BVwG W141 2109637-1

W141 2109637-1Federal Administrative CourtSep 9, 2015

Regest

falsche Angaben, Notstandshilfe, Rückforderung, Unterhaltszahlung

Full text

BVwG W141 2109637-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W141.2109637.1.00

Spruch

W141 2109637-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und

Mag. Angelika HAVA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom 10.03.2015,

VN: XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 24 Abs. 2 sowie § 33 und § 38 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, in geltender Fassung, abgewiesen und der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 25.02.2010 bis 31.01.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt. Es ergibt sich hiedurch ein Rückforderungsbetrag in der Höhe von € 14.672,23.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin machte am 02.04.2008 erstmals ihren Anspruch auf Notstandshilfe bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS XXXX (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) geltend. In der Folge bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe für die Jahre 2008 bis 2015. Dabei sei von der Beschwerdeführerin bei den jährlichen Anträgen auf Verlängerung der Notstandshilfe immer angegeben worden, dass sie geschieden sei und kein eigenes Einkommen habe. Darüber hinaus habe sie jedes Mal mit ihrer Unterschrift die Wahrheit der auf diesem Formular gemachten Angaben bestätigt und zur Kenntnis genommen, dass falsche Angaben oder das Verschweigen maßgebender Tatsachen die Einstellung und Rückforderung der bezogenen Leistung bewirken können.

Beim letzten Antrag auf Verlängerung habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde am 04.02.2015 niederschriftlich mitgeteilt, dass sie von ihrem Exmann laufend eine Unterhaltszahlung von € 550,00 monatlich erhalte. Daraufhin seien vom zuständigen Mitarbeiter der belangten Behörde die Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag betreffend das Einkommen korrigiert worden.

Im Rahmen einer Niederschrift bei der belangten Behörde am 06.03.2015 sei von der Beschwerdeführerin angegeben worden, dass sie, seit ihrer Scheidung von ihrem Exmann XXXX, geb. XXXX, entsprechend der Vergleichsausfertigung

XXXX eine lfd. monatliche Unterhaltszahlung in der Höhe von € 550,00 erhalte. Sie sei nunmehr vom AMS darüber informiert worden, dass, lt. Notstandshilfeverordnung, Unterhaltszahlungen als zusätzliches Einkommen zu werten und somit auf ihren Notstandshilfeanspruch anzurechnen seien. Dem AMS sei dieser Tatbestand erst bei der Vorsprache der Beschwerdeführerin am 04.02.2015 zur Kenntnis gebracht worden (bei all ihren bisher gestellten Notstandshilfeanträgen vom 31.03.2008, 22.05.2009, 01.07.2010, 29.04.2011, 31.08.2012, 24.09.2013 und 27.01.2015 wurde der Punkt 9 "Ich habe ein eigenes Einkommen" mit NEIN beantwortet). Außerdem sei die Beschwerdeführerin in dieser Niederschrift darüber informiert worden, dass ihr Leistungsanspruch neu beurteilt werden müsse und es gegebenenfalls ab dem 04.02.2010 (maximale Rückforderungsfrist) zu einer Rückforderung komme. Die Beschwerdeführerin gibt darüber hinaus an, dass sie bei ihrer Vorsprache am 12.05.2011 alle geforderten Unterlagen vorgelegt habe, auch den Scheidungsbeschluss und die Scheidungsvereinbarung. Sie sei damals nicht über eine mögliche Anrechnung der laufenden Unterhaltszahlungen informiert worden.

2. Mit Bescheid vom 10.03.2015 wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von 25.02.2010 bis 31.01.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 14.672,23 verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angegebenen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie laufend Unterhaltsleistung von ihrem Exmann erhalten und dies der belangten Behörde nicht gemeldet habe. Der Leistungsanspruch sei daher neu zu beurteilen gewesen.

3. Am 17.03.2015 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin und ihres Exmannes bei der belangten Behörde ein, indem im Wesentlichen folgendes ausgeführt wird:

Die Beschwerdeführerin gibt an, dass es nicht stimme, dass sie nach Ablauf ihrer Arbeitslosigkeit bei der belangten Behörde nicht alle Dokumente inklusive der Scheidungsurkunde vorgewiesen hätte. Seit damals sei ihr vom AMS eine Notstandhilfe von ca. € 300,00 zuerkannt worden. Leider habe sich der damals kontrollierende Angestellte zu wenig um die vorgelegten Dokumente gekümmert und daher bekam sie die eben erwähnten ca. € 300,00 als Notstandhilfe gewährt.

Erst am 06.03.201 habe die Beschwerdeführerin die Nachricht bzw. Erklärung von einem Angestellten der belangten Behörde, Herrn XXXX, erhalten, dass auch Unterhaltszahlungen (in ihrem Fall die € 550,00, die sie monatlich von ihrem Exmann auf ihr Konto bekommt) nunmehr zur Notstandshilfe dazugerechnet werden würden. Jedoch habe die Beschwerdeführerin auf diese Unterstützung immer hingewiesen und auf den entsprechenden Formularen angekreuzt. Bis zum 06.03.2015 sei ihr persönlich von Mitarbeitern der belangten Behörde nie dieser Zusammenhang zwischen Unterhaltszahlung und Notstandshilfe dargelegt worden.

Bei der XXXX, bei der sie ihr Konto besitze, würden Unterhaltszahlungen nicht als Wertsicherung für Unternehmen anerkannt werden. Die Beschwerdeführerin werde als Mensch zweiter Klasse angesehen. Woher solle sie wissen und erfahren, dass diese private Hilfe ihres ehemaligen Ehemannes beim AMS als Einkommen zähle.

Der Exmann der Beschwerdeführerin ersuche, seine Darlegungen zu berücksichtigen.

4. Mit Schreiben vom 27.03.2015 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.03.2015 erhoben, wobei die Beschwerdeführerin angibt, dass der Rückforderungsbetrag in Höhe von € 14.672,23 nicht nachvollziehbar und der Bescheid schon aufgrund der mangelhaften Begründung rechtswidrig sei.

Richtig sei, dass sie Unterhaltsleistungen von ihrem Exmann seit der Scheidung und dem geschlossenen Scheidungsvergleich erhalte. Nicht richtig sei aber, dass sie die belangte Behörde darüber nicht informiert hätte. Entgegen der Feststellung der belangten Behörde habe sie das Scheidungsurteil samt Scheidungsvergleich, in dem die Unterhaltsleistung angeführt wird vorgelegt, sodass die belangte Behörde sehr wohl Kenntnis von den Unterhaltsleistungen gehabt habe.

Es sei zwar auch richtig, dass sie in ihren bisherigen Anträgen die Unterhaltsleistung nicht als Einkommen angeführt habe, dies aber sicher nicht absichtlich, da sie davon ausgegangen sei, dass zum Einkommen nur Gehalts- oder Lohnzahlungen zählen, aber keine Unterhaltsleistungen. Hinzu komme, dass der Antrag lediglich im Kleingedruckten die Einkommensarten aufzähle und ihr diese daher noch bei keinem Antrag den sie ausgefüllt habe, aufgefallen seien. Daher sei ihr bis zum 04.02.2015 nicht bekannt gewesen, dass Unterhaltsleistungen unter eigenes Einkommen fallen.

Wie bereits mitgeteilt, habe die Beschwerdeführerin dem AMS das Scheidungsurteil und den Scheidungsvergleich über die vereinbarten Unterhaltsleistungen vorgelegt. Weshalb die belangte Behörde dies bei der Berechnung nicht berücksichtigt habe, sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar.

Weiters weise die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hin, dass sie die Unterhaltszahlungen nicht verschwiegen habe, sondern die Frage zu ihrem Einkommen im Antrag nicht so verstanden habe, dass Unterhaltsleistungen darunter fallen würden. Außerdem trage die Aufzählung der Einkommensarten in einer kaum lesbaren Schrift im Antrag nicht dazu bei, dass Arbeitslosen das Ausfüllen des Antrages erleichtert werde bzw. der Arbeitslose dadurch leicht erkennen könne, welches Einkommen damit gemeint sei.

Bezüglich des Verschweigens, weise sie auf die Entscheidungen des VwGH vom 19.02.2003 (2000/08/0126) und vom 31.07.2014 (Ro2014/08/0031-12) hin, wonach die Vorlage der entsprechenden Unterlagen an den Sachbearbeiter einer Angabe im Antrag gleichzuhalten sei. Da sie das Scheidungsurteil und den Vergleich immer vorgelegt habe, liege ihrerseits kein Verschweigen vor, sodass eine Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG nicht erfolgen könne.

Die Beschwerdeführerin gibt weiters an, dass sie weder unwahre Angaben gemacht, noch Tatsachen verschwiegen habe und auch nicht erkennen habe können, dass ihr die Leistung nicht zustehe. Aus diesen Gründen sei eine Rückforderung gemäß § 25 Abs. 2 AlVG nicht gerechtfertigt.

Außerdem weise sie darauf hin, dass die Unterhaltsleistung grundsätzlich eine Leistung ihres Exmannes sei und auch diese Unterhaltsleistungen im weitesten Sinne ein Einkommen des Partners sei, sodass auch ein Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung gemäß

§ 34 Abs. 1 AlVG bestehen sollte. Daher beantrage sie für den Zeitraum in dem aufgrund der Unterhaltsleistung ihres Exmannes kein Anspruch auf Notstandshilfe bestehe, die Kranken- und Pensionsversicherungszeiten nicht zu stornieren und den Leistungsanspruch nicht zu widerrufen.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben und ihr die bereits einbehaltene Leistung auszahlen. Weiters beantrage sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 24 Abs. 3 VwGVG).

5. In der Folge wurden seitens der belangten Behörde im Beschwerdevorprüfungsverfahren sämtliche Mitarbeiter der belangten Behörde, welche mit den Anträgen der Beschwerdeführerin betraut waren (beginnend mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 26.02.2007) als Zeugen mit folgendem Ergebnis einvernommen.

5.1. Aus der Einvernahme von Frau XXXX vom 06.05.2015, welche den Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld entgegen genommen hat, geht im Wesentlichen Folgendes hervor:

Die Beschwerdeführerin habe nur den Scheidungsbeschluss vorgelegt, da Frau XXXX selbst das Datum des Scheidungsbeschlusses am Antrag vermerkt habe. Wäre eine Vergleichsausfertigung vorgelegt worden (mit Unterhalt), hätte sie die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass der Unterhalt angegeben werden müsse und sie die Frage das Einkommen betreffend auf ja ausbessern lassen. Außerdem hätte Frau XXXX die Vergleichsausfertigung kopiert.

Darüber hinaus gibt sie an, dass wenn alle Fragen ordnungsgemäß beantwortet sind (angekreuzt), aus Zeitgründen nicht jede einzelne Frage durchgegangen wird.

5.2. Die Mitarbeiterin des AMS, Frau XXXX, welche die Anträge der Beschwerdeführerin vom 02.04.2008, 22.05.2009 und 04.07.2010 zurückgenommen habe, hat bei der Einvernahme folgendes angegeben:

Befragt gab die Zeugin an, dass sie am Antragsformular nur dann das Scheidungsurteil vermerke, wenn es auch vorgelegt wurde. Offensichtlich habe die Beschwerdeführerin also nur bei der Antragstellung im Jahr 2010 das Scheidungsurteil vorgelegt. Eine Vergleichsausfertigung sei offensichtlich nicht vorgelegt worden, da sie dies sonst am Antragsformular vermerkt hätte.

Am Antrag vom 04.07.2010 wurde bei "geschieden" "lt BG 1 v. 16.12.05" vermerkt. Befragt, welche Unterlagen die Beschwerdeführerin vorgelegt habe, nämlich ob sie nur den Beschluss über die Scheidung oder ob sie auch den Vergleich über die Unterhaltszahlung vorgelegt habe, gibt die Zeugin an, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nur den Beschluss über die Scheidung vorgelegt habe, da sie alle weiteren Dokumente vermerkt am Antragsformular hätte.

Weiters gibt die Zeugin an, dass sie sich nicht mehr an die Beschwerdeführerin erinnern könne, allerdings hätte sie die Beschwerdeführerin bei Vorlage eines Vergleichs darauf aufmerksam gemacht, dass eine Unterhaltsleistung sehr wohl als Einkommen gilt. Außerdem sei es nicht üblich, jede einzelne und bereits mit Nein beantwortete Frage nochmals zu hinterfragen.

5.3. Die Mitarbeiterin der belangten Behörde, welche den Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.04.2011 entgegen genommen hat, habe nicht als Zeugin befragt werden können, da sie nicht mehr beim Arbeitsmarktservice beschäftigt sei.

5.4. Die Mitarbeiterin der belangten Behörde, Frau XXXX, welche die Anträge der Beschwerdeführerin vom 06.09.2012 und vom 24.09.2013 entgegen genommen habe, hat bei der Einvernahme Folgendes angegeben:

Die Zeugin könne sich bei beiden Anträgen nicht mehr daran erinnern, ob die Beschwerdeführerin den Beschluss über die Scheidung und die Vergleichsausfertigung vorgelegt habe. Wäre eine Vergleichsausfertigung vorgelegt worden, hätte sie diese kopiert und die Kundin darauf aufmerksam gemacht, die Frage nach einem eigenen Einkommen auszubessern.

Befragt gab die Zeugin an, dass sie nicht nochmals alle Fragen im Antrag mit der Beschwerdeführerin durchgegangen sei, sondern dies nur bei Auffälligkeiten wie zum Beispiel bei unbeantworteten Fragen gemacht werde.

6. Im Rahmen einer Niederschrift bei der belangten Behörde am 21.05.2015 sei von der Beschwerdeführerin angegeben worden, dass sie bei der Frage nach dem Einkommen dachte, es gehe um Einkommen, das sie selbst verdiene. Die Beispiele, welche bei dieser Frage angeführt sind, habe sie nicht durchgelesen. Weiters gibt sie an, dass sie bei allen Antragstellungen das Scheidungsurteil und die Vergleichsausfertigung vorgelegt habe.

Bei ihrem Antrag vom 02.02.2015 habe sie der Berater gefragt, warum sie nicht Mindestsicherung beantrage, weil man ja von € 300,00 Notstandshilfe nicht leben könne. Darauf habe sie ihm geantwortet, dass sie keine Mindestsicherung bekomme, weil sie ja

€ 550 im Monat an Unterhaltsleistungen von ihrem Exmann bekomme. Der Mitarbeiter habe sich gewundert und gefragt, wo das stehe, weil er das nicht sehen würde. Die Beschwerdeführerin habe ihm dann in der Vergleichsausfertigung gezeigt, wo dies steht.

Weiteres führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich nicht schuldig fühle, sondern absolut ungerechtfertigt behandelt. Sie sei immer sehr ordentlich und habe immer alle Unterlagen vorgelegt, sie habe nie versucht, von jemand anderen etwas zu nehmen. Die belangte Behörde habe einen Fehler gemacht und sie müsse das jetzt büßen. Die ganze Sache belaste sie furchtbar. Kein Mensch könne doch nur mit €

300,00 im Monat leben, also habe doch jeder gewusst, dass sie noch Unterhalt bekommen müsse.

Nachdem der Beschwerdeführerin die Zeugenaussagen von Frau XXXX, Frau XXXX und Frau XXXX vorgelesen wurden, gibt sie an, dass sie beides vorgelegt habe, das Scheidungsurteil und die Vergleichsausfertigung. Beide Schriftstücke würden zusammen gehören, für sie sei das ein Schriftstück und sie lege diese Unterlagen nie getrennt vor. Sie habe die Unterlagen lose auf einen Stoß, beginnend mit dem Scheidungsurteil, dann gefolgt von der Vergleichsausfertigung vorgelegt. Die Unterlagen habe sie aber nicht zusammengeheftet, sondern eben lose übereinander gelegt.

Weiters gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie ihren letzten Antrag vorlege, wo auch dabei sei, was mitzubringen ist. Auf der Seite 6 des Antrages sei angeführt, was mitzubringen ist. Bei den Personaldokumenten sei jeweils gemeinsam angeführt, "Scheidungsurteil, Vergleichsausfertigung". Daher habe sie diese Unterlagen auch immer mitgehabt, selbst wenn sie nicht angekreuzt waren.

7. Mit Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.03.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß

§ 14 VwGVG in der geltenden Fassung iVm § 56 AlVG in der geltenden Fassung teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

Die Zuerkennung der Notstandshilfe wird gemäß § 38 in Verbindung mit den

§§ 24 und 33 AlVG für die Zeit vom 25.02.2010 bis 29.09.2010, vom 06.10.2010 bis 01.02.2011, vom 29.04.2011 bis 18.05.2011, vom 21.05.2011 bis 25.05.2011, vom 09.06.2011 bis 30.07.2011, vom 13.08.2011 bis 28.09.2011, vom 07.11.2011 bis 09.12.2011, vom 29.12.2011 bis 02.02.2012, vom 18.02.2012 bis 14.03.2012, vom 24.03.2012 bis 12.06.2012, vom 04.07.2012 bis 04.11.2012, vom 10.11.2012 bis 06.02.2013, vom 18.02.2013 bis 29.05.2013, vom 01.06.2013 bis 10.07.2013, vom 13.07.2013 bis 27.09.2013, vom 23.11.2013 bis 27.12.2013, vom 16.01.2014 bis 22.01.2014, vom 01.02.2014 bis 31.08.2014, vom 08.09.2014 bis 11.09.2014, vom 13.09.2014 bis 05.10.2014, vom 08.11.2014 bis 25.12.2014 und vom 15.01.2015 bis 31.01.2015 zu widerrufen.

Die vom 25.02.2010 bis 03.07.2010, vom 06.09.2012 bis 04.11.2012, vom 10.11.2012 bis 13.01.2013, vom 14.01.2013 bis 06.02.2013, vom 18.02.2013 bis 29.05.2013, vom 01.06.2013 bis 28.06.2013, vom 29.06.2013 bis 10.07.2013, vom 13.07.2013 bis 27.09.2013, vom 23.11.2013 bis 27.12.2013, vom 16.01.2014 bis 22.01.2014, vom 01.02.2014 bis 31.08.2014, vom 08.09.2014 bis 11.09.2014, vom 13.09.2014 bis 05.10.2014, vom 08.11.2014 bis 25.12.2014 und vom 15.01.2015 bis 31.01.2015 zu Unrecht bezogene Notstandshilfe in Höhe von € 9.251,49 wird daher gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben.

Darüber hinaus zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG, der Notstandshilfeverordnung und des Einkommensteuergesetzes.

8. Mit Schreiben vom 03.06.2015 wurde von der Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Im Vorlageantrag werden von der Beschwerdeführerin ihr Vorbringen in der Beschwerde und die Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung wiederholt. Darüber hinaus führt die Beschwerdeführerin an, dass sie mit dieser Entscheidung nicht zur Gänze einverstanden sei und auch die Leistungen für den Zeitraum 25.02.2010 bis 31.01.2015 nicht widerrufen und rückgefordert werden können, weil die dafür notwendigen Tatbestände nicht vorliegen würden.

Am 01.07.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 31.07.2015 wurde seitens der Beschwerdeführerin die Bekanntgabe der Vollmachtserteilung an den XXXX übermittelt.

Am 25.08.2015 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Mag. Angelika HAVA (LR1) und fachkundiger Laienrichter KommR Karl GAUSTER (LR2) sowie der Schriftführer Herr Gerhard KOLLER anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF), bevollmächtigt vertreten durch RA

XXXX, sowie eine Vertreterin der belangten Behörde, Frau Mag. XXXX, und die Zeugen Frau XXXX (Z1), Frau XXXX (Z2) und Herr XXXX (Z3) an der Verhandlung teil.

Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.

Vorstellung der Schriftführerin, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.

Weiters legte der VR den Gegenstand der Verhandlung dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.

Von Seiten der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde wurden auf Nachfrage des VR keine ergänzenden Stellungnahmen und Unterlagen vorgebracht.

VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage sei, der mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen würden. Ferner wurde die BF befragt, ob sie gesund sei oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen würden. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen würden. BF war in der Lage, der Verhandlung, in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin folgendes hervor:

Die BF gibt befragt an, dass sie seit 2008 Notstandshilfe und seit 2005 Unterhaltszahlungen von ihrem Exmann erhalten habe. Sie habe auch schon Unterhalt bezogen bevor sie Notstandshilfe erhalten habe. Im Jahr 2008 habe sie bei der Antragstellung das Scheidungsurteil und den Vergleich vorgelegt, da das alles zusammengehöre und ein Teil ihrer Scheidung sei. Die Unterlagen seien alle in einer Folie gewesen. Jedes Mal als sie Notstandshilfe beantragte, habe sie alles mitgenommen und alles angekreuzt, bis zum 04.02.2015. Sie habe die Unterlagen immer vorne auf den Tisch gelegt. Das letzte Mal habe es sich Herr XXXX angesehen, insgesamt 6 Blätter. Die Frage 13 habe sie vergessen anzukreuzen und Herr XXXX habe sie dann darauf hingewiesen, aber sie habe die Frage nicht verstanden. Sie habe dann gesagt dass sie Geld von ihrem Exmann bekomme und zwar € 550. Herr XXXX habe sich die Unterlagen kopiert und gesagt, dass es schlecht für die BF aussehe, weil sie das vorlegen müsse.

Die BF gibt an, dass sie den Begriff "Einkommen" wie "Gehalt" verstanden und deshalb angekreuzt habe, dass sie kein Einkommen habe.

Befragt führt die BF aus, dass sie im Februar von Herrn XXXX auch das Formular für das Sozialamt bekommen habe um Mindestsicherung beantragen zu können. Sie sei dann zwei Wochen später hingegangen und am 16. März habe sie die Mitteilung bekommen, dass ihr keine Mindestsicherung zuerkannt werde. Zum Antragszeitpunkt habe sie noch nicht gewusst, dass ihr keine Mindestsicherung zuerkannt werde.

Darüber hinaus gibt die BF an, dass sie bei jedem Antrag alle Unterlagen vorgelegt habe, die AMS Berater sich diese aber nie genau angesehen und auch keine Fragen dazu gestellt hätten. Auf die Frage ob sich was geändert habe, habe die BF natürlich immer mit Nein geantwortet, da sich bei ihren Einkommensverhältnissen nichts geändert habe. Die Aufzählungen unterhalb der Frage, welche Einkommensarten es gibt, wo unter anderem auch der Unterhalt angeführt ist, habe sie sich nicht angesehen. Es sei ihr Fehler gewesen, dass sie es nicht gelesen habe. Auch ihr Exmann, welcher XXXX von Beruf ist, habe ihr ca. im Jahr 2003 gesagt, dass Einkommen Gehalt sei. Daher habe sie auch ignoriert, was unter der Frage kleingedruckt steht.

In Bezug auf die Niederschrift vom 21.05.2015 vor dem AMS, in der die BF angab, bereits am 02.02.2015 gewusst zu haben, dass sie keine Mindestsicherung bekomme, führt die BF an, sie habe damals Kopfschmerzen gehabt und wollte schnell fertig werden. Deshalb habe sie das unterschrieben und sei gegangen.

Dazu wird seitens der BHV festgehalten, dass sie immer dazu sage, dass die Kunden die Niederschrift nur unterschreiben sollen bzw. dürfen, wenn sie alles verstanden haben und wenn es das ist was sie gesagt haben. Es trete oft das Problem auf, dass Leute immer wieder angeben, die Niederschrift enthalte nicht das was sie gesagt hätten. Daher weise sie jedes Mal ausdrücklich darauf hin, dass eine Niederschrift das enthalten soll, was von einer Person gesagt wurde und nur dann soll diese Person auch unterschreiben. Dies habe sie auch gegenüber der BF ausdrücklich erwähnt.

Die BF gibt weiters an, dass es auch zwischen den Antragsstellungen Termine beim AMS gegeben habe, aber sie sei auch öfters krank gewesen und habe gesundheitliche Probleme. Jobvermittlungsversuche hätte es keine gegeben. Sie habe nur das "XXXX" und "XXXX" bekommen, aber keine Kurse. Bis 2005 sei sie im Büro für einfache Büroarbeiten (Bestellungen, Beratung und Vorbereitung der Buchhaltung) tätig gewesen.

Sie habe in XXXX studiert, das Studium aber nicht abgeschlossen.

Weiters führt die BF aus, sie lebe seit XXXX in Österreich und ihre Muttersprache sei Spanisch. XXXX habe sie in einem Studentenheim gearbeitet und zwei Semester an der Universität XXXX Deutsch gelernt. Sie habe auch eine Abschlussprüfung und ein Zeugnis für die Nummer 16 und 17. Aber studieren habe sie damit nicht können.

BF gibt befragt an, dass sie beim Ausfüllen eines Formulars nachfrage oder es einfach auslasse, wenn sie etwas nicht verstehe.

Bei der Antragstellung für das Arbeitslosengeld im Jahr 2007 habe die BF auf die Scheidungsurkunde hingewiesen und es wurde alles kopiert, ob sie den AMS-Mitarbeiter daraufhin gewiesen habe, dass ein Vergleich in Höhe von € 550 geschlossen wurde, wisse die BF nicht mehr. Sie habe nicht den Verdacht gehegt, dass diese Zahlung ein Einkommen darstellt, da sie so einen geringen Betrag an Notstandshilfe bekomme.

Die BF habe im Jahr 2008 die Rezeptgebührenbefreiung nicht beantragt, da sie bei diesem Formular bei der XXXX GKK gelesen habe, dass das für sie nicht möglich sei, weil sie mehr als € 730 Einkommen habe.

Die BF gibt befragt an, dass sie nie von einem AMS Mitarbeiter gefragt worden sei, ob sie Unterhalt bekomme. Sie hätte aber, wenn ihr die Frage gestellt worden wäre, mit "Ja" geantwortet. Sie habe auch zuletzt im Februar gesagt, dass sie Unterhalt beziehe, ansonsten wäre weitergezahlt worden. Herr XXXX habe sie damals gefragt, ob sie von jemand anderem Geld bekomme, z. B. Vereine oder Organisationen.

Dazu wird seitens der BHV festgehalten, dass sich das Antragsformular auf Notstandshilfe in den letzten 7 Jahren nicht geändert habe. Die Frage bezüglich des eigenen Einkommens sei seit dem Antrag 2007 unverändert geblieben. Die Frage der Mindestsicherung sei 2011 hinzugekommen, allerdings blieb die Frage 8 bezüglich eines eigenen Einkommens immer gleich. (Anmerkung Nummerierung wurde geändert, da eine Frage zur Selbständigkeit dazugekommen ist).

Befragt gab die BF an, dass sie bei den Anträgen nicht nachgefragt habe, was das Kleingedruckte zu bedeuten hat, auch wenn sie es nicht lesen konnte bzw. nicht verstanden hätte.

Aus der Einvernahme der Zeugin Frau XXXX (Z1) geht im Wesentlichen folgendes hervor:

Z1 gibt an, dass sie die BF nicht persönlich kenne und sich auch nicht mehr an sie erinnern könne. Sie habe ihre Anträge auf Notstandshilfe von 2008, 2009 und 2010 entgegengenommen. Bei den Anträgen 2008 und 2009 sei nichts vermerkt von einem Scheidungsurteil, aber dem Antrag von 2010 kann entnommen werden, dass sie das Scheidungsurteil gesehen habe, da hier eine Zahl eingetragen ist.

Befragt gibt die Z1 an, dass es nicht üblich sei, nach allfälligen Unterhaltsleistungen zu fragen wenn ein Scheidungsurteil vorgelegt wird und die Frage 9 mit "nein" beantwortet wurde. Wenn diese Frage mit "Nein" beantwortet wird, werde nicht weiter nach einem Einkommen nachgefragt. Wird die Frage mit "Ja" beantwortet wird hingegen nachgefragt um welches Einkommen es sich handelt. Außerdem würden von Antragstellern vorgelegte Unterlagen auch nicht kopiert werden, da dies ein zu großer Aufwand sei. Es werde nur im Antrag vermerkt, wenn etwas vorgelegt wird.

Die Z1 führt aus, dass sie prüfe ob die Kundin geschieden oder alleinstehend ist bzw. ob es einen Partner oder im gemeinsamen Haushalt lebende Personen gibt, welche Einkommen haben. Außerdem gehe sie mit der Antragstellerin jeden Punkt des Antrages durch und hacke diese dann jeweils ab. Ob sie die BF nach einem Einkommen gefragt habe, könne sie sich nicht mehr erinnern. Die Z1 prüfe auch den Familienstand und ob eine Heirats- bzw. Scheidungsurkunde vorgelegt wurde. Warum auf den Anträgen 2008 und 2009 kein Vermerk darüber zu finden ist, könne sie nicht sagen, da sie sich nicht mehr erinnern könne.

Befragt gibt die Z1 weiters an, dass sie das Scheidungsurteil bei den Anträgen 2008 und 2009 wahrscheinlich deshalb nicht geprüft habe, weil es im Jahr 2007 beim Arbeitslosengeldantrag schon vermerkt wurde. Beim Antrag im Jahr 2010 habe sie dann sozusagen eine Fleißaufgabe gemacht.

Ob die BF bei den Antragstellungen gesagt hat, dass sie etwas nicht verstehe oder nicht lesen könne, wisse die Z1 nicht mehr. Aber wenn so ein Fall eintreten würde, würde von der Z1 ein Dolmetscher hinzugezogen werden.

Befragt gibt die Z1 an, dass es ihr nicht bekannt sei, dass bei einer einvernehmlichen Scheidung zwingend eine Scheidungsfolgenregelung, also auch eine Unterhaltsvereinbarung, getroffen werden müsse. Man müsse sich auf die ausgefüllten Anträge verlassen können und die Kunden würden mit ihrer Unterschrift auch bestätigen, dass die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Somit achte sie darauf, dass jede Frage beantwortet ist und zum Schluss unterschrieben wird.

Aus der Einvernahme der Zeugin Frau XXXX (Z2) geht im Wesentlichen folgendes hervor:

Die Z2 gibt an, dass sie sich nicht mehr an die BF erinnern könne. In den Anträgen 2012 und 2013 sei nichts vermerkt worden aber sie vergleiche den Familienstand in der EDV mit dem auf den Formularen. Es könne laut Z2 durchaus sein, dass wenn im Arbeitslosengeldantrag die Scheidung schon angegeben und somit überprüft wurde, der Beschluss danach nicht mehr verlangt wird. Routinemäßig werde nicht geprüft, ob Unterhaltsleistungen bzw. ein Scheidungsvergleich vorhanden ist.

Befragt gibt die Z2 an, dass es genüge wenn im Antrag die Frage über das eigene Einkommen mit "Nein" beantwortet wird, da sie ja darauf vertrauen müsse, dass sie Kunden wahrheitsgemäß antworten. Wenn Z2 das Gefühl hat, ein Kunde kenne sich nicht aus, unterstütze sie diesen natürlich beim Ausfüllen der Fragen. Selten werde auch ein Dolmetscher beigezogen.

Befragt gibt die Z2 an, dass sie für einen solchen Antrag wie jenem aus dem Jahr 2012 ca.

5-10 Minuten aufwende.

Befragt gibt die Z2 an, es sei ihr nicht bekannt, dass bei einer einvernehmlichen Scheidung zwingend eine Scheidungsfolgenregelung, also auch eine Unterhaltsvereinbarung, getroffen werden müsse. Wenn ein Scheidungsbeschluss im Einvernehmen vorgelegt werde, frage sie nicht nach einem Vergleich über die Unterhaltszahlungen nach.

Aus der Einvernahme des Zeugen Herr XXXX (Z3) geht im Wesentlichen folgendes hervor:

Z3 gibt an, die BF zu kennen und sich an sie zu erinnern. Grundsätzlich sei es so, dass er den Antrag entgegengenommen habe, und wie jeden Antrag geprüft habe. Familienstand sei mit dem Scheidungsbeschluss "geschieden" geprüft worden und so wie er sich an den Fall erinnern könne, sei die Frage zu dem zusätzlichen Einkommen mit "Nein" beantwortet und die Richtigkeit der Angaben mit Unterschrift bestätigt worden. Z3 habe den Antrag so entgegengenommen und daraufhin die BF gefragt, warum sie keinen Antrag auf Mindestsicherung gestellt habe, weil die Notstandshilfe ziemlich gering sei. Z3 gibt an, dass sich im Verlauf dieses Gespräches dann herausgestellt habe, dass die BF diesen laufenden Unterhalt erhalte. Dann habe Z3 auch den Scheidungsvergleich verlangt und nochmals geprüft. Der Antrag sei dann auf Grund des eigenen Einkommens abgelehnt worden und der BF sei ein neuer Antrag auf Mindestsicherung ausgefolgt worden. An das könne er sich noch erinnern.

Befragt ob dies so stimme, führt die BF verneinend aus, dass sie am 4. Februar einen Termin gehabt und das Formular wie üblich ausgefüllt habe. Sie habe alle Unterlagen am Schreibtisch hingelegt und wie üblich sei das Formular genommen worden. Die Frage Nr. 13 sei nicht angekreuzt gewesen. Z3 hatte gefragt, warum die Frage 13 nicht angekreuzt worden sei und die BF habe darauf geantwortet, dass sie diese nicht verstehe. Daraufhin sei ihr vom Z3 erklärt worden, dass es um Geld gehe, dass sie von einer Organisation bekomme. BF habe dann gesagt, dass sie Geld vom Exmann erhalte und bei der Vergleichsausfertigung habe sie gezeigt, dass dort "550 Euro" geschrieben stehe. Z3 habe das gelesen und gefragt, ob er es kopieren dürfe. Danach sei er zurückgekommen, und habe gemeint, dass es schlecht für sie sei weil sie die Frage mit "Nein" angekreuzt habe obwohl die 550 Euro auch Einkommen sei.

Der Z3 führt ergänzend aus, dass wenn er einen Antrag prüfe, dies sehr gründlich mache und ihm sei durch die Frage nach der Mindestsicherung bekannt geworden, dass laufende Unterhaltszahlungen bestehen würden. Daraufhin habe er seinen Job gemacht und den Unterhalt als zusätzliches Einkommen angegeben. Dadurch sei der Antrag abgelehnt worden.

Befragt gibt Z3 an, dass die BF Personaldokumente und den Scheidungsbeschluss vorgelegt habe. Ob der Vergleich auch darunter war, wisse er nicht mehr, aber wenn die Frage nach dem zusätzlichen Einkommen mit "nein" beantwortet wird, frage er nicht explizit nach einem Vergleich. Z3 verlange bei jeder Antragstellung einen Scheidungsbeschluss, wenn im Computer ersichtlich ist, dass derjenige geschieden ist, da ein Neuantrag unabhängig vom Vorakt immer geprüft werden müsse. Es sei laut Z3 reiner Zufall gewesen, dass er das zusätzliche Einkommen von der BF aufdeckte. Im Normalfall weise er die Kunden nicht auf die Mindestsicherung hin, da diese schon in der Infozone Informationsmaterial dazu bekommen würden.

Befragt gibt der Z3 an, es sei ihm nicht bekannt, dass bei einer einvernehmlichen Scheidung zwingend eine Scheidungsfolgenregelung, also auch eine Unterhaltsvereinbarung, getroffen werden müsse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin beantragte im Jahr 2007 Arbeitslosengeld und in den Jahren 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2015 Notstandshilfe. Sie bezog durchgehend ab Antragstellung im Jahr 2008 Notstandshilfe. Die Zeiträume des Bezuges wurden nur durch den Bezug von Krankengeld unterbrochen bzw. verlängert.

Für das Jahr 2014 war keine Antragstellung erforderlich, da sich die Gewährung der Notstandshilfe durch langen Krankengeldbezug so lange verlängert hat, dass ein Neuantrag erst wieder im Jahr 2015 gestellt werden musste. Bei sämtlichen Anträgen ab 2007 hat die Beschwerdeführerin den Punkt 8 bzw. 9, in welchem über ein eigenes Einkommen gefragt wird, mit "Nein" beantwortet.

Laut ihrer eigenen Aussage in der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin die Unterhaltszahlung ihres Exgatten nicht als ihr Einkommen angesehen, sondern als Gehalt ihres Exgatten.

Die Beschwerdeführerin tätigte in der mündlichen Verhandlung die Aussage, dass sie im Jahr 2008 längere Zeit krank war, viele Medikamente benötigte und deshalb überlegte einen Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung zu stellen. Bei Durchsicht der Voraussetzungen stellte die Beschwerdeführerin jedoch fest, dass sie keine Rezeptgebührenbefreiung erhalten werde, weil ihr Einkommen (inkl. Unterhaltszahlungen) über € 730 liegt, weshalb sie von einer Antragstellung absah.

Bei der Antragstellung 2015 hatte sie wiederum die Frage bezüglich dem eigenen Einkommen mit "Nein" beantwortet. Die Frage, ob ein Antrag auf Mindestsicherung gestellt wurde, wurde seitens der Beschwerdeführerin unbeantwortet gelassen. Aufgrund der Nachfrage durch den Z3, warum sie diese Frage offen gelassen habe bzw. meinte der Z3, dass sie bei einer so geringen Notstandshilfe doch Mindestsicherung erhalten müsse, meinte die Beschwerdeführerin, dass sie keine Mindestsicherung erhalte, weil sie Unterhaltsleistungen von ihrem Exgatten bekomme. Daraufhin wurde von Z3 die Frage 9 "Eigenes Einkommen" auf "Ja" geändert. Weiters wurde der Beschwerdeführerin ein Formular zur Beantragung der Mindestsicherung ausgehändigt.

Mit Bescheid vom 10.03.2015 wurde die bereits zuerkannte Notstandshilfe von 25.02.2010 bis 31.03.2015 rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführerin ein Rückforderungsbetrag in Höhe von €

14. 672,23 vorgeschrieben. Der Zeitraum vor dem 25.02.2010 unterliegt der Verjährung.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.

In rechtlicher Hinsicht wird dazu ausgeführt, dass ein Anspruch auf Notstandshilfe unter anderem nur dann gegeben ist, wenn Notlage vorliegt. Liegt ein eigenes oder ein Partnereinkommen vor, so ist dieses auf die Notstandshilfe anzurechnen, um so festzustellen, ob Notlage gegeben ist oder nicht. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes würden Unterhaltsleistungen geschiedener Ehegatten ein eigenes Einkommen des Leistungswerbers darstellen, das auf eine allfällige Notstandshilfe zwingend anzurechnen ist. Gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen

(§ 36 Abs. 1 AlVG sowie § 5 Abs. 1 Notstandshilfe-VO) ist das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des/der Arbeitslosen (damit auch eine Unterhaltsleistung), sofern es die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, auf seinen/ihren im Folgemonat gebührenden Notstandshilfeanspruch anzurechnen. Bei Unterhaltszahlungen handelt es sich um Einkünfte im Sinne des § 25 EStG, die nach § 2 Abs. 3 Z 4 EStG als Einkommen definiert sind. Nach dem klaren Wortlaut des § 36a AlVG sind diese daher auf den Notstandshilfebezug anzurechnen.

Dies bedeute nun auch, dass bei Leistungswerbern mit einem niedrigen Notstandshilfeanspruch bereits ein niedriges anrechenbares Einkommen geeignet ist, den Notstandshilfeanspruch erlöschen zu lassen. Bei der Feststellung, ob ein Anspruch auf Notstandshilfe besteht oder nicht bzw. wie hoch der Anspruch nach Anrechnung des Einkommens gegebenenfalls ist, werde in keiner Weise berücksichtigt, ob der/die Arbeitslose damit das Auslangen finden könne. Maßgeblich seien allein der theoretische Notstandshilfeanspruch des/der Arbeitslosen ohne Anrechnung und das "anrechenbare" eigene Einkommen. Es liege daher nicht im Ermessen der belangten Behörde, eine Anrechnung vorzunehmen oder eine solche zu unterlassen.

Es kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ab 2005 laut der von ihr vorgelegten Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichts XXXX vom 12.12.2005 ab 01.11.2005 eine monatliche Unterhaltsleistung von € 550,-- erhält, welche in voller Höhe als Einkommen für die Berechnung der Notstandshilfe zu berücksichtigen ist.

Darüber hinaus wird festgehalten, dass gemäß § 25 Abs. 1 AlVG der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen.

Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liege daher jedenfalls vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen soll, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es komme daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang sei (VwGH-Erkenntnis vom 22.12.2009, Zl. 2007/08/0228). Es sei dabei nicht von Relevanz, ob die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei, dass jeder gewusst haben müsse, dass sie von € 300,00 im Monat nicht leben könnte und daher jedem klar gewesen sein müsse, dass sie zusätzlich eine Unterhaltsleistung von ihrem Exmann erhalte. Es sei daher auch nicht von Relevanz, dass die Beschwerdeführerin meinte mit der Frage nach einem eigenen Einkommen sei nur ein eigenes Lohn- oder Gehaltseinkommen gemeint, weil bei dieser Frage zusätzlich noch nach der Art des Einkommens gefragt wird und außerdem beispielsweise aufgezählt wird, was alles unter Einkommen zu verstehen ist, nämlich z. B.: Pensionen, Renten, Unterhaltsleistungen, Einkommen aus geringfügiger, selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit, Vermietung, Hausbesorgertätigkeit oder Kinderbetreuungsgeld. Diese beispielshafte Aufzählung der verschiedenen Einkommensarten findet sich auf jedem Antrag bei der Frage nach einem eigenen Einkommen und ist auch die Schriftgröße derart gestaltet, dass diese ohne Probleme gelesen werden kann.

Weiters wird ausgeführt, dass es Antragstellern durchaus zumutbar ist, die Anträge genau durchzulesen, weil die Fragen wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen und der Antragsteller auch mit seiner Unterschrift bestätigt, die Fragen wahrheitsgemäß beantwortet zu haben. Maßgeblich sei vielmehr, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig bekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (VwGH-Erkenntnis vom 22.12.2009, Zl. 2007/08/0228).

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde hat sich aus der mündlichen Verhandlung ergeben, dass die Beschwerdeführerin den Erhalt ihrer Unterhaltsleistung bei der Beantragung der Notstandshilfe bei allen Anträgen verschwiegen hat, da sie bereits im Jahre 2008 bei einer geplanten Beantragung der Rezeptgebührenbefreiung erkannte, dass ihr monatliches Einkommen den Betrag von €730 übersteigt und die Unterhaltsleistungen von

€ 550 als ihr Einkommen zählte. Zusätzlich gab sie in der mündlichen Verhandlung an, dass es ihr bewusst ist, dass sie einen Fehler machte indem sie die beispielshafte Aufzählung unter der Frage 8 bzw. 9 bewusst ignorierte, weshalb sie nie die Unterhaltsleistung als eigenes Einkommen anführte. Sie habe sich in ihrer Welt eine Idee aufgebaut, dass doch Unterhaltsleistungen kein Einkommen ist. Weiters stellte sich in der Niederschrift bei der belangten Behörde vom 21.05.2015 heraus, dass die Beschwerdeführerin bereits am 04.02.2015 bei der letzten Antragstellung auf Notstandshilfe wusste, dass Unterhaltsleistungen zu ihrem Einkommen zählen, da sie aufgrund dieser Leistungen keine Mindestsicherung erhält. Diese Niederschrift wurde von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterschrieben und die belangte Behörde erläuterte in der mündlichen Verhandlung, dass vor Unterfertigung der Niederschrift diese der Beschwerdeführerin vorgelesen wurde und dieser die Möglichkeit eingeräumt wurde bei Unklarheiten, Rückfragen zu stellen bzw. Änderungen oder Ergänzungen vor Unterfertigung aufzunehmen. Bei der Einvernahme des Z3 bestätigte sich die niederschriftlich festgehaltene Äußerung der Beschwerdeführerin, dass ihr bereits bei Aushändigung des Formulars für den Antrag auf Mindestsicherung im Rahmen des Antragsverfahren auf Notstandshilfe bekannt war, dass sie keine Mindestsicherung erhalte, da ihre Unterhaltsleistung von € 550 zu ihren Einkommen zählt.

Aus all diesen vorgenannten Erwägungen setzte die Beschwerdeführerin unzweifelhaft einen Rückforderungstatbestand.

Bezüglich des Rückforderungsbetrages in der Höhe von € 14.672,23 wird festgehalten, dass sich dieser Betrag aus der Berechnung im Rahmen der Bescheiderlassung des Bescheides von der belangten Behörde vom 10.03.2015 ergibt.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet

§ 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen (§ 24 Abs. 1 AlVG).

Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet

(§ 24 Abs. 2 AlVG).

Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten (§ 25 Abs. 1 AlVG)

Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen

(§ 25 Abs. 4 AlVG).

Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden (§ 33 Abs. 1 AlVG).

Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet (§ 33 Abs. 2 AlVG).

Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist (§ 33 Abs. 3 AlVG).

Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10 (§ 33 Abs. 4 AlVG).

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grund¬betrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unter¬schritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird (§ 36 Abs. 1 AlVG)

Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen

(§ 36a Abs. 1 AlVG).

Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen (§ 36a Abs. 2 AlVG).

Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;

2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.

(§ 36a Abs. 3 AlVG).

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber (§ 50 Abs. 1 AlVG).

Gemäß §§ 38 und 58 AlVG sind die materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht (§ 2 Abs. 1 NH-VO).

Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen (§ 2 Abs. 2 NH-VO).

Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d EStG 1988 findet nicht statt (§ 5 Abs. 1 NH-VO).

Der Einkommensteuer unterliegen nur:


1. -Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),

2. -Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),

3. -Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),

4. -Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),

5. -Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),

6. -Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),

7. -sonstige Einkünfte im Sinne des § 29. (§ 2 Abs. 3 EStG)

(1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:

1. a) Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor.

b) Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.

c) Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung.

d) Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- oder Unfallversorgung entspricht.

e) Bezüge aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.

Bezüge gemäß lit. c bis e, ausgenommen solche aus einer Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen Fällen sind diese Bezüge nach § 32 Z 1 zu erfassen.

2. a) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die

aa) vom Arbeitnehmer,

bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und

cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. Soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 3 eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist oder es sich um Bezüge handelt, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind die auf diese Beiträge entfallenden Bezüge und Vorteile steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit Verordnung festzulegen.b) Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes). Z 2 lit. a zweiter Satz ist für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als die Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen (einschließlich an Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben. Dies gilt sinngemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben.

c) Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des § 4 Abs. 11, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis anzusehen sind, sowie Bezüge und Vorteile aus Unterstützungskassen.

d) Bezüge und Vorteile aus Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) einschließlich der Bezüge und Vorteile im Rahmen der Selbständigenvorsorge nach dem 4. und 5. Teil des BMSVG.

e) Insolvenz-Ausfallgeld, das durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ausgezahlt wird.

3. a) Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen. Soweit für Pensionsbeiträge eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge entfallenden Pensionen steuerfrei.

b) Gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Soweit diese Bezüge auf Ansprüche entfallen, die von einer Pensionskasse an eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung übertragen wurden, gilt Z 2 lit. a entsprechend.

c) Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.

d) Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1 einbehalten oder zurückgezahlt wurden.

e) Rückzahlungen von Beiträgen für freiwillige Weiterversicherungen einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit liegen nur insoweit vor, als die Beiträge als Sonderausgaben gemäß § 18 das Einkommen vermindert haben.

4. a) Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs)Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes.

b) Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs)Bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt XXXX, Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten, weiters Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs)Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter), Stadträte und Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten.

c) Bezüge von öffentlich-rechtlich Bediensteten (Beamten) des Bundes aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und vertraglich Bediensteten des Bundes aus vergleichbaren Tätigkeiten sowie öffentlich Bediensteten anderer Gebietskörperschaften auf Grund vergleichbarer gesetzlicher Regelungen.

5. Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden.

(§25 Abs.1 EStG)

(2) Bei den Einkünften im Sinne des Abs. 1 ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen. (§25 Abs. 2 EStG)

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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