G301 2111606-1•BVwG G301 2111606-1
G301 2111606-1Federal Administrative CourtSep 14, 2015
bestehendes Familienleben, Einreiseverbot, ersatzlose Behebung,<br/>Gesamtbetrachtung, private Interessen, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung
Schriftliche Ausfertigung des am 10.09.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
G301 2111606-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Dominikanische Republik, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2015, Zl. 13-236153006/101552687, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Tirol, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 27.07.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in die Dominikanische Republik zulässig ist (Spruchpunkt I.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).
2. Mit dem am 30.07.2015 beim BFA, RD Tirol, eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob die BF mit Unterstützung des ihr von Amts wegen zur Seite gestellten Rechtsberater Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wird, das ausgesprochene Einreiseverbot aufzuheben, in eventu die Dauer zu verkürzen; in eventu den Bescheid aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.08.2015 vom BFA vorgelegt (OZ 1).
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 10.09.2015 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 6), an der die BF und ihr für die Teilnahme an der Verhandlung bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF ist Staatsangehörige der Dominikanischen Republik und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Die BF hält sich seit etwa September 2002 durchgehend im Bundesgebiet auf.
Der BF wurde zuletzt am XXXX ein (unbefristeter) Niederlassungsnachweis (Dokument gültig bis XXXX) erteilt, welcher von Gesetzes wegen (§ 81 Abs. 2 und 29 NAG iVm. NAG-DV) als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" weitergilt.
Die BF ist somit im Bundesgebiet auf Dauer rechtmäßig niedergelassen.
1.2. Die BF weist folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich auf:
PAR 28/1 (1.SATZ 1.2. FALL) SMG
Datum der (letzten) XXXX
Geldstrafe von 300 Tags zu je 4,00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 150 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe
Vollzugsdatum XXXX
§ 15 StGB § 28 (1) 1. Satz 1. Fall SMG
§ 12 3. Fall StGB § 28a (1) 2. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat XXXX
Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate
zu LG XXXX XXXX
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG XXXX vom XXXX
1.3. Die BF ist geschieden und leibliche Mutter des mj. Sohnes XXXX, geb. XXXX, StA. Österreich. Der Sohn der BF lebt in XXXX beim Kindesvater und geschiedenen Ehegatten XXXX, StA. Österreich, dem die alleinige Obsorge für das Kind zukommt.
Die BF lebt seit Ende 2014 in Lebensgemeinschaft mit dem italienischen Staatsangehörigen XXXX. Sie leben beide in einer Mietwohnung in XXXX im gemeinsamen Haushalt.
Die BF unterhält mit ihrem mj. Sohn auch seit der Scheidung vom Kindesvater und ihrer Entlassung aus der Strafhaft regelmäßig persönlichen Kontakt, wobei sie mindestens einen ganzen Tag pro Woche (in der Regel montags) alleine mit ihm verbringt. Auch während der Strafhaft wurde der Kontakt zwischen der BF und ihrem mj. Sohn durch Briefe und Besuche in der Justizanstalt aufrechterhalten.
Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der BF befindet sich seit fast 13 Jahren in Österreich. Die BF verfügt in ihrer Wohngemeinde XXXX auch über soziale Anknüpfungspunkte. Die BF spricht sehr gut Deutsch.
Die BF ist seit November 2014 durchgehend als Küchenhilfe in einem Restaurant in XXXX in Vollzeit beschäftigt und verdient derzeit etwa 1.200 Euro netto pro Monat.
Die Mutter, Geschwister und weitere Verwandte der BF leben in XXXX (Spanien). Die BF war zuletzt im Juli 2012 aus Anlass der Beerdigung ihres Vaters für etwa zwei Wochen in der Dominikanischen Republik. Die BF verfügt in der Dominkanischen Republik über keine familiären Bindungen. Sie hat nur über soziale Netzwerke gelegentlich Kontakt mit ehemaligen Schulfreunden in der Dominikanischen Republik.
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit sowie zum bisherigen Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen und zu den persönlichen Lebensumständen der BF in Österreich beruhen überdies auf den glaubhaften Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung und den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (OZ 3).
Im Übrigen ist im gesamten Ermittlungsverfahren nichts hervorgekommen oder vorgebracht worden, das an der Richtigkeit der Angaben der BF Zweifel aufkommen lassen hätte. Die BF hat sich in der mündlichen Verhandlung durchwegs als persönlich glaubwürdig erwiesen.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Zu Spruchpunkt A. (Aufhebung des Bescheides):
3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet. Dies aus folgenden Erwägungen:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.
Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Unbestritten ist, dass die BF über einen als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" gemäß § 45 NAG weitergeltenden Niederlassungsnachweis verfügt und somit in Österreich auf Dauer rechtmäßig niedergelassen ist.
Für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in weiterer Folge zu prüfen, ob nach den Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 FPG die Annahme gerechtfertigt ist, dass der weitere Aufenthalt des Fremden eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist, und nach dem qualifizierten Tatbestand der Z 5 leg. cit., wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die BF wurde insgesamt zwei Mal wegen strafbarer Handlungen nach dem Strafgesetzbuch rechtskräftig verurteilt, zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 15 StGB, § 28 Abs. 1 1. Satz,
1. Fall SMG sowie § 12 3. Fall StGB, § 28a Abs. 1 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Die BF wurde am XXXX aus der Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe entlassen.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid jedoch - abgesehen vom Hinweis auf die strafgerichtlichen Verurteilungen - nicht hinreichend dargelegt, aus welchen konkreten Umständen sich insgesamt ergeben würde, dass der weitere Aufenthalt der BF in Österreich konkret eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Konkrete Anhaltspunkte für eine nach wie vor bestehende (gegenwärtige) und in ihrer Intensität jedenfalls als "hinreichend schwer" zu qualifizierende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit sind jedoch weder aus der letzten Verurteilung noch aus dem bisherigen Gesamtverhalten der BF, insbesondere seit der Entlassung aus der Strafhaft, ersichtlich.
Die belangte Behörde hätte im gegenständlichen Fall mitberücksichtigen müssen, dass die BF nach einigen Monaten bedingt auf eine dreijährige Probezeit aus der Strafhaft entlassen wurde, die BF seitdem auch regelmäßig den Terminen der Bewährungshilfe nachgekommen ist und dass sie seit dem der Zeitpunkt der letzten Tat (XXXX) nicht mehr straffällig geworden ist. Bei Zugrundelegung einer Zukunftsprognose und einer Abwägung von general- und spezialpräventiven Erfordernissen wurde der BF somit gleichsam eine "allerletzte Chance", sich zu bewähren, eingeräumt.
Inwiefern auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens sowie der persönlichen und familiären Verhältnisse der BF in Österreich über die von ihr begangenen Straftaten hinaus eine gegenwärtige (hinreichend schwere) Gefahr ausgehen würde, legte die belangte Behörde jedoch nicht hinreichend dar. Auch die Art und Schwere der von der BF begangenen strafbaren Handlungen lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass von der BF jedenfalls auch weiterhin eine derartige Gefahr ausgehen könnte.
Des Weiteren hätte die belangte Behörde nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG in geeigneter Form abwägen müssen, ob das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorliegt oder nicht. Der angefochtene Bescheid lässt eine hinreichende Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Garantien des Art. 8 EMRK zum Schutz des Privat- und Familienlebens aber vermissen.
So wurde von der belangten Behörde bei einer Gesamtabwägung aller Umstände nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich die BF nunmehr seit fast 13 Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (vgl. § 9 Abs. 6 BFA-VG) und sie unzweifelhaft über intensive private und familiäre Bindungen in Österreich, insbesondere in ihrer Wohngemeinde, verfügt. Die BF ist auch leibliche Mutter eines 12-jährigen Sohnes, der österreichischer Staatsbürger ist und der - trotz Scheidung der BF vom Kindesvater - eine enge persönliche Beziehung mit der nur wenige Kilometer entfernt lebenden BF unterhält.
Die belangte Behörde hätte somit unter Berücksichtigung der langen Dauer des Aufenthalts in Österreich, des Alters, der familiären und privaten Situation, des Grades der sprachlichen und sozialen Integration in Österreich sowie des Ausmaßes der Bindungen zum Herkunftsstaat eine Abwägung aller betroffenen Interessen vornehmen und deren Ergebnis in ihrer Entscheidung in nachvollziehbarer Weise darlegen müssen.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG nicht vorliegen.
3.2.3. Da gemäß § 53 Abs. 1 FPG ein Einreiseverbot nur mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden kann und sich die zugrunde liegende Rückkehrentscheidung als rechtswidrig erwiesen hat, ist folglich auch das damit verbundene Einreiseverbot rechtswidrig.
3.2.4. Da sich der angefochtene Bescheid insgesamt als rechtswidrig erwiesen hat, war der Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG zur Gänze aufzuheben.
3.3. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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