BVwG G302 2114156-1

G302 2114156-1Federal Administrative CourtSep 14, 2015

Regest

aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, Konkretisierung

Full text

BVwG G302 2114156-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G302.2114156.1.00

Spruch

G302 2114156-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen Spruchpunkt B des Bescheides der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservices, Zl. XXXX, vom 06.08.2015 beschlossen:

A)

Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt B) des Bescheides der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservices wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

BGBl. I Nr. 33/2013 idgF. abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 06.08.2015 der regionalen Geschäftsstelle Graz Ost des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: AMS), Zl. XXXX, wurde im Spruchpunkt A der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum von 22.06.2015 bis 02.08.2015 ausgesprochen. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass Frau XXXX, SVNR XXXX, (im Folgenden: BF) am 21.05.2015 vom AMS eine Beschäftigung als Verkäuferin bei der Firma XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn 22.06.2015 erhalten hätte. Die BF hätte sich um die Stelle beworben, diese jedoch aus privaten Gründen nicht angenommen. Sie habe dazu niederschriftlich angegeben, dass ihr die allgemeine Situation nicht gefallen hätte (Abnahme von Fingerabdrücken, Erhalt des Vertrages). Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.

Im Spruchpunkt B des Bescheides des AMS wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach § 13 Abs. 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) aufschiebende Wirkung habe. Nach § 13 Abs. 2 VwGVG könne die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

§ 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln würden. Das gelte auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei daher auszuschließen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF eine mit 28.08.2015 datierte Beschwerde. Diese wurde unter anderem damit begründet, dass sich der im genannten und hiermit bekämpften Bescheid geschilderte Sachverhalt vollkommen anders gestaltet hätte als von der Behörde behauptet. Die in Frage stehende Beschäftigung sei ihr vom AMS Graz Ost von Betreuungsseite in einem persönlichen Gespräch als vollkommen freiwillige Jobmöglichkeit angeboten worden. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es im Falle des Nichtzustandekommens zu keiner Sanktion nach dem Arbeitslosenversicherungsrecht käme (wörtlich wurde gesagt: "Das ist eine freiwillige Einladung, es wird keine Sperre geben.") Es sei daher von der Behörde, der sie als rechtsunkundiger Laie im Rahmen der Anleitungspflicht in dieser Hinsicht vertrauen hätte dürfen, von vornherein eben jene Rechtsfolgen nach § 10 AIVG ausgeschlossen worden, auf welche sie sich nunmehr im genannten und hiermit bekämpften Bescheid stützen wolle. Aufgrund ihrer unbestrittenen Arbeitswilligkeit (seit Beginn ihrer Arbeitslosigkeit 2013 hätte sie keinerlei Schwierigkeiten mit dem AMS und auch nie eine Bezugssperre erhalten) hätte sie nach diesem AMS-Termin selbstverständlich den avisierten Folgetermin als Informationstermin des AMS, diesmal in der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung, wahrgenommen. Sie hätte sich dorthin begeben, obwohl sie aus Erfahrungsberichten anderer Personen bereits gewusst hätte, dass die Arbeitsbedingungen bei der Firma XXXX verschiedene Dienstnehmer zu Beschwerden veranlasst hätten. Etwa zwei Wochen später sei es zu einem Folgetermin direkt mit Vertretern der Firma XXXX im Hotel XXXX, XXXX, gekommen. Bei diesem Termin hätte sie sehr negative und für sie rechtlich zweifelhafte Erfahrungen gemacht. Der ihr präsentierte Arbeitsvertrag hätte vorgesehen, dass sie dem Dienstgeber Fingerabdrücke hätte abgeben müssen. Außerdem hätte sie den Dienstvertrag nicht zur genauen Prüfung mitnehmen dürfen. Die von anderen Seiten bereits bestehenden Zweifel an der Korrektheit des Dienstgebers seien damit auch im konkreten Einzelfall bestätigt worden. Es liege aus ihrer Sicht keine zumutbare und damit auch keine sanktionierbare Beschäftigungsmöglichkeit nach dem AIVG vor. Es sei von einer arbeitslosen Person weder politisch-ethisch noch rechtlich ein derartiges, nicht zuletzt in datenschutzrechtlicher Hinsicht weit über das vom Gesetzgeber im AIVG geforderte Maß hinausgehendes Verhalten einforderbar. In der Nichtberücksichtigung (und der daraus resultierenden Verneinung) von Nachsichtsgründen habe, im Hinblick auf den hier geschilderten und dem AMS Graz Ost, wie von diesem selbst anerkannt, auch niederschriftlich bekannt gegebenen und somit nicht ignorierbaren Sachverhalt, die Behörde den vorliegenden und hiermit bekämpften Bescheid in weiterer Hinsicht mit einem schweren Mangel behaftet, welcher für sich genommen bereits den gesamten Vorgang und den vorliegenden und hiermit bekämpften Bescheid mit Rechtsunwirksamkeit belaste. Ihr gebühre der ungeschmälerte Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In rechtlich korrekter Weise sei der vorliegende Bescheid aufzuheben und ihr der entsprechende Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuzuerkennen.

Zum im Bescheid unter Punkt B ausgesprochenen Ausschluss aufschiebender Wirkung einer Beschwerde weise die BF daraufhin, dass der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnis G 74/2014-10 vom 02.12.2014 § 56 Abs. 3 AIVG als verfassungswidrig aufgehoben habe (das VfGH-Erkenntnis dazu sei am 23.01.2015 kundgemacht worden und die Aufhebung somit mit 24.01.2015 in Kraft getreten); daher könnten Beschwerden und Vorlageanträge die aufschiebende Wirkung, nur im Einzelfall in nach der Rechtsprechung sehr engen inhaltlichen Grenzen mit Bescheid ausschließen. Die im vorliegenden Bescheid des AMS angewendete Vorgangsweise, wonach unter Punkt B bereits von vornherein die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen werde, bedeute eine ungebührliche Einschränkung ihrer Parteienrechte. Es fehle dem vorliegenden Bescheid die im Einzelfall gemäß § 13

Abs. 2 VwGVG zwingend vorgeschriebene Interessensabwägung zwischen ihrem Interesse daran, das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens abwarten zu können, ohne für das gesamte Rechtsmittelverfahren das finanzielle Risiko desselben tragen zu müssen mit einem zu benennenden besonderen öffentlichen Interesse, das allenfalls entgegenstehen könnte. Die zuständige Behörde hätte nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 VwGVG eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug bestehe, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebiete; dabei komme iSd Judikatur des VfGH der faktischen Effizienz des Rechtsmittels der Vorrang zu, dessen Wirkungen nur eingeschränkt werden dürfe, wenn die entgegenstehenden Interessen wegen Gefahr im Verzug die sofortige Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit dringend gebieten würden (Hengstschläger/Leeb, AVG III § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung seien die Interessen der nunmehrigen BF gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weiterer Parteien abzuwägen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (NWV 2013), § 13 VwGVG K 9), wobei damit in einem ersten Schritt festzustellen sei, welche Interessen überwiegen. Sämtliche dieser geforderten Merkmale würden im vorliegenden auch in dieser Hinsicht zu bekämpften Bescheid fehlen. Es handle sich hiermit, wie auch von Fachseite anerkannt werde, um eine verfassungswidrige Vorgangsweise des AMS, da durch derartige, bekanntermaßen ohne individuelle Prüfung ausgestellte stets gleichlautende "generalpräventive" Bescheide die betroffene Person "in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Effektivität ihres Rechtsschutzes verletzt [werde]" (vgl. Keul, Keine aufschiebende Wirkung für Arbeitslose bei § 10 AIVG-Leistungssperren, DRdA-infas 4/2015, 215). Auf den vorliegenden und hiermit bekämpften Bescheid treffe dies alles zu. Da die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen würden, stelle die BF an das Bundesverwaltungsgericht den Antrag den im Bescheid ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufzuheben.

3. Aufgrund der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens sowie unter Hinweis, dass das AMS von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht absieht, am 11.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

2.2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist. Auch ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung (§ 15 Abs. 2 VwGVG), wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat.

Die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt B wurde zusammen mit der Beschwerde in der Hauptsache ausgeführt und mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], zu § 64 Rz 36).

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, Zl. 2005/11/0123; 28.06.2001, Zl. 99/11/0243).

Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.

Im gegenständlichen Fall begründete das AMS den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass die aufschiebende Wirkung aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

Die BF ist in ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebende Wirkung diesem Vorhalt nicht substantiiert entgegengetreten. Sie führte dazu lediglich an, dass es dem vorliegenden Bescheid die im Einzelfall gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zwingend vorgeschriebene Interessensabwägung zwischen ihrem Interesse daran, das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens abwarten zu können, ohne für das gesamte Rechtsmittelverfahren das finanzielle Risiko desselben tragen zu müssen mit einem zu benennenden besonderen öffentlichen Interesse, das allenfalls entgegenstehen könnte, fehle.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Zl. Ro 2014/02/0053) trifft die BF hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht. Dieser Verpflichtung ist die BF in ihren Beschwerdeausführungen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht nachgekommen.

Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben ab. Der Aufschiebungsantrag enthält diesbezüglich keinerlei Angaben. In der Beschwerde wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, worin die - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - konkreten Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohen, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs. 2 VwGG übersteigen (VwGH 03.06.2011, AW 2011/10/0016).

Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte

(vgl. zB. VwGH 11.03.1996, AW 96/17/0071; VwGH 27.06.1996, AW 96/17/0028, VwGH 10.08.2011, AW 2011/17/0028). Vorliegend führt die BF nicht näher aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für sie mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den - unstrittig bestehenden - Interessen der Öffentlichkeit an dem Sanktionszweck der Arbeitslosenversicherung, vorgenommen hätte werden können.

§ 13 Abs. 5 VwGVG bestimmt, dass Beschwerden gegen Bescheide über den Ausschluss oder die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrerseits keine aufschiebende Wirkung haben. Es ist ohnehin eine unverzügliche Aktenvorlage an das Verwaltungsgericht und eine unverzügliche Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ohne weiteres Verfahren vorgesehen. Dass das Verwaltungsgericht ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat, bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).

Gemäß § 14 VwGVG steht der Behörde die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Will sie davon absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vorzulegen und dem Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG kundzutun, dass sie von der Inanspruchnahme der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht. Im gegenständlichen Verfahren ist die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung noch offen und erfolgte auch aufgrund des aktenkundig eindeutigen Hinweises, dass von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht abgesehen wird, eine Aktenvorlage alleine aus dem Grund, damit über die Beschwerde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich abgesprochen werden kann. Dem AMS steht daher nach wie vor die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und in dieser - gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. VwGH 17.02.2015, Zl. 2013/08/0284 ua).

Da das Bundesverwaltungsgericht somit keine Anhaltspunkte für einen unverhältnismäßigen Nachteil für die BF erkennen kann, war der auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bezogene Beschwerdepunkt abzuweisen.

Angemerkt wird, dass mit dem gegenständlichen (verfahrensleitenden) Beschluss über den Spruchpunkt B des Bescheides des AMS eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Entscheidung nicht vorweg genommen wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig, weil es sich bei der vorliegenden Entscheidung um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 34 K 9).

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