte er in Pakistan derart schreckliche Erfahrungen gemacht, dass es ihm ganz vorrangig wichtig erschienen sei, von diesen detailliert zu berichten. Da ihm die Relevanz lediglich einer Verfolgung in Afghanistan nicht klar gewesen sei, habe er sich auf die Erlebnisse in Pakistan konzentriert.
Er könne sich jedoch daran erinnern, dass sie als Kinder immer den Wunsch gehabt hätten, in ihre Heimat zurückzukehren, woraufhin ihr Vater stets gesagt habe, dass sie dort in Lebensgefahr wären. Seine Eltern und der Bruder seines Vaters seien in Afghanistan von mächtigen Leuten verfolgt und sein Onkel väterlicherseits sei schließlich umgebracht worden. Seine Mutter habe eine Schussverletzung davongetragen, welche sie bei gewissen Tätigkeiten eingeschränkt und welche er als Kind oft gesehen habe. Die Ermittlung dieses Sachverhalts wäre leicht möglich und die Behörde dazu gehalten gewesen, den maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, zu allfälligen Ungereimtheiten Stellung zu nehmen. Diese Pflicht würde umso mehr aufgrund seiner Jugendlichkeit gelten. Es lägen somit schwere Ermittlungsfehler und damit ein Verfahrensmangel vor.
Aufgrund des augenscheinlich mangelhaften Ermittlungsverfahrens und der mangelnden Würdigung von Beweismitteln habe die belangte Behörde jedenfalls eine vom Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung verlangte ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Die konkrete Beweiswürdigung würde sich daher als unschlüssig und grob mangelhaft erweisen. Seine Familie und damit auch er seien in Afghanistan aus GFK-relevanten Gründen verfolgt worden. Bei richtiger Beweiswürdigung und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte ihm die Behörde Asyl aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich zu einer von Blutrache verfolgten Familie zuerkennen müssen.
Was sein angeblich gesteigertes Vorbringen anbelangt, habe er schon auf Vorhalt angegeben, dass er bei der Erstbefragung wiederholt auf eine knappe und zügige Beantwortung und darauf hingewiesen worden sei, dass er später noch Gelegenheit zu genaueren Angaben hätte. Die Situation des Wiedererkennens der Angreifer habe er bereits in der Einvernahme schlüssig und nachvollziehbar erläutert und er verweise diesbezüglich auf diese Angaben. Hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs wolle er anführen, dass er Körperverletzungen erlitten habe und nach wie vor psychisch unter großen Problemen leiden würde. Seine fallweise Stuhlinkontinenz sei auch im Operationsbericht der Landesklinik vom 20.08.2013 diagnostiziert worden. Betreffend seine Narben habe er im Verfahren ebenfalls die Wahrheit gesagt. Die Narben am Rücken habe er sich aufgrund des starken Drucks der Mullahs selbst zugefügt, mit den Narben am Unterarm hätten sich seine Peiniger auf seinem Körper verewigt.
Wenn es ihm sehr schlecht gehen würde und er sehr verzweifelt sei, würde er sich manchmal selbst Schnittverletzungen am Unterarm zufügen und auch immer wieder von Suizidgedanken geplagt werden. Aufgrund der äußerst heftigen Erlebnisse in Pakistan und seines jetzigen Zustandes könne er daher nicht nachvollziehen, wie im Kurzarztbrief vom 02.09.2013 eine posttraumatische Belastungsstörung bei ihm ausgeschlossen werden habe können. Dazu wurde auf Ausführungen der psychologischen Studentenberatung am Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zum Thema selbstverletzendes Verhalten sowie eines näher genannten Vereins verwiesen und auszugsweise Berichte zu diesem Thema sowie zu den Hintergründen angeführt. Weiters wird die Erstellung eines fachkundigen psychiatrischen/neurologischen Gutachtens beantragt. Vor dem Hintergrund dieser Traumatisierung wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass er über die besonders einschneidenden Erlebnisse zunächst nicht bzw. nur unzureichend antworten habe können. Auch der Befundinterpretation vom 16.10.2013 würde jegliche Begründung und damit Nachvollziehbarkeit fehlen.
Ferner wird auf die Richtlinien zum internationalen Schutz bei Asylanträgen von Kindern und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Flucht und der ersten Befragung jedenfalls minderjährig gewesen sei und bei den nachfolgenden Einvernahmen die Volljährigkeitsgrenze erst sehr kurz überschritten hätte. Ergänzend dazu werden Ausschnitte aus einem Fachbuch zum Thema verfahrens- und beweistechnische Fragen bei Asylverfahren von Kindern angeführt. Zusätzlich wird diesbezüglich auf einen Rechtssatz des VwGH (95/20/0427, 26.06.1996) verwiesen, wonach Verfolgungshandlungen gegen Minderjährige hinsichtlich der Intensität nicht mit demselben Maßstab beurteilt werden könnten, wie gegen Erwachsene, zur Asylrelevanz somit eine niedrigere Schwelle bestehen würde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte ihm die belangte Behörde wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asyl gewähren bzw. wegen der für ihn bestehenden schwerwiegenden Gefährdungssituation in seinem Herkunftsland zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.
Anschließend wurden die Voraussetzungen für eine Abweisung von subsidiärem Schutz und für das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative genannt und zur Untermauerung auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Dazu wird weiters moniert, dass sich die Behörde mit seinem Herkunftsort und der dort herrschenden Lage nicht auseinandergesetzt habe und völlig oberflächlich ausschließlich vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul oder anderen großen Städten ausgegangen sei. Es sei völlig unberücksichtigt geblieben, dass er in Afghanistan komplett auf sich alleine gestellt wäre, da er über keine familiären Anbindungen verfügen würde. Auch die Tatsache, dass er seit seinem fünften Lebensjahr nicht mehr in seinem Heimatland gewesen sei, sei nicht berücksichtigt worden. Abschließend wurden Berichte internationaler Organisationen zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan und Feststellungen des österreichischen Außenministeriums auszugsweise zitiert.
3.2. Mit Schreiben vom 24.01.2014 langte eine Beschwerdeergänzung ein, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, dass ihm ein Bekannter bei der Rückkehr aus Pakistan vom Tod seiner Mutter berichtet habe. Seine minderjährigen Geschwister seien nun alleine in Pakistan, da seine zweiundzwanzigjährige Schwester mit zwei kleinen Kindern auch alleine sei, da ihr Ehemann flüchten habe müssen. Seine Sorgen seien jetzt umso größer, es gehe ihm wirklich sehr schlecht und er würde seit der Todesnachricht vermehrt von Suizidgedanken geplagt werden. Aus diesem Grund sei er in Psychotherapie weitergeleitet worden. Er würde also definitiv Hilfe brauchen und daher die Einholung eines psychiatrisch/neurologischen Gutachtens beantragen. Auch sein Inkontinenzproblem aufgrund der Vergewaltigungen würde nach wie vor bestehen. Es würde ihm schwer fallen, darüber zu sprechen, da diese Problematik für ihn mit großer Scham verbunden sei und ihn sehr belasten würde. Die geschilderte Gesamtsituation, der unsichere Verfahrensausgang und der Umstand, dass er nicht arbeiten dürfe, um seine Geschwister unterstützen zu können, würden ihn wirklich sehr belasten. Vor diesem Hintergrund würde er um eine möglichst baldige Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung ersuchen. Im Anhang habe er seine Tazkira im Original beigelegt, welche ihm sein Bekannter ebenfalls mitgebracht habe. Diese sei vor ca. zwei Jahren (Anfang 2012 bzw. 1391) von der afghanischen Botschaft in Pakistan ausgestellt worden. Sie würde auch seine Altersangaben im Verfahren belegen.
3.3.1. Mit Schreiben vom 26. und 27.03.2014 schilderte ein namentlich bekanntes Ehepaar das Kennenlernen des Beschwerdeführers im Rahmen eines von der pensionierten Volksschuldirektorin und Lehrerin ehrenamtlich abgehaltenen Deutschkurses, ihre Erfahrungen mit dessen auffallender Integrationswilligkeit. Weiters wird über die von ihm zu seinem bisherigen Leben und den dabei gemachten negativen Erfahrungen erfolgten Erzählungen und davon berichtet, dass der Beschwerdeführer bereits ein Stellenangebot bei einem Schuhmacherbetrieb hätte.
3.3.2. Am 12.05.2014 legte der Beschwerdeführer die schriftliche Zusage eines Schnuppertages und eines allfälligen Ausbildungsplatzes bei einem näher genannten Betrieb für Schuhmoden und einen Ambulanzbrief des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der XXXX vom 23.04.2014 vor. Darin werden als Diagnosen eine Inkontinenz für Winde, weiche und eher flüssige Stühle, eine Nahrungsmittelintoleranz und ein vermutlich vorliegendes physisches/psychisches Trauma angeführt.
3.3.3. Mittels E-Mail vom 05.07.2014 wurden mehrere medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers übermittelt. Dabei handelt es sich um einen Arztbrief der Landes-, Frauen- und Kinderklinik XXXX , Abteilung Kinderchirurgie vom 26.09.2013, in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass die ossären Strukturen des Beckenskelettes und beide Hüftköpfe des Beschwerdeführers unauffällig und im Unterbauch, insbesondere bezüglich rectosigmoidalem Übergang und Beckenmuskulatur kein Nachweis von pathologischen Veränderungen feststellbar seien. Weiters um einen Arztbrief der XXXX XXXX vom 30.09.2013, in welchem von einem selbstverletzenden Verhalten des Beschwerdeführers mit multiplen oberflächlichen Ritzverletzungen und der Versorgung der Wunden berichtet wird. In weiteren Arztbriefen der genannten Klinik vom 30.09.2013 und vom 14.10.2013 wird von einem Vorfall berichtet, bei dem der Beschwerdeführer einen Mitbewohner im Asylheim mit einem Messer verletzt habe und wegen akuter Fremdgefährdung vorübergehend aufgenommen worden sei, bzw. von einer erneuten stationären Aufnahme wegen Suizidäußerungen gesprochen, wobei sich diagnostisch keine psychiatrische Krankheit (wie posttraumatische Belastungsstörung und Depression) ergeben hätte.
3.3.4. Mit Schreiben vom 20.08.2014 wurden von der "Patenfamilie" des Beschwerdeführers mehrere Unterstützungsschreiben und ein persönliches Schreiben dieser Familie mit Fotos von den Verletzungen des Beschwerdeführers übermittelt.
3.3.5. Mit Schreiben vom 10.09.2014 langte eine weitere Beschwerdeergänzung ein, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen mitteilte, dass er nach wie vor unter Stuhlinkontinenz leiden würde, wie auch der beiliegende Ambulanzbrief vom 23.04.2014 belegen würde, und eine Beckenbodentherapie gemacht habe. Auch psychisch gehe es ihm sehr schlecht, sodass er nach wie vor Selbstverletzungen vornehmen und Suizidgedanken haben würde. Deshalb sei er von 14.06.2014 bis 24.06.2014 in der XXXX stationär in Behandlung gewesen. Dort sei eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ DD, eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und ein hochgradig agitiertes Zustandsbild mit Suizidäußerungen und Selbstverletzungen diagnostiziert worden. Er sei nach wie vor in Behandlung und würde Medikamente nehmen. Dies werde durch den beiliegenden Kurzarztbrief Psychiatrie 1 vom 24.06.2014 belegt. Seine sexuelle Orientierung betreffend habe er mittlerweile festgestellt, dass er sich an Männern orientieren würde. Um diesbezüglich Klarheit zu bekommen und zur weiteren Beratung habe er die Unterstützung eines Allgemein- und Sexualmediziners gesucht, der nach eingehender Beratung und Diagnose seine Homosexualität bestätigt habe (siehe beiliegende sexualmedizinische Bestätigung vom 25.08.2014). Auch aus diesem Grund könnte er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückgeschickt werden, da er dann umso mehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, da in Afghanistan auf Homosexualität die Todesstrafe stehen würde. Jedenfalls sei damit aber eine völlige gesellschaftliche Ächtung verbunden, der er auf sich alleine gestellt, völlig schutzlos ausgeliefert wäre. Auch aus diesem Grund würde er in Afghanistan nicht überleben. Dazu werden Berichte internationaler Organisationen auszugsweise angeführt. Weiters wird mitgeteilt, dass seine Mutter doch nach am Leben sei, aber zwei Schlaganfälle erlitten habe. Er habe mit ihr telefoniert und ihn würde die Sorge um ihren Gesundheitszustand zusätzlich belasten. Ferner wird vom Besuch von Deutschkursen und eines Hauptschulabschlusskurses berichtet. Dem Schreiben waren eine Überweisung eines Facharztes wegen Stuhlinkontinenz vom 23.04.2014, ein Ambulanzbrief des Krankenhauses XXXX vom 23.04.2014, ein Kurzarztbrief Psychiatrie 1 XXXX vom 24.06.2014, eine sexualmedizinische Bestätigung vom 25.08.2014 und eine Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit beim Verein XXXX sowie mehrere Bestätigungen über die Teilnahmen an Deutschkursen bzw. einen Kurs für den Hauptschulabschluss beigelegt. Im Ambulanzbrief des Krankenhauses werden die bisherigen Diagnosen bestätigt. Im Kurzarztbrief der Psychiatrie 1 vom 24.06.2014 werden eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ DD, eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und ein hochgradig agitiertes Zustandsbild mit Suizidäußerungen und Selbstverletzungen diagnostiziert und näher genannte Medikamente verschrieben sowie eine engmaschige Psychotherapie empfohlen. In einer sexualmedizinischen Bestätigung vom 25.08.2014 bestätigt schließlich der namentlich genannte Allgemein- und Sexualmediziner, dass eine genaue Exploration des Beschwerdeführers ergeben habe, dass bei ihm eine "sexuelle Orientierung auf Männer" bestehen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist etwa 20 Jahre alt, afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er stammt aus dem von ihm genannten Dorf im Distrikt Jaghori in der Provinz Ghazni. Er hat seine Heimat im Alter von fünf Jahren (ca. 2001) gemeinsam mit seiner Familie verlassen und verfügt dort weder über Verwandte noch über ein sonstiges soziales Netzwerk. Sein Vater ist bereits gestorben und seine Mutter sowie seine Geschwister halten sich - wie zuvor auch der Beschwerdeführer - seit 2001 in Pakistan auf.
Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan mehrmals sexuell missbraucht und hat nun während seines Aufenthalts im Bundesgebiet festgestellt, dass er sich sexuell an Männern orientiert. Um diesbezüglich Klarheit zu erhalten, hat er einen Allgemeinmediziner aufgesucht, der sich laut seiner Homepage als "Sexualmediziner" spezialisiert und mit dem Beschwerdeführer eine umfassende Untersuchung sowie ein entsprechendes Gespräch durchgeführt hat. Der Mediziner hat dabei festgestellt, dass beim Beschwerdeführer tatsächlich eine sexuelle Orientierung auf Männer besteht, und dies in seinem Befund auch bestätigt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist.
Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ist es auf Grundlage der vorliegenden Länderberichte daher durchaus wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner homosexuellen Orientierung, zu der er sich nun offen bekennt, asylrelevant verfolgt und auch unter Umständen getötet werden könnte. Diese Gefährdung wird durch das Fehlen von jeglichen sozialen und familiären Kontakten in seiner Heimat weiter verstärkt.
1.2. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan:
Sicherheitslage allgemein:
Nach Angaben der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) gab es 4.853 zivile Opfer im ersten Halbjahr 2014 (1.564 Tote und 3.289 Verletzte). Gegenüber dem ersten Halbjahr 2013 stieg die Zahl der zivilen Opfer um 24%. Erstmals seit 2009 wurden mehr zivile Opfer bei Bodenkämpfen und im Kreuzfeuer als durch improvisierte Sprengsätze (IEDs) getötet oder verletzt. Für nahezu drei Viertel der zivilen Opfer waren die Regierungsgegner verantwortlich. Die meisten Opfer gab es im Süden, Osten und Süd-osten, den paschtunischen Siedlungsgebieten an der Grenze zu Pakistan.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 21. Juli 2014)
Das bilaterale Abkommen zwischen der afghanischen und US-Regierung, mit dem die amerikanische Unterstützung Afghanistans in Sicherheitsbelangen nach 2014 geregelt werden soll, ist weiterhin noch nicht unterzeichnet. Diese Verzögerung verstärkt die Unsicherheit und Instabilität in Afghanistan. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. In großen Formationen fordern sie afghanische Sicherheitskräfte in direkten kämpferischen Konfrontationen heraus, so beispielsweise in Helmand, wo Ende Juni 2014 zwischen 800 und 1000 Talibankämpfer Militärcheckpoints angegriffen haben.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul vom 22. Juli 2014, S 2)
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Pro¬zent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchen¬der vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundes¬wehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "Internatio¬nal Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Dieses Jahr stieg die Zahl der zivilen Toten an, laut UN wurden ungefähr 5000 Zivilisten in Afghanistan getötet. Dies bedeutet einen Anstieg um ein Viertel verglichen zur selben Periode im Vorjahr.
(BBC News, "Afghan conflict: 15 killed in Taliban attack on buses" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Check¬points, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeich-neten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südos¬ten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständi¬schen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheits¬kräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungs¬zentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for inter-national peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivi¬täten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unter¬stützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklun¬gen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militari¬sierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkom¬missionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.Juli 2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29. Juni 2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21. Juni 2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19. Juni 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet.
(The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 20)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen
Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umset¬zung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vor¬weisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:
1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).
Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vor-jahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.
Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.
Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.
Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffent¬lichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.
Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsi¬dent ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013.
Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 4f sowie Bericht vom 31. März 2014, S. 5; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17ff; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 27ff.)
Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.
(RFE-Radio Free Europe: "Human Rights Appointments Draw Fire In Afghanistan", vom 3. Juli 2013)
So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.
(Afghan Analyst: AIHRC Commissioners Finally Announced, vom 16. Juni 2013; vgl. Revolutionary Association of the Women of Afghanistan:
"Human Rights Commission Appointments Draw Fire In Afghanistan" vom 3. Juli 2013)
Diskriminierung aufgrund sexueller Identität
Formen bisexuellen, homosexuellen oder transsexuellen Lebens werden von der Gesellschaft abgelehnt. Es findet dennoch statt und zwar ausschließlich im Privaten.
Laut Art. 247 Abs. 1 des afghanischen Strafgesetzbuches werden nebst unehelichem Geschlechtsverkehr auch solche Sexualpraktiken, die üblicherweise mit Homosexualität in Verbindung gebracht werden, mit langjähriger Haftstrafe sanktioniert. Neben der sozialen Ächtung Bisexueller, Homosexueller und Transsexueller verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z. T. von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Organisationen, die sich für den Schutz der sexuellen Orientierung einsetzen, arbeiten im Untergrund. Eine systematische Verfolgung durch staatliche Organe ist nicht festzustellen, was allerdings seine Gründe auch in der vollkommenen Tabuisierung des Themas haben kann. Über die Durchführung von Strafverfahren wegen homosexueller und transsexueller Handlungen liegen dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse vor.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 15)
Formen bisexuellen, homosexuellen oder transsexuellen Lebens werden von der Gesellschaft abgelehnt (AA 4.6.2013). Das Gesetz kriminalisiert einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten, es wurde berichtet, dass Belästigungen, Gewalt und Inhaftierungen durch die Polizei im letzten Jahr signifikant zugenommen haben. Es gibt kein Gesetz, das Diskriminierung und Belästigung aufgrund von sexueller Orientierung oder "gender identity" thematisiert. Homosexualität wird größtenteils als tabu und unanständig angesehen. Obwohl soziale Tabus gegen offenen, einvernehmlichen, gleichgeschlechtlichen Sex anhielten, wurde berichtet, dass in den Teilen in Kabul eine verbesserte Sichtweise festgestellt werden konnte. Organisationen, die gesundheitsbezogene Aktivitäten durchführten, war es möglich, ihre Hilfe homosexuellen Männern anzubieten, aber aus Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen der Gesellschaft nicht ausschließlich nur für diese (USDOS 19.4.2013).
(AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islami-schen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Risikogruppen
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen
• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen
• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter
• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden
• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben
• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen
• Frauen
• Kinder
• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind
• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)
• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen
• an Blutfehden beteiligte Personen
• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen
Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.
Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:
• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Ein¬schränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern
• Zwangsrekrutierung
• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen
• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren
• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung
• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen
Die Befürchtung des Beschwerdeführers, wonach er bei einer Rückkehr in seine Heimat sowohl von privaten Personen als auch von den Behörden bedroht und verfolgt werden könnte, wenn seine Homosexualität und allfällige gleichgeschlechtliche Beziehungen bekannt würden, ist glaubwürdig und wird der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt.
Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderfeststellungen ist nämlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner sexuellen Orientierung in Afghanistan eine intensive Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte.
Dahingestellt bleiben kann deshalb, ob die Familie des Beschwerdeführers in seiner (ehemaligen) Heimat tatsächlich von der Blutrache unbekannter mächtiger Männer bedroht worden ist.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der Beschwerdeergänzungen bzw. schriftlichen Stellungnahmen und der mitübermittelten Beweismittel Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens und der Kenntnis der Landessprachen Dari, Farsi und Urdu. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten mangels unbedenklicher identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden. Die Feststellungen über die sexuelle Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und des im Verfahren vorgelegten ärztlichen Befunds eines auf Sexualmedizin spezialisierten Allgemeinmediziners vom 25.08.2014.
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus den Länderfeststellungen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.
2.4. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die Befürchtung äußert, es könnte bei einer Rückkehr in seine Heimat zu einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention kommen, weil er wegen seiner Homosexualität und einer allfälligen gleichgeschlechtlichen Beziehung sowohl von Privatpersonen als auch von den Behörden verfolgt und allenfalls sogar mit dem Tode bedroht werden, erweisen sich seine diesbezüglichen Ausführungen aus folgenden Gründen als glaubhaft:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine sexuelle Orientierung, wonach er zunächst selbst festgestellt habe, dass er sich sexuell an Männern orientiere und in der Folge die Unterstützung eines Allgemein- und Sexualmediziners gesucht habe, um diesbezüglich Klarheit zu erlangen, ist schlüssig und plausibel und wird zudem durch die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgelegte Bestätigung eindeutig belegt. Es besteht daher nach der Ansicht des erkennenden Richters kein Grund, an der vorgebrachten sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Insoweit die Behörde ausführt, dass sein Vorbringen zum angeblichen Missbrauch in Pakistan nicht glaubwürdig sei, weil der Beschwerdeführer weder vor der Polizei, noch im Zuge der Untersuchung zur Altersfeststellung die Möglichkeit genützt habe, darüber zu berichten, ist auf seine diesbezüglichen Erwiderungen während der Einvernahme zu verweisen, wo er glaubwürdig und nachvollziehbar erklärt hat, dass er gewisse Sachverhalte aus Scham bei der polizeilichen Befragung nicht angegeben bzw. dem Arzt bei der Untersuchung nicht erzählt habe oder dass ihm durch die Gespräche mit einer Psychologin erst später einiges, konkret das Vorliegen eines Missbrauchs, klar geworden sei. Damit lässt sich letztlich auch seine - ihm seitens der Behörde vorgehaltene - Angabe gegenüber dem medizinischen Gutachter, wonach er sich die Narben am linken Unterarm selbst zugefügt habe, schlüssig und nachvollziehbar erklären.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich zweifelsfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist und daher bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund dieser Neigung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit den dort üblichen Diskriminierungen und Gefährdungen, welche gemäß den vorliegenden Länderberichten jedenfalls Asylrelevanz haben, ausgesetzt sein würde. Das diesbezügliche Vorbringen zur Homosexualität des Beschwerdeführers wurde durch den vorgelegten Befund eines Sexualmediziners vom 25.08.2014 nach umfassender Exploration bestätigt.
Es muss daher als entsprechend wahrscheinlich angenommen werden, dass das Leben und die körperliche Integrität des Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Heimat wegen seiner sexuellen Ausrichtung einer maßgeblichen Gefahr ausgesetzt wären, da eine Verfolgung sowohl von Privaten als auch von den Behörden zu befürchten ist. Im Falle des Beschwerdeführers, einem bekennenden Homosexuellen, kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderfeststellungen auch nicht vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden.
Eine nähere Auseinandersetzung mit den erst im Rahmen der Beschwerde näher ausgeführten, angeblich ebenfalls fluchtauslösenden Ereignissen (eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers wegen einer seiner Familie durch mächtige Leute drohenden Blutrache), welche seine Eltern seinerzeit zur Flucht nach Pakistan veranlasst hätten, kann letztlich unterbleiben, da die nunmehr vorgebrachten und glaubhaften Nachfluchtgründe für sich alleine ausreichend sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. hierzu die rechtliche Beurteilung unter Punkt II.3.2. dieses Erkenntnisses).
3. Rechtliche Erwägungen zu der zulässigen Beschwerde:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Z 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.2.2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K7 zu § 3 AsylG, 56f). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K8 zu § 3 AsylG, 57). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;
auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;
vom 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, 94/20/0836;
VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, 99/20/0373;
VwGH vom 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.3. Wie oben ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer in seiner Heimat eine objektiv nachvollziehbare, maßgebliche Verfolgungsgefahr von erheblicher Intensität.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers kommt die Anknüpfung an eine bestimmte soziale Gruppe zum Tragen, da nach der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes eine drohende Verfolgung wegen Homosexualität unter dem Tatbestand der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu subsumieren ist (so zB. AsylGH vom 10.12.2012, C4 417.734-1/2011/9E, sowie Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar 106, 109; Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zu neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 85 - 86).
Im gegenständlichen Fall geht die Gefahr der Verfolgung sowohl von den heimatstaatlichen Behörden als auch von Privatpersonen aus. Doch selbst dann, wenn der Beschwerdeführer von behördlicher Seite unmittelbar nichts zu befürchten hätte, würde im konkreten Fall alleine die ihm drohende Verfolgung durch Private zum selben Ergebnis führen. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, 99/20/0509).
Die Prüfung, ob es dem Beschwerdeführer möglich wäre gegen allfällige private Verfolger ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen oder ob der Eintritt des zu befürchtenden Risikos - trotz Bestehens von Schutzmechanismen im Herkunftsstaat - wahrscheinlich ist, ergibt, dass eine solche Wahrscheinlichkeit im konkreten Fall deshalb zu bejahen ist, weil in Afghanistan derzeit weder ein funktionierender Polizei- oder Justizapparat besteht, noch überhaupt davon auszugehen ist, dass der tatsächliche Machtbereich der gegenwärtigen Regierung über die Grenzen der Hauptstadt reicht. Im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Homosexualität in Afghanistan nicht nur sozial geächtet sondern darüber hinaus (insbesondere nach der Scharia) unter empfindlicher Strafdrohung steht, ist nicht davon auszugehen, dass der afghanische Staat auch nur willens wäre, dem Beschwerdeführer vor seinen Verfolgern effektiven Schutz zu gewähren.
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523). Ausgehend von der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre. Denn wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen bekennenden Homosexuellen, der darüber hinaus in seinem Heimatland über keine familiären oder sozialen Bindungen mehr verfügt und bereits seit seinem fünften Lebensjahr nicht mehr in seiner Heimat war. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht für den Beschwerdeführer daher nicht.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3.1. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Verfahren, in denen über Asyl und den Aufenthalt von Fremden auf dem Gebiet eines Staates entschieden wird, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (vgl. z. B. VfSlg. 19.632/2012 und EGMR 05.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Aus Art. 47 Abs. 2 GRC ist jedoch ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch in Fällen abzuleiten, in denen ein solches Gebot mangels Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK nicht unmittelbar aus diesem folgt.
3.3.2. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist der Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung (vgl. Punkt II.2.) sowie für die Lösung von Rechtsfragen (vgl. Punkt II.3.2.) mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststeht, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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