BVwG L514 2112730-1

L514 2112730-1Federal Administrative CourtSep 10, 2015

Regest

Abschiebung, Eingabengebühr, Gebührenbefreiung, Kostentragung,<br/>mangelnde Ausreisewilligkeit, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Mitgliedstaat, Zurückweisung

Full text

BVwG L514 2112730-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L514.2112730.1.00

Spruch

L514 2112730-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wegen der am XXXX 2015 erfolgten Abschiebung nach Ungarn wird gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, wurde am 08.06.2014 im Bundesgebiet aufgegriffen und in der Folge festgenommen. Trotz mehrmaliger Nachfrage stellte der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX 2015, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG und § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

3. Am 10.06.2015 stellte Österreich ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn gestützt auf den EURODAC-Treffer, in dem es um eine dringende Antwort wegen der Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers ersuchte. Am 11.06.2015 beantragte der Beschwerdeführer Rückkehrhilfe betreffend Ungarn, am 12.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Länderberichten zu Ungarn eingeräumt. Am 18.06.2015 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik, weshalb er am 19.06.2015 in das Polizeianhaltezentrum Hernals überstellt wurde; danach beendete der Beschwerdeführer den Hungerstreik. Am 22.06.2015 wiederrief der Beschwerdeführer sein Gesuch um Rückkehrhilfe betreffend Ungarn. Am 26.06.2015 teilte Österreich Ungern mit, dass es in Folge Verfristung der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe.

4. Mit Bescheid des BFA vom 30.06.2015, zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG die Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.

Unter einem wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung zugestellt, mit welcher sein Rechtsberater im Schubhaftverfahren auch zum Rechtsberater im Verfahren betreffend die Anordnung zur Außerlandesbringung bestellt wurde.

Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und er erwuchs er am 15.07.2015 in Rechtskraft.

5. Mit Schriftsatz vom 09.07.2015, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht und beim BFA am 10.07.2015, erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen "den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft".

Das Bundesamt legte am 10.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht die Akten vor, erstattete keine Stellungnahme, führt aber aus, dass der Beschwerdeführer der Polizei gegenüber die Identität XXXX genannt habe, sich nicht mehr im Hungerstreik befinde und keine Beschwerde gegen die Anordnung zur Außerlandesbringung aktenkundig sei. Einer der Fahrzeuginsassen sei nach Drohung mit Selbstmord enthaftet worden, daraufhin sei er untergetaucht. Danach hätten die übrigen Passagiere mit Hungerstreik gedroht und seien nach XXXX überstellt worden. Den Antrag auf internationalen Schutz habe nicht der Beschwerdeführer, sondern sein Vertreter gestellt; dies sei aber nach dem Asylgesetz nicht zulässig, weshalb der Beschwerdeführer nicht Asylwerber sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers, zB die Zurückziehung seines Antrags auf Rückkehrhilfe, sowie seine Angaben in der Einvernahme würden belegen, dass er mit allen Mitteln aus der Schubhaft entlassen und unrechtmäßig nach Deutschland weiterreisen wolle. Einer Überstellung nach Ungarn sollten keinerlei Hindernisse entgegenstehen, Überstellungen nach Ungarn fänden wie gehabt und ohne Probleme statt.

Am 13.07.2015 wurde der Beschwerdeführer zur fraglichen Antragstellung auf internationalen Schutz befragt. Er gab dabei an, dass er in Österreich kein Asyl wolle.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2015, W112 2110339-1/9E, wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG, Art. 28 Dublin-III-VO, § 76 Abs. 1 FPG und § 9a Abs. 4 Z 3, 6 lit. b, c und Z 9 FPG-DVO festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 28.07.2015 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

6. Am XXXX 2015 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Ungarn abgeschoben und kam es im Rahmen der Abschiebung zu keinerlei Vorfällen.

Mit Schriftsatz vom 20.08.2015 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters Beschwerde gegen die Abschiebung nach Ungarn erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wiederholt den Willen dargelegt habe, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Am 08.07.2015 habe es dazu auch eine Eingabe des rechtsfreundlichen Vertreters gegeben. Das BFA habe jedoch den Antrag offenbar nie registriert.

Durch die Asylantragstellung sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abschiebung ein Asylwerber gewesen. Daran würde auch der Umstand nichts ändern, dass sich die Behörden geweigert hätten, den Antrag zu registrieren und zu bearbeiten. Aus diesem Grund entbehre die Abschiebung nach Ungarn jeglicher gesetzlichen Grundlage.

Des Weiteren wurden neben der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung der Ersatz der Verfahrenskosten und die Befreiung von den Eingabegebühren beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2015, zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG und § 57 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2015, W112 2110339-1/9E, wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG, Art. 28 Dublin-III-VO, § 76 Abs. 1 FPG und § 9a Abs. 4 Z 3, 6 lit. b, c und Z 9 FPG-DVO festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 28.07.2015 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben.

1.2. Mit Bescheid des BFA vom 30.06.2015, zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG die Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs er am 15.07.2015 in Rechtskraft.

Gegen den Beschwerdeführer liegt daher eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vor.

1.3. Der Beschwerdeführer befand sich ab XXXX 2015 in Schubhaft und wurde am XXXX 2015 in Anwendung der Dublin III-VO nach Ungarn überstellt.

1.4. Der Beschwerdeführer stellte während seiner Anhaltung keinen Antrag auf internationalen Schutz.

1.5. Nicht festgestellt werden kann, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Die Feststellung, dass die Ausweisung durch Zustellung durch Hinterlegung rechtskräftig geworden ist, ergibt sich aus der Zustellverfügung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus der Aktenlage und den Einvernahmeprotokollen, in denen kein solcher Antrag dokumentiert wird.

Das BFA legte am 10.07.2015 im Rahmen des Schubhaftverfahrens die Akten dem Bundesverwaltungsgericht vor und führt bereits damals aus, dass den Antrag auf internationalen Schutz nicht der Beschwerdeführer, sondern sein Vertreter gestellt habe; dies sei aber nach dem Asylgesetz nicht zulässig, weshalb der Beschwerdeführer nicht Asylwerber sei. Am 13.07.2015 wurde der Beschwerdeführer zur fraglichen Asylantragstellung neuerlich befragt. Er gab dabei an, dass er in Österreich kein Asyl wolle.

Mangels substantiierten Ausführungen in der Beschwerde kann kein Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer die protokollierten Aussagen tatsächlich so erstattet hat, wie sie niederschriftlich festgehalten wurden; die unvollständige oder unrichtige Protokollierung wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt.

Die Beschwerde führt aus, der Beschwerdeführer spreche Kurdisch, er verstehe nur ein wenig Arabisch und habe daher nie verstanden, was mit ihm geschehe. Letzteres ist bereits vor dem Hintergrund, dass in der ersten Befragung eine Dolmetscherin für Arabisch und Kurdisch anwesend war, offensichtlich aktenwidrig. Auch in der zweiten Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut war und bestätigte die Richtigkeit seiner Angaben nach Rückübersetzung (vgl. VwGH 14.10.1992, 92/01/0399; 10.03.1993, 92/01/0879). Er gab auch selbst an, Kurdisch und Arabisch zu sprechen; es kann daher weder davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht Arabisch versteht, noch, dass er bisher Angaben in Unkenntnis deren Inhalts tätigte; dafür gibt es in keiner der Einvernahmen einen Hinweis.

Zur Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeutete, wird auf die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I. verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde):

3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers, und damit gegen eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt des 7. Hauptstückes des FPG richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

3.2.2. Es müssen also zur durchsetzbaren Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, zur Ausweisung bzw. zum Aufenthaltsverbot noch weitere Voraussetzungen hinzutreten; dass durchsetzbare Bescheide vorliegen genügt noch nicht; dies ist nur eine der Voraussetzungen für die Abschiebung. Es muss daher ein Weg eröffnet sein, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung trotz Vorliegens durchsetzbarer Bescheide betreffend Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung geltend zu machen. Das Gesetz wird dem insofern gerecht als es die Umsetzung des Bescheides als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnet und damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde eröffnet (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung kommt es nach § 46 Abs. 1 FPG nicht nur auf das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Entscheidung, sondern auch auf die Erfüllung einer in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen an. Überdies sieht die Bestimmung bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist die Behörde nicht auf die vorgebrachten Gründe beschränkt. Eine Abschiebung darf im Fall eines gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 nicht stattfinden (vgl. VwGH 26.06.2014, 2013/21/0253).

3.2.3. Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des BFA vom 30.06.2015, zugestellt durch persönliche Übergabe am selben Tag, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG die Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ungarn zulässig ist. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben und erwuchs er am 15.07.2015 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer hielt sich somit seit diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und das BFA konnte sich daher zu Recht auf eine durchsetzbare Ausweisung stützen.

3.2.4. Gemäß § 46 Abs. 1 FPG ist weiters zu prüfen, ob eine der in den Z 1 bis 4 genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist:

Hierzu ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer am XXXX 2015 eine Schubhaft verhängt wurde, deren Rechtmäßigkeit mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.07.2015, W112 2110339-1/9E, gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG, Art. 28 Dublin-III-VO, § 76 Abs. 1 FPG und § 9a Abs. 4 Z 3, 6 lit. b, c und Z 9 FPG-DVO festgestellt wurde, und weiters festgehalten wurde, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

Begründend wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt:

"...Im Falle des Beschwerdeführers liegt Sicherungsbedarf infolge Fluchtgefahr iSd § 9a Abs. 4 Z 3, 6 lit. b und c sowie lit. 9 FPG-DVO iVm § 76 Abs. 1 FPG vor:

Der Beschwerdeführer befand sich auf der Durchreise nach Deutschland, als er im Schlepperfahrzeug kurz vor der deutschen Grenze festgenommen wurde. Auf Grund seiner Angaben steht fest, dass er nach Deutschland weiterreisen wollte (§ 9a Abs. 4 Z 6 lit. b FPG-DVO). Auf Grund seiner Angaben steht weiters fest, dass er im Falle der Enthaftung zu seinen Schwiegereltern, Verwandten und Bekannten nach Deutschland weiterreisen wird (§ 9a Abs. 4 Z 6 lit. c FPG DVO), die Schleppung nach Deutschland ist bereits bezahlt; umgekehrt verfügt der Beschwerdeführer über keine Barmittel, um seinen Aufenthalt in Österreich zu bestreiten. Er werde, seinen Angaben zufolge, solange geschleppt werden, bis er in Deutschland sei; der Schlepper erhalte sonst das Geld vom Treuhänder nicht. Er gibt auch ausdrücklich und mehrfach an, in Österreich keinen Asylantrag stellen zu wollen, weil er ihn in Deutschland stellen wolle. Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig sei, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, trifft auf Grund seiner klaren Angaben nur im Hinblick auf Ungarn, nicht aber auf Deutschland zu. Der Beschwerdeführer wollte in Ungarn keinen Asylantrag stellen, will nicht dahin zurück und hat auch den Antrag auf Rückkehrhilfe im Hinblick auf Ungarn zurückgezogen. Auf Grund des EURODAC-Treffers wurden Konsultationen mit Ungarn geführt und Ungarn stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Verfristung zu. Die Anordnung der Außerlandesbringung vom 30.06.2015 ist in Rechtskraft erwachsen und durchsetzbar (§ 9a Abs. 4 Z 3 FPG-DVO). Dass der Beschwerdeführer an der Führung seines Asylverfahrens in Ungarn nicht interessiert ist, sondern dass es ihm um die Zusammenführung mit seiner Familie in Deutschland geht, gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt selbst an, als er ausführte, dass er, wenn er Schutz hätte haben wollen, auch in der Türkei bleiben hätte können. Er wolle zu seinen Verwandten in Deutschland, in Österreich habe er keinen. Der Beschwerdeführer war noch nie in Österreich; er verfügt hier über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte wie Angehörige, Freunde, einen Arbeitsplatz, einen Wohnsitz oder hinreichende Existenzmittel (§ 9a Abs. 4 Z 9 FPG-DVO).

Insbesondere auf Grund der versuchten und der Angaben zur geplanten Weiterreise nach Deutschland, der bereits organisierten Schleppung und dem ausdrücklichen Wunsch, den Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland und nicht in Österreich stellen zu wollen, ist von erheblicher Fluchtgefahr im Hinblick auf den Beschwerdeführer auszugehen..."

Das BFA konnte somit gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 FPG zu Recht davon ausgehen, dass im gegenständlichen Fall bestimmte Tatsachen vorlagen, die befürchten ließen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde.

Dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei Asylwerber und es sei ihm zum Zeitpunkt der Abschiebung der faktische Abschiebeschutz zugekommen, ist entgegenzuhalten, dass sich - wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - aus dem Akt ergibt, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Ein solcher ist nicht dokumentiert.

3.2.5. Es ist weiters zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Verbot der Abschiebung vorlag:

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).

Im verfahrensgegenständlichen Fall kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Ungarn einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde.

In der Beschwerde wird auch nicht ausgeführt, worin die Verletzung nach Art. 3 EMRK liegen solle, sondern eine solche Verletzung nur behauptet.

Sonstige außergewöhnliche Umstände, die die Abschiebung nach Ungarn unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgetreten.

Es konnten also insgesamt keinerlei Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass der Beschwerdeführer durch seine Abschiebung nach Ungarn dem realen Risiko einer Verletzung des Art. 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt war.

3.2.6. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Abschiebung am XXXX 2015, die zur Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte, nicht in seinen Rechten verletzt wurde und ist daher spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. und III. (Ersatz von Aufwendungen):

3.3.1. Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

3.3.2. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei, weshalb dem Beschwerdeführer kein Kostenersatz gebührt und sein diesbezüglicher Antrag abzuweisen ist.

Der belangten Behörde als obsiegende Partei gebührt gemäß § 1 Z 3 VwG-AufwErsV für den Vorlageaufwand ein Kostenersatz iHv € 57,40.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. (Befreiung von der Gebührenpflicht):

3.4.1. § 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg. cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.

Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gemäß § 2 leg. cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.

3.4.2. Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG) ist für Maßnahmenbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.

Da also eine sachliche Gebührenbefreiung gesetzlich nicht vorgesehen ist, ist spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, [...] ist.

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt [...]

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

In diesem Sinne konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und das Beschwerdevorbringen durch die schriftlich dokumentierte und volle Beweis liefernde Aktenlage widerlegt wurde. Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, sind nicht hervorgekommen.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Ausdrücklich sind gemäß § 14 GebG idgF Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen. Einfachgesetzliche Auslegungsprobleme stellen sich daher nicht.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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