W111 2111007-1•BVwG W111 2111007-1
W111 2111007-1Federal Administrative CourtSep 10, 2015
Aufenthaltsrecht, ersatzlose Behebung, rechtliche Verhinderung,<br/>Reisedokument, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Zeitpunkt
W111 2111007-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX und XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2015, Zl. 1036754803, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, war zuletzt seit XXXX aufgrund eines Reisevisums der Kategorie C mit einjähriger Gültigkeitsdauer (Zl. XXXX ) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Als Aufenthaltszweck war angegeben worden, der Beschwerdeführer werde als Repräsentant einer in XXXX ansässigen Firma an regelmäßigen Besprechungen in XXXX zum Aufbau geschäftlicher Kontakte teilnehmen.
Mit Urteil des XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 130
1. Fall, 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten verurteilt.
In weiterer Folge leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zum Zwecke der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, im Zuge dessen der Beschwerdeführer mit schriftlichem Parteiengehör vom 18.06.2015 über die beabsichtigte Vorgehensweise der Behörde im Sinne der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie einer allfälligen Verhängung der Schubhaft bzw. eines gelinderen Mittels im Anschluss an die Haftentlassung in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, hierzu (aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Haftentlassung) binnen drei Tagen eine Stellungnahme abzugeben. Mit Eingabe vom 25.06.2015 langte unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses eine bezugnehmende Stellungnahme ein, in welcher insbesondere dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer, der im Besitz eines in Kopie vorgelegten Flugtickets wäre, ausreisewillig sei; mit schriftlicher Eingabe vom 30.06.2015 wurde ergänzend bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet am 07.07.2015 freiwillig auf dem Luftweg verlassen werde. Überdies wurde angegeben, dass der Beschwerdeführer lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich geplant hätte und er über eine Freundin in XXXX sowie über einen Bruder in XXXX verfüge.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2015, Zl. 1036754803, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.). Einer Beschwerde gegen die ausgesprochene Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt II. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In ihrer Entscheidungsbegründung hielt die belangte Behörde insbesondere fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er als Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren sei, der im Besitz eines bis zum XXXX gültigen Visums, ausgestellt durch die Vertretungsbehörde XXXX , rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG würden sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sofern ihre Einreise rechtmäßig erfolgt sei und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels, des visumsfreien Aufenthaltes oder der auf sonstige Weise bestimmten Aufenthaltsdauer nicht überschritten würden. Der Beschwerdeführer sei, wie dargelegt, zwar rechtmäßig in das Bundesgebiet gelangt, habe jedoch in weiterer Folge durch sein straffälliges Verhalten die eigentlichen Zwecke bzw. die Bedingungen, unter welchen er nach Österreich eingeladen worden wäre, nicht eingehalten, weshalb sein Aufenthalt als nicht rechtmäßig zu qualifizieren sei. Die vorgebrachten sozialen Bezugspunkte würden fallgegenständlich zu keiner anderen Einschätzung führen. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchten Diebstahls in gewerbsmäßiger Absicht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten und des darin gezeigten Verhaltens, das in auffallend grobem Missverhältnis zum Einladezweck des Aufbaus geschäftlicher Beziehungen erschiene, und da es letztlich zudem nicht auszuschließen sei, dass der Einreisetitel unter Vortäuschung falscher Tatsachen erschlichen worden wäre, sei spruchgemäß mit der Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes vorzugehen gewesen.
Mit Verfahrensanordnung vom 01.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerdeerhebung beigegeben.
3. Gegen den angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schriftsatz vom 03.07.2015 durch den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde eingebracht. Die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde darin unter näherer Begründung in allen Spruchpunkten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten, unter einem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Der Beschwerdeführer ist am 07.07.2015 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist. Laut Meldung des Stadtpolizeikommandos XXXX sei das gültige Visum dabei weisungsgemäß annulliert worden.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 22.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A:
1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
1.3. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet in seinen verfahrensgegenständlich relevanten Teilen wie folgt:
"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1. a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(...)
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(...)
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Die Möglichkeiten einer Annullierung oder Aufhebung eines erteilten Visums der Kategorie C werden in Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) folgendermaßen geregelt:
(1) Ein Visum wird annulliert, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, annulliert. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats annulliert werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.
(2) Ein Visum wird aufgehoben, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Visums nicht mehr erfüllt sind. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der es erteilt hat, aufgehoben. Das Visum kann von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats aufgehoben werden; in diesem Fall sind die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, zu unterrichten.
(3) Ein Visum kann auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, sind von der Aufhebung in Kenntnis zu setzen.
(4) Hat der Visuminhaber an der Grenze einen oder mehrere der Belege nach Artikel 14 Absatz 3 nicht vorgelegt, so zieht dies nicht automatisch eine Entscheidung zur Annullierung oder Aufhebung des Visums nach sich.
(5) Wird ein Visum annulliert oder aufgehoben, so wird ein Stempel mit den Worten "ANNULLIERT" oder "AUFGEHOBEN" aufgebracht und das optisch variable Merkmal der Visummarke, das Sicherheitsmerkmal "Kippeffekt" sowie der Begriff "Visum" werden durch Durchstreichen ungültig gemacht.
(6) Die Entscheidung über die Annullierung oder Aufhebung eines Visums und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(7) Ein Visuminhaber, dessen Visum annulliert oder aufgehoben wurde, steht ein Rechtsmittel zu, es sei denn, das Visum wurde gemäß Absatz 3 auf Ersuchen des Visuminhabers aufgehoben. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der über die Annullierung oder Aufhebung befunden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(8) Gemäß Artikel 13 der VIS-Verordnung sind die Daten zu annullierten oder aufgehobenen Visa in das VIS einzugeben.
1.4. Im zu beurteilenden Fall war der Beschwerdeführer aufgrund eines ihm seitens der österreichischen Vertretungsbehörde Moskau erteilten Visums rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Während seines Aufenthaltes wurde er aufgrund der Begehung eines versuchten Ladendiebstahls in gewerbsmäßiger Absicht strafgerichtlich zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid die Ansicht zugrunde, dass der Beschwerdeführer durch sein straffälliges Verhalten die Bedingungen des ihm erteilten Einreisetitels iSd § 31 Abs. 1 Z 1 FPG überschritten habe, sein Aufenthalt sohin nicht länger als rechtmäßig zu beurteilen sei und erließ gegen ihn in weiterer Folge mit Bescheid vom 30.06.2015 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1. Eine Annullierung seines Visums erfolgte laut Aktenlage aufgrund einer diesbezüglichen Weisung im Zuge seiner am 07.07.2015 erfolgten freiwilligen Ausreise.
In seinem Erkenntnis vom 27.01.2015, 2013/22/0293, gelangte der Verwaltungsgerichtshof in einer ähnlich gelagerten Sachverhaltskonstellation zu folgendem Schluss:
"Die Beschwerdeführerin lebte gemäß dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung für den Aufenthaltszweck "Schüler" in Österreich. Dass ihr dieser Aufenthaltstitel im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nicht mehr zugestanden wäre, wurde von der Behörde nicht festgestellt und ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Die Rechtsansicht der Behörde, wonach der rechtmäßige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich aufgrund ihrer strafrechtlichen Verurteilung unrechtmäßig geworden sei, findet keine gesetzliche Deckung.
Aufgrund der Aufenthaltsberechtigung hätte die Behörde den Aufenthalt der Beschwerdeführerin gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als rechtmäßig qualifizieren müssen. Es kam daher die Erlassung einer (mit einem Einreiseverbot iSd § 53 Abs. 1 und 3 Z 6 FPG verbundenen) Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG nicht in Betracht, weil eine solche Entscheidung nur gegen nicht rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige erlassen werden kann. Im vorliegenden Fall wäre die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 63 FPG zu prüfen gewesen, zumal Anhaltspunkte für die Anwendung der Sonderbestimmungen nach § 66 FPG oder § 67 FPG nicht vorlagen (vgl. das hg. Erkenntnis des VwGH vom 22. Mai 2013, 2013/18/0009)."
Fallgegenständlich verfügte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung zweifelsohne über ein gültiges Reisevisum der Kategorie C. Eine Annullierung desselben, die sich nach dem in Art. 34 Visakodex festgelegten Verfahren zu richten gehabt hätte, war zum Zeitpunkt des Erlass des angefochtenen Bescheids nicht erfolgt. Der Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Folge seiner Straffälligkeit wegen Überschreiten der Bedingungen des ihm erteilten Einreisetitels gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG unrechtmäßig geworden wäre, kann in Übereinstimmung mit der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur nicht gefolgt werden. Stattdessen hätte dem Erlass einer Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers, eines rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen, eine Annullierung seines Visums gemäß des unmittelbar anwendbaren Art. 34 Visakodex bzw. eine Prüfung gemäß § 52 Abs. 4 FPG, der die Voraussetzungen unter denen gegen einen rechtmäßig aufhältigen Fremden eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen werden kann, voranzugehen gehabt.
1.5. Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist, er sohin nicht in den Anwendungsbereich des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG fällt, war die ausgesprochene Rückkehrentscheidung mitsamt der damit verbundenen Spruchteile ersatzlos zu beheben. Da ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG nur gemeinsam mit einer Rückkehrentscheidung verhängt werden kann, war der diesbezügliche Spruchpunkt unter einem zu beheben. Auch wenn es sich dabei nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung um zwei trennbare Spruchteile handelt, kann ein Einreiseverbot jedenfalls nicht ohne aufrechte Rückkehrentscheidung erlassen werden.
1.6. Eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde konnte fallgegenständlich unterbleiben, da der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bereits am 07.07.2015, sohin vor erfolgter Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht, verlassen hat.
1.7. Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erschien, konnte die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B:
1.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 27.01.2015, 2013/22/0293). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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