BVwG W168 2109731-1

W168 2109731-1Federal Administrative CourtSep 11, 2015

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Full text

BVwG W168 2109731-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W168.2109731.1.00

Spruch

W168 2109731-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2015, Zl. 106579708 /150404490, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger aus Nigeria, brachte nach der illegalen Einreise in Österreich am 21.04.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, sie sei im Februar 2014 aus Libyen kommend illegal nach Italien eingereist. Sie habe in Italien daraufhin in Italien einen Asylantrag gestellt und hätte sich dort bis zum Erhalt der negativen Asylentscheidung in Italien für rund 1 Jahr und 2 Monate aufgehalten. Sie habe Italien verlassen, da sie dort einen negativen Asylantrag erhalten hätte. Sie hätte Italien verlassen, da es ihr dort nicht gefallen habe. Es hätte dort wenig Essen, keine Arbeit und auch keine Hilfe gegeben.

Eine durchgeführte Eurodac - Abfrage ergab einen Kategorie 1 Treffer vom 05.03.2014 in Italien.

Das Bundesamt leitete aufgrund der vorhandenen Informationen und insbesondere des Eurodac - Treffers, welche für eine Zuständigkeit Italiens sprechen ein auf Art. 16 Abs. 1 c Dublin III - VO gestützes Ersuchen an Italien. Die beschwerdeführende Partei wurde über das Führen von Konsultationen wurde mit Mittelung gem. §29 Abs. 3 informiert.

Mit Schreiben des itatlienischen Dublin Behörde vom 5.5.2015 stimmte Italien ausdrücklich der Wiederaufnahme der beschwerdefürhrenden Partei gem. Art. 18 1 d Dublin III VO zu.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt im gegenständlichen Verfahren gab die beschwerdeführende Partei nach Inanspruchnahme einer Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass die bisher zu Protokoll gegebenen Angaben der Wahrheit entsprechen würden, sie keine Verwandten in Österreich habe und sie in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. Sie stehe gegenwärtig nicht in medizinischer Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Nach Angehörigen außerhalb des Herkunftsstaates gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sich keine Verwandten im Bundesgebiet befinden würden. Nach Vorhalt der beabsichtigten Vorgehensweise des BFA und der angenommenen Zuständigkeit Italiens, sowie nach Information über die dem BFA vorliegende Berichtslage zu Italien führte der Beschwerdeführer aus, sie in Österreich bleiben möchte. Sie würde hier Fußball spielen wollen. Sie habe eine Fußballkarrierer in Italien begonnen. Sie hätte für eine Mannschaft trainieren können. Sie hätte jedoch nicht spielen können, da sie keine Papiere bekommen hätte. Wenn sie Österreich verlassen würde, dass würde sie sich schlecht fühlen und es wäre schlecht für sie.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 1 d iVm Art. 25.2 Dublin III VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Asylwerber in Italien dar. Demnach sind grundsätzlich der Zugang zum Asylverfahren sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber gewährleistet. Auch Kritikpunkte am italienischen Asylwesen werden näher dargestellt. Gegenständlicher Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Dem angefochtenen Bescheid liegen aktuelle Länderfeststellungen zu Grunde die insbesondere auch die Unterbringungslage sowie den Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für Antragsteller in diesem Mitgliedsstaat erörtern. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihr eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die beschwerdeführende Partei leide an keiner lebensbedrohlichen oder schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und hätte auch keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Italien eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.

Gegenständlicher Bescheid wurde durch persönliche Übernahme am 15.06.2015 der beschwerdeführenden Partei in der Betreuungsstelle Mitte zugestellt. Die Bestätigung der Übernahme wurde nachweislich von ihr mit handschriftlicher Unterschrift bestätigt (AS.131), und die Bestätigung der Übernahme des gegenständlichen Bescheides mit Mail ebenfalls vom 15.06.2015 seitens des LPD an das BFA übermittelt (AS. 133).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 23.6.2015 mittels FAX (AS. 135). an das BFA übermittelte Beschwerde, in welcher zusammenfassend zunächst darauf verwiesen wird, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und rechtswidrig aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens sei und der Bescheid somit zur Gänze in seinen Spruchteilen I und II anzufechten sei. Die beschwerdeführende Partei würde entgegen den Ausführungen, im angefochtenen Bescheid wonach sie unter keinen schweren Krankheiten leiden würden, sehr wohl unter einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden. Sie wäre psychisch krank und stehe in ärztlicher Behandlung. In Italien würde sie keinerlei solcherart Versorgung und Betreuung zu erwarten haben. Aus diesem Grund würde eine Rückkehr nach Italien eine unmenschliche Behandlung nach Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK darstellen. Aufgrund der Überstellungshindernisse wegen Vorliegens einer psychischen Störung würden die Anträge gestellt das Bundesverwaltungsgericht möge in Abänderung des angefochtenen Bescheides das gegenständliche Verfahren zulassen und hierzu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen. Beigelegt wurde eine ärztliche Bestätigung der XXXX vom 22.6.2015. Hierin wird ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei unter einer psychotischen Symptomatik bzw. Schwindel aufgrund einer Kopfverletzung im Zuge eines Autounfalls 2006 leiden würde. Die Zuweisung zu einer MR - Tomographie Untersuchung würde angefordert werden.

Gegenständliches Verfahren wurde nach Einlangen der Beschwerdevorlage mit 03.07.2015 der Gerichtsabteilung W168 zugewiesen.

Mit Information des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde das Bundesverwaltungsgericht über die rechtskräftige Verurteilung der beschwerdeführenden Partei aufgrund der §§ 27 Z 1 8. Fall, sowie 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz, §15 StGB informiert.

Mit Schriftsatz (Verspätungsvorhalt) vom 03.09.2015 wurde der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass die einwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 22.06.2015 endete und die Beschwerde vom 23.06.2015 somit verspätet sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei nachweislich am 15.06.2015 persönlich übergeben und somit wirksam zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde am 23.06.2015 Beschwerde erhoben.

Die einwöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 22.06.2015 und die Beschwerde vom 23.06.2015 erweist sich somit eindeutig als verspätet.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des Bundesamtes und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

Die Verspätete Einbringung der Beschwerde mit 23.06.2015, ergibt sich aus Beschwerde selbst. Diese wurde mittels Fax eingebracht auf dem als Sendedatum der 23.06.2015 verzeichnet ist, bzw. wird als Beschwerdedatum in der Beschwerde selbst der 23.06.2015 angeführt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:

"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und eine damit verbundene Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG binnen einer Woche einzubringen.

Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Der angefochtene Bescheid wurde mit 15.06.2015 durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt. Ausgehend von diesem Zustellungsdatum endete daher die einwöchige Einbringungsfrist gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 mit Ablauf des 22.06.2015, sodass die am 23.06.2015 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 22.06.2015 in Rechtskraft erwachsen.

Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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