BVwG G306 2111156-1

G306 2111156-1Federal Administrative CourtSep 9, 2015

Regest

Fristversäumung, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Full text

BVwG G306 2111156-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2111156.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2015, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Burgenland, durch persönliche Übernahme am 30.06.2015 rechtswirksam zugestellt, wurde gegen dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).

2. Der Bescheid des BFA wurde am 30.06.2015 durch persönliche Übernahme rechtmäßig zugestellt.

Am 16.07.2015 langte beim BFA die Beschwerde gegen den oben im Spruch genannten Bescheid ein. Laut Aufgabestempel (Kuvert) wurde die Briefsendung (Beschwerde) am 15.07.2015 per Postsendung, aufgegeben.

Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde anschließend, am 24.07.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendenden Recht:

2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

2.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

2.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A): Spruchpunkt I.:

§ 16 Abs. 1 BFA-VG: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, nicht anwendbar.

Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid des BFA vom 26.06.2015, Zl. 1067906610 - 150487689 durch persönliche Übernahme am 30.06.2015 rechtswirksam zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Ausgehend von der erfolgten Zustellung am 30.06.2015 endete die Beschwerdefrist am 14.07.2015 um 24:00 Uhr, sodass sich die am 15.07.2015 per Postsendung beim BFA eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist.

Der BF wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2015 sowie 31.07.2015 vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und wurde eine 14-tägige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Bis zum Entscheidungspunkt wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt erscheint bzw. der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, iVm § 24 Abs. 2 VwGVG die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Aufgrund des Angeführten, war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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