G311 2014844-1•BVwG G311 2014844-1
G311 2014844-1Federal Administrative CourtSep 10, 2015
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zeitablauf
G311 2014844-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX,
Staatsangehörigkeit: Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2014,
Zl. 267166308-14048127 beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als
unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom 25.04.2013 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung eines "Aufenthaltsverbotes" in Kenntnis gesetzt.
Mit Email vom 26.04.2013 teilte der Verein Menschenrechte mit, dass eine Rechtsberatung durchgeführt wurde.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt. Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
Mit 26.11.2014 datiertem Schreiben wurde ein Schriftsatz mit folgendem Wortlaut bei der belangten Behörde eingebracht:
"Beschwerde
Hiermit erhebe ich fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid zur Zahl 267166308-14048127 gegen
alle 3 Spruchpunkte.
Da vergessen wurde, mitreine Verfahrensanordnung mit dem Hinweis, wer meine Rechtsberatung sei, zuzustellen, ist es mir noch nicht möglich meine Beschwerde inhaltlich präzise auszuführen. Ich ersuche mir diesbezüglich eine neuerliche Frist zu setzen und mir eine Verfahrensanordnung zukommen zu lassen."
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 27.07.2015 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Eingabe nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG entspricht, weshalb ihm aufgetragen werde, seine Beschwerde zu begründen und diese binnen 2 Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages nachzureichen
Laut aktenkundigem Rückschein wurde der Mängelbehebungsauftrag am 29.07.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer kam dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nach.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
Die dem Einschreiter gesetzte Frist zur Durchführung der Verbesserung seiner Eingabe (insbesondere im Hinblick auf die Gründe für die Behauptung der Rechtswidrigkeit und des Beschwerdebegehrens) war angemessen; der Verbesserung kam der Einschreiter nicht nach. Daher war die Eingabe gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG infolge fruchtlosen Ablaufs der Frist zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständige Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zu § 13 Abs. 3 AVG) ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.