W214 2008160-1•BVwG W214 2008160-1
W214 2008160-1Federal Administrative CourtSep 9, 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht
W214 2008160-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 10.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag, bei der kein Rechtsberater anwesend war, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Er stamme aus XXXX, Gouvernement al-Hasaka, und habe Syrien Ende 2013 illegal wegen des Krieges verlassen.
2. Am 25.02.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen.
Dabei gab er zusammengefasst Folgendes an: Er sei persönlich weder bedroht noch verfolgt worden, sondern er sei wegen des Krieges geflohen. Weiters hätte er auf Grund seines Alters den Militärdienst leisten müssen, was er nicht gewollt habe. 2013 habe sein Vater einen Brief vom Militär bekommen, dass der Beschwerdeführer sich beim Militär melden müsse. Der Brief sei bei einem Hausbrand zerstört worden. Einer der Cousins des Beschwerdeführers habe beim syrischen Militär gekämpft. Die freie syrische Armee habe ihn geköpft und zur Abschreckung den Körper ohne Kopf auf die Straße gelegt. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien fürchte der Beschwerdeführer, umgebracht zu werden, weil er sich dem Militärdienst entzogen habe.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 07.05.2014) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde zur Person des Beschwerdeführers fest, dass seine Identität feststehe. Er sei syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Nicht festgestellt habe werden können, dass er Syrien aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Es drohe ihm keine asylrelevante Verfolgung.
Weiters traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Syrien. Zum Wehrdienst stellte sie unter anderem fest, dass männliche Staatsbürger Syriens dem verpflichtenden Wehrdienst ab dem Alter von 18 Jahren unterliegen. Im März 2011 habe Präsident Assad ein Dekret erlassen, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monaten verringert habe. Dies sei als Versuch gewertet worden, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien von vor der Einberufung Geflohenen, und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten, verärgert gewesen seien. Es gebe Militärdienst für die syrischen Palästinenser in der Palästinensischen Befreiungsarmee und für Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen. Als der Aufstand in Syrien begonnen habe, habe die Assad-Regierung versucht, die Minderheiten zu besänftigen und den Kurden die Staatsbürgerschaft versprochen. Da für den Erhalt der Staatsbürgerschaft auch ein Interview mit den Sicherheitsbehörden notwendig sei, seien nur wenige bereit die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft angesucht hätten, seien aufgefordert worden, den Militärdienst abzuleisten. Wehrpflichtige könnten auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden. Es gebe keine gesetzlich geregelte Grundlage, sich freizukaufen. Eine Befreiung sei bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich: aus gesundheitlichen Gründen; wenn man nach Erreichen des 18. Lebensjahres für mindestens fünf Jahre ununterbrochen im Ausland gelebt habe, könne man sich freikaufen; dasselbe gelte für Männer, die älter als 45 Jahre seien. Da es sich um "Kann-Bestimmungen" handle, sei eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich. Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen werde in Syrien nicht anerkannt und es gebe keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes. Die Strafen für Verweigerung hingen von den Umständen ab und reichten von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Neben der Angst vor den Sicherheitskräften sei die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden gewesen, das Land zu verlassen.
Zur Situation der Kurden wurde zusammengefasst festgestellt und dabei auf einen Bericht von Jänner 2013 verwiesen, dass Syriens Kurden ethnisch und sprachlich eine eigene Gruppe seien, die Gebiete nahe der türkischen und irakischen Grenze bewohnten. In weiterer Folge setzt sich der Bericht mit kurdischen Parteien, nämlich der Partei der demokratischen Union, der kurdischen Arbeiterpartei und der Demokratischen Partei Kurdistans auseinander, bevor letztendlich ausgeführt wird, der Konflikt drohe zu einem vollen Bürgerkrieg zu werden. Dadurch würden die konfessionellen und ethnischen Spannungen steigen. Bereits jetzt sei es zu Zusammenstößen zwischen Kämpfern der Partei der demokratischen Union und bewaffneten Oppositionsgruppen, nämlich der freien syrischen Armee, gekommen. Bisher seien es kleinere Gefechte gewesen, die zu einem breiten Konflikt über den zukünftigen Status der Kurden eskalieren könnten. Feststellungen zur konkreten (Gefährdungs)Situation der Kurden fehlen. Feststellungen zur illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung im Ausland wurden keine getroffen.
Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darstellen können, Syrien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen zu haben. Bei der Erstbefragung habe er den Krieg in Syrien als Fluchtgrund angegeben. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde habe er zuerst auch den Krieg angegeben und danach vorgebracht, er fürchte, auf Grund seines Alters zum Militärdienst eingezogen zu werden. Darüber hinaus habe sein Vater schon einen Brief vom Militär erhalten, was der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht angegeben habe. Auf Grund der divergierenden Aussagen bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen der derzeitigen Bürgerkriegssituation verlassen habe. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten bergründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Hingegen wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 13.05.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.05.2014, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führt der Beschwerdeführer aus, kurz vor seiner Flucht habe er einen Einberufungsbefehl erhalten, in dem gestanden sei, zu welchem Datum er sich in einer Kaserne in al-Hasaka melden müsse. Vor diesem Datum habe der Beschwerdeführer das Land verlassen, weil er keinesfalls den Militärdienst habe ableisten wollen. Er habe gesehen, was seinem Cousin als Soldat des Regimes von der freien syrischen Armee angetan worden sei. Wenn ihm die belangte Behörde die Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vorwerfe, sei zu erwidern, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung noch minderjährig gewesen sei und ihm kein Rechtsberater zur Seite gestellt worden sei. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf die Richtlinien des UNHCR vom Oktober 2013 zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Identität des strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführers steht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe.
Der Beschwerdeführer hat vor seinem 18. Geburtstag einen Einberufungsbefehl erhalten. Noch als Minderjähriger hat er Syrien Ende Dezember 2013 illegal verlassen, weil er Angst gehabt hat, zu seinem 18. Geburtstag zum Militärdienst eingezogen zu werden.
Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte davon auszugehen, dass ihm von den syrischen Behörden eine regimekritische Haltung unterstellt werden würde und er festgenommen, allenfalls zwangsrekrutiert (wobei der Beschwerdeführer zu völkerrechtswidrigem Handeln gezwungen würde), allenfalls misshandelt oder sogar getötet werden würde.
Darüber hinaus stellt die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Volksgruppe in Verbindung mit seiner illegalen Ausreise, seinem Auslandsaufenthalt und seiner Asylantragstellung einen weiteren Risikofaktor für eine Verfolgung in Syrien dar.
Es kann aus den oben genannten Gründen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hätte.
1.2. Zur Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen und die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte, insbesondere die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom Oktober 2013 und darauf aufbauend vom Oktober 2014, zu verweisen.
2.1. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde, die in der Beschwerde unwidersprochen geblieben sind. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit geht aus dem am 09.09.2015 vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug hervor.
Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers gründen sich auf folgende Überlegungen:
Die belangte Behörde stützt die Feststellung, der Beschwerdeführer habe eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme. Dabei verkennt sie, dass der damals minderjährige Beschwerdeführer bei der Erstbefragung ohne die Beigabe eines Rechtsberaters befragt wurde (vgl. dazu insbes. VfGH 27.6.2012, U 98/12).
Vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten ist das Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus glaubhaft. Wie in den Länderfeststellungen (siehe Seiten 19 ff. des angefochtenen Bescheides) ausgeführt wird, kommen alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren für den Militärdienst in Frage mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden. Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes. Die Strafen für Verweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Neben der Angst vor den Sicherheitskräften ist die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden gewesen, das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverletzungen geworden waren.
Darüber hinaus wird angemerkt, dass sich die belangte Behörde in ihren Feststellungen nur mit dem Verhältnis verschiedener kurdischer Parteien untereinander auseinandersetzt. Feststellungen zur Gefährdung der Zugehörigen der kurdischen Minderheit fehlen. Es ist jedoch notorisch, dass die Zugehörigkeit zu dieser Minderheit die Gefahr einer Verfolgung erhöht (siehe dazu etwa vgl. auch UNHCR, International Protection UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom Oktober 2013 und darauf aufbauend vom Oktober 2014 (3. aktualisierte Fassung), wonach die Zugehörigkeit zu ethnischen Minderheiten wie Kurden einen Risikofaktor darstellt).
Es ist auch notorisch, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt (siehe - illustrierend den mit 15.12.2011 datierten Bericht von Zeit - Online "Syrien soll Tötungsquote vorgeschrieben haben" beruhend auf entsprechenden Berichten von Human Rights Watch sowie den Bericht von Sir Desmond de Silva u.a. vom Jänner 2014). Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. (Human Rights Watch 21.01.2014).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, in welcher eine asylrechtlich relevante Verfolgung auch in einer Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein kann (z.B. VwGH 14.05.2002, 98/01/0327). In Hinblick auf die Art des aktuellen Vorgehens des syrischen Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern bzw. politisch Andersdenkenden ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bedrohung oder Bestrafung des Beschwerdeführers als (möglicher) Regimegegner in Form von Befragung/Anhaltung/Inhaftierung, verbunden mit der erheblichen Gefahr von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwindenlassen" erfolgen wird.
Die belangte Behörde hat im Fall des Beschwerdeführers das Vorliegen einer allgemeinen Bedrohungssituation bzw. einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK bejaht, indem sie ihm im Spruchteil II. des o.a. Bescheides den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat. Die belangte Behörde hat aber im Fall des Beschwerdeführers verkannt, dass sehr wohl darüber hinaus Anhaltspunkte gegeben sind, dass ihm wegen der Tatsache, dass er aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung in Verbindung mit seiner Eigenschaft als Kurde und seinem Auslandsaufenthalt sowie seiner Asylantragstellung in Österreich eine regimekritische Gesinnung unterstellt würde und eine aktuelle individuelle Verfolgung droht.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen einerseits auf den Ermittlungsergebnissen und Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde, zumal diesen in der Beschwerde nicht widersprochen wurde. Andererseits beruhen sie auf den vom Beschwerdeführer zitierten UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom Oktober 2014. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Die gegenständliche Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig eingebracht worden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Lan¬desgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).
In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der (in der Literatur wiedergegebenen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine wegen der Weigerung der Teilnahme an einem von der Völkergemeinschaft verurteilten Kriegseinsatz drohende Bestrafung dann zur Asylgewährung führen kann, wenn dem jeweiligen Asylwerber eine feindliche politische Gesinnung unterstellt wird (siehe etwa VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072).
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung bezüglich Wehrdienstverweigerung und Desertion ausgeführt, dass es auch dann, wenn die Gefahr der Bestrafung allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren gleichermaßen drohe, zu einer Asylgewährung kommen könne, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruhe und den Sanktionen (z. B. Folter) jede Verhältnismäßigkeit fehle (vgl. VwGH vom 21.03.2002, Zl. 99/20/0401).
Weiters vertritt der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.03.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies ist auch in Art. 9 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU ("Statusrichtlinie") ausdrücklich festgehalten. Daher wäre eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, umfassen würde, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.
Im vorliegenden Fall haben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von Anhängern der staatlichen Stellen aus und droht dem Beschwerdeführer insbesondere wegen seiner Wehrdienstverweigerung. Bei einer Zwangsrekrutierung würde der Beschwerdeführer gezwungen, auf Zivilisten zu schießen und damit ein völkerrechtswidriges Verhalten zu setzen. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Sanktionierung seines Verhaltens nicht bloß die Abhandlung eines rechtstaatlichen Verfahrens droht, sondern er vielmehr mit willkürlicher Bestrafung bis hin zu seiner extralegalen Tötung zu rechnen hat. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung. Es liegt somit eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor.
Da dem Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Syrien die Verhaftung drohen würde, ist auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht vorhanden. Ebenso ist das Vorliegen von Asylendigungs- oder Ausschlussgründen nicht zu erkennen.
Daher war gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3.2. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
Ausgehend von dieser Rechtslage war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Aus dem Akteninhalt der belangten Behörde ist der asylrelevante Sachverhalt des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer bzw. der belangten Behörde in Bezug auf Beweiserhebung oder Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen mündlich erörtert hätte werden müssen (vgl. dazu wiederum VfGH in VfSlg. 19.632/2012). Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage feststand, kann gemäß den oben bezeichneten Bestimmungen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.