W127 2000838-1•BVwG W127 2000838-1
W127 2000838-1Federal Administrative CourtSep 9, 2015
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berufungsvorentscheidung, Bescheidabänderung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum,<br/>Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, mündliche Verhandlung,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verhältnismäßigkeit, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Vollmacht, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche
W127 2000838-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria vom 26.05.2011, AZ II/7-EBP/06-111275689, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2006 sowie AZ II/7-EBP/08-111212914, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Antragsjahr 2006:
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.12.2006, AZ II/7-EBP/06-60558689, wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2006 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 13.490,49 für eine ermittelte Fläche von 96,31 ha (davon 7,56 ha Almfläche) gewährt.
Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 24.02.2010, AZ II/7-EBP/06-105013433, wurde der oa. Bescheid vom 29.12.2006 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2006 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 13.363,02 für eine ermittelte Fläche von 95,40 ha (davon 6,65 ha Almfläche) gewährt wurde; ein Betrag von EUR 127,47 wurde rückgefordert. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 07.09.2009 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien (Differenzfläche 0,91 ha).
Gegen die Bescheide vom 29.12.2006 und 24.02.2010 wurde kein Rechtsmittel eingebracht.
Mit nunmehr gegenständlichem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.05.2011 wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 24.02.2010 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2006 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 11.015,39 für eine ermittelte Fläche von 90,42 ha (davon 6,65 ha Almfläche) gewährt wurde; ein Betrag von Euro 2.347,63 wurde rückgefordert. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 13.10.2010 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien (Differenzfläche 5,89 ha), daher habe das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.
Mit Schreiben vom 10.06.2011 brachte der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Rechtsmittel ein und führt begründend aus, dass im damaligen Zeitraum (2006-2008) eine der Agrarmarkt Austria bei der Vor-Ort-Kontrolle gleichgestellte Flächenerfassung nicht möglich gewesen wäre, da erst durch den Einsatz von Luftbildern/Orthofotos eine gemeinsame Basis für Antrag und Prüfung geschaffen worden sei. Da diese aktuellen Luftbilder aber bis zum Zeitpunkt der Digitalisierung bereits drei Jahre alt gewesen seien, hätten sich im Flächenbewuchs Änderungen ergeben können, die nicht am Luftbild erkennbar gewesen seien, wodurch es zu unbeabsichtigten Flächendifferenzen gekommen sei.
Des Weiteren halte der Beschwerdeführer fest, dass die Vorgehensweise bei der Digitalisierung durch die örtlich zuständige Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft auf Grund der technischen Möglichkeit keine absolute Genauigkeit habe erreichen können, jedoch diese Digitalisierung als gültige Datenbasis anzusehen sei.
Bei der der letzten Vor-Ort-Kontrolle vom 13.10.2010 vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle betreffend Flächen seien keine derartigen Flächenabweichungen festgestellt worden, wodurch der Beschwerdeführer diese im guten Glauben auch für die nachfolgenden Jahre beantragt habe.
Aus den genannten Gründen bestehe seitens des Beschwerdeführers kein Verständnis für eine Sanktionierung der Flächenprämie, da es unverständlich sei, bereits geprüfte und bestätigte Angaben einer erneuten Kontrolle unter Zuhilfenahme weiterentwickelter Kontrollmethoden zu unterziehen, sowie die Änderungen der Flächengröße ausschließlich nach unten zu sanktionieren. Der Beschwerdeführer ersuche daher um Korrektur des Abänderungsbescheides.
Antragsjahr 2008:
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102225963, wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 13.383,23 für eine ermittelte Fläche von 96,55 ha (davon 7,80 ha Almfläche) gewährt.
Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.01.2010, AZ II/7-EBP/08-104799900, wurde der oa. Bescheid vom 30.12.2008 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 13.165,60 für eine ermittelte Fläche von 94,98 ha (davon 6,23 ha Almfläche) gewährt wurde; ein Betrag von EUR 217,63 wurde rückgefordert. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 07.09.2009 Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien (Differenzfläche 1,57 ha).
Mit Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.07.2010, AZ II/7-EBP/08-106573162, wurde eine Änderung der Zahlungsansprüche berücksichtigt, für die Höhe der für das Antragsjahr 2008 gewährten Einheitlichen Betriebsprämie haben sich keine Änderungen ergeben.
Gegen die Bescheide vom 30.12.2008, 27.01.2010 und 28.07.2010 wurde kein Rechtsmittel eingebracht.
Mit nunmehr gegenständlichem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.05.2011 wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.07.2010 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 10.695,46 für eine ermittelte Fläche von 90,00 ha (davon 6,23 ha Almfläche) gewährt wurde; ein Betrag von Euro 2.506,14 wurde rückgefordert. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 14.10.2010 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien (Differenzfläche 6,55 ha), daher habe das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.
Mit rechtzeitig eingebrachtem Rechtsmittel bekämpft der Beschwerdeführer auch den vorgenannten, verfahrensgegenständlichen Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.05.2011 betreffend das Antragsjahr 2008. Die Begründung ist wortgleich mit dem gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria betreffend das Antragsjahr 2006 erhobenen Rechtsmittel.
Mit "Abänderungsbescheid" (eigentlich Berufungsvorentscheidung) der Agrarmarkt Austria vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/08-113731108, wurde der Bescheid vom 26.05.2011 dahingehend abgeändert, dass eine Änderung der Zahlungsansprüche berücksichtigt wurde - für die Höhe der für das Antragsjahr 2008 gewährten Einheitlichen Betriebsprämie (EUR 10.695,46) haben sich keine Änderungen ergeben. In der Begründung bzw. Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG erfolgt sei, und der Beschwerdeführer den Antrag stellen könne, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag).
Hiegegen wurde ebenfalls innerhalb offener Frist "Berufung" (eigentlich Vorlageantrag) eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die beschwerdeführende Partei beantragte in den Antragsjahren 2006 und 2008 jeweils die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für Flächen im Ausmaß von 96,31 ha (2006) bzw. 96,55 ha (2008). In beiden Antragsjahren standen dem Beschwerdeführer jeweils 98,76 Zahlungsansprüche zur Verfügung.
Bei den Vor-Ort-Kontrollen am 07.09.2009 sowie am 13.10.2010 bzw. 14.10.2010 wurden für die gegenständlichen Antragsjahre Flächenabweichungen im Ausmaß von insgesamt 5,89 ha (2006) bzw. 6,55 ha (2008) festgestellt. Bei den angeführten Differenzflächen handelte es sich nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche (überwiegend Gebüsch).
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und stehen auch zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu A)
Gemäß Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, werden die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.
Gemäß Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gibt jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags. Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung ist eine "beihilfefähige Fläche" jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen (Absatz 3).
Gemäß Artikel 2 Z 22 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, idF der Verordnung (EG) Nr. 659/2006, ABl. L 116 vom 29.04.2006, S. 20, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 796/2004, wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kann ein Betriebsinhaber im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen (Abs. 1 erster Satz). Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen (Abs. 2 erster Satz).
Der Sammelantrag muss gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 idF der Verordnung (EG) Nr. 2184/2005, ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 61, alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
(b) die betreffenden Beihilferegelungen;
(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;
(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;
(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
Artikel 50 Abs. 1 bis Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lautet:
"Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet."
Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.
Wie sich aus den oben dargelegten gesetzlichen Regelungen ergibt, sind Wälder sowie nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen - wie insbesondere auch Gebüsch - nicht beihilfefähig. Die betreffenden Grundstücksteile wurden daher zu Recht von der Agrarmarkt Austria in dem herangezogenen Ausmaß aus der beihilfefähigen Fläche herausgerechnet.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen im Jahr der Antragstellung festzustellen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe; Unregelmäßigkeiten werden möglicherweise erst mehrere Jahre nach der Einreichung des ersten Antrags erkannt.
Die Verwaltungsbehörden waren somit berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen Unionsrecht) zuerkannt worden waren, abzuändern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216, mwN).
Artikel 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lautet:
"Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
1. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt."
Artikel 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lauten:
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.
[...]"
Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 312 vom 23.12.1995, im Folgenden Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95, lautet:
"Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
Im vorliegenden Fall wurden im Hinblick auf die Antragsjahre 2006 und 2008 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von mehr als 3 % festgestellt. Aus diesem Grund sind die Auszahlungsbeträge gemäß Artikel 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen.
Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß vorbringt, ihn treffe kein Verschulden, zumal die Luftbilder beim Zeitpunkt der Digitalisierung bereits drei Jahre alt gewesen seien und erst unter Zuhilfenahme weiterentwickelter Kontrollmethoden Flächenabweichungen festgestellt worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft und es an ihm gelegen wäre, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Auch die nicht näher konkretisierte Behauptung, bei der der letzten Vor-Ort-Kontrolle vom 13.10.2010 vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle betreffend Flächen seien keine derartigen Flächenabweichungen festgestellt worden, weshalb der Beschwerdeführer diese im guten Glauben auch für die nachfolgenden Jahre beantragt habe, ist nicht als Beleg im Sinne des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu werten, dass ihn keine Schuld an der Überbeantragung trifft, zumal die der Vor-Ort-Kontrolle vom 13.10.2010 unmittelbar vorangegangene Vor-Ort-Kontrolle vom 07.09.2009 sich überdies nicht auf das am 13.10.2010 geprüfte Heimgut des Beschwerdeführers, sondern auf dessen Almflächen, Teilbetriebsnummer 9567585, bezogen hat.
Einwände gegen die Richtigkeit der vom sachverständigen Prüfer der Agrarmarkt Austria auf Grund von Erfahrungswerten rückgerechneten Flächenkorrektur für die beschwerdegegenständlichen Antragsjahre wurden nicht vorgebracht.
Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung im Sinne des Artikels 68 VO (EG) 796/2004 sind sohin nicht ersichtlich. Hinweise auf einen Irrtum der Behörde im Sinne des Artikels 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 liegen ebenso nicht vor.
Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 enthält in den Absätzen 5 und 6 spezielle Verjährungsbestimmungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch
Artikel 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer).
Auch die Verhältnismäßigkeit der Kürzungsbestimmungen des INVEKOS wurde seitens des EuGH bereits mehrfach bestätigt; in diesem Zusammenhang kann aus der jüngsten Vergangenheit auf das Urteil vom 5. Juni 2012, C-489/10, Bonda verwiesen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu der "Berufung" bzw. dem Vorlageantrag gegen den "Abänderungsbescheid" bzw. die Berufungsvorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 28.09.2011, AZ II/7-EBP/08-113731108, ist Folgendes festzuhalten:
Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid betreffend das Antragsjahr 2008 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, geht klar hervor, dass die Behörde eine Berufungsvorentscheidung erlassen wollte.
Gemäß § 64a Abs. 1 AVG in der zum Berufungszeitpunkt in Kraft stehenden Fassung stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Gemäß § 64a Abs. 2 AVG konnte jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlage-antrag).
Mit Einlangen des rechtzeitigen - als Vorlageantrag zu wertenden - Rechtmittels des Beschwerdeführers ist die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 3 AVG jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit braucht nicht näher darauf eingegangen werden, dass die Zuständigkeit der Agrarmarkt Austria bereits mit Ablauf der zweimonatigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung untergegangen und mit diesem Zeitpunkt die alleinige Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde, die notwendigen Verfahrens-handlungen zu setzen, endgültig auf die damalige Berufungsbehörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, übergegangen war (vgl. VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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