L503 2108958-1•BVwG L503 2108958-1
L503 2108958-1Federal Administrative CourtSep 9, 2015
Altersteilzeitgeld, Arbeitszeit, Revision zulässig,<br/>Vertragsverhältnis
L503 2108958-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des AMS Traun vom 08.06.2015, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Am 9.12.2014 stellte die Beschwerdeführerin, die Marktgemeinde P. (im Folgenden kurz: "BF") erstmals einen Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes nach den §§ 27 und 28 AlVG für Frau G. Im Antragsformular wurde ausgeführt, Frau G. sei seit 1.9.2003 Dienstnehmerin bei der BF. Frau G. wolle für die Zeit vom 1.1.2015 bis zum 30.6.2018 in die Altersteilzeitarbeit übertreten. Weiters wurde im diesbezüglichen Antragsformular ausgeführt, die wöchentliche Normalarbeitszeit betrage laut Gesetz bzw. Kollektivvertrag 40 Stunden pro Woche; die vor Übertritt in die Altersteilzeitarbeit ausgeübte wöchentliche Normalarbeitszeit von Frau G. habe 22,50 Stunden bzw. 56,25 % der Vollarbeitszeit betragen; die wöchentliche Normalarbeitszeit nach Übertritt in die Altersteilzeitarbeit werde 11,25 Stunden betragen.
Im Akt befindet sich diesbezüglich auch eine zwischen der BF und Frau G. abgeschlossene Vereinbarung über Altersteilzeit vom 21.11.2014, der zu Folge die wöchentliche Normalarbeitszeit von Frau G. von bisher 22,50 Stunden ab dem 1.1.2015 bis zum 30.6.2018 um 50 % auf 11,25 Stunden herabgesetzt werde.
2. Mit Bescheid vom 9.1.2015 wies das AMS den Antrag der BF vom 9.12.2014 gemäß § 27 AlVG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, Anspruchsvoraussetzung zur Gewährung von Altersteilzeit sei eine Arbeitszeit von mindestens 60 % der Normalarbeitszeit im letzten Jahr vor Übertritt in die Altersteilzeit. Frau G. sei laut vorgelegter Vereinbarung über Altersteilzeit nur zu 56,25 %, dies seien 22,50 Wochenstunden, beschäftigt gewesen. Damit jedoch die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sei eine Beschäftigung von mindestens 24 Wochenstunden in den letzten zwölf Monaten vor Übertritt in die Altersteilzeit erforderlich.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
3. Am 19.1.2015 brachte die BF neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes nach den §§ 27 und 28 AlVG für Frau G. ein. Im Antrag wurde wiederum ausgeführt, Frau G. wolle für die Zeit vom 1.1.2015 bis zum 30.6.2018 in die Altersteilzeitarbeit übertreten. Im Unterschied zum vorherigen Antrag wurde im Formular nunmehr angegeben, die wöchentliche Normalarbeitszeit von Frau G. vor Übertritt in die Altersteilzeitarbeit betrage 24 Stunden; die wöchentliche Normalarbeitszeit nach Übertritt in die Altersteilzeitarbeit werde 12 Stunden betragen.
Beigelegt wurde dem neuerlichen Antrag eine (weitere), zwischen der BF und Frau G. abgeschlossene Vereinbarung über Altersteilzeit, welche ebenso mit "21.11.2014" datiert und die sich von der zuvor dargestellten Vereinbarung über Altersteilzeit vom (ebenso) 21.11.2014 (lediglich) insofern unterscheidet, als dieser weiteren Vereinbarung zu Folge die wöchentliche Normalarbeitszeit von Frau G. von bisher "24 Stunden" (anstelle von 22,50 Stunden) ab 1.1.2015 bis 30.6.2018 auf "12 Stunden" (anstelle von 11,25 Stunden) herabgesetzt werde.
4. Mit E-Mail vom 28.1.2015 wurde die BF seitens des AMS darauf hingewiesen, dass laut "neuerlicher Vereinbarung" Frau G. jetzt doch 24 Wochenstunden beschäftigt gewesen sein solle. Ausschlaggebend für die Arbeitsleistung im Ausmaß von zumindest 60 % sei gegenständlich ein Beobachtungszeitraum vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2014, wobei in jedem einzelnen Monat eine Mindestbeschäftigung von 60 % der Vollarbeitszeit gegeben sein müsse. Als Nachweis werde die BF um Übersendung des Dienstvertrags mit Frau G., einer Kopie der GKK-Anmeldung sowie um Aufzeichnungen über die Arbeitsstunden ersucht.
5. Mit E-Mail vom 29.1.2015 übermittelte die BF einen "Nachtrag zum Dienstvertrag" vom 29.1.2015, ein Bezugsfestsetzungsblatt Frau G. betreffend, erstellt am 19.1.2015, sowie einen Ausdruck des Lohnkontos Frau G. betreffend für das Jahr 2014, erstellt am 29.1.2015. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Anmeldung bei der GKK aus dem Jahr 2003 stamme und allenfalls aus dem Archiv beigeschafft werden könnte. Im Hinblick auf das Beschäftigungsausmaß von Frau G. wurde angegeben, diese arbeite dreimal pro Woche von 5:30 bis 10:20 Uhr und zweimal pro Woche von 5:30 bis 10:15, was 24 Wochenstunden bzw. ein Beschäftigungsausmaß von 60 % ergebe.
Der vorgelegte "Nachtrag zum Dienstvertrag", abgeschlossen am 29.1.2015 zwischen der BF (im Wege des Bürgermeisters) und Frau G., lautet wörtlich folgendermaßen:
"Beim Dienstvertrag vom 12.8.2003 werden folgende Punkte berichtigt:
Beschäftigungsausmaß: teilbeschäftigt mit 24 Wochenstunden, das sind 60 % vom Hundert der Wochenstunden. Darstellung des Monatsbezugs:
Monatsentgelt: € 1.007,22. Diese Änderungen treten ab 1.1.2014 in Kraft."
Im ebenso übermittelten "Bezugsfestsetzungsblatt" vom 19.1.2015 wird festgehalten, dass Frau G. ab dem 1.1.2014 "aufgrund der Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes" ein Monatsentgelt in Höhe von € 1.007,22 gebühre; festgehalten wir auch, Frau G. sei "60 % teilzeitbeschäftigt"; dieses Bezugsfestsetzungsblatt trägt die Unterschrift des Bürgermeisters sowie "des Feststellenden", wobei der Name dieser Person nicht erkennbar ist.
Im Auszug aus dem Lohnkonto von Frau G. vom 29.1.2015 scheint ebenso ein Beschäftigungsausmaß von 60 % auf.
6. Mit E-Mail vom 10.2.2015 ersuchte das AMS die BF um Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrages, der zu Beginn des Dienstverhältnisses im Jahre 2003 mit Frau G. abgeschlossen wurde. Weiters ersuchte das AMS um Vorlage konkreter Arbeitszeitbestätigungen Frau G. betreffend.
7. In weiterer Folge teilte die BF - wobei dies lediglich aus der später erlassenen Beschwerdevorentscheidung hervorgeht - dem AMS telefonisch mit, dass es keine täglichen Arbeitsaufzeichnungen gebe. Weiters wurde der Dienstvertrag zwischen der BF und Frau G. vom 12.8.2003 in Vorlage gebracht; als Beschäftigungsausmaß ist darin eine Teilzeitbeschäftigung mit 17,5 Wochenstunden bzw. 43,75% vom Hundert der Wochenstunden vereinbart.
8. Mit Bescheid vom 19.3.2015 wies das AMS den (neuerlichen) Antrag der BF vom 19.1.2015 auf Altersteilzeit für Frau G. ab.
Begründend wurde ausgeführt, Anspruchsvoraussetzung zur Gewährung von Altersteilzeit sei eine Arbeitszeit von mindestens 60 % der Normalarbeitszeit im letzten Jahr vor Übertritt in die Altersteilzeit. Die BF habe einen Dienstvertrag mit Frau G. vorgelegt, demzufolge die vereinbarte Arbeitszeit lediglich 17,5 Wochenstunden, dies seien 43,75 %, betrage. Händische Arbeitsaufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden würden laut der BF von Frau G. nicht geführt werden. Die Anspruchsvoraussetzung von mindestens 24 Wochenstunden in den letzten 12 Monaten vor Übertritt in die Altersteilzeit liege somit nicht vor.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz des Bürgermeisters vom 25.3.2015 fristgerecht Beschwerde. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs wird darin ausgeführt, die Abweisung des Antrags sei nicht zurecht erfolgt, da die Arbeitszeit von Frau G. laut vorgelegtem, "seit 1.1.2014 gültigem" Dienstvertrag 24 Wochenstunden betrage; dies seien 60%, womit die Anspruchsvoraussetzung zur Gewährung der Altersteilzeit erfüllt sei. Darüber hinaus sehe das oberösterreichische Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, welchem Frau G. unterliege, keine gesetzliche Verpflichtung zur Führung von händischen Arbeitsaufzeichnungen vor; auch sei dies vom Dienstgeber nie ausdrücklich verlangt worden.
Abschließend wurde der Antrag gestellt, das BVwG möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Gewährung der Altersteilzeit für Frau G. vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu möge das BVwG den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen.
10. Am 16.04.2015 richtete das AMS ein Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs an die BF. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs wurde die BF aufgefordert, zu den "widersprüchlichen und im Nachhinein geänderten Daten" wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Warum wurde im ersten Antrag auf Altersteilzeit ein Stundenausmaß von 22,50 Stunden angegeben, wenn im Dienstvertrag vom 12.8.2013 als Normalarbeitszeit 17,50 Stunden angegeben ist?
2. Plausible Erklärungen, warum nach Abweisung des ersten Antrages auf Altersteilzeit mit 22,50 Stunden pro Woche mit Bescheid vom 12.1.2015 (zugestellt am 13.1.2015) im neuen Antrag vom 19.1.2015 eine Stundenanzahl von 24 Stunden pro Woche angegeben wurde.
3. Klärung der Frage, ob bei der Gemeinde P. alle Bediensteten nicht zu Stundenaufzeichnungen und Nachweis der erbrachten Arbeitszeit verpflichtet sind?
4. Angabe und Nachweise der Höhe der Entlohnung in der Entlohnungsgruppe GD 25, Entlohnungsstufe 06 bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche."
Der BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 4.5.2015 schriftlich Stellung zu nehmen.
11. Am 23.4.2015 langte die diesbezügliche Stellungnahme, verfasst vom Bürgermeister, ein.
Darin wird zunächst ausgeführt, der Dienstvertrag vom 12.8.2003 sei der erste, bei der Einstellung abgeschlossene, Dienstvertrag gewesen. Über die Jahre habe sich das Stundenausmaß geändert beziehungsweise sei dieses erhöht worden. Hierzu werde bei jeder Abänderung des Dienstvertrags ein Nachtrag erstellt (diese Vorgehensweise finde auch die Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde). Daher sei auch am 29.1.2015 der derzeit gültige Nachtrag zum Dienstvertrag dem AMS übermittelt worden.
Nach der Abweisung des ersten Antrags sei Frau G. der Abweisungsgrund mitgeteilt worden, woraufhin sie erklärt habe, dass ihr tatsächlicher Aufwand ein höherer gewesen sei. Aus "Gutmütigkeit und Loyalität zur Gemeinde" habe sie die höhere Anzahl der geleisteten Stunden nicht gemeldet. Im Sinne der Dienstnehmerin sei die Gemeinde dem nachgegangen und habe durch Befragung von anderen Dienstnehmern, insbesondere der Hortleiterin, "stichprobenartig eine Bestätigung für die Angaben von Frau G. erhalten".
Es sei dann mit Frau G. das tatsächlich geleistete Stundenausmaß ermittelt worden, wobei Frau G. auf Grund ihrer "Handschlagsqualität" insgesamt Glauben zu schenken gewesen sei.
Der Gemeindevorstand habe in seiner Sitzung vom 23.2.2015 beschlossen, die nachträglich erhöhten Stunden ab 1.1.2014 zu genehmigen, diese zu entlohnen und die bereits mit Frau G. geschlossene Vereinbarung über die Gewährung der Altersteilzeit "anzupassen".
Hingewiesen werde nochmals darauf, dass die Bediensteten der Gemeinde nicht verpflichtet seien, die erbrachte Arbeitsleistung nachzuweisen.
Die Entlohnung in der Entlohnungsgruppe GD 25, Entlohnungsstufe 06 bei Vollbeschäftigung habe ab dem 1.3.2014 € 1.716,70 und seit dem 1.3.2015 € 1.747,10 betragen. Das Lohnkonto 2014 sei bereits am 29.01.2015 dem AMS per Email übermittelt worden; hier sei ersichtlich, dass im Jahr 2014 keine Überstunden abgegolten worden seien, sondern dass eine Entlohnung aufgrund eines Beschäftigungsausmaßes von 60 % erfolgt sei, was wiederum dem § 27 Abs 2 Z 2 AlVG entspreche.
12. Mit Bescheid vom 8.6.2015 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab; unter einem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.
Begründend führte das AMS nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensgang aus, die BF habe in ihrem Antrag vom 9.12.2014 eine wöchentliche Arbeitszeit von Frau G. in Höhe von 22,50 Stunden, somit 56,25 % der Vollarbeitszeit, angegeben. Dies habe sie auch mit ihren Angaben in der arbeitsrechtlichen Vereinbarung über Altersteilzeit vom 21.11.2014 bestätigt.
Nach Abweisung dieses Antrags mit Bescheid vom 9.1.2015 sei beim AMS am 21.01.2015 ein neuerlicher Antrag auf Altersteilzeit mit Beginn 1.1.2015 für Frau G. eingelangt, wobei nun die Arbeitszeit vor Übertritt in die Altersteilzeit 24 Stunden, somit 60 % der gesetzlichen Arbeitszeit, betragen haben solle. Auch habe die BF eine entsprechende arbeitsrechtliche Vereinbarung, welche wiederum mit 24.11.2014 datiere, vorgelegt.
Die entscheidende rechtliche Frage sei nun, ob im Zeitpunkt des Beginns der Altersteilzeit mit 1.1.2015 die vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit von Frau G. mindestens 60 % der gesetzlichen Arbeitszeit betragen habe, da dies eine der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes durch das AMS an die BF als Dienstgeberin sei.
Wie sich aus § 27 Abs 2 Z 2 AlVG ergebe, werde für die Beurteilung der bisherigen Arbeitszeit ausschließlich die Normalarbeitszeit herangezogen. Dies bedeute, dass allfällige Mehr- und Überstunden in die Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nicht einbezogen würden und daher Zeiträume mit geringerer Normalarbeitszeit (auf Grund längerer Teilzeitbeschäftigung) nicht - zum Zwecke der Erlangung von Altersteilzeitgeld - durch Überstundenleistung ausgeglichen werden könnten.
Aus dem Vorbringen der BF gehe hervor, dass Frau G. mehr an Arbeitsstunden erbracht habe, als vertraglich vereinbart worden sei, Frau G. habe die höhere Anzahl der geleisteten Stunden jedoch aus Gutmütigkeit und Loyalität zur Gemeinde nicht gemeldet. Dies bedeute - den Angaben der BF folgend -, dass den zuständigen Organen der Gemeinde die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden, von Frau G. angeblich geleisteten Stunden, nicht bekannt gewesen seien, sodass diese auch nicht aktuell, sondern als Nachzahlung entlohnt worden seien. Dafür spreche auch, dass bei der Antragstellung auf Altersteilzeitgeld mit dem ursprünglichen Antrag vom 9.12.2014 eine Arbeitszeit von 22,5 Stunden pro Woche angegeben wurde.
Von Bedeutung sei insbesondere die Klärung der Frage, ob es sich durch das angebliche Leisten der Mehrarbeit durch Frau G. ohne Widerspruch des Dienstgebers nicht um eine stillschweigende Zustimmung des Dienstgebers nach § 863 ABGB handelt. Diesbezüglich führte das AMS unter Hinweis auf diverse Entscheidungen des OGH letztlich aus, Voraussetzung für eine konkludente Vertragsänderung sei, dass der Vertragspartner Kenntnis von den Umständen gehabt hätte, die eine Änderung des Vertrags darstellen würden. Genau dies sei jedoch bei Frau G. den eigenen Angaben der BF zufolge nicht der Fall gewesen, da die BF von der einseitig gesetzten Änderung der Arbeitszeit von Frau G. im Zeitpunkt 1.1.2015 keine Kenntnis gehabt habe.
Da das Ausmaß der bisherigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Antragstellung, konkret 1.1.2015, heranzuziehen sei, liege diese somit mit 22,5 Stunden pro Woche unter der Toleranzgrenze von 60 % der gesetzlichen Arbeitszeit. Dieses Abstellen auf die vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit sei auch bei Teilzeitbeschäftigten heranzuziehen, woraus sich ergeben könne, dass die vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit unter der Toleranzgrenze von 60 % der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Arbeitszeit liege, auch dann, wenn jedoch aufgrund regelmäßiger Mehrstundenleistung (zumindest im Jahresdurchschnitt) die erforderlichen 60 % der gesetzlichen (kollektivvertraglichen) Normalarbeitszeit erreicht beziehungsweise überschritten worden wäre.
Die mit Frau G. vertraglich vereinbarte Normalarbeitszeit sei mit 17,5 Stunden pro Woche (laut Dienstvertrag vom 12.8.2003) und auch mit (den ursprünglich vorgebrachten) 22,5 Stunden pro Woche jedenfalls unter der Toleranzgrenze von 60 % der gesetzlichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gelegen; erforderlich wären nämlich 24 Stunden pro Woche gewesen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begründete das AMS damit, dass im Fall eines Antrags auf eine Leistung ohnedies keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Betracht komme.
13. Mit Schriftsatz vom 17.6.2015 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wurde auf die Ausführungen in der Beschwerde hingewiesen und betont, dass bereits zu Beginn der Altersteilzeit mit 1.1.2015 die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit 60 % der gesetzlichen Arbeitszeit betragen habe.
Ergänzend wurde ausgeführt, die Arbeit von 60 % der gesetzlichen Arbeitszeit sei mit Kenntnis der Hortleiterin tatsächlich von Frau G. geleistet worden, die Arbeit in dem verrichteten Ausmaß sei auch erforderlich gewesen.
Hätte Frau G. ihren Lohn für die verrichteten, nicht ausbezahlten Stunden bei Gericht eingeklagt, so hätte sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das dann ausbezahlte Gehalt zugesprochen erhalten. Das Gericht wäre gewiss von einer bestehenden Vereinbarung ausgegangen, wobei bei richtiger Interpretation nicht von Mehr- oder Überstunden, sondern von Normalarbeitszeit auszugehen sei.
Es sei daher faktisch und rechtlich eine Veränderung des Dienstverhältnisses bereits per 1.1.2014 auf 60 % zustande gekommen, dies sei im Nachhinein durch den Gemeindevorstand genehmigt worden. Es seien auch tatsächlich keine Mehrstunden verrechnet, sondern das Gehalt für Normalarbeitszeit ausbezahlt worden.
14. Am 23.6.2015 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
15. Am 9.9.2015 langte auf Ersuchen des BVwG per E-Mail seitens der Kranken- und Unfallfürsorge für oberösterreichische Gemeinden ein Ausdruck über die Beitragsgrundlage von Frau G. im Jahr 2014 ein, wobei in der E-Mail darauf hingewiesen wird, dass die Beitragsgrundlage auf der elektronischen Meldung der BF beruhe. Darüber hinaus wurde dem BVwG diesbezüglich telefonisch mitgeteilt, dass dieser Ausdruck lediglich die aktuell gespeicherten Daten wiedergebe. Die Beitragsgrundlage laut diesem Ausdruck entspricht jener, die bereits aus dem von der BF vorgelegten Ausdruck des Lohnkontos von Frau G. vom 29.1.2015 (siehe Punkt 5.) hervorgeht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Frau G. hatte am 12.8.2003 einen Dienstvertrag mit der BF - einer Marktgemeinde -geschlossen; als Beschäftigungsausmaß wurden gemäß Dienstvertrag 17,5 Wochenstunden bzw. 43,75 % vereinbart. Dieser Dienstvertrag wurde durch Nachtrag zum Dienstvertrag vom 29.1.2015 geändert.
1.2. Am 9.12.2014 beantragte die BF für Frau G. für die Zeit vom 1.1.2015 bis zum 30.6.2018 Altersteilzeitgeld; im diesbezüglichen Antragsformular wurde ausgeführt, die vor Übertritt in die Altersteilzeitarbeit ausgeübte wöchentliche Normalarbeitszeit von Frau G. habe 22,50 Stunden bzw. 56,25 % der Vollarbeitszeit betragen; die wöchentliche Normalarbeitszeit nach Übertritt in die Altersteilzeitarbeit werde 11,25 Stunden betragen. Vorgelegt wurde auch eine entsprechende Vereinbarung über Altersteilzeit vom 21.11.2014, der zu Folge die wöchentliche Normalarbeitszeit von Frau G. von bisher 22,50 Stunden ab dem 1.1.2015 bis zum 30.6.2018 um 50 % auf 11,25 Stunden herabgesetzt werde. Dieser Antrag wurde vom AMS mit Bescheid vom 9.1.2015 rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, dass vor der Altersteilzeit eine Beschäftigung im Ausmaß von 24 Wochenstunden erforderlich gewesen wäre.
1.3. Am 19.1.2015 brachte die BF neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes für Frau G. ein. Im Unterschied zum vorherigen Antrag wurde im Formular nunmehr angegeben, die wöchentliche Normalarbeitszeit von Frau G. vor Übertritt in die Altersteilzeitarbeit betrage 24 Stunden; die wöchentliche Normalarbeitszeit nach Übertritt in die Altersteilzeitarbeit betrage 12 Stunden. Beigelegt wurde dem neuerlichen Antrag eine (weitere), zwischen der BF und Frau G. abgeschlossene Vereinbarung über Altersteilzeit, welche ebenso mit "21.11.2014" datiert und der zu Folge die wöchentliche Normalarbeitszeit von Frau G. von bisher "24 Stunden" ab 1.1.2015 bis 30.6.2018 auf "12 Stunden" herabgesetzt werde.
1.4. Am 29.1.2015 wurde seitens der BF mit Frau G. ein "Nachtrag zum Dienstvertrag" abgeschlossen, demzufolge das Beschäftigungsausmaß von Frau G. 24 Stunden bzw. 60 % beträgt. Festgehalten wurde in diesem Nachtrag wörtlich wie folgt: "Diese Änderungen treten ab 1.1.2014 in Kraft".
Frau G. wurde sodann auch tatsächlich (nachträglich) im erhöhten Ausmaß einer Beschäftigung von 24 Wochenstunden für das Jahr entlohnt, wobei dies im Februar 2015 vom Gemeinderat auch beschlossen wurde.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
Der oben festgestellte Sachverhalt wird seitens der BF nicht bestritten und folgt klar aus den Antragsformularen vom 9.1.2014 und 19.1.2015, den "beiden" Vereinbarungen über Altersteilzeit jeweils vom 21.11.2014 und dem vorgelegten "Nachtrag zum Dienstvertrag" vom 29.1.2015. Dass es aufgrund des Nachtrags zum Dienstvertrag zu einer Nachzahlung von Bezügen an Frau G. kam, welche auch vom Gemeinderat im Februar 2015 beschlossen wurde, folgt aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der BF im Beschwerdeverfahren.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Einschlägige Rechtsgrundlagen:
§ 27 AlVG lautet auszugsweise:
§ 27. (1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt,
die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.
(2) Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die nach spätestens sieben Jahren das Regelpensionsalter vollenden und die
[...]
2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 40 vH unterschritten hat, auf 40 bis 60 vH verringert haben,
[...]
3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
3.4.1. Unbestritten ist, dass mit Dienstvertrag vom 12.8.2003 das Beschäftigungsausmaß von Frau G. ausdrücklich mit 17,5 Wochenstunden bzw. 43,75 % vereinbart wurde. Dieser Dienstvertrag wurde sodann mit "Nachtrag zum Dienstvertrag" vom 29.1.2015 abgeändert.
Zieht man nun den Dienstvertrag vom 12.8.2003 - in seiner (damals) im Jahr 2014 geltenden Fassung (siehe dazu sogleich) - heran, so hat Frau G. vom 1.1.2014 bis 31.12.2014 das Erfordernis einer Beschäftigung im Ausmaß von zumindest 60 % bzw. 24 Wochenstunden unzweifelhaft nicht erfüllt.
3.4.2. Was nun das Vorbringen der BF im Beschwerdeverfahren anbelangt, Frau G. habe faktisch "aus Gutmütigkeit und Loyalität zur Gemeinde" eine höhere Anzahl an Arbeitsstunden geleistet und diese "nicht gemeldet" (so etwa die BF wörtlich in ihrer Stellungnahme vom 21.4.2015) - wobei Frau G. durch ihre nicht gemeldete Mehrarbeit (zufällig) insgesamt auf exakt 24 Wochenstunden gekommen sei (worüber es allerdings mangels gesetzlicher Verpflichtung keinerlei Aufzeichnungen gebe, wiewohl dessen ungeachtet nachträglich in Erfahrung habe gebracht werden können, dass es sich eben um insgesamt 24 Wochenstunden gehandelt habe) - so ist zunächst Folgendes anzumerken:
§ 27 Abs 2 Z 2 AlVG sieht vor, dass auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung die Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 40 vH unterschritten hat, auf 40 bis 60 vH verringert wird. Bereits der Hinweis auf eine vertragliche Vereinbarung und die gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Arbeitszeit deutet nach Ansicht des BVwG darauf hin, dass bei der Beurteilung der entsprechenden Voraussetzungen die dem öffentlichen Recht entstammende Regelung des § 27 Abs 2 Z 2 AlVG insofern restriktiv auszulegen ist, als hier grundsätzlich von einer ausdrücklichen, vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ausgegangen werden muss. Vor diesem Hintergrund vermag der Hinweis auf die angeblich faktische Mehrarbeit von Frau G. der BF somit nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Abgesehen davon hat diesbezüglich das AMS in der bekämpften Beschwerdevorentscheidung zutreffend auf den Aspekt hingewiesen, dass nach dem Zivilrecht Voraussetzung für eine konkludente Vertragsänderung ist, dass der Vertragspartner Kenntnis von den Umständen hat, die eine Änderung bewirken, wobei ja die BF selbst ausdrücklich in ihrer Stellungnahme vom 21.4.2015 angegeben hat, Frau G. habe die Mehrarbeit nicht gemeldet und es sei seitens der BF erst im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens "dem nachgegangen worden". Zwar wird nicht verkannt, dass die BF ihre Angaben in Anbetracht der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wiederum modifizierte und sodann im Vorlageantrag vorbrachte, die Arbeit im Ausmaß von 60 % sei von Frau G. sehr wohl "mit Kenntnis der Hortleiterin" geleistet worden; letztlich wäre aber wohl in Anbetracht des insgesamt erstatteten Vorbringens auch rein zivil- bzw. arbeitsrechtlich nicht davon auszugehen, dass hier eine konkludente Vertragsänderung vorliegt.
Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch ein weiter Aspekt zu betonen, der die Entlohnung von Frau G. betrifft:
Dem BVwG liegen zwar diverse Unterlagen die tatsächliche Entlohnung von Frau G. betreffend für das Jahr 2014 vor (insbesondere der Auszug aus dem Lohnkonto vom 29.1.2015 und der vom BVwG angeforderte Ausdruck der Kranken- und Unfallfürsorge für oberösterreichische Gemeinden über die Beitragsgrundlage von Frau G. im Jahr 2014). Diese berücksichtigen jedoch bereits die "rückwirkende" Anhebung des Beschäftigungsausmaßes von Frau G. durch den Nachtrag zum Dienstvertrag vom 29.1.2015 (siehe dazu sogleich) und geht aus dem von der BF vorgelegten Auszug aus dem Lohnkonto vom 29.1.2015 folglich ein Beschäftigungsausmaß von 60 % und eine entsprechende Entlohnung von Frau G. hervor. Da jedoch die BF selbst mehrfach angab, die nachträglich auf 60 % erhöhten Stunden seien auch nachträglich entlohnt worden - wozu sogar ein Gemeinderatsbeschluss gefasst worden sei - ist somit völlig unstrittig, dass Frau G. seinerzeit im Jahr 2014 ein Entgelt bezog, welches jedenfalls einem Beschäftigungsausmaß von unter 60 % entsprochen hat.
Zusammengefasst vermag der Hinweis der BF auf die faktische Mehrarbeit von Frau G. (im Jahr 2014) nicht dazu führen, dass die Voraussetzung des § 27 Abs 2 Z 2 AlVG als erfüllt anzusehen ist.
3.4.3. Was die Vorlage des Nachtrags zum Dienstvertrag vom 29.1.2015 anbelangt, so ist Folgendes anzumerken:
Mit "Nachtrag zum Dienstvertrag" vom 29.1.2015 wurde das Beschäftigungsausmaß von Frau G. auf 60 % angehoben und der Monatsbezug entsprechend angepasst. Wörtlich wurde dazu im Nachtrag ausgeführt: "Diese Änderungen treten ab 1.1.2014 in Kraft." Nach Ansicht des BVwG kommt dieser "rückwirkenden" Vereinbarung für das gegenständliche Verfahren keine Bedeutung zu. Gemäß § 27 Abs 2 Z 2 AlVG kommt es nämlich darauf an, dass die Arbeitszeit "im letzten Jahr" die Normalarbeitszeit um höchstens 40 % unterschritten hat. Es ist nach Ansicht des BVwG folglich im Hinblick auf § 27 Abs 2 Z 2 AlVG zu prüfen, ob seinerzeit - konkret: im Jahr 2014 - eine Beschäftigung im Ausmaß von zumindest 60 % gegeben war, was im Fall von Frau G. klar zu verneinen ist. Eine anders lautende Interpretation scheint dem BVwG nicht denkmöglich, würde diese doch bewirken, dass es quasi im Belieben des Dienstgebers stünde, per ("rückwirkender") vertraglicher Vereinbarung die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des § 27 Abs 2 Z 2 AlVG nachträglich herbeizuführen - ein vom Gesetzgeber gewiss nicht intendiertes Ergebnis. An dieser Einschätzung vermag im Übrigen auch der Umstand nichts zu ändern, dass die BF an Frau G. tatsächlich (nachträglich) die Differenz zwischen ihrem ursprünglichen und dem nunmehr ("rückwirkend") vereinbarten, erhöhten Lohn für 2014 ausbezahlt hat.
Ungeachtet des in Vorlage gebrachten "Nachtrags zum Dienstvertrag" vom 29.1.2015 mangelt es somit im gegenständlichen Fall an der Voraussetzung des § 27 Abs 2 Z 2 AlVG, nämlich einer Beschäftigung von Frau G. im Ausmaß von zumindest 60 % im Jahr 2014.
3.5. Folglich hat das AMS den Antrag der BF zu Recht abgewiesen und ist somit die Beschwerde durch das BVwG spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
3.6. Aufgrund dieser Entscheidung erübrigt sich schließlich ein Eingehen auf die gleichzeitig im Bescheid vom 8.6.2015 ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das AMS, wobei zudem anzumerken ist, dass die BF in ihrem Vorlageantrag den Umstand der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch nicht bekämpft hat. Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Ansicht des BVwG im gegenständlichen Fall bereits grundsätzlich fehl am Platz war, da im Fall der Beantragung einer Leistung - wie das AMS selbst in seiner Begründung einräumt - ohnedies keine "aufschiebende Wirkung" dergestalt besteht, dass die beantragte Leistung vorläufig zu gewähren wäre, sodass es insofern auch zu keinem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kommen kann.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da eine Rechtsprechung des VwGH zur Frage fehlt, ob es einem Dienstgeber offen steht, im Wege einer vertraglich vereinbarten, "rückwirkenden" Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes die Erfüllung einer Anspruchsvoraussetzung nach § 27 Abs 2 Z 2 AlVG für Altersteilzeitgeld (nämlich die eines Beschäftigungsausmaßes von zumindest 60 % im letzten Jahr) nachträglich herbeizuführen, oder ob, wie vom BVwG angenommen, (lediglich) auf die seinerzeit im Beobachtungszeitraum vorliegende, (ausdrückliche) vertragliche Gestaltung abzustellen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest; betont sei hier nochmals, dass bereits das AMS der BF mehrmals Parteiengehör eingeräumt hat.
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