W124 1305110-3•BVwG W124 1305110-3
W124 1305110-3Federal Administrative CourtSep 10, 2015
Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Glaubhaftmachung,<br/>innerstaatliche Fluchtalternative, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung,<br/>Rückkehrentscheidung, Versorgungslage
W124 1305110-3/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Indien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs.1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF. und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, gehört nach seinen Angaben der Volksgruppe der Jat an, ist ledig und war nach seinen Angaben im Herkunftsstaat in XXXX, XXXX im Bundesstaat Punjab wohnhaft. Er reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 17.02.2014 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, dass er nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat im März 2011 als "Immobilienmakler" gearbeitet habe. Nach dem Verkauf eines Grundstücks an einen Kunden habe er erfahren, dass dort eine Straße gebaut werden sollte, weshalb der Kunde sein Geld zurück verlangt habe. Da der Beschwerdeführer kein Geld gehabt habe, habe er Indien wieder verlassen müssen, weil er mit dem Tod bedroht worden sei. Er sei bereits am 28.01.2014 im Bundesgebiet angekommen, stelle den Antrag jedoch erst jetzt, weil er den Weg nach XXXX nicht gewusst habe.
Weiters brachte er vor, neben seiner Muttersprache Punjabi noch gut Hindi und mittelgut Deutsch und Englisch zu sprechen. Er stelle den neuerlichen Asylantrag, weil er in Österreich bleiben wolle. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er habe sich bereits von 01.12.2008 bis März 2011 in Österreich aufgehalten; da er keinen Ausweis besessen habe, habe er zwei gerichtliche Benachrichtigungen (im Bundesgebiet) im Dezember 2010 nicht beheben können. Er leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten und nehme keine Medikamente. Er habe Indien am 15.12.2013 erneut schlepperunterstützt mit einem gefälschten Pass von Neu Dehli aus mit dem Flugzeug in Richtung Kiew in der Ukraine verlassen und sei dann auf dem Landweg über Tschechien nach Österreich gelangt.
Der erste Asylantrag des Beschwerdeführers vom 02.08.2006 wurde mit Bescheid des BAA vom 23.08.2006 gemäß § 3 AsylG 2005 betreffend Asyl (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 AsylG 2005 hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchteil III.), da sein Vorbringen zu den Fluchtgründen - er habe Indien aus Angst vor seinen ehemaligen Mitschülern, welche ihn mit dem Umbringen bedroht hätten, verlassen - nicht asylrelevant sei, ferner nicht von der Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der indischen Behörden ausgegangen werden könne und ihm darüber hinaus die Möglichkeit offen gestanden wäre, sich in einem anderen Landesteil Indiens niederzulassen, um dort unbehelligt zu leben, zumal er von Juli 2005 bis Juli 2006 bereits unbehelligt in Neu Dehli gelebt habe; dies sei ihm auch zumutbar gewesen. Weder aus individuellen Gründen noch aus der allgemeinen Sicherheitslage in Indien würden sich die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz ergeben. Seine Ausweisung stelle mangels Familienbezugs im Bundesgebiet keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.03.2007 keine Folge gegeben, die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 30.08.2007 abgelehnt.
Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.10.2008 aus der Schubhaft - wegen derselben Gründe wie im ersten Verfahren - wurde mit Bescheid des BAA vom 24.10.2008 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.12.2008 wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung keine Folge gegeben.
1.2. Anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) am 20.02.2014 brachte der Beschwerdeführer auf Befragen zu seinem verfahrensgegenständlichen Antrag zusammengefasst vor, im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Punjab geboren zu sein und danach mit seinen Eltern nach XXXX im Disktrikt XXXX übersiedelt zu sein und sich immer im Elternhaus aufgehalten zu haben. Nach einem etwa zweiwöchigen Aufenthalt in Deutschland 2006/2007 sei er 2007/2008 nach Österreich gereist und habe sich bis Februar 2011 hier aufgehalten, ehe er wieder nach Indien in sein Elternhaus zurückgekehrt sei; am 15.01.2014 habe er Indien erneut verlassen. Er habe mit Grundstücken gehandelt, diese billig gekauft und teuer weiterverkauft. Eines dieser Grundstücke sei wegen einem geplanten Straßenbau enteignet worden, worauf er vom Käufer bedroht worden sei und dieser sein Geld zurück hätte haben wollen. 2013 sei er das erste Mal bedroht worden. Der Käufer sei am 01.01.2013 in Begleitung von vier Personen mit einem Fahrzeug gekommen und hätte das Geld zurückgefordert. Daraufhin habe der Beschwerdeführer einen Schlepper kontaktiert und sei am 15.01.2014 ausgereist. Im April 2013 sei er auch einmal geschlagen worden und dann wieder im Oktober 2013, da hätten sie ihn auch mit dem Umbringen bedroht, sie hätten 2,5 Millionen Rupien von ihm verlangt. Insgesamt sei er fünf Mal bedroht worden. Im Dezember seien sie auch bei ihm zu Hause gewesen, danach sei er am 15.01.2014 ausgereist. Beim letzten Vorfall im Dezember 2013 seien sie gekommen und hätten gefragt, wo ihr Geld sei, worauf er ihnen gesagt habe, dass er etwas Zeit brauche, er werde es schon zurückzahlen, daraufhin hätten sie ihn geschlagen. Der Käufer heiße XXXX insgesamt habe es sich um vier Personen gehandelt, es seien immer zwischen drei und vier Personen gewesen. Nachdem sie ihn im Dezember 2013 geschlagen hätten, hätten sie ihm auf sein Ersuchen eine Frist von zwei Monaten zur Geldbeschaffung eingeräumt. Als konkreten Termin hätten sie Ende März 2014 vereinbart. Zuletzt seien diese Leute am 01.01.2014 gekommen. Zum Vorhalt, dass die Frist dann nicht zwei, sondern drei Monate betragen habe, brachte er vor, sie hätten auf seinen Vorschlag von zwei Monaten noch einen weiteren Monat dazugegeben und gesagt, dass sie das Geld ganz genau haben wollten. Beim vorletzten Kontakt im Dezember 2013 hätten sie ihn geschlagen, jedoch am 01.01.2014 nicht, da hätten sie einen genauen Termin wissen wollen. Im Oktober 2013 hätten sie ihm zu Hause vorgeworfen, dass er ein falsches Grundstück verkauft habe und dass der Verkauf nicht korrekt abgewickelt worden sei. XXXX und seine Freunde seien zu viert oder zu fünft mit dem Auto gekommen. Im Mai 2013 hätten sie das Geld verlangt und ihm gedroht, ihn zu schlagen falls er das Geld nicht bezahle. Die Treffen hätten jedes Mal bei ihm zu Hause stattgefunden, er habe kein Büro oder so besessen. Das etwa 1 Kila große Grundstück befinde sich in der Ortschaft XXXX und sei etwa eineinhalb Kilometer von ihrem Dorf entfernt. Er habe cirka 1,8 Millionen dafür bezahlt und es dann für 2 Millionen weiterverkauft. Er sei über Kontaktpersonen, welche immer suchen würden, wer etwas verkaufe, zu dem Grundstück gekommen; dies sei nicht zum ersten Mal so der Fall gewesen. Er habe von einem Dorfbewohner erfahren, dass ein gewisserXXXX ein Grundstück verkaufe, er wisse nicht mehr genau von wem. Die Dorfbewohner hätten gewusst, dass er mit Grundstücken handle und ihn immer angerufen wenn jemand schnell ein Grundstück verkaufen habe wollen. Es laufe alles über Mundpropaganda. Am 01. oder 02. Jänner 2013 habe er den Kaufvertrag beim Grundbuchamt in XXXX mit XXXX unterschrieben; dieser sei zu ihm gekommen und habe das Grundstück kaufen wollen. Dieser habe ihm ca. 15 oder 20 Tage danach gesagt, dass auf diesem Grundstück ein Straßenbau beabsichtigt sei und er ihm ein schlechtes Grundstück verkauft habe. Er habe danach Erkundigungen angestellt, wonach 2015 der Bau einer Straße geplant sei. Er habe danach nichts gemacht, weil er kein Geld besessen habe, zumal er selbst Darlehen zurückzahlen habe müssen. Solange er das Geld nicht zurückzahle, könnten sie mit ihm was auch immer machen. Er habe im Jänner gedacht, sie könnten ihn im März auch töten, deshalb habe er den Herkunftsstaat verlassen. Dafür, dass der Käufer ihn ein Jahr lang aufgesucht habe, habe er keine Erklärung. Das besagte Grundstück sei bereits enteignet worden; er habe gehört, dass dafür ganz wenig bezahlt worden sei. Er sei in Indien niemals politisch tätig gewesen. Zu den ihm abschließend zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zu Indien sowie zum angenommenen Sachverhalt gab er keine Stellungnahme ab.
1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei dem Beschwerdeführer gleichzeitig ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wurde. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 /FPG) idgF erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Nach Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Herkunftsstaat wurde beweiswürdigend im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sei, weil sein Vorbringen über eine Verfolgung äußerst vage und oberflächlich sowie in keinster Weise plausibel gewesen sei. So sei er mit keinem einzigen Wort auf die angeblichen Bedrohungen eingegangen; es sei ihm nicht möglich gewesen, eine lebensnahe Schilderung zu erstatten. Zudem sei es völlig unplausibel, dass der Käufer des Grundstücks ihn fünf Mal aufgesucht hätte. Es sei nichtnachvollziehbar, dass diese Besuche ohne zeitliche Zusammenhänge erfolgt seien, dabei immer nur Drohungen ausgesprochen worden sein sollen, obwohl er der Zahlung nie nachgekommen sei, und sodann noch eine weitere Frist von drei Monaten eingeräumt worden sein soll; dies sei nicht plausibel. Schließlich sei zu bemerken, dass er den gegenständlichen Asylantrag erst nach seinem polizeilichen Aufgriff gestellt habe, sodass eine ihm drohende Verfolgung nicht glaubhaft sei; hinzukomme, dass sein Vorbringen, er habe nicht gewusst, wo er den Antrag stellen solle, in Anbetracht seiner bereits dritten Antragstellung nicht glaubhaft sei.
Im als rechtliche Beurteilung bezeichneten Abschnitt des angefochtenen Bescheides wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei. Überdies basiere seine von Privatpersonen ausgehende Verfolgung nicht auf in der GFK genannten Gründen. Es würden keine Hinweise bestehen, dass er im Fall einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte; zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Es könne von ihm als gesunden Mann erwartet werden, dass er sich im Heimatland eine Existenz aufbaue. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sei eine Gefährdung nicht ersichtlich (zu Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat-oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 FPG betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, da keine besonderen Umstände festgestellt werden hätten können, welche der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe und die die Gründe für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung überwiegen würden (zu Spruchpunkt III.).
1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 24.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
1.5. In der gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom 24.02.2014 fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid angefochten. Beigelegt war ein handschriftliches Schreiben in der Sprache Punjabi folgenden Inhalts:
"Ich bin im Jahr 2011 nach Indien gefahren, dort habe ich begonnen, als Immobilienmakler zu arbeiten. Ich war erfolgreich und vermittelte sehr viele Grundstücke und Häuser. Ich kaufte ein Grundstück und verkaufte es an jemanden, der sehr streitsüchtig war. Nach 6 Monaten wurde das Land von der Regierung für den Straßenbau in Anspruch genommen, was ich beim Verkauf nicht wusste. Die Regierung bezahlte nur 200.000.- Rupien Entschädigung für das Grundstück, aber ich habe das Land um 2 Millionen Rupien verkauft. Dieser Mann wollte das ganze Geld zurückhaben, ich habe so viel Geld aber nicht gehabt. Er hat mich 4-5 Mal geschlagen und mit dem Umbringen bedroht. Ich habe mehrmals gesagt, dass ich über dieses Grundstück nichts wusste, aber er wollte entweder sein Grundstück oder das Geld zurück haben, ansonsten würde er mich umbringen. Deswegen war ich gezwungen, mein Land zu verlassen. Deshalb möchte ich, dass man mir erlaubt, hier zu bleiben. Falls ich nach Indien fahre, könnte ich getötet werden."
1.6. Mit Schreiben vom 21.11.2014 wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt allgemeine Feststellungen zur aktuellen Lage in Indien zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung von Gründen in seinem Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK binnen zwei Wochen ersucht, welche gegen eine Ausweisung sprechen würden. Ferner wurden dem Beschwerdeführer im Zuge der Ladung zur Verhandlung am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht Länderberichte der Staatendokumentation vom 25.08.2014 übersendet.
1.7. Eingangs der beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vom XXXX, an welcher das Bundesamt entschuldigter Weise nicht teilnahm, wurden vom Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde vom 25.09.2014 sowie eine Einreichbestätigung zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger vom 02.10.2014 in Kopie vorgelegt. Sodann brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
"[...]
BF: Ich habe einen Reisepass bei der indischen Botschaft in Wien letzten Jahres beantragt und habe darüber auch eine Bestätigung, welche in Kopie als Beilage A zum Akt genommen wird.
[...]
R: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Punjabi.
R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?
D: Punjabi.
R befragt den Beschwerdeführer ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht.
R befragt den Beschwerdeführer, ob diese geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführ ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
BF: Ich bin gesund, ich kann an der heutigen Verhandlung teilnehmen.
Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er die Wahrheit sagen wird.
R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie vor der ersten Instanz gemacht haben, halten Sie diese aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit?
BF: Ja.
[...]
R: Wie ist Ihr richtiger Name!
BF: XXXX.
R: Sie haben vorhin nur "XXXX" angeben!
BF: XXXX ist mein Familienname. Das habe ich früher nicht angegeben.
R: Warum nicht?
BF: In Indien verwenden wir die Familiennamen nicht und auf allen meinen Dokumenten habe ich nur den Namen "XXXX" gehabt.
R: Welche Staatsbürgerschaft hat Ihre Ehegattin?
BF: Österreich.
R: Reichen Sie mir bitte innerhalb von einer Woche den Staatsbürgerschaftsnachweis Ihrer Ehefrau nach.
BF: OK.
R: Seit wann kennen Sie Ihre Ehefrau?
BF: Seit 2010.
R: Seit wann leben Sie mit Ihrer Ehefrau zusammen?
BF: Seit Februar 2014.
R: Wann haben Sie Ihre Frau kennengelernt?
BF: Das war bei einem Donauinselfest im Jahr 2010. Davor habe ich sie ein paar Mal bei einem Freund gesehen und seit dem Donauinselfest sind wir zusammen.
R: Haben Sie seit dem Kennenlernen im Jahr 2010 an einer gemeinsamen Adresse zusammengelebt?
BF: Nein.
R: Warum nicht?
BF: Damals hatte sie noch einen Freund und 2 Kinder mit diesem Freund, aber es gab Probleme zwischen meiner Frau und ihrem Exfreund. 2013 hat sie sich endgültig von ihm getrennt.
R: Warum wurden Ihrer Frau die Kinder entzogen?
BF: Das Jugendamt hat die Kinder an die Schwester des Vaters "übergeben".
R: Warum?
BF: Das Jugendamt war bei diesen zu Hause und hat festgestellt, dass die Wohnung sehr schmutzig war und nicht für die Kindererziehung geeignet ist. Außerdem hat der Exfreund meiner Gattin Drogen genommen.
R: Seit wann haben Sie eine Beziehung mit Ihrer Frau?
BF: Ich bin 2011 nach Indien zurückgekehrt. Meine Gattin hat mich in Indien öfters angerufen, seit Februar 2014 sind wir wieder zusammen. Früher haben wir nicht zusammen gelebt, aber wir waren befreundet.
R: Seit wann führen Sie mit Ihrer Ehegattin eine Beziehung?
BF: Ja, wie gesagt, seit Februar 2014.
R: Was arbeitet Ihre Frau?
BF: Nein, sie ist im Krankenstand.
R: Was arbeitet Ihrer Frau, wenn sie nicht im Krankenstand ist?
BF: Wie sie 17 Jahre alt war hat sie eine Zeit lang beim "Merkur" gearbeitet, aber seit vielen Jahren arbeitet sie nicht mehr.
R: Warum nicht.
BF: Weil sie krank ist.
R: Welche Krankheit hat sie?
BF: Eine psychische Krankheit ist das.
R: Welche psychische Krankheit?
BF: Wenn sie in einer Menschenmenge ist, dann fühlt sie sich unwohl und hat Angstzustände, sie nimmt jeden Tag Medikamente ein.
R: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich habe früher als Zeitungausträger gearbeitet, aber jetzt lebe ich von der Sozialhilfe meiner Gattin.
R: Wie viel Sozialhilfe bekommt Ihre Gattin?
BF: 1.000 Euro.
R: Wie viel zahlen Sie für die Miete?
BF: 413 Euro. Nein, derzeit sind es 429 Euro, früher waren es 413 Euro.
R: Wie kommunizieren Sie mit Ihrer Ehegattin?
BF: Deutsch.
R: Waren Sie mit Ihrer Gattin schon einmal in Indien?
BF: Sie hat bereits ein Visum bekommen, weil sie das vorhat, aber bis jetzt war sie noch nicht in Indien.
R: Können Sie sich vorstellen in Indien zu leben mit Ihrer Frau?
BF: Ja, wenn sie das will, sie kann das schon, ich habe keine Probleme in Indien.
R: Verstehen Sie Deutsch?
BF: Ja (auf Deutsch).
R: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?
BF: Deutschkurs habe ich schon, A1 (auf Deutsch).
R: Besuchen Sie einen anderen Deutschkurs?
BF: Nein, nur die A1.
R: Warum besuchen Sie keinen anderen Deutschkurs?
BF: Die MA 35 hat nur die A1 verlangt, aber ich möchte den A2-Kurs auch machen.
R: Warum haben Sie den bis jetzt nicht gemacht?
BF: Weil ich das Geld nicht habe.
R: Sind sie gerichtlich vorbestraft?
BF: Nein. Ich war nur in Schubhaft.
R: Haben Sie andere schwere Verwaltungsübertretungen begangen, z. B. Fahren mit dem Auto alkoholisiert?
BF: Nein.
R: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
R: Sind Sie in einer Organisation, Verein, Kirche, Dergleichen tätig?
BF: Ich besuche nur den Sikh-Tempel.
R: Warum besuchen Sie den Sikh-Tempel?
BF: Das ist meine Religion.
R: Haben Sie in Österreich einen Freundeskreis?
BF: Ja.
R: Gehören diesem Freundeskreis auch Österreicher an?
BF: Einen.
R: Wie heißt die Person?
BF: Stefan, den Familiennamen weiß ich nicht (auf Deutsch).
R: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten?
BF: Nein.
R: Waren Sie schon einmal wegen schweren Krankheiten in Behandlung oder im Krankenhaus?
BF: Nein, ich war nie im Spital, ich habe ab und zu Fieber bekommen.
R: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?
BF: 2014.
R: Wann im Jahr 2014?
BF: Im Jänner, ich glaube es war der 28. Jänner.
R: Wann sind Sie von Indien ausgereist?
BF: Das erste Mal bin ich im August 2006 nach Österreich eingereist. Ich bin im Mai oder Juni 2011 nach Indien zurückgereist und bin dann im Jahr 2014, am 28. Jänner, wieder eingereist und habe Indien ca. 1 Monat davor verlassen.
R: Über welche Route sind Sie nach Österreich eingereist?
BF: Ich bin von Indien nach Moskau geflogen. Dann bin ich auf dem Landweg in die Ukraine eingereist und von dort in die Tschechische Republik und dann nach Österreich.
R: Haben Sie Indien legal verlassen?
BF: Ja, ich hatte ein Visum für Moskau.
R: Haben Sie Indien mit Ihrem eigenen Reisepass verlassen?
BF: Nein, das war nicht mein Reisepass.
R: Von wem war der Reisepass?
BF: Das weiß ich nicht, mein Schlepper hat mir diesen Reisepass organisiert.
R: Von wo aus haben Sie Indien verlassen?
BF: Von New Delhi.
R: Mit welchem Verkehrsmittel?
BF: Mit dem Flugzeug.
R: Hat es bei der Ausreise aus Indien Probleme gegeben?
BF: Nein.
R: Warum haben Sie erst so spät einen Asylantrag gestellt?
BF: Ich habe im 10. Bezirk bei einem Inder gewohnt und der hat mir gesagt, ich soll keinen Asylantrag stellen.
R: Wo leben Ihre Eltern?
BF: In Indien.
R: Wo?
BF: Im Dorf XXXX.
R: Welcher Bundesstaat?
BF: Punjab.
R: Haben Sie Geschwister?
BF: Ja, 1 Schwester und 1 Bruder. Die Schwester ist nicht eine leibliche Schwester, die ist die Tochter meiner Tante, wohnt aber bei uns.
R: Wo wohnen Ihre Geschwister?
BF: Bei den Eltern.
R: Sind Sie mit Ihren Familienangehörigen in Kontakt?
BF: Ja.
R: Regelmäßig?
BF: Ja.
R: Wie geht es Ihren Familienangehörigen in Indien?
BF: Gut.
R: Wo haben Sie in Indien gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben, können Sie die genaue Adresse angeben!
BF: An derselben Adresse wie meine Eltern.
R: Haben Sie an der von Ihnen angegeben Adresse bis zu Ihrer Ausreise in Indien gelebt?
BF: Ja.
R: Haben Sie Indien an der von Ihnen angegeben Adresse verlassen?
BF: Von meinem Heimatdorf bin ich nach New Delhi gereist und von dort aus habe ich Indien verlassen.
R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?
BF: Ich habe 10 Jahr lang die Schule besucht und habe keine Berufsausbildung gemacht, ich habe in der Landwirtschaft gearbeitet.
R: Haben Sie, außer dass Sie in der Landwirtschaft gearbeitet, eine andere Tätigkeit in Indien ausgeübt?
BF: Nein, wir hatten auch Tiere.
R: Sie haben heute gesagt, dass Sie in Indien keine Probleme haben würden, warum sind Sie nach Österreich gekommen?
BF: Damals, als ich Indien verlassen habe, hatte ich Probleme. Mittlerweile sind diese Probleme gelöst.
R: Inwiefern sind diese Probleme gelöst?
BF: Ich schuldete einigen Männern Geld und wir haben das Geld zurückbezahlt.
R: Welchen Männern schuldeten Sie Geld?
BF: Der Hauptperson hieß XXXX.
R: Weshalb hatten Sie Probleme?
BF: Nach meiner Rückkehr nach Indien aus Österreich, habe ich als Makler gearbeitet. Ich habe ein Grundstück für 500.000 Rupien gekauft und für 2 Mio. Rupien an den obgenannten XXXX verkauft. Der eigentliche Preis dieses Grundstück war nur 200.000 Rupien, weil eine Straße durch dieses Grundstück gebaut wurde und daher ist der Preis gefallen. XXXXverlangte sein Geld zurück und machte mir Probleme.
R: Von wem haben Sie das Grundstück gekauft?
BF: Ich habe den Namen vom Verkäufer vergessen.
R: Um wieviel Geld haben Sie dieses Grundstück gekauft?
BF: 500.000 Rupien.
R: Wie viel Gewinn haben Sie dann gehabt?
BF: 1,5 Mio.
R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass Sie das Grundstück um 1,8 Mio. Rupien gekauft hätten und heute sagen Sie, dass Sie es um 500.000 Rupien gekauft hätten!
BF: Es waren mehrere Leute, die das Grundstück gemeinsam gekauft haben. Mein Anteil war 500.000 Rupien.
R: Habe ich es richtig verstanden, dass das Grundstück, das Sie gekauft haben, mit mehreren Leuten gekauft haben?
BF: Ja, wir waren 3 oder 4 Personen, die das Grundstück gemeinsam gekauft haben.
R: Wie haben die Personen geheißen?
BF: Ich kenne nur 2 Personen mit Namen, einer mit dem Spitznamen "XXXX", welcher in XXXX wohnt und der andere heißt XXXX und kommt aus meinem Dorf.
R: Wie viel Geld haben Sie als Grundstücksmakler durchschnittlich monatlich verdient?
BF: Das war unterschiedlich. Kann ich nicht sagen.
R: Wo haben Sie Ihr Immobilienbüro gehabt?
BF: Ja, in meinem Dorf.
R: Wo?
BF. "XXXX".
R: Wie weit hatten Sie von zu Hause in Ihr Büro?
BF: Zu Fuß 1/2 Stunde.
R: Beim BFA haben Sie am 20.02.2014 gesagt, dass Sie kein Büro oder Dergleichen gehabt hätten, sondern alles von zu Hause erledigt hätten!
BF: Das war eigentlich nicht mein Büro, sondern gehörte meinen Freund "XXXX", wir haben gemeinsam gearbeitet. Er wohnt in XXXX, hat aber mehrere Geschäft in unserem Dorf.
R: Wo ist das Grundstück, dass Sie, den heutigen Aussagen nach um 500.000 Rupien gekauft und um 2 Mio. Rupien verkauft haben, gelegen?
BF: Das ist auf der XXXX in der Nähe unseres Dorf.
R: In welcher Ortschaft ist dieses Grundstück gelegen gewesen?
BF: Das gehört zu XXXX.
R: Wie hat die Ortschaft geheißen, wo das Grundstück gelegen ist?
BF: XXXX.
R: Wie weit war das von Ihrem Dorf entfernt?
BF: 1 1/2 - 2 km.
R: Wie groß war das Grundstück, dass Sie gekauft bzw. verkauft haben?
BF: 6 Kanal (= Flächenmaß in Indien).
R: Wie groß ist das?
D gibt an: Der BF kann das nicht erklären.
R: Welche Einheiten für Flächenmaße gibt es in Indien?
BF: Marla, Khet, Kila.
R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass das Grundstück, das Sie gekauft hätten, eine Fläche von 1 Kila gehabt hätte. Was sagen Sie dazu?
BF: 1 Kila = 6 Kanal, aber in Rajasthan ist 1 Kila, 8 Kanal, in jeden Bundesland ist das anders.
R: Von wem haben Sie das Grundstück gekauft?
BF: Das weiß ich nicht mehr.
R: Wo hat die Person gewohnt, die das Grundstück gekauft hat?
BF: Ich glaube der war das XXXX.
R: Wo haben Sie gewohnt?
BF: In XXXX.
R: Wie weit ist XXXX von XXXX entfernt?
BF: 2 km.
R: Wie sind überhaupt zu diesem Grundstück gekommen?
BF: Über verschiedene Kontakte.
R: Wie ist das abgelaufen?
BF: Wenn jemand ein Grundstück verkaufen wollte, dann haben wir es gekauft und wenn es jemand kaufen wollte, habe ich es an diese Person verkauft.
R: Wie ist es konkret in diesem Fall der Kontakt zu dem Käufer bzw. Verkäufer hergestellt worden?
BF: Dieser Verkäufer ist in unserem Geschäft gekommen und hat gesagt, er möchte ein Grundstück verkaufen.
R: Von wem haben Sie erfahren, dass dieser ein Grundstück verkaufen will?
BF: Ich kann mich nicht erinnern.
R: Wer hat dann das Grundstück dann gekauft?
BF: XXXX, nein ich meineXXXX.
R: XXXX hat das Grundstück gekauft?
BF: Ja.
R: Wie sind Sie mit diesem Käufer in Kontakt getreten?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, vielleicht hat er angerufen oder vielleicht er ins Büro gekommen.
R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass der Käufer XXXX geheißen hätte, was sagen Sie dazu?
BF gibt keine Antwort.
R: Ist dann ein Kaufvertrag zu Stande gekommen?
BF: Ja.
R: Wo wurde der Kaufvertrag unterzeichnet?
BF: In XXXX beim Bezirksgericht.
R: Bei welchem Bezirksgericht?
BF: Es gibt nur ein Bezirksgericht.
R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass der Kaufvertrag beim Grundbuchamt unterzeichnet wäre, was sagen Sie dazu?
BF: Ja, dieses Amt ist beim Bezirksgericht.
R: Warum hatten Sie dann Probleme wegen den Verkauf dieses Grundstückes?
BF: Die Regierung hat dann eine Straße durch dieses Grundstück gebaut und einen sehr niedrigen Preis an den Besitzer bezahlt.
R: Wie hoch war der?
BF: 200.000 Rupien.
R: Woher wissen Sie das?
BF: "XXXX" hat mir das erzählt.
R: Haben Sie gewusst, dass auf diesem Grundstück gebaut werden sollte?
BF: Nein.
R: Wann haben Sie davon erfahren?
BF: Im Jahr 2013 bekam ich Probleme mit dem Käufer, er hat mich einige Male verprügelt, dann habe ich es erfahren.
R: Wie viele Tage nach dem Kaufvertrag haben Sie das erfahren?
BF: Vielleicht 2 - 3 Monate später, ich kann mich nicht genau erinnern.
R: Von wem haben Sie das erfahren, dass dort gebaut werden sollte, wer hat Ihnen das gesagt?
BF: Das habe ich von meinem Dorf erfahren, weil viele Geschäfte niedergerissen wurden, um diese Straße zu bauen.
R: Von welcher Person haben Sie das erfahren?
BF: "XXXX".
R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass Sie bereits 15 oder 20 Tage nach dem Kaufabschluss vom Käufer erfahren hätten, dass auf dem Grundstück gebaut werden würde, was sagen Sie dazu?
BF: Stimmt.
R: Wann wurde das Grundstück vom Staat in Anspruch genommen?
BF: Das ist ein laufender Prozess. Es wurde 1 Grundstück nach dem anderen annektiert. Es gibt schon eine Verordnung, dass dort eine Straße gebaut wird.
R: Wann war das?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Wie sind Sie überhaupt zu den Grundstücken gekommen, die Sie gekauft und verkauft haben?
BF: Über verschiedene Leute.
R: Was heißt "über verschiedene Leute"?
BF: Im Büro bekamen wir Anrufe, dass ein Grundstück zu kaufen oder zu verkaufen ist.
R: Und wie ist es dann abgelaufen?
BF: Dann haben wir das Grundstück gekauft und dann weiterverkauft.
R: Wie ist es dann weitergelaufen?
BF gibt keine Antwort.
R: Welchen Beruf hat der Verkäufer ausgeübt?
BF: Landwirt.
R: Was haben Sie denn gemacht, nachdem Ihnen der Käufer mitgeteilt, dass dort eine Straße gebaut werden sollte?
BF: Er verlangte sein Geld zurück und in weiterer Folge wurde ich von ihm und seinen Handlangern geschlagen.
R: Haben Sie Erkundigungen eingeholt, ob es stimmen würde, dass dort eine Straße gebaut werden würde?
BF: Ja.
R: Wie haben Sie das gemacht?
BF: Das haben wir von anderen Geschäftsleuten erfahren, deren Geschäfte niedergerissen worden sind.
R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass Sie sich selbst beim Grundbuchamt erkundigt hätten und nicht von den Geschäftsleuten erfahren hätten?
BF: Ja, das kann sein.
R: Wie viel Geld hat der Käufer für das Grundstück vom Staat erhalten?
BF: 200.000 Rupien.
R: Woher haben Sie die Information gehabt?
BF: Er hat uns das selbst erzählt.
R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass Sie das nicht wissen würden, wie viel Geld der Käufer erhalten hätte!
BF: So weit ich mich erinnern kann, habe ich 200.000 Rupien gesagt.
R: Haben Sie gegen den Verkäufer eine Anzeige erstattet?
BF: Ja, ich war bei der Polizei.
R: Beim BFA bzw. in Ihrer Beschwerde haben Sie darüber aber nichts erwähnt?
BF: Vielleicht wurde mir diese Frage nicht gestellt.
R: Wie hat dann der Käufer Ihnen gegenüber reagiert?
BF: Ich wurde von ihm ein-, zweimal verprügelt und er hat mich mit dem Umbringen bedroht, wenn ich ihm sein Geld nicht zurückzahlen würde.
R: Wann hat er Ihnen das erste Mal und wann hat er Ihnen das zweite Mal gedroht?
BF: So genau kann ich mich nicht erinnern.
R: Wie oft wurde Ihnen insgesamt gedroht?
BF: Ich wurde ein-, zweimal verprügelt und wurde ständig über das Telefon bedroht.
R: Wie oft hatten Sie mit ihm direkten Kontakt?
BF: Öfters.
R: Was heißt das?
BF: Er ist öfters gekommen und hat sein Geld verlangt.
R: D. h., wie oft ist er zu Ihnen gekommen?
BF: Er ist mehrmals zu mir nach Hause gekommen, aber ich kann es nicht genau sagen, wie oft.
R: Wann ist er zu Ihnen gekommen?
BF: 2 oder 3 Monate nach dem Verkauf hat er angefangen.
R: Was heißt "hat er angefangen"?
BF: Um sein Geld zu verlangen.
R: War er die einzige Person, die zu Ihnen gekommen ist?
BF: Er hat auch seine Handlanger mitgebracht.
R: Wie viele waren das?
BF: 5 oder 6 Männer. 5.
R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass er in Begleitung von 4 Personen gewesen wäre und dass sie insgesamt 5 Personen gewesen wären.
BF: Ja.
R: Wann sind Sie bei Ihnen das letzte Mal erschienen?
BF: Das war im Jahr 2013, aber das Datum weiß ich nicht mehr.
R: Was war dann der Anlass, dass Sie Indien verlassen haben?
BF: Wegen diesen Problemen.
R: Wer hat jetzt dem Käufer das Geld, das er von Ihnen verlangt hat, gezahlt?
BF: Meine Familie hat es nach meiner Abreise bezahlt.
R: Wo hatten die das Geld genommen?
BF: Von dem Einkommen aus der Landwirtschaft.
R: Verdient man in der Landwirtschaft so gut?
BF: Ja.
R: Seit wann gibt es jetzt keine Probleme mehr mit dem Käufer bzw. seinen Begleitern?
BF: Mein Vater hat mir gesagt, dass es keine Probleme mehr gibt, seit wann, kann ich nicht sagen.
R: Sie haben heute gesagt, dass Sie keine Probleme mehr mit dem Käufer haben würden. Könnten Sie nach Indien problemlos zurückkehren?
BF: Ja.
R: Wollen Sie sonst noch zu Ihrem Vorbringen etwas sagen?
BF: Nein.
R: Wollen Sie zu den Ihnen bereits übermittelten Länderfeststellungen eine Stellungnahme abgeben?
BF: Ich habe das gesamte nicht gelesen, das ist zu viel, ich habe nur einige Seiten durch meine Gattin verstanden.
[...]
Dem BF wird eine Zusammenfassung der aktuellen Länderfeststellungen zu Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben.
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 4)
Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen.
(BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012)
Punjab
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau.
(Mag. XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)
Wahlen
Nach fünfjähriger Legislaturperiode standen Neuwahlen im Frühjahr 2014 an (AA 3.3.2014). Am 7. April 2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 5.2014). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.5.2014 vgl. BBC 1.4.2014); darunter etwa 120 Millionen Erstwähler. Damit eine Wahl dieser Dimension geordnet ablaufen kann, vollzog sie sich unter Aufsicht der Election Commission of India in mehreren Etappen bzw. über neun Wahltermine. Die ersten Urnengänge in Assam und Tripura markierten am 7. April den Auftakt der Wahl; am 12. Mai 2014 endet die Parlamentswahl mit Urnengängen in Bihar, Uttar Pradesh und Westbengalen. Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei über 66 Prozent (GIZ 5.2014).
Seit dem 16. Mai steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014 vgl. auch: FAZ 16.5.2014, GIZ 5.2014). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 5.2014). Modis Wahlsieg beruht maßgeblich auf dem Versagen der Kongress-Partei, neoliberale Wirtschaftsreformen umzusetzen. Spektakuläre Korruptionsskandale, in die Kongresspolitiker involviert waren, hohe Inflation und Arbeitslosigkeit besiegelten das politische Schicksal der Gandhi-Familie. Die Kongress-Wahlniederlage signalisiert zugleich eine klare Absage der Wählerschaft an Indiens jahrzehntelange dynastische Politik (Eurasisches Magazin 24.5.2014).
Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber:
Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 5.2014 vgl. auch: FAZ 16.5.2014).
Opposition:
Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar, Westbengalen) allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, zunehmend aber auch für die Koalitionsbildung auf nationalstaatlicher Ebene von Bedeutung sind (AA 3.3.2014).
Wichtigste Oppositionspartei ist nach ihrer Niederlage bei der jüngsten Lok Sabha-Wahl die Kongresspartei (Indian National Congress - INC) unter Führung von Parteichefin Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis). Ihr Sohn Rahul Gandhi, der die Kongresspartei als eine Art unerklärter Spitzenkandidat in den Wahlkampf führte, konnte gegen Narendra Modi und die in Indien weit verbreitete Wechselstimmung wenig Wirkung entfalten. Die von der UPA-Koalition vertretene Politik großer Sozialprogramme zugunsten ärmerer Bevölkerungsteile stießen - auch wegen ihrer großen Streuverluste - zuletzt auf geringe Zustimmung vor allem in der indischen Mittelklasse und bei jungen Wählern. Die sehr stark durch die Führung der Nehru/Gandhi-Familie bestimmte Partei befindet sich derzeit in einer Krise. Die innerparteilichen Debatten über den neuen Kurs der Partei haben erst begonnen. Neben der Kongresspartei sind auch 2014 eine Reihe von regionalen und linken Parteien in das Unterhaus eingezogen. Am stärksten schnitten die All India Anna Dravida Munnetra Kazhagam aus Tamil Nadu (37 Sitze), der All India Trinamool Congress aus Westbengalen (34 Sitze) und die Biju Janata Dal aus Odisha (20 Sitze) ab. Ihre Parteiführer konnten sich in den letzten Jahren als Regierungschefs ihrer Bundesstaaten erfolgreich profilieren (AA 5.2014).
Die erst im November 2012 gegründete Aam Admi Partei ("Partei der kleinen Leute") unter dem Antikorruptions-Aktivisten Arvind Kejriwal konnte nach den Regionalwahlen im Unionsterritorium Delhi im Dezember 2013 überraschend für einige Wochen eine von der Kongresspartei tolerierte Minderheitsregierung bilden, scheiterte jedoch an der mangelnden Durchsetzbarkeit ihrer weitreichenden Vorhaben zur Korruptionsbekämpfung. Bei den Parlamentswahlen im April/Mai 2012 musste sie einen Rückschlag hinnehmen und konnte lediglich im Bundesstaat Punjab vier Sitze erringen. Dies lag auch am indischen Mehrheitswahlrecht. So erreichte die AAP in Delhi zwar 33 Prozent der Stimmen, jedoch gegen die BJP keinen einzigen Sitz. Die kommunistischen Parteien Indiens wurden bei der Lok Sabha Wahl weiter geschwächt und erreichten zusammen lediglich noch zehn Sitze. Ihre Hochburgen liegen weiterhin in Westbengalen und Kerala. Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (AA 5.2014).
Justiz:
Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.11)
Sicherheitsbehörden
Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 3.3.2014). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2014).
Die Streitkräfte haben neben der Aufrechterhaltung der externen Sicherheit auch Aufgaben im Inneren, so den Kampf gegen bewaffnete Aufständische, die Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie den Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2014).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2014).
Das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium (AA 3.3.2014).
Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 12.2013 vgl. auch: USDOS 27.2.2014). Übergriffe durch die Polizei werden als schwere Menschenrechtsverletzungen gezählt, die außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen beinhalteten (USDOS 27.2.2014). Die Polizei ist mit einer Unterbesetzung - in Relation zur Größe der Bevölkerung - konfrontiert. BürgerInnen sind oftmals besonderen Herausforderungen ausgesetzt, wie zum Beispiel Bestechungen, um die Polizei dazu zu bringen, eine Anzeige zu erstatten (FIR- First Information Report), welche notwendig ist, um die Untersuchung eines Verbrechens in die Wege zu leiten (USDOS 27.2.2014).
Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen (AA 3.3.2014).
StammesdorfbewohnerInnen und AktivistInnen der Zivilgesellschaft, gerieten zwischen Maoisten und der Polizei. Sie waren gefährdet willkürlich verhaftet, von Regierungskräften gefoltert, sowie durch Maoisten erpresst und getötet zu werden (HRW 21.1.2014 vgl. AI 5.2013).
Ausschreitungen zwischen bewaffneten Maoisten und Sicherheitskräften fanden auch weiterhin in Ost- und Zentralindien statt. Beide Seiten machen regelmäßig Zivilisten zum Ziel (AI 5.2013).
Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 3.3.2014).
Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen durch die Polizei Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen; speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Gemäß Sektion 19 des Menschenrechtschutzgesetzes, kann die NHRC Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 27.2.2014).
Auf Bezirksebene (Bundesstaaten sind in Bezirke unterteilt) gibt es das Prinzip der "doppelten Kontrolle", wobei ein hochrangiger Polizeioffizier, der für den Bezirk zuständig ist - District Superintendent of Police, seinem Vorgesetzten innerhalb der Bundespolizei Bericht erstattet. Zur gleichen Zeit unterliegt ein District Superintendent (Bezirksinspektor) der allgemeinen Kontrolle eines District Magistrate (Bezirksrichter). Ein Problem im System der indischen Sicherheitskräfte ist, dass es keine externe Beschwerdestelle auf nationaler Ebene gibt. Mit einem Urteil vom 22. September 2006 ordnete das oberste Gericht Indiens an, dass alle Bundesstaaten eine Beschwerdestelle der örtlichen Polizei schaffen sollten. Bis zum Jahr 2009 haben jedoch erst 18 Staaten diesem Urteil Folge geleistet. Weiters ist problematisch, dass die Polizei für die eigenen, internen Disziplinarverfahren zuständig ist (BAA 24.2.2010).
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt.
Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 7 und 8)
Haftbedingungen:
Die Haftbedingungen in den Gefängnissen sind zumeist schlecht. Nach Angaben der Nationalen Menschenrechtskommission beträgt die Überbelegung im Landesdurchschnitt über 38% (bei einer Kapazität von 234.462 beträgt die tatsächliche Anzahl der Insaßen 324.852 - 2006). Das größte Gefängnis in Südasien, das in New Delhi gelegene Tihar Stadtgefängnis, ist mit ca. 13 000 Gefangenen zu mehr als 150% überbelegt. Pläne, die Überbelegungen durch den Neubau von Gefängnissen zu verringern, wurden bisher nicht verwirklicht. Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewissen Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen. Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Jugendliche erfahren oft keinen gesonderten Vollzug; bereits 15jährige werden zusammen mit Erwachsenen untergebracht. Immerhin ist die ordnungsgemäße Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Wasser durchweg gewährleistet. Die Gesundheitsfürsorge ist oft unbefriedigend. Die Nationale Menschenrechtskommission zeigt Beschwerden von Gefangenen (wie Belästigung, mangelnde medizinische Versorgung, etc.) auf. Reformvorschläge der Nationale Menschenrechtskommission zielen unter anderem auf eine Änderung des Gesetzes über Strafgefangene, das auf das Jahr 1894 zurückgeht, ab.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 13 und 14; vgl.: United States Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 19.04.2013, S. 5)
Grundversorgung:
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.
Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.
Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder) zu erhalten. (XXXX(landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlicher Fluchtalternative, 31.07.2011)
Medizinische Versorgung:
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S.
Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:
Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 25)
Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden, armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen. (APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.09.2010; Mag. XXXX, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012; e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)
In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle.
(Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)
Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei, bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)
Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Operational Guidance Note - India, vom Mai 2013, S. 35)
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, S. 22)
Sikhs haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, S. 28)
Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
(Mag. XXXX, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, S. 15)
Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)
Ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 03.03.2014).
BF: Die Länderfeststellungen sind OK.
R: Haben Sie Dolmetscherin gut verstanden?
BF: Ja.
[...]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Indien, gehört der Volksgruppe der Jat sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an und war im Herkunftsstaat im näher genannten Ort im Bundesstaat Punjab wohnhaft. Er ist gesund, arbeitsfähig und in der Lage, sich im Herkunftsstaat seinen notwendigen Unterhalt zu sichern, verfügt über eine zehnjährige Schulbildung, hat eine mehrjährige Berufserfahrung in der Landwirtschaft und spricht neben seiner Muttersprache Punjabi noch gut Hindi und mittelgut Deutsch sowie Englisch. Seine Eltern und Geschwister leben in Indien.
Der Beschwerdeführer ist seit 23.09.2014 mit einer Österreicherin verheiratet; Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus noch über einen Freundeskreis in Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer verfügt auch über Deutschkenntnisse und hat nach seinen Angaben bereits einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht, dies jedoch nicht belegt. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt aus dem Sozialhilfebezug seiner Ehefrau, welche infolge Krankheit ebenfalls nicht erwerbstätig ist. Der Beschwerdeführer ist demnach nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt auch nicht über eine Patenschaftserklärung. Es konnten somit abgesehen von seiner gesellschaftlichen Integration keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat Indien im Jahr 2014 mit einem gefälschten Pass per Flugzeug. Der Beschwerdeführer reiste schließlich unrechtmäßiger Weise schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 17.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu seiner möglichen Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nach seinen eigenen Angaben nicht mehr aktuell bzw. auch nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
1.2. Zur Lage in Indien werden aufgrund der in der Verhandlung herangezogenen Quellen, welche dem Beschwerdeführer auch zur Stellungnahme vorgehalten wurden, und die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
2.1. Mangels Vorliegens eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder eines sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Seine Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen hingegen auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft, seine Angaben über seine Religionszugehörigkeit sind nachvollziehbar und werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt.
2.2. Wie sich aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Wie zudem aus der Niederschrift vom 20.02.2014 klar hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur umfassenden und detaillierten Angabe seiner Fluchtgründe und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Am Ende dieser Befragung gab der Beschwerdeführer auf dezidierte Nachfrage des einvernehmenden Organs sogar ausdrücklich an, dass er nicht mehr angeben wolle.
Außerdem ist festzuhalten, dass die Erstbefragung und die weitere Einvernahme durch die belangte Behörde zeitnah hintereinander bzw. unmittelbar nach seiner Antragstellung stattgefunden haben, so dass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassend inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstadt verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zur Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um dem beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsort geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Aus einer Gesamtschau der oben wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von seinem Vorbringen in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, dass das von ihm geltend gemachte Problem in Indien nicht mehr bestehe, weil der geforderte Geldbetrag bezahlt worden sei - im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht im Stande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte vorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im gesamten Herkunftsstaat wahrscheinlich erscheinen hätten lassen.
Wie bereits das BFA festgestellt hat, ist es dem Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend genannten Verfolgungsgründe in nachvollziehbarer Weise vorzubringen. Vielmehr war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund der uneinheitlichen, durchwegs vagen, detailarmen Angaben insgesamt die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Der Beschwerdeführer hat als Fluchtgrund Auseinandersetzungen zwischen ihm als Verkäufer eines Grundstücks und einem Käufer dieses Grundstücks bzw. seine Bedrohung im Jahr 2013 wegen einem darauf vorgesehenen Straßenbau und der damit verbundenen Wertminderung des erworbenen Grundes geltend gemacht, worauf er Indien schlepperunterstützt verlassen habe.
Er beschränkte sich im gesamten Verfahren stets auf oberflächliche und vage Angaben insbesondere zu den behaupteten Vorfällen und überließ es beim Bundesamt aber auch beim Bundesverwaltungsgericht jeweils dem Einvernahmeleiter bzw. dem erkennenden Richter, durch konkrete und wiederholende Fragen zu versuchen, die Geschehnisse in Erfahrung zu bringen. Damit vermittelte der Beschwerdeführer nicht den Eindruck, über ein selbst Erlebtes Geschehen zu berichten.
2.3. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen bei der sicherheitsbehördlichen Erstbefragung, bei der Einvernahme durch das Bundesamt sowie beim Bundesverwaltungsgericht insofern keine übereinstimmenden Angaben getätigt, als er im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesamt zunächst vorbrachte, der Käufer namensXXXX sei in Begleitung von vier Personen bei ihm zu Hause gewesen, im weiteren Verlauf der Einvernahme zwar zunächst bestätigte, dass es insgesamt vier Personen gewesen wären, welche ihn aufgesucht hätten, im unmittelbaren Anschluss im Widerspruch dazu aber ausführte, dass es immer zwischen drei und vier Personen gewesen wären bzw. im Laufe der Verhandlung wiederum im Gegensatz dazu vorbrachte, dass im Oktober 2013 der namentlich genannte Käufer und seine Freunde zu viert oder zu fünft mit dem Auto gekommen seien. Hingegen sprach er beim Bundesverwaltungsgericht davon, dass es fünf oder sechs gewesen seien. Insofern sind die Angaben des Beschwerdeführers nicht einheitlich bzw. ungenau und sogar widersprüchlich. Schließlich war er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage, den Namen des Käufers gleichlautend anzugeben, zumal er ihn dort als XXXX bezeichnete und eine Antwort auf den entsprechenden Vorhalt schuldig blieb.
Des weiteres war der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in der Lage anzugeben, wann bzw. wie oft er bedroht wurde und behauptete im Gegensatz zu seinem ursprünglichen Vorbringen beim Bundesamt zu Hause aufgesucht worden zu sein, nunmehr ständig am Telefon bedroht worden zu sein. Er konnte auf Nachfrage auch nicht mehr angeben, wie oft er zu Hause bedroht worden sei und brachte dazu auf wiederholte Nachfrage nur vor des öfters aufgesucht worden zu sein und konnte sich auch nicht mehr an ein näheres Datum im Jahr 2013 erinnern.
Im Widerspruch zu seinen Angaben beim Bundesamt, dass er kein Büro oder etwas dergleichen besessen, sondern zu Hause gearbeitet habe, brachte er beim Bundesverwaltungsgericht vor, im Dorf ein Immobilienbüro gehabt zu haben, welches eine halbe Stunde zu Fuß von zu Hause entfernt gewesen sei und nannte dabei auch den Namen des Büros. Die Antwort auf den Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben, dass das Büro eigentlich seinem Freund gehört und sie gemeinsam gearbeitet hätten, kann lediglich als Schutzbehauptung und nicht als Aufklärung diese Widerspruchs gewertet werden.
Auch seine wiederholten Angaben beim Bundesverwaltungsgericht, das betreffende Grundstück um 500.000.- Rupien gekauft und für 2 Mio Rupien verkauft zu haben, stimmen mit seinen Angaben beim Bundesamt, das Grundstück für 1,8 Mio Rupien gekauft und für 2 Mio Rupien weiterverkauft zu haben nicht überein. Seine Angaben auf den entsprechenden Vorhalt, dass mehrere Personen das Grundstück gekauft hätten und sein Anteil 500.000.- Rupien betragen habe, ist nicht plausibel, zumal er die davor gestellte Frage nach dem erzielten Gewinn eindeutig mit 1,5 Mio Rupien beantwortet hatte. Unabhängig davon ergeben sich aber auch erhebliche Divergenzen hinsichtlich der Kenntnis des Zeitpunkts, ab dem den Beschwerdeführer bekannt gewesen sein soll, dass das von ihm verkaufte Grundstück von der Regierung für den Bau einer Straße verwendet werden würde. So gab dieser in der Verhandlung vor dem BVwG an, dass dies etwa zwei bis drei Monate nach dem Verkauf von diesen gewesen wäre, während er vor dem BFA noch ausführte bereits 15 oder 20 Tage nach dem Verkauf davon erfahren zu haben. Unstimmigkeiten ergeben sich aber auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung in diesem Zusammenhang ausführte vom dortigen Bau einer Straße von Geschäftsleuten, deren Geschäfte niedergerissen worden seien, Kenntnis erlangt zu haben, während er beim Bundesasylamt noch ausführte sich selbst beim "Grundbuchsamt" erkundigt zu haben.
Überdies hat er Bundesamt nie erwähnt, dass er gemeinsam mit mehreren anderen Personen mit Grundstücken gehandelt habe, weshalb dieses Vorbringen beim Bundesverwaltungsgericht zudem eine nicht glaubwürdige Steigerung darstellt.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind abgesehen davon, dass er beim Bundesverwaltungsgericht behauptete, dass die fragliche Summe bereits von seiner Familie bezahlt worden sei, es keine Probleme mehr mit den Käufern des Grundstückes geben würde und er problemlos nach Indien zurückkehren könnte, als nicht glaubwürdig zu erachten. Dies wird u.a. auch dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war als Immobilienmakler den Ablauf des Kaufes bzw. Verkaufes eines Grundstückes näher zu schildern und auch nicht ansatzweise Angaben zu seinem monatlichen Durchschnittsverdienst abgeben konnte.
2.4. Unabhängig davon handelt es sich bei einer vom Beschwerdeführer befürchteten Bedrohungssituation durch den Käufer eines Grundstücks allenfalls um eine Verfolgung durch private Personen.
Wie den Länderberichten zu Indien entnehmen ist, kann nicht angenommen werden, dass die indischen Behörden grundsätzlich schutzunfähig und schutzunwillig wären und ergibt sich auch aus den Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht selbst, dass er sich diesbezüglich an die Polizei gewendet hat. Es haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichenden nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die indischen Behörden auch dem Beschwerdeführer effektiven Schutz vor allfälligen Übergriffen bieten würden.
Von einer tatsächlichen Schutzverweigerung seitens der indischen Behörden kann schon vor dem Hintergrund seiner als nicht glaubhaft anzusehenden Angaben nicht ausgegangen werden. Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits in vorhinein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies kann jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden. Außerdem kann daraus weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.
2.5. Selbst wenn man den ursprünglichen Darstellungen des Beschwerdeführers zu einer Verfolgung durch einen Grundstückskäufer folgen würde, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Aufenthaltsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, geht aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen hervor. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen. Der vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Parteiengehörs mehrmals eingeräumten Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten darüber, dass die Möglichkeit besteht, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, trat der Beschwerdeführer auch nicht entgegen.
Demgegenüber wird jedoch aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.
Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab; vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel problemlos ausgeglichen werden.
Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er spricht neben seiner Muttersprache Punjabi auch gut Hindi sowie Englisch und verfügt über eine zehnjährige Schulbildung samt Arbeitserfahrung als Landwirt, sodass davon auszugehen ist, dass er zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich auch in einem anderen Bundesstaat in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Es hat sich im Zuge seiner Einvernahme kein plausibler Grund ergeben, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Schließlich ergibt sich auch aus den vagen Ausführungen des Beschwerdeführers kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich seine Gegner nunmehr noch tatsächlich die Mühe machen sollten, gerade ihn im gesamten indischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen, als der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach ohne Probleme nach Indien zurückkehren könnte. Es haben sich auch keine substantiierten Hinweise für landesweite Probleme mit den indischen Behörden ergeben und hat der Beschwerdeführer solche auch nicht vorgebracht. Ebenso hat der Beschwerdeführer, welcher auf dem Luftweg aus seinem Heimatland unter Verwendung eines Reisepasses ausgereist ist, dabei mit den Behörden keine Probleme gehabt. Auch lässt sich aus den Länderberichten keine landesweite Verfolgungsgefahr für eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnehmen.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, mit seinem ursprünglichen Vorbringen eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich, selbst wenn die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe zutreffen würden, zumindest außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht. Überdies hat der beim Bundesverwaltungsgericht selbst vorgebracht, dass die Geldforderung bereits von seiner Familie beglichen worden sei, weshalb aktuell eine Verfolgung in der behaupteten Weise nicht mehr anzunehmen ist.
2.6. Die Feststellung über seine illegale Einreise basiert auf seinen Angaben sowie der Nichtvorlage von Reisedokumenten. Die Feststellungen über die Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich und seiner Familienangehörigen im Herkunftsstaat bzw. seine persönlichen Verhältnisse beruhen schließlich auf den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt bzw. Bundesverwaltungsgericht. Auch konnte durch Einsichtnahme in die entsprechenden Register das Vorliegen eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer als Familienangehöriger nicht festgestellt werden, sodass weiterhin bloß von seinem vorläufigen Aufenthalt nach den Bestimmungen des AsylG 2005 auszugehen ist.
2.7. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in Indien ergeben sich aus der dem Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht zur Einsicht angebotenen Zusammenfassung aktueller Länderberichte. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben.
Zu Spruchteil A):
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 7 BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.
3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
3.1.3. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 17.02.2014 gestellt und darüber mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) abgesprochen. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor aktueller Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.
Zu der vom Beschwerdeführer ursprünglich vorgebrachten Verfolgung durch Drittpersonen ist außerdem auszuführen, dass eine solche im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant ist, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, was im konkreten Fall, wie unter Punkt 2.4. dargelegt, nicht angenommen werden kann. Vielmehr wird auf Grund der Quellenlage davon ausgegangen, dass allfällige Bedrohungen und Übergriffe durch private Personen in der Regel durch Sicherheitsorgane hinreichend effektiv begegnet wird. Darüber hinaus könnte, wie in den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung erörtert, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht im gesamten Gebiet seines Heimatstaates als wohlbegründet angesehen werden und somit keine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Gebiet Indiens erkannt werden.
Sofern der Beschwerdeführer Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF):
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, U1674/12; 12.06.2013, U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.
Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer mit Schulbildung, Berufserfahrung und verschiedenen Sprachkenntnissen, welcher zusätzlich in Indien über soziale Anknüpfungspunkte verfügt, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dabei ist überdies festzuhalten, dass die Grundversorgung der indischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gegeben ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Indien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.3.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
3.4.2.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit Februar 2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
3.4.2.2. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.4.3.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.4.3.2. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, zumal mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
3.4.4.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Z 36)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:
Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen ( EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als "Privatleben" relevant sein.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in:
Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
3.4.4.2. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich, hat jedoch am 23.09.2014 im österreichischen Bundesgebiet eine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen, sodass vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen ist. Auf Grund des aktuellen Auszuges des Fremdeninformationssystems geht hervor, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitels als Familienangehöriger verfügt.
Unabhängig davon ging der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach zu einem Zeitpunkt (Februar 2014), an dem ihm sein unsicherer Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst war eine Beziehung ein bzw. erfolgte die Eheschließung (23.09.2014) erst zu einem Zeitpunkt, als auch sein dritter Asylantrag bereits mit Bescheid abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden war. Gemeinsame Kinder sind aus der Beziehung bis dato nicht hervorgegangen. Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem BVwG selbst ein, sein Familienleben mit seiner Ehefrau in Indien fortsetzen zu können. Die nicht durch ärztliche Befunde belegte Krankheit seiner Ehefrau steht dem ebenfalls nicht entgegen, weil eine medizinische Versorgung in Indien vorhanden und insbesondere im Bundesstaat Punjab im Verhältnis zu anderen Landesteilen auch gut ist.
Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, hat der EGMR in der Entscheidung (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Dauer von zehn Jahren dies nicht als allfälligen Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, OJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Zum Verhältnis zu seiner Ehegattin ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese entsprechend der vorgelegten Kopie der Heiratsurkunde, wie bereits oben angeführt, am 23.09.2014 geehelicht hat. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist vor dem Hintergrund obiger EGMR-Erkenntnisse zu Lasten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass seine Bindung zu seiner nunmehrigen Ehefrau zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich dieser bewusst war, dass sein Aufenthalt in Österreich illegal war und somit zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise davon ausgegangen werden konnte, dass er sein Familienleben, welches erst in Österreich entstand, in Österreich weiter führen könne.
Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst seit Februar 2014 eine familiäre Beziehung führt, sowie dem Bewusstsein, dass der Aufenthalt in Österreich nur ein vorübergehender sein würde, als der Beschwerdeführer selbst einräumt keine Probleme in Indien mehr zu haben, hat sich wohl eine Familiengemeinschaft gebildet, eine besondere Beziehungsintensität liegt darüber hinaus allerdings nicht vor.
Eine etwaige familiäre Beziehung wie im Falle des Beschwerdeführers unter Erwachsenen fällt somit- auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)- nur dann unter den Schutz des Art 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VfGH vom 9. Juni 2006, B 1227/04, Unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das VwGH Erkenntnis vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die hg. Erkenntnisse vom 26.Jänner2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600).
Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben in der Verhandlung vor dem BVwG in Österreich nicht erwerbstätig und lebt ausschließlich von der Sozialhilfe seiner Ehegattin, die dafür etwa 1000 Euro monatlich erhält. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes kann im Hinblick des § 11 Abs. 5 NAG iVm § 293 ASVG jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig ist, als die Lebensführung ausschließlich auf der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen seiner Ehegattin beruht und davon unabhängig der in § 293 ASVG vorgesehene Richtsatz für Ehepaare unter Berücksichtigung der zu leistenden monatlichen Miete in der Höhe von 413 Euro nicht erfüllt werden kann. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Er hat zwar Deutschkenntnisse - nach seinen Angaben auf dem Niveau A -, hat jedoch einen entsprechenden Nachweis nicht vorgelegt. Selbst unter Berücksichtigung dessen ist daher insgesamt davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist.
Für das BVwG ergibt sich aus der Gemeinschaft mit seiner Ehegattin überdies keine besondere Beziehungsintensität, wie etwa Pflege, Unterhalt oder sonstige Abhängigkeit, die einen zwingenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer leistet weder einen ständigen Beitrag für den Lebensunterhalt in der Familiengemeinschaft noch ist ein anderweitiger Beitrag dessen erkennbar.
Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des VwGH kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Überdies ist zum Schutze des wirtschaftlichen Wohls des Landes die Unterbindung des Aufenthaltes von mittellosen Personen sehr bedeutsam (VwGH 29.01.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007,2007/21/0406). Der Bezug von Beihilfen oder Unterstützungen karitativer Einrichtungen relativiert etwa finanzielle Absicherung und Unterstützungen und vermindert somit die Integration, deren Bestandteil die Selbsterhaltungsfähigkeit ist, stark (VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109).
Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau steht es überdies frei in Indien das Familienleben weiterzuführen. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in Indien gelebt, wo nach wie vor seine Eltern und Geschwister leben. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst ausgeführt, dass sich seine Freundin bereits für Indien ein Visum ausstellen hat lassen, als diese mit dem Beschwerdeführer nach Indien reisen wollte. Aus Sicht des Beschwerdeführers, würde dieser mit seiner Ehefrau auch in Indien leben können, soweit dies dem Willen seiner Ehefrau entspricht.
Der Vollständigkeit halber wird auch darauf verwiesen, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich in keinem besonderen Maße im Bereich des sozialen Lebens engagiert hat, als dieser weder in einem Verein oder anderweitig tätig ist noch an einem Sprachkurs zur Erweiterung seiner bisher schwachen Deutschkenntnisse teilgenommen hat.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt ebenso wenig eine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in einem geringen Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben, der Beschwerdeführer neben seiner Muttersprache Punjabi noch Hindi und auch Englisch spricht, dort auch zehn Jahre die Grundschule besuchte sowie mehrere Jahre Berufserfahrung als Landwirt gesammelt hat.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
3.3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.4.5.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
3.4.6.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.4.6.2. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides an.
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